Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 20. Okt. 2011 - 3 W 166/11

20.10.2011

Tenor

Die Sache wird zum Zwecke der Prüfung und Entscheidung im Abhilfeverfahren an das Landgericht Stralsund zurückgegeben.

Gründe

1

Seit der Zivilprozessrechtsreform zum 01.01.2002 sieht die Zivilprozessordnung einheitlich nur noch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Beschlüsse des Gerichts vor. Dies gilt auch für einen Beschluss, mit welchem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist. Somit finden auf das Verfahren der sofortigen Beschwerde die §§ 567 ff. ZPO Anwendung. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht somit für alle Verfahren der sofortigen Beschwerde vor, dass das Gericht der ersten Instanz zunächst zu prüfen und darüber durch Beschluss zu entscheiden hat, ob es der Beschwerde abhilft (Gehrlein, MDR 2003, 547; Schneider, MDR 2003, 253; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rn. 1). Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht von der Durchführung des Abhilfeprüfungsverfahrens abgesehen und die Beschwerde dem Beschwerdegericht unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.

2

Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur - wenn auch umstritten (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 572 Rn. 1 m.w.N.; ablehnend Schneider, a.a.O.) - die Ansicht vertreten, dass das Abhilfeprüfungsverfahren keine zwingende Voraussetzung für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht und die Beschwerdeentscheidung ist (so etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2007, 15 W 38/07, NJW-RR 2007, 1142; Beschl. v. 24.05.2002, 5 W 4/02, OLGR 2002, 250; Beschl. v. 18.01.2002, 13 W 4/02, OLGR 2002, 234; Gehrlein, a.a.O.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572, Rn. 4, Vollkommer, § 922 Rn. 13). Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht bei fehlerhafter oder unzulässig ergangener Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht zwingend die Sache an dieses zur Wiederholung des Abhilfeprüfungsverfahrens zurückgeben muss, sondern ggf. über dieses auch selbst entscheiden kann (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.01.2002, a.a.O.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 Rn. 4; Gehrlein, a.a.O.). Darüber hinaus kann aus dieser Auffassung auch hergeleitet werden, dass insbesondere in eiligen Verfahren das Beschwerdegericht davon absehen kann, die Sache zunächst an das Gericht der ersten Instanz zur Durchführung des Abhilfeprüfungsverfahrens zu geben, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde unmittelbar gem. § 569 Abs. 1 ZPO beim Beschwerdegericht eingereicht und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er zur Verkürzung des Verfahrens auf das Abhilfeprüfungsverfahren verzichten wolle (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.05.2002, a.a.O.; Beschl. v. 30.04.2007, a.a.O.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 Rn. 4; Gehrlein, a.a.O.). In den vorskizzierten Fällen, in denen Rechtsprechung und Literatur ein ordnungsgemäßes Abhilfeprüfungsverfahren für nicht zwingend erachten, liegt es also in der Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts, ob es unmittelbar über die Beschwerde entscheidet oder den Regelfall entsprechend ein ordnungsgemäßes Abhilfeprüfungsverfahren veranlasst. Nicht hergeleitet werden kann hieraus, dass es im freien Ermessen des Gerichts der ersten Instanz stehen soll, ob es sich den Mühen und dem Arbeitsaufwand des Abhilfeprüfungsverfahrens unterzieht oder das Verfahren auf die Beschwerde hin ohne jede eigene Prüfung dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegt. Das ist mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Entscheidungsüberprüfung im Wege der Selbstkontrolle gerade nicht vereinbar (so auch Senatsbeschluss vom 01.09.2010, 3 W 148/10).

3

Da nicht ersichtlich ist, dass sich das Landgericht mit dem umfassenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Überprüfung seiner Entscheidung auseinander gesetzt hat und in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin schon seit dem Jahre 2008 durch Inanspruchnahme verschiedentlicher rechtlicher Möglichkeiten versucht, ihr Ziel umzusetzen und infolge dessen eine besondere Eilbedürftigkeit weder erkennbar noch vom Landgericht dargelegt ist, hält der Senat es für angemessen, dem Landgericht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Selbstüberprüfung zu eröffnen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.