Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. Juli 2017 - 7 UF 660/17

published on 05/07/2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. Juli 2017 - 7 UF 660/17
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Amtsgericht Nürnberg, 110 F 4056/16, 04/05/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.5.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Rückführung des gemeinsamen Kindes K… M… E…, geboren am … in N…, Deutschland, auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Weiteren: HKÜ).

Der Beteiligte E… E…, geboren am …, ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt in Frankreich und ist dort als Ingenieur bei der Firma A… beschäftigt. Er hat aus mehreren Beziehungen insgesamt acht Kinder. Die Beteiligte C… E… K…, geboren am …, ist kamerunische Staatsangehörige und lebt seit Anfang Juli 2015 - wieder - in N…/Deutschland. Die Beteiligten E… und E… K… lernten sich im September 2012 kennen. Im Oktober 2013 zogen die Beteiligten nach B… (E…), weil der Antragsteller von seinem Arbeitgeber dorthin versetzt worden war.

Aus der Beziehung der Beteiligten ist das am 22.2.2014 geborene Kind K… M… E… hervorgegangen. Die Mutter kehrte zur Entbindung vorübergehend nach N… zurück. Der Antragsteller hat die Vaterschaft zu dem Kind K… M… mit Erklärung vom 25.2.2014 wirksam anerkannt. Da er zwischenzeitlich von seinem Arbeitgeber nach T… (Frankreich) versetzt worden war, zog die Beteiligte E… K… zusammen mit dem Kind K… M… und ihrer damals 8 Jahre alten Tochter C… K…, welche aus einer früheren Beziehung stammt, zu dem Antragsteller nach T…. In der Folgezeit lebten der Antragsteller, die Antragsgegnerin, das Kind K… M… und das Kind C… gemeinsam in T… zusammen. Das Kind C… besuchte dort eine englische Schule, die Schulkosten wurden von dem Arbeitgeber des Antragstellers übernommen.

Am 9.6.2015 reiste die Beteiligte E… K… zur Entbindung eines weiteren Kindes nach Deutschland. Die Kinder K… M… und C… blieben bei dem Antragsteller in T…. Am … ist das Kind R…in N… geboren worden. Da der Antragsteller Zweifel an der Vaterschaft zu diesem Kind hatte, ist von den beteiligten Eltern ein privates Abstammungsgutachten erholt worden, aus welchem sich die Vaterschaft des Antragstellers zu dem Kind R…mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999999% ergibt. Eine Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller ist bisher noch nicht erfolgt, allerdings nach Angaben seines Bevollmächtigten in nächster Zukunft beabsichtigt.

Am 2.7.2015 reiste die Beteiligte E… K… zusammen mit dem Kind R…nach T… zurück, um dort weiterhin mit dem Antragsteller und ihren beiden Töchtern zusammenzuleben. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr kam es allerdings zur Trennung. Der Antragsteller weigerte sich, die Beteiligte E… K… wieder in die vormals gemeinsam bewohnte Wohnung aufzunehmen. Am 8.7.2015 reiste die Beteiligte E… K… zusammen mit ihrer Tochter C… und dem Sohn R…nach Deutschland. Seither lebt sie in einer Wohnung in N…. Der Antragsteller widersetzte sich dem Wunsch der Mutter, auch das Kind K… M… mit nach Deutschland zu nehmen. Am 12.8.2015 beantragte er bei dem „Tribunal de Grande Instance de Toulouse“ im Wege eines beschleunigten Verfahrens, festzustellen, dass die elterliche Sorge für das Kind K… M… von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt wird. Weiter beantragte er, den Wohnsitz des Kindes an seinem „Domizil'“ und einen Ferienumgang für die Mutter festzulegen.

Vor dem „Tribunal de Grande Instance de Toulouse“ wurde am 2.12.2015 ein Termin zur Anhörung der Eltern durchgeführt. Zu diesem Anhörungstermin reiste die Beteiligte E… K… von Nürnberg nach T…. Nach der Anhörung wurde der Antragsgegnerin erlaubt, das Kind K…M… für eine Übernachtung mit in ihr Hotel zu nehmen. Diese Gelegenheit nutzte die Mutter, um in der Nacht vom 2. auf den 3.12.2015 unter Mitnahme des Kindes nach Deutschland/N… zurückzukehren. Eine Einwilligung des Vaters zur Mitnahme des Kindes hatte sie nicht. Seither hält sich das Kind bei der Mutter auf.

Mit Entscheidung vom 16.12.2015 hat das „Tribunal de Grande Instance de Toulouse“ festgestellt, dass die elterliche Sorge für das Kind K… M… von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt wird. Zugleich hat es den gewöhnlichen Wohnsitz des Kindes bei dem Vater festgesetzt und das Ferienumgangsrecht der Mutter entsprechend dem Antrag des Vaters geregelt.

Mit Antrag vom 2.12.2016, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg am 2.12.2016, hat der Beteiligte E… E…, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) die sofortige Rückführung des Kindes nach Frankreich beantragt. Er hat vorgetragen, der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes K… habe bis Dezember 2015 in Frankreich gelegen. K… habe bis zum Dezember 2015 bei dem Antragsteller in T… gelebt und dort die Familien-Kinderkrippe „J… J…“ besucht. Die Antragsgegnerin habe das Kind K… M… ohne Zustimmung und Einverständnis des Antragstellers von Frankreich nach Deutschland verbracht. Dieses Verbringen sei widerrechtlich erfolgt. Der Antragsteller sei weiterhin nicht mit einem Verbleib des Kindes in Deutschland einverstanden. Die Mutter des Kindes sei zur freiwilligen Rückführung aufgefordert worden. Gemäß § 372 des französischen Zivilgesetzbuches stehe in Frankreich auch nicht verheirateten Eltern die elterliche Sorge kraft Gesetzes zur gemeinsamen Ausübung zu.

