Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Nov. 2006 - Not 37/06 (Ba)

bei uns veröffentlicht am17.11.2006

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.06.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner hat ab 02.11.2005 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet mit den Amtssitzen Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Mannheim, Mosbach, Offenburg, Pforzheim, Rastatt, Überlingen und Waldshut-Tiengen auf seiner Homepage unter http://www.justiz-bw.de ausgeschrieben.
Der Antragsteller ist als Notar im Landesdienst beim Notariat ... tätig. Im November 1994 wurde er als Notarvertreter an das Notariat ..., später mit einem Teil seiner Arbeitskraft auch an das Notariat ... abgeordnet. Im Oktober 1997 wurde er zum Justizrat beim Notariat ... ernannt, blieb aber weiterhin an das Notariat ... abgeordnet. Vom 01.01.1999 bis 28.02.2005 war er mit einem Teil seiner Arbeitskraft an die Gemeinsame DV-Stelle Justiz bei dem Oberlandesgericht ... abgeordnet und dort als Leiter der Programmentwicklung NOAH für das badische Amtsnotariat tätig. Er hat sich innerhalb der bis 30.11.2005 laufenden Bewerbungsfrist u.a. auf eine Notarstelle mit Sitz in Baden-Baden beworben. Für diese Stelle sind 46 weitere Bewerbungen eingegangen, darunter auch diejenigen der weiteren Beteiligten.
Mit Bescheid vom 01.06.2006 hat der Antragsgegner dem Antragsteller u.a. mitgeteilt, dass seine Bewerbung hinsichtlich der für den Amtssitz Baden-Baden ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden könne, weil neben den weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 zwölf weitere Bewerber besser geeignet seien als er. Zur Begründung hat der Antragsgegner auf den als Anlage dem Bescheid beigefügten Auszug aus seiner Auswahlentscheidung verwiesen, den er als Bestandteil des Bescheids bezeichnet hat (vgl. Bl. 26 ff d.A.). Daraus ergibt sich weiter, dass er die mit Amtssitz Baden-Baden ausgeschriebene Notarstelle mit dem weiteren Beteiligten Nr. 2 ... zu besetzen beabsichtige. Bei dem noch besser geeigneten weiteren Beteiligten Nr. 1 ... sei dessen vorrangige Bewerbung auf eine andere Notarstelle zu berücksichtigen.
Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.06.2006, beim Oberlandesgericht Stuttgart am selben Tag eingegangen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gestellt und einstweiligen Rechtsschutz begehrt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, es sei bereits zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft, dass lediglich 25 Stellen für freiberufliche Notariate ausgeschrieben worden seien. Hätte der Antragsgegner eine sachgerechte Bedürfnisprüfung durchgeführt, hätte er richtigerweise 75 Stellen ausschreiben müssen. Dann wäre der Antragsteller in jedem Falle bei der Besetzung zu berücksichtigen gewesen. Bei der fehlerhaften Bedürfnisprüfung handele es sich um eine Zulassungsbeschränkung, die den Antragsteller in seiner nach Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit beeinträchtige.
Die Entscheidung, dem Antragsteller keine der zu besetzenden Stellen zuzuweisen, beruhe auch auf einer fehlerhaften Auswahl. Der Antragsgegner habe den ihm hier eingeräumten Beurteilungsspielraum in mehrfacher Hinsicht überschritten. Bereits die vom Antragsgegner als maßgeblich dargestellten Kriterien (S. 120 des Auszugs aus der Auswahlentscheidung) seien nicht vollständig und daher nicht sachgerecht. Der Antragsgegner habe nicht beachtet, dass angesichts der komplexen Aufgabe - Aufbau einer Notarstelle - im Gegensatz zu der bisherigen Beamtenstruktur nunmehr auch Fähigkeiten auf vielen Feldern wie Betriebswirtschaft, Mitarbeiterführung, Ablaufplanung und Kundengewinnung notwendig seien. Selbst unter Anwendung der vom Antragsgegner genutzten Kriterien hätte der Antragsteller jedoch unter den besten Bewerbern eingeordnet werden müssen. Bei einer vergleichenden Betrachtung, wie sie der Antragsgegner in Form der Profile für die besten 33 Bewerber vorgenommen habe, übertreffe der Antragsteller den auf Platz 4 gesetzten Bewerber und sei deshalb nach der Annahme des Antragsgegners besser als alle anderen ausgewählten Bewerber einzustufen bis auf die vom Antragsgegner auf Platz 1 bis 3 gesetzten. Die abweichende Einstufung des Antragsgegners beruhe auf einer unzureichenden Berücksichtigung der den Lebenslauf des Antragstellers prägenden Geschehnisse:
Beim Vergleich der Examensergebnisse hätte der Antragsgegner auch die Platzziffern des jeweiligen Examenstermins berücksichtigen müssen.
Die Anlassbeurteilung für die vorliegende Stelle sei falsch gewichtet, da sie für eine kurz zuvor erfolgte Bewerbung um eine Justizratsstelle in Karlsruhe erstellt worden sei. Ungeachtet dessen habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass diese Bewertung als „Ausreißer“ zu qualifizieren sei. Der Antragsteller sei insoweit ungleich behandelt worden, als bei Mitbewerbern dienstliche Beurteilungen über Jahre hinweg in die Betrachtung mit einbezogen worden seien. Der Antragsgegner habe auch unbeachtet gelassen, dass im Rahmen dieser Beurteilung lediglich die Behandlung des Nachlassbereiches zu einer Abwertung geführt habe; diese Tätigkeit sei im Bereich des freien Notariats jedoch irrelevant. Andererseits gehöre der Antragsteller mit im Jahr 2005 über 10000 Einträgen in die Urkundenrolle zu den Bewerbern mit der höchsten Urkundenzahl innerhalb des Bewerberfeldes.
Der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung das zeitnahe Zeugnis des Oberlandesgerichtspräsidenten und das überdurchschnittliche Engagement des Antragstellers bei der Projektierung und Implementierung des EDV-Programms NOAH nicht hinreichend beachtet.
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Auch der Umstand, dass der Antragsteller einschlägige publizistische Arbeit, Fortbildungstätigkeit (auch als Referent und Tagungsleiter) vorzuweisen habe und auch vom ... mehrfach als Interviewpartner gewählt worden sei, habe der Antragsgegner nicht im Ansatz berücksichtigt.
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Zu Unrecht habe der Antragsgegner schließlich § 115 Abs. 2 BNotO nicht zu Gunsten des Antragstellers im Vergleich zu nicht im Landesdienst tätigen Mitbewerbern berücksichtigt.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Auswahlentscheidung vom 01.06.2006 aufzuheben, soweit sie für die ausgeschriebene Stelle eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden-Baden die Besetzung durch Mitbewerber vorsehe und
        
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Stelle eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung nach Maßgabe seiner Bewerbung vom 02.11.2005 zu übertragen,
        
hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Weiter beantragt der Antragsteller,
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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die gegenwärtig zur Besetzung vorgesehenen Notarstellen in Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Offenburg, Pforzheim und Rastatt freizuhalten, bis eine neue Auswahlentscheidung getroffen und eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Auswahlentscheidung an den Antragsteller verstrichen ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
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Er führt u.a. aus, die Kontrolle einer Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO könne im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen. Da § 4 BNotO nicht das Wer und Wie, sondern das Ob einer Stellenbesetzung betreffe, lasse sich aus der Vorschrift auch kein Argument gegen eine auf der Grundlage von § 6 BNotO getroffene einheitliche Auswahlentscheidung für alle 25 Stellen gewinnen. Soweit der Antragsteller mit der Antragsbegründung weitere Umstände und Qualifikationen vorgetragen habe - beispielsweise Urkundszahlen für das Jahr 2005 oder Radiosendungen im ... -, könnten diese nach Maßgabe des § 6 b Abs. 4 S. 1 BNotO keine Berücksichtigung mehr finden. Der Antragsgegner habe in seiner Auswahlentscheidung umfassend offen gelegt, welche Kriterien er allgemein herangezogen und wie er sie im Einzelfall angewandt und gewichtet habe. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe er den Regelvorrang nicht schematisch für alle Bewerber aus dem Kreis der Notare im Landesdienst angewandt, sondern nur aufgrund ihrer hohen Qualifikation für die besten 18 Bewerber aus diesem Kreis. Die übrigen Bewerber aus dem Kreis der badischen Notare im Landesdienst, zu denen auch der Antragsteller gehöre, seien dagegen nicht so gut qualifiziert, dass auch hier der Regelvorrang griffe.
19 
Der weitere Beteiligte Nr. 1 sei aufgrund besserer allgemeiner juristischer Qualifikation, besserer dienstlicher Beurteilungen, erreichter höherer Beförderungsstufe sowie längerer berufspraktischer Erfahrung als Notar bei jeweils gegebener Fortbildungsaktivität und bei jeweils weit überdurchschnittlichen quantitativen Arbeitsergebnissen für die ausgeschriebene Stelle in Baden-Baden besser geeignet als der Antragsteller.
20 
Auch im Vergleich mit dem weiteren Beteiligten Nr. 2 vermochten die leichten Vorteile des Antragstellers aufgrund größerer Fortbildungsaktivität und die Mitarbeit am Handbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorzüge des Bewerbers ... - in erster Linie bessere Ergebnisse in beiden juristischen Staatsprüfungen, Erreichen der Beförderungsstufe des Oberjustizrates, bessere dienstliche Beurteilung, längere berufspraktische Erfahrung - bei jeweils gegebenen überdurchschnittlichen quantitativen Arbeits-ergebnissen nicht zu kompensieren.
II.
21 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Für den Antragsteller besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsgegner verbindlich erklärt hat, von einer Vollziehung der Besetzungsentscheidung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung abzusehen.
III.
22 
Der Antrag ist nach § 111 Abs. 1 und 2 BNotO zulässig, insbesondere ist er fristgerecht eingereicht worden. In der Sache bleibt er ohne Erfolg. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
23 
1. Das durchgeführte Auswahlverfahren ist nicht bereits deshalb - zum Nachteil des Antragstellers - rechtsfehlerhaft, weil lediglich 25 Stellen für Notare nach § 3 Abs. 1 BNotO im badischen Rechtsgebiet ausgeschrieben wurden. § 4 BNotO regelt die Voraussetzungen, ob eine Notarstelle eingerichtet bzw. wieder besetzt werden kann. Diese Entscheidung obliegt dem Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung und kann von amtierenden Notaren in gewissen Grenzen im Wege eines Unterlassungsanspruchs zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden (BGH DNotZ 2002, 70; vgl. auch die beim Senat anhängigen Verfahren Not 2/05 und Not 7/05, die die Unterlassung der Ausschreibung der 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet zum Gegenstand haben). Ein derartiges Rechtsschutzziel verfolgt der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren nicht. Der Pflicht des Antragsgegners, im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatlichen Aufgaben die Zahl der besetzbaren Notarstellen festzulegen, korrespondiert kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Der Antragsteller kann hieraus weder für die materiellen Kriterien noch für das Verfahren der Bedürfnisprüfung Rechte herleiten (BGH DNotZ 1996, 902). Der Antragsteller begehrt vorliegend die Überprüfung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners für eine bestimmte - hier für den Amtssitz Baden-Baden ausgeschriebene - Notarstelle. Aus § 4 BNotO lassen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rückschlüsse für die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nach §§ 6, 7 BNotO ziehen.
24 
2. Die Bundesnotarordnung gewährt einem Bewerber keinen Rechtsanspruch auf eine Notarstelle. Die Landesjustizverwaltung hat unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien der §§ 115 Abs. 2, 6 Abs. 3 BNotO die Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern zu treffen. Dabei steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO muss die Qualifikation der konkurrierenden Bewerber im Vergleich bewerten. Bei dem Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung handelt es sich zwar um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung das Gericht im Verfahren nach § 111 BNotO in vollem Umfang nachzuprüfen hat. Bei dem abstrahierten Beurteilungsmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung kann die Auswahl jedoch nicht ohne zusätzliche, u.a. prognostische Wertung geschehen. Deshalb obliegt der Behörde ein Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative), die zu einer Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führt (vgl. auch Eylmann/Vaasen/Custodis, Bundesnotarordnung, 2. Aufl., § 111 Rn. 149; Schippel/Bracker/Lemke, Bundesnotarordnung, 8. Aufl., § 111 Rn. 33). Gerade die Chancengleichheit aller Bewerber gebietet es, dass das angerufene Gericht bei der Rechtskontrolle den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis beachtet. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zu Grunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind, und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02, NJW-RR 2003, 1363).
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3. Ob der Antragsgegner die Voraussetzungen des Regelvorrangs (§ 115 Abs. 2 S. 1 BNotO) für Bewerber aus dem Kreis der Notare im Landesdienst verkannt hat, weil er ihn nicht auch auf den Antragsteller erstreckt habe, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls die weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 waren auch ohne Rücksicht auf den Regelvorrang für die ausgeschriebene Notarstelle besser geeignet als der Antragsteller (vgl. dazu ausführlich unten unter 5.).
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4. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge des Antragstellers, die Auswahlentscheidung sei intransparent und lasse die einzelnen Auswahlkriterien und deren Gewichtung nicht erkennen.
27 
a) Die Landesjustizverwaltung war aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihren Beurteilungsspielraum vor Ausschreibung der Notarstellen selbst zu binden und ein festes Bewertungsschema, ähnlich wie es bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004 (NJW 2004, 1935) für die Besetzung von Notarstellen nach § 3 Abs. 2 BNotO (Anwaltsnotare) angewendet worden war, aufzustellen. Der Gesetzgeber hat die zu berücksichtigenden Eignungskriterien in § 6 Abs. 3 BNotO genannt, ohne deren Gewichtung näher zu regeln oder weitere Differenzierungen festzulegen. Hätte er eine weitergehende normierende Regelung für erforderlich gehalten, so hätte er diese selbst bereits bei Inkrafttreten der Bestimmung (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29.01.1991, BGBl. I S. 150) oder bei einer späteren Änderung der Bundesnotarordnung vornehmen können oder weitere Präzisierungen im Wege einer Rechtsverordnung vorschreiben können.
28 
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Selbstbindung der Verwaltung in Form eines verbindlichen Bewertungsschemas nicht geboten. Die zu treffende Auswahlentscheidung muss den Grundrechten der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gerecht werden. Dies erfordert eine gesetzliche Regelung, aus der sich hinreichend deutlich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt. Diesen Anforderungen wird § 6 Abs. 3 BNotO gerecht (BVerfG NJW 2004, 1935 unter C. I. und II.).
