Oberlandesgericht München Urteil, 28. Okt. 2012 - 29 U 5710/20

originally published: 20/10/2024 14:48, updated: 20/10/2024 14:52
Oberlandesgericht München Urteil, 28. Okt. 2012 - 29 U 5710/20
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Oberlandesgericht München

Urteil vom 28. Oktober 2021

Az.: 29 U 5710/20

 

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

C_____ GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer S____, _______straße ___, _____ Osnabrück

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

 

Prozess bevollmächtigte:

Dr. Jockisch Rechtsanwalts-GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 4, 84034 Landshut,

 

gegen

 

A____ Gmbh, vertreten durch d. Geschäftsführer T_____, __________ __, _____ Berlin

- Beklagte und Berufungsklägerin -

 

Prozess bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,

 

wegen Forderung

 

 

 

 

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller sowie Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hannamann und Richter am Oberlandesgericht Meinhardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021

 

für Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.08.2020, Az. 33 0 9413/19, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils der Passus „§§ 935 ff." entfällt.

 

II.          Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

III.         Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Fassung gern. obiger Ziffer I sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung iHv EUR 100.000,-- und eine Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung iHv 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. iHv 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe:

 

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte auf Kennzeichenrecht gestützte Unterlassungs-, Scha­ densersatz- und Kostenerstattungsansprüche  geltend.

 

Die Klägerin ist Inhaberin der am 21.02.2018 angemeldeten und am 11.04.2018 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 302018004481 „TURN UP", die Schutz beansprucht u.a. für die Dienstleistung „Durchführnng von Veranstaltungen in Clubs [Diskotheken]". Sie erstellt und vertreibt Konzepte zur Durchführung besonderer Veranstaltungen in Clubs und verkauft Lizenzen an der Klagemarke zum Preis von EUR 1.399,--.

 

Die Beklagte betreibt in Berlin den A_____ Club und führt dort regelmäßig Party- und Tanzveranstaltungen durch.

 

Am 06.10.2018 führte die Beklagte unter der Bezeichnung „TURN UP Opening" eine Veranstaltung durch (und bewarb diese auch), bei der Musik dargeboten wurde und Getränke gegen Entgelt  an  Gäste  ausgeschenkt  wurden.  Weiter  ve1wendete  die  Beklagte  die  Bezeichnung

„TURN UP 2nd Round" für eine Veranstaltung am 10.11.2018 sowie die Bezeichnung „TURN UP" für Veranstaltungen am 01.12.2018 und am 05.01.2019. Ferner bewarb sie unter der Bezeichnung „TURN UP" eine weitere Veranstaltung am 02.02.2019.

 

Nachdem die Klägerin die Beklagte in Bezug auf die letztgenannte Veranstaltung auf eine Kennzeichenrechtsverletzung hingewiesen hatte, löschte die Beklagte zunächst die  entsprechende  Werbung,  stellte jedoch  Werbung  für eine neue  Veranstaltung  am 02.02.2019  unter

„TURN UP" ein und führte außerdem am 03.08.2019 unter der Bezeichnung „TURN UP" eine weitere Veranstaltung durch.

 

Die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin vom 05.02.2019 (Anlage K26) blieb erfolglos.

 

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Kennzeichenrechte der Klägerin an der Klagemarke verletzt habe und ihr deswegen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche zustünden.

 

Die Beklagte meint demgegenüber, dass eine Kennzeichenrechtsverletzung schon deshalb ausscheide, weil ältere Rechte am streitgegenständlichen Zeichen bestünden. Die Bezeichnung

„TURN UP" sei nämlich von den als Zeugen benannten P und E vor Eintragung der Klagemarke im Rahmen von Veranstaltungen erkennbar nach außen genutzt worden. Mit diesen Herren habe die Beklagte jedenfalls für einen Teil der streitgegenständlichen Veranstaltungen Vereinbarungen getroffen, die sie zur Zeichennutzung berechtigten. Die Klagemarke sei überdies schon nicht markenrechtsfähig, da rein beschreibend. Gegen die Klagemarke sei daher Antrag auf Erklärung der vollständigen bzw. teilweisen Nichtigkeit und vollständigen Löschung gestellt worden. Auch habe die Klägerin die Klagemarke nicht rechtserhaltend benutzt, und es liege keine Verwechslungsgefahr vor. Im Übrigen könne die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie lediglich den einfachen Lizenzierungspreis als Schadensersatz verlangen.

 

Mit Urteil vom 25.08.2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben und wie folgt tenoriert:

 

I.            Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken jeweils am Geschäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff. 890 ZPO, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „TURN UP" zur Kennzeichnung von Party- und/oder Tanzveranstaltungen zu benutzen und/oder benutzen  zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt

 

 

II.          Die Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin Euro 9.793,- sowie Zinsen aus Euro 8.394,- in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz seit 12.08.2019 zu bezahlen.

