I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens, die elterliche Sorge für das Kind S. K., geboren am ..., von der Mutter auf ihn zu übertragen.
Die am ... geborene Beteiligte I. B., die die weißrussische Staatsangehörigkeit besitzt, und der am ... im Iran geborene Antragsteller, der dänischer Staatsangehöriger ist, sind die Eltern des Kindes S. K., geboren am .... Aus der Ehe der Beteiligten ist auch das Kind L. K., geboren am ..., hervorgegangen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten erstmals am 31.10.1998 in D. geheiratet. Diese Ehe wurde durch ein Urteil des Gerichts in B., G., vom 7.6.2004, rechtskräftig seit 29.7.2004, geschieden. Seit 2006 leben der Antragsteller und die Antragsgegnerin in Deutschland und heirateten am 9.2.2007 in ... ein zweites Mal. Diese Ehe wurde mit Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 11.11.2009, Az. 104 F 1542/09, geschieden. Zugleich wurde die elterliche Sorge für die Kinder L. und S. dem Vater übertragen. In einem Bericht des Jugendamtes der Stadt N. vom 5.8.2009 führte die Dipl.-Sozialpädagogin B. u. a. aus, dass sie mit der Mutter kein Gespräch habe führen können und der Vater geradezu panisch reagiert habe, wenn ein Kontakt zwischen seiner Frau und ihr zu gelingen schien, die Kinder von der beabsichtigten Scheidung noch keine Kenntnis hätten und die gesamte Situation undurchschaubar sei. Es wurde angeregt, ein Gutachten einzuholen und für eine rechtliche Vertretung der Mutter zu sorgen. Im Scheidungsverfahren wurden von dem Amtsgericht weder die Kinder noch die Antragsgegnerin angehört. Ein Gutachten zur elterlichen Sorge wurde nicht erholt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind zwischenzeitlich mit neuen Partnern verheiratet. Aus der Ehe des Antragstellers ist das Kind M. K., geboren am ..., aus der Ehe der Antragsgegnerin ist das Kind D. S., geboren am ..., hervorgegangen.
Der in dem von der Mutter eingeleiteten Umgangsverfahren des Amtsgerichts Nürnberg, Az. 104 F 430/10, bestellte Verfahrensbeistand, Rechtsanwalt B., hielt in einem Aktenvermerk vom 29.4.2010 u. a. fest: „Frau B. (vom ASD) berichtet, dass beide Eltern das gesamte Hilfesystem der Kinder durch ständige gegenseitige Vorwürfe belasten und auch die Schule signalisiert hat, dass L. hochbelastet ist. L. selbst hatte erwartet, dass ich der Richter bin, mir einen Brief für den Richter übergeben aber ausbedungen hat, dass kein anderer als der Richter ihn liest. Sie fing das Weinen an, erzählte mir, dass sie wieder in die Kindernotstelle wollte, auch zur Mutter eigentlich. Ich hatte den Eindruck, dass sie psychisch stark belastet ist. Die Situation für L. muss schnell geregelt werden. Sie wird wohl auch vom Vater, genauso wie von der Mutter, weiterhin in den Konflikt einbezogen und ist hilflos ...“
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06.5.2010 beantragte die Mutter bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg unter dem Aktenzeichen 104 F 1569/10, ihr in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.11.2009 die elterliche Sorge für die Kinder L. und S. zu übertragen.
Mit einem am 2.7.2010 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 1.7.2010 beantragte der Bevollmächtigte der Mutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder L. und S. sofort auf sie übertragen werden sollte. Zur Begründung trug sie vor, es seien konkrete Hinweise darauf vorhanden, dass der Vater beabsichtige, zusammen mit den Kindern ins Ausland umzuziehen. Zur Widerlegung der Behauptung des Vaters, die Mutter sei psychisch krank, war dem Antrag ein Attest des Neurologen und Psychiaters Dr. M. aus N. vom 18.5.2010 beigefügt, in dem es u. a. heißt: „Die Patientin stellt sich heute vor, mit der Frage, inwiefern eine psychiatrische Erkrankung vorliegt. Bei der psychiatrischen Anamnese ergeben sich keine Hinweis auf eine affektive Erkrankung oder Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die biographische Anamnese sowie der aktuelle psychiatrische Befund sind völlig unauffällig. ...“. Mit Beschluss vom 2.7.2010 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung des Endurteils vom 11.11.2009 die alleinige Sorge für beide Kinder.
Der Vater hatte sich jedoch, wohl bereits im Juni 2010, mit den beiden Kindern, seiner neuen Ehefrau und deren Kinder zunächst nach R., anschließend nach D. begeben. Er begründete dieses Verhalten damit, dass er - im Auftrag der Antragstellerin - von einem Mitglied der e. Mafia am 30.4.2010 telefonisch bedroht worden sei, man werde ihn umbringen, wenn er die Kinder nicht der Mutter überlasse. Ein gegen die Mutter wegen Anstiftung zur Bedrohung eingeleitetes Strafverfahren, Amtsgericht Nürnberg, Az. 45 ..., wurde in dem Hauptverhandlungstermin vom 29.6.2011 auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden, nachdem der Haupttäter bei seiner Vernehmung erklärt hatte, von der Mutter nur von ihrem „Leid“ erfahren zu haben, von ihr aber nicht zu der tatsächlich dann erfolgten telefonischen Bedrohung des Antragstellers angestiftet worden zu sein. Nach der Rückkehr des Vaters nach Deutschland wurden die Kinder L. und S. im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 9.7.2010 auf der Grundlage der von dem Amtsgericht Nürnberg erlassenen einstweiligen Anordnung der Mutter zugeführt. Seither leben beide Kinder ununterbrochen bei der Mutter.
