Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Aug. 2014 - 11 UF 118/14

published on 14.08.2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Aug. 2014 - 11 UF 118/14
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten C. S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 28.05.2014 - 4 F 436/12 -

aufgehoben

und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidenheim

zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Beteiligten C. S. (Mutter) und A. K. (Vater) sind die Eltern der Kinder L. S., geboren am 00.00.2003, und A. S., geboren am 00.00.2005. Die Kinder leben bei der Mutter. Dieser wurden im Verfahren 4 F 239/11 - Amtsgericht Heidenheim - die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht der Antragstellung gegenüber Behörden, religiöse Angelegenheiten, Kindergarten und schulische Angelegenheiten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens allein übertragen.
Die Eltern hatten einen betreuten Umgang des Vaters beim Kinderschutzbund vereinbart, welcher bis Anfang März 2012 auch durchgeführt wurde, ab dem 02.05.2012 erfolgte die Betreuung durch die Beratungsstelle des Landratsamts H.. Nachdem die Mutter die dortige Ausgestaltung beanstandete, regte das Jugendamt am 30.05.2012 die Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen ihr gegenüber an.
Nachdem der Umgang daraufhin zunächst unterbrochen war, vereinbarten die Eltern im weiteren Parallelverfahren 4 F 378/10 - Amtsgericht Heidenheim - am 19.09.2012, dass dem Vater ein betreutes Umgangsrecht mit den Kindern 14-tägig jeweils Montag in der Zeit von 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr zusteht.
Der Vater erstrebt einen unbegleiteten Umgang unter Einschluss von Übernachtungen, welchen die Mutter ablehnt.
Nach Anhörung der Eltern, der Kinder, des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin E. sowie Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern bei den Diplom-Psychologinnen M. und R. entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge im Teilbereich Umgang und übertrug diese auf die bestellte Ergänzungspflegerin S..
Das Familiengericht stellte das Recht des Vaters auf regelmäßigen und begleiteten Umgang mit beiden Töchtern fest, welches zunächst an drei Terminen tagsüber, sodann 14-tägig mit jeweils zwei Übernachtungen stattfinden sollte. Es ordnete das Recht des Vaters auf Umgang für die Hälfte der Schulferien an, sobald die Ergänzungspflegerin dies für angezeigt hält.
Es ordnete weiterhin an, dass die Festlegung der Termine, die Entscheidung über Verhinderung und Nachholung von Terminen, die Festlegung von Zusatzterminen zu Feiertagen und Geburtstagen und die Festlegung, ab wann die Ferienumgänge beginnen, der Ergänzungspflegerin obliegt. Es verpflichtete die Mutter, die Kinder zu den von der Ergänzungspflegerin festgelegten Terminen bereitzuhalten und zum Zwecke der Durchführung der Umgangstermine an die Ergänzungspflegerin bzw. an den Vater zu übergeben.
Weiterhin erfolgte der Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung.
Mit der Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die gerichtliche Entscheidung und beantragt deren Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht.
10 
Der Vater ist der Beschwerde entgegengetreten, die weiteren Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellung genommen.
II.
11 
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht gemäß § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG.
12 
Das Familiengericht hat der Beteiligten C. S. gemäß §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge im Teilbereich Umgang entzogen und auf eine Ergänzungspflegerin übertragen. Diese soll nach der getroffenen Entscheidung die Umgangstermine festsetzen, deren Nichteinhaltung durch die Eltern mit der Verhängung von Ordnungsmitteln geahndet werden sollen.
13 
Eine derartige Regelung ist aus Rechtsgründen nicht zulässig.
14 
Finden Eltern keine Einigung über die Regelung des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, regelt das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 3 BGB den Umfang und die nähere Ausgestaltung. Es muss stets selbst eine konkrete und vollständige Regelung treffen und darf dies nicht auf dritte Personen delegieren (BVerfG FamRZ 2009. 1472).
15 
So obliegt es einem gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB bestellten Umgangspfleger lediglich, den vom Gericht angeordneten Umgang sicherzustellen und umzusetzen, eine eigene Entscheidungsbefugnis über die wesentlichen Kriterien des Umgangs kommt ihm dagegen nicht zu.
16 
Etwas Anderes gilt auch nicht für die Person einer Ergänzungspflegerin nach partiellem Sorgeentzug (so auch OLG München FamRZ 2011, 823: OLG Celle ZKJ 2011, 182; aA Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl, 2014, § 1684 Rn. 10, § 1666 Rn. 19 unter Bezugnahme auf Heilmann NJW 2012, 16, 21, dort lediglich unter Bezugnahme auf eine Entscheidungsanmerkung von Heilmann ZKJ 2011, 185 zu OLG Celle ZKJ 2011, 182; grundsätzlich für möglich erachtet von OLG Frankfurt FamRZ 2014, 396).
17 
Der Bereich Regelung des Umgangs von Kindern mit dem nicht betreuenden Elternteil ist ein Teil des Personensorgerechts, speziell des Aufenthaltsbestimmungsrecht (BGH FamRZ 2014, 732). Er beinhaltet die Sicherstellung desjenigen Umgangs, welcher dem Wohl der betroffenen Kinder dient und betrifft deshalb diejenige Person, welche über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden hat.
18 
Nicht dagegen beinhaltet die elterliche Sorge auch das Recht, den Umgang nach Art und Umfang zu bestimmen, da hierfür ausschließlich das Kindeswohl maßgeblich ist und bei Nichteinigung der Eltern eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist. Da bereits originär beim betreuenden, sorgeberechtigten Elternteil kein entsprechendes Bestimmungsrecht im Sinne einer Regelungsbefugnis vorhanden ist, kann dieses zwangsläufig auch nicht entzogen und auf einen Dritten übertragen werden (OLG München FamRZ 2011, 823). Die gegenteilige Auffassung von Heilmann, welche von ihm nicht erläutert wird, beruht möglicherweise noch auf der Rechtslage vor der Kindschaftsrechtsreform 1998, als der seitdem weggefallene § 1711 BGB in Abs. 1 lautete: „Derjenige, dem die Personensorge für ein Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater“.
19 
Spätestens seit der Einführung einer gesetzlichen geregelten Umgangspflegschaft in § 1684 Abs. 3 BGB besteht jedoch kein Raum mehr für eine Ergänzungspflegschaft mit dem beschränkten Regelungsbereich Umgang (Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1684 Rn. 110 ff.).
20 
Nicht ausgeschlossen sind allerdings in Fällen einer Kindeswohlgefährdung sorgerechtliche Maßnahmen anderer Art gemäß § 1666 BGB, welche in Fällen einer festgestellten Umgangsvereitelung sodann das Aufenthaltsbestimmungsrecht mitzuumfassen haben, da sie in der Regel mit einer Umplatzierung der betroffenen Kinder verbunden sind (Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1666, Rn. 146: Münchener Kommentar/Hennemann, 6. Aufl., 2012, § 1684 Rn.81). Dies setzt jedoch die Feststellung voraus, dass der drohende Schaden durch die hier lediglich eingeschränkte - nämlich begleitete - Gewährung eines Umgangs bei den Kindern höher einzuschätzen ist als ein Wechsel des Lebensmittelpunktes aus dem mütterlichen Haushalt heraus.
21 
Eine solche Feststellung erscheint vorliegend nicht vollständig ausgeschlossen, auch wenn das eingeholte Sachverständigengutachten ausdrücklich ausführt, dass eine Trennung der Kinder von der Mutter und eine Veränderung des Lebensmittelpunktes die im Übrigen auf einer guten Förderung und Unterstützung seitens der Mutter beruhenden Entwicklungslage verschlechtern würde. Die Empfehlung, daran nichts zu ändern, ist nämlich auf der Grundlage ergangen, dass die zukünftige Gestaltung des Umgangs - rechtlich nicht umsetzbar - im Verantwortungsbereich einer Fachkraft liegen soll. Es erscheint offen, ob die Gutachterinnen unter den zutreffenden rechtlichen Umständen zu einem identischen Ergebnis kommen würden, oder ob sie unter Berücksichtigung des Kindeswohls anderweitige Gestaltungen für vorzugswürdig erachten würden, auch wenn sie bereits im vorliegenden schriftlichen Gutachten auf die nicht unerheblichen Verursachungsanteile des Vaters an den bestehenden Umgangsproblemen hingewiesen haben.
22 
Da die Beschwerdeführerin die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt hat und die weitere Klärung der Erforderlichkeit sorgerechtlicher Maßnahmen, wie dargestellt, noch eine aufwändige Beweiserhebung unter Einbeziehung der bereits involvierten Sachverständigen erfordert, ist dem Zurückverweisungsantrag stattzugeben.
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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Annotations

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.