Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2007 - 2 ARs 11/07

bei uns veröffentlicht am07.02.2007

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger,

wird auf seinen Antrag und nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse für seine Tätigkeit im vorbereitenden und im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht … - Schöffengericht - Wangen eine Pauschgebühr in Höhe von

1.494 ,00 Euro

(in Worten: eintausendvierhundertvierundneunzig Euro)

bewilligt.

Die Ansprüche des Verteidigers auf Erstattung von Auslagen und Mehrwertsteuer bleiben unberührt. Festgesetzte oder schon ausbezahlte Gebühren sind anzurechnen.

Der darüber hinaus gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG liegen vor, da das Verfahren für den Verteidiger besonders schwierig und besonders umfangreich war.
Dem Mandanten des Antragstellers war vorgeworfen worden, unter anderem mit einem verdeckten Ermittler ein Verbrechen verabredet zu haben, dessen Ausführung er selbst immer wieder hinausgeschoben hat. Die besondere Schwierigkeit lag hierbei für den Verteidiger darin, herauszuarbeiten, dass sein Mandant aus eigenem Antrieb freiwillig die Ausführung des zunächst verabredeten Verbrechens verhindert hat, wofür er unter anderem die vorhandenen TKÜ-Protokolle ausgewertet und in seine Argumentation eingearbeitet hat.
Besonders umfangreich war das Verfahren bereits dadurch, dass die Ermittlungsakten - gemessen an durchschnittlichen amtsgerichtlichen Verfahren - mit 456 Blatt außerordentlich umfangreich waren. Weitere Aktenteile waren nach Anklageerhebung nachgereicht worden. Darüber hinaus dauerte die Hauptverhandlung annähernd zwölf Stunden, wobei der Verteidiger im Anschluss an die Sitzung wegen eines Kreislaufzusammenbruchs seines Mandanten ungefähr weitere eineinhalb Stunden aufbrachte um bis zum Erscheinen eines Notarztes und des späteren Abtransportes seines Mandanten diesem zur Verfügung zu stehen. Die zeitliche Inanspruchnahme des Verteidigers am Sitzungstag lag damit weit über der vom Gesetzgeber bei VV Nr. 4111 als normal unterstellten Sitzungsdauer.
Dem Verteidiger stehen gerichtliche Gebühren in Höhe von insgesamt 941,-- Euro zu. Zwar wurden ihm auf Grund seines Antrags gesetzliche Gebühren in Höhe von 1.053,-- Euro ausbezahlt. Dies beruht allerdings darauf, dass ihm für die Teilnahme an einer mündlichen Haftprüfung und an einer Zeugenvernehmung eine Gebühr gemäß VV Nr. 4103 und zusätzlich eine Gebühr gemäß VV Nr. 4102 zugebilligt worden war, obwohl beide Termine im gerichtlichen Verfahren angefallen sind, weshalb dem Antragsteller nur einmal die Gebühr gemäß VV Nr. 4103 zusteht (der Zuschlag rechtfertigt sich daraus, dass sein Mandant sich zu Beginn der mündlichen Haftprüfung noch in Haft befand).
Der Senat trägt dem besonderen Umfang und der besonderen Schwierigkeit Rechnung, in dem er zusätzlich zu den gesetzlich verdienten Gebühren (in Höhe von 941,-- Euro) zwei weitere Grundgebühren gemäß VV Nr. 4101 und eine zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß VV Nr. 4107 in Ansatz bringt. Darüber hinaus berücksichtigt er den Zeitaufwand des Verteidigers am Hauptverhandlungstermins mit weiteren 92,-- Euro. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass der Gesetzgeber außerordentlich lange Hauptverhandlungstermine durch höhere Gebühren abgelten wollte. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Antragstellers am Hauptverhandlungstermin mit ca. 13 ½ Stunden liegt so weit über dem angemessenen Rahmen eines  8 Stunden überschreitenden Hauptverhandlungstermins, dass im vorliegenden Fall eine Erhöhung der Terminsgebühren um weitere 92,-- Euro angemessen ist.
Insgesamt ergibt sich so die zugebilligte Pauschgebühr in Höhe von 1.494,-- Euro. Damit ist die Tätigkeit des Verteidigers ausreichend und angemessen abgegolten. Der über die zugebilligte Pauschgebühr hinausgehende Antrag ist daher zurückzuweisen.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr


(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer

Referenzen

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.