In dem Hauptsacheverfahren 104 F 1569/10 wurde die Sachverständige Dipl.-Psychologin H. R. mit Beweisbeschluss vom 17.5.2010 mit der Erstellung eines psychologischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Aus ihrem Gutachten vom 13.10.2010 ergab sich keine Bestätigung der Behauptung des Vaters, die Mutter sei psychisch auffällig bzw. krank. Insbesondere wurden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität festgestellt. Die allgemeine Erziehungsfähigkeit und die Kompetenz der Mutter zur Förderung und Erziehung des Kindes L. wurde als positiv bewertet. Die Erziehungsfähigkeit des Vaters wurde dagegen als eingeschränkt beurteilt. Nach Angaben des Kindes L. habe der Vater erzieherische Methoden (körperliche Bestrafungen) angewendet, die das gesetzlich festgeschriebene Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung missachtet hätten. Der Vater lasse im Hinblick auf sein Verhalten keine Selbstkritik erkennen, sondern halte an seinen Vorwürfen gegen die Mutter unbeirrt fest. Zusammenfassend stellte die Sachverständige fest, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters als eingeschränkt zu beurteilen sei. Die Mutter verfüge demgegenüber über ausreichende allgemeine Erziehungsfähigkeit sowie über gute Kompetenz zur Förderung und Erziehung.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hörte am 8.12.2010 die Eltern sowie die beiden Kinder an. Zu diesen Anhörungen hat es u. a. vermerkt: „Der Antragsgegner versucht mit den Kindern Kontakt aufzunehmen. Er nimmt S. auf den Arm, geht mit ihr in den Sitzungssaal und fängt dort zu weinen an. S. lässt sich auf den Arm nehmen und liebkosen. L. bricht in Tränen aus und zeigt panische Angst vor dem Vater. Sie geht ein paar Schritte zurück und weicht ihm aus. L. erklärt, dass sie gerade Angst vor dem Vater hatte. Er nimmt mich und S. und haut ab, dass hat er schon einmal getan. Damals sind wir nach R.-K. gefahren. Seine jetzige Frau kommt dort her. S. war auch dabei. Einmal haben wir den Papa noch gesehen, da hat er uns den ganzen Tag verfolgt. Einmal habe ich ihn vor der Schule, vor dem Frauenhaus und einmal nicht weit weg von der Stadt gesehen. Das ist schon länger her, vielleicht so vor zwei Monaten. Mir gefällt es viel besser bei meiner Mutter. ...“. L. erklärte weiter, dass der Vater die beiden Kinder früher immer angeschrien und geschlagen habe. Auch die Antragsgegnerin habe er geschlagen.
Mit Beschluss vom 31.1.2011 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die elterliche Sorge für L.. und S. auf die Mutter der Kinder. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Anschluss an die Feststellungen der Sachverständigen H. R. davon auszugehen sei, dass die Mutter die bessere und geeignetere Erziehungsperson für beide Kinder sei. Außerdem habe sich bei der Kindesanhörung gezeigt, dass L. panische Angst vor dem Vater habe und sich, wie konkludent auch das Kind S., für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen habe.
Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts von dem Vater eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 26.5.2011, Az.: 7 UF 309/11, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Bei der Anhörung durch den Senat erklärt das Kind L. wiederum unter Tränen, dass sie den Vater nicht sehen und mit ihm auch nichts zu tun haben wolle. Er habe sie und ihre kleine Schwester, ebenso die Mutter, geschlagen. Mit ihrer Mutter gebe es überhaupt keine Schwierigkeiten. Sie komme sehr gut mit ihrer Mutter aus. Diese sei auch, im Gegensatz zum Vater, früher immer greifbar gewesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat u. a. ausgeführt:
„... Vor allem aber sind seit dem Urteil vom 11.11.2009 Entwicklungen eingetreten, die eine weitere Ausübung der elterlichen Sorge durch den Antragsgegner als mit dem Wohl der Kinder unvereinbar erscheinen lassen. Insoweit ist in erster Linie der Umstand zu nennen, dass die inzwischen 11-jährige L. insbesondere auch aufgrund von Ereignissen nach dem 11.11.2009 nicht nur durchgängig den Wunsch geäußert hat, bei der Mutter zu leben, sondern in einer Weise panisch auf den Vater reagiert, die nicht nur eine Betreuung des Kindes durch den Vater, sondern aktuell darüber hinaus jegliche Kontakte L. mit dem Vater als mit dem Wohl des Kindes völlig unvereinbar erscheinen lassen. ... Nach den - durch das Ergebnis der Anhörung der Kinder durch den Senat und die Feststellungen auch des Verfahrensbeistandes bestätigten - Feststellungen der Sachverständigen R. besteht zwischen L. und ihrer Mutter eine im Wesentlichen als sicher zu qualifizierende und enge Beziehung (vgl. Gutachten Seiten 10, 11). Mit den auf den weiteren Ausschluss der Mutter aus dem Leben des Kindes gerichteten Aktionen im Januar und insbesondere im Juni/Juli 2010 hat der Vater gezeigt, dass er diese Bindung und die damit