Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 11. Juli 2007 - 7 W 61/06

bei uns veröffentlicht am11.07.2007

Tenor

1.

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.02.2006 dahin abgeändert, dass die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Demmin vom 17.01.2006 i. d. F. der Verfügung vom 24.01.2006 aufgehoben wird.

Das Amtsgericht Demmin, an das die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wird, wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beteiligten nicht von der Einreichung einer Genehmigung nach der GVO abhängig zu machen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

2.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

1

Herr Dr. U. K. war Eigentümer der im Grundbuch von G., Bl. , gebuchten Grundstücke, Gemarkung H., Flur , Flurstücke . Das Eigentum erwarb er aufgrund zweier Kaufverträge mit Auflassung vom 14.12.1992 (UR-Nr. 937/1992 und 938/1992 des Notars Dr. N. in Berlin). Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) zu diesen Grundstückskaufverträgen ist jeweils erteilt worden. Die Eintragung von Herrn Dr. K. als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 27.01.1994 bzw. am 15.03.1994.

2

Die Grundstücke waren Gegenstand des vom Amt für Landwirtschaft Altentreptow als zuständige Flurneuordnungsbehörde durchgeruhrten Bodenordnungsverfahrens H./P. An die Stelle der genannten Flurstücke (alte Grundstücke) des Teilnehmers im Bodenordnungsverfahren Dr. K. trat das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück (neues Grundstück). Mit öffentlich bekannt gemachtem Bescheid vom 12.01.1998 ordnete das Amt rur Landwirtschaft A. die Ausruhrung des unanfechtbaren Bodenordnungsplanes an. Unter Ziffer II. des Bescheides heißt es wie folgt:

3

"Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes mit erstem Nachtrag zum Bodenordnungsplan wird der 01.03.1998 festgesetzt.

4

Mit diesem Tage werden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer. Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten. Das Gleiche gilt auch rur die Pachtverhältnisse."

5

Am 11.05.1998 ersuchte das Amt für Landwirtschaft A. das zuständige Grundbuchamt, die Berichtigung der betroffenen Grundbücher und die entsprechenden Neuanlegungen von Grundbuchblättern durchzuführen. Das Grundbuchamt schrieb daraufhin am 04.01.1999 im Grundbuch von G., Blatt , die Grundstücke Flur , Flurstücke , ab und trug das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück mit dem Vermerk "in der Flurbereinigung H./P., Ordnungsnummer zugeteilt" ein.

6

Die Eintragung der Beteiligten zu 1. erfolgte sodann später aufgrund Erbfolge nach Herrn Dr. K. im Wege der Grundbuchberichtigung am 26.10.2005.

7

Mit Kaufvertrag vom 05.12.2005 (UR-Nr. 1189/2005 des Notars G. in A.) veräußerte die Beteiligte zu 1. das im Rubrum bezeichnete Grundstück an den Beteiligten zu 2. In der Kaufvertragsurkunde erklärten die Beteiligten die Auflassung.

8

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat mit Schreiben vom 12.01.2006 an das Amtsgericht Demmin die Eintragung der Eigentumsumschreibung beantragt.

9

Mit Zwischenverfügung vom 17.01.2006 hat das Amtsgericht Demmin daraufhin die Einreichung der GVO-Genehmigung gefordert. Unter Bezugnahme hierauf hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben vom 18.01.2006 mitgeteilt, er sei davon ausgegangen, dass eine Genehmigung gem. § 2 Abs. I S. 2 GVO nicht erforderlich sei, da die Eintragung des letzten Eigentümers aufgrund Auflassung vom 14.12.1992 erfolgt sei. Daran ändere auch die zwischenzeitlich erfolgte Flurneuordnung nach dem sogenannten Surrogationsprinzip nichts.

10

Mit Verfügung vom 24.01.2006 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Grundstück im Flurneuordnungsverfahren erworben worden sei. Somit könne nicht nachvollzogen werden, ob es diesbezüglich bereits eine GVO-Genehmigung gegeben habe und in welchen Grundakten diese vorliege.

11

Gegen die Zwischenverfügung(en) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten Beschwerde eingelegt. Er gehe nach wie vor davon aus, dass die Genehmigung gem. GVO für das betroffene Flurstück bereits erteilt und somit gem. § 2 Abs. 1 S. 2 GVO nicht mehr erforderlich sei. Aufgrund des Surrogationsprinzips in der Flurneuordnung sei es nicht erforderlich, dass das Grundbuchamt die Identität des neuen Flurstücks mit dem alten vor Durchführung der Flurneuordnung prüfe.

