Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.:15 W 1115/1526 O 548/07 LG München I

In Sachen

…- Kläger und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte …

gegen

1)…- Beklagter und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte …

2)…- Beklagte und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte …

wegen Forderunghier: Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter am 07.07.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 4 ZPO folgenden

Beschluss

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.05.2015, Az. 26 O 548/07, aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Landgericht München I zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Klagepartei macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf eine Beteiligung an der V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG geltend.

Mit Beschluss vom 04.02.2009 (Bl. 252 d. A.) hat das Landgericht München I den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht München anhängige Musterverfahren (Az. Kap 2/07) ausgesetzt gemäß § 7 Abs. 1 KapMuG (in der bis 31.10.2012 geltenden Fassung).

In dem Musterverfahren wurde vor dem 01.11.2012 mündlich verhandelt.

Das Oberlandesgericht München traf mit Musterentscheid vom 08.05.2012 (Az. Kap 2/07) verschiedene Feststellungen. In Nr. 1.a) bis 1.f) ist festgestellt, in welchen Punkten der über die Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG von der V. Vermögensberatung GmbH herausgegebene Prospekt unrichtig, unvollständig und irreführend ist. Dabei lauten die Feststellungen 1.d) und 1.e):

d) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang steuerlich überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht.

e) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in V. ... verbundenen Ausgaben im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt werden.

Nach den Feststellungen 3 und 4 des Musterentscheides ist der Musterbeklagte zu 1, bei dem es sich um den hiesigen Beklagten zu 1 handelt, für den Prospekt als Initiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich und hat bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt. Die Feststellungen 5 und 6 betreffen die Musterbeklagte zu 2, eine Bank. Die Feststellung 7 betrifft den ersatzfähigen Schaden der Anleger.

Gegen diesen Musterentscheid wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 29.07.2014 (Az. II ZB 30/12) entschied der Bundesgerichtshof:

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird der Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungen zu 1. b), d) und e) sowie 5. und 6. aufgehoben.

Die Feststellung 1. a) (Streitpunkte 1 und 2) sowie auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers die Feststellung zu 7. werden klarstellend wie folgt neu gefasst:

1a) (Streitpunkte 1 und 2) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das für die Schuldübernahme (in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.

7. (Streitpunkt 13) Bei der Berechnung des Schadens des Anlegers ist die von ihm geleistete Einlage zuzüglich des Agios zu Grunde zu legen, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Der Anleger kann verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG steuerlich veranlagt worden ist. Ist der Anleger noch Inhaber der Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG, hat er die Abtretung dieser Rechte Zug um Zug anzubieten.

Die Feststellung 1b) (Streitpunkt 3) wird wie folgt abgeändert:

Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt über die Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG unrichtig, unvollständig und irreführend ist, weil der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil und dies nachrangig.

Im Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

Mit Schriftsätzen vom 29.12.2014 und 13.03.2015 hat die Klagepartei auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 verwiesen und sich dessen Ausführungen zu den Prospektfehlern und zur Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 1 zu Eigen gemacht.

Die Klagepartei vertritt die Auffassung, dass der hiesige Rechtsstreit nun fortgesetzt werden müsse, da hinsichtlich der Beklagten keine Fragen mehr offen seien.

Die Beklagten widersetzen sich einer Fortsetzung des Verfahrens.

Mit Beschluss vom 29.05.2015 (Bl. 292 d. A.), der nicht mit Gründen versehen ist, hat das Landgericht München I entschieden:

Das Verfahren kann erst nach Vorlage des rechtskräftigen Musterentscheids wieder aufgenommen werden.

Gegen den am 01.06.2015 formlos übermittelten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.06.2015 (Bl. 294/295 d. A.), eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.05.2015, Az. 26 O 548/07 aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben.

Das Landgericht München I hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.06.2015 (Bl. 296/298 d. A.) nicht abgeholfen mit der Begründung, ein rechtskräftiger Musterentscheid gemäß § 22 Abs. 4 KapMuG liege noch nicht vor. Erforderlich sei eine Entscheidung über alle im Musterverfahren zu klärenden Fragen.

II.

Auf die zulässige und begründete sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Behandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzugeben.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist in Form der Untätigkeitsbeschwerde entsprechend § 252 ZPO gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens statthaft (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.06.2003, Az. 6 W 1531/03, MDR 2004, 231 = OLGR 2004, 68; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 252 Rdnr. 2).

2. Die Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klagepartei liegen vor. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat darauf hinzuwirken, dass die Klagepartei die formellen Mängel ihrer Aufnahmeerklärung beseitigt, und hat nach Vorliegen einer auch formell ordnungsgemäßen Aufnahmeerklärung das Verfahren fortzusetzen.

a) Die im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) als Voraussetzung für die Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens vorgesehene Rechtskraft des Musterentscheids liegt vor.

Gemäß § 27 KapMuG ist hier § 16 Abs. 1 Satz 5 KapMuG in der bis 31.10.2012 geltenden Fassung anwendbar. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich der vom Erstgericht zu Grunde gelegten Regelung in § 22 Abs. 4 KapMuG in der seit 01.11.2012 geltenden Fassung.

Zwar ist der Musterentscheid nur teilweise rechtskräftig. Diejenigen Feststellungen, die rechtskräftig sind, genügen jedoch, um dem hiesigen Rechtsstreit seinen Fortgang zu geben. Von den noch nicht rechtskräftigen Feststellungen des Musterentscheids hängt der Ausgang dieses Rechtsstreits nicht ab.

aa) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist § 16 Abs. 1 Satz 5 KapMuG a. F., wie auch dem inhaltsgleichen § 22 Abs. 4 KapMuG n. F., nicht zu entnehmen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens davon abhängt, dass der Musterentscheid zur Gänze rechtskräftig ist und alle im Musterverfahren zu klärenden Fragen entschieden sind.

Vielmehr genügt Teilrechtskraft, sofern diejenigen Feststellungen, die für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind, bereits rechtskräftig getroffen sind. Denn gemäß § 7 Abs. 1 KapMuG a. F. (entspricht § 8 Abs. 1 KapMuG n. F.) erfolgt die Aussetzung des Ausgangsverfahrens nur, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Sobald aber die für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Feststellungsziele rechtskräftig feststehen, gibt es keinen Grund und keine Rechtfertigung mehr, mit der Fortsetzung des Rechtsstreits zu warten, bis andere dort nicht entscheidungserhebliche Fragen ebenfalls rechtskräftig geklärt sind (OLG München, Beschl. v. 01.07.2015, Az. 20 W 1116/15).

bb) Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von den noch nicht rechtskräftigen Feststellungen des Musterentscheids nicht zwingend ab.

Auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 steht bereits rechtskräftig fest, dass der streitgegenständliche Prospekt in bestimmten Punkten fehlerhaft ist. Es gelten insoweit die Feststellung 1.a) des Musterentscheids in der mit Beschluss des BGH vom 29.07.2014 klargestellten Fassung, ferner die Feststellungen 1.c) und 1.f) des Musterentscheids. Außerdem sind die Feststellungen 3 und 4 des Musterentscheids rechtskräftig, wonach der hiesige Beklagte zu 1 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich ist und schuldhaft gehandelt hat.

Für den Fortgang des hiesigen Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die Musterbeklagte zu 2, die an dem hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligt ist, verantwortlich ist und schuldhaft gehandelt hat (aufgehobene Feststellungen 5 und 6 des Musterentscheids).

Auch spielt es - jedenfalls derzeit - keine Rolle, ob die vom Oberlandesgericht München zu Nr. 1.d) und 1.e) seines Musterentscheids festgestellten weiteren Prospektfehler ebenfalls vorliegen, was nach der Zurückverweisung noch der Klärung durch das Oberlandesgericht bedarf.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nämlich kann bereits auf der Grundlage der im Musterverfahren bisher getroffenen Feststellungen eine Entscheidung ergehen, wenn nämlich das Erstgericht die Kausalität der bislang festgestellten Prospektfehler (bzw. eines davon) für die Anlageentscheidung feststellt.

Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, dann wird das Erstgericht eine erneute Aussetzung nach den Vorschriften des KapMuG zu prüfen haben, um gegebenenfalls abzuwarten, ob im noch anhängigen Teil des Musterverfahrens auch die weiteren vorgeworfenen Prospektfehler festgestellt werden.

Es kann der Klagepartei, die bereits auf der jetzt im Musterverfahren erreichten Grundlage eine Fortsetzung des von ihr betriebenen Rechtsstreits wünscht, aber nicht verwehrt werden, den Prozess mit diesem Ziel weiterzubetreiben. Dafür spricht nicht zuletzt der Beschleunigungsgedanke, zumal der Ausgangsrechtsstreit bereits seit vielen Jahren anhängig ist.

b) Zwar hat die Klagepartei bisher keinen rechtskräftigen Musterentscheid „eingereicht“, wie dies in § 16 Abs. 1 Satz 5 KapMuG a. F. vorgesehen ist. Doch ist dieser formelle Mangel behebbar.

Die Partei, die eine Fortsetzung des ausgesetzten Rechtsstreits wünscht, muss ihrem Antrag den Musterentscheid nebst (Teil-) Rechtskraftzeugnis gemäß § 706 ZPO beifügen (Hess in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 28).

Für die Auffassung, es genüge eine Bezugnahme auf die Entscheidungen im Musterverfahren (so OLG München, Beschl. v. 01.07.2015, Az. 20 W 1116/15) mag zwar sprechen, dass im Gesetzestext keine bestimmte Form der Einreichung (etwa beglaubigte Abschrift) angeordnet ist, und dass der Musterentscheid und die Rechtsbeschwerdeentscheidung für das Gericht anhand des Aktenzeichens in der Regel leicht zugänglich sein werden, zumal diese üblicherweise veröffentlicht werden.

Andererseits hat der Gesetzgeber in Kenntnis der heutigen Zugriffsmöglichkeiten ausdrücklich eine Einreichung vorgeschrieben, und mit Einreichung ist normalerweise die Übersendung oder Übergabe eines Dokuments gemeint, nicht die bloße Bezugnahme. Zudem geht das KapMuG mit dem Erfordernis der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids über die allgemeine Vorschrift des § 250 ZPO hinaus, der für die Aufnahme einen einzureichenden Schriftsatz genügen lässt. Es stellt auch keine unzumutbare Belastung für die Partei dar, wenn diese den Musterentscheid für das Gericht beifügt und mit einem (Teil-) Rechtskraftzeugnis versehen lässt, aus dem für das Gericht der Umfang der Rechtskraft ohne weitere Nachforschungen ersichtlich wird.

Aus Sicht des erkennenden Beschwerdegerichts ist deshalb die Einreichung des Musterentscheids nebst (Teil-) Rechtskraftzeugnis hier Voraussetzung für eine wirksame Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 KapMuG a. F.

Zur Einreichung eines diesen Voraussetzungen entsprechenden Aufnahmeantrags, den das Erstgericht sodann dem Gegner zustellen müsste (§ 250 ZPO), hat die Klagepartei nach der Rückgabe des Verfahrens an das Erstgericht Gelegenheit.

c) Das Beschwerdegericht gibt das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rdnr. 23), da die Entscheidung über die Fortsetzung des Rechtsstreits, welche die Klagepartei mit ihrer Beschwerde materiell erstrebt, von der Einreichung eines formell ordnungsgemäßen Aufnahmeantrags beim Prozessgericht abhängt.

Das Erstgericht hat nach Vorliegen eines solchen Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts über diesen zu entscheiden, also das Verfahren fortzusetzen, sobald mit dem Antrag auch der Musterentscheid nebst (Teil-) Rechtskraftzeugnis eingereicht wird.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 252 Rdnr. 3).

…Richter am Landgericht

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Juli 2015 - 15 W 1115/15

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Gründe Oberlandesgericht München Az.:15 W 1115/1526 O 548/07 LG München I In Sachen …-

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

A.

I. Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht.

II. Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbundenen Ausgaben nicht als Verlustposten anerkannt werden.

III. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG für den Prospekt als Garantin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich ist. Dies gilt nicht für die im Musterentscheid unter Ziffer I.2 festgestellte Prospektnachtragspflicht.

IV. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn schuldhaft gehandelt hat.

V. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens II ZB 30/12 vor dem Bundesgerichtshof trägt der Musterbeklagte zu 1) 43% und die Musterbeklagte zu 2) 57%.

VI. Dieser Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

VII. Für das erstinstanzliche Musterverfahren wird dem Musterklägervertreter gem. § 41a RVG eine aus der Landeskasse zu zahlende besondere Gebühr in Höhe von 16837,19 € inkl. Mehrwertsteuer bewilligt.

VIII. Im Übrigen werden die Anträge des Musterklägers zurückgewiesen.

B.