Die Beteiligte E… K… hat vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg vorgetragen, sie lege Wert darauf, dass die Geschwisterkinder gemeinsam aufwachsen würden. Es bestehe eine enge Bindung zwischen den Geschwisterkindern. Das Kind K… fühle sich bei ihr wohl und entwickle sich gut. Da sich das Kind K… nunmehr seit über einem Jahr in Deutschland aufhalte, entspreche es dem Kindeswohl am besten, den bisherigen Aufenthalt aufrecht zu erhalten. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes K… M… habe sich im Dezember 2015 nicht in Frankreich, sondern in Deutschland befunden. Der „Umzug“ der Antragsgegnerin zusammen mit K… M… nach T… sei niemals mit der Absicht erfolgt, dauerhaft in T… zu bleiben. Dies sei auch für K… nicht geplant gewesen. K… sei niemals in Frankreich gemeldet worden, sie sei immer in N… gemeldet gewesen. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen während der gesamten Zeit ihre Wohnung in Deutschland beibehalten. Die Antragsgegnerin und K… hätten darüber hinaus die kompletten französischen Ferien von Juli bis Ende August 2014 in Deutschland verbracht. Schließlich habe sich K… im Juli 2015 für die Dauer von drei Tagen in Deutschland aufgehalten. Darüber hinaus würde die Rückführung K… M… in die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens bzw. eine unzumutbare Lage bringen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Dipl.-Psychologin W…. Ein Aufenthaltswechsel, insbesondere eine Trennung von den Geschwistern, würde zu einer solchen Traumatisierung des Kindes führen, dass das Kindeswohl besonders schwerwiegend beeinträchtigt würde. Darüber hinaus würde eine Trennung des Kindes von seinen Geschwistern zu einer erheblichen emotionalen Belastung des Kindes und seiner Geschwister führen. Eine Rückkehr der Mutter nach Frankreich sei dieser nicht zuzumuten, weil ihr die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie sei in ungekündigter Stellung bis 31.12.2016 bei der „Physiotherapie S… G…l“ beschäftigt gewesen. Aktuell erhalte sie lediglich Arbeitslosengeld II sowie Kindergeld und einen geringen, nicht dauerhaft gesicherten Unterhalt. Schließlich sei nicht ersichtlich, wie der Antragsteller die Betreuung des Kindes in Frankreich gewährleisten wolle. Er halte sich häufig über längere Zeit auf Dienstreise auf, es sei auch nicht ersichtlich, wer außer ihm die Betreuung übernehmen soll, nachdem sich seine Familie ebenfalls in Deutschland befinde.

Das Stadtjugendamt N… hat mit Bericht vom 7.2.2017 mitgeteilt, die Beteiligte E… K… habe erklärt, während der gesamten Beziehung mit dem Antragsteller stets ihre Wohnung in N… behalten zu haben. Ihre Tochter C… habe einen guten Kontakt zu ihrem Vater, der in N… wohne, ebenso sei die Großmutter väterlicherseits, die ebenfalls in N… lebe, für sie eine sehr wichtige Bezugsperson. Aus diesem Grund sei die Beteiligte E… K… während der gemeinsamen Zeiten mit dem Antragsteller immer wieder mit den Kindern nach N… gefahren, damit C… ihren Vater und ihre Großmutter habe sehen können. Nach der Trennung der Eltern und der Rückkehr der Mutter nach Deutschland habe diese K… M… von Juni bis Dezember 2015 nicht sehen können. Aus Angst, ihre Tochter auch künftig nicht sehen zu dürfen, habe sie sich entschlossen, K… mit nach Deutschland zu nehmen. Grundsätzlich habe die Mutter den Antragsteller als guten Vater beschrieben. K… sei bei einem Hausbesuch durch die zuständige Vertreterin des Jugendamtes als aufgewecktes und kontaktfreudiges Kind kennengelernt worden, jedoch mit einem nicht unbedingt altersgemäßen Umgang mit Nähe und Distanz. Auch ihre Sprachentwicklung sei als nicht altersgemäß wahrgenommen worden. Ein weiterer Wechsel zum Vater nach nunmehr mehr als einem Jahr würde einen erneuten Beziehungsabbruch mit wiederholten Verlustängsten für sie bedeuten. Dies sei aus Sicht des Jugendamtes dem Kind nicht zuzumuten. Es bestehe neben der Mutter-Kind-Bindung auch eine schützenswerte Geschwisterbindung. Auch habe K… eine Traumatherapie bei der Kindertraumatherapeutin W. in N… begonnen. Diese Therapie sei aufgrund der erlittenen Beziehungsabbrüche sehr wichtig für die psychische Entwicklung des Kindes und sollte deshalb nicht abgebrochen werden.

Die Diplom-Psychologin D… W… hat mit Datum vom 20.1.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Zum konkreten Inhalt der Stellungnahme wird auf Bl. 70 d. A. Bezug genommen.

