Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Apr. 2014 - 1 W 8/14 (PKH)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 12.2.2014 (2 O 2065/13) abgeändert:
Der Klägerin wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11.11.2013 bewilligt.
Ihr wird Rechtsanwältin K. St., K. Weg 12, Q., beigeordnet.
Raten sind keine zu zahlen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Sachverhalt bedarf der weiteren Aufklärung. Im jetzigen Zeitpunkt kann die Erfolgsaussicht einer Klage nicht abschließend verneint werden.
- 2
Die Klägerin behauptet folgende Abhebungen des Beklagten von ihrem Konto:
- 3
17.6.2010
1.000,-- Euro
26.8.2010
2.000,-- Euro
2.11.2010
1.500,-- Euro
„Schenkung“
21.12.2010
2.000,-- Euro
26.1.2011
1.000,-- Euro
„Schenkung“
3.5.2011
300,-- Euro
19.5.2011
600,-- Euro
26.5.2011
800,-- Euro
6.6.2011
800,-- Euro
29.6.2011
1.000,-- Euro
- 4
(insoweit ist unklar, ob die Klägerin zwei Abhebungen für diesen Tag behaupten will, weil diese Abhebung sowohl im Schriftsatz vom 11.11.2013, als auch im Schriftsatz 22.1.2014 genannt wird)
- 5
4.7.2011
400,-- Euro
28.7.2011
600,-- Euro
29.7.2011
1.000,-- Euro
„Schenkung“
18.10.2011
2.000,-- Euro
- 6
Weiter will die Klägerin offenbar behaupten, dass im Hinblick auf die bestehende Demenzerkrankung seit März 2011 keine Geschäftsfähigkeit mehr besteht, was bei Betreuten im Einzelfall festzustellen ist (Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl., § 104; Rn. 3) und sich nicht aus der Bestellung eines Betreuers an sich ergibt.
- 7
Es ist weiter unklar, ob die Klägerin die Abhebungen vom 2.11.2010, 26.1.2010 und 29.7.2011 (unter dem Vorbehalt der Geschäftsfähigkeit) grundsätzlich als Schenkung betrachtet, weil sich nur dann die Frage nach den Voraussetzungen der §§ 528 und § 530 BGB überhaupt stellt. Im Übrigen kann mit der Vorsorgevollmacht zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis entstanden sein, das den Beklagten verpflichten könnte, die Abhebungen gemäß § 667 BGB herausgeben zu müssen, soweit er nicht nachweist, dass er das Geld bestimmungsgemäß zugunsten der Klägerin verwandt hat (OLG Brandenburg Urteil vom 20.11.2013 - 4 U 130/12 -; hier : zitiert nach juris). Dazu ist seinem Vortrag bislang nichts zu entnehmen. Die erklärte Aufrechnung mit behaupteten Mietansprüchen dürfte im Hinblick auf das Testament vom 13.2.1984 ins Leere gehen, soweit der Klägerin dort ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zugewendet wurde.
- 8
Im Ergebnis kann nach jetzigem Sachstand eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht verneint werden, das Landgericht wird den Sachverhalt weiter aufzuklären haben.
- 9
Die Kostentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
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(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.