Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Sept. 2018 - 1 O 715/18 OVG
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Juli 2018 – 2 A 449/17 HGW – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Der Kläger begehrt mit seiner erstinstanzlichen Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Juli 2018 – 2 A 449/17 HGW – mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger stünde mangels Sachbescheidungsinteresses kein Anspruch gegen den Beklagten zu, ihm einen Staatsangehörigenausweis auszustellen. Dem Kläger sei ein deutscher Personalausweis ausgestellt worden, den er für den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit verwenden kann.
- 2
Die am 6. August 2018 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss hat aus den zutreffenden Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die der Senat lediglich verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und die auch durch die Beschwerdebegründung des Klägers nicht in Frage gestellt wird, keinen Erfolg.
- 3
Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags wird noch dadurch unterstrichen, dass der Kläger offensichtlich ein sog. „Reichsbürger“ ist, der in seinem Antrag als Wohnsitzstaat nicht die Bunderepublik Deutschland, sondern das „Kgr. Preußen“ angegeben hat. Mit seinem Antrag will der Kläger daher nur erreichen, seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, die er als Staat ablehnt, nachzuweisen, sondern durch ein anderweitiges Dokument, hier den Staatsangehörigenausweis. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.
- 4
Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Annotations
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.