Die für das Kind bestellte Verfahrensbeiständin A… D… Z… hat in ihrer Stellungnahme vom 21.2.2017 mitgeteilt, dass K… M… seit September 2016 die integrative Kinderkrippe „S…“ besuche. Die Mutter habe ihr gegenüber erklärt, der Antragsteller besitze in T… eine Art Eigentumswohnung und ein größeres Haus, eine Art Villa. C… besuche die Förderschule in der M… Straße. Der Vater habe mit K… M… telefonischen Kontakt und schicke ihr gelegentlich Geschenke. Bei einem Hausbesuch habe sie, die Verfahrensbeiständin, feststellen können, dass K… wenig spreche, ansonsten aber einen aufgeweckten Eindruck mache. Zuletzt sei auch der Vater C… zu Besuch gekommen, welcher von den Kindern fröhlich umringt worden sei. Bei einem Telefonat habe der behandelnde Kinderarzt, Dr. T… erklärt, bei K… handele es sich um ein grundsätzlich munteres und unbeschwertes Kind. Problematisch sei allerdings eine auffällige Sprachentwicklung. Anzeichen für eine Traumatisierung durch bisher erlebte Beziehungsabbrüche seien nicht zu bemerken. Auffällig sei jedoch eine gewisse Distanzlosigkeit. Bei einem Telefonat habe die Leiterin der von K… besuchten Kinderkrippe, Frau W…, erklärt, K… sei ein selbständiges und sehr intelligentes Kind, das urplötzlich seine Stimmung wechsle. Diese Problematik trete seit Anfang des Jahres auf. Seither falle es K… auch schwer, in der Krippe zu schlafen. Sie, Frau W…, gehe davon aus, dass dieses Verhalten im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren stehe. K… spreche kaum Deutsch, verstehe aber fast alles. Zusammenfassend hat die Verfahrensbeiständin empfohlen, von einer Rückführung des Kindes abzusehen, da K… bereits zwei traumatische Beziehungsabbrüche erlebt habe und deshalb dringend Konstanz und gleichbleibende, stabile Bezugspersonen brauche.

Bei der Anhörung durch das Amtsgericht hat der Vater u. a. angeboten, der Antragsgegnerin bei einer Rückkehr nach Frankreich übergangsweise eine Wohnung sowie monatlich 500,- € zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin hat erklärt, sie sehe sich im Interesse der beiden Geschwisterkinder nicht in der Lage, mit K… M… nach Frankreich zurückzukehren.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 4.5.2017, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Rückführung des Kindes angeordnet und zur Durchführung der Rückführung der Mutter eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt. Für den Fall, dass die Mutter ihrer Rückführungsverpflichtung nicht nachkommt, hat es die Herausgabe des Kindes an den Vater bzw. eine von ihm bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Frankreich angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Verbringen des Kindes nach Deutschland sei widerrechtlich gewesen, weil es zum Zeitpunkt des Verbringens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt habe. Die mit einer Rückführung möglicherweise einhergehende Gefahr der Trennung des Kindes von seiner Mutter rechtfertige eine Ablehnung der Rückführung nicht. Entsprechende Gründe ergäben sich auch nicht aus dem Schreiben der Dipl.-Psychologin W… vom 20.1.2017. Diese Bescheinigung sei offensichtlich ausschließlich auf den Wunsch der Antragsgegnerin und aufgrund deren Angaben erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund des Verhaltens der Eltern das Kind bereits traumatisiert worden sei. Diese Traumatisierung könne jedoch durchaus auch durch eine geeignete Therapie in Frankreich behandelt werden.

Gegen diese Entscheidung, welche dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 12.5.2017 zugestellt worden ist, hat die Beteiligte E… K… mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.5.2017, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am 26.5.2017, Beschwerde eingelegt, mit welcher sie die Ablehnung des Rückführungsantrages anstrebt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus erster Instanz. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verbringen des Kindes nach Deutschland im Dezember 2015 sei nicht widerrechtlich gewesen, weil das Kind zum damaligen Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt habe. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass die Rückführung das Kind in die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens bzw. eine unzumutbare Lage bringen würde.

Frau Z…, die Verfahrensbeiständin des Kindes, teilt mit Datum vom 26.6.2017 mit, dass es zwischenzeitlich zwischen dem Vater und K… auch keine Telefonkontakte mehr gebe. Die Therapeutin W…, bei der K… seit einiger Zeit in Behandlung sei, habe in einem Telefonat berichtet, eine Rückführung sei aus therapeutischer Sicht und im Hinblick auf die psychische Verfassung des Kindes nicht zumutbar. Aus Sicht der Therapeutin bestehe die Gefahr einer später entstehenden Persönlichkeitsstörung bei dem Kind. Der Vater habe ihr gegenüber erklärt, im Fall der Rückführung stehe zur Betreuung des Kindes ein Platz in einer Kinderkrippe bereit, darüber hinaus habe er ein Kindermädchen angestellt, welches K… während seiner Berufstätigkeit bzw. bei Dienstreisen versorgen könne. Er sei der Auffassung, dass sich K… nach einer Rückführung sehr schnell wieder an ihn gewöhnen werde.

Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat eine weitere Stellungnahme der Dipl.-Psychologin D… W… vom 1.7.2017 vorgelegt. Zum Inhalt wird auf die Bescheinigung Bl. 155, 155 Rs. der Akte Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten am 5.7.2017 persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf den Vermerk zu der Anhörung (Bl. 163 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin auch das Kind K… M… angehört. Eine verbale Verständigung war mit dem Kind nicht möglich, weil dieses nicht gesprochen hat. Angebotene Spielsachen hat K… M… allerdings nach einer kurzen Eingewöhnungsphase angenommen und mit diesen auch gespielt. K… M… machte einen insgesamt ruhigen, zurückhaltenden und ausgeglichenen Eindruck. Nach einiger Zeit wurde der Antragsteller in das Anhörungszimmer gebeten. K… M… reagierte auf den Vater zunächst weder zugewandt noch ablehnend. Dem Vater gelang es nach relativ kurzer Zeit, Kontakt zu dem Kind aufzunehmen. K… M… war bereit, von dem Vater Buntstifte und andere Spielsachen in Empfang zu nehmen und ließ sich - wenn auch in begrenztem Umfang - auf ein interaktives Spiel mit ihm ein. K… M… ließ es zu, vom Vater am Kopf und an der Wange gestreichelt zu werden. Am Ende der Anhörung nahm der Vater seine Tochter auf den Arm, was von dem Kind wiederum ohne Abwehrhaltung akzeptiert wurde. Nachdem der Vater K… M… wieder abgesetzt hatte, gab sie zu erkennen, von ihm wieder auf den Arm genommen werden zu wollen. Diesem Wunsch kam der Vater nach. Er brachte K… M… dann zur Mutter. In der Annäherung an die Mutter zeigte K… M… keinerlei Bestreben, vom Vater Weg hin zur Mutter zu kommen. Sie ließ es reaktionslos zu, vom Vater an die Mutter übergeben zu werden.

II.

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG i. V. mit § 58 FamFG statthaft. Sie ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG i. V. mit § 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht bei dem für die Einlegung zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg eingelegt worden und damit zulässig.

In der Sache hat die befristete Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ zu Recht die Verpflichtung zur Rückführung des Kindes K… M… nach Frankreich bzw. die Herausgabe des Kindes an den Antragsteller bzw. an eine von ihm bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach Frankreich angeordnet, weil die Antragsgegnerin das Kind widerrechtlich aus Frankreich nach Deutschland verbracht hat und Versagungsgründe gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 20 HKÜ, welche einer Rückführung entgegenstehen könnten, nicht vorliegen.

1. Das Verbringen des Kindes K… M… durch die Antragsgegnerin aus Frankreich nach Deutschland in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 2015 war widerrechtlich i. S. des Art. 3 HKÜ.

1.1. Das HKÜ findet Anwendung. Es ist im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich seit 1.12.1990 in Kraft getreten.

1.2. Nach Art. 3 HKÜ ist das Verbringen eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat des HKÜ widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stellen alleine oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach dem in Frankreich geltenden Recht, hierauf kommt es gemäß Art. 3 HKÜ an, steht Eltern eines Kindes, die elterliche Sorge auch dann gemeinsam zu, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind. Dies ergibt sich aus Art. 372 des französischen Code Civil. Einer der in der genannten Vorschrift geregelten Ausnahmefälle greift nicht ein, weil der Antragsteller die Vaterschaft zu dem Kind K… M… bereits am 25.2.2014 zur Niederschrift des Standesamtes N… mit Zustimmung der Antragsgegnerin wirksam anerkannt hat. Dass die elterliche Sorge für K… M… im Dezember 2015 beiden Eltern gemeinsam zustand, ist im Übrigen auch von dem Tribunal de Grande Instance de Toulouse mit Entscheidung vom 16.12.2015 festgestellt und von den Eltern nicht in Zweifel gezogen worden.

1.3. Das Kind K… M… hatte, als es Anfang Dezember 2015 von der Mutter von Frankreich nach Deutschland verbracht wurde, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im HKÜ nicht definiert. Er ist gleichwohl auf völkerrechtlicher Ebene autonom und einheitlich zu bestimmen. Als gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes ist danach der Ort zu bestimmen, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Der tatsächliche, mindestens zeitweise Aufenthalt muss im Regelfall entweder zu einer durch eine gewisse Mindestdauer (in der Rechtsprechung genannte Faustregel: 6 Monate) bekräftigten Bindung geführt haben oder entsprechend dem objektiv erkennbare Willen des oder der Sorgeberechtigten auf eine solche Mindestdauer angelegt sein (vgl. EuGH FamRZ 2011, 617; KG FamRZ 2014, 995; OLG Nürnberg, 7. Senat, FamRZ 2007, 1588; OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 239). Ist der Aufenthalt an einem neuen Ort von vorneherein auf Dauer angelegt, kann ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auch vor Ablauf der Frist von 6 Monaten, im Einzelfall auch schon mit Beginn des Aufenthalts am neuen Ort, angenommen werden (vgl. BGH NJW 1981, 520; OLG Nürnberg, 7. Senat, a.a.O.). Geht es, wie im vorliegenden Fall, um den gewöhnlichen Aufenthalt eines minderjährigen Kindes, ist im objektiven Bereich dessen Daseinsmittelpunkt grundsätzlich unabhängig von dem der Eltern zu bestimmen. Soweit für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts dagegen subjektive Elemente, wie der Bleibewille an einem neuen Ort, von Bedeutung sind, kommt es auf den Willen der gesetzlichen Vertreter, im vorliegenden Fall also der Eltern, an (vgl. Senat a.a.O.; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1235). Das soziale und familiäre Umfeld des Kindes, das für die Bestimmung des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts von wesentlicher Bedeutung ist, besteht, je nach Alter des Kindes, aus unterschiedlichen Faktoren. So sind im Falle eines Kindes im schulpflichtigen Alter andere, von der Familie eher unabhängige Faktoren zu berücksichtigen als im Falle eines Kleinkindes oder Säuglings. Im Allgemeinen ist das Umfeld des Kindes von geringem Alter weitgehend ein familiäres Umfeld, das durch die Bezugsperson oder Personen bestimmt wird, mit denen das Kind zusammenlebt. So teilt ein Säugling zwangsläufig das soziale und familiäre Umfeld des Personenkreises, auf den er angewiesen ist (EuGH FamRZ 2011, 716). Verändern die Eltern eines Kindes den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Absicht, sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederzulassen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für die Begründung oder Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des minderjährigen Kindes dar (vgl. EuGH FamRZ 2015, 107).