 

III.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 2.274,50 zu zahlen.

 

IV.         Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

V.           [vorläufige Vollstreckbarkeit]

 

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vor­ bringen aus dem ersten Rechtszug. Das Landgericht verkenne, dass ältere Rechte am streitgegenständlichen Zeichen bestünden. Bei den Zeugen P und E handele es sich um Eventveranstalter, die bereits seit Februar 2018 unter der Kennzeichnung „Turn Up Berlin" Partys ausschließlich in Berlin veranstalteten. Die hiesige Klägerin habe diese bezeichnenderweise abgemahnt, aber rechtliche Schritte gegen diese nicht eingeleitet,  wohlwissend, dass eine im Rang zeitlich ältere Wort-/Bildmarke beim DPMA mit der Nummer 30201623385 (TURN UP) eingetragen sei. Es sei davon auszugehen, dass es das Geschäftsmodell der Klägerin sei, durch das Horten von Marken Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zu überziehen.

Die Beklagte und Herr P seien wiederum innerhalb eines „Rahmenvertrags für die Veranstaltungen" vom 05.10.2018 übereingekommen, eine Kooperation für Veranstaltungen miteinander einzugehen. Unter demselben Datum hätten die Beklagte und Herr P auch eine Veranstaltungsvereinbarung für Veranstaltungen mit dem Namen „Turn UP" am 06.10.2018, 10.11.2018 und 01.12.2018 abgeschlossen, eine weitere Veranstaltungsvereinbarung sei am 02.01.2019 geschlossen worden.

Folglich sei die Beklagte aufgrund schuldrechtlicher Abreden zur Nutzung berechtigt gewesen,

§ 986 Abs. 1 BGB komme zur analogen Anwendung. Es sei hinreichend zu den Anforderungen an eine Benutzungsmarke vorgetragen worden, weil letztlich unbestritten geblieben sei, dass die Zeugen P und E die Bezeichnung „Turn Up" zeitlich vor der Klägerin geschäftlich am Markt genutzt hätten und damit Verkehrsgeltung hergestellt hätten.

 

Der Zeuge P sei Inhaber „der streitgegenständlichen Wort-Bildmarke „Turn UP" mit der Registernummer 302016233385" (Anlage BR8).  Wie bereits  erstinstanzlich  und  im Rahmen der Berufungsbegründung substantiiert vorgetragen, existierten mithin ältere Rechte am streitgegenständlichen Zeichen. Es seien prioritätsältere Lizenzen des Zeugen P vorhanden.

 

Ungeachtet dessen hätte das Landgericht das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen des vom Zeugen P angestrengten Löschungsverfahrens vor dem DPMA aussetzen müssen.

 

Schadensersatzansprüche bestünden schon dem Grunde nach nicht, sie seien aber auch der Höhe nach falsch, jedenfalls nicht nachvollziehbar berechnet worden; auch Kostenerstattungsansprüche bestünden nicht.

 

Mit Schriftsatz vom 21.10 .2021 hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass die Marke der Klägerin mit aller höchster Wahrscheinlichkeit gelöscht werden würde, da der Zeuge P seinen Löschungsantrag nunmehr auch auf der Grundlage prioritätsälterer Rechte erweitert habe.

 

 

 

Die Beklagte beantragt,

 

der Berufung stattzugeben und das Urteil des Landgerichts München 33 0 9413/19 vom 25.08.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

 

die Berufung kostenpflichtig  zurückzuweisen.

 

 

Der Senat hat in der mündlichen  Verhandlung vom 28.10.2021 darauf hingewiesen, dass der Vortrag im Schriftsatz vom 21.10.2021, dass der Zeuge P seinen Löschungsantrag nunmehr auf der Grundlage prioritätsälterer Rechte erweitert habe, nicht ausreiche, um einen Erfolg des Löschungsantrags prognostizieren zu können.

 

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 Bezug genommen.

 

B.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, da das Landgericht die geltend gemachten klägerischen Ansprüche zu Recht und mit zutreffender Begründung zugesprochen hat. Auch eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.

 

I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG.

 

1.          Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist das MarkenG in der seit 14.01.2019 geltenden Fassung anzuwenden. Da jedoch die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen zum Teil auch in der Zeit begangen wurden, in denen das bis 13.01.2019 geltende Recht anwendbar war, können auf diese bezogene Unterlassungsansprüche nur dann zugesprochen werden, wenn  bereits zu den damaligen Zeitpunkten Rechtsverletzungen angenommen werden können. Dies ist jedoch - wie noch auszuführen sein wird - unproblematisch der Fall, weil die insoweit erfolgten Gesetzesänderungen keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung des zugrunde liegenden Verhaltens haben.

