Tenor

A.

I. Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht.

II. Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbundenen Ausgaben nicht als Verlustposten anerkannt werden.

III. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG für den Prospekt als Garantin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich ist. Dies gilt nicht für die im Musterentscheid unter Ziffer I.2 festgestellte Prospektnachtragspflicht.

IV. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn schuldhaft gehandelt hat.

V. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens II ZB 30/12 vor dem Bundesgerichtshof trägt der Musterbeklagte zu 1) 43% und die Musterbeklagte zu 2) 57%.

VI. Dieser Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

VII. Für das erstinstanzliche Musterverfahren wird dem Musterklägervertreter gem. § 41a RVG eine aus der Landeskasse zu zahlende besondere Gebühr in Höhe von 16837,19 € inkl. Mehrwertsteuer bewilligt.

VIII. Im Übrigen werden die Anträge des Musterklägers zurückgewiesen.

B.

Der Musterentscheid im vorliegenden Verfahren durch die Beschlüsse des Senats vom 8.5.2012 und von heute lautet nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014 wie folgt:

I. Auf Antrag des Musterklägers wird folgendes festgestellt:

1. Der am 25.10.2002 über die Beteiligung an der F.- und E. VIP M. 3 GmbH & Co. KG, … (fortan: VIP 3 KG), von der VIP Vermögensberatung …, herausgegebene Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

a) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das für die Schuldübernahme (in Höhe von 100% des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.

b) Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt über die Beteiligung an der F.- und E. VIP M. 3 GmbH & Co. KG unrichtig, unvollständig und irreführend ist, weil der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem geringeren Anteil und dies nachrangig.

c) Hinsichtlich der im Prospekt dargestellten mid-case-Rendite fehlt ein ausreichender Hinweis darauf, dass der tatsächliche Eintritt des prognostizierten Erfolges davon abhängt, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer gelingt, denjenigen Betrag, den er zur Tilgung des Schuldübernahmeentgelts an die D. Bank weitergeleitet hat, anderweit hereinzuholen.

d) Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht.

e) Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbundenen Ausgaben nicht als Verlustposten anerkannt werden.

f) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das Kapitalanlagemodell des Fonds keine Garantie in dem Sinne beinhaltet, dass 100% des vom Anleger eingesetzten Kapitals an ihn zurückbezahlt werden, sondern lediglich eine an den Fonds zu richtende Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme.

2. Der Umstand, dass statt der im Prospekt genannten „branchenerfahrenen Fertigstellungsgarantin“ Film F. Inc. die erst 2003 eigens hierfür gegründete und konzerneigene Rising Star Guarantor als Completion-Bond-Geberin eingesetzt wurde, war prospektnachtragspflichtig.

3. Der Musterbeklagte zu 1) ist für den Prospekt als Initiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich.

4. Der Musterbeklagte zu 1) hat bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt.

5. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG für den Prospekt als Garantin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich ist. Dies gilt nicht für die unter Ziffer I.2 festgestellte Prospektnachtragspflicht.

6. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn schuldhaft gehandelt hat.

7. Der ersatzfähige Schaden des Anlegers besteht in der von ihm geleisteten Einlage zuzüglich des Agios, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Des weiteren kann der Anleger verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der VIP 3 KG steuerlich veranlagt worden ist. Zug um Zug hat der Anleger die Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der VIP 3 KG anzubieten.

II. Im Übrigen werden die Anträge des Musterklägers abgewiesen.

Gründe

I.

Der Musterkläger beteiligte sich über die Treuhandkommanditistin MTM M.T.M. V. GmbH an der F.- und E. VIP 3 M. GmbH & Co. KG (nachstehend VIP 3 oder Fondsgesellschaft). Er nimmt neben weiteren beigeladenen Anlegern die Musterbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Senat hat am 8.5.2012 einen Musterentscheid erlassen. Diesen hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungen Ziffer 1.a) klarstellend neu gefasst, Ziffer 1.b) abgeändert und hinsichtlich der Feststellungen 1.d) und e) sowie 5) und 6) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an den Senat zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zurückgewiesen. Auf die Rechtbeschwerde des Musterklägers hat er die Feststellung zu 7) aus dem Musterentscheid vom 8.5.2012 klarstellend neu gefasst.

Der Kläger ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Feststellungsanträge 1 d) und 1 e) eine Hinweispflicht auf steuerliche Risiken bestanden habe. In der Zwischenzeit habe der Bundesfinanzhof den Zuschuss als partiarisches Darlehen angesehen. Die Beklagte zu 2) hafte als Garantin und als Hintermann.

Der Musterkläger beantragt,

die im Vorlagebeschluss aufgeführten und noch nicht rechtskräftig verbeschiedenen Feststellungsziele positiv festzustellen.

Beide Musterbeklagte beantragen,

die noch nicht rechtskräftig verbeschiedenen Feststellungsziele nicht positiv festzustellen.

Die Musterbeklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, dass durch die Completion Bonds und die Schuldübernahme das Insolvenzrisiko des Produktionsdienstleisters hinreichend abgesichert gewesen sei.

Die Musterbeklagte zu 2) als Rechtsnachfolgerin der D. Bank ist der Ansicht, sie sei nicht prospektverantwortlich, weder als Hintermann, noch als Garantin. Die D. Bank AG habe keine mit der Geschäftsleitung vergleichbare Schlüsselposition und keinen Einfluss auf das Gesamtkonzept ausgeübt. Sie habe lediglich die Rolle eines Vertragspartners der Fondsgesellschaft inne gehabt. Zudem habe keine Pflicht zum Hinweis auf ein besonderes - hier nicht bestehendes - steuerliches Anerkennungsrisiko über die im Prospekt enthaltenen Hinweise hinaus bestanden, so dass in dieser Hinsicht kein Prospektfehler vorliege. Ihre Prospektverantwortlichkeit unterstellt, treffe sie kein Verschulden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die weitere Darstellung bei der Erörterung der einzelnen Streitpunkte, sowie auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts in der Fassung der Erweiterung gemäß dem Beschluss vom 16.4.2008, sowie auf die im Musterverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien und Beigeladenen sowie auf den Inhalt des Prospekts Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, auf die schriftlich erteilten Hinweise des Senats und auf die Veröffentlichungen in www.ebundesanzeiger.de bezüglich der VIP 3 KG verwiesen, ferner auf den Senatsbeschluss vom 8.5.2012 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014.

II.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Musterklägers ist nicht deshalb entfallen, weil die heutige Musterbeklagte zu 2) in ihrer Rolle als Beratungsinstanz in seinem Ausgangsverfahren verurteilt worden ist (Berufungsurteil vom 15.11.2010, 17 U 3102/10 OLG München h. Bl.1218). Offen ist in jedem Fall noch die Kostenentscheidung, die auch davon abhängig ist, ob die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Rolle als Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG eine Kostentragungspflicht trägt, so dass der Musterkläger schon deshalb ein vitales Interesse am Ausgang des Musterverfahrens hat. Im übrigen zeigt ein Blick auf § 8 Abs. 2 KapMuG aF, dass nur dann ein neuer Musterkläger zu bestimmen ist, wenn dessen Ausgangsverfahren etwa aufgrund einer Klagerücknahme vollständig erledigt ist.

2. Hinsichtlich der Feststellung I.1.d) aus dem Senatsbeschluss vom 8.5.2012 lautet der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I in der Fassung der Erweiterung vom 16.4.2008:

I.

Feststellungsziele … Streitpunkt 7

Der Emissionsprospekt der F.- und E. VIP 3 M. GmbH & Co. KG ist unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass die Konzeption in steuerlicher Hinsicht neu war und den bislang steuerlich überprüften Fondskonstruktionen nicht entsprach.

a) Dazu hat der Senat im Beschluss vom 8.5.2012 festgestellt, der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu gewesen sei und den bislang steuerlich abschließend überprüften Fondskonstruktionen nicht entsprochen habe. Die im Prospekt enthaltenen Hinweise zu den steuerlichen Risiken stellten keine hinreichende Aufklärung über das tatsächlich bestehende Problem dar. Dies bestehe zum einen darin, dass diejenigen Teilbeträge der Anlegergelder, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise herangezogen würden, um das Schuldübernahmeentgelt zu Gunsten der D. Bank AG aufzubringen, als sofort abziehbare Betriebsausgaben angesehen werden könnten. Zum anderen darin, dass die versprochene Schlusszahlung der D. Bank AG an die Fondsgesellschaft im Jahr 2011 eine sofort aktivierbare Vermögensposition der Gesellschaft sei, mit der Folge, dass im ersten Jahr der Betriebstätigkeit der Fondsgesellschaft keine erheblichen Verluste hätten ausgewiesen werden können. Diese wiederum hätten zu erheblichen Steuervorteilen bei den Anlegern führen sollen. Eine Üblichkeit oder auch nur Ähnlichkeit mit bislang erprobten steuerlichen Konstruktionen habe es nicht gegeben.

b) Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid vom 8.5.2012 in diesem Punkt aufgehoben, weil der Prospekt nicht den Eindruck erwecke, als seien die steuerlichen Folgen der Anlage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte endgültig geklärt. Die Hinweise im Prospekt würden verdeutlichen, dass die steuerliche Beurteilung auf der Auslegung und Interpretation des Medienerlasses und des Anwendungsschreibens zu § 2b EStG durch die Fondsgesellschaft beruhten. Es werde deutlich gemacht, dass die endgültige Überprüfung der Steuerkonzeption durch die zuständigen Behörden erst später erfolge und von der Sichtweise des Prospekts abweichen könne. Es sei bisher nicht festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe Medienfonds gegeben habe, die in ihrer steuerlichen Handhabung als abschließend geklärt hätten gelten können und dass die hier prospektierte Anlage relevante Unterschiede aufgewiesen habe, die die künftige steuerliche Behandlung als risikobehaftet oder unvorhersehbar hätten erscheinen lassen. Es sei auch nicht hinreichend deutlich festgestellt, dass die steuerliche Behandlung eines „Garantiefonds“ zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als ungeklärt anzusehen gewesen sei. Die Aussagen der Zeugen S.-S. und Dr. R. sowie S. legten nahe, dass verbindliche Auskünfte der Finanzbehörden zu anderen Medienfonds vorgelegen hätten und die hier gewählte Gestaltung mit einer abgesicherten Schlusszahlung nicht neu gewesen sei.

c) Der Feststellungantrag zu Streitpunkt 7 ist unbegründet. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014 Rn.64 besteht keine allgemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Eine Hinweispflicht, dass der Fonds im Hinblick auf die Konzeption von Medienfonds, die bereits steuerlich geklärt war, relevante Unterschiede aufweise, die die künftige steuerliche Behandlung als risikobehaftet oder zumindest unvorhersehbar erscheinen ließen, ist nicht anzunehmen. Denn die Beweisaufnahme hat nicht zu dem Ergebnis geführt, dass im Jahr 2002 ernsthaft in Betracht zu ziehen war, dass die Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers bereits bei Vertragsschluss in der Steuerbilanz zu aktivieren war. Die Defeasance-Struktur einschließlich der intercompany loans war damals bereits üblich. Ebenso, dass Produktionsdienstleister überschüssige Liquidität einem ihnen konzernverbundenen Lizenznehmer weitergereicht haben (Vernehmung Zeuge Hans-Jörg S., Sitzungsniederschrift vom 23.9.2011, S.12, Bd. VII, Bl.976). Die steuerliche Anerkennungsfähigkeit bei der Gestaltung von Medienfonds geht zurück auf den sog. Medienerlass (Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.2.2001, IV A 6-S. 2241-8/01, FMNR098000001), worauf im Prospekt auf S.51 hingewiesen wird und die Eckdaten des Fonds ausgerichtet waren. Anderes ergibt sich auch nicht aus der zum Gegenstand von Streitpunkt 8 gemachten Behauptung des Musterklägers, dass nicht hinreichend auf aus dem Zahlungskreislauf resultierende besondere steuerliche Risiken hingewiesen worden sei (dazu sogleich).

3. Hinsichtlich der Feststellung I.1.e) aus dem Senatsbeschluss vom 8.5.2012 lautet der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I in der Fassung der Erweiterung vom 16.4.2008:

I.

Feststellungsziele … Streitpunkt 8

Der Emissionsprospekt der F. E. VIP M. 3 GmbH & Co KG ist unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass ein sehr hohes, zumindest aber erhebliches steuerliches Risiko besteht.

a) Dazu hat der Senat im Beschluss vom 8.5.2012 festgestellt, der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend, weil der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthalte, dass ein sehr hohes, zumindest aber erhebliches Risiko bestehe, dass die Ausgaben, die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbunden seien, im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt würden. Lediglich die Frage, ob die Finanzverwaltung die Verlustzuweisung weiterhin steuerlich anerkenne, sei im Prospekt abgehandelt worden. Das steuerliche Risiko habe aber darin bestanden, dass die faktische Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts durch den Fonds wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht als Einsatz des Anlegergeldes für die Produktion der Filme angesehen und als Verlustzuweisung nur rund 20% der „Produktionskosten“ (rund 87,2% des vom Anleger ohne Agio aufgebrachten Betrags) anerkannt werden würden. Das Vorbringen der Musterbeklagten, alle Verträge seien von allen Beteiligten ernsthaft und nicht nur zum Schein gewollt und durchgeführt worden, sei unerheblich, weil das an dem steuerlichen Risiko nichts ändere, das den Anleger treffe. Die Ausgestaltung der Zahlungsströme stelle sich als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO dar. Die Gewährung eines intercompany loans erscheine zwar als Gebot der wirtschaftlichen Vernunft. Es fehle aber - abgesehen von der Absicht, Steuern zu sparen - jegliche Erklärung, warum es überhaupt zum Eintritt dieser Situation komme und die Gelder nicht unmittelbar zur Einzahlung an den Lizenznehmer oder gar gleich an die D. Bank und nur im überschießenden, deutlich geringeren Anteil zur Aufbringung der Produktionskosten eingeworben würden. Hinzu komme, dass die Schuldübernahme durch die D. Bank AG im Interesse des Fonds gelegen und dem Lizenznehmer keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht habe.

b) Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid vom 8.5.2012 in diesem Punkt aufgehoben. Es treffe zwar zu, dass die allgemeinen Hinweise im Prospekt auf das Risiko der Nichtanerkennung als sofort abziehbare Betriebsausgaben unzureichend gewesen seien, wenn sich aus den im Prospekt verschwiegenen Zahlungsströmen besondere steuerliche Risiken ergeben hätten. Zur tatsächlichen Fondskonzeption, an der sich die Risikoaufklärung zu orientieren gehabt habe, habe die Weiterleitung der an den Produktionsdienstleister gezahlten Mittel über den Lizenznehmer an die schuldübernehmende D.Bank AG gehört. Der Prospekt habe keinen speziellen Hinweis darauf enthalten, dass die Anerkennung der Zahlungen an den Produktionsdienstleister jedenfalls teilweise daran scheitern könne, dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen als nicht an die Produktion geleistet ansehen könne.

Allerdings trügen die tatsächlichen Feststellungen des Senats die Annahme nicht, dass in dieser Hinsicht wegen Gestaltungsmissbrauchs ein erhebliches Anerkennungsrisiko bestanden habe. Dies könne jedenfalls nicht daraus hergeleitet werden, dass mit dem geleisteten Aufwand im Hinblick auf die Schuldübernahme der D. Bank AG ein garantierter Erlös erzielt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Fonds durch besagte Zahlungen die steuerliche Herstellereigenschaft verloren habe, da dieser das volle wirtschaftliche Risiko im Hinblick auf die Ausführung der Filmproduktionen getragen habe. Es habe auch kein besonderes Risiko im Hinblick auf die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 Abs. 1 AO bestanden. Solange hinter einer ggf. auch umständlichen Gestaltung ein wirtschaftlicher Zweck stünde, könne diese nicht als unangemessen bewertet werden. Es fehle an der Feststellung, dass der mit der tatsächlichen Gestaltung angestrebte wirtschaftliche Zweck auch mit einer einfacheren rechtlichen Gestaltung hätte erreicht werden können. Es sei auch nicht deutlich, welche rechtliche Gestaltung der Senat bei der Annahme einer Zahlung vom Fonds direkt an den Lizenznehmer oder die D. Bank AG vor Augen gehabt habe, zumal er für das Darlehen des Produktionsdienstleister an den Lizenznehmer wirtschaftliche Gründe (Nutzung der vorhanden Liquidität) festgestellt habe. Wegen der Übernahme der Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers durch die D. Bank AG allein lasse sich kein steuerliches Anerkennungsrisiko erkennen.

c) Angesichts der Vorgaben des Bundesgerichtshofs in diesem Punkt war zu klären, ob das Ziel, durch den von der Fondsgesellschaft geleisteten Aufwand (Zahlung der Produktionskosten) neben der Filmherstellung auch eine garantierte Schlusszahlung zu erreichen, durch eine einfachere rechtliche Gestaltung hätte erreicht werden können und die tatsächlich gewählte Gestaltung - abgesehen von den steuerlichen Vorteilen - gegenüber der einfacheren Variante wirtschaftlich nachteilig ist. Wäre eine Direktzahlung der Fondsgesellschaft an den Lizenznehmer vereinbart worden, hätte sichergestellt werden müssen, dass sich dieser unabhängig von etwaigen Herstellungs- oder Insolvenzrisiken zur Zahlung der Lizenzgebühr verpflichtete. Die Absicherung gegen den Fall der unterbliebenen Fertigstellung des jeweiligen Films hätte auch durch eine entsprechende Ausgestaltung der Verträge mit dem Lizenznehmer erreicht werden können, während eine insolvenzfeste Absicherung von dessen Zahlungspflichten deren möglichst zweifelsfreie Besicherung verlangte. Hierzu sahen die mit unterschiedlichen Versicherungen tatsächlich abgeschlossenen Fertigstellungsgarantieverträge bei Ausfall der Produktion ohne Ersatzfilmprojekt vor Ausstellung der Rückversicherungsgarantie oder Beginn der Hauptdreharbeiten die Zahlung des jeweiligen Produktionsbudgets bzw. nach Aushändigung der Rückversicherungsgarantie der durch diese nicht abgesicherten Gelder an die Fondsgesellschaft vor (Schriftsatz Musterbeklagter zu 1) v. 7.3.2017, S.4-8 mit Anlagenkonvolut AS 74). Dass dies bei einem Abschluss direkt mit der Lizenznehmerin oder der Musterbeklagten hätte effektiver geschehen können, ist weder dargetan, noch ersichtlich.

Hätte die Fondsgesellschaft unter Übergehen des Produktionsdienstleisters direkt an den Lizenznehmer bzw. die Musterbeklagte zu 2) gezahlt, hätte sie sich gegen deren Ausfall durch das Verlangen von Sicherheiten absichern können. Ebenso wäre es bei Zahlung des Produktionsbudgets an den Leasingnehmer denkbar gewesen, mit der Bank im eigenen Namen gegen ein entsprechendes Entgelt die Absicherung der Schlusszahlung zu vereinbaren. In diesem Punkt ist also streitentscheidend, ob durch die Einschaltung des Produktionsdienstleisters und des Lizenznehmers in den Zahlungs Weg zusätzliche Risiken für die Anleger geschaffen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Fondsgesellschaft bei einer Zahlung direkt an die Lizenznehmerin bzw. die Musterbeklagte zu 2) effektiver gegen den Ausfall der Produktion eines oder mehrerer Filme hätte absichern können. Das Risiko der Insolvenz des Produktionsdienstleistes bzw. der Lizenznehmerin ist durch die Schuldübernahmeverträge selbst abgesichert. Etwa in der als Anlage AS 15 vorliegenden Schuldübernahmevereinbarung betreffend „ASK THE DUST“ ist in Abschnitt 7 „Bestimmte weitere Vereinbarungen“ geregelt, dass nach vorbehaltloser Einzahlung der Schuldübernahme- und Bankgebühr, Vorlage eines in Ziffer 6.1.2 näher definierten Rechtsgutachtens sowie der Vorlage der Erklärung nach Anlage 6 des Vertrags die übernommenen Zahlungspflichten der Bank unwiderruflich unabhängig von der Insolvenz eines der Beteiligten gelten und in diesem Fall auch nicht zurückzuerstatten sind (Ziffer 3.2). Mithin ist auch nicht ersichtlich, dass sich für die Fondsgesellschaft gegenüber dem gedachten Fall des Direktabschlusses mit der Lizenznehmerin bzw. der Musterbeklagten zu 2) weitere Risiken ergeben hätten.

Die insoweit vom Musterkläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit er darauf verweist, der Bundesfinanzhof habe in der Zahlung eines Einmalbetrags für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten durch den dort klagenden Medienfonds an den zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer ungeachtet dessen Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen, weil mit der Zahlung die Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert gewesen sei (BFH, Urt. v. 21.5.2015 - IV R 25/12), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat hier die Frage von Prospektfehlern anhand einer Ex-ante-Prüfung, nicht aber die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu prüfen hat. Davon abgesehen geht es vorliegend um die Bezahlung der Produktionskosten der Filme durch den Fonds und die Anerkennung von dessen Herstellereigenschaft, bei der im Übrigen die Schlusszahlung der Lizenzgebühren synallagmatisch mit der Produktion der Filme und der Überlassung von deren Lizenzrechten verknüpft ist. Es mag auch sein, dass einem etwaigen Insolvenzverwalter diverse Anfechtungsmöglichkeiten zur Seite stehen würden. Das belegt allerdings aufgrund der von der Musterbeklagten zu 2) eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft kein zusätzliches Insolvenzrisiko für die Anleger. Die von dem Musterkläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 7.3.2017, S.4 erwähnten weiteren Prospektfehler sind nicht Gegenstand des hier geführten Musterverfahrens. Ebenso wenig ist es erheblich, ob die Musterbeklagte zu 2) mit oder ohne Gegenleistung die Verpflichtung des Fertigstellungsgaranten gegenüber der Fondsgesellschaft übernommen hat oder deren Verpflichtungen zunächst gegenüber der 2011 zu leistenden Schlusszahlung eingeschränkt waren, da insoweit die uneingeschränkten Zahlungsverpflichtung der Musterbeklagten zu 2) galt (so aber der Musterkläger aaO, S.5).

4. Hinsichtlich der Feststellung I.5) im Senatsbeschluss vom 8.5.2012 lautet der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I in der Fassung der Erweiterung vom 16.4.2008:

I.

Feststellungsziele … Streitpunkt 11

Die Beklagte D. Bank AG ist Prospektverantwortliche.

a) Dazu hat der Senat im Beschluss vom 8.5.2012 festgestellt, die Musterbeklagte zu 2) sei als Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG prospektverantwortlich und habe bei Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt. Die D. Bank AG sei jedenfalls als Hintermann für die gesamte Prospektdarstellung verantwortlich. Diese habe erkannt, dass ihr als schuldübernehmende Bank eine maßgebliche und somit verantwortliche Rolle in dem Projekt „Garantiefonds“ zugedacht gewesen sei. Ihr sei die Gefährdung der Anlegerinteressen nicht verborgen geblieben. Es habe sich ihr aufgedrängt, dass das Fondsprojekt anders verwirklicht worden sei, als nach unbefangener Lektüre des Prospekts zu erwarten gewesen sei. Die D. Bank AG habe dadurch, dass sie sich bereit erklärt habe, Schuldübernahmeverträge abzuschließen und die für die Verwirklichung des Fondsmodells erforderlichen Zahlungen auf ausschließlich bei ihr geführten Konten abzuwickeln, maßgeblich dazu beigetragen, dass ein Fondsmodell umgesetzt worden sei, in dem der Anleger unwissentlich zur Vorleistung herangezogen worden sei. Sie habe sich auch an der Ausarbeitung der Details des Fondsmodells beteiligt. Diese Beteiligung habe sich auf das zentrale Element des Fondsmodells bezogen, so dass die Musterbeklagte zu 2) nicht nur für abtrennbare Bestandteile des Fondsprojekts hafte. Gleichzeitig habe die D. Bank AG ein hohes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Konstruktion gehabt, weil sie für sich ein ganz erhebliches „Work-Fee“ habe erzielen können und ihr für die Fondslaufzeit ein dreistelliger Millionenbetrag zur Verfügung gestellt geworden sei, mit dem sie unter Eingehung eines maßvollen Risikos frei habe arbeiten können.

b) Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Senat habe keine Feststellungen getroffen, die - für sich genommen oder in der Gesamtschau - die Annahme rechtfertigten, dass die D. Bank AG aus der Rolle eines Projektbeteiligten, der vertragliche Beziehungen zur Fondsgesellschaft oder einem anderen Projektbeteiligten unterhalten solle, herausgetreten sei und eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts übernommen habe. Diese ergebe sich nicht daraus, dass sie den Prospekt im eigenen Interesse geprüft habe. Das gelte auch für die Mitwirkung an der Gestaltung der Zahlungsströme. Allein die Kenntnis davon, dass das Projekt habe prospektwidrig umgesetzt werden sollen, löse Prospekthaftung im engeren Sinne nicht aus. Diese ergebe sich auch nicht aus den von der D. Bank AG erzielten wirtschaftlichen Vorteilen. Es erscheine aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Senat bei der erneuten Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der Aussagen der Zeugen W., T., N. und M. unter Einbeziehung des vom Musterkläger vorgelegten Schriftverkehrs Feststellungen treffe, die die Annahme der Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2) trügen. Der Senat habe bisher offen gelassen, ob eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Garantenstellung in Betracht komme.

c) Die Prospekthaftung im engeren Sinne trifft diejenigen, die die Geschicke der Fondsgesellschaft leiten und mitgestalten (BGH, Urteil vom 6.10.1980 - II ZR 60/80 unter I.2. der Entscheidungsgründe). Es muss also entscheidender Einfluss bei Initiierung des Prospekts ausgeübt worden sein oder eine Schlüsselposition ausgeübt werden, die mit der der Geschäftsleitung vergleichbar ist (siehe auch BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 13, 14, juris, BGH, III ZR 125/06, Rn. 19 ff, BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, Rn. 17). Neben den genannten Initiatoren und Gestaltern des Vorhabens gehören zum Kreis der Garanten alle Personen, die durch ihre erkennbare Mitwirkung an der Prospektgestaltung einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGH, Urt. vom 31.5.1990, VII ZR 340/88 unter I.2.a). Die D. Bank AG hat hier nicht nur die Rolle der schuldübernehmenden Bank übernommen, sondern hatte eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts inne. Die Feststellung der Alternativlosigkeit der Weiterleitung der Anlegergelder an die D. Bank AG hielt der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand (siehe BGH, Beschluss v. 29.7.2014 Rn.40). Da die Schuldübernahmen erst nach Eingang des Barwertes bei der Bank ausgesprochen wurden (Aussage des Zeugen W. vom 22.3.2011, S.8 Bd. VI Bl.774), konnte nur die gleichzeitige Ausführung der Zahlungen die Mittelfreigabevoraussetzungen des Prospektes erfüllen. Diese war nur infolge der Koordination der Zahlungsströme durch die D. Bank möglich, die durchgesetzt hatte, dass die Kapitalsammelstelle für die eingehende Zahlungen der Zeichner bei ihr geführt wurde (Anlagen KapMuG (VIP 3) 45; 64). Soweit die Musterbeklagte zu 2) im Schriftsatz vom 7.3.2017, S.15 ausführen lässt, die Überweisungen wären auch über Konten der Beteiligten bei jeweils anderen Banken möglich gewesen, widerlegt sie sich selbst, wenn sie anschließend behauptet, dass die Einschaltung dritter Banken weitere Sicherheiten erfordert hätten, mag die Einschaltung der D. Bank AG auch der Transparenz gedient haben, wie sie darlegt. Die Rolle der Beklagten ist insgesamt deutlich über die einer bloßen Zahlstelle hinausgegangen.

Der Zeuge W. hat bei seinen Vernehmungen am 22.3. und 10.5.2011 (Bd.VI, Bl.770 ff. und Bl.830 f.) angegeben, er habe als mit Prokura ausgestatteter Mitarbeiter der D. Bank AG auf Anstoß von Kollegen aus Köln mit dem Musterbeklagten zu 1) das Vertragsanbahnungsgespräch wegen VIP 3 am 12.8.2002 geführt. Dabei habe dieser seine Vorstellungen von einer Schuldübernahme erläutert. Außerdem seien weitere Eckdaten des geplanten Fonds besprochen worden. Die Bank habe darauf hingewiesen, dass sie für den Prospekt keine Verantwortung übernehme und nur die sie betreffenden Passagen im Prospekt prüfen werde. Daraufhin sei das im Termin übergebene Schreiben der D. Bank AG (hinter Bl.776 d.A.) gefertigt worden. Dort heißt es auf S.1, 3.Absatz: „Wir erlauben uns im Folgenden die Rahmenbedingungen darzulegen, unter denen die D. Bank AG bereit ist, auf exklusiver Basis das Mandat zur Darstellung der Defeasance in Höhe von max. € 350 Mio. im Rahmen von zwei Filmfonds zu übernehmen. In diesem Zusammenhang wird, wie besprochen, unterstellt, dass die beiden Filmfonds bzgl. der Schuldübernahmen identische uns genehme Vertragspartner sowie ein einheitliches Vertragswerk aufweisen“. Das Schreiben sei vom Musterbeklagten zu 1) nicht unterschrieben worden. Er gehe davon aus, dass es eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Musterbeklagten zu 1) und der D. Bank AG gebe. Die endgültige Vereinbarung dürfte im Wesentlichen dem Schreiben vom 15.8.2002 entsprochen haben. Die Schuldübernahmeverträge seien unter Rückgriff auf insoweit schon vorhandene Erfahrungen von der D. Bank AG ausgearbeitet worden. Fund Flow Memos seien ihm schon vor VIP 3 bekannt gewesen, man sei schon vorher dazu übergegangen, Konten für alle Beteiligten im Hause der schuldübernehmenden Bank zu eröffnen. Die Abwicklung habe der K. Filiale oblegen. Die vom Mittelverwendungskontrolleur freigegebene Startzahlung an den Produktionsdienstleister habe der Fonds vorgegeben. Die Schuldübernahme sei erst nach Eingang des Barwerts ausgesprochen worden. Außerdem hat die D. Bank AG - aus welchen Motiven auch immer - Einfluss auf die Auswahl der Lizenznehmer genommen (Schreiben vom 15.8.2002 „genehme Vertragspartner“, Anlage h. Bl.776 d.A.).

Im Prospekt selbst ist die D. Bank AG neben den verschiedenen Nennungen im Prospekt als schuldübernehmende Bank unter der Ziffer 5. bei der Darstellung des Fondskonzepts aus Seite 28 unter 5.10 „DIE SCHULDÜBERNEHMENDE BANK“ entgegen ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 7.3.2017, S.18 besonders herausgestellt:

„D.BANK AG

Der D.-Bank-Konzern ist mit rund 1.150 Geschäftsstellen und knapp 51.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in mehr als 70 Ländern der Welt tätig. Nach Bilanzsumme, Marktwert und Zahl der Kunden zählt die D. Bank zu den führenden europäischen Bankengruppen.

Seit dem 23. Juli 2001 ist die D. Bank als „Kompetenzzentrum Banking“ Teil der A. Gruppe. In der Verbindung von A. und D. Bank besteht das Potenzial für die Schaffung erheblichen Mehrwerts durch ein größeres Angebot von Finanzprodukten, breitere Vertriebskanäle sowie mehr Beratungskapazität und Beratungskompetenz.

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Die D. Bank ist eine der führenden internationalen Banken Europas mit einem breiten Produktangebot für Privat- und Firmenkunden. Sie konzentriert sich auf ausgewählte Kundengruppen und Regionen sowie Geschäftsfelder, in denen sie bereits eine starke Stellung einnimmt. Dazu gehört traditionell das Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäft sowohl aufseiten der Emittenten als auch der Anleger. Kernkompetenz der D. Bank ist die Beratung. Diese strategischen Grundlegungen gelten auch nach dem Zusammenschluss mit der A. unverändert.

CORPORATES & MARKETS

Der neue Unternehmensbereich „Corporates & Markets“ ist seit Mitte 2001 aus dem Unternehmensbereich Investment Banking und Teilen des Unternehmensbereichs Firmenkunden gebildet worden. Er vereint damit das Geschäft mit Groß- und Mittelstandkunden im Commercial und Investment Banking.

PRIVATE KUNDEN UND GESCHÄFTSKUNDEN

Der Unternehmensbereich „Private Kunden und Geschäftskunden“ stellt neben „Corporates & Markets“ die zweite zentrale Säule des Geschäftsmodells der D. Bank dar. Kernelement der Strategie des Unternehmensbereichs ist die Beratung im Anlage- und Vorsorgegeschäft sowie der kostenbewusste Ausbau des Beratungsgeschäfts. Dabei ist das Privatkundengeschäft mit insgesamt rund sechs Millionen Privatkunden von wachsender Bedeutung für den Vertrieb von Investment-Banking-, Asset-Management und Versicherungsprodukten.

Das Zusammengehen mit der A. eröffnet erhebliche zusätzliche Geschäfts- und Ergebnispotenziale durch Ausweitung der seit Jahren bestehenden Kooperation. Dies gilt auch für die Zusammenfassung von Geschäftskunden mit den bisher im Unternehmensbereich „Private Kunden“ betreuten Gewerbetreibenden und Freiberuflern.

 KENNZAHLEN D.-BANK-KONZERN

per 30.6.2002 ...... 2001 ...... 2000 

(in Mio. €) ...... (in Mio.€) ...... (in Mio. €)

Bilanzsumme ...... 491.828 ...... 506.683 ...... 483.498

Kreditvolumen ...... 214.169 ...... 219.210 ...... 225.343

 ...... (Anzahl) ...... (Anzahl) ...... (Anzahl)

Mitarbeiter ...... 50.993 ...... 49.968 ...... 51.456

Inland ...... 41.404 ...... 40.096 ...... 42.209

Ausland ...... 9.589 ...... 9.872 ...... 9.247

Geschäftsstellen  ...... 1.147  ...... 1.172  ...... 1.360“  

In dieser Darstellung werden über die Funktion einer schuldübernehmenden Bank hinaus Erklärungen abgegeben. Durch die mehrfache Erwähnung ihrer Beratertätigkeit im Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäft sowohl auf Seiten der Emittenten als auch der Anleger und im Anlage- und Vorsorgegeschäft, vermittelt die Beschreibung dem Anleger den Eindruck, der Prospekt sei von der D. Bank AG als besonders fachkompetenter Bank geprüft worden. Dies geht über die bloße Mitteilung der Schuldübernahme weit hinaus. S.28 des Prospekts erweckt den Anschein, als habe die in Anlagegeschäften als versiert beschriebene Bank das Anlageprojekt auf Herz und Nieren geprüft und anschließend die Schuldübernahme erklärt. Das erweckt den der Musterbeklagten zu 2) zurechenbaren Eindruck, für die Richtigkeit der Prospektangaben einstehen zu wollen. Es mag sein, dass der Bundesgerichtshofs die Auslegung eines Prospekts selbst übernimmt, wie die Musterbeklagte zu 2) ausführt (Schriftsatz v. 7.3.2017, S.19). Das ändert aber nichts daran, dass es Angelegenheit des Tatrichters ist, die Frage nach einer Garantenstellung der D. Bank AG und die damit einhergehende Haftung der Musterbeklagten zu 2) aufgrund einer Gesamtwürdigung der zur Beurteilung stehenden Tatsachen zu beantworten, was hiermit geschehen ist.

Hinsichtlich der zu I.2. des Musterentscheids angenommenen Prospektnachtragspflicht fehlt es allerdings schon an einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 2). Denn diese war zwar als Garantin für die bereits genannten Mängel des ihr vor dessen Veröffentlichung vorgelegten Prospekts verantwortlich, weil sie zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Pflicht traf, diese Punkte zu prüfen und ggf. für eine Richtigstellung im Prospekt zu sorgen. Gegen die Prospektangaben zu der Absicht, einen branchenerfahrenen Fertigstellungsgaranten zu verpflichten, gab es zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung jedoch keine Vorbehalte. Für danach liegende Zeitpunkte gab es für die D. Bank AG weder Anlass noch Verpflichtung zu überprüfen, ob die ihr anlässlich des Abschlusses der Schuldübernahmeverträge bekannt gewordenen Vertragspartner der Fondsgesellschaft entsprechend den diesbezüglichen Prospektangaben ausgewählt worden waren.

5. Die D. Bank AG hat bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt.

a) Ihr waren die Zahlungsströme bekannt, da sie diese koordiniert hat und diese Grundlage der Schuldübernahme waren (s.o. II.4.c). Das Modell war von vornherein auf diese Vorgehensweise angelegt. Die aufeinander abgestimmten Überweisungen (sog. Fund Flow Memos) waren wesentlicher Bestandteil der Schuldübernahme. Nachdem die Bank unbestritten die Schuldübernahme überprüft hat, hätte sie erkennen können, dass dieser Zahlungsfluss nicht prospektiert war. Enthält ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich hieraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen.

b) Die nähere Prüfung des Verschuldens wird dann notwendig, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen können. Solche das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die handelnden Personen irrig davon ausgehen, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum allerdings nur dann wirken, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen erfüllt sind, also dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, dem Gläubiger zugeschoben hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.9.1992, II ZR 224/91 unter 2.). Unerheblich ist, ob und wann die den Fonds betreffenden finanzgerichtlichen Verfahren abgeschlossen sind, weil es ausschließlich um die Frage geht, ob die genannten Auffälligkeiten aus der Sicht vor Veröffentlichung des Prospekts prospektpflichtig waren. Dies ist ohne weiteres zu bejahen, weil nach der bei Prospektveröffentlichung längst ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Prospekt alle Angaben enthalten musste, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.5.1990, VII ZR 340/88 unter I.2.b).

c) Der Verweis der Musterbeklagten zu 2) darauf, dass der D. Bank AG „die für die Gesamtkonstruktion wesentlichen Verträge“ nicht bekannt gewesen seien und außerdem der Musterkläger zum angeblichen Verschulden der D. Bank AG nicht vorgetragen habe (vgl. Schriftsatz v. 7.3.2017, S.41 i.V.m. Schriftsatz v. 10.3.2009, S.16, Schriftsatz v. 14.3.2011, S.19 und Schriftsatz v. 26.1.2012, S.27) greift nicht durch. Die Darlegungs- und Beweislast für das mangelnde Verschulden der D. Bank AG trifft die Musterbeklagte zu 2) selbst, so dass es entgegen ihrer Annahme nicht an dem diesbezüglichen Vortrag des Musterkläger fehlt (BGH, Urt. v. 23.10.2012, II ZR 294/11 Rn.18).

Im Übrigen hat der Senat zu diesem Streitpunkt festzustellen, ob das Handeln der Musterbeklagten zu 2) zu den vom Bundesgerichtshof festgestellten Prospektmängeln 1.a (Zahlungskreislauf); 1.c) mid-case-Rendite) 1.f (Keine Rückzahlungsgarantie) schuldhaft war. Wie sich aus den Zeugenangaben zweifelsfrei ergibt, lag der D. Bank AG der Prospekt vor dessen Herausgabe zur Prüfung vor (vgl. nur Zeuge W., Sitzungsniederschrift 22.3.2011, S.8, Bd. VI, Bl.774 „Wir haben im Prospekt von VIP 3 alles überprüft, was uns betraf“). Der Prospekt betraf bei objektiver Betrachtung insgesamt die D. Bank, was dieser und insbesondere ihrer Rechtabteilung nach der oben unter II.4.c) zitierten Rechtsprechung auch bekannt sein musste. Ebenso waren ihr die entscheidenden Vorgänge bekannt, wie sich ebenfalls bereits aus den Feststellungen zu oben II.4.c zum Zahlungskreislauf und der Rolle ergibt, die die Beklagte bei dessen Initiierung gespielt hat. Hinsichtlich der mid-case-Rendite war der D. Bank AG bekannt, dass nur 17% des Nominalkapitals des Fonds direkt in die Filmproduktion investiert werden sollten und dass im Prospekt ein Hinweis darauf fehlte, dass der tatsächliche Erfolg des Projekt davon abhing, dass es dem Lizenznehmer gelinge, den zur Tilgung des Schuldübernahmeentgelts der D. Bank AG zugeflossenen Betrag anderweitig hereinzuholen. Der Prospektfehler Rückzahlungsgarantie ergibt sich aus dessen Lektüre (vgl. Beschluss des BGH v. 29.7.2014 Rn.91). Wenn sich die D. Bank, wie die Musterbeklagte zu 2) behauptet, hinsichtlich etwaiger Prospektmängel auf die Prüfung durch PriceWaterhouseCoopers und eine Rechtsanwaltsgesellschaft verlassen hat, so muss sie sich deren Verschulden in Bezug auf die bereits angeführten und zweifelsfrei erkennbaren Prospektfehler anrechnen lassen (BGH, Urt. vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06 Rn.14-26), zumal sie selbst nicht darlegen kann, dass im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung Rechtsprechung existiert hätte, die ihr bei der gegebenen Sachlage die Einschätzung erlaubt hätte, sie habe die Prospektangaben nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. vom 17.9.2009, XI ZR 264/08 Rn.8), die auch nach der damals herrschenden Rechtsprechung nicht gegeben war. Die Angabe wesentlicher Details der Projektplanung im Prospekt hat nichts damit zu tun, ob und wie die Fondskonstruktion mehr als ein Jahrzehnt später von den Finanzgerichten eingeschätzt wird.

6. Das Verfahren ist entscheidungsreif. Es besteht kein Anlass, den übrigen Parteien eine Äußerungsmöglichkeit auf den Schriftsatz Musterbeklagter zu 1) vom 4.5.2017 einzuräumen. Der Senat ist hinsichtlich der Streitpunkte 7 und 8 nicht von einem Prospektfehler ausgegangen, so dass die Frage, ob der Musterbeklagte zu 1) insoweit schuldhaft gehandelt hat, nicht entscheidungserheblich ist.

7. Bei der vom Bundesgerichtshof aufgegebenen Entscheidung über die Kostentragungspflicht im Rechtsbeschwerdeverfahren II ZB 30/12 hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagten mit ihrem wesentlichen Anliegen unterlegen sind, einerseits keine Prospektfehler und andererseits ihre fehlende Verantwortung für diese festzustellen. Dagegen fällt der Umstand, dass der Musterkläger hinsichtlich einzelner Streitpunkte unterlegen ist, nicht entscheidend ins Gewicht (§ 19 Abs. 3 KapMuG aF i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO). Die Musterbeklagten haften gem. § 100 Abs. 1 ZPO alg. für die Kostenerstattung einerseits nach Kopfteilen (s.a. Vorwerk/Wolf-Riedel, KapMuG, 1.Aufl.2007, Rn.25 zu § 19) und andererseits nach dem Grad ihrer Beteiligung am Musterverfahren (§ 100 Abs. 2 ZPO alg.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Musterbeklagte zu 1) mit 10.422.688,79 € und die Musterbeklagte zu 2) mit 13.817.884,96 € an dem Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von insgesamt 15.125.196,18 € beteiligt waren (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.6.2015).

8. Angesichts des Umstands, dass dieser Beschluss eine Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens enthält und dieser gem. 15 Abs. 1 KapMuG aF mit der Rechtsbeschwerde angreifbar ist, war in entsprechender Anwendung von § 709 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung auszusprechen

9. Ferner war nach § 41a RVG auf den Antrag des Musterklägervertreters auszusprechen, dass dieser wegen seines nach Aktenlage ohne weiteres gegebenen hohen Aufwands für das Betreiben des Musterverfahrens (Verfahrensdauer mittlerweile über 9 Jahre, umfangreiche Beweisaufnahme) Anspruch auf die Höchstgebühr von 0,3 aus dem Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren (15.125.196,18 €) inklusive Mehrwertsteuer (§ 41a RVG) hat.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 8 Aussetzung


(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfa

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 19 Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt


(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt. (2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 41a Vertreter des Musterklägers


(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - XI ZR 264/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 264/08 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2009 - III ZR 109/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 109/08 Verkündet am: 19. November 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 276

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2012 - II ZR 294/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 294/11 Verkündet am: 23. Oktober 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2011 - III ZR 103/10

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 103/10 Verkündet am: 17. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 27

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2006 - VIII ZR 102/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 102/06 Verkündet am: 25. Oktober 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2015 - II ZB 30/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 3 0 / 1 2 vom 25. Juni 2015 in dem Musterverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn und die Richterin D

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Mai 2015 - IV R 25/12

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Mai 2012  1 K 3735/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Musterentscheid, 09. Mai 2017 - Kap 2/07.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2012 - XI ZB 13/12

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/12 vom 31. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Juli 2015 - 15 W 1115/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.:15 W 1115/1526 O 548/07 LG München I In Sachen …-

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z B 3 0 / 1 2
vom
25. Juni 2015
in dem Musterverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn und die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Musterbeklagten zu 1 wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 29. Juli 2014 abgeändert und der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 15.125.196,18 € festgesetzt. Der Wert, der sich aus den gegen die Musterbeklagten in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt, beträgt für den Musterbeklagten zu 1 10.422.688,79 € und für die Musterbeklagte zu 2 13.817.884,96 €.

Gründe:

1
Nach § 51a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 2006 (im Folgenden: GKG aF) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs. 1 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 (im Folgenden: KapMuG aF) ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Gemäß § 51a Abs. 3 GKG aF schulden die Musterbeklagten jedoch Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
2
Bei der Streitwertbemessung sind auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG aF (vgl. § 17 Satz 4 KapMuG aF) zurückgenommen haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 55; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, WM 2015, 22 Rn. 166). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1 ist es insoweit ohne Bedeutung, wenn Beigeladene nach Ablauf dieser Frist bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerden ihre Klagen zurückgenommen oder sich mit dem Musterbeklagten zu 1 verglichen haben oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Erst recht können die Streitwerte der Verfahren, in denen das Verfahren gegen die Anlageberaterin nicht ausgesetzt wurde und die mit einer Verurteilung der Anlageberaterin endeten, nicht abgesetzt werden. Soweit dagegen Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben wurden, weil die zugrunde gelegten Ansprüche nicht dem KapMuG unterfielen, sind die Verfahren nicht zu berücksichtigen. Im Einzelnen ergeben sich die Streitwertzuordnungen damit wie folgt: Kläger Aussetzendes Gericht Streitwert Beteiligung des Beteiligung der Musterbeklagten Musterbeklagten zu 1 zu 2 A. LG München I 27 O 16423/07 85.000,00 € 85.000,00 € 85.000,00 € … OLG München 17 U 4369/07 35.000,00 € 0,00 € 35.000,00 € … LG München I 29 O 477/07 112.122,00 € 0,00 € 112.122,00 € … LG München I 22 O 4945/08 42.000,00 € 0,00 € 42.000,00 € … LG München I 27 O 16011/06 36.363,63 € 36.363,63 € 36.363,63 € … LG München I 27 O 7448/09 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 29 O 23515/08 40.250,00 € 40.250,00 € 40.250,00 € … LG München I 22 O 16772/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 35 O 19789/08 26.250,00 € 26.250,00 € 0,00 € … LG München I 35 O 21307/08 168.000,00 € 168.000,00 € 168.000,00 € … LG München I 4 O 12151/07 94.000,00 € 94.000,00 € 0,00 € … LG Aachen 1 O 684/08 22.587,50 € 0,00 € 22.587,50 € … LG München I 35 O 20031/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 21250/06 63.000,00 € 63.000,00 € 63.000,00 € … LG München I 4 O 18574/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 22 O 22914/08 26.250,00 € 26.250,00 € 0,00 € … LG München I 29 O 9313/08 105.000,00 € 105.000,00 € 0,00 € … LG München I 4 O 22340/06 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 29 O 23515/08 27.500,00 € 27.500,00 € 27.500,00 € … LG München I 27 O 19783/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 28 O 13493/11 55.000,00 € 55.000,00 € 0,00 € … LG München I 22 O 20049/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 22 O 7442/09 47.250,00 € 0,00 € 47.250,00 € … LG München I 29 O 21841/08 28.750,00 € 0,00 € 28.750,00 € … LG München I 35 O 21868/08 52.500,00 € 0,00 € 52.500,00 € … LG München I 29 O 10919/08 28.750,00 € 0,00 € 28.750,00 € … LG München I 22 O 19510/06 207.000,00 € 207.000,00 € 207.000,00 € … LG München I 29 O 8182/07 34.500,00 € 34.500,00 € 34.500,00 € … LG München I 35 O 22734/08 26.250,00 € 0,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 16336/06 63.000,00 € 63.000,00 € 63.000,00 € … LG München I 35 O 10102/08 26.250,00 € 0,00 € 26.250,00 € … LG München I 4 O 21658/06 27.320,00 € 0,00 € 27.320,00 € … LG München I 27 O 18962/06 625.000,00 € 625.000,00 € 625.000,00 € … LG München I 35 O 19804/08 18.500,00 € 18.500,00 € 18.500,00 € … LG München I 27 O 12861/08 14.790,26 € 0,00 € 14.790,26 € … LG München I 27 O 18777/06 29.960,00 € 29.960,00 € 29.960,00 € … LG München I 27 O 7447/09 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … OLG München 5 U 4368/07 210.000,00 € 0,00 € 210.000,00 € … LG München I 27 O 19798/08 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 32 O 20014/08 45.375,00 € 45.375,00 € 45.375,00 € … LG München I 27 O 23081/08 141.750,00 € 141.750,00 € 141.750,00 € … OLG München 5 U 4368/07 26.250,00 € 0,00 € 26.250,00 € … LG München I 28 O 17141/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 29 O 6758/08 29.078,00 € 0,00 € 29.078,00 € … LG München I 29 O 10989/08 28.750,00 € 0,00 € 28.750,00 € … LG München I 29 O 7189/08 28.750,00 € 0,00 € 28.750,00 € … LG München I 29 O 19785/08 28.750,00 € 28.750,00 € 28.750,00 € … LG München I 27 O 14197/08 80.500,00 € 0,00 € 80.500,00 € … LG München I 27 O 17624/06 30.000,00 € 30.000,00 € 30.000,00 € … LG München I 27 O 21226/06 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 22 O 23078/08 42.000,00 € 42.000,00 € 42.000,00 € … OLG München 5 U 4541/07 57.750,00 € 0,00 € 57.750,00 € … LG München I 35 O 19005/07 72.500,00 € 72.500,00 € 72.500,00 € … LG München I 4 O 17999/06 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … … … LG München I 28 O 15473/06 204.750,00 € 204.750,00 € 204.750,00 € … … … … … OLG München 19 U 5227/07 26.250,00 € 0,00 € 26.250,00 € … LG München I 29 O 86/09 34.500,00 € 0,00 € 34.500,00 € … LG München I 4 O 22113/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 29 O 14743/09 28.750,00 € 28.750,00 € 28.750,00 € … LG München I 27 O 2013/07 63.000,00 € 63.000,00 € 63.000,00 € … LG München I 29 O 5746/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 11275/08 25.750,00 € 25.750,00 € 0,00 € … LG München I 32 O 15487/06 30.000,00 € 30.000,00 € 30.000,00 € … LG München I 27 O 21631/08 56.100,00 € 56.100,00 € 56.100,00 € … LG München I 32 O 21540/06 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € … LG München I 4 O 23414/06 34.500,00 € 34.500,00 € 34.500,00 € … LG München I 22 O 22099/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 22 O 14602/07 210.000,00 € 210.000,00 € 210.000,00 € … LG München I 4 O 7137/07 120.750,00 € 0,00 € 120.750,00 € … LG München I 35 O 7441/09 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 22 O 19793/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 22 O 20020/08 30.300,00 € 30.300,00 € 30.300,00 € … LG München I 27 O 15470/06 36.225,00 € 36.225,00 € 36.225,00 € … LG München I 27 O 20024/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 22 O 19795/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 32 O 20028/08 28.750,00 € 28.750,00 € 28.750,00 € … LG München I 27 O 19796/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 29 O 23065/08 31.300,00 € 31.300,00 € 31.300,00 € … LG München I 27 O 11023/08 126.720,00 € 126.720,00 € 126.720,00 € … LG München I 29 O 21840/08 57.250,00 € 0,00 € 57.250,00 € … LG München I 27 O 20794/06 345.000,00 € 0,00 € 345.000,00 € … LG München I 27 O 7727/11 43.750,00 € 43.750,00 € 0,00 € … LG München I 27 O 17589/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 22 O 23443/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 19799/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 22 O 8574/10 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 22 O 15602/07 50.500,00 € 50.500,00 € 50.500,00 € … LG München I 27 O 10105/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 29 O 23515/08 28.750,00 € 28.750,00 € 28.750,00 € … LG München I 27 O 18752/06 49.458,40 € 39.375,00 € 49.458,40 € … LG München I 29 O 22936/08 57.500,00 € 0,00 € 57.500,00 € … … … … … … … LG München I 35 O 16617/07 456.750,00 € 0,00 € 456.750,00 € … … … … … … … OLG München 17 U 4055/07 57.250,00 € 57.250,00 € 57.250,00 € … OLG München 17 U 4366/07 35.000,00 € 0,00 € 35.000,00 € … LG München I 28 O 15475/06 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 29 O 22309/08 51.750,00 € 51.750,00 € 51.750,00 € … LG München I 27 O 4946/08 31.500,00 € 0,00 € 31.500,00 € … LG München I 27 O 7271/07 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € … LG München I 27 O 18754/06 93.750,00 € 93.750,00 € 93.750,00 € … LG München I 22 O 7445/09 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 27 O 18367/06 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … OLG München 19 U 4421/07 31.500,00 € 0,00 € 31.500,00 € … LG München I 27 O 20129/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 14323/06 630.000,00 € 0,00 € 630.000,00 € … … LG München I 28 O 11023/07 42.000,00 € 42.000,00 € 0,00 € … LG München I 22 O 20018/08 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 27 O 9238/07 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 35 O 22096/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 35 O 23205/08 78.750,00 € 0,00 € 78.750,00 € … LG München I 35 O 19791/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 5840/08 31.250,00 € 0,00 € 31.250,00 € … LG München I 35 O 22974/08 26.250,00 € 0,00 € 26.250,00 € … LG München I 22 O 18000/06 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 29 O 10806/08 28.750,00 € 0,00 € 28.750,00 € … LG München I 29 O 10901/08 115.000,00 € 0,00 € 115.000,00 € … OLG München 19 U 1387/13 7.500,00 € 7.500,00 € 0,00 € … LG München I 28 O 13094/07 31.500,00 € 31.500,00 € 0,00 € … LG München I 27 O 5809/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 28 O 16628/12 35.000,00 € 0,00 € 35.000,00 € … LG München I 27 O 5001/07 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 29 O 19572/08 10.000,00 € 0,00 € 10.000,00 € … LG Regensburg 1 O 2711/08 26.250,00 € 0,00 € 26.250,00 € … LG München I 4 O 1601/07 29.250,00 € 29.250,00 € 29.250,00 € … LG München I 4 O 7475/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 22 O 23076/08 30.300,00 € 30.300,00 € 30.300,00 € … LG München I 29 O 20997/06 143.750,00 € 143.750,00 € 143.750,00 € … LG München I 27 O 19797/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 34/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 4 O 7307/06 54.000,00 € 0,00 € 54.000,00 € … LG München I 22 O 19794/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 32 O 17752/06 28.750,00 € 28.750,00 € 28.750,00 € … LG München I 4 O 22295/06 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 35 O 9096/08 210.000,00 € 0,00 € 210.000,00 € … LG München I 32 O 10467/07 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 22 O 23422/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … OLG München 17 U 4420/07 30.000,00 € 0,00 € 30.000,00 € … LG München I 4 O 518/07 104.000,00 € 104.000,00 € 0,00 € … LG München I 29 O 1584/07 67.000,00 € 67.000,00 € 67.000,00 € … LG München I 27 O 11932/07 62.500,00 € 62.500,00 € 62.500,00 € … LG München I 27 O 15469/06 30.185,50 € 30.185,50 € 30.185,50 € … LG München I 22 O 7479/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 35 O 22973/08 25.000,00 € 0,00 € 25.000,00 € … LG München I 29 O 10920/08 28.750,00 € 0,00 € 28.750,00 € … LG München I 22 O 22100/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 21517/07 26.250,00 € 26.250,00 € 0,00 € … LG München I 32 O 746/10 14.500,00 € 0,00 € 14.500,00 € … LG München I 4 O 22714/06 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 27 O 7505/08 28.846,15 € 0,00 € 28.846,15 € … LG München I 28 O 7272/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 35 O 22098/08 84.000,00 € 0,00 € 84.000,00 € … LG München I 27 O 20022/08 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 27 O 20039/08 63.000,00 € 0,00 € 63.000,00 € … OLG München 19 U 4367/07 31.500,00 € 0,00 € 31.500,00 € . LG München I 28 O 15474/06 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 29 O 13096/07 28.750,00 € 28.750,00 € 28.750,00 € … LG München I 22 O 23077/08 29.500,00 € 29.500,00 € 29.500,00 € … LG München I 22 O 5380/08 26.250,00 € 0,00 € 26.250,00 € … LG München I 35 O 22097/08 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 35 O 20032/08 18.000,00 € 18.000,00 € 18.000,00 € … LG München I 35 O 20030/08 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 27 O 21632/08 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € … LG München I 22 O 20033/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 4 O 23413/06 31.550,00 € 31.550,00 € 31.550,00 € … LG München I 32 O 478/07 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 22 O 20034/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 22 O 7477/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 17588/06 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 28 O 13323/07 52.500,00 € 52.500,00 € 0,00 € … LG München I 29 O 21021/06 46.000,00 € 46.000,00 € 46.000,00 € … LG München I 27 O 13757/09 51.000,00 € 51.000,00 € 51.000,00 € … LG München I 32 O 19787/08 32.500,00 € 32.500,00 € 32.500,00 € … LG München I 29 O 19786/08 161.000,00 € 161.000,00 € 161.000,00 € … LG München I 22 O 18002/06 63.000,00 € 63.000,00 € 63.000,00 € … LG München I 4 O 22654/07 115.000,00 € 115.000,00 € 115.000,00 € … LG München I 4 O 17504/07 31.250,00 € 0,00 € 31.250,00 € … LG München I 27 O 20040/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 21234/06 30.250,00 € 30.250,00 € 30.250,00 € … OLG München 17 U 4350/07 60.000,00 € 0,00 € 60.000,00 € … LG München I 27 O 18489/06 37.500,00 € 37.500,00 € 37.500,00 € LG Frankfurt am Main … 52.500,00 € 52.500,00 € 0,00 € 2-21 O 292/10 … OLG München 19 U 3883/07 31.500,00 € 31.500,00 € 0,00 € … LG München I 27 O 23082/08 122.026,38 € 122.026,38 € 122.026,38 € … LG München I 32 O 19788/08 84.000,00 € 84.000,00 € 84.000,00 € … LG München I 27 O 5142/08 35.465,58 € 0,00 € 35.465,58 € … LG München I 27 O 10584/07 37.500,00 € 37.500,00 € 0,00 € … OLG München 19 U 4056/07 26.250,00 € 0,00 € 26.250,00 € … LG München I 4 O 12224/07 38.750,00 € 38.750,00 € 0,00 € … LG München I 35 O 23686/07 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 22 O 14616/07 52.500,00 € 52.500,00 € 0,00 € … LG München I 27 O 11026/08 76.169,64 € 76.169,64 € 76.169,64 € … LG München I 29 O 16119/06 440.000,00 € 440.000,00 € 440.000,00 € … LG München I 29 O 22858/07 28.750,00 € 28.750,00 € 28.750,00 € … LG München I 22 O 21211/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 32 O 23071/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 28 O 10193/07 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 22 O 20036/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 4 O 517/07 31.550,00 € 31.550,00 € 0,00 € … LG München I 29 O 16168/06 62.500,00 € 62.500,00 € 62.500,00 € … LG München I 29 O 23335/08 36.427,42 € 36.427,42 € 36.427,42 € … LG München I 27 O 2014/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 28 O 2163/08 26.250,00 € 26.250,00 € 0,00 € … LG München I 22 O 22584/08 52.500,00 € 52.500,00 € 0,00 € … LG München I 27 O 18754/06 46.250,00 € 46.250,00 € 46.250,00 € … LG München I 35 O 22527/08 50.000,00 € 0,00 € 50.000,00 € … LG München I 28 O 23512/08 47.250,00 € 47.250,00 € 47.250,00 € … LG München I 27 O 21945/07 61.750,00 € 61.750,00 € 61.750,00 € … LG München I 22 O 2810/07 42.000,00 € 42.000,00 € 42.000,00 € … LG München I 4 O 7476/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 27 O 9033/07 241.500,00 € 241.500,00 € 241.500,00 € … LG München I 22 O 15947/06 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 27 O 10605/07 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … OLG München 5 U 4054/07 36.500,00 € 0,00 € 36.500,00 € … LG München I 4 O 12223/07 36.500,00 € 36.500,00 € 0,00 € … LG München I 4 O 2313/07 31.250,00 € 31.250,00 € 0,00 € … LG München I 35 O 19790/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 21630/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 29 O 20127/08 28.750,00 € 28.750,00 € 28.750,00 € … LG München I 29 O 7965/08 62.500,00 € 0,00 € 62.500,00 € LG Frankfurt am Main … 124.762,74 € 0,00 € 124.762,74 € 2-25 O 428/09 … LG München I 29 O 22729/08 43.250,00 € 0,00 € 43.250,00 € … LG München I 35 O 20030/08 50.750,00 € 50.750,00 € 50.750,00 € … LG München I 29 O 16868/06 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € … LG München I 27 O 21136/07 26.250,00 € 0,00 € 26.250,00 € … LG München I 32 O 1545/08 42.000,00 € 42.000,00 € 42.000,00 € … LG München I 27 O 20037/08 84.000,00 € 84.000,00 € 84.000,00 € … LG München I 4 O 10042/07 27.275,00 € 0,00 € 27.275,00 € … LG München I 22 O 20021/08 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 29 O 20027/08 28.750,00 € 28.750,00 € 28.750,00 € … LG München I 26 O 548/07 157.500,00 € 157.500,00 € 0,00 € … LG München I 4 O 15519/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 27 O 16012/06 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 28 O 8854/09 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 32 O 17423/06 27.500,00 € 27.500,00 € 27.500,00 € … LG München I 22 O 4944/08 42.000,00 € 0,00 € 42.000,00 € … LG München I 35 O 23075/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 29 O 2198/08 52.000,00 € 52.000,00 € 52.000,00 € … LG München I 27 O 23080/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 22 O 15613/06 52.500,00 € 0,00 € 52.500,00 € … LG München I 32 O 1828/07 55.000,00 € 55.000,00 € 55.000,00 € … LG München I 27 O 20023/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 5756/06 50.000,00 € 0,00 € 50.000,00 € … LG München I 28 O 17140/06 25.000,00 € 25.000,00 € 0,00 € … LG München I 27 O 5871/07 125.890,47 € 0,00 € 125.890,47 € … LG München I 27 O 7890/08 31.500,00 € 0,00 € 31.500,00 € … LG München I 27 O 15714/06 125.000,00 € 125.000,00 € 125.000,00 € … LG München I 32 O 10818/08 53.311,22 € 53.311,22 € 0,00 € … LG München I 29 O 23334/08 36.550,00 € 0,00 € 36.550,00 € … LG München I 32 O 23066/08 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 27 O 2854/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 22 O 4943/08 26.250,00 € 0,00 € 26.250,00 € … LG München I 28 O 1553/07 42.000,00 € 42.000,00 € 42.000,00 € … LG München I 29 O 23515/08 86.250,00 € 86.250,00 € 86.250,00 € … LG München I 27 O 10892/08 32.986,29 € 0,00 € 32.986,29 € … LG München I 22 O 5381/08 73.500,00 € 0,00 € 73.500,00 € … LG München I 35 O 22096/08 40.950,00 € 40.950,00 € 0,00 € … LG München I 22 O 23079/08 76.500,00 € 76.500,00 € 76.500,00 € Summe 15.125.196,18 € 10.422.688,79 € 13.817.884,96 € Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.12.2007 - 28 O 7654/07 -
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2012 - Kap 2/07 -

(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

(2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu hören.

(3) Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Mai 2012  1 K 3735/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die sich mit der Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und dem Vertrieb sowie der Lizenzierung von Kino- und Fernsehproduktionen befasst.

2

Mit Verträgen vom 12. April 2001 erwarb die Klägerin zum Zweck der Produktion von Filmen und deren weiterer Vermarktung die Stoffrechte an den Geschichten A und X. Mit weiteren Verträgen vom gleichen Tage beauftragte sie die Firma B Corp. mit Sitz in den USA, im Wege der unechten Auftragsproduktion Kinospielfilme über die erworbenen Stoffrechte zu produzieren. Die Fertigstellung der Filme sicherte die Klägerin durch Fertigstellungsgarantien ab, die ebenfalls am 12. April 2001 abgeschlossen wurden.

3

Ebenfalls am 12. April 2001 schloss die Klägerin jeweils einen Spielfilmvertriebsvertrag (Lizenzvertrag) mit der C BV (C). Mit diesem Vertrag wurde der C für den Zeitraum 12. April 2001 bis 20. Juni 2014 das alleinige Vertriebs-, Vervielfältigungs-, Nutzungs-, Verwertungs- und Vermarktungsrecht an den Filmen A und X mit sämtlichen Nebenrechten --soweit der Klägerin verfügbar-- eingeräumt. Eine ordentliche Beendigung vor Ablauf der Laufzeit sah der Lizenzvertrag nicht vor. Als Vergütung für die Lizenz vereinbarten die Vertragsparteien als feste Lizenzgebühren beginnend ab dem 20. Juni 2002 zunächst für den Zeitraum 2002 bis 2014  25 halbjährlich zu entrichtende Zahlungen in Höhe von ... € für den Film A sowie ... € für den Film X. Daneben vereinbarten sie die Leistung einer Schlusszahlung in Höhe von ... € für den Film A und ... € für den Film X. Zusätzlich zu den festen Lizenzgebühren erhielt die Klägerin zum regulären Ende der Laufzeit des Lizenzvertrages 40 % der Überschüsse aus den Vertriebseinnahmen als variable Lizenzgebühren. Der genaue Betrag war nach einem vertraglich vereinbarten Berechnungsschlüssel zu ermitteln. Die Rechnungslegung zur Ermittlung dieser Lizenzeinnahmen erfolgte jährlich, beginnend mit dem ersten allgemeinen Kinostart des Films in den USA. Eine Auskehrung von 40 % der "berichtigten Nettoeinnahmen" sollte mit Ablauf des Lizenzvertrages an die Klägerin erfolgen.

4

Unter Ziff. 14 (b) des Lizenzvertrages verpflichtete sich die Klägerin, der C einen Betrag für Media, Marketing & Releasing (MM & R-Kosten) zuzüglich 18 % dieses Betrages als Allgemeinkosten (Vermarktungskostenzuschuss) zur Verfügung zu stellen. Entsprechend einem Annex A zum Vertrag ergab sich für den Film A ein Betrag in Höhe von ... €, für den Film X ein solcher in Höhe von ... €. Die Höhe des Vermarktungskostenzuschusses wurde zwischen den Vertragsparteien --ohne dies schriftlich niederzulegen-- wie folgt festgelegt: Der Zuschuss sollte 72 % der direkten Kosten zuzüglich 18 % von den errechneten 72 % als Zuschlag (Overhead Charge) betragen. Die Klägerin zahlte den sich danach ergebenden Betrag von insgesamt ... € am 20. Dezember 2001 an die C.

5

Zum Verwendungszweck des genannten Betrages wurde Folgendes bestimmt: Der Betrag sollte zur Unterstützung der Bewerbungs-, Reklame- und Verkaufsförderungsrechte, wie unter Ziff. 14 (a) des Lizenzvertrages geregelt, sowie für die Bewerbung, das Betreiben von Reklame und verkaufsfördernden Maßnahmen und für die Verwertung des Films zur Verfügung gestellt werden und nach dem alleinigen Ermessen der Vertriebsgesellschaft im Zusammenhang mit Marketing und Kinostart des Films verwendet werden. Der jeweilige Betrag sollte von der Vertriebsgesellschaft auf alle Vertriebskosten verausgabt werden, welche den Film betreffen, einschließlich Filmkopien, Käufe zu Werbezwecken sowie Werbematerial und sonstige direkte und indirekte Kosten. Die volle Summe sollte als verlorener Zuschuss in dem Sinne behandelt werden, wie dieser Begriff nach deutschem Steuerrecht verstanden wurde, und nicht rückzahlbar sein. Die C, welche die alleinige Kontrolle über den Vertrieb, das Marketing, die Werbung, die Publizierung, die Verwertung, den Verkauf oder eine sonstige Verwendung der Filme besaß, war zudem für alle Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb, dem Subvertrieb, der Vervielfältigung, der Vorführung, der Vermarktung, der Ausstrahlung oder der sonstigen Verwertung oder Verwendung der Filme während der gesamten Laufzeit des Lizenzvertrages verantwortlich, auch soweit sie die von der Klägerin geleisteten MM & R-Kosten überstiegen.

6

Mit Schreiben vom 13. März 2001 wandte sich die Klägerin an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, um dieses über den streitgegenständlichen Fonds zu informieren. Unter anderem führte sie aus, dass Teil des Fondskonzepts die Leistung eines Vermarktungskostenzuschusses an das Vertriebsunternehmen sei, um die Gewinnchancen hinsichtlich der variablen Lizenzgebühren und der Mehrerlösbeteiligung am Laufzeitende zu erhöhen. In ihrer rechtlichen Einschätzung bejahte die Klägerin den Betriebsausgabencharakter des Vermarktungskostenzuschusses und verwarf die Möglichkeit der Bildung eines Wirtschaftsgutes durch die Bewerbung des Films. Zur Frage des Erfordernisses der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) hielt die Klägerin die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise für irrelevant, da die Ausgabenwirkung für die Zukunft zeitlich nicht bestimmbar sei. Es sei nicht ermittelbar, wie sich Werbemaßnahmen in der Zukunft auswirkten. Die Klägerin schloss daraus, dass der Vermarktungskostenzuschuss als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln sei.

7

Mit Schreiben vom 9. April 2001 erklärte das Ministerium, dass außerhalb des Verfahrens einer verbindlichen Auskunft Einverständnis mit der Rechtsauffassung der Klägerin bestehe. Diese Einschätzung stelle aber keine abschließende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung im Einzelfall dar, sondern diese sei dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

8

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2001 (Streitjahr) behandelte die Klägerin den Vermarktungskostenzuschuss in Höhe von ... € als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe und gab die Höhe ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ./. ... DM an. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 21. Juli 2003.

9

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA am 3. November 2009 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr, der eine Gewinnerhöhung in Höhe von ... € beinhaltete, weil das FA in Höhe des aufgewendeten Vermarktungskostenzuschusses einen aktiven RAP ansetzte und nur einen nach Maßgabe der gesamten Laufzeit des Lizenzvertrages linear verteilten Betrag in Höhe von ... € aufwandswirksam berücksichtigte. Dieser Bescheid wurde durch weitere Änderungsbescheide vom 15. Februar 2011 und 24. Oktober 2011 aus anderen Gründen und ohne Auswirkung auf den hier allein noch strittigen Punkt der steuerlichen Behandlung des Vermarktungskostenzuschusses erneut geändert.

10

Die ursprünglich gegen den Änderungsbescheid vom 3. November 2009 gerichtete Sprungklage, mit der die Klägerin weiter die vollständige Berücksichtigung des Vermarktungskostenzuschusses als Betriebsausgabe begehrte, wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1906 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab. Das FG vertrat die Auffassung, der Vermarktungskostenzuschuss sei als aktiver RAP zu erfassen. Es handele sich um eine Ausgabe, die für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag, nämlich für die gesamte Laufzeit des Lizenzvertrages, geleistet worden sei.

11

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, welche diese auf die Verletzung von Bundesrecht stützt.

12

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG München vom 23. Mai 2012  1 K 3735/09 aufzuheben und den geänderten Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 24. Oktober 2011 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf ./. ... € festgestellt werden.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

II. Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt zwar bestehendes Recht, weil die vom FG vorgenommene Auslegung des Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und der C, wonach der dort geregelte Vermarktungskostenzuschuss als privater (verlorener) Zuschuss aufzufassen sei, die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze verletzt (dazu 1.). Vielmehr ist von der Ausreichung eines partiarischen Darlehens auszugehen (dazu 2.). Danach durften im Streitjahr weder in Höhe des vollen Vermarktungskostenzuschusses Betriebsausgaben angesetzt noch ein (anteiliger) aktiver RAP berücksichtigt werden (dazu 3.). Allerdings erweist sich das FG-Urteil deshalb in der Sache als richtig, weil der Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch im Fall der Zurückverweisung das FG-- nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an einer Verböserung des angefochtenen Feststellungsbescheides gehindert ist (dazu 4.).

15

1. Die vom FG vorgenommene Auslegung des Lizenzvertrages, wonach der Vermarktungskostenzuschuss als privater (verlorener) Zuschuss aufzufassen ist, verletzt die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze, weshalb der BFH an sie nicht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

16

a) In der Revisionsinstanz ist die Auslegung von Verträgen durch das FG nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden. Verletzt die vom FG vorgenommene Auslegung diese Maßstäbe, so ist der BFH als Revisionsgericht an die Auslegung des FG nicht gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 32/03, BFH/NV 2004, 1092, m.w.N.).

17

b) Die Auslegung des FG, wonach es sich bei der Leistung des Vermarktungskostenzuschusses um eine Ausgabe und nicht um die Ausreichung einer Darlehenssumme gemäß § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. § 607 BGB in der für den Streitzeitraum maßgebenden Fassung (BGB a.F.) unter Vereinbarung einer Zweckbestimmung über die Verwendung der Darlehenssumme handelte, verletzt §§ 133, 157 BGB sowie die Denkgesetze.

18

aa) Das FG ist im Rahmen der Auslegung des Lizenzvertrages zunächst auf der Grundlage seiner nicht mit substantiierten Revisionsrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen davon ausgegangen, dass die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bewirkten, dass die als Vermarktungskostenzuschuss ausgereichte Geldsumme wieder in das Vermögen der Klägerin zurückgelangte. Das FG hat allerdings die Vereinbarung eines zweckgebundenen Darlehens deshalb verneint, weil die Leistung des Vermarkungskostenzuschusses ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht die Ausreichung von Geldmitteln, um diese zurückzuerhalten, sondern die Unterstützung der Durchführung von Werbe- und Vertriebsmaßnahmen bezweckt habe, um die Gewinnchancen der Klägerin über den Rückerhalt des eingesetzten Kapitals hinausgehend zu optimieren.

19

bb) Diese Auslegung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, denn ihr liegt die Annahme zugrunde, die mit einer Verwendungsbedingung verbundene Hingabe eines bestimmten Geldbetrages schlösse bei neben die Rückzahlung des ausgereichten Kapitals tretender Vereinbarung erhöhter Gewinnchancen in Form variabler Lizenzerträge bzw. der Realisierung eines verbleibenden Marktwerts die Annahme eines ein Darlehensverhältnis begründenden Gegenseitigkeitsverhältnisses aus. Das ist aber nicht der Fall, denn im Rechtsverkehr werden Darlehen --wie insbesondere das Beispiel von Baudarlehen zeigt-- oftmals unter der Bedingung vergeben, die Darlehensmittel für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Der Annahme eines zweckgebundenen Darlehens steht dabei nicht entgegen, dass der Verwendungszweck umschrieben, die zeitliche und/oder betragsmäßige Verwendung der hingegebenen Mittel aber in das Ermessen des Darlehensnehmers gestellt ist. Der Darlehensnehmer ist nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung eines Zinses verpflichtet. Als solcher Zins kommt neben oder anstelle eines festen Zinses eine Gewinnbeteiligung des Darlehensgebers --etwa in Form einer festen Beteiligung an Verkaufsgewinnen (vgl. Ballhaus in BGB-RGRK, 12. Aufl., Vor § 607 Rz 67)-- im Rahmen eines sog. partiarischen Darlehens in Betracht (BFH-Urteil vom 27. Januar 1982 I R 112/78, juris). Bei einem solchen Darlehen weichen die Parteien von dem Grundsatz ab, dass die laufzeitabhängige Zinszahlung mit dem allein im Risiko des Darlehensnehmers stehenden wirtschaftlichen Erfolg der durch die Valuta ermöglichten Investition nichts zu tun haben soll (MünchKommBGB/K.P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rz 158). Es ist schließlich auch nicht ausgeschlossen, ein Darlehen zugleich einerseits mit Zweckbindung und andererseits mit gewinnabhängigem Entgelt zu vereinbaren. Das gilt insbesondere, wenn die Zweckbindung --wie im Streitfall die Vorgabe, die Darlehensvaluta für die Bewerbung etc. der betroffenen Filme einzusetzen-- dazu dient, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass ein gewinnabhängiges Entgelt gezahlt werden kann.

20

2. Da die vom FG vorgenommene Auslegung des Lizenzvertrages, dass kein Darlehensverhältnis vereinbart sei, §§ 133, 157 BGB sowie die Denkgesetze verletzt, ist der Senat an sie nicht gebunden; er ist deshalb frei darin, den Lizenzvertrag auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des FG selbst auszulegen. Diese Auslegung ergibt, dass es sich bei der Hingabe des Vermarktungskostenzuschusses um die Vereinbarung eines partiarischen Darlehens handelte, bei dem das Darlehensentgelt in einer Beteiligung an erhöhten fixen bzw. variablen Lizenzerträgen bzw. den Erlösen aus der Veräußerung eines über die Schlusszahlung hinausgehenden Marktwerts bestand.

21

a) Gegen die Annahme, dass die Klägerin ein partiarisches Darlehen hingeben wollte, würde es sprechen, wenn keine Rückerstattung des hingegebenen Geldes vereinbart worden wäre, denn ein solcher Rückforderungsanspruch steht nach den gesetzlichen Vorschriften auch dem Inhaber eines partiarischen Darlehens zu (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1981 I R 25/79, BFHE 134, 421, BStBl II 1982, 186). So liegt der Streitfall indessen nicht, denn das FG hat --ohne dass die Klägerin dies als fehlerhaft gerügt hätte-- festgestellt, dass die Erträge des hiesigen Fonds gemäß dem Beteiligungsangebot über die Laufzeit von 14 Jahren zunächst mit Erlösen aus festen Lizenzzahlungen von ... €, einer Einmalzahlung als Schlusszahlung von ... € und sonstigem Ertrag (Ertrag aus bedingt rück-zahlbarem Fremdkapital) von ... € mit einer festen Gesamtsumme von insgesamt 245.325.000 € konzipiert waren und dem zum Stand 31. Mai 2001 Aufwendungen über die Laufzeit von ... € für Herstellungskosten, ... € für den Vermarktungskostenzuschuss, ... € für Anlaufkosten, ... € für Fremdkapital und ... € für laufende Kosten, mithin insgesamt 202.593.000 € gegenüberstanden. Das FG hat zudem festgestellt, dass die Summen für Ertrag und Aufwand tatsächlich sogar geringer ausfielen, weil der Fremdkapitalbedarf deutlich hinter dem zunächst veranschlagten Bedarf zurückblieb. Der aus diesen Feststellungen gezogene Schluss des FG, dass die vertraglichen Vereinbarungen vor diesem Hintergrund wirtschaftlich dazu führten, dass die als Vermarktungskostenzuschuss ausgereichte Geldsumme als solche wieder in das Vermögen der Klägerin zurückgelangte, ist insoweit nicht nur möglich, sondern naheliegend.

22

b) Aus dem Lizenzvertrag ergibt sich zudem, dass sich die Klägerin die Gewährung des Vermarktungskostenzuschusses durch eine Beteiligung an den erhöhten fixen und variablen Lizenzeinnahmen, an den Schlusszahlungen bzw. den Erlösen aus der Veräußerung eines über die Schlusszahlung hinausgehenden Marktwerts hat entgelten lassen.

23

aa) Anders als es die Klägerin dargestellt hat, hat sie nicht Werbe- oder Marketingleistungen der C als Gegenleistung für die Hingabe des Vermarktungskostenzuschusses zugesagt bekommen. Dies ergibt sich aus Ziff. 14 (a) des Lizenzvertrages, wonach der von der Klägerin hingegebene Betrag der Unterstützung der "Bewerbungs-, Reklame- und Verkaufsförderungsrechte" diente. Die C hat sich danach gerade keiner Gegenleistungsverpflichtung unterworfen, sondern ihr sind die im Vertrag beschriebenen Rechte überlassen worden.

24

bb) Im Lizenzvertrag ist zwar nicht explizit geregelt, welcher Anteil der Lizenzzahlungen bzw. der Schlusszahlungen als Gegenleistung auf die Gewährung des Vermarktungskostenzuschusses entfällt. Das FG hat allerdings --wenn auch im Rahmen der Prüfung, ob ein aktiver RAP gebildet werden dürfe-- die den Auslegungsgrundsätzen und auch den Denkgesetzen bzw. Erfahrungssätzen entsprechende Überzeugung gewonnen, dass sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Lizenzvertrages ein Teil der Lizenz- bzw. der Schlusszahlungen als synallagmatisch mit der Zahlung des Vermarktungskostenzuschusses verknüpft erweist, weil die Klägerin die fixen Lizenzeinnahmen sowie die Schlusszahlungen in der vereinbarten Höhe und ggf. darüber hinaus die variablen Lizenzzahlungen sowie einen Erlös aus der Veräußerung eines über die Schlusszahlung hinausgehenden Marktwerts nur deshalb erhalten sollte, weil sie sich zur Leistung des Vermarktungskostenzuschusses verpflichtet hatte.

25

(1) Für die vorgenannte Annahme spricht in Übereinstimmung mit der Würdigung des FG bereits, dass der C nach Ziff. 14 (b) des Lizenzvertrages ein eigenständiges und ggf. einklagbares Leistungsrecht auf die Gewährung des Vermarktungskostenzuschusses zustand. Ein an die Stelle der Klägerin tretender Investor würde sich nicht zu einer derartig umfassenden Leistung bereit erklären, ohne dafür eine den Rückfluss der ausgereichten Geldsumme sicherstellende Gegenleistungsverpflichtung zu erhalten.

26

(2) Für die Annahme eines partiarischen Darlehens spricht vor allem aber maßgeblich, dass die Klägerin hinsichtlich des gewährten Vermarktungskostenzuschusses kein Ausfallrisiko zu tragen hatte. Das FG hat dazu zu Recht darauf hingewiesen, dass eine ordentliche Kündigung des Lizenzvertrages nicht vorgesehen und ein Beendigungsrecht im Falle von Leistungsstörungen nach Ziff. 21 (a) des Lizenzvertrages allein der C eingeräumt war. Ein Ausfallrisiko konnte aber insoweit nicht entstehen, denn die die Amortisation der Investitionen der Klägerin bewirkenden Leistungen in Form (erhöhter) fixer Lizenzzahlungen und der Schlusszahlungen waren auch für den Fall der ordentlichen Beendigung des Lizenzvertrages zu leisten und die erhöhten Zahlungen waren zudem durch eine Bankgarantie bis zum Schluss der Laufzeit des Vertrages abgesichert. Dazu hat das FG festgestellt, dass die von der Klägerin nach Ziff. 14 (b) des Lizenzvertrages zugesagte Zahlung des Vermarktungskostenzuschusses in die Risikobewertung der über die Fertigstellungsgarantie erfolgenden Absicherung einbezogen war, indem die Gebühr für die Garantie gemäß Ziff. 11 der Garantievereinbarung prozentual nach den direkten Herstellungskosten (davon 5 %) und den MM & R-Kosten (hiervon 2 %) bemessen wurde.

27

(3) Für die vorgenannte Auslegung sprechen aber auch die außerhalb des Vertragsschlusses liegenden Umstände des Streitfalles: So hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. März 2001 an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen selbst ausgeführt, eine Amortisation des Zuschusses erfolge durch die Erhöhung der fixen Lizenzgebühren und die Erhöhung der Gewinnchancen in Form variabler Lizenzzahlungen bzw. einer Mehrerlösbeteiligung. Für die synallagmatische Verknüpfung der Leistung des Vermarktungskostenzuschusses mit der Zusage erhöhter fixer Lizenzeinnahmen bzw. der Beteiligung an Gewinnchancen in Form variabler Lizenzzahlungen bzw. einer Mehrerlösbeteiligung spricht zudem, dass gegenüber dem FG erklärt wurde, es hätten ursprünglich zwei Modelle zum Abschluss von Lizenzverträgen zur Disposition gestanden: einerseits ein Modell ohne Vermarktungskostenzuschuss mit niedrigen Lizenzerträgen, andererseits ein Modell mit Vermarktungskostenzuschuss und erhöhten Lizenzerträgen. Schließlich hat die Klägerin vor dem FG --wenn auch nur hinsichtlich der erhöhten fixen und variablen Lizenzgebühren und nicht für die Schlusszahlungen-- eingeräumt, dass diese wegen der Leistung des Vermarktungskostenzuschusses erhöht wurden.

28

(4) Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die dafür sprächen, dass die Klägerin ohne die Gewährung des Vermarktungskostenzuschusses Lizenzeinnahmen und Schlusszahlungen in der vereinbarten Höhe hätte erzielen können.

29

3. Da die Klägerin der C nach den vorstehenden Ausführungen ein partiarisches Darlehen gewährt hat, waren im Streitjahr weder in Höhe des vollen Betrages des Vermarktungskostenzuschusses Betriebsausgaben anzusetzen noch war der Betrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anteilig aktiv abzugrenzen. Vielmehr hätte die Klägerin die Darlehenshingabe im Rahmen eines ergebnisneutralen Aktivtausches erfassen und das Darlehen mangels Ausfallrisikos insoweit in voller Höhe aktivieren müssen (vgl. zu Filmförderkrediten BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320). Die von den Beteiligten zu den Voraussetzungen eines aktiven RAP aufgeworfenen Rechtsfragen sind somit nicht entscheidungserheblich. Auch auf die Frage, ob das FA im Rahmen der Gewinnermittlung an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war, kommt es nach der ohne eine Übergangslösung erfolgten Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) nicht mehr an.

30

4. Da der Senat nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an einer Verböserung des angefochtenen Feststellungsbescheides gehindert ist, ist es ihm verwehrt, den vom FA für das Streitjahr im Rahmen eines aktiven RAP anteilig gewinnmindernd berücksichtigten Betrag zu Lasten der Klägerin zu korrigieren. Deshalb war die Revision nach § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen.

31

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

13
Prospekthaftungsansprücheimenger en Sinne richten sich gegen Personen , die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (z.B.: Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; jew. m.w.N). Darüber hinaus haften auch Personen , die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss bei der Initiierung des Prospekts ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen, ohne dass es darauf ankommt, dass sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind. Diese Verantwortlichkeit gründet sich allgemein auf das Vertrauen, das diesem Personenkreis von Anlegern typischerweise entgegengebracht wird (Senat aaO; BGHZ aaO; jew. m.w.N.). Voraussetzung dafür ist, dass ihnen als "Hintermännern" faktisch eine Schlüsselfunktion zukommt, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - ZIP 2007, 1993, 1995). Nach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte nicht. Dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Kläger zufolge hatte er zwar als (künftiger) Mittelverwendungskontrolleur den Entwurf des Prospekts und insbesondere des Mittelverwendungskontrollvertrags zur Durchsicht und mit der Rückfrage erhalten , ob er dazu Anmerkungen habe. All dies belegt jedoch keineswegs, dass er maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung des Prospekts hatte, an die typischerweise Vertrauen der Anleger geknüpft gewesen wäre. Ihm kam vielmehr keine weitergehende Funktion als die eines berufsmäßigen Sachkenners zu, der lediglich als so genannter Garant der Prospekthaftung unterliegt.
17
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365 Rn. 15 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Rn. 11; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340, jew. mwN). Maßgeblich für die Haftung des Hintermannes ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (Senat jew. aaO). Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (z.B. Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 13).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 294/11
Verkündet am:
23. Oktober 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Emissionsprospekt ist auch dann fehlerhaft, wenn der Umfang der Pflichten eines
Mietgaranten nicht so eindeutig festgelegt ist, dass darüber kein Streit entstehen
kann, und die Anleger auf das Risiko einer für den Fonds ungünstigen Auslegung
nicht hingewiesen werden.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter
Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Ehemann der Klägerin beteiligte sich im Jahr 1995 über eine Treuhandkommanditistin mit 200.000 DM zuzüglich 10.000 DM Agio an der B.

LBB Fonds Fünf (im Folgenden: Fonds). Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte als Gründungskommanditistin Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne geltend. Die Beklagte begehrt im Wege der Hilfswiderklage die Feststellung, dass sich die Klägerin alle Ausschüttungen und Steuervorteile im Zusammenhang mit der Anlage anrechnen lassen muss.
2
Das Landgericht hat der Klage überwiegend und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5
Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne seien verjährt. Aber auch aus Prospekthaftungsansprüchen im weiteren Sinne sei die Klage unbegründet.
6
Ob die Übertragung der Gesellschafterstellung vom Ehemann der Klägerin (im Folgenden einheitlich: Klägerin) auf die Klägerin etwaige Schadensersatzansprüche umfasse, könne offen bleiben. Denn jedenfalls sei der Prospekt überwiegend nicht fehlerhaft, und soweit er Fehler aufweise, seien diese entweder nicht ursächlich für den Beitritt der Klägerin oder die Beklagte treffe kein Verschulden. Über die Frage, ob unter die Mietgarantie auch die leerstandsbedingten Nebenkosten fielen, sei in dem Prospekt nicht unzutreffend informiert worden. Jedenfalls treffe die Beklagte kein Verschulden. Die Mietgarantin habe insoweit zunächst Zahlungen geleistet und sich erst nach Jahren auf den Standpunkt gestellt, die Mietgarantie erfasse die Nebenkosten nicht.
7
II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in allen Punkten stand.
8
Der Prospekt ist hinsichtlich der Angaben zum Umfang der Mietgarantie fehlerhaft, und die Beklagte trifft insoweit auch ein Verschulden.
9
1. Die Prospektangaben zu dem Mietgarantievertrag sind unzureichend, weil sie auf eine falsche Risikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten schließen lassen, soweit die Mietflächen nicht unter den Generalmietvertrag fallen.
10
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 ff.). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
11
b) Diesen Anforderungen wird der verwendete Prospekt nicht gerecht. Der Senat kann die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen, weil der Emissionsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 14).
12
Der Prospekt klärt den Anleger auch unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8) nicht zutreffend über die Risikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten auf, soweit Mietflächen nicht unter den Generalmietvertrag fallen. Wie der Senat bereits entschieden hat, erweckt der Prospekt den Eindruck, dass leerstandsbedingte Nebenkosten bei den der Mietgarantie unterfallenden Flächen nicht dem Fonds zur Last fallen, sondern wie bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen von dem Mieter bzw. Garanten zu tragen sind (BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 15 ff. und II ZR 118/10, juris Rn. 14 ff.; s. auch Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 30/10, juris Rn. 14 zu LBB-Fonds 6; Be- schluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 33 ff. zu LBBFonds 13). Die Begriffe Generalmietvertrag und Mietgarantie werden in dem Prospekt unterschiedslos nebeneinander verwendet. Dies musste bei dem Anleger den Eindruck hervorrufen, die durch die Verträge gewährleistete Mietsicherheit sei bei beiden Vertragsarten deckungsgleich.
13
Ob das tatsächlich der Fall ist oder ob sich die Mietgarantin zu Recht unter Bezug auf das von ihr eingeholte Rechtsgutachten vom 1. Juni 2004 auf den Standpunkt stellt, die Nebenkosten nicht zu schulden, muss hier nicht entschieden werden. Denn der Prospekt war in jedem Fall unrichtig, weil die Übernahme der umlagefähigen Nebenkosten durch die Mietgarantin in dem Vertragswerk jedenfalls nur unzureichend umgesetzt war. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Mietgarantin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts später auf den Standpunkt stellen konnte, im Rahmen der Mietgarantie nicht zum Ausgleich leerstandsbedingter Nebenkosten verpflichtet zu sein, ohne dass diese durch ein Rechtsgutachten untermauerte Auffassung der Mietgarantin auch unter Berücksichtigung des bis dahin gegenteiligen gemeinsamen Verständnisses als offensichtlich haltlos zurückgewiesen werden konnte. Regelte der Mietgarantievertrag die Übernahme der leerstandsbedingten Nebenkosten aber jedenfalls insoweit nicht hinreichend deutlich, so liegt eine die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB begründende Pflichtverletzung schon darin, dass die Beklagte weder für eine deutlichere Fassung des Mietgarantievertrags Sorge getragen hat, die derartige, nicht ohne weiteres ausräumbare Zweifel an der Verpflichtung der Mietgarantin zur Zahlung auch der Nebenkosten verhindert hätte, noch die Anlageinteressenten auf die Gefahr einer gegenteiligen Auslegung des Vertrages durch die Mietgarantin hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 9).
14
2. Dieser Prospektfehler ist erheblich. Es ist ein die Werthaltigkeit der Anlage entscheidend beeinflussender Faktor, dass der Fonds bei den Wohnungen , die unter den Mietgarantievertrag fallen, mit den leerstandsbedingten Nebenkosten belastet werden kann, weil ein Anspruch aus dem Mietgarantievertrag gegen die Mietgarantin nicht gegeben ist oder jedenfalls die ernstliche Gefahr besteht, dass ein solcher Anspruch aufgrund einer nicht hinreichend deutlichen Fassung des Vertrags wegen erheblicher rechtlicher Zweifel tatsächlich nicht durchgesetzt werden kann. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung musste die Klägerin dafür nicht darlegen, wie hoch das wirtschaftliche Risiko der leerstandsbedingten Nebenkosten im Einzelnen zu bemessen ist. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Mietnebenkosten regelmäßig einen nicht unerheblichen Teil der Miete ausmachen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 30/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 35). Das gilt auch für Leerstände. Dabei muss auch im Hinblick auf das von der Revisionserwiderung angeführte Investitionsvolumen von über 1 Mrd. DM für den Gesamtfonds nicht für jede einzelne Fondsimmobilie festgestellt werden, ob sie unter den Generalmietvertrag oder unter die Mietgarantie fällt, da unstreitig beide Verträge angewandt wurden (vgl. BGH, Urteil v. 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 17).
15
3. Damit kommt es auf die Frage, ob der Prospekt noch weitere Unrichtigkeiten aufweist, nicht an.
16
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob dieser Prospektfehler für den Beitritt des Ehemanns der Klägerin ursächlich geworden ist. Das wird es in der neu eröffneten mündlichen Verhandlung nachzuholen haben.
17
5. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte jedenfalls kein Verschulden an dem Prospektfehler treffe.
18
Bei der Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB wird das Verschulden des pflichtwidrig handelnden Schuldners gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Es ist also Sache der Beklagten, Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie den Prospektfehler und damit die Falschberatung der Klägerin ausnahmsweise nicht verschuldet hat.
19
Dafür genügt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Beklagte auf die anfängliche Zahlung der Nebenkosten durch die Mietgarantin beruft. Denn der Beklagten wird gerade zur Last gelegt, dass sie weder für eine deutlichere, abweichende Auslegungen - auch erst später - nicht zulassende Formulierung des Mietgarantievertrages gesorgt noch die Anleger auf das bestehende Risiko einer abweichenden Auslegung hingewiesen hat.
20
Danach wäre die Beklagte nur dann entschuldigt, wenn sie mit einer Auslegung des Vertrages, wie sie jetzt von der Mietgarantin vertreten wird, nicht hätte rechnen können. Dazu hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Der bloße Hinweis auf die - möglicherweise rechtsirrtümliche - Praxis der Vorjahre genügt insoweit nicht. Eine solche Annahme liegt auch nicht nahe. Zwar mag sich die Beklagte insoweit in einem Rechtsirrtum befunden haben. Ein Rechtsirrtum wirkt aber nur dann entschuldigend, wenn er seinerseits nicht verschuldet ist. Daran stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 303; Urteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, ZIP 1994, 1350; Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 16). Es ist nicht ersichtlich , dass diese hier erfüllt wären.
21
III. Damit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
22
Für das weitere Verfahren verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 29 ff..
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2009 - 38 O 490/08 -
KG, Entscheidung vom 14.02.2011 - 26 U 210/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 102/06 Verkündet am:
25. Oktober 2006
E r m e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten
eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kündigung
des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt
nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus.
Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von
einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe
des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06 - LG Bochum
AG Herne-Wanne
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24. März 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts HerneWanne vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten sind aufgrund eines Mietvertrages vom 3. Juni 2000 Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin. Die zuletzt vereinbarte Miete beträgt 577,08 €. Darin sind monatlich zu leistende Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 157,82 € enthalten, die die Beklagten für die Zeit von März 2004 bis Januar 2005 nicht erbrachten. Wegen des dadurch entstandenen Rückstandes in Höhe von 1.736,02 € kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 1. Februar 2005 zum 30. April 2005.
2
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Beklagten haben eingewandt, sie hätten die Nebenkosten- vorauszahlungen auf Empfehlung des Mieterschutzvereins H. zurückbehalten , weil die Klägerin trotz wiederholter Aufforderungen keine Rechnungsbelege zu den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2003 übersandt habe. Nach Klageerhebung am 25. Mai 2005 wurden die Beklagten in einem anderen Verfahren zur Leistung der rückständigen Betriebskosten verurteilt; sie zahlten den Betrag von 1.736,02 € daraufhin am 11. Juli 2005.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
5
Die Klägerin habe gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung. Die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 1. Februar 2005 habe das Mietverhältnis nicht beendet. Dafür sei gemäß § 573 BGB ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich, das insbesondere dann vorliege, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
6
Zwar liege eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Beklagten darin, dass sie durch die Zurückbehaltung der Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 1.736,02 € mit einem Betrag von mehr als zwei Monatsmieten in Zahlungsrückstand geraten seien (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht habe ihnen nicht zugestanden, weil sie nicht berechtigt gewesen seien, die Übersendung von Belegen für die Nebenkostenabrechnungen zu verlangen. Die Kündigung der Klägerin sei auch nicht durch die Zahlung des rückständigen Betrags seitens der Beklagten am 11. Juli 2005 unwirksam geworden , weil die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der eine Kündigung unwirksam werde, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt werde, im Fall einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Anwendung finde.
7
Die Beklagten hätten jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Ein eigenes Verschulden liege nicht vor, weil sie aufgrund der Empfehlung des Mieterschutzvereins H. von einem Zurückbehaltungsrecht an den Nebenkostenvorauszahlungen hätten ausgehen dürfen. Ein Verschulden des Mieterschutzvereins brauchten die Beklagten sich nicht gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen, weil § 278 BGB im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht anwendbar sei. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses könne sich nur aus einem persönlichen Fehlverhalten des Mieters ergeben. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setze deshalb ein eigenes Verschulden des Mieters voraus.

II.