Bei Anwendung dieser Kriterien besteht kein Zweifel daran, dass das Kind K… M… im Dezember 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in Frankreich hatte.

K… M… hat mit ihrer Geburt keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründete, weil nach dem Vorbringen beider Eltern davon auszugehen ist, dass sich die Mutter nur vorübergehend, zum Zwecke der Entbindung, in Deutschland aufhielt, also von Anfang geplant war, dass sie nach der Entbindung wieder die Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller, sei es nun in E… oder in Frankreich, aufnehmen werde. Tatsächlich ist die Mutter zusammen mit K… M… und ihrer Tochter C… dann im März 2014, also mitten im Schuljahr des Kindes C…, zu dem Vater nach Frankreich gezogen und hat sich dann dort in Lebensgemeinschaft mit diesem bis Juni/Juli 2015, also über einen Zeitraum von einem Jahr und drei Monaten, aufgehalten. K… M… hat durch die Aufnahme in die in Frankreich gelebte familiäre Struktur, bestehend aus ihrem Vater, ihrer Mutter, ihrer Halbschwester und einem aus einer früheren Beziehung ihres Vaters stammenden Halbbruder, welche wesentlich länger als sechs Monate andauerte, dort ihren Lebensmittelpunkt und auch ihre soziale Bindung und Verwurzelung begründet. Spätestens für die Zeit ab Ende August 2014 ist daher von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Frankreich auszugehen. Dieser wurde auch nicht durch etwaige Urlaubsaufenthalte in Deutschland tangiert. Darauf, ob die Antragsgegnerin mit dem weiteren Zusammenleben mit dem Antragsteller ab März 2014 in Frankreich dort einen eigenen gewöhnlichen Aufenthalt begründete, kommt es nach den oben dargestellten Bewertungsgrundsätzen in Anbetracht der tatsächlichen Entwicklung nicht an. Im Übrigen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin von Anfang an vorhatte, auf Dauer mit dem Antragsteller in Frankreich zusammenzuleben. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Umstand, dass sie dem Antragsteller bereits im Oktober 2013 nach England gefolgt war. Gewichtigstes Indiz ist allerdings, dass die Antragsgegnerin ihre zum damaligen Zeitpunkt bereits schulpflichtige Tochter C… mit nach Frankreich nahm. Dieses Verhalten wäre nicht nachvollziehbar, hätte die Antragsgegnerin tatsächlich vorgehabt, sich nur vorübergehend in Frankreich aufzuhalten. Demgegenüber spielt es keine Rolle, wo K… M… und die Antragsgegnerin während des fraglichen Zeitraums gemeldet waren. Auch wenn die Antragsgegnerin und K… M… aus Gründen, welche der Senat nicht ergründen muss, weiterhin in Deutschland gemeldet waren, hat dies für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts, der im Wesentlichen an den tatsächlichen Verhältnissen festzumachen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung.

1.4. Das Verbringen des Kindes nach Deutschland in der Nacht vom 2. auf den 3.12.2015 war widerrechtlich. Art. 5 lit. a) HKÜ definiert, dass der Begriff „Sorgerecht“ i. S. des Kindesentführungsübereinkommens die Sorge für die Person des Kindes insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, beinhaltet. Für die Frage der Widerrechtlichkeit des Verbringens ist daher zu prüfen, ob dem Antragsteller nach französischem Recht in Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung materiell ein (Mit-) Bestimmungsrecht zustand.

Nach dem ausschlaggebenden französischen Recht stand dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Verbringens des Kindes von Frankreich nach Deutschland die gemeinsame Sorge für das Kind zu. Diese gemeinsame Sorge beinhaltete auch das Recht, zusammen mit der Antragsgegnerin über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Dieses Recht hat die Antragsgegnerin verletzt, indem sie das Kind K… M… in der Nacht vom 2. auf den 3.12.2015 ohne Zustimmung oder Einwilligung des Antragsgegners von Frankreich nach Deutschland verbrachte. Dies, obwohl sie wusste, dass in Frankreich bereits ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Aufenthalts des Kindes lief. Die Antragsgegnerin war offensichtlich von Anfang an nicht bereit, die Entscheidung des französischen Gerichts, von der sie vermutete, sie werde nicht zu ihren Gunsten ausgehen, zu akzeptieren. Das Verbringen des Kindes nach Deutschland erfolgte daher in vollem Bewusstsein der Widerrechtlichkeit ihres Vorgehens.

