Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. Feb. 2014 - 12 W 351/14

bei uns veröffentlicht am05.02.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. - Registergericht - vom 20.01.2014 [Gz. PR ... (Fall 2)] wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung; Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung steuerberatender Tätigkeit. Partner sind die jeweils als Steuerberater bestellten Beteiligten zu 2) und zu 3).

Die Beteiligte zu 1) ist im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. unter PR ... eingetragen. In Spalte 2 des Registers ist unter der Rubrik „Name“ (Buchstabe a) der Name der Partnerschaft mit dem gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG enthaltenen Zusatz „PartG mbB“ eingetragen. In Spalte 4 des Registers ist unter der Rubrik „Rechtsform“ (Buchstabe a) die Bezeichnung „Partnerschaft“ eingetragen.

Unter dem 16.01.2014 beantragte die Beteiligte zu 1), in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters als Rechtsform an Stelle der bisherigen Bezeichnung die Formulierung „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ - ohne Verwendung einer Abkürzung - einzutragen. Zur Begründung wurde vorgetragen, bei einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handele es sich um verschiedene Rechtsformen, wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen sei. Die Eintragung lediglich einer „Partnerschaft“ als Rechtsform lasse nicht erkennen, dass es sich bei der Beteiligten zu 1) um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handele, und deshalb eine persönliche Haftung der handelnden Partner befürchten. Der im Namen der Beteiligten zu 1) enthaltene Zusatz gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG („mbB“) sei insoweit nicht ausreichend.

Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Registergericht - hat mit Beschluss vom 20.01.2014 den Eintragungsantrag abgelehnt, da eine Unterscheidung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu einer „normalen“ Partnerschaft ohne Haftungsbeschränkung ausreichend im Namen der Partnerschaft zum Ausdruck gebracht werde. Eine Beschränkung der Berufshaftung der Partnerschaft sei deshalb bereits eindeutig aus dem Partnerschaftsregister erkennbar. Zudem lasse das EDV-System des Registergerichts lediglich die Eintragung „Partnerschaft“ als Rechtsform zu.

Gegen diesen, der Beteiligten zu 1) am 22.01.2014 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 27.01.2014 bei Gericht eingegangene Beschwerde.

Mit Beschluss vom 28.01.2014 half das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Registergericht - dieser Beschwerde nicht ab. Zugleich hat es das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unterfällt.

Gemäß der Klassifizierung dieses Gesetzes handelt es sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 3 FamFG.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss gemäß § 382 Abs. 3 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

Die Beschwerdeführerin - die Beteiligte zu 1) - ist durch die angefochtene Entscheidung, durch die ein von ihr gestellter Eintragungsantrag zurückgewiesen worden ist, in ihren Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt i. S. d. § 59 Abs. 2 FamFG.

III.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung des Registergerichts, dass die angemeldete Änderung der Rechtsform in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters nicht in das Register einzutragen ist, hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Allerdings stünde der Umstand, dass das vom Registergericht verwendete EDV-Programm RegisSTAR lediglich die Eintragung einer „Partnerschaft“ und nicht auch die Eintragung einer „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ in der Rubrik „Rechtsform“ (Spalte 4 Buchstabe a) des Partnerschaftsregisters zulässt, einer solchen Eintragung nicht entgegen. Derartige technische Unzulänglichkeiten können keinen Einfluss auf die Frage haben, ob die streitgegenständliche Bezeichnung einzutragen ist oder nicht.

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung jedoch keine andere Rechtsform dar als eine Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung. Insoweit handelt es sich vielmehr lediglich um eine Rechtsformvariante (Schäfer in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 8 PartGG Rn. 41, 42), also um eine - hinsichtlich ihrer Haftungsregelungen abweichend gestaltete - Fallgruppe einer Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 PartGG und damit um dieselbe Rechtsform.

a) Soweit die Beschwerde meint, aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) vom 15.08.2012 (Bundestags-Drucksache 17/10487) ergebe sich insoweit das Vorliegen verschiedener Rechtsformen, so irrt sie.

aa) Dort heißt es auf Seite 3 wie auch im Rahmen der Begründung auf Seite 13 im Abschnitt „Erfüllungsaufwand der Verwaltung“:

„Für die Gerichtsverwaltungen, die das Handels- und das Partnerschaftsgesellschaftsregister führen, entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand, soweit bestehende nicht registerpflichtige Berufsgesellschaften aus Anlass dieses Gesetzes die Partnerschaft wählen oder soweit bereits registrierte Berufsgesellschaften in die Partnerschaftsgesellschaft mbB wechseln oder (aus der GmbH) umwandeln. Soweit dagegen künftig statt einer bestehenden, eintragungspflichtigen Form die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mbB genutzt wird, entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, weil sich der Aufwand bei der Eintragung in das Register für die verschiedenen Rechtsformen nicht unterscheidet.“

Soweit im letzten Satz dieser Passage ein identischer Verwaltungsaufwand bei der Registereintragung „für die verschiedenen Rechtsformen“ erörtert wird, bezieht sich dies neben der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung auch auf die im unmittelbar vorhergehenden Satz benannte GmbH. Insoweit stellt die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung natürlich eine „verschiedene Rechtsform“ dar. Rückschlüsse darauf, dass es sich auch gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft ohne derartige Haftungsbeschränkung um eine andersartige Rechtsform handeln soll, lassen sich der zitierten Passage dagegen nicht entnehmen.

bb) In den Gesetzesmaterialien wird im Rahmen der Begründung auf Seite 11 weiter ausgeführt:

„Durch das Gesetz wird für Angehörige Freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hierzu wird im PartGG selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen. Die bisherige „normale“ Partnerschaftsgesellschaft wird neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung weiterbestehen.“

Auch hieraus folgt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht das diesbezügliche Vorliegen verschiedener Rechtsformen.

b) Vielmehr ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung eindeutig, dass es sich bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung lediglich um eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft handelt, vgl. Seite 15 des Gesetzentwurfs:

„Mit der Einführung der neuen Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen wird es zwei Varianten der Partnerschaftsgesellschaft geben. Es gibt z. B. Freie Berufe, die bisher nicht über ein eigenes gesetzliches Berufsrecht verfügen. Für diese kann die neue Haftungsbeschränkungsregelung noch nicht wirksam werden. Es ist aber auch möglich, dass ein bestehendes Berufsrecht diese Möglichkeit nicht aufgreift und keine Berufshaftpflichtversicherung normiert. Es ist ferner möglich, dass ein Berufsrecht eine Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen hat, eine konkrete Partnerschaft aus guten Gründen diese Berufshaftpflichtversicherung aber nicht abschließt, sondern im traditionellen Haftungsregime der Partnerschaftsgesellschaft bleiben möchte. In all diesen Fällen wird die Partnerschaft mit dem herkömmlichen Namen und ohne Haftungszusatz als solche klar erkennbar sein.“

c) Dass es sich bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung um keine andere Rechtsform handelt, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber beide Varianten innerhalb desselben Gesetzes geregelt hat, wohingegen sonst verschiedene Gesellschaftsformen regelmäßig in verschiedenen Gesetzen geregelt werden.

Auch aus den Regelungen des PartGG folgt, dass die gesetzlichen Bestimmungen, etwa hinsichtlich der Voraussetzungen einer Partnerschaft (§ 1 PartGG) sowohl für eine „normale“ Partnerschaft als auch für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Geltung beanspruchen.

Schließlich wurden im Zusammenhang mit der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung die Vorschriften der Partnerschaftsregisterverordnung (PRV) nicht geändert. In Spalte 4 des Partnerschaftsregisters ist unter Buchstabe a die Rechtsform einzutragen, § 5 Abs. 4 Satz 1 PRV, mithin die Bezeichnung „Partnerschaft“ (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 2046, 2047). Nach § 2 PRV ist das Partnerschaftsregister nach dem in Anlage 1 beigegebenen Muster zu führen; in diesem Muster ist als Rechtsform lediglich die Formulierung „Partnerschaft“ vermerkt.

3. Da mithin die Beteiligte zu 1) gegenüber einer Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung keine andere Rechtsform aufweist, ist der Eintrag in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters nicht zu ändern.

Bedenken der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine für möglich gehaltene persönliche Haftung der Partner sind unbegründet. Dass im Hinblick auf die als Rechtsform (ohne den Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung) eingetragene Partnerschaft „ein Gericht zukünftig die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen verneint“, ist eine in Anbetracht vorstehender Ausführungen ungerechtfertigte Befürchtung. Zudem ist die Beschränkung der Berufshaftung eindeutig aus dem im Namen der Partnerschaft enthaltenen Zusatz „mbB“ - der als Namensbestandteil ebenfalls im Partnerschaftsregister, dort in Spalte 1 (§ 5 Abs. 1 PRV) eingetragen ist - ersichtlich. Die Ansicht der Beteiligten zu 1), dieser Zusatz reiche nicht aus, die Haftungsbeschränkung klar und eindeutig kenntlich zu machen, widerspricht der Regelung in § 8 Abs. 4 PartGG, die eine entsprechende Firmierung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - für eine wirksame Haftungsbeschränkung ausreichen lässt.

