Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Juni 2009 - 6 WF 55/09

published on 09.06.2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Juni 2009 - 6 WF 55/09
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Tenor

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 18. März 2009 – 6 F 187/08 UK - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in St. Wendel zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

Der Senat geht davon aus, dass sich das Rechtsmittel des Antragstellers lediglich dagegen richtet, dass ihm für die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner A. F. Prozesskostenhilfe verweigert worden ist. Zwar erstreckt sich der erstinstanzliche Prozesskostenhilfeantrag auch auf eine beabsichtigte Klage gegen den Sohn D. F., wie sich insbesondere aus der Bezugnahme auf den ursprünglichen Klageentwurf ergibt. Aus Rubrum und Begründung des angefochtenen Beschlusses folgt jedoch, dass das Familiengericht lediglich über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, soweit er die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner A. F. betrifft und nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift wird auch nur insoweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehrt.

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat einen vorläufigen Erfolg.

Dem Antragsteller kann mit der Begründung des Familiengerichts, wonach die beabsichtigte Abänderungsklage keine Aussicht auf Erfolg habe, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden.

Die Zulässigkeit der beabsichtigten Klage ergibt sich aus § 323 ZPO. Danach kann der Unterhaltsschuldner die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs verlangen, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt.

Der beabsichtigten Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. November 2008 und im Laufe des vorliegenden Verfahrens erklärt hat, „derzeit“ keinen Unterhalt zu fordern. Denn das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage entfällt erst dann, wenn aus dem Titel, dessen Abänderung begehrt wird, nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Unterhaltsgläubiger den Titel nicht herausgibt und nur einen widerruflichen Vollstreckungsverzicht bis zu dem Zeitpunkt erklärt, in dem sich die zu Grunde liegenden Verhältnisse wieder ändern (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 630; OLGR Karlsruhe 2000, 174).

Danach genügt die Erklärung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. November 2008 (Bl. 20 d.A.), wonach kein Unterhalt begehrt werde, schon deshalb nicht, weil sie die Einschränkung erhält, dass dies nur „derzeit“ gelte. Hierauf braucht sich jedoch der Antragsteller nicht verweisen zu lassen, denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Unterhaltsanspruch ab dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht besteht, was nach der gesetzlichen Regelung zur Folge hat, dass der Antragsteller auch eine entsprechende Abänderung des Unterhaltstitels verlangen kann. Hiervon unabhängig ist die Frage, ob in Zukunft nach einer erneuten Änderung der Verhältnisse wieder ein Unterhaltsanspruch entstehen könnte. Dies ist völlig offen und der Antragsgegner wäre gegebenenfalls gehalten, den Anspruch erneut geltend zu machen. Mit dieser Rechtslage ist es nicht vereinbar, wenn der Antragsgegner den Unterhaltstitel behält und sich die Möglichkeit vorbehält, stets dann, wenn er meint, wieder einen Unterhaltsanspruch zu haben, aus dem Titel vollstrecken zu können. Genau dies bringt er jedoch mit seiner Erklärung, „derzeit“ keinen Unterhalt zu beanspruchen, zum Ausdruck.

Unabhängig davon könnte das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass es - nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Unterhaltsgläubigers - nicht erforderlich sein soll, den Titel herauszugeben, sofern er noch zur Vollstreckung von Rückständen benötigt wird (vgl. hierzu (OLG Köln, FamRZ 2006, 718; OLG München, FamRZ 1999, 942; vgl. auch BGH, FamRZ 1984, 470). Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den Unterhaltstitel benötigt, um außerhalb des Klagezeitraums entstandene Unterhaltsrückstände beitreiben zu können. Insoweit wird zwar vorgetragen, es beständen noch Unterhaltsrückstände in Höhe von 1.136 EUR. Der Antragsteller rügt jedoch zu Recht, dass dies in keiner Weise nachvollziehbar sei und der Antragsgegner hat dies auch nicht annähernd plausibel begründet. Wird weiter berücksichtigt, dass, wovon mangels gegenteiliger Gesichtspunkte auszugehen ist, derzeit auch die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht betrieben wird, so lässt sich nicht feststellen, dass er vom Antragsgegner zu Recht zurückgehalten wird, um noch eine offen stehende, den Klagezeitraum nicht betreffende Forderung beizutreiben.

Nach alledem kann die Erfolgsaussicht der Klage, deren Begründetheit zwischen den Parteien außer Zweifel steht, nicht verneint werden. Die Begründung des Familiengerichts trägt daher die Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht.

Der Senat hält eine eigene Sachentscheidung nicht für angemessen, weil noch Feststellungen zur Kostenarmut des Antragstellers zu treffen sind, die das Familiengericht - aus seiner Sicht konsequent - unterlassen hat. Demzufolge ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.