Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Dez. 2011 - 18 UF 336/10

published on 12.12.2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Dez. 2011 - 18 UF 336/10
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der D. AG und des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 11.1.2010 unter Ziffer 2, 2. Absatz, wie folgt

abgeändert:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers - Personalnummer 211279 - bei der D. AG auf betriebliche Altersversorgung aus dem Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Antragsgegnerin übertragen. Das neu begründete Versorgungsguthaben der Antragsgegnerin beträgt 10.350,00 EUR (anerkannte Teilungskosten 530,76 EUR); davon entfallen 6.383,00 EUR auf den Startbaustein und 1.339,00 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld.

Das Versorgungsguthaben des Antragstellers wird in Höhe von insgesamt 10.881,00 EUR gekürzt, davon entfallen 6.710,00 EUR auf die Kürzung des Startbausteins und 1.408,00 EUR auf die Kürzung des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert der Beschwerde: 1.020,00 EUR

Gründe

 
I.
Das Familiengericht hat die am 05.10.2004 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
Dabei hat das Familiengericht entsprechend der Auskunft der D. AG zu Lasten des Versorgungsguthabens des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung der D. AG im Wege der internen Teilung auf die Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10.350,00 EUR übertragen.
Mit der Beschwerde rügt die D. AG, dass versäumt worden sei, entsprechend der erteilten Auskunft im Tenor auszusprechen, dass von den zu übertragenden 10.350,00 EUR beim Vorsorge Kapital Eins 6.383,00 EUR auf den Startbaustein und 1.339,00 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld entfielen. Zudem sei festzustellen, dass - unter Berücksichtigung der Teilungskosten - das Versorgungsguthaben des Antragstellers um 10.881,00 EUR gekürzt werde, von denen 6.710,00 EUR auf die Kürzung des Startbausteins und 1.408,00 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld entfielen.
Der Berechnung des Ausgleichsbetrags hat die D. AG in ihrer Auskunft vom 21.06.2010 Teilungskosten in Höhe von (für beide Eheleute insgesamt) 530,76 EUR zugrundegelegt.
Zur Erläuterung der bei ihr anfallenden Teilungskosten hat die Beteiligte anhand ihrer Gesamtbelegschaft, den verschiedenen Vorsorgesystemen, dem durchschnittlichen Zeitpunkt und der regelmäßigen Art der Inanspruchnahme der Leistung einen typischen Beispielsfall gebildet. Dieser legt einen im Versorgungsausgleich Berechtigten mit einem versicherungstechnischen Alter von 43 Jahren zugrunde, der voraussichtlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres seine Altersleistung überwiegend in der Form von zwölf Jahresraten in Anspruch nehmen wird. Für diesen Fall stellt die Beteiligte die konkreten Administrationskosten dar, die aus einem aufgrund der aufwendigen Betreuung der verschiedenen bei ihr aufgelegten Vorsorgemodelle mit unterschiedlichen Bausteinen erhöhten Aufwand resultieren. Es werden dabei für die Einrichtung des Kontos sowie für den Leistungsfall je ein einmaliger Aufwand von 90 Minuten, für die Betreuung in der Anwartschaftsphase acht Minuten pro Jahr und für die Betreuung in der Leistungsphase anteilig nach Renten- oder Ratenzahlung 2,3 Stunden bzw. 20 Minuten pro Jahr angesetzt und daraus die Personalkosten berechnet. Daneben werden ausgehend von der Teilung von durchschnittlich 1.200 Anrechten pro Jahr anteilige Kosten für teilweise genutzte externe Dienstleister, Druck und Versand, EDV und Infrastruktur sowie Rückstellungs- und Gutachterkosten in Ansatz gebracht. Zusätzlich werden im Leistungsfall Kosten für die anteilige Inanspruchnahme besonders aufwendiger Versorgungsmodelle sowie für die anteilige Inanspruchnahme der Einmalauszahlung berechnet. Dementsprechend summiert die Beteiligte den an einem Rechnungszins von 5,15% p. a. und einer Dynamik von 2,0% p. a. orientierten Barwert der Gesamtkosten im Musterfall bei einer weiblichen Ausgleichsberechtigten auf 910,37 EUR, bei einem männlichen auf 939,48 EUR. Das entspreche im Musterfall Teilungskosten in der Währung Versorgungsguthaben in Höhe von 1.952,33 EUR bzw. 2.014,75 EUR. Die von ihr festgesetzte Höchstgrenze der Teilungskosten von 3.000,00 EUR sei daher angemessen.