verbundene Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung von Kontakten des Kindes zur Mutter entweder überhaupt nicht wahrgenommen hat oder aber als unerheblich einschätzt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass alle Versuche des Senats gelegentlich der Anhörung vom 18.5.2011, beim Vater Verständnis für die Situation und die Ängste L. bei dem (drohenden) Verlust ihrer Mutter zu wecken, ohne Erfolg blieben. Es entstand der Eindruck, dass der Antragsgegner sich gegenüber solchen Versuchen und auch der Haltung L. ihm gegenüber hinter der immer wieder vorgebrachten Behauptung verschanzt, dass die Einstellung des Kindes (ausschließlich) auf eine Manipulation durch die Mutter zurückzuführen sei. Für eine solche Manipulation haben aber weder die Sachverständige R. noch der Verfahrensbeistand noch der Senat bei der Anhörung des Kindes irgendwelche Anhaltspunkte gefunden. Gerade auch bei der Anhörung der beiden Kinder durch den Senat war festzustellen, dass zwischen L. und ihrer kleinen Schwester S. eine derartig enge Geschwisterbindung besteht, dass es mit dem Wohl der Kinder unvereinbar wäre, diese etwa in der Weise zu trennen, dass L. bei der Mutter und S. beim Vater aufwächst. ... Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass weder die Sachverständige R. noch - nach deren Feststellungen - die Mitarbeiter des Frauenhauses, in dem sich die Antragsgegnerin immerhin fast 10 Monate in einer für sie schwierigen und im Hinblick auf die Möglichkeit von Stressreaktionen gefährlichen Situation aufgehalten hat, noch der Verfahrensbeistand irgendwelche Anzeigen für das Vorliegen der von dem Antragsteller behaupteten psychischen Störungen bei der Antragsgegnerin festgestellt haben. ... Angesichts der während des gesamten Verfahrens und auch bei der Anhörung durch den Senat deutlich gewordenen tiefgreifenden Zerwürfnisse zwischen den Eltern ist es nicht vorstellbar, dass diese in absehbarer Zeit auf irgendeine Weise in Angelegenheiten der Kinder zu deren Wohl zusammenwirken könnten. ... Damit fehlt es aber an der Erwartung, dass sich zwischen den Eltern in Zukunft ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge für die beiden Kinder ergeben wird, und insgesamt an einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern, wie sie auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. FamRZ 2008, 592, 593) für die Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge auch nur in Teilbereichen erforderlich ist. ...“
Mit Schreiben vom 15.8.2013, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am 19.8.2013, beantragte der Vater in dem Verfahren 104 F 2948/13, ihm die elterliche Sorge für die Kinder L. und S. zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,
- die Mutter sei unfähig, die Kinder verantwortungsvoll zu erziehen,
- die Mutter hetze die Kinder gegen ihn auf,
- die Mutter sei psychisch krank,
- die Mutter hasse ihn und übertrage ihren Hass auf die Kinder,
- die Mutter indoktriniere die Kinder und füge ihnen damit schweren Schaden zu. Die Kinder würden dem Vater entfremdet. Dies verkenne auch der Verfahrensbeistand,
- die Kinder würden von der Mutter einer ständigen „Gehirnwäsche“ unterzogen,
- der Lebensgefährte der Mutter stelle eine Gefährdung der Kinder dar, weil er - nach Angaben ei- ner anonymen Zeugin - diese Frau sexuell belästigt habe. Der Lebensgefährte der Mutter habe nach Angaben einer anonymen Zeugin das Bild eines nackten, etwa 10 Jahre alten Mädchens mit gespreizten Beinen besessen,
- eine pädophile Neigung des Lebensgefährten der Mutter könne nicht ausgeschlossen werden,
- die Mutter behindere weiterhin den Umgang zwischen dem Vater und S.. Am 5.6.2015 sei S. nicht zum Umgang mit ihm bereit gewesen. Sie habe geschrien, sie hasse ihn und wolle, dass er tot sei. Er wolle sie kidnappen.
Von der Antragsgegnerin wurden diese Vorwürfe in Abrede gestellt.
Das Stadtjugendamt N. teilte in einer Stellungnahme vom 23.9.2013 mit, dass zwischen S. und dem Vater begleitete Umgangskontakte beim Zentrum Aktiver Bürger (ZAB) stattfänden. L. lehne dagegen weiterhin jeden Kontakt zum Vater ab. Beide Eltern würden sich gegenseitig als psychisch krank bezeichnen. Die Beziehung der Eltern zueinander sei stark belastet.
Das Zentrum Aktiver Bürger (ZAB) berichtete mit Schreiben vom 9.10.2013, dass bereits 2010/2011 Umgangskontakte zwischen S. und dem Vater von ihm begleiteten worden seien. Zu einer erneuten Umgangsbegleitung sei es in der Zeit von Mai 2013 bis September 2013 gekommen. In dieser Zeit hätten acht Umgangskontakte stattgefunden. S. sei während der Umgangskontakte extremen Gefühls- und Verhaltensschwankungen unterworfen gewesen. Insgesamt sei dennoch eine positive Entwicklung festgestellt worden. Sofia befinde sich aber in einem massiven Spannungsfeld, weil die Eltern weiterhin heftig streiten würden.