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Die Justizverwaltung muss eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung eines jeden Bewerbers vornehmen und dabei die im Gesetz genannten Kriterien zu Grunde legen. Die so erfolgte Bewertung muss in eine Prognose einmünden. Die Praxis der Justizverwaltung muss daran gemessen werden, ob die getroffenen Entscheidungen den in verfassungskonformer Auslegung ermittelten gesetzlichen Kriterien entsprechen. Die dabei erforderlichen komplexen Überlegungen lassen sich nicht abschließend regelhaft erfassen. Solange es keine Prüfung der notarspezifischen Befähigungen eines Bewerbers gibt und diese auch aus Rechtsgründen nicht geboten ist, besteht keine andere wissenschaftlich anerkannte, in vertretbarer Weise handhabbare Methode, die notarspezifische Befähigung anders zu bewerten als durch eine plausibel begründete Einzelfallprognose. Der Gesetzgeber hat sich 1991 bewusst gegen ein notarspezifisches Prüfungsverfahren in voller Kenntnis der damit verbundenen Problematik entschieden. Dies ist in der Verwaltungspraxis auch weiterhin zu respektieren (vgl. BGH Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02 a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat in Kenntnis dieser Ausgangslage davon abgesehen, eine Notarprüfung zu fordern und für deren Einführung folglich dem Gesetzgeber auch keine Frist bestimmt.
30 
Die im Rechtsstaatsprinzip verankerte Forderung nach möglichst weitgehender Voraussehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung kann bei einer erforderlichen Eignungsprognose nicht so weit abstrakt vorgezeichnet werden, dass die Entscheidung „ausrechenbar“ wird. Die gebotene Transparenz des Entscheidungsvorgangs wird hinreichend deutlich gewahrt, wenn dargelegt wird, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Verwaltung ausgegangen ist, und welche Überlegungen die Entscheidung tragen. Die hier erforderliche Eignungsprognose ist in vergleichbarer Weise komplex wie bei einer Auswahlentscheidung über die Beförderung in den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes. Auch hier wird eine genaue Festlegung der Eignungskriterien und ihre Bewertung aus Rechtsgründen nicht gefordert, ebenso wenig bei einer Auswahlentscheidung im Nur-Notariat im Geltungsbereich des § 7 BNotO. Auf dieses lässt sich das System der rechnerischen Bewertung einzelner Eignungskriterien nicht übertragen (BGH, Beschluss vom 12.07.2004 - NotZ 4/04 = NJW-RR 2004, 1702 unter II.2.b) Die Justizverwaltung ist lediglich verpflichtet, eine nachvollziehbare, am Regelungsziel der Bestenauslese ausgerichtete und den gesetzlichen Regelungskriterien Rechnung tragende, widerspruchsfreie Begründung ihrer Auswahlentscheidung darzulegen.
31 
Dabei kann ein Punktesystem die Transparenz einer Auswahlentscheidung erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 21/06). Allerdings weist auch der Bundesgerichtshof auf die mit der Anwendung eines Punktesystems verbundenen Gefahren hin, da kein System gewährleisten kann, allen Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend Rechnung zu tragen, wie dies das Bundesverfassungsgericht fordert. Mit der Anwendung eines Punktesystems schöpft die Justizverwaltung den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum nicht aus. Deshalb muss auch bei einer Orientierung an einem Punktesystem stets vor einer „Gesamtentscheidung“ noch eine individuelle Bewertung erfolgen (BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 18/06). Deshalb ist es nicht zu beanstanden und aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sogar nahe liegend, dass sich der Antragsgegner gegen ein starres Auswahlschema in Form eines Punktesystems entschieden hat.
32 
b) Hinzu kommt, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, dass sich im vorliegenden Auswahlverfahren im Gegensatz zur Ausschreibung einer Stelle als Anwaltsnotar ein ausgesprochen heterogenes Bewerberfeld zeigte. Neben Notaren im Landesdienst haben sich u.a. Notare und Notarassessoren aus anderen Ländern sowie Rechtsanwälte beworben. Der Antragsgegner hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die unterschiedlichen notarspezifischen Qualifikationen nicht oder nur schwer in ein jedem Einzelfall gerecht werdendes Schema „pressen“ lassen.
33 
c) Die für seine Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien hat der Antragsgegner den Bewerbern dargelegt (vgl. S. 120 f der Auswahlentscheidung - nach dem Einzelvergleich der besten 33 Bewerber) ohne, was aus Rechtsgründen auch nicht erforderlich ist, vorab eine schematische Gewichtung der einzelnen Kriterien mitzuteilen. Gegen die Heranziehung keines der dort genannten Eignungskriterien bestehen in rechtlicher Hinsicht Bedenken.
34 
aa) Die Relevanz der Ergebnisse der juristischen Ausbildung, insbesondere des Ergebnisses der sie abschließenden Staatsprüfung ist ausdrücklich in § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO genannt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20.04.2004 a.a.O.) darf die im Zweiten juristischen Staatsexamen erzielte Note lediglich nicht von so starker Gewichtung sein, dass sich faktisch die Reihenfolge bei der Eignungsbewertung bestimmt. Das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung kann - obgleich in § 6 nicht ausdrücklich erwähnt - zur Abrundung der Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden (BGH DNotZ 2004, 883).
35 
bb) Dies gilt auch für notarspezifische Kriterien wie die im Rahmen der notariellen Tätigkeit erzielten Beurteilungen, das Ausmaß berufspraktischer Erfahrung, quantitative Arbeitsergebnisse und weitere Qualifikationsmerkmale wie Fortbildungsaktivität, Dozenten- oder Veröffentlichungstätigkeit und eine notarspezifische Promotion. Dabei verlässt die Justizverwaltung nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum, weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines beruflichen Werdegangs nicht verfügt (BGH DNotZ 2005, 149; BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 2/06). Zu den im Notarberuf gezeigten Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO gehören auch die vom Bewerber vorgenommenen Beurkundungen (BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 29/04). Auch wenn der Zahl der Niederschriften Bedeutung zukommt, ist bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, dass die Urkundszahlen als quantitative Größe nur bedingt Rückschlüsse auf die Eignung für das Notar-amt zulassen, weil sie in qualitativer Hinsicht nicht bewertet sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, in welchem Umfang in der Gesamtzahl der beurkundeten Geschäfte reine Unterschriftsbeglaubigungen enthalten sind. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat, in welcher Weise sich ein Bewerber auf die notarielle Tätigkeit vorbereitet hat, insbesondere ob er ein Notarassessoriat absolviert hat.
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cc) Nach § 115 Abs. 2 S. 2 BNotO wird der Bewertungsmaßstab des § 6 Abs. 3 dahingehend ergänzt, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
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Der Antragsteller verkennt, dass sonstige zusätzliche Qualifikationen, wie etwa aus dem Bereich der Betriebswirtschaft, im Rahmen der Auswahlkriterien des Antragsgegners keine Berücksichtigung finden konnten. Der Antragsteller selbst weist darauf hin, dass der Antragsgegner auch Zusatzqualifikationen als entscheidungserhebliches Kriterium angeführt hat (vgl. Auswahlentscheidung S. 121). Dazu können auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen gehören, sofern ein Bezug zum Notariat besteht.
38 
5. Das Ergebnis der im Rahmen der Auswahlentscheidung (dort S. 122) vorgenommenen Eignungsvergleiche zwischen dem Antragsteller und den weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2, das in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 08.09.2006 nochmals erläutert wurde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht ist der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt, dass beide weitere Beteiligte für die ausgeschriebene Stelle in Baden-Baden im Vergleich mit dem Antragsteller besser geeignet sind.
39 
a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner dessen einschlägige publizistische Tätigkeit („Handbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) berücksichtigt. Unberücksichtigt gelassen hat der Antragsgegner lediglich die erstmals in der Antragsbegründung vorgebrachte Heranziehung des Antragstellers im Rahmen von Hörfunkbeiträgen des .... Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Beschluss vom 20.03.2006 - NotZ 51/05) darf die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Dementsprechend sind gemäß § 6 b Abs. 4 S. 1 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche Leistungen bei der Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewerbungssituation. Dies war ersichtlich auch dem Antragsgegner bewusst, nachdem er in der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 08.09.2006 S. 3/4) dargelegt hat, dass er diejenigen Umstände und Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die ihm von den Bewerbern mitgeteilt wurden und diejenigen, die sich aus den Akten des Antragsgegners ergaben.