Ausgehend von der Mischkalkulation abhängig vom Volumen der betreffenden Anrechte habe sie mit 3.000,00 EUR eine angemessene Obergrenze für sehr werthaltige Anrechte festgelegt. Dabei sei ein Anrecht erst dann als sehr werthaltig anzusehen, wenn 120.000,00 EUR ehezeitliches Versorgungsguthaben überschritten würden. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen ehezeitanteiligen Versorgungsguthabens im D. Vorsorge Kapital Eins in Höhe von 44.491,00 EUR und dementsprechend durchschnittlich angerechneten Teilungskosten in Höhe von 1.112,28 EUR (Versorgungsguthaben) sei eine hohe Obergrenze für die Rentabilität einer Mischkalkulation dringend erforderlich. Denn ausgehend von den Prämissen des Musterfalls entspräche den durchschnittlich angerechneten Teilungskosten ein Barwert von 518,66 EUR, der unter den dargelegten Kosten im Musterfall in Höhe von mindestens 910,37 EUR (bzw. 1.952,33 EUR Versorgungsguthaben) liege.
Der Antragsteller hat ebenfalls Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend das Anrecht bei der D. AG eingelegt und zur Begründung auf die Ausführungen der D. AG Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind zulässig und begründet.
Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Daimler AG in Form des D. Vorsorge Kapital Eins war hinsichtlich der Bausteine, aus denen sich dieses Anrecht zusammensetzt, zu differenzieren.
10 
Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen, was u.a. nur gewährleistet ist, wenn im Vergleich zum ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (§ 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 VersAusglG).
11 
Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG muss ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entstehen, sodass die künftige Wertentwicklung des übertragenen Anrechts der Wertentwicklung des beim Ausgleichspflichtigen bestehenden Anrechts vergleichbar sein muss.
12 
Vorliegend ist nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 (GBV) in Verbindung mit der Gesamtvertriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. Vorsorge Kapital - (GBV ÜL 16.10.2008) dem Beschäftigten ein Startbaustein gutzuschreiben, der sich aus der Überleitung der Anrechte nach der Altregelung (Versorgungsordnung der D. AG und der D. Unterstützungskasse GmbH 26.11.1992 zur D. -B. Rente, in der derzeit gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.12.2006 und vom 19.12.2007) ergibt. Die Gutschrift des Startbausteins und des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld erfolgt zum 31.12.2006, dem Ablösestichtag der D.-B. -Rente, und fließt in die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung als Vorsorge Kapital Eins ein (Nr. 3.1 GBV ÜL).
13 
Die Werte des Startbausteins und des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld zum Ablösestichtag 31.12.2006 und deren Wertentwicklung bestimmen sich nach Nr. 3.2 und Nr. 3.3 GBV ÜL:
14 
Für den Startbaustein wird eine Anhebung der Beitragstabelle nach jeweils 3 Jahren um 4,5%, erstmals zum 1.1.2010, zugrunde gelegt. Dadurch werden die Startgutschriften, die aufgrund von Einkünften in der Vergangenheit gebildet wurden, der Höhe nach an das sich ab 1.1.2007 ergebende Einkommensniveau und auch Beitragsniveau, das sich aus der Beitragstabellen ergibt (Nr. 3.2.1 GVB Anlage 1: Beitragstabelle 2007), angepasst.
15 
Die Anrechte nach dem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld bestimmen sich dagegen nach dem "der Altregelung entsprechende[n] Monatsentgelt im Monat September 2008 ggf. zuzüglich ERA-Anpassungsbetrag, angehoben um 2,5% für jedes volle Jahr in der Zeit vom 1.1.2009 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres". Zudem werden "tarifliche Unterstützungsleistungen mit den Leistungen aus dem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld verrechnet" (zum Ganzen Nr. 3.3 GVB ÜL).
16 
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass sich die Werte der Anrechte aus den einzelnen Bausteinen dem Betrage nach zwar nicht zwingend unterschiedlich entwickeln müssen, jedoch unterschiedlich entwickeln können und mit großer Wahrscheinlichkeit auch entwickeln werden. Dies erfordert die entsprechende Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Bausteine bereits bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs, sodass dessen Vollziehung durch die D. AG als Versorgungsträger auch im Verhältnis zum Ausgleichsberechtigten eindeutig ist (zur "gesplitteten Tenorierung" s. auch OLG München, Beschluss vom 14.10.2010 - 12 UF 605/10 -, juris).
