I.
Der Antragsteller begehrt die Rückführung der Kinder L. M. d. L. T., geboren am …, und C. M. d. L. T., geboren am … nach S. auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Weiteren: HKÜ).
Der Antragsteller, deutscher und, nach seinen Angaben, peruanischer Staatsangehöriger, und die Antragsgegnerin, deutsche Staatsangehörige, haben im April 2007 in N., Deutschland, die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder L. M. d. L. T. und C. M. d. L. T. hervorgegangen. Die Kinder besitzen die deutsche und, nach Angaben des Antragstellers, auch die peruanische Staatsangehörigkeit.
Im Januar 2008 zog die Familie nach O…, wo der Antragsteller eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der dortigen Universität bekommen hatte. Im August 2013 verzog die Familie nach S., weil der Antragsteller einen Ruf als Professor an eine s… Universität erhalten hatte. Anfang 2016 geriet die Ehe in eine Krise. Seit März 2016 leben die beteiligten Eltern getrennt.
Von dem Gericht für Gewalt gegen Frauen in C., S., wurde auf Antrag der Antragsgegnerin am 1.3.2016 im Rahmen einer Eilmaßnahme mit dem Aktenzeichen … eine Schutzanordnung zugunsten der Antragsgegnerin erlassen. Zugleich wurde im Rahmen der Eilmaßnahme, die Personensorge für die gemeinsamen Kinder der Mutter zugesprochen und eine Besuchsregelung für den Vater in Bezug auf seine Töchter getroffen.
Mit Urteil des Gerichts für Gewalt gegen Frauen in C.vom 28.2.2018, Az. …, ist die zwischen den beteiligten Eltern geschlossene Ehe geschieden worden. Weiter enthält das Urteil u.a. folgende Regelungen:
„Das Sorgerecht der beiden gemeinsamen Töchter wird zwischen den Elternteilen geteilt. In Bezug auf die Differenzen bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wird folgendes festgelegt:
Die Mutter wird ermächtigt, den Wohnsitz der Minderjährigen in Deutschland in der M. 154, N. in der O.-B. zu begründen. …“
Die Personensorge für die gemeinsamen Kinder wird der Mutter übertragen. …“
Ungewiss ist, ob diese Entscheidung bereits Rechtskraft erlangt hat. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Anhörung durch den Senat im Termin vom 22.8.2018 bekundet, ihr sei von dem Antragsteller mitgeteilt worden, er habe gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt. Über den Verfahrensstand habe sie jedoch keine Kenntnis.
Anfang Juni 2016 reiste die Antragsgegnerin zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Deutschland und hält sich seither zusammen mit den Kindern in N. auf. Am 11.7.2016 hat sie sich und die Kinder mit Wohnsitz in N. angemeldet.
Am 3.11.2016 beantragte der Antragsteller zur Niederschrift des Amtsgerichts N., Az. … …, auf der Grundlage des Art. 8 HKÜ die Herausgabe der gemeinsamen Kinder L… und C. an ihn. Als Wohnort der Kinder gab er dabei die Anschrift an, unter der die Kinder auch heute noch leben. Zur Begründung trug er vor, er lebe seit 1.3.2016 von seiner Ehefrau getrennt. Am 1.7.2016 habe seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern S. verlassen und sei nach N., M. 154, gezogen. Die Mitnahme der Kinder sei gegen seinen Willen erfolgt, was der Mutter auch bekannt gewesen sei. Den Antrag vom 3.11.2016 nahm der Antragsteller mit E-Mail vom 25.11.2016 gegenüber dem zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg, Az.: …, zurück.