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b) Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner den weiteren Beteiligten Nr. 1 aufgrund dessen besserer allgemeiner juristischer Qualifikation, besserer dienstlicher Beurteilungen, erreichter höherer Beförderungsstufe sowie längerer berufspraktischer Erfahrung als Notar im Vergleich mit dem Antragsteller für besser geeignet hält.
41 
In der für die Beurteilung der allgemeinen juristischen Qualifikation aussagekräftigeren Zweiten juristischen Staatsprüfung übertrifft das Ergebnis des weiteren Beteiligten Nr. 1 dasjenige des Antragstellers um eine Notenstufe („gut“ im Vergleich zu „vollbefriedigend“). Nicht zu beanstanden ist, dass sich der Antragsgegner auf einen Vergleich der Examensnoten beschränkt und nicht zusätzlich die erreichte Platzziffer im jeweiligen Examenstermin herangezogen hat. Die Aussagekraft der Platzziffer bleibt auf die Teilnehmer des konkreten Prüfungstermins beschränkt.
42 
Bei dem weiteren Beteiligten Nr. 1 handelt es sich gerade auch in notarspezifischer Hinsicht um einen besonders herausgehobenen Bewerber. Er wurde seit 1997 stets mit 7,5 Punkten beurteilt, im Rahmen der Anlassbeurteilung für die vorliegende Stelle sogar mit dem Maximalergebnis von 8 Punkten. Vergleichbare Beurteilungen bezogen auf die Tätigkeit als Notar hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erreicht, sodass bereits deshalb dahinstehen kann, ob es sich bei der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 19.10.2005 mit 5 Punkten um einen „Ausreißer“ handelt. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch berücksichtigt, dass sich der Antragsteller zeitnah zu der vorliegenden Bewerbung auf die Stelle eines Justizrats bei dem Notariat Karlsruhe beworben hat, weswegen unter dem 19.10.2005 eine dienstliche Beurteilung durch den Landgerichtspräsidenten erstellt wurde. Da der Beurteiler im Zusammenhang mit der vorliegenden Bewerbung ausdrücklich auf jene Beurteilung Bezug genommen hat, ist deren Berücksichtigung im Rahmen des vorliegenden Bewerbungsverfahrens nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage der im bisherigen Amt gezeigten gesamten Leistung zu erstellen. Deshalb wird die Aussagekraft der Anlassbeurteilung auch nicht dadurch eingeschränkt, dass - worauf der Antragsteller ebenfalls hingewiesen hat - seine Tätigkeit im Nachlassbereich kritisiert worden sei, welcher gerade nicht zu den Aufgaben eines Notars nach § 3 Abs. 1 BNotO gehöre.
43 
Anders als der Antragsteller meint, hat der Antragsgegner weder die herausragende Beurteilung seiner Tätigkeit bei der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts unbeachtet gelassen noch wurde seine Tätigkeit im Rahmen des EDV-Projekts „NOAH“ rechtsfehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt. Der Antragsgegner hat beide Umstände in seine Erwägungen eingestellt. Nicht zu beanstanden ist, dass er bei der genannten Beurteilung durch den Oberlandesgerichtspräsidenten aus dem Jahr 2003 (7,5 Punkte) weiter in Erwägung gezogen hat, dass sie keine unmittelbare notarielle Tätigkeit betrifft. Zwar schiene es durchaus vertretbar, der mehrjährigen Tätigkeit des Antragstellers bei der Projektierung und Implementierung des Programmpakets NOAH wegen des konkreten Bezugs zum baden-württembergischen Notariat einen größeren Stellenwert einzuräumen, als dies in der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zum Ausdruck kommt. Mit den angestellten Erwägungen hat der Antragsgegner den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum jedoch noch nicht überschritten. Ohnehin würde sich am Ergebnis der Auswahlentscheidung zu Gunsten des weiteren Beteiligten Nr. 1 aufgrund der vom Antragsgegner auch hervorgehobenen deutlich besseren Eignung nichts ändern.
44 
Zu Gunsten des weiteren Beteiligten Nr. 1 konnte der Antragsgegner weiterhin dessen deutlich längere berufspraktische Erfahrung heranziehen. Der weitere Beteiligte Nr. 1 wurde im Juni 1986 als Notarvertreter abgeordnet und im April 1987 zum Justizrat ernannt, der Antragsteller wurde im November 1994 als Notarvertreter abgeordnet und im Oktober 1997 zum Justizrat ernannt. Weiter hatte der Antragsgegner nach § 115 Abs. 2 S. 2 BNotO zu berücksichtigen, dass der weitere Beteiligte Nr. 1 die (zweite) Beförderungsstufe des Notariatsdirektors erreicht hat, wohingegen der Antragsteller noch im Eingangsamt des Justizrats tätig ist.
45 
Der Antragsgegner hat weiter in seine Erwägungen eingestellt, dass der Antragsteller durch notarspezifische Veröffentlichungen hervorgetreten ist, dass beide Bewerber an Fortbildungsveranstaltungen des Landes (der Antragsgegner hat dem Antragsteller eine rege Fortbildungsaktivität zugute gehalten) teilgenommen haben und dass beide Bewerber in quantitativer Hinsicht weit über dem Durchschnitt liegende Ergebnisse vorweisen konnten.
46 
c) Innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bleibt auch die Abwägung, dass die leichten Vorteile des Antragstellers aufgrund größerer Fortbildungsaktivität und fachspezifischen Publikationen die bessere allgemeine Befähigung für juristische Berufe auf Seiten des weiteren Beteiligten Nr. 2, dessen bessere dienstliche Beurteilungen, dessen längere berufspraktische Erfahrung als Notar bei erreichter höherer Beförderungsstufe nicht zu kompensieren vermag.
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Auch der weitere Beteiligte Nr. 2 erreichte in der maßgeblichen Zweiten juristischen Staatsprüfung ein um eine Notenstufe besseres Ergebnis als der Antragsteller („gut“ im Vergleich zu „vollbefriedigend“).
48 
Nicht zu beanstanden ist die Feststellung, dass die dienstlichen Beurteilungen des weiteren Beteiligten Nr. 2 über denjenigen des Antragstellers liegen. Dies gilt sowohl für die Anlassbeurteilung, in der der weitere Beteiligte Nr. 2 7 Punkte, der Antragsteller lediglich 5 Punkte erreichte. Dies gilt auch unter Heranziehung der weiteren dienstlichen Beurteilungen. Der weitere Beteiligte Nr. 2 erreichte in drei von vier dienstlichen Beurteilungen zwischen 1995 und 2005 das Ergebnis von 7 Punkten, in einer weiteren ein Ergebnis von 6,5 Punkten, im Durchschnitt daher 6,9 Punkte. Der Antragsteller erhielt im Jahr 1997 eine Beurteilung mit 5,5 Punkten und im Jahr 2001 eine Beurteilung mit 7 Punkten, was unter Einbeziehung der Anlassbeurteilung für die vorliegende Stelle von 5,8 bzw. unter Einbeziehung der Beurteilung seiner Tätigkeit in der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz 6,25 Punkten. Nach § 115 Abs. 2 S. 2 BNotO durfte der Antragsgegner weiter berücksichtigen, dass der weitere Beteiligte Nr. 2 im Gegensatz zum Antragsteller das Beförderungsamt des Oberjustizrats erreicht hat und über eine deutlich längere (rund 11 1/2 Jahre) Berufserfahrung als Notar verfügt. Vorteile zu Gunsten des Antragstellers ergeben sich, was der Antragsgegner jedoch in seine Erwägungen einbezogen hat, aufgrund dessen intensiverer Fortbildungstätigkeit mit Bezug zum Notariat.
49 
Im Bereich der quantitativen Arbeitsergebnisse ergeben sich keine Vorteile für den Antragsteller. Der Antragsteller hat im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 2226 Urkundsgeschäfte pro Jahr bearbeitet, wobei der Anteil reiner Unterschriftsbeglaubigungen bei knapp 45 % liegt. Im Jahr 2004 betrug die Gesamtzahl der Geschäfte 6199, wobei der Anteil reiner Unterschriftsbeglaubigungen auf 80 % gestiegen ist. Wie sich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 19.10.2005 entnehmen lässt, wird das Gesamtbeurkundungsaufkommen im Jahr 2005 sogar 10000 Geschäfte erreichen. Als Grund für den deutlichen Anstieg der Zahl der Unterschriftsbeglaubigungen ist dort angeführt, dass sich Unterschriftsbeglaubigungen für bestimmte ortsansässige Geldinstitute, die sich bis dahin auf das Notariat ... konzentriert hätten, nach Ausscheiden des früheren Amtsinhabers teilweise auch auf das vom Antragsteller betreute Notariat ... verlagert hätten. Die Zahl der Urkunden und Entwürfe sei dagegen weitgehend konstant geblieben. Der weitere Beteiligte Nr. 2 hat zwischen 1999 und 2004 im Jahresdurchschnitt 2260 Urkundsgeschäfte getätigt bei einem Anteil reiner Unterschriftsbeglaubigungen mit 20 bis 21 %. Der Auswahlentscheidung ist zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner bewusst war, dass die Beurkundungszahl als quantitative Größe gerade bei berufserfahrenen Notaren nur bedingt Rückschlüsse auf die Eignung zulässt, weil die Urkunden nicht qualitativ bewertet wurden, in der Gesamtzahl auch reine Unterschriftsbeglaubigungen enthalten sind und auch unabhängig vom Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft der Bewerber regionale Unterschiede bestehen.
IV.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201, 40 Abs. 4 BRAO, 13 a FGG.