2. Die Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist gewahrt. Das Kind wurde von der Antragsgegnerin in der Nacht vom 2. auf den 3.12.2015 nach Deutschland verbracht. Der auf das HKÜ gestützte Rückführungsantrag des Antragstellers ist per Fax am 2.12.2016 um 12.56 Uhr, also noch innerhalb der Jahresfrist nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ, bei dem zuständigen Amtsgericht Nürnberg eingegangen. Die Fristberechnung bestimmt sich nach § 14 IntFamRVG i. V. mit § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 ZPO, §§ 187, 188 Abs. 1 BGB. Das für den Fristbeginn maßgebliche Handeln ist die erste nach außen hervortretende Verletzung des Sorgerechts durch Überschreiten einer Staatsgrenze (Staudinger/Jörg, BGB, 2009, Rn. D 64 zu Art. 12 HKÜ). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass dieser Grenzübertritt bereits am 2.12.2015 erfolgte, ist dieser Tag gemäß § 187 Abs. 1 BGB für die Fristberechnung nicht mitzuzählen. Die Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ endete deshalb gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 2.12.2016. Der Rückführungsantrag des Antragstellers vom 2.12.2016 ist jedoch bereits am 2.12.2016 um 12.56 Uhr bei dem Amtsgericht Nürnberg eingegangen, also ca. 11 Stunden vor Ablauf eines Jahres.

3. Der Rückführung des Kindes stehen keine Ablehnungsgründe gemäß Art. 13 HKÜ entgegen.

3.1. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt des Verbringens sein Sorgerecht tatsächlich ausgeübt. In der Zeit vom 9.6.2015 (Abreise der Antragsgegnerin zur Entbindung nach Deutschland) bis zum 2.12.2016 wurde K… M… ausschließlich von dem Antragsteller, in dessen Obhut sie sich befand, betreut und versorgt.

3.2. Der Antragsteller hat dem Verbringen auch nicht im Voraus zugestimmt oder dieses im Nachhinein genehmigt.

3.3. Der Rückführung stehen auch keine Gründe gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ entgegen.

Danach ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

3.3.1. Ein Versagungsgrund gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HÜK liegt nur vor, wenn eine ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellt, drohen würde (vgl. BVerfGE 99, 145 ff.). Die mit einer Rückführung eines Kindes üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen sind dabei grundsätzlich nicht geeignet, die Rückführungsanordnung in Frage zu stellen. Durch das Abkommen soll Kindesentführungen vorgebeugt werden, zum anderen soll eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden. Das Abkommen soll verhindern, dass der Entführer in die Lage versetzt wird, sich durch die mit der Entführung geschaffenen vollendeten Tatsachen von vorneherein ein Übergewicht bei einer etwa erforderlichen Sorgerechtsentscheidung zu verschaffen (vgl. BVerfG FamRZ 1997, 1269). Eine Berücksichtigung der zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastung für das Kind würde dem so zu verstehenden Schutz des Kindes widersprechen. Bei der Bewertung der Vorschrift ist deswegen eine einschränkende Auslegung geboten (BVerfGE 1996, 405). Die Hinnahme eines Rechtsbruchs durch den verbringenden Elternteil ist nur bei ungewöhnlich schwerwiegender Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt (BVerfG FamRZ 1999, 85). Von einer Rückgabe des Kindes kann danach regelmäßig nur abgesehen werden, wenn bewiesen ist, dass ein Kind missbraucht oder misshandelt wurde oder dies erneut zu befürchten ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1141), wenn der antragstellende Elternteil in hohem Maße suchtabhängig ist, die Rückkehr in ein Kriegsgebiet unumgänglich wäre (OLG Hamm FamRZ 1999, 989) oder infolge der Rückgabe eine akute Suizidgefahr des Kindes entstehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1657). Ergibt sich die aus einer Rückführung möglicherweise resultierende Gefahr der seelischen Störung eines Kindes dadurch, dass die Rückführung mit einer Trennung von dem entführenden Elternteil verbunden wäre, gilt Folgendes: Von dem entführenden Elternteil ist zu erwarten, dass er, um den ansonsten drohenden Eintritt einer schwerwiegenden seelischen Störung des Kindes zu vermeiden, das Kind in das Herkunftsland zu begleiten. Der entführende Elternteil muss es grundsätzlich auf sich nehmen, mit dem Kind zurückzukehren und dadurch selbst Nachteile zu erleiden (vgl. OLG Hamburg, IPRSpr 2008 Nr. 81, 263 ff.; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1607). Der entführende Elternteil hat durch sein Verhalten die Situation des Kindes zu verantworten. Deshalb obliegt es ihm, alles zu unternehmen, weitere Schädigungen zu vermeiden. Andernfalls hätte es der entführende Elternteil in der Hand, die Anwendungen des Ausnahmetatbestandes nach Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ durch sein Verhalten zu erzwingen, was den Zielen des HKÜ zuwiderlaufen würde. Lehnt der entführende Elternteil es ab, das Kind zu begleiten, so kann er sich nicht darauf berufen, die Rückkehr des Kindes ohne seine Begleitung setze das Kind einer schwerwiegenden Gefahr aus (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 643). Dies gilt selbst dann, wenn die Weigerung, das Kind zu begleiten ihre Ursache in der Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund der Entführung hat (BVerfG FamRZ 1997, 1296; OLG Hamm FamRZ 2000, 370).

