Oberlandesgericht München Urteil, 22. Sept. 2016 - 29 U 3449/15

Gericht
Principles
Tenor
A. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. September 2015, Az. 33 O 12440/14 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,
1. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und/oder „Microsoft Windows 7 Ultimate“ und/oder „Microsoft Windows 7 Professional“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;
2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen Microsoft“ und/oder „Windows“ versehene Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen, in die Bundesrepublik Deutschland ein- oder auszuführen und/oder zu bewerben;
3. im geschäftlichen Verkehr mit den Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ versehene Microsoft Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity, kurz: COAs) zur Kennzeichnung von Sicherungsdatenträgern (Reinstallations-Datenträgern) mit Computerprogrammen der Klägerin zu verwenden, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat;
4. im geschäftlichen Verkehr Sicherungsdatenträger, die gemäß Ziffer I.3 mit Echtheitszertifikaten für Microsoft Computerprogramme gekennzeichnet sind, anzubieten, feilzuhalten, und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere auch in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihnen begangenen Handlungen nach Ziffer l. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:
1. Namen und Adressen von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern,
2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,
3. Menge der von ihnen ausgelieferten und bei ihnen bestellten Verletzungsgegenstände sowie die Lieferzeiten,
4. Menge der von ihnen erhaltenen oder bestellten und bei ihnen eingegangenen Verletzungsgegenstände,
5. Einkaufszeiten und Einkaufspreise,
6. Verkaufszeiten und Verkaufspreise,
7. den erzielten Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn,
8. sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung,
dies alles (1. bis 8.) unter Vorlage der entsprechenden Belege, insbesondere unter Vorlage der:
• Auftragsschreiben der Beklagten an ihre Lieferanten
• Auftragsbestätigungen der Lieferanten der Beklagten
• Rechnungen der Lieferanten der Beklagten
• Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten
• Bestellschreiben etwaiger gewerblicher Abnehmer der Beklagten
• entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• Rechnungen der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• Lieferscheine der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• etwaigen druckschriftlichen Werbemittel der Beklagten.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, welcher der Klägerin durch die in Ziffer l. beschriebenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
IV.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer l., das heißt
1. alle gefälschten Datenträger gemäß Ziffern I.1 und I.2,
2. alle einzelnen Microsoft-Echtheitszertifikate nach Ziffer I.3,
3. alle mit Microsoft-Echtheitszertifikaten gekennzeichneten Sicherungsdatenträger
zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.
V.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,
1. ohne Einwilligung der Klägerin Dritten durch die Übermittlung von Product Keys (Produkt-Schlüssel in Form von Zeichenfolgen) die Vervielfältigung der Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und/oder „Microsoft Windows 7 Professional“ zu gestatten, wenn dies erfolgt wie durch Übersendung der Anlagen K 37 und K 38 am 10. Mai 2014, der Anlagen K 43 und K 44 am 18.07.2014, der Anlagen K 49 und K 50 am 19.09.2014 sowie der Anlagen K 55 und K 56 am 19. September 2014 geschehen.
2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin unter Verwendung der Zeichen Microsoft“ und/oder „Windows“ Product Keys für Microsoft Computerprogramme anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen.
VI.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihr begangenen Handlungen nach Ziffer V.2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:
1. Namen und Adressen von Lieferanten und anderen Vorbesitzern,
2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,
3. Menge der von ihr als Lizenzen ausgelieferten und bei ihr bestellten und bei ihr eingegangenen Product Keys gemäß Ziffer V.2. sowie die Lieferzeiten,
4. Menge der von ihr erhaltenen oder bestellten und bei ihr eingegangenen Product Keys gemäß Ziffer V.2.,
5. Einkaufszeiten und Einkaufspreise,
6. Verkaufszeiten und Verkaufspreise,
7. den erzielten Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn,
8. sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung,
dies alles (1. bis 8.) unter Vorlage der entsprechenden Belege, insbesondere unter Vorlage von Kopien der:
• Auftragsschreiben der Beklagten zu 1) an ihre Lieferanten
• Auftragsbestätigungen der Lieferanten der Beklagten zu 1)
• Rechnungen der Lieferanten der Beklagten zu 1)
• Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten zu 1)
• Bestellschreiben etwaiger gewerblicher Abnehmer der Beklagten zu 1)
• entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• Rechnungen der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• Lieferscheine der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• etwaigen druckschriftlichen Werbemittel der Beklagten zu 1).
VII.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher der Klägerin durch die in Ziffer V.2. beschriebenen Handlungen der Beklagten zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird.
VIII.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
C. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3.
D. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung aus Ziffern A. I. und A. V. dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100.000,- €, aus Ziffer A. II. und A. VI. dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro, aus Ziffer A. IV. dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
E. Die Revision wird im Hinblick auf die Abweisung der Klageanträge VIII. und IX., soweit sich diese auf den Hilfsklageantrag VII.1. beziehen, zugelassen.
