Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tirschenreuth vom 11.12.2014 (Az.: 01 F 296/14) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 29.10.2014 Verfahrenskostenhilfe für eine sonstige Familiensache bewilligt und ihr Rechtsanwalt Dr. Sch… als Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Zugleich wurde angeordnet, dass die Antragstellerin auf die Kosten der Verfahrensführung Monatsraten in Höhe von 131,- Euro zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Ratenzahlung ging das Gericht von einem Einkommen von 2.500,- Euro aus, berücksichtigte Abzüge für Versicherungen, Werbungskosten und Wohnkosten sowie besondere Belastungen, letztere in Höhe von 627,- Euro. Zudem wurden Freibeträge für die Antragstellerin und die beiden bei ihr lebenden Kinder angesetzt, woraus sich ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen von 262,- Euro errechnete. Die Antragstellerin hatte zunächst eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem bis 31.12.2013 eingeführten Formular eingereicht und darin angegeben, sie beziehe ein Bruttoeinkommen von 1.766,08 Euro und zahle hiervon Steuern in Höhe von 230,20 Euro. In ihrer neuen Erklärung vom 10.10.2014 verneinte sie die Frage nach Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, gab aber einen Kindergeldbezug in Höhe von 368,- Euro an. Sowohl der früheren als auch der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war jeweils eine Lohnbescheinigung beigefügt, aus der sich ein Auszahlungsbetrag für Februar 2014 in Höhe von 1.766,08 Euro und ein solcher für November 2014 in Höhe von 1.818,30 Euro ergab.

Der Beschluss wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 31.10.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 10.12.2014 bat die Antragstellerin, die Raten herabzusetzen. Sie sei alleinerziehende Mutter. Ein Einkommen in Höhe von 2.500,- Euro erziele sie nicht. Weiter macht sie wiederum ihren Schuldendienst, der vom Amtsgericht bereits berücksichtigt wurde, geltend.

Die Rechtspflegerin des Familiengerichts lehnte den Antrag auf Herabsetzung der Rate mit Beschluss vom 11.12.2014 ab, da eine Änderung nur möglich sei, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Gegen diesen dem Vertreter der Antragstellerin am 15.12.2014 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit der am 09.01.2015 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie wendet erneut ein, das Familiengericht habe vermutlich ihr Bruttoeinkommen [als Nettoeinkommen] eingestellt. Die Berechnung der Raten würde auf einem offensichtlichen Versehen beruhen. Da es sich um ein offenes Verfahren handle, sei für die Entscheidung über das Abhilfegesuch nach ihrem Verständnis der erkennende Richter zuständig. Jedenfalls für die Zukunft wäre ihrem tatsächlichen Einkommen Rechnung zu tragen.

Das Amtsgericht forderte weitere Lohnbescheinigungen der Antragstellerin an, aus denen sich ein Jahresbruttolohn von 25.114,16 Euro für das Jahr 2014 ergibt.

Mit Beschluss vom 29.01.2015 half die Rechtspflegerin der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbeschlusses nicht ab.

II.

Die gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 bis 4, § 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist nicht begründet.

Die Ausgangsentscheidung wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffend von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts getroffen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG).

Nach allgemeiner Ansicht setzt eine Änderung der Bewilligung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO eine Veränderung der Verhältnisse voraus. Dabei wäre es unrichtig, allein die gegenwärtigen Verhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen, und auf dieser Grundlage die zu leistenden Zahlungen neu zu berechnen. Vielmehr darf die ursprüngliche Entscheidung nicht geändert werden, wenn die Einkommensverhältnisse der Beteiligten unverändert geblieben, aber zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1551; OLG Bamberg, FamRZ 2005, 1101; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 120a ZPO Rn. 10; BeckOK-ZPO/Reichling, Stand 01.01.2015, § 120a ZPO, Rn. 8; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage, Rn. 387). Das Gericht darf also nicht prüfen, ob die Ursprungsentscheidung über die Raten richtig war. Dies gilt auch, wenn wie im vorliegenden Verfahren der Ansatz des Einkommens von 2.500,- Euro unter Berücksichtigung des Kindergeldes nicht nachvollziehbar ist und der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) in der ursprünglichen Ratenberechnung nicht erwähnt wird. Selbst offensichtliche Fehler können nur mit der Beschwerde gerügt werden, wobei die Beschwerdefrist bei der beantragten Abänderung aber bereits abgelaufen war.

Das Beschwerdegericht hat erwogen, die ursprüngliche Ratenfestsetzung analog § 44 SGB X abzuändern, für eine solche Analogie aber keinen Raum gesehen.

Gemäß § 44 SGB X kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, bei dem von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Regelungszweck ist die weitgehende Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit zugunsten des Bürgers (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. Erg.-lieferung, § 44 SGB X Rn. 2; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 44 SGB X Rn. 3). Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Verfahrenskostenhilfe, die sozialhilfeähnlich ausgestaltet ist, besteht jedoch kein Anlass. Es fehlt an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewusst anders und einfacher ausgestaltet als bei sonstigen Sozialleistungen. Eine Fehlerkorrektur bei der Berechnung der Raten kommt sowohl zugunsten als auch zulasten der Antragstellerin nur im Beschwerdeverfahren in Betracht. Dem Grundgesetz ist auch keine Verpflichtung zu entnehmen, rechtswidrig belastende Verwaltungsakte nach Eintritt ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben (vgl. Steinwedel a. a. O. unter Hinweis auf BVerfGE 117, 302, 315 - dort allerdings nur zum Sonderfall der Aufarbeitung von Verwaltungsakten der DDR). Der von Steinwedel (a. a. O.) genannte Einwand, man benachteiligte diejenigen gleichheitswidrig, die der Verwaltung zunächst vertrauen würden, greift aus Sicht des Beschwerdegerichtes nicht durch. Dem Gesetzgeber steht es offen, der Bestandskraft der Verfahrenskostenhilfebewilligung ein höheres Gewicht einzuräumen als der materiellen Richtigkeit. Dies gilt auch wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung naheliegt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Auch ein anderer ordentlicher Rechtsbehelf ist nicht statthaft.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz

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Amtsgericht Tirschenreuth Beschluss, 11. Dez. 2014 - 01 F 296/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Herabsetzung der Raten vom 10.12.2014 wird abgelehnt. Gründe Mit Beschluss vom 29.10.2014 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Es wurde eine monatliche Z

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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Herabsetzung der Raten vom 10.12.2014 wird abgelehnt.

Gründe

Mit Beschluss vom 29.10.2014 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Es wurde eine monatliche Zahlung von 131 € angeordnet.

Nunmehr beantragt die Antragstellerin die Ratenhöhe zu reduzieren. Dies ist nach § 120 IV ZPO nur möglich, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten.

Dies ist jedoch nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 10.12.2014 nicht der Fall.

Sollte das Gericht bei Bewilligung von einem zu hohen Einkommen ausgegangen oder Belastungen nicht berücksichtigt haben, wäre das durch eine Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss zu rügen gewesen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.