 

2.          In den streitgegenständlichen, im Tenor des landgerichtlichen Urteils eingeblendeten Publikationen hat die Beklagte das Zeichen „Turn Up" teilweise in Alleinstellung, teilweise in Kombination mit den Zusätzen „Opening" bzw. „meets RnB Songz" und „meets Paris" zur Kennzeichnung von Party- und Tanzveranstaltungen und damit markenmäßig benutzt. Einwendungen hiergegen finden sich in der Berufungsbegründung nicht und sind auch nicht ersichtlich.

 

3.          Zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Zeichen besteht teilweise Identität iSv § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, im Übrigen Verwechslungsgefahr iSv § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Klagemarke verfügt - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, es besteht Dienstleistungsidentität und zumindest hochgradige Zeichenähnlichkeit. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klagemarke sei rein beschreibend und daher nicht markenrechtsfähig, greift dies nicht durch. Ungeachtet dessen, dass ein beschreibender Sinngehalt des Zeichens „Turn Up" für die hier maßgebliche Dienstleistung nicht erkannt werden kann, ist das Verletzungsgericht an die Eintragung der Klagemarke ins Register gebunden (vgl. BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 19 - Pralinenform II; OLG Hamburg, GRUR 2021, 76 Rn. 37 -SchoolJUMP ). Eine Schutzversagung mit der Begründung, die Marke habe keine originäre Unterscheidungskraft,  ist unzulässig (BGH, GRUR 2020, 870 Rn. 49 -INJEKT/INJEX).

 

4.          Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das seitens Herrn P vor dem DPMA eingeleitete Löschungsverfahren gegen die Klagemarke nicht in Betracht.

 

a)          Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des

§ 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Im Markenverletzungsverfahren sind das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung und das Interesse des Beklagten, nicht auf Grund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegeneinander abzuwägen. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt (BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 19 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot ).

 

b)          Vorliegend ist der Löschungsantrag des Herrn P vom 28.07.2020 darauf gestützt, dass der Klagemarke jegliche Unterscheidungskraft fehle, die Marke ausschließlich eine undefinierte Mengenbezeichnung aus der englischen Umgangssprache sei, die Marke geeignet sei, das Publikum in die Irre zu führen und die Marke bösgläubig angemeldet worden sei.

 

c)          Wie bereits das Landgericht kann auch der Senat aufgrund des Vortrags der Beklagten die erforderliche Wahrscheinlichkeit für eine Löschung der Klagemarke nicht erkennen. Die Marke ist vor ihrer Eintragung auf ihre Markenrechtsfähigkeit hin geprüft worden; dass dabei die seitens der Beklagten eingewandten absoluten Schutzhindernisse nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Auch lassen sich dem Vorbringen der Beklagten keine hinreichenden Anhaltpunkte für eine rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung entnehmen; allein die - unterstellte - Tatsache, dass es vor der Anmeldung der Klagemarke eine Vorbenutzung des Zeichens durch einen Dritten gegeben haben mag, sagt nichts darüber aus, dass die Klägerin in Kenntnis dieser Vorbenutzung die Klagemarke zweckfremd als Mittel im Wettbewerbskampf hat einsetzen wollen und sie diese zu diesem Zweck zur Eintragung gebracht hätte.

 

d)          Dass laut Anlage BR 8 Herr P mittlerweile - wohl seit Juli 2021 - selbst Inhaber einer Wort-Bild-Marke „Turn Up" ist, die bereits am 28.11.2016 angemeldet und am  09.01.2017 eingetragen wurde, kann per se ebenfalls nicht zugunsten der Beklagten bei der vorzunehmenden Interessenabwägung angeführt werden. Soweit seitens der Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 21.10.2021 vorgetragen wird, dass die Marke der Klägerin mit höchster Wahrscheinlichkeit gelöscht werde, da der Zeuge P seinen Löschungsantrag nunmehr auch auf Grundlage prioritätsälterer Rechte erweitert habe, genügt dieser pauschale und mangels jeglicher Konkretisierung nicht einlassungsfähige Vortrag nicht. Da jeglicher Sachvortrag dazu fehlt, in welcher Art und Weise zu welchem Zeitpunkt und in welchem Verfahrensstadium die behaup

tete Erweiterung erfolgt sein soll, ist eine seriöse Prognose über den Erfolg des Löschungsantrags nicht möglich. Die Einvernahme des in diesem Schriftsatz angebotenen Zeugen P kommt nicht in Betracht, da es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag auch nach dem erteilten Hinweis des Senats fehlt, der durch den Zeugen nachgewiesen werden soll.