3.3.2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Rückführung des Kindes K… M… nach Frankreich nicht abgelehnt werden.

Auch der Senat geht allerdings davon aus, dass mit einer Rückführung des Kindes nach Frankreich, welche mit einer Trennung von der Mutter verbunden wäre, eine erhebliche Belastung des Kindes einhergehen würde, weil es - erneut - seine Hauptbezugsperson verlieren würde. Letztlich handelt es sich bei diesen Belastungen aber um solche, die mit jeder Rückführung eines Kindes verbunden sind, jedenfalls dann, wenn der entführende Elternteil, obwohl er Hauptbezugsperson des Kindes ist, sich weigert, das Kind zu begleiten. Entsprechende Belastungen des Kindes rechtfertigen, wie oben dargestellt, die Ablehnung des Rückführungsverlangens nicht.

Auch im konkreten Fall ergibt sich eine andere Bewertung nicht. Die Stellungnahmen der Dipl.-Psychologin W… sind nicht geeignet, den von der Antragsgegnerin zu führenden Nachweis zu erbringen, dass mit einer von ihr nicht begleiteten Rückführung die Gefahr des Eintritts seelischer Schädigungen des Kindes in einem Maße zu befürchten wären, welches die üblicherweise mit einer Rückführung verbundenen Belastungen des Kindes erheblich überschreiten würden. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass die Feststellungen der Sachverständigen auf sehr dünner, noch dazu ausschließlich von der Mutter stammenden anamnestischer Grundlage beruhen. Die Therapeutin hat das Kind bisher lediglich im Rahmen von zwei probatorischen Behandlungen gesehen. Die übrigen Informationen stammen ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen von der Mutter. Eine Kontaktaufnahme zum Vater erfolgte nicht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die ursprüngliche Einschätzung der Therapeutin, eine Verbesserung des psychischen Zustandes des Kindes verlange unabdingbar eine spezielle, einem Kleinkind gemäße Kinderpsychotherapie, als unzutreffend erwiesen hat. Dies ergibt sich aus der weiteren Stellungnahme der Dipl.-Psychologin W… vom 1.7.2017, mit welcher sie attestiert, dass - ohne dass eine weitere therapeutische Behandlung des Kindes stattfand - eine massive positive Verhaltensveränderung stattgefunden habe und K… M… sich - ohne therapeutische Behandlung - auf dem Weg der Gesundung befinde und nun eine wesentlich bessere Diagnose zu stellen sei, als noch im Februar. Die offensichtliche Fehleinschätzung der Therapeutin in der ersten Stellungnahme berechtigt zu erheblichen Zweifeln, was ihre Prognose zu dem Ausmaß von Schädigungen des Kindes im Fall einer Zurückführung nach Frankreich betrifft. Im Übrigen ergibt sich aus der zweiten Stellungnahme der Therapeutin, dass mit entsprechenden Schädigungen des Kindes jedenfalls dann nicht zu rechnen ist, wenn K… M… von der Mutter nach Frankreich begleitet wird. Hierzu ist die Antragsgegnerin verpflichtet. Gegen eine so schwerwiegende bereits erfolgte Traumatisierung des Kindes, wie sie von der Therapeutin W… dargestellt wird, spricht darüber hinaus, dass es die Antragsgegnerin erst im Zusammenhang mit der Durchführung des vorliegenden Rückführungsverfahrens für erforderlich gehalten hat, K… M… einer therapeutischen Behandlung zuzuführen. Auch der behandelnde Kinderarzt Dr. T… konnte keine Hinweise auf eine massive Traumatisierung des Kindes feststellen. Dass K… M… in Anbetracht des Umstandes, dass sie in ihren jungen Jahren bereits mit einer Vielzahl unterschiedlicher Sprachen konfrontiert war, Entwicklungsverzögerungen beim Sprechen aufweist, verwundert nicht, ist allerdings kein Hinweis auf eine ganz besondere Traumatisierung des Kindes mit der Folge, dass die weitere Belastung zwingend zu vermeiden wäre.