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Bundesnotarordnung - BNotO | § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare


(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare). (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich

Bundesnotarordnung - BNotO | § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars


Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geord

Bundesnotarordnung - BNotO | § 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung


(1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den

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bei uns veröffentlicht am 16.02.2007

Tenor 1. Die Anträge der Antragsteller Ziffern 2 - 5 auf Abbruch der Stellenausschreibung von 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet und Nichtbesetzung dieser Stellen werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller Ziffern 1 - 5 tragen die Kosten

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(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

Tenor

1. Die Anträge der Antragsteller Ziffern 2 - 5 auf Abbruch der Stellenausschreibung von 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet und Nichtbesetzung dieser Stellen werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller Ziffern 1 - 5 tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf: 250.000,00 EUR

Gründe

 
Die Antragsteller verlangen die Nichtbesetzung und den Abbruch einer Ausschreibung zur Besetzung von 25 freien Notarstellen im badischen Landesteil.
A.
I.
Der Antragsgegner hat nach einer Änderung des § 115 BNotO 25 freie Notarstellen im badischen Landesteil ausgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Gesetzgebungsgeschichte und den dazu maßgeblichen Äußerungen wird insoweit auf die Antragsbegründung Bezug genommen (Blatt 3 - 7).
II.
Der Antragsteller Ziffer 1 hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 12.02.2007 zurückgenommen.
Die Antragsteller Ziffern 2 - 5 sind der Auffassung, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der zu befürchtenden Schmälerung der Einnahmen infolge der Einrichtung der weiteren Notarstellen (Blatt 11 - 13) und einer „Verschiebung des Berufsbildes“ (Blatt 263).
III.
1. Die Antragsteller tragen vor, der geltend gemachte Unterlassungsantrag ergebe sich aus dem Fehlen einer Bedürfnisprüfung (a.), einem Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben (b.) und der Verfassungswidrigkeit der Einführung des Mischsystems (c.).
a. Die notwendige konkrete Bedürfnisprüfung sei nicht erfolgt, denn es sei nur eine nach der Größenklasse der Amtsgerichtsbezirke grob gerasterte Verteilung vorgenommen worden (Blatt 5 - 6), die auf einer abstrakten Bedarfsanalyse beruhe. Es sei nicht überprüft worden, welches Urkundsaufkommen zu erwarten sei und wie sich dieses zur Zahl der Stellen verhalte. Es fehle eine die Belange der Richternotare berücksichtigende Bedarfsanalyse. Der in Baden zu beobachtende „Notariatstourismus" beruhe nicht auf der Zahl der Notarstellen, sondern an deren Unterausstattung mit sonstigem Personal. Statt für eine angemessene Ausstattung zu sorgen, werde aus allgemein ordnungspolitischen Gründen eine Mischverfassung geschaffen (Blatt 14 - 15, 18 - 23).
Bei der Kapazitätsentscheidung über die Stellenausweisung seien unabhängig von einer Anwendbarkeit des § 4 BNotO auch die Interessen der vorhandenen Stelleninhaber zu berücksichtigen, denn Art. 12 Abs. 1 GG schütze auch den ein Amt innehabenden Notar. Im Hinblick auf die fehlenden Beförderungsmöglichkeiten habe der Notar nicht nur ein Recht an seinem Amt, sondern auch das Recht aus seinem Amt alimentationsverbessernde leistungsabhängige Einkommensbestandteile zu gewinnen (ca. 20.000,00 - 25.000,00 EUR pro Jahr; Blatt 15 - 17). Mit der Einführung eines Mischsystems erfolge eine unzumutbare Verschiebung des Berufsbildes dahingehend, dass Nachlass- und Grundbuchsachen verstärkt von den verbleibenden Notaren zu bearbeiten seien und diese faktisch Einschränkungen bei der Beurkundungstätigkeit und den dort zu erzielenden Einnahmen hinnehmen müssten (Blatt 263 - 265).
b. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH über die Anwendung der Kostenordnung und die Befugnis zu (gesellschaftsrechtlichen) Beurkundungen im Bereich der Richtlinie 69/335/EWG stelle sich die Frage nach der Neuordnung viel grundsätzlicher als nach der Fortführung des Staatsnotariats. Dieser Neuordnungsprozess werde durch das eingeführte Mischsystem erschwert (Blatt 23 - 27).
c. Die Neuregelung von § 115 BNotO sei verfassungswidrig, denn sie genüge nicht den Erfordernissen des Gesetzesvorbehalts und erfülle nicht die Voraussetzungen der konkurrierenden Gesetzgebung.
10 
Die Neufassung des § 115 BNotO genüge nicht den Erfordernissen des organisationsrechtlichen Gesetzesvorbehalts für wesentliche institutionelle Berufsrechtsregelungen (Art. 12, 20 Abs. 3 GG), denn § 115 BNotO sei eine tatbestandslose Ermessensnorm, die ohne eine inhaltliche Regelung in zu weiten Grenzen der Exekutive die Ausgestaltung des Notariats überlasse. Außerdem sei das Gebot der Normenklarheit und -wahrheit verletzt, da das Regel- Ausnahmeverhältnis zwischen freien Notaren und Landesnotaren auf den Kopf gestellt werde (Blatt 28 - 32).
11 
Im Hinblick auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzgebungsgeschichte von Notarordnung und Grundgesetz habe das Land nur die Befugnis, die in Baden bestehende Notariatsverfassung - Richternotariat - zu verteidigen (Zementierung des Traditionsbestandes, Art. 138 GG) oder das Nurnotariat in einem Zug einzuführen. Das Land habe bislang keine ausreichenden Voraussetzungen für die Einführung eines Nurnotariats geschaffen, insbesondere fehle die notwendige zeitlich abgegrenzte Übergangsregelung. Die Ausschreibung sei ein verfassungswidriger Vollzug des § 115 BNotO. Der Bund sei im Hinblick auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 , 72 GG nicht befugt, ein Nebeneinander zweier Notariatsverfassungen zuzulassen, weil ansonsten die notwendige Rechtseinheit in allen Bundesländern nicht gewährleistet sei. Nach Art. 72 GG dürfe der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nur mit dem Ziel einer Rechtsvereinheitlichung ausüben (Blatt 32 - 45, 264 - 270).
IV.
12 
Die Antragsteller beantragen:
13 
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die im Internet unter http://www.justiz-bw.de ausgeschriebenen insgesamt 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet nicht zu besetzen und die Stellenausschreibung abzubrechen.
14 
Der Antragsgegner beantragt:
15 
Die Anträge der Antragsteller sind als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
V.
16 
Der Antragsgegner hält die gestellten Anträge für unzulässig.
17 
Es fehle an einer ausreichend substantiierten Darlegung einer Rechtsverletzung im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO. Die durch die Grundbesoldung gesicherte wirtschaftliche Unabhängigkeit sei durch die angebliche Schmälerung des Gebührenaufkommens gerade nicht gefährdet (Blatt 114).
18 
Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Amtsnotare werde durch die Bestellung von Notaren im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO nicht berührt. Das Zusatzeinkommen stelle kein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut dar, da die Unabhängigkeit durch die Grundbesoldung stets gewahrt sei. Es gebe keinen verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Gesamteinnahmen der Notare im Landesdienst oder gar einen Anspruch auf die Einrichtung von Beförderungsämtern (Blatt 115 - 118).
19 
Da die Fehler im Ausschreibungsverfahren entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO zusammen mit der Rechtmäßigkeit über die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen überprüft werden könne, fehle dem Antrag zudem das allgemeine Rechtschutzinteresse (Blatt 125).
VI.
20 