 

e)          Da mithin zumindest zweifelhaft ist, dass der Löschungsantrag des Herrn P Erfolg haben könnte, steht der beantragten Aussetzung das überwiegende Interesse der Klägerin an einer effektiven Durchsetzung ihrer Markenrechte gegen eine rechtsverletzende Benutzung durch die Beklagte entgegen.

 

5.          Die Beklagte beruft sich ferner auch ohne Erfolg auf ihr vermeintlich zustehende Gegenrechte.

 

a)          Da die Beklagte selbst keine eigenen älteren Rechte an der Bezeichnung „Turn Up" für sich in Anspruch nimmt, kommt allenfalls ein Berufen auf Rechte Dritter gern. § 986 BGB analog in Betracht. Dies setzt voraus, dass die Partei, die sich einredeweise auf ein solches Recht beruft, zur einredeweisen Geltendmachung eines entsprechenden Kennzeichenrechts eines Dritten ermächtigt ist und durch die Klagemarke in den Schutzbereich des anderen Kennzeichenrechts eingegriffen wird (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 25 - Baumann).

 

b)          An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.

 

aa) Es ist bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte seitens eines Dritten zur Benutzung eines der Klagemarke entgegenstehenden, älteren Kennzeichens ermächtigt wäre. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 04.10.2021 erstmals auf die Marke 3020162333859 „Turn Up" Bezug nimmt, kann der dort benannte Markeinhaber P für die hier streitgegenständlichen Benutzungshandlungen in 2018/2019 bereits deswegen keine auf diese Marke gestützten Lizenzen an die Beklagte vergeben haben, da die Marke ausweislich des als Anlage BR 8 vorgelegten Registerauszugs erst im Juli 2021 auf Herrn P übertragen wurde. Dass Herr P zuvor Inhaber anderer Kennzeichenrechte gewesen wäre, an denen er Lizenzen an die Beklagte hätte übertragen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf eine angebliche Benutzungsmarke beruft, fehlt es an jeglichem Vortrag, der auch nur ansatzweise die nach § 4 Nr. 2 MarkenG erforderliche Verkehrsgeltung  begründen könnte. Auf andere Kennzeichenrechte des Herrn P (Unternehmenskennzeichen, Werktitel) beruft sich auch die Beklagte nicht.

 

bb) Ungeachtet dessen hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht, ihrerseits vom Kennzeichenrechtsinhaber, dessen Rechte sie in Anspruch nehmen will, ermächtigt zu sein, diese Rechte einredeweise geltend zu machen, so dass auch insoweit das Berufen auf vermeintliche ältere Rechte Dritter ins Leere geht.

 

6.          Zu Recht hat das Landgericht ferner darauf abgestellt, dass der Einwand der Beklagten, die Klägerin benutze ihre Marke nicht, nicht zum Erfolg führen kann, da sich die Klagemarke noch in der Benutzungsschonfrist befindet. Und auch die Behauptung, die Klägerin handele mangels Benutzungswillens rechtsmissbräuchlich, wird nicht durch hinreichend konkreten Tatsachenvortrag gestützt, der eine solche Annahme rechtfertigen würde.

 

II.          Der Klägerin steht darüber hinaus der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch zu, § 14 Abs. 6 MarkenG (bzw. in Bezug auf die Verletzungshandlungen von vor dem 14.01.2019 aus § 14 Abs. 6 MarkenG aF). Angesichts der geringen Anforderungen an das Verschulden im Kennzeichenrecht ist vorliegend mind. Fahrlässigkeit zu bejahen, weil es der Beklagten ohne Weiteres zumutbar und möglich war, vor Benutzungsaufnahme zu überprüfen, ob ältere Rechte entgegenstehen.

 

Zu Recht (und seitens der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen) hat das Landgericht seiner Schadensbemessung zudem den Umstand zugrunde gelegt, dass die Klägerin pro Veranstaltung eine Lizenzgebühr von EUR 1.399,-- verlangt. Folglich steht der Klägerin für die sieben von der Beklagten beworbenen Veranstaltungen insgesamt ein Betrag von 9.739,- (zzgl. der vom Landgericht zugesprochenen Zinsen) im Wege der Lizenzanalogie zu. Gegen die zugesprochenen Zinsen wendet sich die Beklagte zu Recht nicht.

 

III.         Auch die Abmahnkosten hat das Landgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen, da die Abmahnung aus den oben ausgeführten Gründen berechtigt war. Gegen die Höhe erhebt die Beklagte zurecht keine Einwendungen.

 

IV.         Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Änderung des Tenors des landgerichtlichen Urteils hat allein redaktionelle Gründe.

 

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

 

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.