Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Juli 2006 - 16 AR 3/06

bei uns veröffentlicht am25.07.2006

Tenor

Zuständig für gerichtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Mitwirkung der Kinder S. und T. W. an der Verfügung über Gegenstände aus dem Nachlass des am 29.01.2004 verstorbenen P. W. ist das Amtsgericht – Familiengericht – Ravensburg.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Ravensburg und das Notariat IV – Vormundschaftsgericht – Ravensburg streiten über die Zuständigkeit für gerichtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Mitwirkung der Kinder S. und T. W. an der Verfügung über ein Grundstück aus dem Nachlass des am 29.01.2004 verstorbenen P. W. (Erblasser). Dessen testamentarische (Vor–) Erben sind die Witwe A. W. und der Sohn We. W.. Nacherben nach A. W. sind die weiteren Kinder Wo. W. und P. S. geb. W., ersatzweise deren bei Eintritt des Nacherbfalls vorhandene Kinder. Es ist weitere Nacherbschaft angeordnet. Weitere Nacherben sind die beim Eintritt des weiteren Nacherbfalls vorhandenen Kinder des Wo. W. und der P. S.. Nacherben nach We. W. sind A. W., ersatzweise Wo. Wi. und P. S., die ferner als weitere Nacherben nach A. W. eingesetzt sind, weiter ersatzweise sowie als weitere Nacherben deren Kinder. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des jeweiligen Vorerben ein. Die Vorerben (auch Wo. W. und P. S., soweit sie gegenüber ihren Kindern die Stellung des Vorerben einnehmen) sind im gesetzlich zulässigen Umfang befreit.
S. und T. sind die Kinder des Wo. W.
Die Vorerben beabsichtigen im Einverständnis mit sämtlichen bisher vorhandenen Nach– und Ersatzerben die Teilung eines Nachlassgrundstücks und die unentgeltliche Übertragung einer Miteigentumshälfte hieran an P. S.. Um die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts über den Eintritt der Nacherbfolge und der weiteren Nacherbfolge hinaus zu sichern, wollen alle als Nacherben in Betracht kommenden Personen dem Geschäft zustimmen. Hierbei sollen S. und T., die unter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer Eltern stehen, mitwirken. Die Eltern halten eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für erforderlich und haben beim Notariat – Vormundschaftsgericht – darum nachgesucht. Dieses hält die Zuständigkeit des Familiengerichts für gegeben. Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.
II.
Zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Ravensburg, weil die Antragsteller in erster Linie um eine gerichtliche Genehmigung und nicht um die Bestellung eines Ergänzungspflegers nachsuchen. Für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind hat das Familiengericht und nicht das Vormundschaftsgericht über die erforderliche Genehmigung zu entscheiden, ggf. auch in Form eines "Negativattests".
Eine solche Genehmigung dürfte zum Erreichen der angestrebten Rechtsfolgen in der Tat entsprechend § 1643 Abs. 2 BGB erforderlich, aber auch ausreichend sein. Die Vorschrift betrifft unmittelbar die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder einen Pflichtteilsverzicht namens eines minderjährigen Kindes durch die/den sorgeberechtigten Eltern(–teil) und ordnet an, dass diese Rechtsakte vom Familiengericht genehmigt werden müssen. Vorliegend geht es um eine Verfügung nicht über die (Nach–) Erbenstellung als solche, sondern um ein Rechtsgeschäft, durch das ein einzelner Nachlassgegenstand einem Nacherben in solcher Weise zugewendet werden soll, dass er endgültig aus dem Nachlass ausscheidet. Ohne Zustimmung der Nacherben hätte die unentgeltliche Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch den (auch befreiten) Vorerben nach § 2113 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB zur Folge, dass das Geschäft dem Nacherben gegenüber mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam würde. Stimmt der Nacherbe hingegen zu, fehlt es an einer Rechtsbeeinträchtigung; der Gegenstand scheidet endgültig aus dem Nachlass aus (BayObLG, FamRZ 2005, 1862 m.w.N.). Da S. und T. nicht nur zu Ersatznacherben an Stelle ihres Vaters berufen sind (dann wäre ihre Zustimmung zum Erreichen der gewünschten Rechtsfolge nicht erforderlich, BGHZ 40, 115), sondern auch zu weiteren Nacherben nach dem Tod ihres Vaters, müssen auch sie mitwirken. Durch diese Mitwirkung begeben sie sich, wenn es nach den Beteiligten geht, eines Rechts zwar in vermindertem Umfang, aber in vergleichbarer Weise wie durch eine Erbausschlagung. Ohne dies vertiefen zu müssen, spricht viel für die Auffassung der Antragsteller, dass die gerichtliche Genehmigung Voraussetzung für die Wirksamkeit ihrer Zustimmung ist.
Aus § 1643 Abs. 2 BGB folgt zugleich (arg. a maiore ad minus), dass eine Pflegerbestellung für die Nach–Nacherben nicht zwingend erforderlich erscheint. Sollte das Familiengericht (weil es einen Interessenkonflikt zwischen den Eltern und den Kindern für gegeben hält oder aus den von Palandt/Edenhofer , BGB, 65. A., § 2113 Rdnr. 6 a.E. erwogenen Gründen) eine solche Pflegerbestellung für erforderlich halten, ist es nicht gehindert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1693, 1697 BGB).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. (2) Nicht

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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.