Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Jan. 2005 - 8 W 488/04

21.01.2005

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 10.12.2004 wird folgt

abgeändert:

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten 1 tragen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

2. Die Beteiligten 3 und 4 tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Wert der weiteren Beschwerde: bis 900,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Beteiligten 3 und 4 hatten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.7.2004 sowohl über ihren alten Verfahrensbevollmächtigten mit einer vorläufigen Begründung als auch durch ihren neuen Verfahrensbevollmächtigten ohne Begründung jeweils nur zur Fristwahrung sofortige Beschwerde einlegen lassen. Auf den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 26.9.2004 bat das Beschwerdegericht um Mitteilung, ob die Beschwerde durchgeführt wird und gegebenenfalls um eine abschließende Begründung bis zum 15.10.2004. Am 20.10.2004 ging bei Gericht der Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 19.10.2004 mit der Erklärung der Rücknahme der sofortigen Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 10.12.2002 erlegte das Beschwerdegericht den Beschwerdeführern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf und bestimmte, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, von einer Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten sei hier ausnahmsweise abzusehen, weil die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch beide Verfahrensbevollmächtigte jeweils nur zur Fristwahrung erfolgt sei.
Dagegen wendet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten 1 mit dem Begehren, den Antragsgegnern auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten.
II.
1.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt.
Gegen die isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts findet in Wohnungseigentumssachen die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 100,-- EUR übersteigt (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 2 und Abs. 4, 27, 20a Abs. 2 FGG). Das ist hier der Fall.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet.
Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts nach § 47 Satz 2 WEG nur noch eingeschränkt, nämlich auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Kostenentscheidung kann deshalb nur abgeändert werden, wenn der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere wenn er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl., § 47 RN 56).
Das Landgericht hat hier einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen, der das Absehen von einer Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten 1 als ermessensfehlerhaft erscheinen lässt.
Das Landgericht geht zu Recht von dem auch in Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz aus, dass es nach der Rücknahme eines Rechtsmittels grundsätzlich der Billigkeit entspricht, den Beschwerdeführern die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Senat Die Justiz 1983, 123; BayObLG ZMR 2000, 396; WE 1997, 75; zum Streitstand vgl. auch Weitnauer WEG 9. Aufl., § 47 RN 7 und Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 47 ff.). Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen sein kann, wenn ein Rechtsmittel lediglich zur Fristwahrung eingelegt wurde (BayObLG a.a.O.; NZM 2000, 1025; BayObLGR 1996, 26; Bärmann/Pick/Merle a.a.O. RN 51). Das Beschwerdegericht hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass diese Begünstigung eines Rechtsmittelführers nur dann gerechtfertigt ist und gewährt wird, wenn das Rechtsmittel innerhalb der gesetzten Begründungsfrist oder, wenn eine solche Frist fehlt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einlegung der Beschwerde zurückgenommen wird (vgl. BayObLG WuM 2003, 115 = ZMR 2003, 220; WE 1997, 75; BayObLG Beschluss vom 21.1.2000, AZ: 2 Z Br 158/99; BGH NJW-RR 1995, 125 für das Landwirtschaftsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Zwar sieht das FGG für die Begründung der Beschwerde keine gesonderte Frist vor, so dass eine Rücknahme der zur Fristwahrung eingelegten Beschwerde zur Vermeidung der Kostenlast auch bezüglich der außergerichtlichen Kosten innerhalb angemessener Zeit erfolgen muss (BayObLG WuM 2003, 115 = ZMR 2003, 220). Hier wurde die angemessene Frist zur Erklärung der Rücknahme der Beschwerde durch die Fristsetzung des Landgerichts auf den 15.10.2004 konkretisiert. Mit Ablauf der gesetzten Begründungsfrist ohne eine weitere Äußerung zur Beschwerde durften die Antragsteller als Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die Beschwerde durchgeführt wird, und sich zur Wahrung ihrer Interessen am Verfahren beteiligen (vgl. zu § 91 ZPO: BGH NJW 2003, 756; 2992). Dies ist vor Beschwerderücknahme durch den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 18.10.2004 geschehen, mit dem um einen Fortgang des Verfahrens gebeten wurde.
10 
Jedenfalls wenn die angemessene Frist zur Rücknahme nach einer zur Fristwahrung eingelegten Beschwerde abgelaufen war und sich der Beschwerdegegner vor der Rücknahme der Beschwerde nach Ablauf dieser Frist wie hier am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, entspricht es billigem Ermessen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens durch die Beschwerdeführer anzuordnen.
11 
Nachdem allein der Antragsteller 1 die weitere Beschwerde eingelegt hat, ist der Beschluss des Landgerichts vom 10.12.2004 bezüglich des Antragstellers 2 rechtskräftig. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten konnte deshalb auf weitere Beschwerde des Antragstellers 1 allein zu seinen Gunsten angeordnet werden.
3.
12 
Nachdem die weitere Beschwerde des Antragstellers 1 erfolgreich war, haben die Beteiligten 3 und 4 als Gegner der weiteren Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Nachdem die Frage der Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten nach einer Rechtsmittelrücknahme gemäß § 47 Satz 2 WEG umstritten ist und für das Verfahren nach dem WEG bezüglich der Ausnahmefälle bisher nur begrenzt Entscheidungen ergangen sind, entspricht es der Billigkeit, für das Verfahren der weiteren Beschwerde eine Kostenerstattung nicht anzuordnen.
13 
Dem Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG waren die Anwaltskosten des Antragstellers 1 im zweiten Rechtszug zugrunde zulegen. Nach dem auf das Beschwerdeverfahren anzuwendenden RVG (§ 61 Abs. 1 Satz 2 RVG) errechnet sich der Geschäftswert auf der Grundlage eines Streitwerts von 25.000,-- EUR gemäß Nr. 3201, 7002 KV/RVG einschließlich 16 % Mehrwertsteuer auf bis zu 900,-- EUR.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 48 Übergangsvorschriften


(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

Referenzen

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.