Mit Beschlüssen vom 16.7.2014 und 6.8.2014 beauftragte das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg zu der Frage, ob beide Eltern als erziehungsfähig anzusehen seien und zur Behauptung des Vaters, ein Verbleib der Kinder bei der Kindsmutter gefährde das Kindeswohl, die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde der Sachverständige Dipl.-Psychologe A. D. beauftragt. In seinem Gutachten vom 31.3.2015, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, kam der Sachverständige im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen:
Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Mutter seien nicht vorhanden. Der PSSI-Test zeige bei der Mutter einen - nicht pathologischen - erhöhten Wert für einen eigenwilligen Stil und leicht erhöhte Wert für einen zurückhaltenden sowie selbstbehauptenden Stil. Hieraus ergäben sich jedoch keinerlei Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit. Der Vater habe im Rahmen der Exploration mitgeteilt, die Mutter sei „mental“ krank, Rechtsanwalt B. (der Verfahrensbeistand der Kinder) habe Vorurteile, sei rassistisch und parteiisch. Der Vater habe weiter erklärt, die Mutter sei eine aggressive und lesbische Frau. Die Interaktionsbeobachtung zwischen S. und dem Vater habe ergeben, dass S. Angst habe, sich dem Vater zu sehr zu öffnen, weil sie befürchte, dies könne die Mutter verärgern. Ihre Lehrerin habe erklärt, dass es sich bei S. um ein selbstbewusstes und hilfsbereites Kind, das sehr sozial eingestellt sei, handele. S. habe bekundet, dass sie bei ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern bleiben wolle. Dabei handele es sich um den tatsächlichen Willen des Kindes. Die Mutter sei grundsätzlich erziehungsfähig. Wegen des langjährigen Konfliktes seien jedoch Einschränkungen in den Bereichen „Einsichts- und Lernfähigkeit“ sowie bei der „Veränderungsbereitschaft“ gegeben. Der Vater sei durch den langjährigen Konflikt stark belastet. Seine Fähigkeit, die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen, sei durch die Konzentrierung auf den Elternkonflikt stark herabgesetzt; auch seine Fähigkeit, die Beziehung der Kinder zur Mutter zu respektieren, sei stark eingeschränkt. „Einsichts- und Lernfähigkeit“ sowie „Veränderungsbereitschaft“ seien auch bei ihm eingeschränkt. Zwischen den Eltern fehle jede Kooperationsfähigkeit; auch insoweit sei bei beiden keine Veränderungsbereitschaft vorhanden. Beide Kinder hätten zur Mutter eine sichere Bindung und verstünden sich auch untereinander gut. Auch zum Lebensgefährten der Mutter bestehe ein guter Kontakt. Die Beziehung der Kinder zum Vater sei stark belastet. Um die Beziehung zur Mutter nicht zu gefährden, würden sich beide Kinder auf die Seite der Mutter stellen. Der Kontinuitätsgrundsatz spreche für die Mutter. Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beide Eltern ausreichend erziehungsfähig seien. Die Kinder hätten zur Mutter die deutlich bessere Beziehung als zum Vater. Die Mutter sei besser in der Lage, die Kinder zu betreuen und zu versorgen. Eine Grundlage für die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge bestehe nicht.
Bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht am 27.7.2015 erklärte der Sachverständigen u. a., - die bei der Mutter festgestellte Akzentuierung sei nichts Schwerwiegendes und wirke sich nicht auf ihre Erziehungsfähigkeit aus,
- eine mentale Erkrankung der Mutter liege nicht vor. Wenn Anzeichen vorhanden gewesen wä- ren, hätte er dies bemerkt und einen Psychiater eingeschaltet. Die Mutter sei in der Exploration extrem offen gewesen,
- die Ablehnung des Vaters durch L. beruhe im Wesentlichen auf eigener Erfahrung, insbeson- dere durch die „Verschleppung“ nach R..
Zum Umgang des Vaters mit Sofia gab er ergänzend an, - eine negative Beeinflussung durch die Mutter sei nicht nachweisbar. Vorbehalte bei S. beruh- ten vielmehr auf negativen Erfahrungen des Kindes mit dem Vater. Die Mutter habe erklärt, nichts gegen den Umgang S. mit dem Vater zu haben. Es könne sein, dass S. der Mutter von den Umgangskontakten Dinge erzähle, von denen sie glaube, dass sie die Mutter hören wolle,
- der Vater mache die Kinder für seine Probleme und dafür verantwortlich, dass er „keinen klaren Kopf“ habe,
- eindeutig solle die elterliche Sorge für beide Kinder bei der Mutter bleiben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg wies mit Beschluss vom 4.8.2015 den Abänderungsantrag des Vaters und einen von ihm mit Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 23.1.2014 gestellten weiteren „Antrag“, der Mutter gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge zu entziehen, für L. das Jugendamt N. zum Vormund zu bestellen und die elterliche Sorge für S.ihm zu übertragen, zurück. Zur Begründung stützte sich das Amtsgericht im Wesentlichen auf die Feststellungen des Sachverständigen D..
Gegen diese Entscheidung legte der Vater, beschränkt auf die Entscheidung zur elterlichen Sorge für das Kind S., Beschwerde ein, welche er im Wesentlichen mit den bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumenten begründete. Der für S. bestellte Verfahrensbeistand, Rechtsanwalt B., teilte in einer Stellungnahme vom 8.12.2015 zu dem Ergebnis seines Gespräches mit S. vom 7.12.2015 mit, dass sie betont habe, der Antragsteller sei nicht ihr Vater. Ihr richtiger Vater sei Herr Si., der Ehemann ihrer Mutter. Mehrfach habe sie erklärt, dass sie ihren leiblichen Vater nicht mehr möge und auch nicht mehr zu ihm gehen wolle. Eine nachvollziehbare Erklärung hierzu habe sie jedoch nicht abgeben können. Bei der Mutter und ihren beiden Schwestern gefalle es ihr sehr gut. Auch mit Herrn S. komme sie sehr gut zu Recht. Sie wolle nicht, dass ihr leiblicher Vater Entscheidungen für sie treffe.
In dem Anhörungstermin vor dem Senat am 9.12.2015, Az.: 7 UF 1129/15, schlossen die Eltern eine Vereinbarung zum Umgang zwischen dem Vater und S.. Zu dem genauen Inhalt der Umgangsvereinbarung wird auf den Vermerk vom 9.12.2015 Bezug genommen. Der Vater nahm daraufhin in dem Termin vom 9.12.2015 seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4.8.2015 zurück.
Mit Schreiben vom 10.4.2016 hat der Vater in dem vorliegenden Verfahren bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Neumarkt i.d.Opf. erneut beantragt, ihm die elterliche Sorge für das Kind S. zu übertragen. Zur Begründung dieses Antrages hat er im Wesentlichen geltend gemacht,
- die Mutter sei unfähig, das Kind S. verantwortungsvoll zu erziehen,
- beim Umgang äußere S. alle 10 Minuten, dass sie den Vater und dessen Ehefrau hasse,
- manchmal verhalte sich S. beim Umgang sehr aggressiv,
- manchmal wirke S. beim Umgang sehr bedrückt, Sofia leide unter einem Loyalitätskonflikt,
- bei der Übergabe des Kindes nach dem Umgang am 23.1.2016 habe die Mutter dem Vater in Anwesenheit des Kindes den „Mittelfinger“ gezeigt und ihn mit Worten beleidigt,
- manchmal verweigere S. beim Umgang das Essen und Trinken,
- am 13.2.2016 habe S. den Vater als „schwul'„ bezeichnet. Auf Nachfrage habe sie erklärt, dass sie „diese Männer“ auf dem Computer der Mutter gesehen habe,
- die Mutter sei psychisch krank,
- die Mutter sei in ihrem Hass auf ihn, den Vater, gefangen,
- auch bei der Übergabe am 28.8.2016 sei der Vater von der Mutter beleidigt worden,
- S. müsse die letzte Schulklasse wiederholen. Dies sei Beleg für die Erziehungsunfähigkeit der Mutter,
- der Umgang vom 22.10.2016 sei ausgefallen. Trotz Anwesenheit eines Umgangsbegleiters habe S. ihm erklärt, dass sie nicht zu ihm gehen wolle. Dies sei wiederum auf die Einflussnahme der Mutter zurückzuführen.
Das Amtsgericht Neumarkt hat das Kind S. am 12.9.2016 angehört. S. erklärte mehrfach, dass sie Angst vor dem Vater habe, weil dieser während des Umgangs oft schreie. Oft verstehe sie den Vater bereits wegen dessen Sprache nicht. Während des Umgangs komme es häufig zu Streit zwischen dem Vater und seiner neuen Ehefrau. Sie, S., langweile sich häufig, wenn sie beim Vater sei und spiele oft alleine. Sie wolle den Vater nicht mehr besuchen. Bei der Anhörung der Eltern am 12.9.2016 erklärte der Vater u. a., die Mutter sei „kein Mensch“. Sie sei unfähig, S. zu erziehen und zu fördern. Die früheren Gutachten seien falsch. S. müsse die 3. Klasse wiederholen, hieran sei die Mutter schuld. S. werde von dieser manipuliert. Die Mutter erklärte u. a., die schulischen Leistungen hätten sich deutlich verschlechtert, seit S. wieder Umgang mit dem Vater pflegen müsse. Die Vertreterin des Kreisjugendamtes N. erklärte im Termin vom 12.9.2016, dass die Mutter die Hauptbezugsperson S. sei. Es bestehe keinerlei Veranlassung, das Sorgerecht zu ändern.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Neumarkt i.d.OPf. hat mit Beschluss vom 26.9.2016, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Abänderungsantrag des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich seit 9.12.2015 wesentlichen Veränderungen, welche eine Abänderung der Sorgeentscheidung rechtfertigen könnten, nicht ergeben hätten. Ein Wechsel des Kindes S. von der Mutter zum Vater würde an dem zerrütteten Verhältnis zwischen den Eltern nichts verändern. Die von dem Vater geschilderten Verhaltensauffälligkeiten S. während des Umgangs seien als Ausdruck des bestehenden Loyalitätskonfliktes zu werten.
