vorgehend
Landgericht Regensburg, 3 O 1555/14 (1), 19.08.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 2 W 1977/14

3 O 1555/14 (1) LG Regensburg

In Sachen

S.

- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -

Bevollmächtigte: R.

gegen

B., R-straße ..., T-heim,

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.

wegen Vollstreckbarerklärung

hier: Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht Weder, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Sauer

am 19.01.2015

folgenden

Beschluss

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 19.08.2014, Az. 3 O 1555/14 (1), abgeändert.

II.

Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil des Gerichts A., Kreis B., R., vom 28.05.2013, Az. .../2013 wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Antragsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe:

I.

In der Sitzung vom 28.05.2013 - zu der die Parteien nicht geladen und in der sie auch nicht erschienen waren - hat das Gericht A., Kreis B., R., unter dem Aktenzeichen .../2013 aufgrund der zum Ausdruck gekommenen Motive aus dem Formular E, vorgesehen von Artikel 12 Abs. 1 aus der Verordnung (CE) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Mahnverfahrens durch Zivilurteil Nr. 756/2013 entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer europäischen Zahlung an die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zugelassen sei, mit Möglichkeit zur Opposition innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe. Mit Beschluss vom 19.08.2014 hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg angeordnet, diesen Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Gegen den am 10.09.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 15.09.2014 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung beantragt. Sie rügt, dass der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt besitze.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, insbesondere das Zivilurteil des Gerichts A. nebst beglaubigter Übersetzung aus der rumänischen Sprache, das vorgelegte Formblatt A sowie die vorgelegten Transportdokumente, auf die die Antragstellerin ihren Anspruch stützt.

II.

Auf die gemäß Art. 43 EuGVVO, § 11 AVAG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin war der. Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 19.08.2014 aufzuheben und der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Klauselerteilung nach Art. 38 EuGVVO liegen nicht vor.

Als Titel vorgelegt ist nicht ein Europäischer Zahlungsbefehl nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. Ein solcher Titel müsste nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anhang V erlassen werden und bedürfte zudem, wenn er nach Art. 18 Abs. 1 VO im Ursprungsland für vollstreckbar erklärt wurde, keiner erneuten Klausel in Deutschland.

Soweit es sich bei der Entscheidung des Gerichts A. im Kreis Bihor vom 28.05.2013 um ein sonstiges Urteil handeln sollte, stehen einer Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 38 ff. EuGVVO Hindernisse entgegen. Nach Art. 45 i. V. m. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, er hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Dass der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach Formblatt A gemäß Anhang V zur Verordnung 1896/2006 der Antragsgegnerin zugestellt worden wäre, ist weder aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich noch liegt dies nach den Verfahrensvorschriften für den Europäischen Zahlungsbefehl nahe. Zur Sitzung des Gerichts A. ist die Antragsgegnerin ebenfalls nicht geladen worden, wie aus der vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Protokolls hervorgeht.

Außerdem stünde der Vollstreckbarerklärung der Umstand entgegen, dass sich aus dem Tenor der am 28.05.2013 erlassenen Entscheidung nicht ergibt, ob unmittelbar durch diese Entscheidung ein Titel geschaffen werden sollte oder ob es sich nur um eine Anordnung des Richters handelt, gemäß dem Antrag der Gläubigerin einen Europäischen Zahlungsbefehl gemäß Formblatt E erst noch zu erlassen. Gegen die Annahme, es handele sich um einen Titel, spricht der Umstand, dass der Inhalt der geschuldeten Leistung nicht genannt ist, was die Mindestvoraussetzung für eine der Vollstreckung fähige Entscheidung darstellt.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat die Antragstellerin nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AVAG zu tragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsste

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 8 Entscheidung


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begrün

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bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

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(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)