Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. März 2010 - 9 WF 25/10

bei uns veröffentlicht am18.03.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merzig vom 7. Januar 2010 – 20 F 215/03 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 276,00 EUR.

Gründe

I.

Die am ... Juni 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Merzig vom 3. Dezember 2003 geschieden. Ferner wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil wurde bezüglich des Scheidungsausspruchs in Folge Rechtsmittelverzichts am selben Tag rechtskräftig, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 6. Februar 2004 (Bl. 30 ff d.A.).

Mit Kostenrechnungen vom 18. Oktober 2004 wurden gegen den Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 203 EUR (276 EUR abzüglich Vorschuss 73 EUR) und gegen die Antragsgegnerin Gerichtskosten in Höhe von je 276 EUR festgesetzt (Vorblatt II, III, sowie Bl. 1 d. Kassenakte ~7). Eine Zahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht.

Unter dem 28. Dezember 2004 erteilte die Gerichtskasse Saarbrücken dem Obergerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag zwecks Beitreibung des in der Kostenrechnung gegen die Antragsgegnerin ausgewiesenen Kostenbetrages. In dem Vollstreckungsauftrag war als Vollstreckungsschuldner die Antragsgegnerin unter ihrem damaligen Namen (G. L.) und der Anschrift in bezeichnet. Der Vollstreckungsauftrag ging bei diesem am 7. Januar 2005 ein. Der Obergerichtsvollzieher reichte den Vollstreckungsauftrag, beim Amtsgericht eingegangen am 27. April 2005, unerledigt zurück mit dem Bemerken, dass die Vollstreckungsschuldnerin unter der angegebenen Adresse nicht mehr wohnhaft, sondern nach unbekannt verzogen sei. Zugleich berechnete er die ihm entstandenen Kosten in Höhe von 18 EUR (Bl. 4 ff d. Kassenakte). Mit Kostenrechnung vom 23. Juni 2005 wurden die durch die Tätigkeit des Obergerichtsvollziehers entstandenen Kosten gegen die Antragsgegnerin unter der Anschrift in festgesetzt. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 wandte sich die Gerichtskasse an das Einwohnermeldeamt der Stadt zwecks Auskunft über den Aufenthalt – Wohnung – der Antragsgegnerin. Als Anschrift wurde die Meldeadresse „ in “, eingegangen beim Amtsgericht Merzig am 5. Juli 2005, mitgeteilt (Bl. 6 d. Kassenakte).

Unter dem 2. Juli 2009 erfolgte seitens der Gerichtskasse bei dem Zweckverband „Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen- eGo-Saar“ wiederum eine Anfrage zur Adressenmitteilung bezüglich der Antragsgegnerin (Bl. 7 d. Kassenakte).

Im September 2009 wurde seitens der Gerichtskasse die Inanspruchnahme des Antragstellers als Zweitschuldner veranlasst. Auf dessen Mitteilung, dass die Antragsgegnerin nunmehr „W.“ heiße, wurde von einer Vollstreckung gegen diesen abgesehen und erneut eine Einwohnermeldeamtanfrage bezüglich der Antragsgegnerin veranlasst und wurde erneut die Adresse „ in “ mitgeteilt (Bl. 8 ff d. Kassenakte).

Unter dem 13. Oktober 2009 wurde die Antragsgegnerin unter der Adresse „G. W., in “ zur Zahlung des offen stehenden Betrages in Höhe von 294 EUR (Kostenrechnung vom 18. Oktober 2004 in Höhe von 276 EUR, Beitreibungskosten 18 EUR) aufgefordert (Bl. 13 d. Kassenakte).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie weder eine Kostenrechnung vom 18. Oktober 2004 noch eine Mahnung erhalten habe, ferner sei kein Vollstreckungsbeamter bei ihr gewesen. Im Übrigen sei die Forderung verjährt (Bl. 14 d. Kassenakte).

Der Kostenbeamte half der als Erinnerung behandelten Eingabe der Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 9. November 2009 nicht ab und legte die Sache dem Bezirksrevisor zwecks Stellungnahme zur Frage des Verjährungseintritts vor (Bl. 60 d.A.), der unter dem 24. November 2009 den Eintritt der Verjährung verneinte (Bl. 61 d.A.).

Auf die der Antragsgegnerin zugeleitete Stellungnahme des Bezirksrevisors nahm diese mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 Stellung. Sie verwies darauf, dass ihr erstmals am 13. Oktober 2009 eine Kostenrechnung zugegangen sei, die das Datum 18. Oktober 2004 trage und sie unter ihrem jetzigen Namen, den sie erst seit ihrer Eheschließung im Oktober 2007 trage, bezeichne. Ihre Wohnanschrift sei lückenlos aus dem Melderegister nachzuvollziehen. Die Forderung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährt (Bl. 62 d.A.).