Gegen diese Entscheidung, welche ihm am 28.9.2016 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schreiben vom „10.9.2016“, eingegangen bei dem Amtsgericht Neumarkt i.d.Opf. am 11.10.2016, „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beantragt, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. U. a. enthält die Beschwerdeschrift Folgendes: „Es ist unverantwortlich zuzusehen, wie das 9 Jahr alte Kind als Geiseln einer psychisch kranken Mutter und ihr genau kranken Partner (oder Ehemann) missbraucht wird und nichts tun. Nur im Interesse des Kindes, darf ich sie um eine schnell Entscheidung bitten“. Aus dem von ihm vorgelegten Jahreszeugnis für S. ergibt sich, dass sie lediglich in Deutsch die Note 5 erhalten hat. Sie hätte daher in die nächste Jahrgangsstufe vorrücken können. Nach Beratung und auf Antrag der Mutter wiederholt S. nunmehr aber die 3. Jahrgangsstufe freiwillig. Das Kreisjugendamt N.i.d.Opf. hat mit Bericht vom 22.11.2016 mitgeteilt, dass es trotz zwischenzeitlicher Einrichtung einer Umgangsbegleitung durch einen Umgangspfleger zuletzt nicht mehr gelungen sei, S. zu bewegen, zur Ausübung von Umgang zum Vater zu gehen. Im Termin vor dem Amtsgericht Neumarkt vom 14.11.2016 sei deshalb ein neues Konzept der Übergabe des Kindes vereinbart worden. S. soll nunmehr vom Umgangspfleger bei der Mutter abgeholt und zum Vater gebracht werden, erstmals am 3.12.2016. Eine Entlastung des Kindes könne sich ausschließlich aus einer Verhaltensänderung bei den Eltern ergeben. Hoffnung, dass es hierzu kommen werde, bestehe jedoch kaum. Ein Grund, die elterliche Sorge zu ändern, sei nach Überzeugung des Jugendamtes nicht gegeben.
Der Senat hat die Eltern, die Vertreterin des Kreisjugendamtes N. i.d.Opf. und den Umgangspfleger, Herrn J., angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf den Vermerk vom 30.11.2016 Bezug genommen.
Der Senat hat in Abwesenheit der weiteren Verfahrensbeteiligten das Kind S. angehört. S. erzählte zunächst, dass es ihr in ihrer neuen Klasse gut gefalle. Sie habe auch bereits Freundinnen gefunden. Ihre Noten seien nun etwas besser. Der letzte Umgang mit dem Vater liege 5 oder 6 Wochen zurück. Von sich aus erklärte sie, dass sie künftig nicht mehr zum Vater gehen wolle. Als Grund führte sie an, dass die Ehefrau des Vaters, auch in dessen Anwesenheit, über ihre Mutter schimpfe. Außerdem habe sie Angst vor dem Vater. Dieser würde immer Lügen erzählen, z. B., dass er früher besser in der Schule gewesen sei als sie. Wegen der schlechten Noten im letzten Schuljahr habe es Ärger mit dem Vater gegeben. Während früherer Umgangskontakte habe sie sich häufig gelangweilt. Sie könne sich nicht vorstellen, irgendetwas mit dem Vater zu machen, was ihr Freude bereite. Mit seiner neuen Ehefrau spreche der Vater meist in englischer Sprache, welche sie nicht gut verstehe. Häufig komme es während der Umgangskontakte zum Streit zwischen dem Vater und seiner neuen Ehefrau. Dies gefalle ihr nicht. Zunächst machte S. bei der Anhörung einen in Anbetracht der Situation erstaunlich gefassten und gelösten Eindruck. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, ganz zum Vater zu ziehen, veränderte sich dies schlagartig. S. begann heftig zu weinen und zu schluchzen und erklärte mehrfach, sichtlich zutiefst bewegt und verzweifelt, dass sie auf keinen Fall beim Vater leben wolle, weil sie vor ihm und seiner neuen Ehefrau Angst habe. Sie flehte mehrfach, bei der Mutter bleiben zu dürfen.
II. Die statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumarkt i.d.Opf. vom 26.9.2016 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.
Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Kindschaftssachen findet gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statt. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel zwar als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet, diese nicht ganz zutreffende Bezeichnung schadet jedoch nicht.
Der Antragsteller ist gemäß § 59 Abs. 1 und 2 FamFG beschwerdeberechtigt, weil sein Antrag auf Abänderung der bisherigen gerichtlichen Sorgerechtsregelung zurückgewiesen worden ist, also eine Beeinträchtigung seines Elternrechts in Betracht kommt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht worden. Zwar trägt die Beschwerdeschrift das Datum 10.9.2016, was zunächst dagegen spricht, das Schreiben als Beschwerde gegen den erst am 12.9.2016 erlassenen Beschluss zu werten. Aus dem weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass es sich bei dem Datum „10.9.2016“ um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Die Beschwerdeschrift ist am 11.10.2016 bei dem Amtsgericht Neumarkt i.d.Opf. eingegangen, also rechtzeitig innerhalb der Beschwerdeeinlegungsfrist von einem Monat bei dem für die Einlegung zuständigen Gericht, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Zwar enthält die Beschwerdeschrift keinen ausdrücklichen Antrag, einen solchen hat der Beschwerdeführer auch in dem Termin vom 30.11.2016 nicht gestellt. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Klarheit. Dieses ist darauf gerichtet, eine Entscheidung herbeizuführen, mit welcher ihm die alleinige elterlicher Sorge für das Kind S. übertragen wird. Dies hat der Beschwerdeführer auch im Anhörungstermin deutlich gemacht. Er strebt im Übrigen nicht nur eine Übertragung der rechtlichen elterlichen Sorge für S.an, sondern möchte das Kind auf der Grundlage einer geänderten Sorgerechtsregelung zu sich nehmen.
2. Deutsche Gerichte sind zur Entscheidung über den Abänderungsantrag des Antragstellers international zuständig.
Wegen der mit einem Auslandsbezug einhergehenden besonderen Bedeutung der internationalen Zuständigkeit ist diese entgegen § 65 Abs. 4 FamFG auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (BGH FamRZ 2010, 720).
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über den Abänderungsantrag des Antragstellers ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Ausübung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Weiteren: EuEheVO). Danach sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaates der Europäischen Union zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art. 8 EuEheVO gilt grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Beteiligten. Entscheidend ist alleine ihr gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Da sich die Eltern und S. seit Mitte 2010 ununterbrochen in Deutschland aufhalten, ist internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben.
3. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Abänderung der bestehenden gerichtlichen Sorgerechtsregelung nicht vorliegen.
3.1. Materiell unterliegt der von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Abänderungsantrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit des anzuwendenden Rechts, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (= im Weiteren: KSÜ) deutschem Recht. Danach wendet der international zuständige Vertragsstaat in Fragen der elterlichen Sorge sein materielles Recht an. Dies gilt auch dann, wenn sich die internationale Zuständigkeit nicht aus Art. 5 ff. KSÜ ableitet, sondern nach Art. 8 EuEheVO bestimmt wird. Im Übrigen wäre die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Verfahren auch nach Art. 8 KSÜ gegeben, weil S. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
3.2. In der Sache hat der Abänderungsantrag des Beschwerdeführers keinen Erfolg,
3.2.1. Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorgerecht nur abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen erforderlich ist. Der Abänderungsmaßstab gemäß § 1696 Abs. 1 BGB fordert gegenüber den Anforderungen, die nach § 1671 BGB für die erstmalige Zuweisung des Alleinsorgerechts gelten, gesteigerte Anforderungen. Hieraus folgt, dass die Abänderung einer Sorgeentscheidung voraussetzt, dass die begehrte Regelung zunächst den sich aus § 1671 BGB ergebenden Anforderungen genügen muss. Gemäß § 1671 BGB kann jeder Elternteil, wenn die Eltern des Kindes nicht nur vorübergehend getrennt leben, beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Aus § 1671 BGB ergibt sich, dass, in Abweichung von der gemeinsamen elterlichen Sorge, das Sorgerecht dann einem Elternteil alleine zu übertragen ist, wenn das Kindeswohl dies erfordert. § 1671 BGB enthält insoweit kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen würde (vgl. BGH NJW 2008, 994; 2005, 2008; BVerfG FamRZ 2004, 354). Wenn also die Vergangenheit, insbesondere das Verhalten der Eltern nach der Trennung, gezeigt hat, dass die elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert und auch keine begründete Hoffnung besteht, dass sich dies in Zukunft ändert, ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben (BGH NJW 2000, 203; 2008, 994). Wenn es feststeht, dass es aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und das Sorgerecht einem Elternteil alleine zu übertragen, sind bei der Beurteilung, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, mehrere Gesichtspunkte abzuwägen. Insbesondere ist auf die Bindungen des Kindes an die Eltern und die Geschwister abzustellen. Darüber hinaus werden in Ausfüllung des Kriteriums Kindeswohl in Rechtsprechung und Schrifttum das Förderprinzip und der Kontinuitätsgrundsatz hervorgehoben.
Geht es um die Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge, muss hinzukommen, dass es durch eine nicht nur vorübergehende Veränderung der für die vorangegangene Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, die bestehende Sorgerechtsregelung abzuändern. Zu verlangen ist, dass ein Abänderungsgrund von solcher Bedeutung vorliegt, dass er den Grundsatz der Erziehungskontinuität und die mit der Veränderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung des Kindes deutlich überwiegt (vgl. OLG Köln FamRZ 2005, 1276; OLG Karlsruhe FPR 2002, 662, 663; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138).
Mit zunehmendem Alter des betroffenen Kindes kommt seinem nachhaltig geäußerten Willen zunehmende Bedeutung zu. Dies gilt auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Wille - auch - auf Beeinflussung durch den anderen Elternteil beruht. Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass es sich um einen manifesten, nachhaltig geäußerten Kindeswillen handelt, der nicht ohne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ignoriert werden könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung u. a. ausgeführt: „... Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 <515>) und seinem Willen mit zunehmenden Alter mehr Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 <281; 10, 519, 524>)...“. Zwar betrifft die zitierte Entscheidung Umgangskontakte, die dargestellten Grundsätze gelten jedoch für den Fall eines dauerhaften Wechsel eines Kindes von dem einen Elternteil zum anderen umso mehr. In einer weiteren Entscheidung (FamRZ 2015, 210) hat das Bundesverfassungsgericht u. a. ausgeführt: „...Wie in sonstigen Sorgerechtsverfahren ist auch im Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist. Indessen bleibt es grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Insbesondere müssen die Gerichte nicht immer ein Sachverständigengutachten einholen, es kann ausreichen, dass sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfGK 9, 274 <279>)...“
3.2.2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Abänderungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben.
Zunächst ist von ihm bereits eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, diese müsste seit dem Anhörungstermin vor dem Senat im Verfahren 7 UF 1129/15 am 9.12.2015 eingetreten sein, nicht dargelegt. Der Antragsteller stützt seinen erneuten Abänderungsantrag vom 10.4.2016 im Wesentlichen auf Vorwürfe gegen die Mutter, welche er bereits seit dem im Jahr 2010 durchgeführten Abänderungsverfahren gegen diese erhebt. Dies betrifft insbesondere die angebliche generelle Erziehungsunfähigkeit der Mutter, deren psychische Erkrankung und die Probleme im Bereich des Umgangs, welche der Antragsteller von Anfang an alleine dem Verantwortungsbereich der Mutter zuweist. Auch die weiter von dem Antragsteller vorgebrachten Umstände, welche seinen Abänderungsantrag begründen sollen, waren bereits Gegenstand der vorangegangenen Abänderungsverfahren, sind in diesen Verfahren überprüft worden und haben zutreffenderweise keine Veranlassung gegeben, dem Antragsteller die elterliche Sorge für S. zu übertragen.