Mit Antrag vom 22.5.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am 24.5.2018, hat der Antragsteller, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, in Untervollmacht vertreten durch Rechtsanwalt J. K., beantragt, die Antragsgegnerin gemäß Art. 12 HKÜ zu verpflichten, die Kinder L. und C. innerhalb angemessener Frist nach S. zurückzuführen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Antragsgegnerin sei am 20.8.2016 im Familienzentrum der Stadt C., S., in welchem aufgrund gerichtlicher Anordnung begleitete Umgangskontakte mit seinen Töchtern stattfinden sollten, erschienen und habe mitgeteilt, sie beabsichtige nach Deutschland zu verziehen. Erst Mitte September 2016 habe er Kenntnis davon erlangt, dass sich seine Töchter nicht mehr in S. aufhalten würden. Allerdings sei ihm der genaue Aufenthalt der Kinder in Deutschland unbekannt geblieben, weshalb er Antrag auf Rückführung erst später habe stellen können.
Mit Antrag vom 29.12.2016 habe er bei dem zuständigen s… Gericht in Castro-U… den Erlass einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung beantragt. Mit Beschluss vom 9.2.2017 habe das angerufene Gericht entschieden, dass das Verbringen der Kinder L. und C. nicht widerrechtlich sei. Auf das von dem Antragsteller dagegen eingelegte Rechtsmittel habe die 2. Kammer des Landgerichts in S., S., die Entscheidung des Vorgerichts aufgehoben und mit Beschluss vom 8.6.2017, Az. 119/2017, festgestellt, dass die Festhaltung der Kinder L. und C. in Deutschland gemäß den Bestimmungen des HKÜ rechtswidrig sei.
Er, der Antragsteller, sei nach wie vor mit einem Verbleib der Kinder in Deutschland nicht einverstanden. Die Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ sei aufgrund seiner Unkenntnis über den konkreten tatsächlichen Aufenthalt der Kinder in Deutschland und der damit verbundenen Unmöglichkeit, einen Rückführungsantrag zu stellen, nicht abgelaufen. Im Übrigen bestreite er, dass die Kinder sich in Deutschland eingelebt hätten.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller sei mit der Ausreise aus S. nach Deutschland Anfang Juni 2016 einverstanden gewesen. Der Antragsteller habe nicht nur von der Ausreise gewusst, sondern sie und die Kinder bei der Reise von S. nach Deutschland, dort nach N., sogar begleitet. Einvernehmlich habe man zunächst die Kinder bei den Großeltern mütterlicherseits in N. gelassen und sich in das Yoga V. Centrum im A. begeben, um dort in geschützter Umgebung die familiäre Situation und andere Themen zu besprechen. Im Rahmen dieses Aufenthalts habe sie dem Antragsteller erklärt, dass sie zusammen mit den Kindern auf Dauer in Deutschland bleiben werde. Außerdem sei der Verkauf des gemeinsamen Hauses in S. beschlossen worden. Auch am 6.7.2016, dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts in dem Yoga Centrum, habe sie dem Antragsteller noch einmal erklärt, zusammen mit den Kindern auf Dauer in Deutschland bleiben zu wollen. Umgehend habe sie L. in der zuständigen Grundschule W., N., angemeldet. Hiervon sei der Antragsteller sowohl von ihr als auch von L. unterrichtet worden. Im Zeitraum vom 4.7. bis 31.7.2016 habe der Antragsteller in telefonischem Kontakt mit den Kindern gestanden und daher genau gewusst, wo sich diese aufhielten.
Beide Kinder seien zwischenzeitlich in N. bestens integriert. Beide sprächen neben S. auch gut Deutsch. L. besuche mittlerweile die 5. Klasse des Gymnasiums in N., C. besuche seit September 2016 den Kindergarten und werde ab September 2018 die zuständige Grundschule besuchen. Beide Kinder hätten bereits Freundschaften geschlossen. L. spiele Handball in einem Verein in B… und Gitarre in der Musikschule N. Zudem stünden als Bezugspersonen neben der Antragsgegnerin auch die Großeltern mütterlicherseits zur Verfügung.
