Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Aug. 2007 - 2 W 46/07

published on 23.08.2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Aug. 2007 - 2 W 46/07
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellervertreter wird der Streitwertbeschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 27.06.2007 unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde

g e ä n d e r t .

2. Der Streitwert wird festgesetzt auf

15.000,00 EUR.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht gefordert.

Gründe

 
I.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Bei einer auf Höherfestsetzung gerichteten Streitwertbeschwerde ist eine Beschwer nicht in der Person der Partei, hier der Antragstellerin, sondern nur in der ihrer Prozessbevollmächtigten gegeben. Diese haben denn auch richtigerweise selbst ( „wir“ ) Beschwerde eingelegt.
2. Die Beteiligten, insbesondere die Antragstellervertreter, gehen unter Bezug auf von ihnen vorgelegte obergerichtliche Entscheidungen von Streitwertbemessungsgrundsätzen aus, welche auch der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt. Allerdings erscheinen die von den Antragstellervertretern vorgelegten Entscheidungen jenseits der dort enthaltenen allgemeinen Bemessungsgrundsätze nur eingeschränkt tauglich für eine Übertragung auf den vorliegenden Fall, weil in jenen Beschlüssen der hier konkret in Rede stehende Verstoß der vorgelegten Entscheidung nicht verlässlich entnommen werden kann oder so nicht gegeben war (OLG Frankfurt B. v. 09.05.2006 - 25 W 37/06 [dort nur auf den nicht überlieferten landgerichtlichen Tenor Bezug genommen, nach welchem es ersichtlich um die Beanstandung der Art und Weise ging, wie jener Antragsgegner auf der Handelsplattform eBay von ihm vertriebene Ware anbot - Streitwertfestsetzung: 25.000,00 EUR]; KG B. v. 14.11.2006 - 5 W 254/06 [dort nicht erfolgte Hinweise auf zusätzlich erhobene Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Preisbestandteile in Internet-Werbung - Streitwertfestsetzung: 5.000,00 EUR]; OLG Hamm - 4 W 19/07 [kein Hinweis in eBay-Angebot auf Versandkosten] - Streitwertfestsetzung: 10.000,00 EUR).
3. Mit dem OLG Frankfurt a.a.O. und dem KG a.a.O. ist zum einen davon auszugehen, dass der eigenen Wertangabe eines Antragstellers in der Antragsschrift, also zu einem Zeitpunkt, als er noch mit vollem eigenem Kostenrisiko rechnen musste, eine gewisse Indizwirkung zukommt. Die Geschäftssitze der Beteiligten liegen zwar sehr weit auseinander, sodass unmittelbare geschäftliche Berührungspunkte nur wenig zu erkennen sein mögen (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt B. v. 17.08.2006 - 6 W 117/06). Andererseits ist das vom Antragsgegner gewählte Medium überregional ausgelegt und auch das von ihm konkret unterbreitete Angebot (leicht versendbare Zubehörteile) auch auf den (zumindest) bundesdeutschen Markt ausgerichtet. Zwar mögen das Fehlen der Anbieterdaten und der fehlende Hinweis auf ein Widerrufs- und Rückgaberecht als solche nicht geeignet sein, die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen, da sie erst im Falle einer Vertragsstörung Bedeutung erlangen (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.a.O. 6 W 117/06). Doch geht es bei den hier betroffenen Normen (§ 6 TDG und § 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 10 BGB - InfoVO) weniger um Irreführung im Sinne einer Anlockung zur Befassung mit dem Angebot, sondern allgemein um die Sicherung von Verbraucherschutzrechten in der Abwicklung von solchermaßen zu Stande gekommenen Geschäftskontakten. Da auch der Frage, welchen konkreten Gewinn der Antragsgegner aus seiner beanstandeten Werbung gezogen hat, nur untergeordnete Bedeutung für die Streitwertbemessung zukommt, zudem in Wettbewerbsprozessen nach der Rechtsprechung des Senats im Verfügungsverfahren in der Regel kein Streitwertabschlag im Verhältnis zum korrespondierendem Hauptsacheverfahren zu geschehen hat und auch der erkennbare Unternehmenszuschnitt der Beteiligten, insbesondere derjenige der Antragstellerin, nicht als unterdurchschnittlich eingestuft werden kann, sieht der Senat kein durchgreifendes Hindernis, den vom BGH selbst zu Grunde gelegten Streitwert in seinem für die hier betroffene Grundfrage (Hinweisanforderung) als Leitentscheidung einzustufenden Revisionsurteil ZIP 2006, 2041 - Anbieterkennzeichnung im Internet mit 15.000,00 EUR auch hier heranzuziehen.
4. Diese Wertbemessung bedarf auch keiner Korrektur im Hinblick auf die von Amts wegen zu beachtende (vgl. Senat B. v. 22.08.2005 - 2 W 25/05) Vorschrift des § 12 Abs. 4 UWG. Für eine untragbare Belastung ist jedoch weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Gegen den Streitwertminderungstatbestand der einfach gelagerten Sache spricht in der Regel, wenn verschiedene Einwendungen erhoben werden (Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007], § 25 UWG, 5.22; KG B. v. 14.11.2006 - 5 W 254/06 [I 5 b]). So liegt der Fall hier. Er hat zum einen eine nicht unterdurchschnittliche rechtliche Aufbereitung notwendig gemacht. Der anwaltliche Schriftsatz, mit welchem die Abmahnung durch die Antragstellerin zurückgewiesen worden ist, enthielt zudem etliche rechtliche und tatsächliche Einwendungen, welche zu einer weiteren, vertiefenden Befassung und Auseinandersetzung aufgerufen haben. Dies steht der Anwendung des § 12 Abs. 4 UWG entgegen.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht gefordert (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ungeachtet der Frage ihrer Statthaftigkeit, liegen jedenfalls nicht vor.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.