Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2014 - 4 Ws 432/14

31.10.2014

Tenor

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 15. August 2014 wird als unbegründet

verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Bad Urach beauftragte am 23. Oktober 2013 die Übersetzerin, die Anklageschrift und ein Anschreiben mit den in § 201 StPO vorgesehenen Belehrungen „möglichst bald“ in die bulgarische Sprache zu übersetzen. Das Amtsgericht stellte ihr die Dokumente in Papierform zur Verfügung. Die Übersetzerin berechnete am 26. Oktober 2013 für diese Tätigkeit unter Zugrundelegung des erhöhten Honorars (§ 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG) und unter Annahme einer besonderen Schwierigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG) eine Vergütung von (101 Normzeilen [entsprechend 55 Anschlägen] zu je 2,05 EUR =) 207,05 EUR zuzüglich Portauslagen von 1,45 EUR, insgesamt 208,50 EUR. Dieses Honorar ließ der Urkundsbeamte zunächst antragsgemäß auszahlen. Nachdem die Bezirksrevisorin den Ansatz des gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG erhöhten Honorars beanstandet und eine Herabsetzung auf 188,30 EUR begehrt hatte, beantragte die Übersetzerin die gerichtliche Festsetzung.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 hat der mit der Sache befasste Richter beim Amtsgericht die Vergütung der Übersetzerin auf 208,50 EUR festgesetzt. Die - vom Amtsgericht zugelassene - Beschwerde der Bezirksrevisorin, mit der sie ihren Antrag auf Herabsetzung des Honorars auf 188,30 EUR weiterverfolgte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2014 als unbegründet verworfen. Mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin nunmehr auch gegen die Annahme besonders erschwerender Umstände (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG) und beantragt, das Honorar nur noch in Höhe von 156,55 EUR festzusetzen.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG statthafte und im Übrigen zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für das erhöhte Honorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG bejaht. Nach dem unklar gefassten Wortlaut dieser Vorschrift (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 11 JVEG Rn. 6) erhöht sich das Honorar „bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten“ auf 1,75 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge. Nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift hängt der Ansatz des erhöhten Honorars von der fehlenden Editierbarkeit des zur Übersetzung überlassenen Textes ab. Der Gesetzgeber wollte zwischen einfachen Texten und elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten unterscheiden. Diese Differenzierung beruht auf dem Ergebnis der vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebenen Marktanalyse von …..(BT-Drucks. 17/11471, S. 261). Diese hat ergeben, dass 27 % der befragten Übersetzer einen Zuschlag erheben, wenn ihnen der zu übersetzende Text nur in einem nicht editierbaren Dateiformat (z. B. PDF-Format) vorliegt (Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - Evaluation und Marktanalyse, 2010, S. 200 f.). Nur die Editierbarkeit, nicht aber die elektronische Überlassung ist geeignet, den Aufwand der Übersetzung entscheidend zu beeinflussen, und rechtfertigt eine Differenzierung der Höhe des Honorars (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 1 Ws 535/13, juris Rn. 6; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 11 Rn. 3). Wird der zu übersetzende Text also in Papierform überlassen, ist stets das erhöhte Honorar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG anzusetzen (Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 11 JVEG Rn. 4; Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 11 Rn. 8). Hier überließ das Amtsgericht der Übersetzerin nur Dokumente in Papierform. Schon deshalb ist das erhöhte Honorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG angefallen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde gegen die Erhöhung des Honorars gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG wegen besonderer Schwierigkeiten, indem sie die Häufung der verwendeten Fachausdrücke im zu übersetzenden Text und die Seltenheit des Gebrauchs der bulgarischen Sprache in Deutschland in Zweifel zieht. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob die Bezirksrevisorin überhaupt eine im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG allein maßgebliche Rechtsverletzung rügt oder nur ihre eigene tatsächliche Bewertung an die Stelle der Bewertung der Vorinstanzen setzt.
a) Nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist ein höheres Honorar für die Übersetzungsleistung anzusetzen, wenn die erbrachte Leistung für einen durchschnittlichen Übersetzer besonders erschwert war. Die Vorschrift zählt beispielhaft Kriterien auf, aus denen sich die besondere Schwierigkeit im Einzelfall ergeben kann, wie die häufige Verwendung von Fachausdrücken, die schwere Lesbarkeit des Textes, eine besondere Eilbedürftigkeit des Übersetzungsauftrags oder die Seltenheit des Vorkommens der Zielsprache in Deutschland. Auch in der Zusammenschau mehrerer dieser Kriterien und anderer Umstände kann sich im Einzelfall eine besondere Erschwernis ergeben. Bei der Bewertung kommt es darauf an, in welchem Ausmaß die Kriterien, aus denen sich besondere Schwierigkeiten ergeben können, erfüllt sind. Bei dieser Bewertung steht den Gerichten ein Beurteilungsspielraum zu, der im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist.
b) Gemessen hieran lässt die Annahme der Vorinstanzen, die hier in Rede stehende Übersetzung sei besonders schwierig, keine Rechtsfehler erkennen.
