Oberlandesgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - 29 U 803/15

bei uns veröffentlicht am22.10.2015
vorgehend
Landgericht München I, 33 O 6281/14, 20.01.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.01.2015 werden zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Jeder der Beklagten kann die Vollstreckung aus Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 125.000,00 € und aus Ziffer III. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 4.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten können die Beklagten die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten kennzeichenrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatzfeststellungs- sowie Kostenerstattungsansprüche geltend.

Der Kläger vertritt als Dachverband seit über 60 Jahren wirtschaftliche und gesellschaftliche Interessen der deutschen Apothekerschaft.

Er ist Inhaber der folgenden am 15.05.2008 u. a. für „Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleistungen für apothekenübliche Waren“ eingetragenen deutschen Kollektivmarke (Wort-/Bild) Nr. 307 78 302

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Nach Ziffer 4 (b) (aa) der dazugehörigen Markensatzung (Anlage K 2) sind die Mitgliedsapotheker „jeweils zur Benutzung für ihre gesetzlich (insbesondere nach der Apothekenbetriebsordnung) zulässigen Waren, Dienstleistungen und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für ihren Apothekenbetrieb“ der Marke befugt.

Das Apotheken-A genießt ferner auch als Gemeinschaftsmarke Schutz.

Die Beklagte zu 2) betreibt die dm-Drogeriemärkte. Sie ist Inhaberin einer der am 06.10.2009 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 307 60 100 „Pharma Punkt“. Die Beklagte zu 3) ist gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 2), der Beklagte zu 4) ist Vorsitzender der Geschäftsführung der Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 4) war mit allen Details der Verwendung des Apotheken-A in den Märkten vertraut.

Der Beklagte zu 1) ist Inhaber einer Präsenzapotheke in K. Er nutzt für seine Versandhandelstätigkeit seit Anfang 2013 u. a. das Filialnetz der Beklagten zu 2) von deutschlandweit ca. 1.500 Filialen als Bestell- und Abhol-Service-Stelle für bei ihm bestellte Arzneimittel. Hierzu werden in den Filialen der Beklagten zu 2) Terminals, sogenannte „Pharma Punkte“, aufgestellt, an welchen Arzneimittelbestellungen aufgegeben und etwaig hierfür notwendige Rezepte eingeworfen werden können, die dann gebündelt an die Zentrale der von dem Beklagten zu 1) betriebenen Apotheke übersendet werden. Zusätzliche sind an den genannten Terminals dm-eigene Gesundheitsangebote aufrufbar. Gleichzeitig nutzt der Beklagte zu 1) die Filialen der Beklagten zu 2) als sogenannte „Pickup-Points“ im Versandhandel, um dort - neben der alternativ bestehenden Möglichkeit der Zusendung nach Hause - seinen Kunden die bestellten Arzneimittel auszuliefern.

Am 11.11.2013 stellte der Kläger erstmals fest, dass die Detektorenwände in dm-Märkten mit dem im Tenor Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils abgebildeten Plakat versehen waren. Am 12.11.2013 erlangte der Kläger Kenntnis von den in Tenor Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Einlegern in am Eingang der dm-Märkte vorgehaltenen Warenkörbchen. Der Kläger mahnte die Beklagten wegen dieses Sachverhalts ab und erwirkte eine einstweilige Verfügung (Landgericht München I, Az. 33 O 25274/13, Anlage K 7). Das nachfolgende Abschlussschreiben des Klägers blieb unbeantwortet.

Der Kläger ist der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG i. V. m. Ziffer 6 der Markensatzung. Der Beklagte zu 1) sei zur Benutzung des Apotheken-A nur für den eigenen Apothekenbetrieb berechtigt, nicht aber zu der streitgegenständlichen Verwendungsweise als Kennzeichnung gerade auch der dm-Drogeriemärkte. Die Beklagte zu 2) zähle als Drogeriemarktkette schon von vornherein nicht zum Kreis der Benutzungsberechtigten der in Rede stehenden Markensatzung. Es bestehe Zeichen- und Dienstleistungsidentität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu den Versandhandelsleistungen der Kollektivmarke. Die Herkunftsfunktion der Marke sei beeinträchtigt, da das Apotheken-A nicht nur als Kennzeichen der Versandapotheke verstanden, sondern gerade auch auf den dm-Drogeriemarkt selbst bezogen werde.

