Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 20. Aug. 2009 - 10 WF 184/09

Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts R - Familiengericht - vom 28.7.2009 zu Ziffer 2. des Beschlusses abgeändert und diese Ziffer zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Klägerin wird Rechtsanwalt F beigeordnet.
Gründe
I
- 1
Der am 2.2.2009 geborenen Klägerin ist für eine Vaterschaftsfeststellungsklage Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beiordnung ihres vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist im Hinblick auf eine mögliche Vertretung durch das Jugendamt - § 52 a SGB VIII - abgelehnt worden. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde.
II
- 2
Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Rechtsfrage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalt im Hinblick auf die mögliche unentgeltliche Interessenwahrnehmung durch das Jugendamt abgelehnt werden kann, ist umstritten (vgl.: für eine Ablehnung: OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 1936, 1937; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. § 121 Rn. 6; dagegen: OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 900 - 902; OLG Köln FamRZ 2005, 530; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Auflage § 121 Rn. 13). Mit der wohl überwiegenden Meinung vertritt der Senat die Ansicht, dass der Kläger in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren - im Hinblick darauf, dass die Einschaltung des Jugendamtes nicht zwingend vorgeschrieben sondern freiwillig ist - nicht darauf verwiesen werden kann, statt der Einschaltung eines Rechtsanwalts die Dienste des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Ihm verbleibt vielmehr ein Wahlrecht mit der Folge, dass der Anwalt auf Antrag gemäß § 121 ZPO beizuordnen ist, weil die Rechtsverfolgung über ihn nicht mutwillig erscheint.

Annotations
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.