Die von dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg für die Kinder bestellte Verfahrensbeiständin hat mit Datum vom 21.6.2018 berichtet, L. habe ihr erzählt, dass sie aktuell die 5. Klasse des W…-G…-Gymnasiums in N. besuche. Sie habe noch aus der Grundschulzeit zwei beste Freundinnen, eine davon würde die Realschule besuchen, die andere sei mit ihr auf das Gymnasium gewechselt. Mit beiden spiele sie beim DJK-SV B… seit 1 1/2 Jahren in einer Mannschaft Handball und nehme auch an Turnieren teil. Dies gefalle ihr sehr gut. Seit Juli 2016 lebe sie in N., seither seien sie von dem Vater schon sehr oft in N. besucht worden. Der Vater habe ca. 4 bis 5 Tage im Monate frei, weshalb er sie regelmäßig besuchen komme. Sie telefoniere mindestens ein- bis zweimal täglich mit ihm. Mit dem Vater spreche sie S., welches sie noch gut beherrsche. Sie finde sowohl Deutschland als auch Spanien gut und könne sich auch vorstellen, mal beim Papa zu wohnen. Allerdings könne sie sich nicht vorstellen, ohne ihre beiden besten Freundinnen zu leben. Diese seien ihr sehr wichtig, ohne ihre besten Freundinnen gehe es nicht. C. habe von ihrem Kindergarten und ihren dortigen Freunden, L. und C., erzählt. Ihr gefalle es im Kindergarten sehr gut. Auf ihr Leben in S. angesprochen, habe sie nicht geantwortet, es habe den Anschein gemacht, dass sie an die Zeit in S. keine aktiven Erinnerungen habe. Auch sie telefoniere mit dem Vater, mit ihm spreche sie S., aber auch Deutsch.
Das Kreisjugendamt N. hat in der Stellungnahme vom 26.6.2018 mitgeteilt, dass mehrere Versuche, mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen, fehlgeschlagen seien. Am 19.6.2018 sei ein Hausbesuch bei der Mutter durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin habe erklärt, sie sei von dem Rückführungsantrag überrascht worden, weil sie davon ausgegangen sei, dass sich die Situation zwischen den Eltern entspannt habe. Unter Umständen erlebe der Antragsteller aktuell wieder eine psychische Belastungskrise, welche ihn dazu veranlasst haben könnte, den gegenständlichen Antrag zu stellen. In einem in S. anhängigen Verfahren sei ein Gutachten erholt worden, welches zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dem Vater nur begleitete Umgangskontakte eingeräumt werden sollten. Aktuell sei die Mutter in Teilzeit als Dozentin an einer Berufsschule sowie im BFZ in den Fächern Deutsch, Sozialkunde und Berufskunde berufstätig. Sie habe erklärt, von dem Antragsteller keine Unterhaltszahlungen zu erhalten. Von der Antragsgegnerin und den Kindern werde ein im Eigentum der Großeltern mütterlicherseits stehendes Einfamilienhaus bewohnt. Die Wohnsituation der Kinder sei altersgerecht und angemessen. Alle zwei Wochen kämen die Großeltern mütterlicherseits für einige Tage zu Besuch und würden dann ebenfalls in dem Haus wohnen. Beide Kinder seien gefragt worden, ob sie lieber in N. oder in S. leben wollten. Beide hätten erklärt, bei der Mutter in N. bleiben zu wollen. Es gefalle ihnen in N. sehr gut, sie hätten viele Freunde, welche sie nicht verlieren wollten. Aus sozialpädagogischer Sicht seien keinerlei Hinweise erkennbar, welche gegen einen Verbleib der Kinder bei der Mutter und somit in Deutschland sprechen würden.
Die beiden Kinder sind am 26.6.2018 von dem Amtsgericht Nürnberg angehört worden. L. hat dabei erklärt, in N. bei der Mutter bleiben zu wollen. Sie wolle sich nicht zwischen ihren Eltern entscheiden, würde jedoch ihre Freunde, ihre Schule und den Handballverein vermissen, wenn sie nicht in N. bleiben könnte. Im Übrigen wird zu dem Ergebnis der Anhörung des Kindes L. auf den hierüber gefertigten Vermerk vom 26.6.2018 (Bl. 103 d. A.) Bezug genommen. C. hat bei ihrer Anhörung erklärt, in N. bei der Mutter bleiben zu wollen. Wegen ihrer Freunde und wegen der Großeltern mütterlicherseits wolle sie nicht nach Spanien. Zu dem weiteren Ergebnis der Anhörung wird auf den hierüber gefertigten Vermerk vom 26.6.2018 (Bl. 104 d. A.) Bezug genommen.