Die Eingruppierung der Bulgarischen Sprache in die Gruppe B der Anlage 4 zu § 4 Auslandskostenverordnung (vgl. Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 11 Rn. 44) steht entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin der Annahme einer besonderen Schwierigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG nicht entgegen. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Eingruppierung einer Sprache beruht auf deren Schwierigkeit und hat deshalb für ihre Seltenheit in Deutschland allenfalls indizielle Bedeutung. Dass eine Sprache - wie hier Bulgarisch - Amtssprache der Europäischen Union ist, spricht noch nicht gegen die Seltenheit ihres Gebrauchs in Deutschland (a. A. Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 11 Rn. 24). Die Seltenheit des Gebrauchs einer Sprache in Deutschland beurteilt sich vorrangig nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach den rechtlichen Regelungen. Je seltener der Gebrauch einer Fremdsprache in Deutschland ist, desto weniger wird diese Fremdsprache und insbesondere die Fachterminologie lexikalisch erschlossen sein, was typischerweise einen höheren Aufwand bei der Übersetzung zur Folge hat (Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 11 JVEG Rn. 18; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 11 Rn. 4 unter d). Für den gerichtlichen Alltag kommt es auf die tatsächliche Verbreitung der Sprache und der damit zusammenhängenden Anzahl und Verfügbarkeit von für diese Sprache qualifizierten Übersetzern an.
Die Verwendung der juristischen Fachsprache beeinflusst die Schwierigkeit der Übersetzungsleistung. Ob die Verwendung juristischer Fachausdrücke, die sowohl in der deutschen Sprache als auch in der Zielsprache häufig vorkommen und einem durchschnittlich erfahrenen Übersetzer geläufig sind, für sich allein die Annahme einer besonderen Erschwernis rechtfertigt (verneinend KG, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 1 Ws 359/08, juris Rn. 2; vom 12. Juni 2009 - 1 Ws 56/09, juris; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 16. März 2011 - 4 Ws 3/11 (K), juris Rn. 14; Giers in Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 11 RVEG Rn. 8; bejahend Bund, JurBüro 2006, 402, 409; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 11 JVEG Rn. 8; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 11 Rn. 4 unter a), kann hier offen bleiben. Immerhin informiert aber die Anklageschrift den Angeschuldigten nicht nur über den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt, sondern auch über die anzuwendenden Strafvorschriften und deren gesetzliche Merkmale (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO); ihr und ihrer Übersetzung kommt im Hinblick auf die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs besondere Bedeutung zu (vgl. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK). Aus dieser Bedeutung als verfahrenseinleitendem Schriftstück resultieren hohe qualitative Anforderungen an die Übersetzungsleistung. Gerade bei rechtlichen Fachbegriffen kann eine besondere Schwierigkeit darin bestehen, dass sie keine direkte Entsprechung in der Zielsprache haben, weil die Rechtsordnung in den Staaten, in dem die Zielsprache verbreitet ist, bestimmte Rechtsinstitute nicht kennt (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 11 Rn. 19). Da die in der Rechtsordnung der Zielsprache existierenden Straftatbestände häufig nicht mit den deutschen Straftatbeständen übereinstimmen und mit ihnen nur entfernt vergleichbar sind, muss die Übersetzung des Anklagesatzes gerade in diesem Bereich mit besonderer Sorgfalt angefertigt werden. Ebenso beinhaltet die bei der Zustellung der Anklageschrift gemäß § 201 StPO zu erteilende Belehrung juristische Fachbegriffe, die erhöhte Anforderungen - vor allem im Hinblick auf terminologische Recherchen - an die Übersetzung erfordern kann.
10 
Jedenfalls in einer Gesamtschau der Häufigkeit des Gebrauchs der bulgarischen Sprache, der Verwendung juristischer Fachbegriffe, den damit zusammenhängenden qualitativen Anforderungen an die Übersetzung und der vom Amtsgericht bei der Auftragserteilung mitgeteilten Eilbedürftigkeit des Übersetzungsauftrags ist die Annahme einer besonderen Erschwernis im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Strafprozeßordnung - StPO | § 200 Inhalt der Anklageschrift


(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Bew

Strafprozeßordnung - StPO | § 201 Übermittlung der Anklageschrift


(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung d

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 11 Honorar für Übersetzer


(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das

Auslandskostenverordnung - AKostV 2002 | § 4 Sprachengruppen


Ist die Höhe der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis von der Sprachengruppe abhängig, so gilt hierfür die Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4).

Referenzen

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.

(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.

(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn

1.
die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
2.
die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.

(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.

(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn

1.
die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
2.
die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.

(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.

(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn

1.
die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
2.
die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen.

Ist die Höhe der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis von der Sprachengruppe abhängig, so gilt hierfür die Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4).

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.

(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.

(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn

1.
die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
2.
die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen.

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.

(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.

(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn

1.
die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
2.
die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen.