Oberlandesgericht München Urteil, 21. März 2019 - 29 U 2854/18

published on 21/03/2019 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 21. März 2019 - 29 U 2854/18
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Landgericht München I, 21 O 12610/17, 11/07/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.07.2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten, das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich der Kosten gegen den Beklagten zu 1) insgesamt, gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) hinsichtlich 1/3 der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vorläufig vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des vorläufig zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und den Fortbestand diverser Verlagsverträge.

Der Kläger ist Musikverleger. Die Beklagten sind Textdichter und Komponisten und waren als solche an der Schöpfung der im Tenor des Landgerichts aufgeführten streitgegenständlichen Werke beteiligt. Sie schlossen im Jahr 1965 mit dem Kläger hinsichtlich dieser Werke Verlagsverträge entsprechend dem im landgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Vertragsmuster des Deutschen Musikverlegerverbandes (vgl. Anlage K 1).

Die Beklagten sprachen mit Anwaltsschreiben vom 16.01.2017 (Anlage K 2) hinsichtlich der Verträge eine fristlose Kündigung aus, gestützt insbesondere auf unzureichende verlegerische Aktivitäten des Klägers. Der Kläger wies die Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 09.02.2017 zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 24.06.2017 (Anlage K 9) haben die Beklagten eine erneute fristlose Kündigung der Verträge ausgesprochen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigungen unwirksam seien, und begehrt die Feststellung, dass die Verträge durch die Kündigungen nicht beendet worden sind.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage zurückzuweisen. Im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage haben sie beantragt,

nach § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verlagsverträge gemäß § 138 BGB nichtig sind.

Nach Auffassung der Beklagten sind die streitgegenständlichen Verlagsverträge sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus dem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Während die Leistungen der Beklagten (Übertragung nahezu sämtlicher Nutzungsrechte, Beteiligung des Klägers an den GEMA-Einnahmen gemäß GEMA-Verteilungsplan) umfassend seien, beschränke sich die Vertragsleistung des Klägers gemäß Ziffer 1 des Vertrages darauf, sich für die Verbreitung des Werkes in handelsüblicher Weise einzusetzen. Die Sittenwidrigkeit bestehe auch aufgrund der Knebelungswirkung, die sich aus der Übertragung der Rechte für die gesamte Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris ergebe. Zudem seien die Verträge sittenwidrig, weil es sich bei den Abtretungen der Nutzungsrechte an den Kläger um Leerabtretungen handele, da die Rechte von den Beklagten bereits auf die GEMA übertragen worden seien.

Im Übrigen seien die Verträge jedenfalls durch die Schreiben vom 16.01.2017 und 24.06.2017 wirksam gekündigt worden.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.07.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, wie folgt erkannt:

I. Es wird festgestellt, dass die Verlagsverträge zwischen dem Kläger und den Beklagten betreffend die Werke

1. Aber Dich gibt's nur einmal für mich (Verlagsvertrag vom 19.02.1965) (GEMA-Werknummer: 133899)

2. Zwei Guitarren - Eine Sweetheart Melodie (Verlagsvertrag vom 19.02.1965) (GEMA-Werknummer: 454292)

3. Es ist nie zu spät (Verlagsvertrag vom 18.11.1965) (GEMA-Werknummer: 796195)

4. Ohne Dich (Verlagsvertrag vom 18.11.1965) (GEMA-Werknummer: 847042)

5. Du bist blind (Verlagsvertrag vom 05.12.1965) (GEMA-Werknummer: 847006)

6. Guten Abend, Gute Nacht (Verlagsvertrag vom 05.12.1965)(GEMA-Werknummer: 376150)

7. Apachen Jodel (Verlagsvertrag vom 05.12.1965)(GEMA-Werknummer: 846989)

8. Gedanken sind frei (Verlagsvertrag vom 05.12.1965)(GEMA-Werknummer: 796224)

9. Überall gibt' s schöne Mädchen (Verlagsvertrag vom 05.12.1965)(GEMA-Werknummer: 727958)

10. Bring mir Glück Schornsteinfeger (Verlagsvertrag vom 05.12.1965)(GEMA-Werknummer: 446792)

durch die Kündigungen der Beklagten vom 16.01.2017 und vom 24.06.2017 nicht beendet wurden.

Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

II. Die Zwischenfeststellungswiderklage wird zurückgewiesen.

III. [Kosten]

IV. [vorläufige Vollstreckbarkeit]

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte zu 1) unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags mit seiner Berufung. Er beantragt,

das Urteil des LG München I vom 11.07.2018 (21 O 12610/17) ersatzlos aufzuheben und den in der 1. Instanz gestellten Anträgen des Beklagten zu 1. stattzugeben.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird zurückgewiesen.

Er ist der Auffassung, dass die Berufung nur des Beklagten zu 1) nicht nur unbegründet, sondern aufgrund der zwischen den drei Beklagten bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft schon unzulässig sei.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2019 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verlagsverträge sind nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig und wurden auch nicht durch die Kündigungen vom 16.01.2017 oder 24.06.2017 beendet.

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig. Dass die Beklagten das Gestaltungsrecht der Kündigung hinsichtlich der Verlagsverträge nur gemeinschaftlich ausüben können (vgl. BGH GRUR 1982, 41, 41 - Musikverleger III), führt nicht dazu, dass die Beklagten im Passivprozess hinsichtlich der Feststellung der Nichtbeendigung des Vertrags durch die Kündigung notwendige Streitgenossen aus materiellrechtlichem Grunde wären (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 62 Rn. 14), und auch nicht dazu, dass sie die unabhängig von der Kündigung angeblich bestehende Nichtigkeit des Vertrages nicht auch einzeln geltend machen können, so dass auch hinsichtlich der Widerklage keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. Überdies führt die Berufungseinlegung nur durch einen Streitgenossen auch bei - hier nicht vorliegender - notwendiger Streitgenossenschaft nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, sondern hindert vielmehr nur die Rechtskraft des Urteils auch hinsichtlich der übrigen Streitgenossen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 62 Rn. 24).

2. Die streitgegenständlichen Verlagsverträge sind nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Verlagsverträge nicht wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig (vgl. § 138 Abs. 2 BGB).

Für die Frage, ob ein Missverhältnis besteht, kommt es zunächst auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Partei, die sich auf Sittenwidrigkeit beruft (BGH NJW-RR 2017, 377 Tz. 18).

Nach den Verträgen übertragen die Beklagten dem Kläger das ausschließliche und unbeschränkte Verlagsrecht (Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung) sowie darüber hinaus alle ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungsrechte der Urheber; die Rechte der öffentlichen Aufführung, der Rundfunk- und Fernsehsendung, der Tonfilmaufführung und der Verbreitung des Werkes durch sonstige derartige Einrichtungen, soweit und solange nicht Urheber und Verlag diese Rechte einer Verwertungsgesellschaft übertragen haben. Der Kläger ist verpflichtet, sich für die Verbreitung des Werkes in handelsüblicher Weise einzusetzen. Die Beklagten erhalten einen geringen Prozentsatz an den Einnahmen des Klägers an dem Papiergeschäft. Der Kläger erhält den „Verlegeranteil“ an den Ausschüttungen der GEMA hinsichtlich der Werke. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Gestaltung von Leistung und Gegenleistung der Parteien bei Vertragsschluss 1965 nicht marktüblich gewesen sei. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die streitgegenständlichen Verträge mit dem angeblich auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung entsprechen den Musterverträgen des Deutschen Musikverlegerverbandes. Die zwischen dem Verleger und dem Urheber getroffenen Vereinbarungen pflegten sich idR auch und gerade auf die Überlassung sonstiger Nutzungsrechte, so insbesondere der Aufführungs-, Sende- und Tonträgerrechte sowie Filmrechte zu beziehen. Die Rechte wurden meist vom Komponisten selbst in die GEMA eingebracht und die Erträge nach Maßgabe der Verteilungspläne an Urheber und Verleger ausgeschüttet (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 1 Rn. 83). Die von den Beklagten angegriffene Gestaltung von Leistung und Gegenleistung, insbesondere auch die Einbringung der Rechte in die GEMA durch den Urheber selbst und die Ausschüttung eines Teils der Erlöse nach dem Verteilungsplan gleichwohl an die Verleger, entsprach den üblichen Marktgepflogenheiten. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wurde somit entsprechend dem marktüblichen Preis geregelt.

b) Eine Sittenwidrigkeit der Verträge ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, von der Verteilungsmasse einen festen Verlegeranteil zu berechnen und an die Verleger auszuschütten (vgl. KG, Teilurteil vom 14.11.2016, Az. 24 U 96/14, juris, dort Tz. 44 - Musikverlegeranteil). Diese Verteilung ist mit § 7 Satz 1 UrhWG a.F., § 27 VGG nicht vereinbar, weil die Musikverleger hinsichtlich der Einnahmen nicht Berechtigte sind (vgl. KG a.a.O. Tz. 42 - Musikverlegeranteil) und eine Ausschüttung an die Verleger somit nur in Betracht kommt, wenn die Berechtigten ihre Ansprüche an diese abgetreten haben oder eine Anweisung zur Auszahlung an diese als Dritte erteilt haben (vgl. KG a.a.O. Tz. 50 - Musikverlegeranteil). Warum der Umstand, dass die Verwertungsgesellschaften zur Ausschüttung des „Verlegeranteils“ an diese ohne Abtretung oder Auszahlungsanweisung nicht berechtigt sind, zur Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Verlagsverträge führen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der fehlenden unmittelbaren Berechtigung der Verleger an der Verteilungsmasse nicht, dass eine entsprechende Aufteilung der Erlöse zwisehen Verleger und Urheber unangemessen wäre. Die fehlende Berechtigung der GEMA zur Ausschüttung des „Verlegeranteils“ an den Kläger führt nicht dazu, dass die Parteien nicht vertraglieh eine Aufteilung der Erlöse zwischen ihnen in dem Verhältnis, wie die GEMA die Ausschüttungen vorgenommen hat, wirksam vereinbaren konnten.

c) Die Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Verträge ergibt sich auch nicht aus der Übertragung der Rechte für die gesamte Schutzdauer. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Eine Übertragung für die gesamte Schutzdauer wird, wie sich aus § 137 Abs. 2 UrhG ergibt, sowohl vom Gesetzgeber als unbedenklich angesehen als auch in der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2010, 1093 Tz. 22 - Concierto des Aranjuez).

d) Die Verträge sind auch nicht deswegen sittenwidrig, weil die Abtretung der Nutzungsrechte an den Kläger aufgrund der bereits zuvor erfolgten Abtretung an die GEMA weitgehend ins Leere geht. Nach dem Vertrag erfolgte die Abtretung nur, soweit und solange die Rechte nicht einer Verwertungsgesellschaft übertragen worden waren. Eine solche offene Mehrfachabtretung führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Verträge.

e) Inwieweit sich die Sittenwidrigkeit der Verträge daraus ergeben soll, dass diese auch die Vergebung der Rechte an Subverleger ins Ausland vorsehen und die Aufteilung der Ausschüttungen durch die GEMA in Bezug auf diese regeln, ist nicht ersichtlich. Dass die GEMA möglicherweise auch zur Ausschüttung an die ausländischen Subverleger nicht berechtigt war, führt nicht dazu, dass die vertragliche Regelung sittenwidrig wäre.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) sind die Verträge auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, unabhängig davon, ob dieser auf die 1965 geschlossenen Verträge überhaupt Anwendung findet. Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (BGH GRUR 2012, 1031, 1. Leitsatz und Tz. 18 ff. - Honorarbedingungen für freie Journalisten).

4. Die Verträge sind nicht durch die Kündigung vom 16.01.2017 oder die Kündigung vom 24.06.2017 beendet worden. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

a) Soweit der Beklagte zu 1) meint, die Kündigung vom 24.06.2017 sei jedenfalls wegen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses berechtigt, weil der Kläger nicht gegen die Registrierung des Titels „Aber dich gibt's nur einmal für mich“ durch Herrn A. vorgegangen ist, hat der Beklagte zu 1) auch in der Berufungsinstanz nicht dargelegt, warum die GEMA die Registrierung nicht hätte vornehmen dürfen, und woraus sich eine Verpflichtung der Klägers gegenüber den Beklagten ergeben soll, wegen der Registrierung Maßnahmen zu ergreifen.

b) Die Übersendung und Aufforderung zur Unterzeichnung der „Bestätigungsvereinbarung“ (Anlage B 2) kann ebenso wenig eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses begründen. Die Parteien haben in den Verlagsverträgen vereinbart, dass der Kläger an den bei der GEMA hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke eingehenden Erlösen nach Maßgabe des Verteilungsplans der GEMA beteiligt ist. Auch wenn die GEMA zur Ausschüttung des „Verlegeranteils“ direkt an die Verleger und somit auch zur Ausschüttung eines Teils der Erträge aus den streitgegenständlichen Werken direkt an den Kläger nicht berechtigt war (vgl. KG a.a.O. - Musikverlegeranteil), entspricht diese Aufteilung der Erlöse den vertraglichen Abreden der Parteien. Durch die Bestätigungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass die GEMA ihre bisherige Praxis, die den vertraglichen Abreden entspricht, fortführen kann. Die Aufforderung zur Unterzeichnung der Bestätigung kann somit nicht als Grund für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses angesehen werden.

III.

Zu den Nebenentscheidungen:

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) waren die Kosten nur teilweise für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da die Verurteilung erster Instanz hinsichtlich 2/3 der Kosten in Bezug auf diese rechtskräftig geworden ist.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).

(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.

(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.

(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.