Im Rahmen des Anhörungstermins vom 29.6.2018 erklärte der Vertreter des Jugendamtes, es gebe eine sozial intakte Integration der Kinder in N. Der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärte, dieser habe am 28.7.2017 einen Antrag auf Rückführung bei der s… Behörde gestellt. Erst Ende Juli 2016 habe er erfahren, dass die Kinder in Deutschland nicht nur einen Urlaub verbringen würden, sondern sie in Deutschland angemeldet worden seien. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er realisiert, dass sie nicht mehr nach S. zurückkommen würden, also widerrechtlich zurückbehalten würden. Die Verfahrensbeiständin der Kinder hat erklärte, diese seien in Deutschland verwurzelt und sozial integriert. Die Kinder würden sich sehr gut in N. auskennen und hätten dort ihre sozialen Kontakte. Der Antragsteller hat erklärt, aus seiner Sicht seien die Kinder nicht in Deutschland verwurzelt, sie seien ihm entfremdet worden. Die Kinder würden ihn jedes Mal bitten, nach S. zurückkehren zu dürfen. In S. hätten sie eine besondere Schule besucht und über einen tollen Freundeskreis verfügt. Die Mutter habe geäußert, dass er eine Persönlichkeit mit möglichen psychischen Problemen habe. Sie sei nicht fähig, die Kinder moralisch zu erziehen, wenn sie den Vater in dieser Weise diffamiere. Er habe sofort alles unternommen, um die Rückführung der Kinder nach S. sicherzustellen. Vorher habe er jedoch ein s… Dokument benötigt, dass die Kinder widerrechtlich nach Deutschland verbracht worden seien. Die Kinder hätten in S. ein Zuhause und Freundschaften gehabt und seien in einem multikulturellen Umfeld großgezogen worden. Zum weiteren Ergebnis des Anhörungstermins wird auf den Vermerk vom 29.6.2018, Bl. 129 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 4.7.2018, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Rückführungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Rückführungsantrag sei nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gestellt worden, weshalb eine Rückführung ausscheide, weil die Kinder an ihrem neuen Aufenthaltsort in N. integriert seien.
Gegen diese Entscheidung, welche seinem Bevollmächtigten am 6.7.2018 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.7.2018, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Beschwerde eingelegt, mit welcher er seine erstinstanzlichen Rückführungsanträge weiterverfolgt.
Zur Begründung macht er geltend, die Antragsgegnerin halte die Kinder rechtswidrig in Deutschland zurück. Er habe zu keinem Zeitpunkt seine Zustimmung zu einem dauerhaften Aufenthalt der Kinder in Deutschland gegeben. Erst am 20.8.2016 sei ihm klar geworden, dass die Töchter von der Antragsgegnerin in Deutschland zurückgehalten werden. Die Jahresfrist gemäß Art. 12 HKÜ sei eingehalten, weil er erst am 20.8.2016 davon erfahren habe, dass die Antragsgegnerin beschlossen habe, in Deutschland zu bleiben. Auf einen etwa vorher gefassten Entschluss der Antragsgegnerin, welcher ihm nicht bekannt geworden sei, könne nicht abgestellt werden. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob sich die Kinder in Deutschland eingelebt hätten.
Der Senat hat in dem Anhörungstermin vom 22.8.2018 die Antragsgegnerin, die Verfahrensbeiständin der Kinder und die Kinder angehört. Auch der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller selbst ist zu dem Anhörungstermin nicht erschienen. Zu dem Ergebnis der Anhörungen wird auf den Vermerk vom 22.8.2018 Bezug genommen. Beide Kinder haben bei ihrer Anhörung nachdrücklich erklärt, bei ihrer Mutter in N. bleiben zu wollen.
II.
Das statthafte und zulässige Rechtsmittel des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG i. V. mit § 58 FamFG statthaft.