Der Musterentscheid im vorliegenden Verfahren durch die Beschlüsse des Senats vom 8.5.2012 und von heute lautet nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014 wie folgt:

I. Auf Antrag des Musterklägers wird folgendes festgestellt:

1. Der am 25.10.2002 über die Beteiligung an der F.- und E. VIP M. 3 GmbH & Co. KG, … (fortan: VIP 3 KG), von der VIP Vermögensberatung …, herausgegebene Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

a) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das für die Schuldübernahme (in Höhe von 100% des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.

b) Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt über die Beteiligung an der F.- und E. VIP M. 3 GmbH & Co. KG unrichtig, unvollständig und irreführend ist, weil der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem geringeren Anteil und dies nachrangig.

c) Hinsichtlich der im Prospekt dargestellten mid-case-Rendite fehlt ein ausreichender Hinweis darauf, dass der tatsächliche Eintritt des prognostizierten Erfolges davon abhängt, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer gelingt, denjenigen Betrag, den er zur Tilgung des Schuldübernahmeentgelts an die D. Bank weitergeleitet hat, anderweit hereinzuholen.

d) Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht.

e) Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbundenen Ausgaben nicht als Verlustposten anerkannt werden.

f) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das Kapitalanlagemodell des Fonds keine Garantie in dem Sinne beinhaltet, dass 100% des vom Anleger eingesetzten Kapitals an ihn zurückbezahlt werden, sondern lediglich eine an den Fonds zu richtende Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme.

2. Der Umstand, dass statt der im Prospekt genannten „branchenerfahrenen Fertigstellungsgarantin“ Film F. Inc. die erst 2003 eigens hierfür gegründete und konzerneigene Rising Star Guarantor als Completion-Bond-Geberin eingesetzt wurde, war prospektnachtragspflichtig.

3. Der Musterbeklagte zu 1) ist für den Prospekt als Initiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich.

4. Der Musterbeklagte zu 1) hat bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt.

5. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG für den Prospekt als Garantin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich ist. Dies gilt nicht für die unter Ziffer I.2 festgestellte Prospektnachtragspflicht.

6. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn schuldhaft gehandelt hat.

7. Der ersatzfähige Schaden des Anlegers besteht in der von ihm geleisteten Einlage zuzüglich des Agios, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Des weiteren kann der Anleger verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der VIP 3 KG steuerlich veranlagt worden ist. Zug um Zug hat der Anleger die Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der VIP 3 KG anzubieten.

II. Im Übrigen werden die Anträge des Musterklägers abgewiesen.

Gründe

I.

Der Musterkläger beteiligte sich über die Treuhandkommanditistin MTM M.T.M. V. GmbH an der F.- und E. VIP 3 M. GmbH & Co. KG (nachstehend VIP 3 oder Fondsgesellschaft). Er nimmt neben weiteren beigeladenen Anlegern die Musterbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Senat hat am 8.5.2012 einen Musterentscheid erlassen. Diesen hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungen Ziffer 1.a) klarstellend neu gefasst, Ziffer 1.b) abgeändert und hinsichtlich der Feststellungen 1.d) und e) sowie 5) und 6) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an den Senat zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zurückgewiesen. Auf die Rechtbeschwerde des Musterklägers hat er die Feststellung zu 7) aus dem Musterentscheid vom 8.5.2012 klarstellend neu gefasst.

Der Kläger ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Feststellungsanträge 1 d) und 1 e) eine Hinweispflicht auf steuerliche Risiken bestanden habe. In der Zwischenzeit habe der Bundesfinanzhof den Zuschuss als partiarisches Darlehen angesehen. Die Beklagte zu 2) hafte als Garantin und als Hintermann.

Der Musterkläger beantragt,

die im Vorlagebeschluss aufgeführten und noch nicht rechtskräftig verbeschiedenen Feststellungsziele positiv festzustellen.

Beide Musterbeklagte beantragen,

die noch nicht rechtskräftig verbeschiedenen Feststellungsziele nicht positiv festzustellen.

Die Musterbeklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, dass durch die Completion Bonds und die Schuldübernahme das Insolvenzrisiko des Produktionsdienstleisters hinreichend abgesichert gewesen sei.

Die Musterbeklagte zu 2) als Rechtsnachfolgerin der D. Bank ist der Ansicht, sie sei nicht prospektverantwortlich, weder als Hintermann, noch als Garantin. Die D. Bank AG habe keine mit der Geschäftsleitung vergleichbare Schlüsselposition und keinen Einfluss auf das Gesamtkonzept ausgeübt. Sie habe lediglich die Rolle eines Vertragspartners der Fondsgesellschaft inne gehabt. Zudem habe keine Pflicht zum Hinweis auf ein besonderes - hier nicht bestehendes - steuerliches Anerkennungsrisiko über die im Prospekt enthaltenen Hinweise hinaus bestanden, so dass in dieser Hinsicht kein Prospektfehler vorliege. Ihre Prospektverantwortlichkeit unterstellt, treffe sie kein Verschulden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die weitere Darstellung bei der Erörterung der einzelnen Streitpunkte, sowie auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts in der Fassung der Erweiterung gemäß dem Beschluss vom 16.4.2008, sowie auf die im Musterverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien und Beigeladenen sowie auf den Inhalt des Prospekts Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, auf die schriftlich erteilten Hinweise des Senats und auf die Veröffentlichungen in www.ebundesanzeiger.de bezüglich der VIP 3 KG verwiesen, ferner auf den Senatsbeschluss vom 8.5.2012 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014.

II.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Musterklägers ist nicht deshalb entfallen, weil die heutige Musterbeklagte zu 2) in ihrer Rolle als Beratungsinstanz in seinem Ausgangsverfahren verurteilt worden ist (Berufungsurteil vom 15.11.2010, 17 U 3102/10 OLG München h. Bl.1218). Offen ist in jedem Fall noch die Kostenentscheidung, die auch davon abhängig ist, ob die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Rolle als Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG eine Kostentragungspflicht trägt, so dass der Musterkläger schon deshalb ein vitales Interesse am Ausgang des Musterverfahrens hat. Im übrigen zeigt ein Blick auf § 8 Abs. 2 KapMuG aF, dass nur dann ein neuer Musterkläger zu bestimmen ist, wenn dessen Ausgangsverfahren etwa aufgrund einer Klagerücknahme vollständig erledigt ist.

2. Hinsichtlich der Feststellung I.1.d) aus dem Senatsbeschluss vom 8.5.2012 lautet der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I in der Fassung der Erweiterung vom 16.4.2008:

I.

Feststellungsziele … Streitpunkt 7

Der Emissionsprospekt der F.- und E. VIP 3 M. GmbH & Co. KG ist unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass die Konzeption in steuerlicher Hinsicht neu war und den bislang steuerlich überprüften Fondskonstruktionen nicht entsprach.

a) Dazu hat der Senat im Beschluss vom 8.5.2012 festgestellt, der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu gewesen sei und den bislang steuerlich abschließend überprüften Fondskonstruktionen nicht entsprochen habe. Die im Prospekt enthaltenen Hinweise zu den steuerlichen Risiken stellten keine hinreichende Aufklärung über das tatsächlich bestehende Problem dar. Dies bestehe zum einen darin, dass diejenigen Teilbeträge der Anlegergelder, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise herangezogen würden, um das Schuldübernahmeentgelt zu Gunsten der D. Bank AG aufzubringen, als sofort abziehbare Betriebsausgaben angesehen werden könnten. Zum anderen darin, dass die versprochene Schlusszahlung der D. Bank AG an die Fondsgesellschaft im Jahr 2011 eine sofort aktivierbare Vermögensposition der Gesellschaft sei, mit der Folge, dass im ersten Jahr der Betriebstätigkeit der Fondsgesellschaft keine erheblichen Verluste hätten ausgewiesen werden können. Diese wiederum hätten zu erheblichen Steuervorteilen bei den Anlegern führen sollen. Eine Üblichkeit oder auch nur Ähnlichkeit mit bislang erprobten steuerlichen Konstruktionen habe es nicht gegeben.

b) Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid vom 8.5.2012 in diesem Punkt aufgehoben, weil der Prospekt nicht den Eindruck erwecke, als seien die steuerlichen Folgen der Anlage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte endgültig geklärt. Die Hinweise im Prospekt würden verdeutlichen, dass die steuerliche Beurteilung auf der Auslegung und Interpretation des Medienerlasses und des Anwendungsschreibens zu § 2b EStG durch die Fondsgesellschaft beruhten. Es werde deutlich gemacht, dass die endgültige Überprüfung der Steuerkonzeption durch die zuständigen Behörden erst später erfolge und von der Sichtweise des Prospekts abweichen könne. Es sei bisher nicht festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe Medienfonds gegeben habe, die in ihrer steuerlichen Handhabung als abschließend geklärt hätten gelten können und dass die hier prospektierte Anlage relevante Unterschiede aufgewiesen habe, die die künftige steuerliche Behandlung als risikobehaftet oder unvorhersehbar hätten erscheinen lassen. Es sei auch nicht hinreichend deutlich festgestellt, dass die steuerliche Behandlung eines „Garantiefonds“ zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als ungeklärt anzusehen gewesen sei. Die Aussagen der Zeugen S.-S. und Dr. R. sowie S. legten nahe, dass verbindliche Auskünfte der Finanzbehörden zu anderen Medienfonds vorgelegen hätten und die hier gewählte Gestaltung mit einer abgesicherten Schlusszahlung nicht neu gewesen sei.

c) Der Feststellungantrag zu Streitpunkt 7 ist unbegründet. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014 Rn.64 besteht keine allgemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Eine Hinweispflicht, dass der Fonds im Hinblick auf die Konzeption von Medienfonds, die bereits steuerlich geklärt war, relevante Unterschiede aufweise, die die künftige steuerliche Behandlung als risikobehaftet oder zumindest unvorhersehbar erscheinen ließen, ist nicht anzunehmen. Denn die Beweisaufnahme hat nicht zu dem Ergebnis geführt, dass im Jahr 2002 ernsthaft in Betracht zu ziehen war, dass die Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers bereits bei Vertragsschluss in der Steuerbilanz zu aktivieren war. Die Defeasance-Struktur einschließlich der intercompany loans war damals bereits üblich. Ebenso, dass Produktionsdienstleister überschüssige Liquidität einem ihnen konzernverbundenen Lizenznehmer weitergereicht haben (Vernehmung Zeuge Hans-Jörg S., Sitzungsniederschrift vom 23.9.2011, S.12, Bd. VII, Bl.976). Die steuerliche Anerkennungsfähigkeit bei der Gestaltung von Medienfonds geht zurück auf den sog. Medienerlass (Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.2.2001, IV A 6-S. 2241-8/01, FMNR098000001), worauf im Prospekt auf S.51 hingewiesen wird und die Eckdaten des Fonds ausgerichtet waren. Anderes ergibt sich auch nicht aus der zum Gegenstand von Streitpunkt 8 gemachten Behauptung des Musterklägers, dass nicht hinreichend auf aus dem Zahlungskreislauf resultierende besondere steuerliche Risiken hingewiesen worden sei (dazu sogleich).

3. Hinsichtlich der Feststellung I.1.e) aus dem Senatsbeschluss vom 8.5.2012 lautet der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I in der Fassung der Erweiterung vom 16.4.2008:

I.

Feststellungsziele … Streitpunkt 8

Der Emissionsprospekt der F. E. VIP M. 3 GmbH & Co KG ist unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass ein sehr hohes, zumindest aber erhebliches steuerliches Risiko besteht.

a) Dazu hat der Senat im Beschluss vom 8.5.2012 festgestellt, der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend, weil der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthalte, dass ein sehr hohes, zumindest aber erhebliches Risiko bestehe, dass die Ausgaben, die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbunden seien, im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt würden. Lediglich die Frage, ob die Finanzverwaltung die Verlustzuweisung weiterhin steuerlich anerkenne, sei im Prospekt abgehandelt worden. Das steuerliche Risiko habe aber darin bestanden, dass die faktische Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts durch den Fonds wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht als Einsatz des Anlegergeldes für die Produktion der Filme angesehen und als Verlustzuweisung nur rund 20% der „Produktionskosten“ (rund 87,2% des vom Anleger ohne Agio aufgebrachten Betrags) anerkannt werden würden. Das Vorbringen der Musterbeklagten, alle Verträge seien von allen Beteiligten ernsthaft und nicht nur zum Schein gewollt und durchgeführt worden, sei unerheblich, weil das an dem steuerlichen Risiko nichts ändere, das den Anleger treffe. Die Ausgestaltung der Zahlungsströme stelle sich als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO dar. Die Gewährung eines intercompany loans erscheine zwar als Gebot der wirtschaftlichen Vernunft. Es fehle aber - abgesehen von der Absicht, Steuern zu sparen - jegliche Erklärung, warum es überhaupt zum Eintritt dieser Situation komme und die Gelder nicht unmittelbar zur Einzahlung an den Lizenznehmer oder gar gleich an die D. Bank und nur im überschießenden, deutlich geringeren Anteil zur Aufbringung der Produktionskosten eingeworben würden. Hinzu komme, dass die Schuldübernahme durch die D. Bank AG im Interesse des Fonds gelegen und dem Lizenznehmer keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht habe.

b) Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid vom 8.5.2012 in diesem Punkt aufgehoben. Es treffe zwar zu, dass die allgemeinen Hinweise im Prospekt auf das Risiko der Nichtanerkennung als sofort abziehbare Betriebsausgaben unzureichend gewesen seien, wenn sich aus den im Prospekt verschwiegenen Zahlungsströmen besondere steuerliche Risiken ergeben hätten. Zur tatsächlichen Fondskonzeption, an der sich die Risikoaufklärung zu orientieren gehabt habe, habe die Weiterleitung der an den Produktionsdienstleister gezahlten Mittel über den Lizenznehmer an die schuldübernehmende D.Bank AG gehört. Der Prospekt habe keinen speziellen Hinweis darauf enthalten, dass die Anerkennung der Zahlungen an den Produktionsdienstleister jedenfalls teilweise daran scheitern könne, dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen als nicht an die Produktion geleistet ansehen könne.

Allerdings trügen die tatsächlichen Feststellungen des Senats die Annahme nicht, dass in dieser Hinsicht wegen Gestaltungsmissbrauchs ein erhebliches Anerkennungsrisiko bestanden habe. Dies könne jedenfalls nicht daraus hergeleitet werden, dass mit dem geleisteten Aufwand im Hinblick auf die Schuldübernahme der D. Bank AG ein garantierter Erlös erzielt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Fonds durch besagte Zahlungen die steuerliche Herstellereigenschaft verloren habe, da dieser das volle wirtschaftliche Risiko im Hinblick auf die Ausführung der Filmproduktionen getragen habe. Es habe auch kein besonderes Risiko im Hinblick auf die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 Abs. 1 AO bestanden. Solange hinter einer ggf. auch umständlichen Gestaltung ein wirtschaftlicher Zweck stünde, könne diese nicht als unangemessen bewertet werden. Es fehle an der Feststellung, dass der mit der tatsächlichen Gestaltung angestrebte wirtschaftliche Zweck auch mit einer einfacheren rechtlichen Gestaltung hätte erreicht werden können. Es sei auch nicht deutlich, welche rechtliche Gestaltung der Senat bei der Annahme einer Zahlung vom Fonds direkt an den Lizenznehmer oder die D. Bank AG vor Augen gehabt habe, zumal er für das Darlehen des Produktionsdienstleister an den Lizenznehmer wirtschaftliche Gründe (Nutzung der vorhanden Liquidität) festgestellt habe. Wegen der Übernahme der Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers durch die D. Bank AG allein lasse sich kein steuerliches Anerkennungsrisiko erkennen.

c) Angesichts der Vorgaben des Bundesgerichtshofs in diesem Punkt war zu klären, ob das Ziel, durch den von der Fondsgesellschaft geleisteten Aufwand (Zahlung der Produktionskosten) neben der Filmherstellung auch eine garantierte Schlusszahlung zu erreichen, durch eine einfachere rechtliche Gestaltung hätte erreicht werden können und die tatsächlich gewählte Gestaltung - abgesehen von den steuerlichen Vorteilen - gegenüber der einfacheren Variante wirtschaftlich nachteilig ist. Wäre eine Direktzahlung der Fondsgesellschaft an den Lizenznehmer vereinbart worden, hätte sichergestellt werden müssen, dass sich dieser unabhängig von etwaigen Herstellungs- oder Insolvenzrisiken zur Zahlung der Lizenzgebühr verpflichtete. Die Absicherung gegen den Fall der unterbliebenen Fertigstellung des jeweiligen Films hätte auch durch eine entsprechende Ausgestaltung der Verträge mit dem Lizenznehmer erreicht werden können, während eine insolvenzfeste Absicherung von dessen Zahlungspflichten deren möglichst zweifelsfreie Besicherung verlangte. Hierzu sahen die mit unterschiedlichen Versicherungen tatsächlich abgeschlossenen Fertigstellungsgarantieverträge bei Ausfall der Produktion ohne Ersatzfilmprojekt vor Ausstellung der Rückversicherungsgarantie oder Beginn der Hauptdreharbeiten die Zahlung des jeweiligen Produktionsbudgets bzw. nach Aushändigung der Rückversicherungsgarantie der durch diese nicht abgesicherten Gelder an die Fondsgesellschaft vor (Schriftsatz Musterbeklagter zu 1) v. 7.3.2017, S.4-8 mit Anlagenkonvolut AS 74). Dass dies bei einem Abschluss direkt mit der Lizenznehmerin oder der Musterbeklagten hätte effektiver geschehen können, ist weder dargetan, noch ersichtlich.

Hätte die Fondsgesellschaft unter Übergehen des Produktionsdienstleisters direkt an den Lizenznehmer bzw. die Musterbeklagte zu 2) gezahlt, hätte sie sich gegen deren Ausfall durch das Verlangen von Sicherheiten absichern können. Ebenso wäre es bei Zahlung des Produktionsbudgets an den Leasingnehmer denkbar gewesen, mit der Bank im eigenen Namen gegen ein entsprechendes Entgelt die Absicherung der Schlusszahlung zu vereinbaren. In diesem Punkt ist also streitentscheidend, ob durch die Einschaltung des Produktionsdienstleisters und des Lizenznehmers in den Zahlungs Weg zusätzliche Risiken für die Anleger geschaffen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Fondsgesellschaft bei einer Zahlung direkt an die Lizenznehmerin bzw. die Musterbeklagte zu 2) effektiver gegen den Ausfall der Produktion eines oder mehrerer Filme hätte absichern können. Das Risiko der Insolvenz des Produktionsdienstleistes bzw. der Lizenznehmerin ist durch die Schuldübernahmeverträge selbst abgesichert. Etwa in der als Anlage AS 15 vorliegenden Schuldübernahmevereinbarung betreffend „ASK THE DUST“ ist in Abschnitt 7 „Bestimmte weitere Vereinbarungen“ geregelt, dass nach vorbehaltloser Einzahlung der Schuldübernahme- und Bankgebühr, Vorlage eines in Ziffer 6.1.2 näher definierten Rechtsgutachtens sowie der Vorlage der Erklärung nach Anlage 6 des Vertrags die übernommenen Zahlungspflichten der Bank unwiderruflich unabhängig von der Insolvenz eines der Beteiligten gelten und in diesem Fall auch nicht zurückzuerstatten sind (Ziffer 3.2). Mithin ist auch nicht ersichtlich, dass sich für die Fondsgesellschaft gegenüber dem gedachten Fall des Direktabschlusses mit der Lizenznehmerin bzw. der Musterbeklagten zu 2) weitere Risiken ergeben hätten.

Die insoweit vom Musterkläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit er darauf verweist, der Bundesfinanzhof habe in der Zahlung eines Einmalbetrags für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten durch den dort klagenden Medienfonds an den zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer ungeachtet dessen Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen, weil mit der Zahlung die Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert gewesen sei (BFH, Urt. v. 21.5.2015 - IV R 25/12), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat hier die Frage von Prospektfehlern anhand einer Ex-ante-Prüfung, nicht aber die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu prüfen hat. Davon abgesehen geht es vorliegend um die Bezahlung der Produktionskosten der Filme durch den Fonds und die Anerkennung von dessen Herstellereigenschaft, bei der im Übrigen die Schlusszahlung der Lizenzgebühren synallagmatisch mit der Produktion der Filme und der Überlassung von deren Lizenzrechten verknüpft ist. Es mag auch sein, dass einem etwaigen Insolvenzverwalter diverse Anfechtungsmöglichkeiten zur Seite stehen würden. Das belegt allerdings aufgrund der von der Musterbeklagten zu 2) eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft kein zusätzliches Insolvenzrisiko für die Anleger. Die von dem Musterkläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 7.3.2017, S.4 erwähnten weiteren Prospektfehler sind nicht Gegenstand des hier geführten Musterverfahrens. Ebenso wenig ist es erheblich, ob die Musterbeklagte zu 2) mit oder ohne Gegenleistung die Verpflichtung des Fertigstellungsgaranten gegenüber der Fondsgesellschaft übernommen hat oder deren Verpflichtungen zunächst gegenüber der 2011 zu leistenden Schlusszahlung eingeschränkt waren, da insoweit die uneingeschränkten Zahlungsverpflichtung der Musterbeklagten zu 2) galt (so aber der Musterkläger aaO, S.5).

4. Hinsichtlich der Feststellung I.5) im Senatsbeschluss vom 8.5.2012 lautet der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I in der Fassung der Erweiterung vom 16.4.2008:

I.

Feststellungsziele … Streitpunkt 11

Die Beklagte D. Bank AG ist Prospektverantwortliche.

a) Dazu hat der Senat im Beschluss vom 8.5.2012 festgestellt, die Musterbeklagte zu 2) sei als Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG prospektverantwortlich und habe bei Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt. Die D. Bank AG sei jedenfalls als Hintermann für die gesamte Prospektdarstellung verantwortlich. Diese habe erkannt, dass ihr als schuldübernehmende Bank eine maßgebliche und somit verantwortliche Rolle in dem Projekt „Garantiefonds“ zugedacht gewesen sei. Ihr sei die Gefährdung der Anlegerinteressen nicht verborgen geblieben. Es habe sich ihr aufgedrängt, dass das Fondsprojekt anders verwirklicht worden sei, als nach unbefangener Lektüre des Prospekts zu erwarten gewesen sei. Die D. Bank AG habe dadurch, dass sie sich bereit erklärt habe, Schuldübernahmeverträge abzuschließen und die für die Verwirklichung des Fondsmodells erforderlichen Zahlungen auf ausschließlich bei ihr geführten Konten abzuwickeln, maßgeblich dazu beigetragen, dass ein Fondsmodell umgesetzt worden sei, in dem der Anleger unwissentlich zur Vorleistung herangezogen worden sei. Sie habe sich auch an der Ausarbeitung der Details des Fondsmodells beteiligt. Diese Beteiligung habe sich auf das zentrale Element des Fondsmodells bezogen, so dass die Musterbeklagte zu 2) nicht nur für abtrennbare Bestandteile des Fondsprojekts hafte. Gleichzeitig habe die D. Bank AG ein hohes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Konstruktion gehabt, weil sie für sich ein ganz erhebliches „Work-Fee“ habe erzielen können und ihr für die Fondslaufzeit ein dreistelliger Millionenbetrag zur Verfügung gestellt geworden sei, mit dem sie unter Eingehung eines maßvollen Risikos frei habe arbeiten können.

b) Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Senat habe keine Feststellungen getroffen, die - für sich genommen oder in der Gesamtschau - die Annahme rechtfertigten, dass die D. Bank AG aus der Rolle eines Projektbeteiligten, der vertragliche Beziehungen zur Fondsgesellschaft oder einem anderen Projektbeteiligten unterhalten solle, herausgetreten sei und eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts übernommen habe. Diese ergebe sich nicht daraus, dass sie den Prospekt im eigenen Interesse geprüft habe. Das gelte auch für die Mitwirkung an der Gestaltung der Zahlungsströme. Allein die Kenntnis davon, dass das Projekt habe prospektwidrig umgesetzt werden sollen, löse Prospekthaftung im engeren Sinne nicht aus. Diese ergebe sich auch nicht aus den von der D. Bank AG erzielten wirtschaftlichen Vorteilen. Es erscheine aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Senat bei der erneuten Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der Aussagen der Zeugen W., T., N. und M. unter Einbeziehung des vom Musterkläger vorgelegten Schriftverkehrs Feststellungen treffe, die die Annahme der Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2) trügen. Der Senat habe bisher offen gelassen, ob eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Garantenstellung in Betracht komme.

c) Die Prospekthaftung im engeren Sinne trifft diejenigen, die die Geschicke der Fondsgesellschaft leiten und mitgestalten (BGH, Urteil vom 6.10.1980 - II ZR 60/80 unter I.2. der Entscheidungsgründe). Es muss also entscheidender Einfluss bei Initiierung des Prospekts ausgeübt worden sein oder eine Schlüsselposition ausgeübt werden, die mit der der Geschäftsleitung vergleichbar ist (siehe auch BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 13, 14, juris, BGH, III ZR 125/06, Rn. 19 ff, BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, Rn. 17). Neben den genannten Initiatoren und Gestaltern des Vorhabens gehören zum Kreis der Garanten alle Personen, die durch ihre erkennbare Mitwirkung an der Prospektgestaltung einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGH, Urt. vom 31.5.1990, VII ZR 340/88 unter I.2.a). Die D. Bank AG hat hier nicht nur die Rolle der schuldübernehmenden Bank übernommen, sondern hatte eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts inne. Die Feststellung der Alternativlosigkeit der Weiterleitung der Anlegergelder an die D. Bank AG hielt der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand (siehe BGH, Beschluss v. 29.7.2014 Rn.40). Da die Schuldübernahmen erst nach Eingang des Barwertes bei der Bank ausgesprochen wurden (Aussage des Zeugen W. vom 22.3.2011, S.8 Bd. VI Bl.774), konnte nur die gleichzeitige Ausführung der Zahlungen die Mittelfreigabevoraussetzungen des Prospektes erfüllen. Diese war nur infolge der Koordination der Zahlungsströme durch die D. Bank möglich, die durchgesetzt hatte, dass die Kapitalsammelstelle für die eingehende Zahlungen der Zeichner bei ihr geführt wurde (Anlagen KapMuG (VIP 3) 45; 64). Soweit die Musterbeklagte zu 2) im Schriftsatz vom 7.3.2017, S.15 ausführen lässt, die Überweisungen wären auch über Konten der Beteiligten bei jeweils anderen Banken möglich gewesen, widerlegt sie sich selbst, wenn sie anschließend behauptet, dass die Einschaltung dritter Banken weitere Sicherheiten erfordert hätten, mag die Einschaltung der D. Bank AG auch der Transparenz gedient haben, wie sie darlegt. Die Rolle der Beklagten ist insgesamt deutlich über die einer bloßen Zahlstelle hinausgegangen.

