Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Jan. 2006 - 8 W 611/05

bei uns veröffentlicht am09.01.2006

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 18.11.2005 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Mit Beweisbeschluss vom 09.09.2002 i.V.m. dem Beschluss vom 29.04.2003 ordnete die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und setzte den Antragsteller als Gutachter ein. Am 05.05.2003 wurden die Akten dem Sachverständigen zur Gutachtenerstattung übersandt. Im August 2004 legte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten und eine Abrechnung über die Gutachtenerstattung in Höhe von 35.674,64 EUR vor. Auf Antrag beschrieb der Sachverständige seinen Zeitaufwand näher und beantragte mit Schreiben vom 25.11.2004 die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung.
Mit Verfügung vom 01.12.2004 beraumte das Landgericht Heilbronn einen Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 07.03.2005 an und ordnete die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens vom 19.08.2004 unter Nennung von drei Fragenkomplexen an.
Auf Nachfrage des Sachverständigen wurde ihm gemäß richterlicher Weisung vom 10.02.2005 mitgeteilt, dass im Termin vom 25. April die Frage der Entschädigung mündlich erörtert werden soll, bevor ggf. förmlich (über den Festsetzungsantrag) entschieden werde.
In der Sitzung vom 25.04.2005 stimmten die Parteien nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen zu, „dass der Sachverständige für seine gesamte Tätigkeit - einschließlich des heutigen Prozesstages - mit einem Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR vergütet wird.“ Ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärte der Sachverständige, dass er diesem Vergütungssatz zustimme. Daraufhin erging der Beschluss der Kammer, wonach der Sachverständige für seine Tätigkeit in dem vorliegenden Rechtsstreit einschließlich des Termins vom 25.04.2005 mit einem Pauschalhonorar in Höhe von 20.000,00 EUR entschädigt werde. Die Parteien und der Sachverständige erklärten daraufhin, auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verzichten.
Mit Schreiben vom 10.05.2005 beantragte der Sachverständige erneut die gerichtliche Kostenfestsetzung. Er verfolgte die Festsetzung einer Vergütung für sein schriftliches Gutachten auf 35.674,64 EUR weiter und beantragte darüber hinaus für die Vorbereitung seiner Anhörung am 25.04.2005 und die Terminswahrnehmung die Festsetzung einer Vergütung von weiteren 7.752,86 EUR sowie die Festsetzung von Zinsen.
Mit Beschluss vom 18.11.2005 wies die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn in Kammerbesetzung diesen Antrag als unbegründet zurück. Über die Höhe der dem Sachverständigen zustehenden Gebühren habe die Kammer bereits durch Beschluss vom 25.04.2005 entschieden, die im Übrigen auch bereits ausgezahlt worden sei. Eine davon abweichende gerichtliche Entscheidung entsprechend dem Antrag des Sachverständigen sei damit nicht mehr zulässig.
Gegen diesen Beschluss hat der Sachverständige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und das Gericht anzuweisen, über seinen Antrag in der Sache zu entscheiden. Ein Beschluss über die gerichtliche Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung erwachse nicht in Rechtskraft. Der Beschluss sei fehlerhaft, weil er keine Begründung enthalte. Darüber hinaus hätte dieser Beschluss dem Antragsteller und dem Bezirksrevisor förmlich zugestellt werden müssen, was nicht geschehen sei. Auf eine Auseinandersetzung über seine Sachverständigenentschädigung im Termin vom 25.04.2005 sei er nicht vorbereitet gewesen. Weil sich die Entschädigung ausschließlich nach den Bestimmungen des ZSEG bzw. JVEG richte, sei eine Vereinbarung des Sachverständigen mit dem Gericht über eine bestimmte pauschalierte Vergütung ohne jede rechtliche Bedeutung.
Die Beklagten sind der Beschwerde entgegengetreten, weil der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2005 wirksam auf eine weitergehende Vergütung verzichtet habe.
Mit Beschluss vom 23.12.2005 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn die Beschwerde des Antragstellers ohne Abhilfe dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
10 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
11 
1. Mit der Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens vom 19.08.2004 war kein neuer Auftrag i.S.d. § 25 JVEG verbunden, so dass sich gemäß § 25 JVEG seine Vergütung für die Vorbereitung und Durchführung seiner Anhörung am 25.04.2005 nicht nach dem JVEG, sondern nach dem ZSEG richtet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2005, Az.: 2 L 276/02; differenzierend: Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 24 Rn. 24.4; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 24 JVEG Rn. 5; zu § 18 ZSEG: Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 1989, 145, differenzierend: OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 133; grundsätzlich neuer Auftrag: KG JurBüro 1989, 698; OLG Frankfurt, OLGR 1995, 226). Die Anhörung des Sachverständigen gehört gemäß §§ 411 Abs. 3, 402, 397 ZPO zur Beweiserhebung durch Anordnung einer schriftlichen Begutachtung (OVG Sachsen-Anhalt a.a.O.; KG a.a.O.).
12 
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Geltungsbereich des § 18 ZSEG die Anwendung des alten Rechts auf eine Anhörung des Sachverständigen nach einer schriftlichen Begutachtung zu einem unzumutbaren Sonderopfer geführt hätte, weshalb eine Ladung zur mündlichen Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens zum Zweck einer angemessenen Entschädigung des Sachverständigen als neuer Auftrag angesehen werden müsste (OLG Frankfurt a.a.O.). Das JVEG hat die Regelung der Entschädigungssätze für Sachverständige in §§ 8 ff JVEG gegenüber dem ZSEG grundlegend neu geregelt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass ein Sachverständiger für die schriftliche Begutachtung nach dem ZSEG einen höheren Stundensatz bekommen könnte als für die mündliche Erläuterung dieses Gutachtens, wenn darauf das JVEG zur Anwendung käme. Damit würde das zu schützende Vertrauen des Sachverständigen auf eine bestimmte Vergütung für seine gesamte Tätigkeit in einem Rechtsstreits, soweit sie sich innerhalb des ursprünglichen Beweisthemas bewegt, enttäuscht. Es ist deshalb erforderlich, einen einzigen Auftrag anzunehmen und einheitliche Vergütungsregelungen auf eine Tätigkeit eines Sachverständigen anzuwenden, wenn dessen Tätigkeit noch vom ursprünglichen Beweisbeschluss gedeckt ist.
13 
Es ist nicht festzustellen, dass hier die Themen der mündlichen Anhörung über die Beweisthemen des Beschlusses vom 9.9.2002 hinausgegangen wären. Vielmehr diente die Anhörung der Beantwortung von Fragen, die sich unmittelbar aus der schriftlichen Begutachtung zum Beweisthema ergeben hatten. Bei seiner Anhörung wurde der Sachverständige deshalb in Erfüllung seines bereits im Jahr 2003 erteilten Auftrags tätig, indem er Lücken und Fragen, die sich aus seiner schriftlichen Begutachtung aufgetan hatten, in der Sitzung vom 25.04.2005 erläuterte.
14 
Der Antragsteller ist beschwerdeberechtigt; seine Beschwerde ist nicht fristgebunden.
15 
Über die Beschwerde nach § 16 Abs. 2 ZSEG hat der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden.
16 
2. Die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom 18.11.2005 ist nicht allein deshalb aufzuheben oder unwirksam, weil diese dem Antragsteller und dem Bezirksrevisor nicht förmlich zugestellt wurde. Nachdem gegen diesen Beschluss eine nicht fristgebundene Beschwerde statthaft ist, war eine förmliche Zustellung dieses Beschlusses nicht notwendig (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 4 Rn. 4.12; ZSEG, 22. Aufl., § 16 Rn. 9.1). Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht auf das LG Göttingen, Beschluss vom 12.09.2000, und ihm folgend Hartmann, a.a.O., § 4 JVEG Rz. 19. Das Erfordernis einer förmlichen Zustellung wurde in der Entscheidung des LG Göttingen ausdrücklich damit begründet, weil damit der Lauf einer Frist beginne. Dies ist aber für die Beschwerde nach § 16 ZSEG/§ 4 JVEG gerade nicht der Fall.
17 
Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 18.11.2005 ist begründet, so dass auch die darauf gerichtete Rüge des Antragstellers nicht durchgreift.
18 
3. Das Landgericht Heilbronn hat den Antrag des Sachverständigen vom 10.05.2005 im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
19 
a) Entgegen der Begründung des Landgerichts ist der Festsetzungsantrag des Sachverständigen aufgrund des Beschlusses der Kammer am 25.04.2005 nicht unzulässig. Nachdem die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung mit der einfachen Beschwerde angefochten werden kann, erwächst sie nicht in Rechtskraft. Deshalb bindet ein solcher Festsetzungsbeschluss auch das erlassende Gericht nicht. Er ist für das festsetzende Gericht jedenfalls auf Antrag abänderlich (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 323; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 4 Rn. 4.12 unter f; ZSEG, 22. Aufl., § 16, Rz. 9.7).
20 
b) Die im Protokoll vom 25.04.2005 festgehaltenen Zustimmung des Sachverständigen zum Vorschlag der Kammer, die Tätigkeit des Sachverständigen bis einschließlich der Terminswahrnehmung vom 25.04.2005 mit pauschal 20.000,00 EUR zu vergüten, führte zur Herabsetzung eines evtl. darüber hinausgehenden Anspruchs des Antragstellers.