12

Mit Beschluss vom 13.02.2006 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück im Flurneuordnungsverfahren als Eigentum eingetragen worden sei. Es liege in der Grundakte keine wirksame GVO-Genehmigung diesbezüglich vor. Ob das neugebuchte Grundstück mit dem vor dem Bodenordnungsverfahren gebuchten Grundbesitz identisch sei, könne aufgrund des vorliegenden Ersuchens durch das Grundbuchamt nicht nachvollzogen werden. In § 2 GVO sei als Ausnahme von der Vorlegungspflicht das Flurneuordnungsverfahren nicht aufgeführt.

13

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.02.2006 die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht eine Genehmigung nach der GVO gefordert. Zwar sei eine Genehmigung gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVO u. a. dann nicht erforderlich, wenn schon der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28.09.1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetz in das Grundbuch eingetragen worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Vielmehr habe das Amtsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass die Beteiligte zu 1. als Verkäuferin des Grundstücks den Grundbesitz aufgrund einer GVO-Genehmigung erworben habe und in welchen Grundakten diese Genehmigung enthalten sein könnte. Für ein Flurneuordnungsverfahren sei § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVO keine Ausnahmeregelung zu entnehmen. Letztlich sei die Beteiligte zu 1. auch nicht als Eigentümerin nach Erteilung einer GVO-Genehmigung oder infolge der sonstigen in § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVO genannten Gründe in das Grundbuch eingetragen worden. Tatsächlich sei sie aufgrund Erbfolge gemäß ihres Antrages vom 30.09.2005 eingetragen worden.

14

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten mit ihrer durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.04.2006 beim Amtsgericht eingelegten weiteren Beschwerde, die am 26.06.2006 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Sie sind der Auffassung, das Landgericht sei nicht auf die Frage eingegangen, ob eine Genehmigung nach der GVO nach erfolgter Flurneuordnung nochmals zu erteilen sei, wenn diese bereits vorher erteilt gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei im Grundbuch nachvollziehbar, dass bezüglich des betroffenen Grundstücks eine Auflassung erfolgt gewesen sei. Da sich die Rechtsverhältnisse am Grundstück auch nach Flurneuordnung am "neuen Flurstück" fortsetzten, müsste das Grundbuchamt in der Grundakte - anhand des Ersuchens der Flurneuordnungsbehörde - erkennen können, dass es sich bei dem nunmehr eingetragenen Grundstück um dasselbe Grundstück handelt wie das vorgetragene - seinerzeit aufgelassene - Grundstück. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVO sei eine Genehmigung dann entbehrlich. Es komme entscheidend darauf an, ob eine GVO Genehmigung schon vorgelegen habe. Wäre der Auffassung des Landgerichts zu folgen, müsste in allen Fällen, in welchen eine GVO-Genehmigung bereits erteilt gewesen sei, nach Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens stets flächendeckend für das gesamte betroffene Gebiet erneut eine solche Genehmigung beantragt werden.

II.

15

Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 78, 80 GBO zulässig und auch in der Sache begründet.

16

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 78 S. 1 GBO, namentlich des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVO und des § 68 Abs. 1 FlurbG i. V. m. §§ 56 ff. LwAnpO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte das Amtsgericht die Zwischenverfügung vom 17.01.2006 i. d. F. der Verfügung vom 24.01.2006 nicht erlassen dürfen. Vielmehr bedurfte es einer Genehmigung nach der GVO - wie vom Amtsgericht gefordert - nicht, so dass das Amtsgericht die beantragte Eigentumsumschreibung nicht davon hätte abhängig machen dürfen.

17

Zwar unterfällt das Grundstücksgeschäft zwischen den Beteiligten dem Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 1 GVO, so dass es grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 GVO einer Genehmigung bedurft hätte mit der Folge, dass das Grundbuchamt gem. § 2 Abs. 5 GVO eine Eintragung erst hätte vornehmen dürfen, wenn die Genehmigung vorgelegen hätte. Allerdings ist eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVO nicht erforderlich, wenn der Rechtserwerb des Veräußerers u. a. aufgrund einer nach dem 28.09.1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetz, auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, in das Grundbuch eingetragen worden ist.