Zwar enthält der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 20.7.2018 nicht ausdrücklich die Erklärung, dass Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt werden soll. Aus den Anträgen und der Begründung dieser Anträge ergibt sich aber zweifelsfrei, dass eine Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgen soll. Es ist daher unschädlich, dass in dem Schriftsatz keine ausdrückliche Erklärung enthalten ist, dass Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt werden soll bzw. dieses Rechtsmittel nicht benannt wird. Auszugehen ist also davon, dass der Antragsteller das statthafte Rechtsmittel der befristeten Beschwerde erheben wollte.
Diese ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG i. V. mit § 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht bei dem für die Einlegung zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg erhoben worden und damit auch zulässig. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen. Für den Antragsteller, dessen Rückführungsantrag zurückgewiesen worden ist, begann die Beschwerdefrist mit der förmlichen Zustellung des Beschlusses an seinen Bevollmächtigten, welche am 6.7.2018 erfolgt ist. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete am 20.7.2018, wurde also mit dem per Fax bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg formgerecht eingegangenen Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom gleichen Tag gewahrt.
2. In der Sache hat die befristete Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ die Rückführung der Kinder L… und C. nach S. anzuordnen, weil der Rückführungsantrag nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ bei dem Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist und erwiesen ist, dass beide Kinder sich zwischenzeitlich an ihrem Aufenthaltsort in N., Deutschland, eingelebt haben.
2.1. Das HKÜ findet Anwendung. Es ist im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und S. am 1.12.1990 in Kraft getreten.
2.2. Gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ besteht ein Anspruch auf Rückführung eines Kindes, wenn es von einem Vertragsstaat, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, i. S. des Art. 3 HKÜ widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird.
Nach Art. 3 HKÜ ist das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder dem Zurückbehalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.
Aufgrund der mit Beschluss des Landgerichts S. vom 8.6.2017 getroffenen Feststellung zur Widerrechtlichkeit des Festhaltens der Kinder der Beteiligten durch die Antragsgegnerin, diese Feststellung erfolgte auf der Grundlage des Art. 15 HKÜ, steht für den Senat fest, dass durch das Verhalten der Antragsgegnerin in ein dem Antragsteller nach s… Recht zustehendes Sorgerecht für seine beiden Töchter eingegriffen worden ist, weil nach Art. 3 Abs. 1 Lit. a HKÜ für diese Frage auf das Recht am ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abzustellen ist.
Offen kann insoweit bleiben, ob die Antragsgegnerin bereits bei der Einreise nach Deutschland im Juli 2016 die Absicht hatte, mit den Kindern in Deutschland zu bleiben. Zweifel bestehen insoweit, weil sie selbst vorträgt, von den Ehegatten sei noch während eines gemeinsamen Aufenthalts in einem Yoga-Camp im A… versucht worden, eine Lösung der familiären Probleme zu erreichen. Ihre Absicht, zusammen mit den Kindern dauerhaft in Deutschland zu bleiben, ist jedenfalls spätestens am 11.7.2016 auch nach außen deutlich geworden, indem sie ihren eigenen Wohnsitz und den Wohnsitz der Kinder in N. bei dem zuständigen Meldeamt angemeldet hat. Davon ausgehend, dass der Antragsteller einem dauerhaften Verbleib der Kinder in Deutschland nicht zugestimmt hat, liegt also ein rechtswidriges Zurückbehalten der Kinder i. S. des Art. 3 Abs. 1 Lit. a HKÜ seit dem 11.7.2016 vor. Entscheiden ist auf den nach außen deutlich werdenden Willen der Antragsgegnerin abzustellen, nicht auf die Kenntnis des Antragstellers (Staudinger/Jörg, BGB, 2009, Rn. D 64 zu Art. 12 HKÜ; OLG Frankfurt Beschluss vom 15.01.2013, 1 UF 345/2012- juris).