Der Antragsgegner hält die gestellten Anträge aber auch für unbegründet. Die gesetzliche Grundlage zur Ausschreibung ergebe sich aus §§ 3, 4, 6, 6b BNotO (1.), § 115 BNotO sei nicht verfassungswidrig (2.). Er habe im Rahmen der durchgeführten Bedürfnisprüfung ermessensgerecht gehandelt (3.).
21 
1. Die gesetzliche Grundlage für die Ausschreibung der Stellen ergebe sich aus §§ 3, 4, 6, 6b BNotO. § 115 BNotO schließe die Anwendung der BNotO im badischen Landesteil nicht mehr aus, sondern setze im Gegenteil die Anwendung der allgemeinen Vorschriften voraus.
22 
2. § 115 BNotO erlaube nach seiner Änderung den verfassungsgemäßen Rückgriff auf die §§ 3, 4, 6, 6b BNotO und damit die Schaffung von Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden. Der Bundesgesetzgeber habe durch die Änderung auch insoweit seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit ausgeschöpft und die von Art. 138 GG geduldeten Abweichungen weiter zurückgedrängt, um auch für Baden die Regelform des Notariats nach der BNotO zu etablieren. Damit seien die Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt (Blatt 126 - 131).
23 
§ 115 BNotO genüge auch den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Vorbehalt des Gesetzes für Organisationsmaßnahmen. Die Formen der Amtsausübung - Notar im Hauptberuf oder im Landesdienst - seien in § 115 BNotO festgeschrieben, die Amtsausübung folge in beiden Bereichen weitgehend identischen Regeln. § 115 BNotO habe als Regelform der Amtsausübung das Notariat im Hauptberuf festgeschrieben, dies ergebe sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte (Blatt 131 - 135).
24 
3. Bei der Ausschreibung sei das nach § 4 BNotO eingeräumte Organisationsermessen beachtet worden. Die anhand der Bevölkerungszahl, Einkommen, Einkommensentwicklung und Beurkundungskapazitäten durchgeführte Bedürfnisprüfung habe einen Bedarf von etwa 150 Notaren ergeben. Im Hinblick auf die bestehenden 144 Amtsnotarstellen und den notwendigen Abzug von 30% für Grundbuch- und Nachlasssachen, die in diesen Ämtern zu erledigen sind (das sind ca. 43 Stellen), werde der Bedarf durch die 25 ausgeschriebenen Stellen noch nicht einmal voll gedeckt. Diese Einschätzung sei vom Antragsteller Ziffer 1 anlässlich einer Besprechung am 07.12.2005 geteilt worden (Blatt 135 - 139).
B.
I.
25 
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.07.2006 den Rechtsweg nach § 111 BNotO für zulässig erklärt.
II.
26 
Bei der angegriffenen Stellenausschreibung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO. Es fehlt an der erforderlichen Regelung eines Einzelfalls (BGH NJW 1996, 123, 124; BGH, Beschluss vom 31.03.2003, NotZ 26/02, Umdruck S. 4). Die Antragsteller machen einen Unterlassungsanspruch geltend und begehren dafür einstweiligen Rechtsschutz. Das steht der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht entgegen.
27 
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur wird zwar vertreten, dass der Antrag auf Unterlassung eines beabsichtigen Verwaltungsakts grundsätzlich unzulässig sei, da dies weder in § 111 BNotO noch in den dort in Bezug genommenen Vorschriften der BRAO vorgesehen sei (Sandkühler, a.a.O., § 111 Rn. 47 - 48; vergleiche auch Custodis a.a.O., § 111 Rn. 73 - 75). Die Rechtsprechung lässt aber beispielsweise Ausnahmen dann zu, wenn sich der Unterlassungsantrag gegen die Bestellung eines weiteren Notars im selben Amtsbereich oder die Wiederbesetzung einer Notarstelle im Bereich der Landesnotarkasse richtet (Nachweise bei Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 75). Im Verfahren nach § 111 BNotO sind aber auch vorbeugende Unterlassungsanträge gegen bevorstehende hoheitliche Maßnahmen statthaft, unabhängig davon, ob es hierbei um schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln oder um einen (drohenden) Verwaltungsakt geht (ebenso Custodis a.a.O., § 111 Rn. 73; a.A. Sandkühler, a.a.O., Rn. 47 - 48, der allerdings in Rn. 46 einräumt, dass ein Bedürfnis anzuerkennen sei, soweit die Behörde zu einer Amtshandlung verpflichtet werden soll, die nicht Verwaltungsakt ist).
28 
Der Senat hat an der Zulässigkeit der gestellten Anträge keinen Zweifel. Diese Sichtweise ergibt sich in erster Linie aus dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf eine gerichtliche Prüfung, ob Sie durch die beabsichtigte Bestellung freier Notare in ihren subjektiven Rechten - wie behauptet - tatsächlich verletzt werden. Im vorliegenden Verfahren kann auf einfachem Weg, wirksam und endgültig geklärt werden, ob der Antragsgegner zu einer Ausschreibung und Stellenbesetzung berechtigt ist oder nicht. Konkurrentenverfahren wären hierfür allenfalls bedingt geeignet. Es liegt ein Sachverhalt vor, bei dem ein Unterlassungsantrag zuzulassen ist, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (BGH, BGHR, § 111 Abs. 1 BNotO, Leistungsantrag 1; Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 75 m.w.N.).
29 
Dem steht insbesondere der Beschluss des BGH vom 18.09.1995 (NJW 1996, 123) nicht entgegen. Dort wurde zwar für den umgekehrten Fall eines Antrags auf Errichtung und die Ausschreibung von Notarstellen festgehalten, dass die in § 4 BNotO statuierte Pflicht, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, nur der Allgemeinheit gegenüber bestehe. Der Antrag auf Einrichtung von (weiteren) Notarstellen sei daher unzulässig (a.a.O. NJW 1996, 123, 124, ebenso VerfGH Berlin NJW-RR 2004, 1706, 1707 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars werden hingegen als zulässig angesehen, da es insoweit um den nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährenden Schutz des bereits ausgeübten Berufs gehe (a.a.O., ebenso BVerfG NJW 2005, 45, 46; BGH, NJW-RR 2006, 639, 640; BGH DNotZ 2005, 947, 948). Die Schaffung oder Wiederbesetzung einer vakanten Notarstelle hat nämlich mittelbaren Einfluss auf die Berufsausübung der bereits bestellten Notare. Die Berufsausübungsfreiheit ist dann berührt, wenn sich eine Maßnahme zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Betroffenen bezieht, jedoch deren Rahmenbedingungen gestaltet und infolgedessen in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG NJW 2005, 45, 46; BGH DNotZ 2005, 947, 948).
30 
Die Antragsteller Ziffern 2 – 5 begehren einen entsprechenden Schutz ihrer Berufsausübungsfreiheit. Im Hinblick darauf bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses.
III.
31 
Der Antragsteller Ziffer 1 hat seinen Antrag zurückgenommen. Über die Frage der fehlenden Antragsbefugnis ist nicht mehr zu befinden.
IV.
32 
Die Antragsbefugnis der Antragsteller Ziffern 2 – 5 ergibt sich bereits daraus, dass deren Rechte durch die Einrichtung neuer Stellen möglicherweise verletzt werden.
33 
Der Senat hat bereits unter B. II. ausgeführt, dass mit der Neuschaffung der Notarstellen objektiv eine berufsregelnde Tendenz verbunden ist, die den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet. Nachdem die Notarstellen auch im Amtsbereich der Antragsgegner errichtet werden sollen (u.a. die Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Karlsruhe und Konstanz), und damit unmittelbare Auswirkungen auf deren Berufsausübung, insbesondere die geschäftsabhängigen Zusatzeinkommen haben können, ist von der Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung auszugehen. Ob diese tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit zu beurteilen.
C.
I.
34 
Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die gesetzlichen Grundlagen zur Ausschreibung aus § 115 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit den allgemeinen Regelungen der §§ 3, 4, 6, 6b BNotO ergeben. § 115 Abs. 1 BNotO verweist bezüglich der Einrichtung der so genannten freien Notariate oder Nurnotariate auf § 3 BNotO. Die Vorschrift des § 115 BNotO schließt die Anwendung der Bundesnotarordnung also gerade nicht mehr aus, sondern setzt im Gegenteil die Anwendung der dortigen Bestimmungen voraus. Dazu gelten ergänzend die allgemeinen Regelungen, insbesondere auch § 4 BNotO.
II.
35 