Erhebliches Gewicht hat, dass S. nunmehr seit Anfang August 2010 bei ihrer Mutter lebt. Der Kontinuitätsgrundsatz spricht daher, worauf auch das zuständige Jugendamt hingewiesen hat, für die Beibehaltung der bisherigen Sorgerechtsregelung. Auch der eindeutige Wille des bereits 9 Jahre alten Kindes steht der vom Antragsteller begehrten Sorgerechtsregelung entgegen. S. hat bei ihrer Anhörung durch den Senat einen durchaus aufgeweckten Eindruck hinterlassen. Benahm sie sich im Rahmen der Anhörung zunächst in Anbetracht der Umstände gefasst, sogar relativ locker, ändert sich dies schlagartig, als sie gefragt wurde, ob sie sich vorstellen könne, auf Dauer beim Vater zu leben. Sofia brach augenblicklich in Tränen aus und bekundete unter verzweifeltem Schluchzen, dass sie auf keinen Fall beim Vater und seiner Ehefrau leben wolle, weil sie Angst vor dem Vater und seiner Ehefrau habe. Unter Schluchzen flehte S. die Mitglieder des Senats an, dafür zu sorgen, dass sie bei ihrer Mutter bleiben könne. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass S. bei ihrer Anhörung subjektiv echte und aus ihrem Innersten kommende Gefühle gezeigt hat. In Anbetracht des Alters des Kindes scheidet daher ein gegen seinen Willen erzwungener Wechsel zum Vater aus. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass S. nun bereits im Rahmen vieler Anhörungen über einen langen Zeitraum gegenüber verschiedenen Anhörungspersonen bekundet hat, noch nicht einmal mehr Umgangskontakte mit dem Vater ausüben zu wollen.
Bei dieser Situation müssten, um eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater rechtfertigen zu können, Umstände vorliegen, welche den sicheren Schluss zulassen würden, S. wäre bei einem Verbleib bei der Mutter nachhaltig und unmittelbar i. S. des § 1666 BGB gefährdet. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor. Insbesondere sind keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Mutter, durch welche ihre Erziehungsfähigkeit in gefährdender Weise beeinträchtigt sein könnte, gegeben. Vielmehr haben die beiden in der Vergangenheit beauftragten Sachverständigen jeweils unabhängig voneinander festgestellt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Mutter durch psychische Auffälligkeiten nicht gegeben ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran seit der letzten Begutachtung etwas verändert haben könnte, sind von dem Antragsteller weder schlüssig dargelegt noch sonst feststellbar. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin in dem Anhörungstermin vor dem Senat am 30.11.2016 einen durchaus überlegten und gefassten Eindruck hinterlassen.
Schließlich teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts, dass sich mit einem Wechsel des Kindes zum Vater an der bedrückenden Situation S. nichts verbessern würde. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater und ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Vater geeignet wären, beruhigend auf den heillosen Streit zwischen den Eltern zu wirken. S. wäre deshalb auch nach einem Wechsel zum Vater weiterhin dem sie massiv belastenden Loyalitätskonflikt ausgesetzt. Damit ist ausgeschlossen, dass die von dem Antragsteller beantragte Änderung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes besser entsprechen würde als ein Verbleib bei der Mutter.
Außerdem muss berücksichtigt werden, dass eine wichtige Konstante in dem seit Jahren andauernden, ungewöhnlich heftig geführten Streit der Eltern die Bindung S. zu ihren Schwester L. und D. darstellt. Da ein Wechsel der Töchter L. und D. von der Mutter zum Vater nicht zur Diskussion steht, würde mit der begehrten Abänderung eine Geschwistertrennung einhergehen, welche unbedingt vermieden werden muss.
Die begehrte Sorgerechtsänderung kann nicht auf die zuletzt relativ schlechten schulischen Leistungen des Kindes gestützt werden. Dass die schulischen Probleme des Kindes nichts mit einer angeblich mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter zu tun haben, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die schulischen Leistungen in früheren Zeiten besser waren, obwohl die elterliche Sorge für S. auch zu diesen Zeiten bereits alleine bei der Mutter lag. Das Absinken der schulischen Leistungen des Kindes stellt vielmehr eine exemplarische, in Anbetracht der Gesamtumstände fast notwendigerweise auftretende, Folge des seit Jahren anhaltenden Streits der Eltern und die dadurch verursachten Belastungen des Kindes dar. Die Entscheidung der Mutter, S. die letzte Schulklasse freiwillig wiederholen zu lassen, ist aus erzieherischen Gründen nicht zu beanstanden, spricht vielmehr wiederum für ihre Erziehungsfähigkeit.
In Anbetracht aller Umstände besteht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Umstände, welche eine erneute Begutachtung, mit welcher eine erneute und zusätzliche Belastung des Kindes S. verbunden wäre, erforderlich machen oder auch nur rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen könnten, von einer Kostenbelastung des Beschwerdeführers, der mit seiner Beschwerde insgesamt erfolglos geblieben ist, abzusehen.
Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 40, 45 Abs. 1 FamGKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Verkündung durch Vorlesen der Beschlussformel am 30.11.2016.