Gründe, weshalb es der Antragsgegnerin dennoch aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten sein könnte, das Kind nach Frankreich zu begleiten, sind nicht nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin angeboten hat, übergangsweise eine Wohnung und zusätzlich 500,- € monatlich zur Verfügung zu stellen. Weiter hat der Antragsteller erklärt, dass er bereit sei, sich zu verpflichten, auf die Umsetzung der Entscheidung des französischen Gerichts zum Aufenthalt des Kindes zumindest vorübergehend zu verzichten, um einen abrupten Aufenthaltswechsel und die damit einhergehenden Belastungen des Kindes zu vermeiden. Die Antragsgegnerin hat es kategorisch abgelehnt, hierauf einzugehen und angekündigt, dass sie das Kind keinesfalls zum Zwecke der Rückführung nach Frankreich begleiten werde. Dies sei ihren anderen Kindern nicht zuzumuten. Dieses Argument der Antragsgegnerin trägt ihre Verweigerungshaltung nicht. Es ist nicht erkennbar, weshalb es der Antragsgegnerin unzumutbar sein sollte, auch das erst 2 Jahre alte Kind R…zum Zwecke der Rückführung des Kindes K… M… nach Frankreich mitzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass mit der Verpflichtung zur Rückführung des Kindes nach Frankreich keineswegs die Entscheidung getroffen ist, dass die Antragsgegnerin auf Dauer gehalten wäre, in Frankreich zu leben. Selbstverständlich stünde es der Antragsgegnerin frei, ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, den Aufenthalt des Kindes K… M… bei ihr in Deutschland zu erlauben. Eine solche Entscheidung kann, wie das von dem Antragsteller eingeleitete Verfahren zeigt, im Wege eines Eilverfahrens durchgeführt werden. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass die Mutter gezwungen wäre, bei einer Begleitung des Kindes K… M… nach Frankreich auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit dort leben zu müssen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Verfahren innerhalb eines Zeitraums von einigen Wochen oder Monaten abgeschlossen sein würde. Ein Zeitraum von einigen Wochen würde im Übrigen auch ausreichen, um einen Aufenthaltswechsel des Kindes K… M… von der Mutter zum Vater in kindgerechter und möglichst schonender Weise zu gestalten.

Die Antragsgegnerin hat nicht nachgewiesen, dass es ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich wäre, ihren Aufenthalt - zumindest vorübergehend - in Frankreich zu nehmen. Ihre Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sind lückenhaft und unzureichend. So hat sie zwar angegeben, Unterhaltsleistungen zu erhalten, sich zur Höhe dieser Unterhaltsleistungen aber ausgeschwiegen. Im Rahmen der Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin ist auch zu berücksichtigen, dass es ihr nach ihrem eigenen Vorbringen offensichtlich möglich war, trotz ihres Aufenthalts im Ausland, welcher sich nahezu über zwei Jahre hinzog, ihre in N… gelegene Wohnung zu halten. Dies spricht eindeutig dafür, dass die Antragsgegnerin nicht in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es erscheint auch zumutbar, dass die Antragsgegnerin während der vorübergehenden Dauer ihres Aufenthaltes entweder das Kind C…, dessen Sommerferien für die Dauer von 6 Wochen in Kürze beginnen, erneut - zumindest für die Dauer der Sommerferien - mit nach Frankreich nimmt und/oder das Kind bei seinem Vater bzw. der Großmutter väterlicherseits, zu welchen offensichtlich ein sehr gutes Verhältnis besteht, vorübergehend unterbringt. Der Senat hat im Übrigen nicht den geringsten Zweifel daran, dass K… M…, sollte nach ihrer Rückführung eine therapeutische Behandlung erforderlich sein, diese auch in Frankreich sach- und fachgerecht erhalten könnte. Hinweise darauf, dass der Vater nicht bereit wäre, erforderliche Behandlungsmaßnahmen des Kindes einzuleiten, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat selbst erklärt, dass der Antragstellerin ein „guter Vater“ sei. Schließlich ist zu berücksichtigt, dass der Antragsteller für K… M… keine fremde Person ist. Das Kind hat immerhin in der Zeit vom 1.3.2014 bis 2.12.2015, also für mehr als die Hälfte seiner Lebenszeit, mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft gelebt. In der Zeit vom 8.7.2015 bis 2.12.2015 befand sich das Kind sogar ausschließlich in der Obhut des Vaters. Dass in der Zeit des Zusammenlebens mit dem Antragsteller keinerlei Bindungen zwischen ihm und dem Kind entstanden sind, kann ausgeschlossen werden. Es mag zwar sein, dass der Antragsteller im aktuellen Bewusstsein des Kindes und in seiner Vorstellungswelt nicht mehr als Vater präsent ist. Die früher angelegten Bindungen sind jedoch nur verschüttet, nicht verloren. Bereits im Rahmen der Anhörung des Kindes und der zu beobachtenden Interaktion zwischen dem Vater und dem Kind im Rahmen der Anhörung wurde deutlich, dass K… M… in höherem Maße bereit war, sich dem Vater zuzuwenden, als vorher den Mitgliedern des Senats. Der Senat hat daher keine Zweifel, dass es dem Antragsteller auch dann, wenn K… M… im Rahmen der Rückführung nicht von der Mutter begleitet werden sollte, gelingen wird, zu ihr in kurzer Zeit wieder eine positive Beziehung aufzubauen und dadurch die mit einem Abbruch der Beziehungen zur Mutter sicherlich einhergehenden Belastungen des Kindes abzumildern.

4. Ein Grund zur Ablehnung der Rückführung nach Art. 20 HKÜ liegt nicht vor. Aus den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, das die Regelungen des HKÜ mit dem deutschen Grundgesetz, in welchem auch die grundlegenden Menschenrechte und Freiheitsrechte garantiert sind, vereinbar sind.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes stützt sich auf § 45 Abs. 3 FamGKG.

Bedenken gegen die von dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen, die auf § 44 IntFamRVG i. V. mit §§ 89 ff. FamFG beruhen, bestehen nicht.

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG.

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published on 12/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.7.2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrens
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(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 Satz 1 sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 4 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

(3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Wirksamkeit soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit kann während des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 Satz 1 sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 4 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

(3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Wirksamkeit soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit kann während des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht

1.
über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten nach den für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 Satz 1 sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 4 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

(3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Wirksamkeit soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit kann während des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.