8
Die Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von den Beklagten gemieteten Wohnung zu (§ 546 Abs. 1 BGB). Ihre ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 1. Februar 2005 ist gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam. Das Berufungsgericht hat ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses zu Unrecht verneint. Die Beklagten haben ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
9
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der mehr als zwei Monate andauernde Verzug mit der Entrichtung von Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe eines Betrages, der – wie hier – die Bruttomiete von zwei Monaten überschreitet, eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung eines Mieters im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB berechtigt dieser Umstand den Vermieter sogar zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei einem solchen Verhalten also um eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter regelmäßig als unzumutbar erscheinen lässt. Es begründet daher jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 573 Rdnr. 16; SchmidtFutterer /Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 26).
10
Verzug mit der Entrichtung von Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 1.736,02 € lag hier im Zeitpunkt der Kündigung am 1. Februar 2005 – vorbehaltlich eines Verschuldens der Beklagten (siehe dazu unten unter 2) – vor. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen der Forderung nach Übersendung von Belegen für die Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2001 bis 2003 stand den Beklagten nicht zu. Wie der Senat durch Urteil vom 8. März 2006 (VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 unter II A 1 a bb (2)) entschieden hat, hat der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung, sondern kann er zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung nur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verlangen. Dass den Beklagten die Einsichtnahme in den Räumen der Vermieterin verwehrt worden wäre oder dass sie ihnen ausnahmsweise nicht zuzumuten gewesen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.
11
Dass die Beklagten den Zahlungsrückstand am 11. Juli 2005 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage am 25. Mai 2005 ausgeglichen haben, beseitigt die Wirksamkeit der auf den Verzug gestützten ordentlichen Kündigung nicht. Die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, der zufolge eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird, gilt, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht für die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urteil vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2).
12
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch ein Verschulden der Beklagten im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verneint.
13
a) Dabei ist allerdings seine Beurteilung, die Beklagten treffe kein eigenes Verschulden, entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zwar an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05, BB 2006, 1819 unter II 3 c; Senatsurteil vom 4. Juli 2001 – VIII ZR 279/00, NJW 2001, 3114 unter II 3 d m.w.Nachw.).
14
Diesen Anforderungen haben die Beklagten jedoch genügt. Sie selbst befanden sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum darüber, dass das Verlangen nach Belegen für die Nebenkostenabrechnungen sie nicht zur Zurückbehaltung der laufenden Betriebskostenvorschüsse berechtigte. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind sie einer Empfehlung des Mieterschutzvereins gefolgt, die Betriebskostenvorschüsse bis zur Übersendung der Belege zurückzuhalten. Sie durften sich auf die Kompetenz des Mieterschutzvereins, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Beratung in Mietrechtsangelegenheiten gehört, verlassen (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 543 BGB Rdnr. 97) und hatten keinen Anlass, an dem erteilten Rat zu zweifeln.
15
b) Die Revision macht jedoch zu Recht geltend, dass der Mieter im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich ist. Das entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die der Senat teilt (OLG Köln, ZMR 1998, 763, 766 = WuM 1998, 23, 24; LG Berlin, NZM 1998, 573 = ZMR 1998, 231 unter II; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 573 BGB Rdnrn. 19 und 31 i.V.m. § 543 BGB Rdnr. 97; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 573 Rdnr. 14; MünchKommBGB/ Häublein, 4. Aufl., § 573 Rdnr. 64; Staudinger/Rolfs, BGB, 2003, § 573 Rdnr. 33; Reick in Bamberger/Roth, BGB, § 573 Rdnr. 23; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz , Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 564b BGB Rdnr. 57; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 63 f.; Haug in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 573 Rdnr. 22; Lammel, Wohraummietrecht, 2. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 58; Krenek, in Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand August 2006, C § 573 Rdnr. 20; Wenger, MDR 2000, 1239). Die dagegen vom Kammergericht (Rechtsentscheid vom 15. Juni 2000, NJW-RR 2000, 1397; vgl. auch Rechtsentscheid vom 11. Dezember 1997, NZM 1998, 110) erhobenen Bedenken, die sich das Berufungsgericht zu Eigen gemacht hat, sind nicht berechtigt.
16
aa) Der Wortlaut von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (entspricht § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) schließt eine Anwendung von § 278 BGB jedenfalls nicht aus, auch wenn er ein schuldhaftes Verhalten des Mieters und nicht ein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung durch den Mieter voraussetzt. Denn gemäß § 278 BGB ist der Schuldner für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang verantwortlich wie für ein eigenes Verschulden. Zu vertreten hätte er dagegen über ein eigenes oder ein ihm nach § 278 BGB zuzurechnendes Verschulden eines Dritten hinaus auch eine (unverschuldete) finanzielle Leistungsunfähigkeit (BGHZ 107, 92, 102 m. w. Nachw.) oder bloßen Zufall (etwa im Fall des § 287 Satz 2 BGB).
17
bb) Die vom Kammergericht weiter als Argument herangezogene Vorschrift des § 553 BGB (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) – die zugunsten des Vermieters ausdrücklich ein (außerordentliches) Kündigungsrecht für den Fall vorsah, dass derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt – ist inzwischen außer Kraft getreten. Ihr Regelungsgehalt ist insoweit nicht in die Nachfolgenorm des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB übernommen worden, so dass ihr schon deshalb im Rahmen einer systematischen Auslegung keine Bedeutung mehr zukommen kann.
18
cc) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters ist ferner nicht mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung wegen des in Absatz 1 geforderten berechtigten Interesses des Vermieters an der Kündigung veranlasst. Ein solches kann sich zum Beispiel auch aus einem schuldhaften erheblichen Fehlverhalten eines in der Wohnung lebenden – und im Hinblick auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache als Erfüllungsgehilfe anzusehenden – Familienangehörigen des Mieters ergeben, selbst wenn den Mieter persönlich daran kein Verschulden trifft. Das besondere Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses wird in diesen Fällen dadurch begründet, dass die Beeinträchtigung aus dem allgemeinen Einflussbereich des Mieters herrührt. Dafür, dass dennoch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nur bei einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter gerade durch ein persönliches Fehlverhalten des letzteren bestehen soll, wie das Berufungsgericht meint, bietet § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Stütze. Dem entgegenstehenden Bestandsinteresse des Mieters , dessen Lebensmittelpunkt die Mietwohnung ist und für den ein Umzug mit nicht unbeträchtlichen Kosten und Unzuträglichkeiten verbunden ist, trägt die Vorschrift dadurch Rechnung, dass nicht schon jede Pflichtverletzung eine ordentliche Kündigung rechtfertigt, sondern eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten vorliegen muss.
19
Die vom Kammergericht und von der Revisionserwiderung gezogene Parallele zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1959 (BGHZ 29, 275), in der ausgesprochen ist, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b Abs. 3 Satz 2 (jetzt § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB) grundsätzlich nur wegen eines eigenen schuldhaften Verhaltens, nicht wegen eines Verschuldens seiner Angestellten entfällt, ist nicht gerechtfertigt. Aus den Voraussetzungen, unter denen nach dem Grundgedanken von § 89b HGB der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen ist, lässt sich nichts für die Frage herleiten, in welchen Fällen ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses bestehen kann.
20
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
21
a) Die Beklagten haben sich des von ihnen eingeschalteten Mieterschutzvereins im Sinne von § 278 BGB bezüglich der Erfüllung ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zur monatlichen Entrichtung von Betriebskostenvorschüssen bedient. Die Zurechnung eines Verschuldens des Mieterschutzvereins nach § 278 BGB scheitert daher nicht an einer fehlenden Erfüllungsgehilfeneigenschaft.
22
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; st.Rspr.). Der Mieterschutzverein ist allerdings nicht zur Ausführung der eigentlichen Erfüllungshandlung, der Zahlung der Betriebskostenvorschüsse, tätig geworden, sondern hat die Beklagten in rechtlicher Hinsicht bei der Entscheidung darüber beraten, ob erfüllt werden oder von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht werden soll. Es ist umstritten, ob ein in dieser Weise mitwirkender Rechtsberater als Erfüllungsgehilfe anzusehen sein kann. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Beratene hafte nur für ein Auswahlverschulden (Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 285 Rdnr. 5; LG Karlsruhe, WuM 1990, 294); nach überwiegender Ansicht hat er dagegen für ein Verschulden seines Rechtsberaters, auch eines Rechtsanwalts, nach § 278 BGB einzustehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, aaO; BAG, ZIP 1987, 1339 unter B IV 2 b; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 285 Rdnr. 13; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 163; Fischer, ZMR 1994, 309, 311; Kinne in Kinne /Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 543 Rdnr. 87; MünchKommBGB /Häublein, aaO, § 573 Rdnr. 64; Lammel, aaO, § 573 Rdnr. 58; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 543 BGB, Rdnr. 97; OLG Köln, aaO; vgl. auch LG Berlin, aaO).
23
Der Senat teilt die herrschende Meinung, weil nur sie eine angemessene Risikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner ermöglicht und eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beraters verhindert (vgl. auch BGHZ 58, 207, 211). Müsste der Schuldner nur für eine sorgfältige Auswahl des Beraters haften , ginge eine etwaige Falschberatung durch diesen zulasten des Gläubigers, der an dem Beratungsverhältnis nicht beteiligt ist und dem auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Berater zustünde, während der Schuldner dadurch geschützt ist, dass er bei seinem Rechtsberater Regress nehmen kann.
24
b) Den von den Beklagten zu Rate gezogenen Mieterschutzverein trifft der Vorwurf schuldhaften Verhaltens im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das gilt unabhängig davon, ob sich der für den Mieterschutzverein Handelnde seinerseits in einem Rechtsirrtum befand oder ob er den Beklagten in Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage geraten hat, die vertraglich geschuldeten Betriebskostenvorschüsse wegen der fehlenden Übersendung von Belegen zu den Nebenkostenabrechnungen zurückzuhalten.
25
aa) Wie oben (unter 2 a) bereits ausgeführt, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig prüfen. Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, aaO; Urteil vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318 unter B II 2 b; Urteil vom 18. April 1974 – KZR 6/73, NJW 1974, 1903 unter III). Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 – I ZR 79/95, NJW 1998, 2144 unter II 1). Der Schuldner darf nicht das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage dem Gläubiger zuschieben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 36/85, GRUR 1987, 564 unter 3; Urteil vom 7. März 1972 - VI ZR 169/70, WM 1972, 589 unter II 2).
26
Nach diesen Maßstäben war die Beratung durch den Mieterschutzverein dahingehend, dass den Beklagten wegen der fehlenden Übersendung von Belegen zu den Nebenkostenabrechnungen durch die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zustand, schuldhaft falsch. Bis zu der Entscheidung des Senats vom 8. März 2006 (aaO), die erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum von März 2004 bis Januar 2005 ergangen ist, war in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte und im Schrifttum umstritten, ob dem Mieter ein Anspruch auf Übermittlung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zusteht oder ob er nur verlangen kann, in die Abrechnungsunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 8. März 2006, aaO, unter II A 1 a bb), ohne dass sich insoweit eine als herrschend anzusehende oder gar ganz überwiegend vertretene Meinung herausgebildet hatte. Höchstrichterliche Rechtsprechung lag zu dieser Frage noch nicht vor. In dieser Situation durfte der Mitarbeiter des Mieterschutzvereins nicht darauf vertrauen, der Mieter werde mit der Rechtsauffassung, Übersendung von Belegen verlangen und deshalb bis zur Erfüllung seiner Forderung die ge- schuldete Miete oder Betriebskostenvorauszahlungen zurückhalten zu dürfen, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Erfolg haben. Deshalb handelte er fahrlässig, wenn er dem Mieter in Kenntnis der ungeklärten Rechtslage zu der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts riet. Beruhte der Rat dagegen darauf, dass dem Mitarbeiter des Mieterschutzvereins die ungeklärte Streitfrage unbekannt war, hat er schon deshalb fahrlässig gehandelt, weil er die gebotene sorgfältige Prüfung der Rechtslage unterlassen hat.
27
bb) Es besteht kein Grund, im Rahmen der Kündigungsregelung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei den Sorgfaltsanforderungen an den Schuldner im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Mietzahlung einen geringeren Maßstab anzulegen als etwa im Rahmen der Schadensersatzhaftung nach den §§ 280 ff. BGB. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, das Risiko der fehlerhaften Beurteilung einer streitigen Rechtsfrage sei – abweichend vom Grundsatz (Urteil vom 18. April 1974 aaO) – nicht dem Mieter als Schuldner, sondern dem Vermieter als Gläubiger aufzuerlegen, soweit ein Kündigungsrecht des Vermieters in Rede stehe (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 543 BGB Rdnr. 97; LG Hagen, WuM 1988, 58, noch zu § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.; vgl. auch Haug, in Emmerich/Sonnenschein, aaO, § 573 Rdnr. 22; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 406; a. A. Fischer, ZMR 1994, 309, 310). Dem ist nicht zu folgen.
28
Abgesehen davon, dass es dem Mieter nicht generell unzumutbar ist, bei einer infolge von streitigen Rechtsfragen unklaren Rechtslage die vertraglich vereinbarte Miete zumindest unter Vorbehalt (MünchKommBGB/Häublein, aaO, § 573 Rdnr. 64) oder auf ein Anderkonto zu zahlen, um einer Kündigung zu entgehen, greift § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erst bei einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung des Mieters ein. Die für den Mieter schwerwiegende Kündigungsfolge ist also bereits im Rahmen der objektiven Tatbestandsmerkmale an engere Voraussetzungen geknüpft als die allgemeine Haftung nach den §§ 280 ff. BGB. Er braucht, selbst wenn er die geschuldete Miete oder – wie hier – geschuldete Betriebskostenvorauszahlungen fahrlässig nicht leistet, eine Kündigung nicht zu befürchten, solange der sich letztlich als unberechtigt erweisende Zahlungsrückstand in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf seine Höhe noch als unerhebliche Vertragsverletzung anzusehen ist. Insoweit besteht deshalb kein Grund, zur Vermeidung der Kündigungsfolge zusätzlich die Sorgfaltsanforderungen an den Mieter zu senken. Eine – wie hier – nicht mehr als unerheblich anzusehende Pflichtverletzung durch einen Zahlungsrückstand in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten hat eine spürbare Gefährdung der Interessen des Vermieters zur Folge, der das Insolvenzrisiko des Mieters zu tragen hat. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm in diesem Fall nicht auch ein Kündigungsrecht zustehen sollte, wenn sich herausstellt, dass der Mieter zu Unrecht einen erkennbar ungesicherten Rechtsstandpunkt eingenommen hat.
29
c) Aus dem Senatsurteil vom 16. Februar 2005 (aaO, unter II 2 d cc) lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zugunsten der Beklagten ebenfalls nichts herleiten. Sie haben zwar inzwischen den Zahlungsrückstand ausgeglichen. Die Beklagten haben jedoch mit der Zahlung zugewartet , bis sie dazu vom Amtsgericht verurteilt worden sind, die streitige Rechtsfrage also jedenfalls durch die erste Instanz zu ihren Ungunsten entschieden worden war. Gleichzeitig wussten sie, dass die Klägerin ihre Rechtsauffassung nicht teilte und auch nicht bereit war, die Sache bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht auf sich beruhen zu lassen; denn sie hatte wegen des Zahlungsrückstands im Februar 2005 die Kündigung erklärt und nach Ablauf der Kündigungsfrist auch bereits die vorliegende Räumungsklage erhoben. Die Beklagten sind demnach zumindest vom Zeitpunkt der Kündigung durch die Klägerin an bewusst das Risiko einer von ihrem Rechtsstandpunkt abweichenden gerichtlichen Beurteilung der Streitfrage eingegangen und haben erst gezahlt, nachdem sich dieses Risiko verwirklicht hatte.

III.

30
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 14.10.2005 - 14 C 216/05 -
LG Bochum, Entscheidung vom 24.03.2006 - 5 S 277/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 264/08
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 17. September 2009

beschlossen:
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 3). Die Kostenentscheidung im Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2008 bezüglich der Kosten erster und zweiter Instanz wird abgeändert und wie folgt neu gefasst : Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) jeweils 1/3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen diese jeweils selbst.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt für die Zeit bis zur Erledigungserklärung 53.685,65 €, für die Zeit danach bis zu 9.000 €.

Gründe:


1
Die auch in der Revisionsinstanz zulässige Erledigungserklärung führt dazu, dass gemäß § 91 a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84, Tz. 2 m.w.N.).
2
1. Bei der danach vorzunehmenden summarischen Prüfung hätte das Berufungsurteil voraussichtlich keinen Bestand gehabt, soweit die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in Bezug auf die Beklagte zu 3) zurückgewiesen worden ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klage gegen die Beklagte zu 3) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung eines Beratungsvertrages Erfolg gehabt.
3
a) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anlageberater, der seinen Kunden unter Verwendung eines fehlerhaften Prospektes über eine bestimmte Fondsanlage berät, nicht darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass er den Prospektfehler in dem Beratungsgespräch richtig gestellt hat.
4
aa) Im Ansatz zutreffend ist, dass derjenige, der Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung geltend macht, dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt, wobei aber die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zu beachten sind (st. Rspr., vgl. u.a. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.).
5
bb) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass derjenige Anlageberater , der - was vorliegend unstreitig ist - dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, den Anleger falsch beraten hat. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes (vgl. zur Fehlerhaftigkeit des Prospektes BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, Tz. 22, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2009 - XI ZR 342, 345, 346/08) fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt hat. Dafür, dass er dies getan hat, ist aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 14 m.w.N. zur Plausibilitätsprüfung ). Vorliegend kommt hinzu, dass der Zeuge J. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 3) unstreitig den Prospektfehler nicht berichtigt hat.
6
b) Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 3) treffe kein Verschulden, weil sie sich auf das Prospektprüfungsgutachten habe verlassen dürfen, ist rechtsfehlerhaft. Das Verschulden der Beklagten zu 3) wird vermutet (§ 282 BGB aF). Der Aufklärungspflichtige muss, wenn er sich entlasten will, darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542, Tz. 18).
7
Ein aa) Anlageberater ist nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 178, 149, Tz. 12 m.w.N.) selbst zur Überprüfung des Prospektes verpflichtet. Er kann sich hierzu zwar eines Gehilfen bedienen (Senat aaO, Tz. 16); die Beklagte zu 3) hat aber vorgetragen, die frühere Beklagte zu 2) nicht beauftragt zu haben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Prospektfehler auch nicht "extrem schwer" feststellbar, sondern unmittelbar aus dem Prospekt ersichtlich, so dass ihn die Beklagte zu 3) bei der ihr obliegenden gebotenen kritischen Prüfung hätte erkennen können.
8
bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann sich die Beklagte zu 3) auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, da sie bereits für eine fahrlässige Falschberatung haftet und bei Fahrlässigkeit das Verschulden nur dann entfällt, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar war (vgl. BGHZ 118, 201, 208). Der Vortrag der insofern darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu 3) vermag einen solchen unvermeidbaren Rechtsirrtum nicht zu belegen. Es gab im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs entgegen ihrer Ansicht keine Rechtsprechung , die es einer Bank, die im Rahmen eines Beratungsvertrages Kapitalanlegeempfehlungen abgibt, erlaubt hätte, ihrer Prospektprüfungspflicht nicht nachzukommen. Das Gegenteil ergab sich aus dem Bond-Urteil des erkennenden Senats (BGHZ 123, 126, 129).
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2. Die Beklagte zu 3) hat daher die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist wie geschehen abzuändern. Hinsichtlich der Kostenentscheidung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 19. Mai 2009.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.07.2006 - 27 O 2831/05 -
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2008 - 21 U 4527/06 -

(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.

(2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

(2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu hören.

(3) Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.