17 
Des weiteren war im Tenor die Belastung des Versorgungskapitals des Antragstellers festzustellen, weil im Versorgungsausgleichsverfahren bindend nicht nur der Zufluss von Anwartschaften beim Ausgleichsberechtigten, sondern auch gleichzeitig der konkrete Abfluss von Anwartschaften beim Verpflichteten durch das Familiengericht zu regeln ist, jedenfalls dann, wenn diese nicht (wie etwa bei der externen Teilung) der Höhe nach identisch sind. Durch die Feststellung, inwieweit das Versorgungskapital des Antragstellers durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, wird diesbezüglichen Unklarheiten und arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt, welche dadurch entstehen können, dass in Folge der vom Versorgungsträger gewählten Darstellungsweise der Berechnung von Teilungskosten in dessen Auskünften der Abzugsbetrag beim Verpflichteten zwangsläufig höher ausfällt als das zu Gunsten des Berechtigten zu begründende Anrecht.
18 
Für die Teilung waren die Werte aus der Auskunft der Daimler AG vom 21.06.2010 zugrundezulegen. Dies gilt auch hinsichtlich der angegebenen Teilungskosten.
19 
Nach Nr. 2.2 der zur betrieblichen Altersvorsorge festgelegten Durchführungsgrundsätze der D. AG betragen die Teilungskosten 2,5% des festgestellten Ehezeitanteils, höchstens jedoch 3.000,00 Euro, mindestens jedoch 100,00 EUR. Dabei stellt der Ehezeitanteil jeweils den Zuwachs des Versorgungskontos in der Ehezeit dar (Nr. 1.3.1).
20 
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdeführerin für die interne Teilung Teilungskosten in Höhe von insgesamt 530,76 EUR geltend gemacht. Das entspricht 2,5% des Versorgungsguthabens.
21 
Diese Teilungskosten sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG.
22 
Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Dabei umfassen die Teilungskosten auch die Teilungsfolgekosten.
23 
Der Wortlaut der Vorschrift, der von den Kosten spricht, die bei der Teilung entstehen, lässt daran denken, die Verrechnung auf den Aufwand zu beschränken, der mit der Einrichtung des Kontos für den Ausgleichsberechtigten entsteht (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2011 - 15 UF 25/11 -; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 1; Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis, Kap VIII, Rn. 289 f.). Bedenken werden zudem gegen die Berücksichtigung von Generalunkosten erhoben (MünchKomm/Eichenhofer, BGB, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 4 und 6; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Kap 3, Rn. 598; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 898).
24 
Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass der bei den Versorgungsträgern entstehende organisatorische Mehraufwand vergütet werden sollte, der durch die Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144, S. 57). Das Ziel des § 13 VersAusglG war, dass den Versorgungsträgern durch die Aufbürdung der internen Teilung keine zusätzlichen Kosten entstehen sollten, um die Akzeptanz dieses erwünschten Durchführungsweges zu erhöhen. Der organisatorische Mehraufwand umfasst jedoch neben der einmaligen - relativ günstigen - Einrichtung eines Versorgungskontos dessen Pflege in der Anwartschaftsphase sowie die Abwicklung im Leistungsfall, die sich bei einer Rente ebenfalls auf einen längeren Zeitraum erstrecken kann. Alle dafür notwendigen Personal- und Sachkosten sind anteilig - soweit sie plausibel konkretisiert werden können - zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; OLG Nürnberg FuR 2011, 535; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 433; OLG Karlsruhe FamFR 2011, 419; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Kap. 3, Rn. 598).
25 
Lediglich die Kosten, die vor der Teilung insbesondere für die Ermittlung des Ehezeitanteils, die Auskunftserteilung sowie die nachvollziehbare Berechnung des Teilungsvorschlags entstehen, kann der Versorgungsträger wie schon nach der bisherigen Rechtslage nicht geltend machen (allg. Meinung, so bereits Palandt/Brudermüller a. a. O. Rn. 1).
26 
Ausgangspunkt für die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 13 VersAusglG sind die beim jeweiligen Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten. Diese Kosten müssen allerdings nicht für den jeweiligen Einzelfall beziffert dargestellt werden, sie können sich am Durchschnitt der insgesamt bei der internen Teilung von Versorgungsguthaben beim Versorgungsträger anfallenden Kosten orientieren.
27 
Die Beteiligte hat die bei ihr durchschnittlich anfallenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten für die Einrichtung des Kontos, dessen Pflege sowie für die Abwicklung im Leistungsfall plausibel erläutert. Sie hat anhand nachvollziehbarer Prämissen einen Musterfall gebildet, an dem sich die durchschnittlich anfallenden Kosten abbilden lassen. Anhand dieses Falls hat sie die konkret notwendigen Arbeitsschritte verständlich dargestellt und die generell anfallenden Kosten plausibel umgelegt. Die Bildung von Durchschnittswerten und die Annahme von Kostenschätzungen sind dabei insbesondere zu Beginn des internen Durchführungsweges unumgänglich, zumal hinsichtlich der Altersstruktur der voraussichtlich Ausgleichsberechtigten (noch) keine gesicherten Erkenntnisse möglich sind. Demnach fallen bei der Beteiligten durchschnittlich Teilungskosten mit einem Barwert von mindestens 910,37 EUR an.
28 
Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall in Ansatz gebrachten Teilungskosten in Höhe von 530,76 EUR sind im Verhältnis zum korrespondierenden Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 2 x 7.117,00 EUR (korrespondierender Kapitalwert) nach der erteilten Auskunft sowie im Verhältnis zu den durchschnittlich anfallenden Kosten bei der Beschwerdeführerin angemessen.
29 
Die Beurteilung der Angemessenheit von Teilungskosten ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
30 
Teilweise wird eine einheitliche Kostenpauschale in Höhe von bis zu 250,00 Euro als angemessen erachtet (OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 898; MünchKomm/Eichenhofer, a. a. O.; jurisPK/Breuers, BGB, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 11; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2009, Rn. 205; generell auch Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn. 2). Von anderen wird eine Kombination zwischen einer Kostenpauschale und einem prozentualen Kostenanteil bevorzugt (Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, 2011, Rn. 110; OLG Celle, FamRZ 2011, 723).
31 
Überwiegend wird ein prozentualer Kostenansatz mit 2% bis 3% des Kapitalwerts entsprechend der bislang bei der Realteilung erfolgten und gebilligten Praxis für zulässig erachtet (BT-Drucks., a. a. O.; Palandt/Brudermüller, a. a. O.). Dieser Ansatz hat neben seiner Praktikabilität den Vorteil, dass kleinere Anrechte nicht mit unverhältnismäßig hohen Stückkosten belastet werden.
32 
Da die anfallenden Teilungskosten jedoch von der Höhe der zu teilenden Versorgungsanwartschaft unabhängig sind, besteht Einigkeit darin, dass ein prozentualer Kostenansatz entsprechend der Empfehlung des Rechtsauschusses des Bundestags für hohe Kapitalwerte zu begrenzen ist (BT-Drucks. 16/11903, S. 53; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 3).
33 
Eine Obergrenze lässt sich dem Gesetz nicht ohne weiteres entnehmen. Teilweise wird sie daher in Durchschnittsfällen abgelehnt und lediglich auf ungewöhnliche Ausnahmefälle beschränkt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2011, 7 UF 13/11). Ein hohes Anrecht und die damit verbundene Obergrenze der Teilungskosten soll nach anderen Auffassungen bei einem Vielfachen von 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV liegen. Dabei soll ein sehr werthaltiges Anrecht bei einem Kapitalwert in Höhe des 5,2-fachen bzw. 7,8-fachen der genannten Summe noch nicht erreicht sein (OLG Bremen, FamRZ 2011, 895). Auch ist die Grenze für eine pauschale Kostenberechnung beim 5-fachen von 240% der Bezugsgröße (derzeit 30.660,00 EUR) sowie für die konkrete Berechnung der Teilungskosten beim 10-fachen des Betrags, also bei derzeit 61.320,00 EUR gesehen worden; demnach sollen pauschal angesetzte Teilungskosten bis zu einer Höhe von 766,50 EUR sowie konkret berechnete Teilungskosten bis zu der Grenze von 1.533,00 EUR angemessen sein (OLG Nürnberg, B. v. 06.05.2011 FuR 2011, 535). Für diese Herangehensweise spricht die Anwendbarkeit auf alle Fälle der internen Teilung unabhängig von der Art des gewählten Versorgungsmodells, die sich entsprechend der Bezugsgröße an veränderte Gegebenheiten anpasst.
34 
Nach Auffassung des Senats ist die Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG unter Berücksichtigung der beim jeweiligen Versorgungsträger abhängig von dessen Kostenstruktur und den ausgehandelten Vorsorgemodellen tatsächlich anfallenden Kosten zu beurteilen (so auch OLG Karlsruhe FamFR 2011, 419). Um eine Vergleichbarkeit der Teilungskosten auch im Verhältnis zu anderen Versorgungsträgern zu erreichen, ist dabei - wie bei den Kapitalwerten der Ehezeitanteile - auf die Kosten auf der Ebene des Barwerts abzustellen, auch wenn dabei abhängig von biometrischen Gegebenheiten unterschiedliche Umrechnungsfaktoren bei der ausgleichspflichtigen und der ausgleichberechtigten Person zu berücksichtigen sind.