Das Vorbringen des Antragstellers dazu, wann er von dem widerrechtlichen Zurückhalten der Kinder Kenntnis erlangt hat, ist widersprüchlich. Im Beschwerdeverfahren macht er nunmehr geltend, am 20.8.2016 die entsprechende Kenntnis erlangt zu haben. Allerspätestens war dem Antragsteller allerdings am 3.11.2016 bewusst, dass die Antragstellerin zusammen mit den Kindern in N. bleiben wollte. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er an dem genannten Tag zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts N. unter Benennung der Anschrift der Kinder einen Herausgabeantrag auf der Grundlage des Art. 8 HKÜ stellte.
2.3. Die Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist nicht gewahrt.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 HKÜ ist der Rückführungsantrag grundsätzlich binnen einer Frist von einem Jahr seit dem Zurückhalten der Kinder zu stellen. Diese Frist ist nicht eingehalten. Dabei kann dahinstehen, ob für den Beginn des Fristlaufs erforderlich ist, dass der Antragsteller Kenntnis von dem Zurückhalten hatte; denn auch dann, wenn man hiervon ausgeht, ist der Rückführungsantrag verspätet gestellt worden.
Wie dargestellt ist davon auszugehen, dass ein rechtswidriges Zurückbehalten der Kinder in Deutschland durch die Antragsgegnerin i. S. des Art. 3 Abs. 1 HKÜ seit dem 11.7.2016 gegeben ist. Seit dem 20.8.2016 war dem Antragsteller nach eigenem Bekunden auch bewusst, dass die Mutter die Absicht hatte, zusammen mit den Kindern auf Dauer in Deutschland zu bleiben.
Der Rückführungsantrag vom 22.5.2018 ist jedoch erst am 24.5.2018 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg, also lange nach Ablauf der Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ eingegangen.
Für die Berechnung der Jahresfrist ist nicht etwa darauf abzustellen, wann der Antragsteller bei der zuständigen s… zentralen Behörde den Rückführungsantrag eingereicht hat oder wann dieser etwa bei dem Bundesamt der Justiz eingegangen ist. Ausschlaggebend ist ausschließlich der Zugang des Rückführungsantrags bei dem für die Entscheidung über den Rückführungsantrag zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg am 24.05.2018 (Senat, Beschluss vom 05.07.2017, 7 UF 660/17 -juris; OLG Frankfurt a.a.O.; Heiderhoff in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. Rn. 5 zu Art. 12 HKÜ).
2.4. Die Jahresfrist ist auch nicht durch den von dem Antragsteller selbst zur Niederschrift des Amtsgerichts N. am 3.11.2016 gestellten Rückführungsantrag gewahrt worden, weil er diesen Antrag mit E-Mail vom 25.11.2016 dem zuständigen Amtsgericht Nürnberg gegenüber zurückgenommen hat. Gemäß § 14 Nr. 2 IntFamRVG bestimmt sich das Verfahren in Angelegenheiten nach dem HKÜ, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Danach ist zunächst festzustellen, dass die Rücknahme des Antrages vom 3.11.2016 auch durch E-Mail erfolgen konnte, weil für die Rücknahme eines Antrages keine besonderen Formvorschriften gelten (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Rn. 2 zu § 22 FamFG; Keidel/Sternel, FamFG, 18. Aufl., Rn. 16 zu § 22). Im Übrigen führt die Rücknahme eines Antrages in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dies gilt auch für einen Rückführungsantrag auf der Grundlage des HKÜ, dazu, dass der Antrag als von Anfang an (ex tunc) als nicht anhängig gewesen gilt (vgl. Zöller/Geimer a.a.O.; Keidel/Sternel a.a.O.). Mit dem Rückführungsantrag vom 22.5.2018 ist also ein selbständiges Verfahren eingeleitet worden, für welches der mit Antrag vom 3.11.2016 gestellte Antrag keinerlei Wirkung zeitigt.
2.5. Ist die Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ nicht eingehalten, führt dies nicht dazu, dass die Anordnung der Rückführung eines rechtswidrig verbrachten bzw. rechtswidrig zurückbehaltenen Kindes ausgeschlossen wäre. Gemäß Art. 12 Abs. 2 HKÜ ist vielmehr auch nach Ablauf der Jahresfrist die Rückführung anzuordnen, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat.
