Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Mai 2011 - 2 L 140/11
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 5. Kammer – vom 09.03.2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Klage durch Urteil vom 09.03.2011 abgewiesen.
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Die dagegen gerichtete Berufung ist nicht zuzulassen, weil der einzig geltendgemachte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Artikel 103 Abs. 1 GG) nicht hinreichend im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt ist bzw. nicht vorliegt.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit haben müssen, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Es ist als Regel davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2007 - 2 L 152/07 -, m.w.N.). Wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs darauf gestützt, das Gericht habe einen Teil des Parteivorbringens übergangen, ist dieser Vortrag möglichst konkret wiederzugeben und auch anzugeben, wann er erfolgt ist, also zum Beispiel durch welchen Schriftsatz. Es reicht nicht, pauschal auf den Vortrag „im bisherigen Verfahren“ zu verweisen.
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Nach diesen Maßstäben genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Der Kläger gibt lediglich an, er habe „im bisherigen Verfahren vorgetragen“, dass er „als ehemaliger Angehöriger der Streitkräfte aktuell Verfolgungen ausgesetzt“ sei. Der Zulassungsantragsbegründung ist dagegen nicht zu entnehmen, wann (und unter welchem Regime) der Kläger den Streitkräften angehört hat und von welcher Seite er jetzt welche Art von Verfolgung befürchtet. Auch macht der Kläger in zweiter Instanz keine konkreten Angaben dazu, wann sein Vortrag erfolgt sein soll. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, die Verwaltungsvorgänge und die Klageakte auf eventuell übergangenes Vorbringen des Klägers hin zu durchsuchen.
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Außerdem trifft es auch sachlich nicht zu, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Frage befasst habe, ob der Kläger als ehemaliger Militärangehöriger aktuell mit Verfolgung zu rechnen habe. In den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung heißt es ausdrücklich: „Entgegen der Auffassung des Klägers droht ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen seines Status als früherer Offizier der irakischen Armee…“ (vgl. Seite 6 Urteilsabdruck).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.