Der Zeuge W. hat bei seinen Vernehmungen am 22.3. und 10.5.2011 (Bd.VI, Bl.770 ff. und Bl.830 f.) angegeben, er habe als mit Prokura ausgestatteter Mitarbeiter der D. Bank AG auf Anstoß von Kollegen aus Köln mit dem Musterbeklagten zu 1) das Vertragsanbahnungsgespräch wegen VIP 3 am 12.8.2002 geführt. Dabei habe dieser seine Vorstellungen von einer Schuldübernahme erläutert. Außerdem seien weitere Eckdaten des geplanten Fonds besprochen worden. Die Bank habe darauf hingewiesen, dass sie für den Prospekt keine Verantwortung übernehme und nur die sie betreffenden Passagen im Prospekt prüfen werde. Daraufhin sei das im Termin übergebene Schreiben der D. Bank AG (hinter Bl.776 d.A.) gefertigt worden. Dort heißt es auf S.1, 3.Absatz: „Wir erlauben uns im Folgenden die Rahmenbedingungen darzulegen, unter denen die D. Bank AG bereit ist, auf exklusiver Basis das Mandat zur Darstellung der Defeasance in Höhe von max. € 350 Mio. im Rahmen von zwei Filmfonds zu übernehmen. In diesem Zusammenhang wird, wie besprochen, unterstellt, dass die beiden Filmfonds bzgl. der Schuldübernahmen identische uns genehme Vertragspartner sowie ein einheitliches Vertragswerk aufweisen“. Das Schreiben sei vom Musterbeklagten zu 1) nicht unterschrieben worden. Er gehe davon aus, dass es eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Musterbeklagten zu 1) und der D. Bank AG gebe. Die endgültige Vereinbarung dürfte im Wesentlichen dem Schreiben vom 15.8.2002 entsprochen haben. Die Schuldübernahmeverträge seien unter Rückgriff auf insoweit schon vorhandene Erfahrungen von der D. Bank AG ausgearbeitet worden. Fund Flow Memos seien ihm schon vor VIP 3 bekannt gewesen, man sei schon vorher dazu übergegangen, Konten für alle Beteiligten im Hause der schuldübernehmenden Bank zu eröffnen. Die Abwicklung habe der K. Filiale oblegen. Die vom Mittelverwendungskontrolleur freigegebene Startzahlung an den Produktionsdienstleister habe der Fonds vorgegeben. Die Schuldübernahme sei erst nach Eingang des Barwerts ausgesprochen worden. Außerdem hat die D. Bank AG - aus welchen Motiven auch immer - Einfluss auf die Auswahl der Lizenznehmer genommen (Schreiben vom 15.8.2002 „genehme Vertragspartner“, Anlage h. Bl.776 d.A.).

Im Prospekt selbst ist die D. Bank AG neben den verschiedenen Nennungen im Prospekt als schuldübernehmende Bank unter der Ziffer 5. bei der Darstellung des Fondskonzepts aus Seite 28 unter 5.10 „DIE SCHULDÜBERNEHMENDE BANK“ entgegen ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 7.3.2017, S.18 besonders herausgestellt:

„D.BANK AG

Der D.-Bank-Konzern ist mit rund 1.150 Geschäftsstellen und knapp 51.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in mehr als 70 Ländern der Welt tätig. Nach Bilanzsumme, Marktwert und Zahl der Kunden zählt die D. Bank zu den führenden europäischen Bankengruppen.

Seit dem 23. Juli 2001 ist die D. Bank als „Kompetenzzentrum Banking“ Teil der A. Gruppe. In der Verbindung von A. und D. Bank besteht das Potenzial für die Schaffung erheblichen Mehrwerts durch ein größeres Angebot von Finanzprodukten, breitere Vertriebskanäle sowie mehr Beratungskapazität und Beratungskompetenz.

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Die D. Bank ist eine der führenden internationalen Banken Europas mit einem breiten Produktangebot für Privat- und Firmenkunden. Sie konzentriert sich auf ausgewählte Kundengruppen und Regionen sowie Geschäftsfelder, in denen sie bereits eine starke Stellung einnimmt. Dazu gehört traditionell das Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäft sowohl aufseiten der Emittenten als auch der Anleger. Kernkompetenz der D. Bank ist die Beratung. Diese strategischen Grundlegungen gelten auch nach dem Zusammenschluss mit der A. unverändert.

CORPORATES & MARKETS

Der neue Unternehmensbereich „Corporates & Markets“ ist seit Mitte 2001 aus dem Unternehmensbereich Investment Banking und Teilen des Unternehmensbereichs Firmenkunden gebildet worden. Er vereint damit das Geschäft mit Groß- und Mittelstandkunden im Commercial und Investment Banking.

PRIVATE KUNDEN UND GESCHÄFTSKUNDEN

Der Unternehmensbereich „Private Kunden und Geschäftskunden“ stellt neben „Corporates & Markets“ die zweite zentrale Säule des Geschäftsmodells der D. Bank dar. Kernelement der Strategie des Unternehmensbereichs ist die Beratung im Anlage- und Vorsorgegeschäft sowie der kostenbewusste Ausbau des Beratungsgeschäfts. Dabei ist das Privatkundengeschäft mit insgesamt rund sechs Millionen Privatkunden von wachsender Bedeutung für den Vertrieb von Investment-Banking-, Asset-Management und Versicherungsprodukten.

Das Zusammengehen mit der A. eröffnet erhebliche zusätzliche Geschäfts- und Ergebnispotenziale durch Ausweitung der seit Jahren bestehenden Kooperation. Dies gilt auch für die Zusammenfassung von Geschäftskunden mit den bisher im Unternehmensbereich „Private Kunden“ betreuten Gewerbetreibenden und Freiberuflern.

 KENNZAHLEN D.-BANK-KONZERN

per 30.6.2002 ...... 2001 ...... 2000 

(in Mio. €) ...... (in Mio.€) ...... (in Mio. €)

Bilanzsumme ...... 491.828 ...... 506.683 ...... 483.498

Kreditvolumen ...... 214.169 ...... 219.210 ...... 225.343

 ...... (Anzahl) ...... (Anzahl) ...... (Anzahl)

Mitarbeiter ...... 50.993 ...... 49.968 ...... 51.456

Inland ...... 41.404 ...... 40.096 ...... 42.209

Ausland ...... 9.589 ...... 9.872 ...... 9.247

Geschäftsstellen  ...... 1.147  ...... 1.172  ...... 1.360“  

In dieser Darstellung werden über die Funktion einer schuldübernehmenden Bank hinaus Erklärungen abgegeben. Durch die mehrfache Erwähnung ihrer Beratertätigkeit im Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäft sowohl auf Seiten der Emittenten als auch der Anleger und im Anlage- und Vorsorgegeschäft, vermittelt die Beschreibung dem Anleger den Eindruck, der Prospekt sei von der D. Bank AG als besonders fachkompetenter Bank geprüft worden. Dies geht über die bloße Mitteilung der Schuldübernahme weit hinaus. S.28 des Prospekts erweckt den Anschein, als habe die in Anlagegeschäften als versiert beschriebene Bank das Anlageprojekt auf Herz und Nieren geprüft und anschließend die Schuldübernahme erklärt. Das erweckt den der Musterbeklagten zu 2) zurechenbaren Eindruck, für die Richtigkeit der Prospektangaben einstehen zu wollen. Es mag sein, dass der Bundesgerichtshofs die Auslegung eines Prospekts selbst übernimmt, wie die Musterbeklagte zu 2) ausführt (Schriftsatz v. 7.3.2017, S.19). Das ändert aber nichts daran, dass es Angelegenheit des Tatrichters ist, die Frage nach einer Garantenstellung der D. Bank AG und die damit einhergehende Haftung der Musterbeklagten zu 2) aufgrund einer Gesamtwürdigung der zur Beurteilung stehenden Tatsachen zu beantworten, was hiermit geschehen ist.

Hinsichtlich der zu I.2. des Musterentscheids angenommenen Prospektnachtragspflicht fehlt es allerdings schon an einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 2). Denn diese war zwar als Garantin für die bereits genannten Mängel des ihr vor dessen Veröffentlichung vorgelegten Prospekts verantwortlich, weil sie zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Pflicht traf, diese Punkte zu prüfen und ggf. für eine Richtigstellung im Prospekt zu sorgen. Gegen die Prospektangaben zu der Absicht, einen branchenerfahrenen Fertigstellungsgaranten zu verpflichten, gab es zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung jedoch keine Vorbehalte. Für danach liegende Zeitpunkte gab es für die D. Bank AG weder Anlass noch Verpflichtung zu überprüfen, ob die ihr anlässlich des Abschlusses der Schuldübernahmeverträge bekannt gewordenen Vertragspartner der Fondsgesellschaft entsprechend den diesbezüglichen Prospektangaben ausgewählt worden waren.

5. Die D. Bank AG hat bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt.

a) Ihr waren die Zahlungsströme bekannt, da sie diese koordiniert hat und diese Grundlage der Schuldübernahme waren (s.o. II.4.c). Das Modell war von vornherein auf diese Vorgehensweise angelegt. Die aufeinander abgestimmten Überweisungen (sog. Fund Flow Memos) waren wesentlicher Bestandteil der Schuldübernahme. Nachdem die Bank unbestritten die Schuldübernahme überprüft hat, hätte sie erkennen können, dass dieser Zahlungsfluss nicht prospektiert war. Enthält ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich hieraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen.

b) Die nähere Prüfung des Verschuldens wird dann notwendig, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen können. Solche das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die handelnden Personen irrig davon ausgehen, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum allerdings nur dann wirken, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen erfüllt sind, also dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, dem Gläubiger zugeschoben hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.9.1992, II ZR 224/91 unter 2.). Unerheblich ist, ob und wann die den Fonds betreffenden finanzgerichtlichen Verfahren abgeschlossen sind, weil es ausschließlich um die Frage geht, ob die genannten Auffälligkeiten aus der Sicht vor Veröffentlichung des Prospekts prospektpflichtig waren. Dies ist ohne weiteres zu bejahen, weil nach der bei Prospektveröffentlichung längst ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Prospekt alle Angaben enthalten musste, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.5.1990, VII ZR 340/88 unter I.2.b).

c) Der Verweis der Musterbeklagten zu 2) darauf, dass der D. Bank AG „die für die Gesamtkonstruktion wesentlichen Verträge“ nicht bekannt gewesen seien und außerdem der Musterkläger zum angeblichen Verschulden der D. Bank AG nicht vorgetragen habe (vgl. Schriftsatz v. 7.3.2017, S.41 i.V.m. Schriftsatz v. 10.3.2009, S.16, Schriftsatz v. 14.3.2011, S.19 und Schriftsatz v. 26.1.2012, S.27) greift nicht durch. Die Darlegungs- und Beweislast für das mangelnde Verschulden der D. Bank AG trifft die Musterbeklagte zu 2) selbst, so dass es entgegen ihrer Annahme nicht an dem diesbezüglichen Vortrag des Musterkläger fehlt (BGH, Urt. v. 23.10.2012, II ZR 294/11 Rn.18).

Im Übrigen hat der Senat zu diesem Streitpunkt festzustellen, ob das Handeln der Musterbeklagten zu 2) zu den vom Bundesgerichtshof festgestellten Prospektmängeln 1.a (Zahlungskreislauf); 1.c) mid-case-Rendite) 1.f (Keine Rückzahlungsgarantie) schuldhaft war. Wie sich aus den Zeugenangaben zweifelsfrei ergibt, lag der D. Bank AG der Prospekt vor dessen Herausgabe zur Prüfung vor (vgl. nur Zeuge W., Sitzungsniederschrift 22.3.2011, S.8, Bd. VI, Bl.774 „Wir haben im Prospekt von VIP 3 alles überprüft, was uns betraf“). Der Prospekt betraf bei objektiver Betrachtung insgesamt die D. Bank, was dieser und insbesondere ihrer Rechtabteilung nach der oben unter II.4.c) zitierten Rechtsprechung auch bekannt sein musste. Ebenso waren ihr die entscheidenden Vorgänge bekannt, wie sich ebenfalls bereits aus den Feststellungen zu oben II.4.c zum Zahlungskreislauf und der Rolle ergibt, die die Beklagte bei dessen Initiierung gespielt hat. Hinsichtlich der mid-case-Rendite war der D. Bank AG bekannt, dass nur 17% des Nominalkapitals des Fonds direkt in die Filmproduktion investiert werden sollten und dass im Prospekt ein Hinweis darauf fehlte, dass der tatsächliche Erfolg des Projekt davon abhing, dass es dem Lizenznehmer gelinge, den zur Tilgung des Schuldübernahmeentgelts der D. Bank AG zugeflossenen Betrag anderweitig hereinzuholen. Der Prospektfehler Rückzahlungsgarantie ergibt sich aus dessen Lektüre (vgl. Beschluss des BGH v. 29.7.2014 Rn.91). Wenn sich die D. Bank, wie die Musterbeklagte zu 2) behauptet, hinsichtlich etwaiger Prospektmängel auf die Prüfung durch PriceWaterhouseCoopers und eine Rechtsanwaltsgesellschaft verlassen hat, so muss sie sich deren Verschulden in Bezug auf die bereits angeführten und zweifelsfrei erkennbaren Prospektfehler anrechnen lassen (BGH, Urt. vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06 Rn.14-26), zumal sie selbst nicht darlegen kann, dass im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung Rechtsprechung existiert hätte, die ihr bei der gegebenen Sachlage die Einschätzung erlaubt hätte, sie habe die Prospektangaben nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. vom 17.9.2009, XI ZR 264/08 Rn.8), die auch nach der damals herrschenden Rechtsprechung nicht gegeben war. Die Angabe wesentlicher Details der Projektplanung im Prospekt hat nichts damit zu tun, ob und wie die Fondskonstruktion mehr als ein Jahrzehnt später von den Finanzgerichten eingeschätzt wird.