Der Bezirksrevisor, dem die Stellungnahme seitens des Kostenbeamten zugeleitet worden war, half der Erinnerung nicht ab. Nachdem die Sache dem zuständigen Richter am Amtsgericht vorgelegt worden war und dieser auf die Notwendigkeit einer Entscheidung des Kostenbeamten hingewiesen hatte (Bl. 61 RS, 63 d.A.), hat der Kostenbeamte dem als Erinnerung behandelten Rechtmittel nicht abgeholfen und dem zuständigen Richter am Amtsgericht vorgelegt (Bl. 64 d.A.).

Mit Beschluss vom 7. Januar 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 65 ff d.A.), hat das Amtsgericht – Familiengericht – Merzig – 20 F 215/03 – die Erinnerung der Antragsgegnerin, als welche nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Eingabe zu behandeln sei, zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Kostenforderung nicht verjährt sei, weil in Folge der am 28. Dezember 2004 beantragten und in 2005 durchgeführten Vollstreckungshandlung die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB erneut begonnen habe, so dass Verjährung erst mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 eintrete. § 212 Abs. 2 BGB stehe dem nicht entgegen, weil die Fälligkeit der Kostenforderung ungeachtet der Frage des hier nicht feststellbaren Zugangs der Kostenrechnung mit dem Erlass des Scheidungsurteils auch ohne Mahnung eingetreten sei (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 JBeitrO, § 9 GKG). Die im Oktober 2009 zugegangene Kostenrechnung habe wiederum zu einem Neubeginn der Verjährung geführt, die damit erst am 31. Dezember 2013 eintrete.

Mit am 1. Februar 2010 eingegangenem Schreiben wendet sich die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss und rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens sowie Beifügung eines Auszuges aus dem Melderegister unter anderem eine fehlende Auseinandersetzung mit ihrem Sachvortrag. Nach Lage der Dinge sei die Forderung verjährt (Bl. 68 ff d.A.).

Das Amtsgericht – Familiengericht – Merzig hat der als Beschwerde behandelten Eingabe vom 1. Februar 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 71 ff d.A.).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Kassenakte Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Die Beitreibung der Kostenrechnung vom 18. Oktober 2004 ist zulässig, denn die Kostenforderung ist nicht verjährt.

Gemäß § 5 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Da das Verfahren 20 F 215/03 im Scheidungsausspruch sowie hinsichtlich der Kosten in Folge Rechtsmittelverzichts am 3. Dezember 2003 rechtskräftig geworden ist, lief die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.

Indes ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 GKG eingetreten mit der Folge, dass die Kostenforderung nicht verjährt ist.

1) Zwar lagen zunächst, also bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007, die Voraussetzungen für einen Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GKG, wonach die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten durch die Aufforderung zur Zahlung erneut beginnt, nicht vor.

Für den Neubeginn der Verjährungsfrist des Gerichtskostenanspruchs ist allein maßgebend, dass dem Kostenschuldner die Kostenrechnung vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist zugegangen ist (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 5 GKG, Rz. 8, 9, m.w.N.; OLG Koblenz, Rpfleger 1988, 428; FG Bremen, Beschl. v. 22. Oktober 1997, 2 97 122 Ko 2 - StE 1997, 789, wonach die bloße Absendung der Kostenrechnung nicht genügt). Soweit der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, genügt eine förmliche Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 2 ZPO) (Hartmann, aaO, Rz. 11, m.w.N.; Zöller/ Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 184, Rz. 7, m.w.N.).

Beruft sich der Kostenschuldner auf die Verjährung des Kostenanspruchs der Staatskasse und wendet deren Vertreter demgegenüber ein, die Verjährung sei durch Übersendung einer Kostenrechnung unterbrochen worden bzw. die Verjährungsfrist habe neu begonnen, so muss - wenn der Schuldner den Zugang bestreitet - die Staatskasse den Zugang der Kostenrechnung voll beweisen. Dabei kann sie nicht geltend machen, der Beweis des ersten Anscheins spreche für den Zugang einer der Deutschen Bundespost zur Beförderung übergebenen Sendung beim Adressaten (OLG Koblenz, Rpfleger 1984, 434, m.w.N.; Hartmann, aaO, Rz. 9, m.w.N.).