21 
Die Vergütung des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen hat grundsätzlich nach den §§ 3 u. 5 ZSEG (§ 8 ff JVEG) zu erfolgen. Außerhalb der §§ 7 u. 13 ZSEG hat die Vereinbarung des Sachverständigen über seine Vergütung mit dem Gericht oder einer Partei grundsätzlich keine Rechtswirkung (vgl. KG a.a.O.; OLG Celle JurBüro 1993, 118; OLG Koblenz JurBüro 1995, 153; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rn. 3.1 - 3.4; JEVG, 23. Aufl., § 8 Rn. 8.6 - 8.9; § 13 Rn. 13.15).
22 
aa) Es kann dahinstehen, ob schützenswerte Interessen der Parteien (beim Regelfall der Vereinbarung einer höheren Vergütung) oder des Sachverständigen (bei der Vereinbarung einer niedrigen Vergütung als nach § 3 ZSEG) erfordern, dass die besondere Entschädigung vor der Begutachtung bestimmt wurde (vgl. zu § 7 Abs. 2 ZSEG: Senat Die Justiz 1976, 258; OLG Düsseldorf AnwBl 1990, 54; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 7 Rn. 5.1.). Wenn sowohl alle Parteien als auch der Sachverständige einer bestimmten Entschädigung nach Gutachtenerstattung zustimmen und der hierfür erforderliche Vorschuss eingezahlt wurde, verletzt eine solche Bestimmung einer besonderen Entschädigung keine Interessen eines Beteiligten. Unabhängig davon, ob die so bestimmte Vergütung über dem gesetzlichen Anspruch aus § 3 ZSEG oder darunter liegt, kann ihr deshalb als Bestimmung im Sinn des § 7 Abs. 1 ZSEG die Wirksamkeit nicht versagt werden.
23 
bb) Im übrigen konnte der Sachverständige über seinen gesetzlichen Anspruch aus § 3 ZSEG rechtswirksam verfügen, soweit ein solcher überhaupt entstanden war. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, die einem Verzicht eines Sachverständigen auf einen bestimmten Teil seiner Vergütung nach § 3 ZSEG (§§ 8 ff JVEG) entgegenstünden, wenn nach Abschluss seiner Begutachtung Streit über die ihm nach dem Gesetz zustehende Vergütung entsteht. Nachdem der Sachverständige gegenüber dem Gericht erklärt hatte, dass er einer pauschalen Vergütung für die abgeschlossene Begutachtung in Höhe von 20.000,00 EUR zustimme und das Landgericht daraufhin das Pauschalhonorar mit 20.000,00 EUR festgesetzt hat, hatte der Sachverständige verbindlich und rechtswirksam auf einen evtl. Vergütungsanspruch aus § 3 ZSEG, soweit er 20.000,00 EUR überstiegen hat, verzichtet.
24 
 Ob die Parteien diese Pauschalvergütung angesichts ihrer Zustimmung noch rügen können, wenn sie ihnen im Rahmen des Gerichtskostenansatzes abverlangt wird, kann hier dahinstehen.
25 
cc) Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Willenserklärung des Sachverständigen nach den §§ 119 ff BGB oder einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Darlegungen des Sachverständigen im Rahmen seines Antrags vom 10.05.2005 und seiner Beschwerde sind nicht geeignet, die Anspruchsvoraussetzungen dieser Normen zu erfüllen. Der Antragsteller ist daher an den mit der Zustimmung zu einer Pauschalvergütung von 20.000,00 EUR verbundenen Verzicht auf eine evtl. ihm darüber hinaus nach § 3 ZSEG zustehende gesetzliche Vergütung gebunden.
26 
c) Für die geltend gemachten Zinsen fehlt eine Anspruchsgrundlage. Im Festsetzungsverfahren nach § 16 ZSEG besteht auch bei verzögerter Auszahlung kein Anspruch auf Verzinsung des Entschädigungsanspruchs (Meyer/Höver/Bach, ZSEG 22. Aufl., § 16 Rn. 9.6). Vom Gericht verschuldete, unvertretbare Verzögerungen der Auszahlung der dem Sachverständigen gebührenden Vergütung sind im Übrigen nicht ersichtlich.
27 
4. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG (§ 4 Abs. 8 JVEG).
28 
Im Übrigen sind die Parteien des Rechtsstreits am Festsetzungsverfahren nach § 16 ZSEG (§ 4 JVEG) förmlich nicht beteiligt, so dass schon von daher ein Erstattungsanspruch der Parteien ausscheidet.

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(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.