6. Das Verfahren ist entscheidungsreif. Es besteht kein Anlass, den übrigen Parteien eine Äußerungsmöglichkeit auf den Schriftsatz Musterbeklagter zu 1) vom 4.5.2017 einzuräumen. Der Senat ist hinsichtlich der Streitpunkte 7 und 8 nicht von einem Prospektfehler ausgegangen, so dass die Frage, ob der Musterbeklagte zu 1) insoweit schuldhaft gehandelt hat, nicht entscheidungserheblich ist.

7. Bei der vom Bundesgerichtshof aufgegebenen Entscheidung über die Kostentragungspflicht im Rechtsbeschwerdeverfahren II ZB 30/12 hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagten mit ihrem wesentlichen Anliegen unterlegen sind, einerseits keine Prospektfehler und andererseits ihre fehlende Verantwortung für diese festzustellen. Dagegen fällt der Umstand, dass der Musterkläger hinsichtlich einzelner Streitpunkte unterlegen ist, nicht entscheidend ins Gewicht (§ 19 Abs. 3 KapMuG aF i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO). Die Musterbeklagten haften gem. § 100 Abs. 1 ZPO alg. für die Kostenerstattung einerseits nach Kopfteilen (s.a. Vorwerk/Wolf-Riedel, KapMuG, 1.Aufl.2007, Rn.25 zu § 19) und andererseits nach dem Grad ihrer Beteiligung am Musterverfahren (§ 100 Abs. 2 ZPO alg.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Musterbeklagte zu 1) mit 10.422.688,79 € und die Musterbeklagte zu 2) mit 13.817.884,96 € an dem Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von insgesamt 15.125.196,18 € beteiligt waren (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.6.2015).

8. Angesichts des Umstands, dass dieser Beschluss eine Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens enthält und dieser gem. 15 Abs. 1 KapMuG aF mit der Rechtsbeschwerde angreifbar ist, war in entsprechender Anwendung von § 709 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung auszusprechen

9. Ferner war nach § 41a RVG auf den Antrag des Musterklägervertreters auszusprechen, dass dieser wegen seines nach Aktenlage ohne weiteres gegebenen hohen Aufwands für das Betreiben des Musterverfahrens (Verfahrensdauer mittlerweile über 9 Jahre, umfangreiche Beweisaufnahme) Anspruch auf die Höchstgebühr von 0,3 aus dem Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren (15.125.196,18 €) inklusive Mehrwertsteuer (§ 41a RVG) hat.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 30/12
vom
29. Juli 2014
in dem Musterverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die Risiken der steuerlichen
Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells aufzuklären, mit deren Verwirklichung
ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.
Es besteht aber keine allgemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption
eines Fonds in steuerlicher Hinsicht "neu" ist und von der Finanzverwaltung
bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung
nicht geklärt ist.
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn und die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird der Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungen zu 1. b), d) und e) sowie 5. und 6. aufgehoben. Die Feststellung 1. a) (Streitpunkte 1 und 2) sowie auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers die Feststellung zu 7. werden klarstellend wie folgt neu gefasst: 1. a) (Streitpunkte 1 und 2) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das für die Schuldübernahme (in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.
7. (Streitpunkt 13) Bei der Berechnung des Schadens des Anlegers ist die von ihm geleistete Einlage zuzüglich des Agios zu Grunde zu legen, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Der Anleger kann verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der VIP 3 GmbH & Co. KG steuerlich veranlagt worden ist. Ist der Anleger noch Inhaber der Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der VIP 3 GmbH & Co. KG, hat er die Abtretung dieser Rechte Zug um Zug anzubieten. Die Feststellung 1b) (Streitpunkt 3) wird wie folgt abgeändert: Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt über die Beteiligung an der VIP 3 GmbH & Co. KG unrichtig, unvollständig und irreführend ist, weil der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil und dies nachrangig. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.762.982,86 € festgesetzt.

Gründe:

A.

1
Der Musterkläger beteiligte sich über die Treuhandkommanditistin MTM Vermögensverwaltung GmbH an der VIP 3 GmbH & Co. KG (nachstehend VIP 3 oder Fondsgesellschaft). Er nimmt neben weiteren, beigeladenen Anlegern die Musterbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne auf Schadenersatz in Anspruch.
2
Gegenstand der Fondsgesellschaft war die weltweite Entwicklung, Produktion , Koproduktion, Verwertung und Vermarktung sowie der weltweite Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und anderen audiovisuellen Produktionen jeder Art sowie der damit zusammenhängenden Nebenrechte, insbesondere Merchandising. Nach dem Prospekt vom 25. Oktober 2002 war vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft sogenannte unechte Auftragsproduktionen an Produktionsdienstleister vergibt, wofür insgesamt 87,2 % der Einlagen ohne Agio aufgewandt werden sollten. Der Fonds sollte als Hersteller der Filme anzusehen sein, mit der Folge, dass die Filme als selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.d. § 5 Abs. 2 EStG in der zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts geltenden Fassung und die Herstellungskosten entsprechend als sofort abziehbare Betriebsausgaben gelten sollten. Zur Gewährleistung der Fertigstellung der Filmproduktionen sollte für jedes Filmprojekt eine Fertigstellungsgarantie (Completion Bond) bei einer branchenerfahrenen Gesellschaft vereinbart werden. Die Verwertung der Rechte an der Produktion sollte einem Lizenznehmer überlassen werden, der sich im Gegenzug u.a. zur Leistung einer Schlusszahlung in Höhe des Anteils der Fondsgesellschaft an den Produktionskosten zum Ende der Laufzeit des Fonds am 15. Dezember 2011 verpflich- ten sollte. Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 2, die D. Bank AG, sollte die Schlusszahlungsverpflichtung mit schuldbefreiender Wirkung übernehmen, wenn sie vom Lizenznehmer einen Gegenwert in Höhe des Barwerts der übernommenen Zahlungsverpflichtungen (Schuldübernahmeentgelt) sowie die sonstigen nach den Schuldübernahmevereinbarungen zu zahlenden Entgelte erhalten hat. Die vertragsgemäße Verwendung und Auszahlung des Kommanditkapitals sollte von einer Steuerberatungsgesellschaft als unabhängiger Mittelverwendungskontrolleurin sichergestellt werden, die Mittel für die Filmproduktion neben weiteren Voraussetzungen nur dann freigeben durfte, wenn 100 % der Produktionskosten „zuzüglich aller einmaligen anfallenden Fondsnebenkosten außer Agio bzgl. des Anteils der Gesellschaft an dem Projekt“ durch Bankgarantie oder einer Garantie mit vergleichbarer Sicherheit abgesichert waren.
3
Der Musterbeklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts Geschäftsführer der VIP Vermögensberatung GmbH, die nach dem Prospekt als Initiatorin, Geschäftsbesorgerin und Prospektherausgeberin auftrat. Ferner war der Musterbeklagte zu 1 Mitgeschäftsführer der VIP Geschäftsführungs GmbH, der Komplementärin und Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft, sowie Vorstand der VIP Beratung AG, die für die Anlagebetreuung und als Eigenkapitalvermittlerin tätig wurde.
4
Der Fonds zahlte die für die Filmproduktion bestimmten Mittel nachfolgend an die jeweiligen Produktionsdienstleister. Diese leiteten hiervon den zur Deckung des Schuldübernahmeentgelts erforderlichen Anteil an den Lizenznehmer weiter, der damit seine Verpflichtungen gegenüber der schuldübernehmenden Bank erfüllte. Die Zahlungen erfolgten zeitgleich auf der Grundlage abgestimmter Aufträge (sogenannter Fund Flow Memos) von Konten, die die Beteiligten bei der Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 2 eingerichtet hatten. Als Fertigstellungsgarantin wurde später eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft eingesetzt.
5
Das Landgericht hat auf insgesamt 11 Anträge nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeigeführt. Das Oberlandesgericht hat im Musterbescheid (OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2012 - Kap 2/07, juris) folgende Feststellungen getroffen:
6
1. Der am 25.10.2002 über die Beteiligung an der VIP 3 GmbH & Co. KG, (fortan: VIP 3 KG), von der VIP Vermögensberatung GmbH, herausgegebene Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:
7
a) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass für die Schuldübernahme (in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank als Entgelt der für die Aufbringung der Schlusszahlung erforderliche Barwert vorab zu bezahlen war und dass hierfür ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden mussten und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.
8
b) Die im Prospekt vorgesehene Verteilung des Erlöses stellt als Bemessungsgröße auf einen jeweiligen Anteil des Produzenten „an den budgetierten Produktionskosten“ ab. Der Investitionsplan setzt wiederum die „Produktionskosten“ in einen Bezug zu dem „Kommanditkapital“ , nämlich indem die Produktionskosten als ein Teilbetrag von 87,2 % des Kommanditkapitals ausgewiesen werden. Diese Darstellung erweckt den unzutreffenden Eindruck, die Erlösverteilung in der im Prospekt ausgewiesenen Höhe errechne sich als Prozentbetrag, der an die Höhe des aufgebrachten Kommanditkapitals, also an das tatsächlich aufgebrachte Anlegerkapital anknüpft.
9
c) Hinsichtlich der im Prospekt dargestellten mid-case-Rendite fehlt ein ausreichender Hinweis darauf, dass der tatsächliche Eintritt des prognostizierten Erfolges davon abhängt, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer gelingt, denjenigen Betrag, den er zur Tilgung des Schuldübernahmeentgelts an die D. Bank weitergeleitet hat, anderweit hereinzuholen.
10
d) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht.
11
e) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbundenen Ausgaben im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt werden.
12
f) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das Kapitalanlagemodell des Fonds keine Garantie in dem Sinne beinhaltet, dass 100 % des vom Anleger eingesetzten Kapitals an ihn zurückgezahlt werden, sondern lediglich eine an den Fonds zu richtende Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme.
13
2. Der Umstand, dass statt der im Prospekt genannten „branchenerfahrenen Fertigstellungsgarantin“ Film Finances Inc. die erst 2003 eigens hierfür gegründete und konzerneigene Rising Star Guarantor als Completion-Bond-Geberin eingesetzt wurde, war prospektnachtragspflichtig.
14
3. Der Musterbeklagte zu 1) ist für den Prospekt als Initiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich.
15
4. Der Musterbeklagte zu 1) hat bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn schuldhaft gehandelt.
16
5. Die Musterbeklagte zu 2) ist in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG für den Prospekt als Hintermann nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich.
17
6. Die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG hat bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn schuldhaft gehandelt.
18
7. Der ersatzfähige Schaden des Anlegers besteht in der von ihm geleisteten Einlage zuzüglich des Agios, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Des weiteren kann der Anleger ver- langen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vorneherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der VIP 3 KG steuerlich veranlagt worden ist. Zug um Zug hat der Anleger die Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der VIP 3 KG anzubieten.
19
Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Anträge des Musterklägers abgewiesen.
20
Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten und der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Musterbeklagten wenden sich gegen die getroffenen Feststellungen. Der Musterkläger beantragt, die getroffenen Feststellungen zum Feststellungsziel I. 4, Streitpunkt 13:
21
Der Schaden des Anlegers besteht in dem von ihm zum Erwerb der Beteiligung an der VIP 3 GmbH & Co KG, geleisteten Aufwand nebst Disagio und den entstandenen steuerlichen Nachteilen.
22
wie folgt zu fassen:
23
7. Der ersatzfähige Schaden des Anlegers besteht mindestens in seinem eingezahlten Eigenkapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen des Fonds. Weiterhin sind dem Anleger alle - auch etwaigen - Nachteile zu ersetzen, die er ohne Zeichnung des VIP 3 nicht erlitten hätte, jeweils Zug um Zug gegen das Angebot auf Abtretung seiner Rechte aus der treuhänderischen Beteiligung am VIP 3.

B.

24
I. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.
25
1. Nach § 27 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung (nachstehend KapMuG nF, BGBl. I, 2182) ist auf das Musterverfahren das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden (nachstehend KapMuG), weil in diesem Verfahren vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist.
26
2. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft. Die Sache hat nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Formalien der Rechtsbeschwerden - für die § 575 ZPO gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, ZIP 2012, 2177 Rn. 13) - sind gewahrt.
27
Auch der Musterkläger wendet sich mit seiner auf die Feststellung zum Streitpunkt 13 beschränkten Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwer aus dem Musterentscheid. Er macht geltend, dass es den Anlegern nach dem auslegungsbedürftigen Ausspruch des Oberlandesgerichts möglicherweise verwehrt sei, den Ersatz weiterer, individueller Nachteile im Wege des Schadenersatzes zu verlangen und strebt insoweit eine klarstellende Neufassung der Feststellung an. Der Musterkläger muss die Möglichkeit erhalten, noch im laufenden Rechtsstreit den Inhalt einer auslegungsbedürftigen Feststellung klarstellen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, WM 2011, 798 Rn. 35 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 317).
28
II. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten sind hinsichtlich der Feststellung von Prospektmängeln begründet, soweit die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu 1. b), d) und e) betroffen sind. Die Feststellungen zu 1. a) sind zur Klarstellung neu zu fassen. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2 ist hinsichtlich der Feststellungen zu ihrer Prospektverantwortlichkeit und dem Verschulden (Feststellungen zu 5 und 6) begründet. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten unbegründet. Die Rechtsbe- schwerde des Musterklägers hat Erfolg und führt zur Neufassung und Klarstellung der Feststellung zu 7.
29
1. Die zu den Prospektfehlern getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung hinsichtlich der Feststellungen 1. b), d) und e) nicht stand. Die Feststellungen zu 1. a) sind klarstellend neu zu fassen. Im Übrigen halten die Feststellungen zu Prospektfehlern der rechtlichen Überprüfung stand.
30
a) Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wenden sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts zu den Feststellungen zu 1. a) (Streitpunkte 1 und 2) des Musterentscheids, der Prospekt enthalte keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass der für die Aufbringung der Schlusszahlung erforderliche Barwert für die Schuldübernahme an die schuldübernehmende Bank als Entgelt vorab zu bezahlen war, dass hierfür ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank habe weitergeleitet werden müssen und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert habe.
31
Diese Feststellungen sind lediglich klarstellend neu zu fassen.
32
aa) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung insoweit wie folgt begründet : Der Prospekt sei hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Aufbringung der „Produktionskosten“ durch die Anleger einerseits und der Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts durch den Lizenznehmer andererseits im prospekthaftungsrechtlichen Sinn fehlerhaft.
33
Der Prospekt informiere nicht hinreichend darüber, wie das Schuldübernahmeentgelt aufgebracht werden sollte. Die Darstellung im Prospekt erwecke beim Anleger den Eindruck, 100 % der „Produktionskosten“, also 87,2 % des dort als „Kommanditkapital“ bezeichneten, von ihm aufgebrachten Kapitals (ohne Agio) würden an den Produktionsdienstleister fließen, der damit - und zwar ohne zwischenzeitliche Umleitung dieser Gelder - Filme produziere. Tatsächlich sei aber dergestalt verfahren worden, dass der für die Begleichung des Schuldübernahmeentgelts erforderliche Betrag den von den Anlegern aufgebrachten Geldern entnommen worden sei. Dass sich der Produktionsdienstleister auch als Kreditgeber betätigen würde, sei dem Prospekt nicht zu entnehmen. Im Gegenteil lasse der Prospekt Zahlungen des Lizenznehmers „an den Produzenten“ als Gegenleistung für die Gewährung der Vertriebsrechte vermuten. Die Zahlungsströme seien zwar nicht vorgegeben gewesen. Es sei aber für alle am Fondsprojekt Beteiligten ohne weiteres von vornherein abzusehen gewesen , dass die streitgegenständlichen Zahlungsflüsse auf einem Zusammenspiel der gebündelten Überweisungen der „Produktionskosten“ vom Fonds an den Produktionsdienstleister, vom Produktionsdienstleister an den Lizenznehmer und von diesem an die schuldübernehmende Bank beruhten und dass für die Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts unmittelbar Anlegergelder eingesetzt würden.
34
bb) Die hiergegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten greifen nicht durch.
35
(1) Die Rüge, der Prospekt weise ausdrücklich darauf hin, dass für die Schuldübernahme ein Entgelt an die Bank zu zahlen sei, hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass ein Prospektfehler isoliert darauf beruhe, dass für die Schuldübernahme als Entgelt der für die Aufbringung der Schlusszahlung erforderliche Barwert vorab zu bezahlen war. Der Tenor des Musterentscheids mag in diesem Punkt zwar auslegungsfähig sein. Diese Auslegung führt in Verbindung mit den im Vorlagebeschluss genannten Streitpunk- ten 1 und 2, die in der betreffenden Feststellung des Musterentscheids zusammengefasst sind, und den Gründen des Musterentscheids aber zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Oberlandesgericht den Prospektfehler in dem unterlassenen Hinweis darauf gesehen hat, dass zur Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts die Anlegergelder vom Produktionsdienstleister über den Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden mussten und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investieren sollte. Die Feststellung des Musterentscheids ist insoweit lediglich klarstellend neu zu fassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 39).
36
(2) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Weiterleitung von ca. 80 % der an den Produktionsdienstleister gezahlten Beträge an den Lizenznehmer zur Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts zwingend und für alle am Fondsprojekt Beteiligten von vornherein absehbar war.
37
(2.1) Die Beweiswürdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, § 576 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 546 ZPO. An rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswürdigung ist danach grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729). Diese Grundsätze gelten auch für die Rechtsbeschwerde nach § 15 KapMuG (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11).
38
(2.2) Das Oberlandesgericht hat sich mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und diese vollständig gewürdigt.
39
(2.2.1) Das Oberlandesgericht hat die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Aussagen der Zeugen W. , T. , H. , Dr. R. und S. in seine Beweiswürdigung einbezogen. Es geht selbst davon aus, dass die späteren Zahlungsströme nicht durch eine die Beteiligten bindende vertragliche Vereinbarung oder die Bank vorgegeben wurden und dass es nicht denknotwendig ausgeschlossen war, dass der Lizenznehmer das Schuldübernahmeentgelt anderweitig aufbringt. Das Oberlandesgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die später tatsächlich gehandhabte Verfahrensweise die einzige war, die schon bei Abfassung des Prospekts ernsthaft in Frage kam, und mit einer anderen Finanzierung in realistischer Weise nicht zu rechnen war. Dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - anknüpfend an die Beweisbehauptung des Musterbeklagten zu 1 - ernsthaft eine andere Art der Finanzierung in Betracht gekommen wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf; entsprechendes lässt sich auch den Aussagen der Zeugen nicht entnehmen.
40
(2.2.2) Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts lässt entgegen den Rechtsbeschwerden auch hinreichend klar erkennen, wie es seine Überzeugung von der Alternativlosigkeit der Weiterleitung der Anlegergelder aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnen hat. Das Oberlandesgericht hat sich zum einen anhand der Zeugenaussagen von der Üblichkeit einer solchen Finanzierung überzeugt und diese nachvollziehbar als in der konkreten Fondsstruktur als äußerst naheliegend bezeichnet. Zum anderen hat es sich anhand der Aussagen der Zeugen G. und Ha. davon überzeugt, dass der Fonds als „Spitzenfinanzierer“ auftrat und damit die Beteiligung des Lizenznehmers an der Aufbringung der für die Produktion erforderlichen Kosten in die Planung einbezogen war. Schließlich konnte das Oberlandesgericht seine Überzeugung auch darauf stützen, dass die Projekte des Fonds im Anschluss ausschließlich nach dem als naheliegend und (faktisch) alternativlos bezeichneten Finanzierungssystem abgewickelt wurden. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts ist insoweit auch nicht lückenhaft, weil nicht festgestellt wurde, dass bei Fondsprojekten der streitgegenständlichen Art die Finanzierung des Schuldübernahmeentgelts durch ein Darlehen des Produktionsdienstleisters an den Lizenznehmer (Intercompany Loan) zwingend vorgesehen war oder auch nur in der überwiegenden Anzahl der Fälle praktiziert wurde.
41
(2.2.3) Die Würdigung ist auch nicht widersprüchlich, weil aus dem vom Zeugen Dr. R. als richtig bestätigten Schreiben vom 4. November 2003 hervorgeht, dass sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, dass der Produktionsdienstleister beabsichtige, dem Lizenznehmer ein kurzfristiges Darlehen zur Zwischenfinanzierung des Schuldübernahmeentgelts zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Finanzierung des Lizenznehmers über ein Darlehen des Produktionsdienstleisters ursprünglich weder geplant noch zwangsläufig vorhersehbar war. Vielmehr führt der Zeuge Dr. R. im selben Zusammenhang aus, dass der Lizenznehmer üblicherweise zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schuldübernahmeentgelt zu entrichten ist, „(noch) nicht (vollständig) über die zur Bezahlung (…) erforderlichen Mittel“ verfügt und es „nahe (liegt), dieses Darlehen beim Produktionsdienstleis- ter aufzunehmen, der (…) über die notwendigen Mittel verfügt“. Dass der Mus- terbeklagte zu 1 nach dem Hinweis des Zeugen Dr. R. auf die Frage der Finanzierung des Schuldübernahmeentgelts im Herbst 2003 nach der Aussage dieses Zeugen überrascht schien, spricht allenfalls gegen eine dahingehende konkrete Planung des Musterbeklagten zu 1, jedoch nicht dagegen, dass diese Art der Finanzierung nach den konkreten Verhältnissen (faktisch) zwingend war.
42
(2.2.4) Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass bereits zum Zeitpunkt der Entwicklung der Fondsstruktur die später tatsächlich vollzogene Finanzierung der Schuldübernahmeentgelte als einzig realistische in Betracht zu ziehen war. Sie erschüttert weder die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die später praktizierte Art der Finanzierung der Schuldübernahmen bereits 2002 üblich war, noch zeigt sie auf, dass es ernsthaft in Betracht zu ziehende alternative Finanzierungsmöglichkeiten gegeben hätte. Legt man diese Annahmen zu Grunde, ist die hieran anknüpfende Feststellung des Oberlandesgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Frage, wann ausgehend vom tatsächlichen Geschehensablauf von der „einzig praktizierten Variante“ gesprochen werden kann, kommt es dann ebenso wenig an wie auf den tatsächlichen Abschluss der Verträge und die Erwägungen des Geschäftsführers der Prospektherausgeberin und Fondsinitiatorin.
43
(2.3) Die von der Musterrechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
44
(3) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, es fehle jedenfalls an einer hinreichenden Grundlage für die Feststellung, die Fondsgesellschaft habe „tatsächlich (…) nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert“, weil die von den Produktionsdienstleistern an die Lizenznehmer weitergeleiteten Gelder an diese zurückgeflossen seien. Die Argumentation des Oberlandesgerichts beruht auf einer wirtschaftli- chen Betrachtung, nach der das Anlegerkapital durch die aufeinander abgestimmten Überweisungen (sog. Fund Flow Memos) zu etwa 80 % für die Sicherstellung der Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers eingesetzt wurde und für die Deckung von Produktionskosten nicht mehr zur Verfügung stand. Dass der Lizenznehmer das zur Zwischenfinanzierung der Sicherheit gewährte Darlehen später zurückgezahlt hat, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen, weil der Lizenznehmer die Rückzahlung aus anderen Mitteln bestreiten musste und sich gerade hieraus für den Anleger spezifische Risiken ergaben, über die der Prospekt nicht aufgeklärt hat.
45
(4) Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Weiterleitung der für die Bezahlung des Schuldübernahmeentgelts erforderlichen Mittel an die Bank sei prospektpflichtig gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46
(4.1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung durch einen im sogenannten grauen Kapitalmarkt herausgegebenen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände , die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört , die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 f.; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33).
47
(4.2) Das Oberlandesgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen , dass der Prospekt fehlerhaft ist, weil er nicht darüber informiert, dass die im Prospekt unter der Überschrift „Mittelverwendung“ als Produktionskosten ausgewiesenen Mittel des Fonds (S. 40 des Prospekts) in Höhe von etwa 80 % vom Produktionsdienstleister als Darlehen an den Lizenznehmer weitergeleitet werden, damit das für die Schuldübernahme aufzubringende Entgelt entrichtet werden kann. Die vollständige Information über die Mittelverwendung, insbesondere über das Verhältnis zwischen den Mitteln, die für die Filmproduktion vorgesehen sind, und Aufwendungen für andere Zwecke ist bei einem Medienfonds von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 22). Das Oberlandesgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Prospekt den Eindruck erweckt, das Fondskapital werde in Höhe von 87,2 % unmittelbar für die Filmproduktion eingesetzt. Dies zu Grunde gelegt, musste der Anleger nicht damit rechnen, dass der Produktionsdienstleister über die für die Filmproduktion zur Verfügung gestellten Mittel anderweitig verfügen würde. Die darlehensweise Weiterleitung dieser Mittel an den Lizenznehmer stellt eine für den Anleger wesentliche Abweichung von der im Prospekt zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung dar, weil die tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts damit wirtschaftlich nicht mehr durch das Kapital der Fondsgesellschaft abgesichert ist, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Produktionsdienstleisters abhängt , der hinsichtlich seiner Ansprüche auf Rückzahlung des dem Lizenznehmer gewährten Darlehens dessen Insolvenzrisiko trägt (vgl. OLG München, ZIP 2010, 1744, 1748).
48
b) Die Feststellung des Oberlandesgerichts zu 1. b) ist rechtsfehlerhaft, weil diese von der hierzu gegebenen Begründung nicht getragen wird. Das Oberlandesgericht hat festgestellt:
49
Die im Prospekt vorgesehene Verteilung des Erlöses stellt als Bemessungsgröße auf einen jeweiligen Anteil des Produzenten „an den budgetierten Produktionskosten“ ab. Der Investitionsplan setzt wiederum die „Produktionskosten“ in einen Bezug zu dem „Kommanditkapital“ , nämlich indem die Produktionskosten als ein Teilbetrag von 87,2 % des Kommanditkapitals ausgewiesen werden. Diese Darstellung erweckt den unzutreffenden Eindruck, die Erlösverteilung in der im Prospekt ausgewiesenen Höhe errechne sich als Prozentbetrag, der an die Höhe des aufgebrachten Kommanditkapitals, also an das tatsächlich aufgebrachte Anlegerkapital anknüpft.
50
aa) Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt: Zwar sei der Prospekt nicht deswegen unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthalte, dass der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt sei, der einer vollen Finanzierung entspreche , sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil und überdies nachrangig gegenüber anderen Berechtigten. Der Musterfeststellungsantrag sei indessen auf Grund der ursprünglichen Rüge des Musterklägers begründet, nach der der Prospekt auch hinsichtlich der Erlösverteilung in Fortsetzung des zu den Streitpunkten 1 und 2 festgestellten Prospektfehlers vorliege. Der Darstellung im Prospekt zum vorgesehenen „Waterfall“ und dem Investitionsplan erwecke bei dem unbefangenen Leser den Eindruck, der „Waterfall“ in der im Prospekt ausgewiesenen Höhe errechne sich als Prozentbetrag, der an die Höhe des aufgebrachten Kommanditkapitals, also an das tatsächlich aufgebrachte Anlegergeld in der im Prospekt ausgewiesenen geschmälerten Höhe (87,2 %), anknüpfe. Dies sei indessen nicht der Fall, weil das Geld des Anlegers nur zu einem geringen Teil für die Filmherstellung verwendet werde und es für einen „Waterfall“ in der im Prospekt ausgewiesenen Höhe, der an die von der Ge- samtheit der Anleger aufgebrachten Gelder anknüpfe, erforderlich sei, dass es den für das Projekt Verantwortlichen gelingt, denjenigen Teilbetrag des Kommanditkapitals , der in das Sicherungsgeschäft abgeflossen sei, anderweitig einzuwerben , worüber der Prospekt nicht aufkläre.
51
bb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
52
(1) Zwar rügen die Rechtsbeschwerden zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe insoweit eine Feststellung getroffen, die nicht den im Vorlagebeschluss gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG aufgeführten Streitpunkten entspreche, an die das Oberlandesgericht gem. § 9 Abs. 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden sei. Ob - wovon offenbar die Rechtsbeschwerden ausgehen - § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Kapitalanlegermusterverfahren mit der Maßgabe anwendbar ist, dass die im Vorlagebeschluss angegebenen Feststellungsziele und Streitpunkte an die Stelle des Antrags im Parteiprozess treten (so Vollkommer in KK-KapMuG, § 9 Rn. 30), eine solche Bindung nur mittelbar über die dem Vorlagebeschluss zu Grunde liegenden Musterfeststellungsanträge besteht (so Hess/Michailidou, ZIP 2004, 1381, 1384; Rau, Das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz vor dem Hintergrund von Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz , 2008, S. 80 f.) oder § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Musterverfahren überhaupt nicht gilt, sondern eine Bindung allein auf § 4 Abs. 1 und 2 KapMuG beruht (so Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, 2007, S. 38 f., 153 f.; Haufe, Das KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz , 2012, S. 122 f.; vgl. auch BT-Drs. 17/8799, S. 17), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Die im Musterentscheid getroffene Feststellung, die Darstellung im Prospekt erwecke den unzutreffenden Eindruck einer an das tatsächlich aufgebrachte Anlegerkapital anknüpfenden Erlösverteilung , enthält keinen über den Streitpunkt 3 hinausgehenden Inhalt, weil dieser Streitpunkt korrespondierend mit der Feststellung des Oberlandesgerichts die Prospektangaben zum Anteil des Fonds an den Erlösen der Filme betrifft.
53
(2) Die Würdigung des Oberlandesgerichts verstößt aber gegen § 9 Abs. 1 KapMuG, § 286 ZPO. Die Annahme einer fehlerhaft dargestellten Erlösverteilung lässt sich nicht darauf stützen, dass das Geld des Anlegers nur zu einem geringen Teil für die Filmherstellung verwendet und überwiegend zur Begleichung des Entgelts gegenüber der schuldübernehmenden Bank herangezogen wurde. Dieser Umstand mag sich - wie im Musterentscheid auch ausgeführt - auf den Finanzierungsanteil des Fonds an den Filmproduktionen und damit auf die Ertragschancen der Anlage auswirken; er hat jedoch auf die Verteilung der mit einer Filmproduktion erwirtschafteten Erlöse keinen Einfluss. Diese hängt allein von den tatsächlichen Vereinbarungen des Fonds mit dem Lizenznehmer ab, dem die Erlöse aus der Verwertung der Filmrechte zufließen. Dass die hierzu auf S. 65 unter dem Stichwort „Lizenzvertrag“ gemachten Angaben des Prospekts fehlerhaft sind, hat das Oberlandesgericht nicht feststellen können. Hiergegen werden vom Musterkläger keine Einwände erhoben.
54
cc) Die Feststellung ist auch nicht entsprechend der Begründung des Oberlandesgerichts neu zu fassen. Zwar weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung des Musterklägers zu Recht darauf hin, dass die im Vorlagebeschluss bezeichneten Tatsachenmitteilungen und Beweismittel nicht abschließend den Verfahrensstoff bilden, sondern sich dieser vielmehr aus dem Vortrag der Beteiligten des Musterverfahrens ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383 Rn. 13). Daraus folgt aber nicht, dass der Musterkläger innerhalb des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht eine inhaltliche Änderung der im Vorlagebeschluss gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG genannten Streitpunkte herbeiführen und auf diese Weise neue Streitpunkte in das Musterverfahren einführen kann. Dies ist nur durch eine Erweiterung des Vorlagebeschlusses unter den in § 13 Abs. 1 KapMuG genannten Voraussetzungen bis zum Abschluss des Musterverfahrens möglich (Reuschle in KK-KapMuG, § 13 Rn. 10; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rn. 23; aA Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 13 Rn. 7). Eine solche Erweiterung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Im Übrigen deckt sich der in der Begründung des Musterentscheids zu der Feststellung 1. b) angesprochene Prospektfehler mit der zu 1. c) (Streitpunkt 5) getroffenen Feststellung, die die Darstellung der Chancen und Risiken der Anlage betrifft.
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c) Zu der Feststellung zu 1. c), hinsichtlich der im Prospekt dargestellten mid-case-Rendite fehle ein ausreichender Hinweis darauf, dass der tatsächliche Eintritt des prognostizierten Erfolges davon abhänge, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer gelinge, denjenigen Betrag, den er zur Tilgung des Schuldübernahmeentgelts an die D. Bank weitergeleitet habe, anderweit hereinzuholen , bleiben die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten ohne Erfolg.
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aa) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zu dieser Feststellung wie folgt begründet: Ein Mangel des Prospekts werde tatsächlich nicht in der Angabe einer unzutreffenden Prozentzahl hinsichtlich des Erlöses der Filmproduktionen , sondern darin gesehen, dass nur ca. 17 % des Nominalkapitals tatsächlich in die Filmproduktion investiert worden sei. Der Prospekt sei in Gestalt eines Folgefehlers zu der zur Feststellung 1. a) erörterten Durchleitung der Anlegergelder als fehlerhaft zu betrachten. Der Prospekt einschließlich seines Nachtrags erwecke beim Anleger den Eindruck, die prognostizierten Erlöse könnten allein mit dem „Kommanditkapital“, also mit den von den Anlegern eingebrachten Mitteln erwirtschaftet werden. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, dass der tatsächliche Eintritt des Erfolgs davon abhänge, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer gelinge, den zur Tilgung des Schuldübernahmeentgelts an die Bank weitergeleiteten Betrag hereinzuholen. Hierüber hätte der Anleger umfassend und richtig informiert werden müssen, weil dies ein zentrales Element des Risikopotentials des Fondsmodells darstelle.
57
bb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
58
(1) Die Rüge, der Feststellungsausspruch verstoße gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 308 ZPO, weil Streitpunkt die Behauptung sei, ob der Pros- pekt falsch sei, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthalte, dass die prognostizierten Renditen und Risiken völlig unrealistisch seien, und der Feststellungsausspruch gerade nicht beinhalte, dass die Prognosedarstellungen im Prospekt in irgend einer Form „unrealistisch“ gewesen seien, hat keinen Erfolg. Auch an dieser Stelle kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit das Oberlandesgericht entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Vorlagebeschluss aufgeführten Streitpunkte gebunden ist. Die getroffene Feststellung hat keinen über den Vorschlagebeschluss hinausgehenden Inhalt. Sie konkretisiert lediglich, dass die Risikodarstellung im Prospekt deswegen unzureichend und damit die prognostizierten Renditen unrealistisch waren, weil ein Hinweis auf die mit der Finanzierung des Schuldübernahmeentgelts verbundenen Risiken fehlt. Ausgehend von den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen zu dem vom Musterkläger behaupteten Prospektfehler konnte das Oberlandesgericht einen solchen unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Risikodarstellung bejahen. Das wird von den Rechtsbeschwerden auch nicht bezweifelt.
59
(2) Soweit die Rechtsbeschwerden sich gegen die Annahme eines Folgefehlers wenden, weil schon der erstgenannte Prospektfehler tatsächlich nicht vorliege, wird auf die Ausführungen unter B. II. 1. a) Bezug genommen.
60
d) Die Feststellungen zu 1. d), der Prospekt enthalte keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu sei und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entspreche (1. d, Streitpunkt 7), halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
61
aa) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung insoweit wie folgt begründet :
62
Der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu gewesen sei und den bislang steuerlich abschließend überprüften Fondskonstruktionen nicht entsprochen habe. Zwar enthalte der Prospekt Hinweise zu den steuerlichen Risiken. Diese Formulierungen stellten jedoch keine hinreichende Aufklärung über das tatsächlich bestehende Problem dar. Dies bestehe zum einen darin, ob diejenigen Teilbeträge der Anlegergelder, die - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - herangezogen würden, um das Schuldübernahmeentgelt zu Gunsten der D. Bank aufzubringen, als sofort abziehbare Betriebsausgaben angesehen werden könnten, und zum anderen darin , ob die versprochene Schlusszahlung der D. Bank an die Fondsgesellschaft im Jahr 2011 eine sofort aktivierbare Vermögensposition der Gesellschaft sei, mit der Folge, dass nicht - wie gewünscht - im ersten Jahr der Betriebstätigkeit der Fondsgesellschaft erhebliche Verluste hätten ausgewiesen werden können, die wiederum zu erheblichen Steuervorteilen bei den Anlegern hätten führen sollen. Eine Üblichkeit oder auch nur Ähnlichkeit mit bislang erprobten steuerlichen Konstruktionen habe es nicht gegeben.
63
bb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
64
(1) Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 343). Die gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765). Es besteht keine all- gemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Es genügt im Regelfall der allgemeine Hinweis, dass die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann und sich hieraus für den Anleger das Risiko ergeben kann, dass die prospektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten. Eine weitergehende Hinweispflicht besteht nur im Einzelfall, beispielsweise, wenn nach den konkreten Umständen eine klarstellende Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerlichen Behandlung geklärten Konzeptionen geboten ist (vgl. OLG Koblenz, DStRE 2007, 986, 987; weitergehend Zwissler in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 8 Rn. 53).
65
(2) Hieran gemessen lässt sich mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung der zum Streitpunkt 7 festgestellte Prospektfehler nicht bejahen. Der Senat kann den Prospekt, der über den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus verwendet wurde, insoweit selbst auslegen (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22; Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 11).
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(2.1) Der Prospekt vermittelt nicht den Eindruck, dass die steuerlichen Folgen der Anlage in der Praxis der Finanzverwaltung bzw. in der Rechtsprechung der Finanzgerichte bereits abschließend geklärt sind. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 9; Be- schluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37; Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14; Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 25). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, ZIP 2005, 808, 810; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 10; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25; Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14).