Der Kläger stützt die Klage primär auf die Verletzung der deutschen Kollektivmarke Nr. 307 78 302, hilfsweise in der nachfolgenden Reihenfolge auf die entsprechende Gemeinschaftsmarke, auf Unternehmenskennzeichenrechte und Namensrechte.

Die Beklagten zu 2) bis 4) sind der Auffassung, kein Markenrecht oder sonstiges Recht des Klägers verletzt zu haben. Die Benutzung des Apotheken-A erfolge vorliegend vom Beklagten zu 1) zur markenmäßigen Kennzeichnung der Werbung für seine Versandhandelstätigkeit und in diesem Zusammenhang insbesondere für sein Angebot am „Pharma-Punkt“. Die Empfänger der streitgegenständlichen Werbebotschaften ordneten diese Werbungen auch eindeutig dem Beklagten zu 1) zu (vgl. Verkehrsbefragung GfK, Anlage B (2-4)4), wie dies auch den tatsächlichen Umständen entspreche.

Auch der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Benutzung des Apotheken-A erfolge zur markenmäßigen Kennzeichnung der von ihm mit der von ihm betriebenen Versandapotheke erbrachten Leistungen im Rahmen der von ihm durchgeführten Werbung. Der beworbene „Pharma Punkt“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.08.2008, Az. 3 C 27/07) Bestandteil des Versandhandelsprozesses des Beklagten zu 1), so dass mit der Bewerbung des „Pharma Punktes“ auch ausschließlich die Apotheke des Beklagten zu 1) beworben werde und nicht etwa „dm“.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.01.2015 weitgehend stattgegeben und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Falle der Beklagten zu 2) und 3) zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 3), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das nachfolgend wiedergegebene Zeichen

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in Drogeriemärkten für Dienstleistungen einer Versandapotheke und/oder Bereithalten eines Bestell- und Informationsterminals für eine Versandapotheke wie folgt zu benutzen und/oder benutzen zu lassen

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und/oder

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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder künftig noch entsteht.

III. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziffer I., insbesondere über sämtliche Verwendungsfälle, Verwendungsorte, Verwendungszeiträume sowie der unter Verwendung der Zeichenwiedergaben gemäß Ziffer I. erzielten Umsätze und Gewinne unter Aufschlüsselung der zugehörigen Kostenfaktoren.

IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.172,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 14.05.2014 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VII. vorläufige Vollstreckbarkeit]

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen:

1. Das am 20.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts München (Az. 33 O 6281/14) wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 20.01.2015 - 33 O 6281/14 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bis 4).

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 Bezug genommen.

II. Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Die geltend gemachten Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche bestehen im vom Landgericht zuerkannten Umfang.

1. Die Klägerin hat den Beklagten zu 1) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG i. V. m. Ziffer 4. der Markensatzung einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung.

a) Die Klägerin ist analog § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert. § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist auf den im Markengesetz nicht geregelten Fall des Verstoßes eines Verbandmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen für die Markenbenutzung der Kollektivmarke entsprechend anwendbar (BGH GRUR 2003, 242, 244 und 1. Leitsatz - Dresdner Christstollen).

b) Die Nutzung des Apotheken-A in der streitgegenständlichen Werbung verstößt gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Ziffer 4. der Markensatzung. Der Beklagte zu 1) nutzt ein mit der Marke identisches Zeichen für Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, nämlich „Versandhandelsdienstleistungen für apothekenübliche Waren“. Gemäß Ziffer 4. der Markensatzung ist der Beklagte zu 1) nur berechtigt, die Marke für seine gesetzlich zulässigen Dienstleistungen zu nutzen. Er nutzt die Marke jedoch auch und gerade zur Bewerbung der im Rahmen des Versandhandels von der Beklagten zu 2) erbrachten Leistungen. Hierdurch ist die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt.