4. Die Zurückweisung des Eintragungsantrags mit Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. - Registergericht - vom 20.01.2014 ist damit - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend §§ 36 Abs. 3, 59, 61 GNotKG festgesetzt.

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen vor, so dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen war. Die Streitfrage stellt sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, hat damit grundsätzliche Bedeutung und ist bislang, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschieden.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. Feb. 2014 - 12 W 351/14 zitiert 17 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 1 Voraussetzungen der Partnerschaft


(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. (2) Die Freien Ber

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft


(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Be

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 374 Registersachen


Registersachen sind1.Handelsregistersachen,2.Genossenschaftsregistersachen,3.Partnerschaftsregistersachen,4.Vereinsregistersachen.

Partnerschaftsregisterverordnung - PRV | § 5 Inhalt der Eintragungen


(1) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Partnerschaft betreffenden Eintragungen anzugeben. (2) In Spalte 2 sind unter Buchstabe a der Name, unter Buchstabe b der Sitz und die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar un

Partnerschaftsregisterverordnung - PRV | § 2 Einteilung und Gestaltung des Registers


(1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt. (2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bi

Referenzen

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

Registersachen sind

1.
Handelsregistersachen,
2.
Genossenschaftsregistersachen,
3.
Partnerschaftsregistersachen,
4.
Vereinsregistersachen.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Partnerschaft betreffenden Eintragungen anzugeben.

(2) In Spalte 2 sind unter Buchstabe a der Name, unter Buchstabe b der Sitz und die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl und, falls dem Namen der Partnerschaft für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes und unter Buchstabe c der Gegenstand der Partnerschaft und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Zum Namen der Partnerschaft gehören auch die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe (§ 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). Dies gilt auch für Partnerschaften, an denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer beteiligt sind, es sei denn, die Partnerschaft soll als Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt werden (§§ 31, 130 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung).

(3) In Spalte 3 ist unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung der Partnerschaft durch die Partner und die Liquidatoren einzutragen. In Spalte 3 unter Buchstabe b sind die Partner und die als solche bezeichneten Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, dem in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und Wohnort einzutragen. Ferner ist in Spalte 3 unter Buchstabe b jede Änderung in den Personen der Partner oder Liquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.

(4) In Spalte 4 ist unter Buchstabe a die Rechtsform einzutragen. In Spalte 4 unter Buchstabe b sind einzutragen:

1.
die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Partnerschaft; das Erlöschen des Namens der Partnerschaft sowie Löschungen von Amts wegen;
2.
Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
3.
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.

(5) In Spalte 5 erfolgt unter a die Angabe des Tages der Eintragung, unter b sonstige Bemerkungen.

(6) Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers und die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken.

(1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.

(1) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Partnerschaft betreffenden Eintragungen anzugeben.

(2) In Spalte 2 sind unter Buchstabe a der Name, unter Buchstabe b der Sitz und die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl und, falls dem Namen der Partnerschaft für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes und unter Buchstabe c der Gegenstand der Partnerschaft und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Zum Namen der Partnerschaft gehören auch die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe (§ 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). Dies gilt auch für Partnerschaften, an denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer beteiligt sind, es sei denn, die Partnerschaft soll als Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt werden (§§ 31, 130 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung).

(3) In Spalte 3 ist unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung der Partnerschaft durch die Partner und die Liquidatoren einzutragen. In Spalte 3 unter Buchstabe b sind die Partner und die als solche bezeichneten Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, dem in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und Wohnort einzutragen. Ferner ist in Spalte 3 unter Buchstabe b jede Änderung in den Personen der Partner oder Liquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.

(4) In Spalte 4 ist unter Buchstabe a die Rechtsform einzutragen. In Spalte 4 unter Buchstabe b sind einzutragen:

1.
die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Partnerschaft; das Erlöschen des Namens der Partnerschaft sowie Löschungen von Amts wegen;
2.
Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
3.
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.

(5) In Spalte 5 erfolgt unter a die Angabe des Tages der Eintragung, unter b sonstige Bemerkungen.

(6) Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers und die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken.

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.