Gründe
I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,
1. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und/oder „Microsoft Windows 7 Ultimate“ und/oder „Microsoft Windows 7 Professional“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;
2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ versehene Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen, in die Bundesrepublik Deutschland ein- oder auszuführen und/oder zu bewerben;
3. im geschäftlichen Verkehr mit den Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ versehene Microsoft Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity, kurz: COAs) zur Kennzeichnung von Sicherungsdatenträgem (Reinstallations-Datenträgern) mit Computerprogrammen der Klägerin zu verwenden, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat;
4. im geschäftlichen Verkehr Sicherungsdatenträger, die gemäß Ziffer I.3 mit Echtheitszertifikaten für Microsoft Computerprogramme gekennzeichnet sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, insbesondere auch in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat.
II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin hinsichtlich der von ihnen begangenen Handlungen nach Ziffer l. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:
1. Namen und Adressen von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern,
2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,
3. Menge der von ihnen ausgelieferten und bei ihnen bestellten Verletzungsgegenstände sowie die Lieferzeiten,
4. Menge der von ihnen erhaltenen oder bestellten und bei ihnen eingegangenen Verletzungsgegenstände,
5. Einkaufszeiten und Einkaufspreise,
6. Verkaufszeiten und Verkaufspreise,
7. den erzielten Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn,
8. sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung,
dies alles (1. bis 8.) unter Vorlage der entsprechenden Belege, insbesondere unter Vorlage der:
• Auftragsschreiben der Beklagten an ihre Lieferanten
• Auftragsbestätigungen der Lieferanten der Beklagten
• Rechnungen der Lieferanten der Beklagten
• Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten
• Bestellschreiben etwaiger gewerblicher Abnehmer der Beklagten
• entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• Rechnungen der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• Lieferscheine der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• etwaigen druckschriftlichen Werbemittel der Beklagten;
III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, welcher der Klägerin durch die in Ziffer l. beschriebenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird;
hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie aus den Handlungen gemäß Ziffer I. ungerechtfertigt erlangt haben;
IV. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer l., das heißt
1. alle gefälschten Datenträger gemäß Ziffern I.1 und I.2,
2. alle einzelnen Microsoft-Echtheitszertifikate nach Ziffer I.3,
3. alle mit Microsoft-Echtheitszertifikaten gekennzeichneten Sicherungsdatenträger
zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben;
V. die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen;
VI. für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 307 S.2, 331 Abs. 3 ZPO gegen die Beklagten ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil zu erlassen;
VII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,
1. ohne Einwilligung der Klägerin bloße Product Keys (Produkt-Schlüssel in Form von Zeichenfolgen) als Lizenzen für die Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und/oder „Microsoft Windows 7 Professional“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;
2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin unter Verwendung der Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ Product Keys für Microsoft Computerprogramme anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen;
VIII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin hinsichtlich der von ihr begangenen Handlungen nach Ziffer VII. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:
1. Namen und Adressen von Lieferanten und anderen Vorbesitzern
2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,
3. Menge der von ihr als Lizenzen ausgelieferten und bei ihr bestellten und bei ihr eingegangenen Product Keys gemäß Ziffer V. sowie die Lieferzeiten,
4. Menge der von ihr erhaltenen oder bestellten und bei ihr eingegangenen Product Keys gemäß Ziffer V.,
5. Einkaufszeiten und Einkaufspreise,
6. Verkaufszeiten und Verkaufspreise,
7. den erzielten Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn,
8. sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung,
dies alles (1. bis 8.) unter Vorlage der entsprechenden Belege, insbesondere unter Vorlage von Kopien der:
• Auftragsschreiben der Beklagten zu 1) an ihre Lieferanten
• Auftragsbestätigungen der Lieferanten der Beklagten zu 1)
• Rechnungen der Lieferanten der Beklagten zu 1)
• Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten zu 1)
• Bestellschreiben etwaiger gewerblicher Abnehmer der Beklagten zu 1)
• entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• Rechnungen der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• Lieferscheine der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
• etwaigen druckschriftlichen Werbemittel der Beklagten zu 1);
IX. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher der Klägerin durch die in Ziffer VII. beschriebenen Handlungen der Beklagten zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird.
hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie aus den Handlungen gemäß Ziffer VII. ungerechtfertigt erlangt hat;
X. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer VII. zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.
die Klage abzuweisen.
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 1. September 2015 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise zu Ziffer VII. der erstinstanzlich gestellten Anträge hat sie beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung der genannten Ordnungsmittel zu unterlassen,
1. ohne Einwilligung der Klägerin Dritten durch die Übermittlung von Product Keys (Produkt-Schlüssel in Form von Zeichenfolgen) die Vervielfältigung der Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und/oder „Microsoft Windows 7 Professional“ zu gestatten,
2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin unter Verwendung der Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ Product Keys (ProduktSchlüssel in Form von Zeichenfolgen) anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen;
jeweils wenn dies erfolgt wie durch Übersendung der Anlagen K 37 und K 38 am 10. Mai 2014, der Anlagen K 43 und K 44 am 18.07.2014, der Anlagen K 49 und K 50 am 19.09.2014 sowie der Anlagen K 55 und K 56 am 19. September 2014 geschehen.
diese Anträge zurückzuweisen.

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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
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