Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 27. Juni 2013 - 10 W 23/13 (RVG), 10 W 23/13

bei uns veröffentlicht am27.06.2013

Tenor

Die Gehörsrüge des Antragsgegners vom 01.06.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die erhobene Gehörsrüge ist statthaft gem. § 12 a RVG. Die Gehörsrüge ist auch ansonsten zulässig, insbesondere gem. § 12 a Abs. 2 RVG form- und fristgerecht erhoben worden.

2

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg und führt nicht zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20.02.2013, Az.: 2 O 786/12, denn sie ist unbegründet.

3

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist bei der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 03.05.2013, Az.: 10 W 23/13, nicht feststellbar.

4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 103 Abs. 1 GG erfordert, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungsrelevanten Fragen zu äußern, und dass das Gericht verpflichtet ist, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.: BVerfG, Urteil vom 18.04.1984, Az.: 1 BvR 869/83; Beschluss vom 19.05.1992, Az.: 1 BvR 986/91, zitiert nach juris).

5

Soweit der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge vom 01.06.2013 behauptet, das Schreiben des Beschwerdegegners vom 11.03.2013 liege ihm nicht vor, widerspricht dies dem Akteninhalt, wonach dem Beschwerdeführer (und Beklagten) aufgrund richterlicher Verfügung vom 11.04.2013 dieser gegnerische Schriftsatz zugesandt wurde. In der Akte befinden sich demgemäß auch keine Abschriften dieses Schriftsatzes mehr. Das Beschwerdegericht konnte daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass ihm dieser Schriftsatz zugegangen sei. Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer auch mit der Gehörsrüge keinen auf den gegnerischen Schriftsatz vom 11.03.2013 replizierenden Vortrag vor, der zu neuen zusätzlichen oder sogar abweichenden rechtlichen Erwägungen im Vergleich zu dem angegriffenen Beschluss vom 03.05.2013 führen würde.

6

Der Beschwerdeführer beruft sich mit seiner Gehörsrüge ansonsten auf einen sog. Nichtberücksichtigungsfall, in dem gerügt wird, dass das Gericht die Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung durch Übergehen von wesentlichem Parteivorbringen verletzt habe. Der Beschwerdeführer füllt diese Rüge jedoch nicht mit entsprechenden Sachvortrag aus.

7

Soweit er nunmehr rügt, dass nicht geprüft worden sei, ob der Rechtsanwalt Dr. H. bevollmächtigt gewesen sei, für die Sozietät Dr. M. H. & T. Q. eine Vergütungsfestsetzung geltend zu machen und dass nicht geprüft worden sei, ob ihm (dem Beschwerdeführer) das Kündigungsschreiben vom 07.01.2013 überhaupt zugegangen sei, handelt es sich in beiden Fällen um ein nachträgliches Bestreiten von Tatsachen, die der Beschwerdegegner mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag so zumindest schlüssig mitbehauptet hatte, und die nicht von Amts wegen überprüft werden. Eine Gehörsverletzung kann nicht darin bestehen, dass das Gericht ein nicht erfolgtes Bestreiten nicht berücksichtigt. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, einer Partei nach einer abschließenden Entscheidung noch die Möglichkeit von nachträglichem Bestreiten zu eröffnen.

8

Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht das Schreiben des Beschwerdegegners vom 07.01.2013 als Mandatskündigung gewertet hat, trägt er mit seiner Gehörsrüge vom 01.06.2013 kein Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Natur vor, das das Beschwerdegericht mit der Entscheidung vom 03.05.2013, Az.: 10 W 23/13 übergangen hätte, sondern leitet im Ergebnis die Gehörsverletzung allein daraus ab, dass das Oberlandesgericht in der Begründung des Beschlusses nicht seinen rechtlichen Bewertungen gefolgt ist.

9

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist vom Oberlandesgericht vollständig zur Kenntnis genommen worden und als Grundlage für die Entscheidung mit herangezogen worden. Da der Vortrag des Beschwerdeführers demnach bereits keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, kam es auf die weitere Frage einer Entscheidungserheblichkeit i.S.v. § 321 a Abs. 1 ZPO nicht an.

10

Einer Kostenentscheidung bedurfte es wegen § 12 a Abs. 6 RVG nicht.


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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.