Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Jan. 2017 - 12 W 2/17 (RVG)

ECLI:ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0110.12W2.17PKH.00
bei uns veröffentlicht am10.01.2017

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 1. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller vom 15. September 2016 auf Festsetzung der Vergütung gegen den Antragsgegner zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.246,34 € festgesetzt.

Gründe

1

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 1. November 2016 hat in der Sache Erfolg.

2

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 ist die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG abzulehnen, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese Einwendungen sind auch im Beschwerdeverfahren noch zulässig (z.B. LAG Nürnberg, JurBüro 2011, 201).

3

So liegen die Dinge hier: Der Antragsgegner hat nämlich im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass Rechtsanwalt M. Auftrag gehabt habe, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen und sich innerhalb dieses Antrages zu bewegen. Es existiere eine Vereinbarung mit Rechtsanwalt M. , dem seine finanzielle Situation sehr gut bekannt gewesen sei, dass er ihm mitteile, wenn seine Tätigkeiten ihn Geld kosteten, so dass er entscheiden könne, ob er das dann möchte. Eine solche Mitteilung, dass nicht durch Prozesskostenhilfe gedeckelte Kosten ausgelöst würden, sei durch Rechtsanwalt M. zu keiner Zeit erfolgt. Der von dem Antragsgegner vorgebrachte Einwand, er habe mit Rechtsanwalt M. eine Vereinbarung getroffen, nach der die Kosten über Prozesskostenhilfe abgerechnet werden sollten, hat allein im materiellen Recht eine Grundlage. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung (z.B. OLG Düsseldorf, JurBüro 2011, 643).

4

Zwar lässt eine offensichtlich aus der Luft gegriffene Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art das Recht und die Pflicht des Rechtspflegers zur Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausnahmsweise bestehen (z.B. OLG Frankfurt, JurBüro 2011, 33). Dies kann hier allerdings nicht angenommen werden. Die Antragsteller sind dem Vorbringen des Antragsgegners zu außergebührenrechtlichen Einwendungen mit der Beschwerdeschrift nicht entgegen getreten, insbesondere auch nicht der mit der Beschwerde in Bezug genommenen und vorgelegten Vollmacht des Antragsgegners, die den handschriftlichen Zusatz aufweist, dass über einen PKH-Antrag vergütet werden solle.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 RVG.

6

gez. Dr. Fichtner


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Referenzen

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.