35 
Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Kostenansatz der Beteiligten in ihren Durchführungsgrundsätzen im vorliegenden Fall überprüft und die geltend gemachten Teilungskosten noch für angemessen erachtet. Ausgangspunkt ist dabei die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/11903, a. a. O.), nach der bei hohen Anrechten die Anerkennung angemessener Teilungskosten daran zu orientieren ist, dass kein Abzug zuzulassen ist, der das Anrecht empfindlich schmälert, und dass die geltend gemachten Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand des Versorgungsträgers stehen.
36 
Eine Angemessenheit der Teilungskosten bezogen auf die Höhe des Anrechts wird durch einen prozentualen Kostenanteil erreicht. Dadurch wird sichergestellt, dass bei kleinen Anrechten nicht zu hohe Stückkosten das Anrecht empfindlich schmälern (für die Stückkostenregelung haben sich beispielsweise die Zusatzversorgungen der öffentlichen Arbeitgeber entschieden). Bei hohen Anrechten steht dem absolut hohen Kostenanteil ein entsprechender Kapitalwert gegenüber, der die Empfindlichkeit der Kosten schmälert. Mit 2,5% bewegt sich die Beschwerdeführerin in der Mitte der vom Gesetzgeber herangezogenen Marge in der bisherigen Rechtsprechung.
37 
Da der prozentuale Kostenansatz unabhängig vom Aufwand des Versorgungsträgers ist, werden die von ihm geltend gemachten Kosten bei kleinen Anrechten regelmäßig unter dem tatsächlichen Aufwand, bei hohen Anrechten hingegen entsprechend darüber liegen. Eine dementsprechende Mischkalkulation des Versorgungsträgers ist auch im Interesse der Ausgleichsberechtigten zulässig. Sie findet ihre Grenze dort, wo die Kosten außer Verhältnis zum Aufwand stehen.
38 
Die von der Beteiligten mit 530,76 EUR angesetzten Teilungskosten (die einem Barwert von 355,85 EUR entsprechen) liegen unter den dargelegten durchschnittlichen Teilungskosten in Höhe von mindestens 910,37 EUR (barwertbezogen) und sind daher nicht zu beanstanden. Bei mathematischer Betrachtung kann bei einer Mischkalkulation die Höhe der Teilungskosten zumindest das 1,5-fache der nachgewiesenen durchschnittlichen Teilungskosten erreichen (so auch OLG Karlsruhe FamFR 2011, 419), damit einerseits nicht von einer außer Verhältnis zum Kostenaufwand stehenden Schmälerung des Anrechts gesprochen werden kann, andererseits den berechtigten Interessen des Versorgungsträgers auf Deckung seiner Kosten nachgekommen wird. Mit der zurückhaltenden Erhöhung der Durchschnittskosten ist einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass geringfügige Anrechte in der Regel nach § 18 VersAusglG überhaupt nicht ausgeglichen werden, weiterhin aber auch geringe Abschläge an der Kostenberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, um den mit guten Gründen erhobenen Bedenken gegen die Einberechnung von Generalunkosten Rechnung zu tragen.. Dies gilt für die Beteiligte insbesondere deshalb, weil sie im Durchschnitt ein ehezeitiges Versorgungsguthaben mit einem Kapitalwert (im Musterfall nach den dargelegten Prämissen) von 20.764,00 EUR teilt und dafür nach ihren Durchführungsgrundsätzen Kosten mit einem Barwert in Höhe von 518,66 EUR geltend macht. Der Durchschnitt der von ihr verrechneten Kosten bleibt damit hinter den tatsächlich durchschnittlich anfallenden Teilungskosten zurück.
39 
Angesichts der konkreten Darlegung durch die Beschwerdeführerin und der daraus vom Senat gezogenen rechtlichen Folgerungen soll es letztendlich dahinstehen, ob überhaupt der Abzug eines Kapitalbetrages für Teilungskosten unangemessen hoch sein kann, sofern er unterhalb der Grenze liegt, welche der Gesetzgeber in § 18 VersAusglG im Verhältnis der betroffenen Eheleute untereinander als geringfügig ansieht, nämlich im Umfang von 120 % der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV.
40 
Nach alledem sind die von der Beteiligten angesetzten Teilungskosten nicht unangemessen. Die Teilung der Versorgung hatte daher entsprechend dem Vorschlag der D. AG unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Kosten zu erfolgen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 3 FamFG.
42 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, bis zu welchen Beträgen Teilungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie von dem Versorgungsträger auf der Grundlage einer prozentualen Berechnungsmethode ermittelt werden (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG).
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Annotations

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.