Im Streitfall kann weder festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2007 eine Kostenrechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung zugegangen ist, noch, dass eine Kostenrechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung überhaupt zur Post gegeben worden ist (siehe Zöller/Stöber, aaO, Rz. 9- 11, m.w.N.). Von daher kommt ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3 GKG nicht in Betracht.

2) Auch kann nicht festgestellt werden, dass die sonstigen Voraussetzungen, unter denen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG ein Neubeginn der Verjährung möglich ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gegeben sind.

3) Indes ist ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 212 BGB eingetreten.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG sind auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erneut durch die Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungsmaßnahme, es sei denn, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung liegen nicht vor (arg. § 212 Abs. 2 BGB).

Im Streitfall ist der Neubeginn der Verjährung durch die am 28. Dezember 2004 beantragte und Anfang 2005 durchgeführte Vollstreckungshandlung bewirkt worden mit der Folge, dass die Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2009 lief.

Die Beitreibung (Vollstreckung) von Gerichtskosten unterliegt nicht der Beitreibung im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren, sondern der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO). Die Voraussetzungen der Vollstreckung sind in § 5 JBeitrO geregelt. Gemäß § 5 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO soll in der Regel der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.

a) Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Eine solche Entscheidung liegt mit dem am 3. März 2003 rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Merzig vor (vgl. (vgl. Lappe/ Steinbild, Justizbeitreibungsordnung (1960), § 5/ 4). Eines (weiteren) Schuldtitels bedarf es nicht (vgl. Lappe/ Steinbild, aaO, § 5/ 3).

b) Soweit gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO in der Regel der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden soll, sind diese Voraussetzungen unzweifelhaft nicht erfüllt.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass eine schriftliche Leistungsaufforderung bzw. eine besondere Mahnung nach Ablauf der Frist nicht möglich war. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten elektronischen Meldeauskunft (Bl. 70 d.A.) sowie der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes an die Gerichtskasse vom 4. Juli 2005 (Bl. 6 d. Kassenakte) ergibt, war die Antragsgegnerin in dem in Rede stehenden Zeitraum, also bereits vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unter der Adresse „ in “ gemeldet. Bei Veranlassung der Einholung einer Auskunft beim Einwohnermeldeamt bereits vor Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme, wie von der Gerichtskasse dann im Juni 2005 verfügt, wäre eine schriftliche Leistungsaufforderung sowie eine Mahnung nach Ablauf der Frist zweifellos durchführbar gewesen.

Indes führt ein Verstoß gegen diese Regel nicht dazu, dass die Vollstreckung unzulässig ist und deshalb der Aufhebung unterliegt. Zwar entspricht es allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass die Vollstreckung erst beginnen kann, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (FG Düsseldorf, Beschl.v. 26. August 2005 - 11 Ko 1910/ 05 GK - EFG 2005, 1894). Verstöße gegen die Verpflichtung zur Zahlungsaufforderung kann der Schuldner deshalb im Wege der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung rügen. Bei § 5 Abs. 2 JBeitrO handelt es sich jedoch um eine Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass Verstöße nicht zu einer Unwirksamkeit bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen (Lappe/ Steinbild, aaO, § 5/ 12). Nur dann, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung schlechthin fehlen, kommt eine Aufhebung in Betracht (vgl. hierzu auch Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 212, Rz. 25, m.w.N. Staudinger/ Peters/ Jacoby, BGB (2009), § 212 BGB, Rdnr. 48). Dies ist bei einem Verstoß gegen bloße „Sollvorschriften“ indes nicht der Fall (siehe hierzu auch Zöller/ Stöber, aaO, vor § 704, Rz. 34, m.z.w.N.).

Von daher hat durch die in 2004 eingeleitete und – wenn auch erfolglos – in 2005 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme die Verjährung neu begonnen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenrechnung im Oktober 2009 die Verjährungsfrist nicht abgelaufen war.

Da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GKG die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten durch die Aufforderung zur Zahlung erneut beginnt, ist auch derzeit noch keine Verjährung der Kostenforderung eingetreten.

III.

Da die Ansprüche auf Zahlung von Kosten nicht verjährt sind, ist eine Beitreibung der Rechnung der Gerichtskasse vom 18. Oktober 2004 – Kassenzeichen ~6 - zulässig.

Sonstige Umstände, die einer Beitreibung entgegen stehen, liegen, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nicht vor.

Von daher hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin keinen Erfolg.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. März 2010 - 9 WF 25/10 zitiert 11 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post


(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Pro

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen


(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 5


(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei

Referenzen

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat. Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen erst nach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben unberührt.

(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat. Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen erst nach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben unberührt.

(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat. Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen erst nach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben unberührt.

(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.