§ 115 BNotO verstößt nicht gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 2 GG. Der Senat folgt den Ausführungen des Antragsgegners. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung in § 115 Abs. 1 BNotO können neben Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO Notare im Landesdienst bestellt werden. Schon aus dem Wortlaut („neben“) ergibt sich damit der Regelfall des so genannten Nurnotariats gemäß § 3 Abs. 1 BNotO; Notare im Landesdienst können danach nur noch daneben bestellt werden. Dass die Neuregelung das Ziel eines schrittweisen Übergangs zum Nurnotariat verfolgt, ergibt sich auch aus der vom Antragsgegner zitierten Gesetzgebungsgeschichte (Blatt 24 des Schriftsatzes vom 02.01.2006). Hierauf wird Bezug genommen. Durch die Gesetzesänderung hat der Bundesgesetzgeber wie vom Antragsgegner erläutert das Notariat nach § 3 Abs. 1 BNotO als Regelform im badischen Rechtsgebiet eingeführt.
36 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des § 115 BNotO durch Gesetz vom 22.07.2005. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ist nicht verletzt.
37 
Die Grundsätze zur gebotenen Auslegung der seit 1994 geltenden Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG, wie sie insbesondere in der Entscheidung zum Beruf des Altenpflegers (BVerfGE 106, 62) ersichtlich werden, stellen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung nicht infrage. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsätze für eine gerichtliche Kontrolle der Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes dargelegt. Ausgangspunkt der dort niedergelegten einschränkenden Kriterien ist der Schutz der Länder vor einem zunehmenden Kompetenzverlust bei einer sich ausweitenden Inanspruchnahme der Kompetenz des Bundes auf den in Art. 74 GG genannten Gebieten. Der Bund darf nur dann auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung tätig werden, wenn und soweit die Länder zur Regelung einer Frage in eigener Zuständigkeit nicht in der Lage sind. Eine Gesetzgebung des Bundes auf diesem Gebiet muss kritisch auf ihre Notwendigkeit geprüft werden. Im Zweifel muss es dem betroffenen Land überlassen bleiben, die für erforderlich gehaltenen Normen selbst zu schaffen.
38 
Für die hier infrage stehende Vereinheitlichung des Berufsrechts der Notare bedeutet dies:
39 
Die von Baden-Württemberg angestrebte Änderung der Notariatsverfassung konnte vom Land nicht ohne den Bundesgesetzgeber erfolgen (§ 115 BNotO a.F.). Der Bundesgesetzgeber kann ohne Zustimmung des Landes Baden-Württemberg an der für Baden-Württemberg geltenden Notariatsverfassung nichts ändern (Art. 138 GG). Diese Verfassungsnorm kann nur dazu führen, dass bei übereinstimmendem Gesetzgebungswillen des Bundes und des allein betroffenen Landes Baden-Württemberg aus Art. 72 Abs. 2 GG keine weiteren Einschränkungen entnommen werden können. Der grundsätzlich erforderliche Schutz des Landes erfolgt hier abschließend durch Art. 138 GG. Deshalb ist jede Annäherung der Notariatsverfassung in Baden-Württemberg, also auch eine schrittweise, an die Regelform des nach der Bundesnotarordnung geltenden Berufsrechts möglich, wenn sie vom Bund und vom Land gewünscht wird.
40 
Würde man anderes für richtig halten, ergäbe sich die Situation, dass sich die wechselseitige Gesetzgebungskompetenz komplett blockieren würde. Weder das Land könnte, mangels entsprechender Kompetenz aufgrund entgegenstehenden Bundesrechtes, noch der Bund, wegen der von den Antragstellern für zutreffend gehaltenen verfassungsrechtlichen Einschränkungen, sachlich für geboten gehaltene Gesetzesänderungen für einen Übergang zu einem geänderten Berufsrecht der Notare herbeiführen.
41 
Verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist somit nicht zu entnehmen, dass allein das von den Antragstellern für richtig gehaltene „perfekte Transistorium“ die einzig mögliche Gesetzesänderung sein könnte. Die Ausschreibung ist deshalb auch kein verfassungswidriger Vollzug des § 115 BNotO.
42 
Durch die erfolgte Bezugnahme auf die allgemeinen Regelungen der BNotO ist den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für wesentliche institutionelle Berufsrechtsregelungen genügt worden. Die Schaffung oder Wiederbesetzung von Notarstellen bedarf im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Für die neu zu bestellenden Notare gelten aber uneingeschränkt die Regelungen der BNotO. Es liegt keine tatbestandslose Ermessensnorm vor, wie dies die Antragsteller meinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH enthält der auch hier anzuwendende § 4 BNotO die erforderliche aber auch in hinreichender Weise konkretisierte Grundlage, mit der die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der bereits amtierenden Notare im gebotenen Umfang gewährleistet wird (BGH DNotZ 2005, 947, 949 f.).
43 
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass der Antragsgegner erst nach einer Änderung des LFGG mit einer abschließenden Regelung zum Übergang in das nur noch freie Notariat von der gesetzlichen Regelung Gebrauch machen darf. Dies ergibt sich nicht aus der Neufassung des Gesetzes. Eine zeitlich limitierte Änderung der Notariatsverfassung hat der Bundesgesetzgeber mit guten Gründen wegen der notwendigen Umstellungs- und Übergangszeit nicht vorgeschrieben, obwohl dies nach dem Vortrag der Antragsteller im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden ist. Die hierzu im Schriftsatz vom 12.02.2007 geäußerten Spekulationen über die wahren politischen Absichten des Antragsgegners sind deshalb ohne Relevanz für die Bewertung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
44 
Europarechtliche Vorgaben sind ebenfalls nicht tangiert. Es geht um die Frage der Bestellung von Notaren gemäß § 3 Abs.1 BNotO, deren europarechtliche Zulässigkeit nicht in Frage steht.
III.
45 
Die beabsichtige Bestellung freier Notare verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate ist der Organisationsgewalt des Staates vorbehalten. Zwar muss sich das in § 4 BNotO eingeräumte Ermessen an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Organisation staatlicher Aufgaben geschieht jedoch grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit. Soweit es um den Schutz des bereits ausgeübten Berufs geht (Art. 12 Abs. 1 GG), sind die subjektiven Rechte der Berufsinhaber von der Landesjustizverwaltung aber insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner Aufgaben als unabhängigem und unparteiischem Berater der Parteien ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (BGH NJW 1996, 123, 124; BGH, Beschluss vom 31.03.2003, NotZ 26/02, Umdruck Seite 5 f.; BGH, NJW-RR 2006, 639, 640; BVerfGE 73, 280, 292 und 294; Frenz, a.a.O., § 2 Rn. 14). Dabei ist die Möglichkeit des jeweiligen örtlichen Notars ein angemessenes Einkommen zu erzielen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1999, 207, 208).
46 
Dieses Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit ist durch die garantierte Grundbesoldung nach den Besoldungsgruppen R 1 bis R 2, je nach erreichtem Amt, gesichert. Die Möglichkeit zur Erzielung eines Zusatzeinkommens stellt insoweit kein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut dar. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass diese Besoldung auch im Bereich der Richterschaft vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen wird, um deren verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit zu gewährleisten. Das BVerfG hat klargestellt, dass verfassungsrechtlich keine Bestandsgarantie für die neben der Besoldung bestehenden Gebührenanteile besteht (BVerfG, Beschluss vom 23.12.2005, 2 BvR 1779/05, Rn. 6). Darauf hat auch der BGH in seinem Beschluss vom 28.11.2005 (NJW-RR 2006, 639) hingewiesen. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, warum im badischen Rechtsgebiet die Höhe der Bezüge, die bei den Richtern zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit allgemein als ausreichend angesehen wird, zur Gewährleistung der einem Notar zu sichernden wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht ausreichend sein könnte. Auch im Bereich der Notarkasse (§113 Abs.1 BNotO) wird eine Sicherung der Bezüge in dieser Höhe für ausreichend gehalten.