Danach scheidet eine Rückführung der Kinder L. und C. nach S. aus, weil sich diese an ihren seit Juni 2016 ununterbrochen bestehenden Aufenthaltsort in N. vollständig integriert und eingelebt haben.
Beide Kinder leben nunmehr seit Juni/Juli 2016 zusammen mit der Mutter in N. L.besucht bereits seit Juli 2016 N. Schulen, zunächst die Grundschule, mittlerweile das Gymnasium N., in welchem sie ab dem nächsten Schuljahr die 6. Klasse besuchen wird. L. spielt darüber hinaus in einem Verein in einer Mannschaft Handball und hat erklärt, dass ihr dies sehr gut gefalle. Schließlich erhält L. Gitarrenunterricht in der Musikschule N. C. besucht seit 2016 den für sie zuständigen Kindergarten und wird ab September 2018 die für sie zuständige Grundschule besuchen. Beide Kinder haben auch Kontakt zu den Großeltern mütterlicherseits, der am Wohnort der Kinder in N. gepflegt wird.
Sowohl die Verfahrensbeiständin der Kinder als auch das Kreisjugendamt N. haben geschildert, dass die Wohn- und Betreuungssituation der Kinder bei der Mutter keinerlei Anlass zu Beanstandungen gibt. Weiter ist bekundet worden, dass die Kinder erklärt haben, dass es ihnen bei der Mutter und in der jetzigen Wohnumgebung gut gefalle und sie nicht nach S. zurückkehren möchten. Darüber hinaus haben die Kinder sowohl bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht als auch ihrer Anhörung durch den Senat nachhaltig bekundet, bei der Mutter in Deutschland bleiben zu wollen und dies auch nachvollziehbar mit ihrer Integration in ihr nunmehr seit über zwei Jahren gegebenes Wohnumfeld begründet. L. hat geschildert, dass sie in ihrer aktuellen Schulklasse sehr viele Freundinnen habe, mit welchen sie zum Teil auch ihre Freizeit verbringe. Insbesondere mit zwei Freundinnen sei sie sehr eng verbunden; mit diesen spiele sie auch in der gleichen Mannschaft in ihrem Handballverein. Auch C. hat von Freunden im Kindergarten und im Wohnumfeld berichtet. Sie freut sich, in N. eingeschult zu werden. Beide Kinder haben bei ihrer Anhörung durch den Senat mit Nachdruck bekundet, im jetzigen Wohnumfeld in N. und bei der Mutter bleiben zu wollen. Nach ihren Angaben haben sie zwar zu dem Vater ein gutes Verhältnis und freuen sich, wenn er sie in N. besuchen kommt. Auch der jüngst zusammen verbrachte Urlaub in K. hat den Kindern gut gefallen, auch wenn es zwischen den Eltern während des Urlaubs nach Aussage L. doch zu nicht unerheblichen Streitigkeiten gekommen ist. Beide Kinder haben aber jeweils unabhängig von einander mehrfach bekundet, dennoch nicht nach S. zurückkehren, sondern in dem jetzt gewohnten Umfeld bleiben zu wollen. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen völligen Integration der beiden Kinder in ihr jetziges Wohnumfeld in N. wäre es mit dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen, sie gegen ihren ausdrücklichen Willen nach Spanien zurückzuführen, zumal mit einer solchen Rückführung eine Trennung von der Mutter, ihrer bisherigen Hauptbezugsperson, verbunden wäre. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage erklärt, unter keinen Umständen bereit zu sein, nach S. zurückzukehren.
Da der von dem Antragsteller gestellte Rückführungsantrag bereits gemäß Art. 12 Abs. 2 HKÜ scheitert, kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch deshalb abzuweisen wäre, weil der Antragsgegnerin aufgrund der Entscheidung des Gerichts für Gewalt gegen Frauen in C. vom 28.2.2018 der Wohnsitzwechsel der Kinder nach N. gestattet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes stützt sich auf §§ 40, 45 Abs. 3 FamGKG.
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG.