Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 13.03.2017 (Bl. 134 d.A.) und den Beschluss des Senats vom 27.03.2017 (Bl. 144 ff. d.A.) Bezug genommen.
Ausdrückliche Sachanträge hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht gestellt.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.04.2017 (Bl. 149 ff. d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Der Senat sieht es trotz der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten nicht als glaubhaft gemacht an, dass der Klägervertreter die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei entsprechend den im Beschluss vom 27.03.2017 dargestellten Vorgaben organisiert, insbesondere die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Eintragung der Frist im Fristenkalender angeordnet und diese Eintragung anhand dieser Erledigungsvermerke überwacht hat.
Der Klägervertreter hat im Wiedereinsetzungsantrag vom 20.03.2017 (Bl. 136 ff. d.A.) mit keinem Wort dazu vorgetragen, dass über die Eintragung im Fristenkalender Erledigungsvermerke angefertigt und diese durch den Klägervertreter kontrolliert würden. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 20.03.2017 oder aus der vorgelegten Urteilsabschrift, auf welcher zwar die zutreffend berechneten Fristen vermerkt sind, hingegen keinerlei Vermerk darüber (z.B. in Form eines Hakens) erkennbar ist, dass diese irgendwo eingetragen worden wären.
Ein Wiedereinsetzungsantrag erfordert nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO jedoch eine vollständige, aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung, der sich entnehmen lässt, welche konkreten Umstände zum Versäumen der Frist geführt haben (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 – IX ZB 169/07 – NJW 2008, 3501, juris Tz. 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 13 UF 164/16 – juris Tz. 21). Erforderlich ist eine genaue Darstellung aller Umstände, wie und durch wessen Verschulden die Frist versäumt wurde (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1978 – VIII ZB 6/78 – VersR 1978, 942, juris Tz. 5; OLG Brandenburg a.a.O.). Alle Einzelheiten sind vorzutragen, die nach den allgemeinen Erfahrungen oder nach den Besonderheiten des zu beurteilenden Falles von Bedeutung sein können. Wer vermeintlich Selbstverständliches nicht erwähnt oder allgemeine, zusammenfassende Formulierungen verwendet, wo die Schilderung von Einzelheiten von Interesse sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 – IX ZA 10/01 – NJW 2002, 2180, juris Tz. 10 ff. zu den einzelnen Handlungen bei der Fristenkontrolle), genügt dieser Substantiierungslast nicht (OLG Brandenburg a.a.O.).
Der nunmehr mit Schriftsatz vom 18.04.2017 erst auf den Beschluss des Senats vom 27.03.2017 hin erfolgte Vortrag, die Notierung der Fristen auf der Urteilsabschrift stelle den Vermerk über die Eintragung im Fristenkalender dar und der Klägervertreter würde regelmäßig Stichproben durchführen, um „die Richtigkeit der Eintragungen“ zu gewährleisten, steht im deutlichen Widerspruch zu den bisherigen Angaben und vermag deswegen nicht zu überzeugen.
So hat der Klägervertreter nunmehr ausdrücklich behauptet, seine Angestellte würde die berechneten Fristen erst nach deren Eintragung im Fristenkalender auf der Urteilsabschrift vermerken, weshalb die Aufbringung der Fristen auf der Urteilsabschrift einen Vermerk über deren Eintragung im Fristenkalender darstelle. Die Richtigkeit dieser Darstellungen hat die Angestellte in der eidesstattlichen Versicherung vom 18.04.2017 bestätigt.
Dabei erscheint allerdings schon nach der Lebenserfahrung schwer vorstellbar und in unnötiger Weise fehleranfällig, Fristen erst zu berechnen, aus dem Kopf im Fristenkalender einzutragen und erst nach deren Eintragung im Fristenkalender auf der Urteilsabschrift zu vermerken. Viel näher liegt, die Fristen zu berechnen, auf der Urteilsabschrift zu vermerken und diese dann im Fristenkalender einzutragen. Unschwer möglich wäre es, etwa durch ein Abhaken der auf der Urteilsabschrift aufgebrachten Daten, die Eintragung der Fristen im Kalender zu dokumentieren.
Insbesondere aber widerspricht dieser Vortrag diametral der Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag vom 20.03.2017 und der hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom selben Tag. So hat die Angestellte des Klägervertreters in der eidesstattlichen Versicherung, auf die sich der Vortrag des Klägervertreters bezieht, ausdrücklich angegeben, nach Eingang der Urteilsabschrift zuerst den Eingangsstempel angebracht sowie die Fristen berechnet und auf dem Urteil notiert zu haben. „Dann“ habe sie die Frist zur Berufungseinlegung im Kalender eingetragen.
Die Reihenfolge des Notierens der Fristen auf der Urteilsabschrift und der Eintragung im Fristenkalender stellt dabei den entscheidenden Umstand für die Frage dar, ob die Aufschrift der Daten auf der Urteilsabschrift denklogisch als Vermerk über deren Eintragung im Kalender gemeint sein kann. Da sich die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen in diesem entscheidenden Punkt offensichtlich und diametral widersprechen, kann der entsprechende Vortrag damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.