18

Entgegen der Auffassung des Landgerichts und auch des Amtsgerichts sind die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVO hier erfüllt. Der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1., Herr Dr. K., hat ausweislich der Grundakte die Grundstücke Gemarkung H., Flur , Flurstücke , durch Kaufverträge mit Auflassung vom 14.12.1992 erworben, aufgrund derer er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Die Genehmigungen nach der GVO haben jeweils vorgelegen; sie befinden sich im Original bei der Grundakte. Allein dies ist vorliegend im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVO entscheidend und ausreichend. Das nachfolgende Bodenordnungsverfahren hat demgegenüber an der Rechtslage nichts geändert. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob auch hinsichtlich des im Bodenordnungsverfahren für die benannten Flurstücke konkret zugeteilten neuen Grundstücks die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GVO - ebenfalls - erfüllt sind. Vielmehr wird die Flurbereinigung durch den sogenannten Surrogationsgrundsatz bestimmt (§ 68 Abs. 1 S. 1 FlurbG). Mit der Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung tritt anstelle des alten Grundstücks die sogenannte Landabfindung. Die Rechtsverhältnisse an dem alten Grundstück bleiben bestehen und setzen sich an der Landabfindung fort. Die neue im Flurbereinigungsplan ausgewiesene reale Grundstücksfläche tritt als Surrogat an die Stelle des alten realen Grundstücks mit der Folge, dass an ihr dieselben Rechtsverhältnisse bestehen, die an dem alten Grundstück bestanden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 13.07.1972, BReg 2 Z 38/72, NJW 1972, 2132; OLG Jena, Beschl. v. 15.10.1997, 6 W 577/97, OLG-NL 1998, 6 m. w. N.; LG Rostock, Beschl. v. 15.11.2005, 2 T 217/05, NotBZ 2006, 61; Hückstädt, NotBZ 2006, 62). Die Änderung betrifft nicht die Person des Eigentümers oder des sonstigen dinglichen Berechtigten, sondern den Gegenstand des Eigentums oder des Rechts. Der Flurbereinigungsplan begründet daher nicht die Änderung des Rechtsverhältnisses, sondern die des Sachverhältnisses. Das aus der Abfindungsfläche bestehende Eigentum ist dasselbe, das an den alten Grundstücken bestand. Es hat in dem Ersatzgrundstück ausschließlich ein "neues Objekt" erhalten, gleichgültig, ob das Ersatzgrundstück nach seiner Beschreibung und Größe dem alten Grundstück entspricht oder nicht, denn die Rechte daran setzen sich nach dem dargelegten Surrogationsprinzip am Ersatzgrundstück unmittelbar fort. Das Eigentum an den alten Grundstücken ist mit dem an ihre Stelle getretenen Abfindungsgrundstücken identisch (vgl. BayObLG a. a. O. m. w. N.; LG Rostock a. a. 0.).

19

Daher erfasst die jeweilige GVO- Genehmigung für die Altgrundstücke, die Flurstücke  der Flur , nunmehr das hierfür im Bodenordnungsverfahren als Landabfindung zugeteilte und im Rubrum benannte Grundstück. Dass jenes Grundstück aufgrund der Ausführung des unanfechtbaren Bodenordnungsplanes anstelle der Altgrundstücke getreten ist, ergibt sich unmittelbar aus dem bei der Grundakte befindlichen Berichtigungsersuchen nebst Anlagen der Flurneuordnungsbehörde vom 11.05.1998. Die entsprechende Feststellung ist dem Grundbuchamt daher ohne weiteres möglich.

20

Dass gegenwärtig nicht mehr der ursprünglich eingetragene rechtsgeschäftliche Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, sondern aufgrund dessen Versterbens die Beteiligte zu 1. als Gesamtrechtsnachfolgerin infolge Erbschaft, ist nicht von Belang.

21

Auf die begründete weitere Beschwerde ist daher der Beschluss des Landgerichts abzuändern und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung mit der tenorierten Maßgabe an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. I S. 2 KostO.

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 11. Juli 2007 - 7 W 61/06 zitiert 6 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 1 Geltungsbereich, Genehmigungsanspruch


(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt we

Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 2 Erfordernis der Genehmigung


(1) Einer Genehmigung bedürfen 1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 68


(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Last

Referenzen

(1) Einer Genehmigung bedürfen

1.
die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,
2.
die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
2.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
3.
der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
4.
das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist,
5.
der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 6 gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages erfaßt auch das zu seiner Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke beantragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt werden, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grundstücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.

(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Einer Genehmigung bedürfen

1.
die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,
2.
die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
2.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
3.
der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
4.
das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist,
5.
der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 6 gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages erfaßt auch das zu seiner Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke beantragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt werden, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grundstücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.

(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.

(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.

(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn

1.
bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder
2.
der Anmelder zustimmt oder
3.
die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes erfolgt;
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Stimmt der Anmelder gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wäre.

(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind.

(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.

(1) Einer Genehmigung bedürfen

1.
die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,
2.
die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
2.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
3.
der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
4.
das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist,
5.
der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 6 gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages erfaßt auch das zu seiner Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke beantragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt werden, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grundstücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.

(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.

(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.