47 
Allein der Hinweis auf eine mögliche Schmälerung des Gebührenaufkommens genügt somit nicht, um eine Gefährdung des Mindestmaßes wirtschaftlicher Unabhängigkeit aufzuzeigen. Die Verfassung gewährt keinem Beamten ein Recht neben dem übertragenen Amt auch noch dauerhaft Nebeneinkünfte erzielen zu können; schon gar nicht in der von den Antragstellern für unverzichtbar gehaltenen Höhe.
48 
Die Antragsteller sind auch durch die von ihnen geltend gemachte „Berufsbildverschiebung“ nicht in ihren Rechten aus ihrem Status als beamtete Notare verletzt. Weder das Beamtenrecht noch das Grundgesetz oder andere Rechtsnormen gewährleisten einen Schutz gegen jede Veränderung der Zusammensetzung der dem Amtsträger obliegenden und übertragenen Aufgaben. Ein Beamter ist verpflichtet, alle dem übertragenen Amt entsprechenden Amtsaufgaben zu erfüllen. Zwar erfolgt in den Grenzen der Bestimmungen über die Versetzung und Abordnung in gewissem Rahmen ein Schutz vor Veränderungen. Ein Anspruch auf unverändert bleibende Anteile der Amtsaufgaben in Beurkundungsbereich und im Grundbuch- oder Nachlassbereich besteht deshalb aber nicht. Die Grundsätze des Anspruchs auf eine dem Amt entsprechende Verwendung als Beamter im übertragenen Amt werden durch die von den Antragstellern für möglich gehaltene Veränderung nicht berührt. Aus welchem Rechtsgrund insoweit ein Sonderrecht für Notare im badischen Rechtsgebiet abzuleiten wäre, wird auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Solange diesen die Beurkundungskompetenz erhalten bleibt, können sie nicht weitergehende Schutzpflichten ihres Dienstherrn geltend machen, insbesondere nicht, dass ihnen eine hohe Nachfrage nach Beurkundungsleistungen durch eine hierauf ausgerichtete Notariatsverfassung gesichert wird.
IV.
49 
Hinsichtlich der nach § 4 BNotO durchzuführenden Bedürfnisprüfung sind keine Ermessensfehler erkennbar. Letzten Endes kann deshalb dahinstehen, ob im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ein etwaiger Ermessensfehler des Antragsgegners überhaupt geeignet wäre, die Rechte der Antragsgegner Ziffer 1 - 3 zu verletzen. Im Hinblick auf die wegen der gesicherten Besoldung nicht beeinträchtigte wirtschaftliche Unabhängigkeit würde sich dieser nicht in einer von Rechts wegen relevanten Weise zum Nachteil der Antragsteller auswirken.
50 
Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt, wobei die Bedarfsplanung an den Vorgaben des § 4 BNotO auszurichten ist (BVerfGE 73, 280, 292; BVerfGE 7, 377, 398; VerfGH Berlin NJW-RR 2004, 1706, 1707; Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 97; Sandkühler, a.a.O., § 111 Rn. 73). Das danach bestehende Beurteilungsermessen kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessenes überschritten worden sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde und die sachlichen Grenzen des § 4 BNotO beachtet wurden. Entsprechend dieser Vorgabe muss die Justizverwaltung dafür sorgen, dass die den Notaren gestellten Aufgaben möglichst gut erfüllt werden können. Dies setzt voraus, dass ihnen eine Berufsausübung ermöglicht wird, die dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten (§ 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Er muss außerdem genügend Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche vielseitige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (BGH DNotZ 2005, 947, 949; BGHZ 67, 348, 352 f.; BGHZ 73, 54, 56 ff.). Bei diesem Verständnis des § 4 BNotO ist gewährleistet, dass die subjektiven Rechte der bereits amtierenden Notare bei der Ausübung des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung gewahrt werden (BGH DNotZ 2005, 947, 949; BGH NJW 2001, 3548; BGH NJW-RR 2004, 861; BGH NJW 1999, 207).
51 
Diese Vorgaben wurden vom Antragsgegner ausweislich der im Einzelnen geschilderten Bedürfnisprüfung beachtet (Details ergeben sich aus dem Vortrag Blatt 136 – 138, darauf wird Bezug genommen). Danach besteht ein Bedarf in Höhe von mindestens 150 Notarstellen, wenn sämtliche Notare zu einer hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind. Derzeit sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners ca. 144 Notare im Landesdienst beschäftigt. Von dieser Zahl sind ca. 30 % abzuziehen, da rechnerisch ca. 43 Stellen für die Erledigung von Grundbuch- und Nachlasssachen benötigt werden (Blatt 139). Damit ergibt sich ein rechnersicher Bedarf für die Neueinrichtung von ca. 50 Notarstellen. Mit der Ausschreibung von 25 Stellen wird damit kein Zustand erreicht, der die Lebensfähigkeit der vorhandenen oder der neu einzurichtenden Notariate in Frage stellt. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Badischen Notarvereins, der bisher für den Fall eines reinen Nurnotariats ca. 150 Stellen für erforderlich gehalten hat. Darüber hinaus ist die Zahl von 25 neuen Notarstellen in Baden gemessen am Auftrag des Gesetzgebers in § 115 BNotO zur Umstellung der Notariatsverfassung im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe keinesfalls zu hoch. Sie ist vielmehr als erster Schritt zur Einführung des Nurnotariats als Regelform nicht zu beanstanden. Die regionale Verteilung der Notarstellen beruht ebenfalls auf differenzierten Überlegungen und Bewertungen, die keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen lässt.
D.
52 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO, 13a FGG. Hinsichtlich der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller Ziffer 1 gilt ergänzend § 269 ZPO (Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 175)
53 
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts war zu berücksichtigen, dass die Bestellung zum Notar regelmäßig mit 50.000,00 EUR bewertet wird (Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 241), weshalb im Hinblick auf die Tatsache, dass die Ausschreibung von 25 Stellen im Streit steht, ein entsprechend erhöhter Geschäftswert festzusetzen war (§ 111 Abs. 4 i.V.m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO).

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.

(2) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwärterdienst, hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(4) Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben Amtspflichten wie der Notar. Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung an für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.

(5) Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.

(6) Der Anwärterdienst endet

1.
mit der Bestellung zum Notar,
2.
mit der Entlassung aus dem Dienst.

(7) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt; § 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Er kann entlassen werden, wenn er

1.
sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist,
2.
ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst nicht antritt,
3.
nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne hinreichenden Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnte.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.

(2) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwärterdienst, hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(4) Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben Amtspflichten wie der Notar. Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung an für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.

(5) Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.

(6) Der Anwärterdienst endet

1.
mit der Bestellung zum Notar,
2.
mit der Entlassung aus dem Dienst.

(7) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt; § 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Er kann entlassen werden, wenn er

1.
sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist,
2.
ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst nicht antritt,
3.
nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne hinreichenden Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnte.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.