Beworben werden mit der angegriffenen Werbung insbesondere die in den dm-Märkten aufgestellten „Pharma-Punkte“. Hierbei handelt es sich um von der Beklagten zu 2) unter ihrer eigenen Marke „Pharma Punkt“ betriebene Terminals, an denen die Kunden die Möglichkeit haben, Produkte bei dem Beklagten zu 1) zu bestellen und diesbezügliche Rezepte einzuwerfen sowie dm-eigene Gesundheitsgebote aufzurufen. Durch den Betrieb der Pharma-Punkte bietet die Beklagte zu 2) somit ihren Kunden die Möglichkeit, in ihren Räumlichkeiten nicht nur ihre eigenen Produkte zu erwerben, sondern auch Produkte des Beklagten zu 1) zu bestellen und genau diese Serviceleistung wird mit der streitgegenständlichen Werbung unter Verwendung des Apotheken-As beworben.

Die durchgeführte Verkehrsbefragung (Anlage (B2-4)4) ist zum Nachweis dafür, dass keine Markenverletzung vorliegt, unbehelflich. Eine Markenverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Werbung irrigerweise davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2) nunmehr selbst eine Versandapotheke betreibt. Eine Markenverletzung liegt auch dann vor, wenn der Verkehr die Werbung zutreffend dahin versteht, dass die Beklagte zu 2) nur Kooperationspartner der Versandapotheke „zur Rose“ ist. Beworben mit dem Apotheken-A wird nämlich auch und gerade die von der Beklagten zu 2) innerhalb der Kooperation erbrachte Logistikleistung, nämlich der Pharma-Punkt. Der Beklagte zu 1) verwendet das geschützte Zeichen somit (auch) zur Bewerbung der Leistung seines Kooperationspartners. Hierzu ist er nach der Markensatzung nicht befugt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr davon ausgeht, dass es sich um Werbung des Beklagten zu 1) oder um Werbung der Beklagten zu 2) handelt. Denn auch wenn der Verkehr davon ausgeht, dass Emittent der Werbung der Beklagte zu 1) ist, bewirbt dieser mit dem Apotheken-A die zwischen seiner Versandapotheke und den dm-Märkten eingegangene Kooperation und stellt gerade die von der Beklagten zu 2) im Rahmen der Kooperation erbrachte Serviceleistung in den Vordergrund. Der Verkehr verbindet das Apotheken-A mit den Logistikleistungen der dm-Märkte, wodurch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird.

c) Die Zulässigkeit der Werbung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2008 (NVwZ 2008, 1238 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Versandhandelsapotheken den Versand auch an eine in einem Gewerbebetrieb eingerichtete Abholstation vornehmen können, in der die Arzneimittelsendung dem Kunden ausgehändigt wird. Mit der Frage, ob die Logistikleistungen des Drittunternehmens mit dem Apotheken-A beworben werden dürfen, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht beschäftigt.

d) Wiederholungsgefahr ist vorliegend gegeben. Die streitgegenständliche Werbung wurde unstreitig geschaltet und eine strafbewehre Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber der Beklagten zu 2).

a) Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich insofern aus Ziffer 6. der Markensatzung, wonach der Kläger bei Verletzungen der Kollektivmarke ausschließlich zur Verfolgung berechtigt ist.

b) Die Beklagte zu 2) ist zur Nutzung der Marke nicht berechtigt. Die Werbung befand sich an den Detektorenwänden und in den Einkaufskörben in ihren Filialen. Deren Gestaltung liegt in ihrem Verantwortungsbereich, so dass eine rechtsverletzende Zeichennutzung durch die Beklagte zu 2) vorliegt.

3. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegen die Beklagte zu 3) als gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 2) und gegen den Beklagten zu 4) als verantwortlichen Geschäftsführer der Beklagten zu 3). Dem Beklagten zu 4) war die rechtsverletzende Benutzung der Marke bekannt und er hat sie nicht verhindert (vgl. BGH GRUR 2012, 1145, Tz. 36 - Pelikan).

4. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.

5. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben ergibt sich aus §§ 683 Satz 1, 670, 677 BGB.

6. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Verordnung über den Betrieb von Apotheken


Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO

Markengesetz - MarkenG | § 30 Lizenzen


(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht a

Referenzen

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.