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(2.1.1) Der Prospekt enthält zur steuerlichen Konzeption des Fonds und den mit dieser verbundenen Risiken u.a. folgende Hinweise: 3. CHANCEN UND RISIKEN IM ÜBERBLICK (…) RISIKEN [Seite 13] - Änderungen rechtlicher, steuerlicher und anderer gesetzlicher Vorschriften, der Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis können das Beteiligungsergebnis negativ beeinflussen - Das Fondskonzept beruht auf der Auslegung und Interpretation des Medienerlasses und des Anwendungsschreibens zum § 2 b EStG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Finanzverwaltung eine andere Auslegung vornimmt (…) 11. STEUERLICHE GRUNDLAGEN [Seite 49 bis 58] (…) Berücksichtigt wurden bei der Modellrechnung die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung, insbesondere die am 20. Dezember 2000 (Bundessteuerblatt I 2000, S. 1563) und am 22. August 2001 (Bundessteuerblatt I 2001, S. 558) veröffentlichten Anwendungsschreiben zu § 2 b EStG und der Erlass zur „Ertragssteuerrechtlichen Behandlung von Film- und Fernsehfonds“ („Medienerlass“ vom 23. Februar 2001, Bundessteuerblatt I 2001, S.175). In der Auswertungs-, Re-Investitions- und Verwertungsphase der Filmproduktionen können sich die steuerlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Steuergesetze, die Rechtsprechung, die Beurteilung durch die Finanzverwaltung und die Steuersätze ändern. (…) Der folgende Überblick zu relevanten steuerlichen Grundlagen entspricht nicht einer detaillierten Einzelerörterung und soll nicht die Beratung eines Steuerberaters ersetzen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die endgültige Beurteilung der Steuerkonzeption der Betriebsprüfung der Finanzverwaltung vorbehalten bleibt. (…) MEDIENERLASS Die steuerliche Beurteilung des Beteiligungsangebots beruht im Wesentlichen darauf, dass die Fondsgesellschaft Herstellerin der Filmrechte und während der Verwertungsphase auch die wirtschaftliche Eigentümerin ist. Hierzu wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder der Medienerlass verabschiedet. Inhalt sind steuerliche Anforderungen, wonach die Fondsgesellschaft unter Einschaltung von Dienstleistern als Hersteller und wirtschaftlicher Eigentümer (Generalnorm des § 39 AO) der Filmrechte angesehen wird. Der Prospektherausgeber geht davon aus, daß die jeweiligen Vorgaben des Medienerlasses in den vertraglichen Vereinbarungen umgesetzt sind bzw. werden, und auch tatsächlich so umgesetzt werden können. HERSTELLEREIGENSCHAFT Laut Bundesfinanzministerium muss die Fondsgesellschaft wesentlichen Einfluss auf die Filmproduktion nehmen, letztlich die notwendigen Entscheidungen treffen, die wirtschaftlichen Folgen tragen und die zur Herstellung und Auswertung des Films erforderlichen Rechte erworben haben. Entstehen Rechte erst während der Produktionsphase, müssen diese in vollem Umfang - bzw. gemäß der quotalen Beteiligung bei einer Co-Produktion - dem Fonds eingeräumt werden. (…) 13. CHANCEN UND RISIKEN STEUERLICHE RISIKEN [Seite 74 und 75] Die zugrunde gelegten steuerlichen Konsequenzen des Gesamtkonzeptes entsprechen nach Auffassung des VIP der derzeitigen Rechtslage. Dies schließt naturgemäß jedoch nicht aus, dass sowohl die gängige Recht[s]sprechung als auch die gängige Praxis der Finanzverwaltung trotz unveränderter Gesetzeslage zu einzelnen Sachverhalten eine andere Auffassung vertreten. Soweit dies zu negativen Auswirkungen bei den Kommanditisten führt, wird über eine eventuelle Einschaltung der Finanzgerichte im Einzelfall entschieden. (…) Der Initiator geht davon aus, dass das vorliegende Beteiligungsangebot den im Medienerlass genannten Kriterien entspricht, dass also die Fondsgesellschaft bzw. die Kommanditisten als Hersteller der Filme anzusehen sind und ihr bzw. den Kommanditisten das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Eine andere Beurteilung durch die Finanzverwaltung kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. (…) Wäre die Fondsgesellschaft nicht Hersteller im steuerlichen Sinne, könnten die Filme nicht als selbst erstellte, sondern nur noch als erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt werden. In diesem Fall würden sich das prognostizierte steuerliche Ergebnis, und insbesondere die sofort abziehbaren Betriebsausgaben ändern. Käme die Finanzverwaltung zu der Auffassung, die Fondsgesellschaft wäre nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Filmproduktionen und diese würden dem Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft nicht dauernd dienen, dann könnten die Herstellungskosten nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben betrachtet werden und folglich auch nicht mit steuerlicher Wirkung an die Kommanditisten verteilt werden. Grundsätzlich können konträre Auffassungen der Finanzverwaltung zum Beteiligungskonzept , etwa hinsichtlich der Mitunternehmerstellung der Anleger, der Gewinnerzielungsabsicht, der steuerlichen Behandlung der Dienstleistungshonorare usw. negative Auswirkungen haben. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konsequenzen erfolgt durch die jeweilige Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft. (…)
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(2.1.2) Diese Ausführungen weisen an verschiedenen Stellen darauf hin, dass die steuerliche Beurteilung auf der Auslegung und Interpretation des Me- dienerlasses und des Anwendungsschreibens zum § 2 b EStG durch die Fondgesellschaft beruht. Es wird weder der Eindruck erweckt, es handele sich um eine von der Finanzverwaltung bereits überprüfte bzw. von der Rechtsprechung der Finanzgerichte thematisierte Konstruktion noch bezieht sich der Prospekt auf eine verbindliche Auskunft gem. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO, die zum streitgegenständlichen oder einem als vergleichbar bezeichneten Fonds erteilt wurde. Vielmehr wird an mehreren Stellen des Prospekts deutlich gemacht, dass die endgültige Beurteilung der Steuerkonzeption erst später durch die Finanzverwaltung erfolgen wird und dass diese von der im Prospekt dargestellten Beurteilung abweichen kann. Anders als es das Oberlandesgericht angenommen hat, ist damit nicht lediglich auf das Risiko hingewiesen, ob die Finanzverwaltung unter Beachtung des sog. Medienerlasses des Bundesministeriums der Finanzen die Verlustzuweisung weiterhin anerkennt. Der Prospekt beruft sich nicht auf eine gängige Verwaltungspraxis der steuerlichen Anerkennung der Verlustzuweisung , die sich allenfalls in der Zukunft ändern könnte. Dieser Eindruck entsteht auch nicht durch den allgemeinen Hinweis auf eine mögliche Änderung der Beurteilungspraxis durch die Finanzverwaltung bzw. eine Änderung der Rechtsprechung der Finanzgerichte. Bereits bei der Darstellung der Risiken der Anlage im Überblick auf der Seite 13 des Prospekts wird deutlich, dass ein steuerliches Risiko nicht nur in der Möglichkeit der Änderung der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis besteht, sondern dass die Finanzverwaltung generell zu einer anderen Auslegung des Medienerlasses gelangen kann.
69
(2.2) Auf Rechtsfehlern beruht auch die der Feststellung zum Streitpunkt 7 zu Grunde liegende tatsächliche Würdigung des Oberlandesgerichts, eine Üblichkeit oder auch nur Ähnlichkeit der vorliegenden steuerlichen Konstruktion mit bislang erprobten steuerlichen Konstruktionen habe es nicht gegeben. Dieser Würdigung liegt die Annahme zu Grunde, dass es zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts bestimmte Konzeptionen von Medienfonds gegeben habe, die in ihrer steuerlichen Behandlung als abschließend geklärt gelten konnten, und dass die angebotene Fondsanlage relevante Unterschiede aufweise , die die künftige steuerliche Behandlung als risikobehaftet oder zumindest unvorhersehbar erscheinen ließen. Diese Annahme wird von dem festgestellten Tatsachenstoff nicht getragen. Diesem lässt sich schon nicht entnehmen , welche Form bzw. Formen von Medienfonds das Oberlandesgericht als zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts „erprobt“ ansieht.
70
Wie die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten weiter zu Recht rügen, lässt sich der tatrichterlichen Würdigung nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass die steuerliche Behandlung eines „Garantiefonds“ zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als ungeklärt anzusehen war. Die Zeugin T. hat hierzu nach den Feststellungen des Musterentscheids lediglich angegeben, dass das Problem des „Garantiefonds“ steuerlich nicht geprüft worden sei. Daraus lässt sich für die praktische Handhabung solcher Gestaltungen zum Zeitpunkt der Herausgabe des Fondsprospekts nichts ableiten. Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung der Gestaltung als „neu“ die Aussage der Zeugin Se. auch nicht vollständig gewürdigt. Diese hat angegeben, der Zeuge Dr. R. habe seinen Lösungsvorschlag im Hinblick auf verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung zu anderen Medienfonds entwickelt, die er für steuerliche Gestaltungen wie bei VIP 3 erhalten habe. Dies legt nahe, dass auch für Medienfonds, bei denen eine Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers durch eine befreiende Schuldübernahme eines Kreditinstituts abgesichert wurde, verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO vorlagen und die Gestaltung daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Herausgabe des Anlageprospekts - nicht als „neu“ angesehen werden kann. Das Oberlandesgericht hat - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - auch die Aussage des Zeugen Si. , nach der die sog. Defeasance- Struktur einschließlich des Intercompany Loans bereits üblich gewesen sei, nicht in seine Würdigung einbezogen.
71
e) Die Feststellung 1. e) (Streitpunkt 8), der Prospekt enthalte keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass ein erhebliches Risiko bestehe, dass die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbundenen Ausgaben im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt werden, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
72
aa) Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt:
73
Der Prospekt sei auch deshalb unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthalte, dass ein sehr hohes, zumindest aber erhebliches Risiko bestehe, dass die Ausgaben, die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbunden seien, im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt würden. Lediglich die Frage, ob die Finanzverwaltung die Verlustzuweisung weiterhin steuerlich anerkenne, sei im Prospekt abgehandelt worden. Um dieses Risiko gehe es vorliegend aber nicht. Das steuerliche Risiko bestehe darin, dass die faktische Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts durch den Fonds wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht als Einsatz des Anlegergeldes für die Produktion der Filme angesehen und als Verlustzuweisung nur rund 20 % der „Produktionskosten“ (rund 87,2 % des vom Anleger aufgebrachten Betrags [ohne Agio]) anerkannt würden. Das Vorbringen der Musterbeklagten, alle Verträge seien von allen Beteiligten ernsthaft und nicht nur zum Schein gewollt und durchgeführt worden, sei unerheblich, weil das an dem steuerlichen Risiko, das den Anleger treffe, nichts ändere. Die Ausgestaltung der Zahlungsströme stelle sich als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO dar. Die Gewährung eines Intercompany Loans erscheine zwar als Gebot der wirtschaftlichen Vernunft. Es fehle aber - abgesehen von der Absicht, Steuern zu sparen - jegliche Erklärung, warum es überhaupt zum Eintritt dieser Situation komme und die Gelder nicht unmittelbar zur Einzahlung an den Lizenznehmer oder gar gleich an die Defeasance-Bank und nur im überschießenden, deutlich geringeren Anteil zur Aufbringung der Produktionskosten eingeworben würden. Hinzu komme, dass die Schuldübernahme durch die D. Bank im Interesse des Fonds gestanden und dem Lizenznehmer keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht habe.
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bb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
75
(1) Das Oberlandesgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass der allgemeine Hinweis auf das Risiko der Nichtanerkennung als sofort abziehbare Betriebsausgaben unzureichend war, wenn sich aus den tatsächlichen - im Prospekt verschwiegenen - Zahlungsströmen besondere steuerliche Risiken ergaben. Von einer vollständigen Aufklärung kann nur dann die Rede sein, wenn die Risikoaufklärung sich an der tatsächlichen Fondskonzeption orientiert. Zu dieser gehörte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts die Weiterleitung der an den Produktionsdienstleister gezahlten Mittel über den Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank zur Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts. Auf das Risiko, dass die Anerkennung der Zahlungen an den Produktionsdienstleister als sofort abziehbare Betriebsausgaben teilweise daran scheitern könnte, weil die Finanzverwaltung die Aufwendungen als nicht für die Produktion geleistet ansehen könnte, weist der Prospekt nicht hin. Der nur allgemeine Hinweis auf die Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit bei rechtsmissbräuchlichen Gestaltungen im Sinne des § 42 AO auf Seite 53 des Prospekts wäre in diesem Zusammenhang ungenügend.
76
(2) Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann aber von einem erheblichen Risiko zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts, dass die Zahlungen des Fonds an den Produktionsdienstleister nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG anerkannt werden, vielmehr ein Gestaltungsmissbrauch angenommen werde, nicht ausgegangen werden.
77
(2.1) Soweit das Oberlandesgericht annimmt, es bestehe ein Risiko, dass die faktische Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts durch den Fonds wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht als Einsatz des Anlegergeldes für die Produktion der Filme angesehen werde und eine Anerkennung der Anlegergelder zu 80 % als verlustwirksam nicht in Frage komme, lässt der Musterentscheid schon nicht erkennen, auf welcher steuerrechtlichen Grundlage das Oberlandesgericht ein solches Risiko angenommen hat. Dem Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG steht es jedenfalls nicht entgegen, wenn mit dem geleisteten Aufwand zu einem wesentlichen Anteil ein garantierter Erlös erzielt wird. Maßgebliches Kriterium für den Betriebsausgabenabzug ist die betriebliche Veranlassung des Aufwands (§ 4 Abs. 4 EStG).
78
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die faktische Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts durch den Fonds das Risiko beinhaltet, dass er die steuerliche Herstellereigenschaft nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 23. Februar 2001 (IV A 6-S 2241-8/01, sog. Medienerlass), nach dessen Vorgaben die Filmproduktionen durchgeführt werden sollten, verliert. Die Fondsgesellschaft musste danach bei der Ausführung der Filmproduktionen das volle wirtschaftliche Risiko zu tragen haben (Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., 85. Kap. Rn. 1). Dazu musste der jeweilige Produktionsdienstleister die Verträge mit Dritten zur Herstellung der Filme im eigenen oder im Namen des Fonds, aber stets auf Rechnung des Fonds abschließen sowie die tatsächlich entstanden Produktionskos- ten gegenüber dem Fonds auf der Grundlage testierter Kostenberichte nachweisen (Ziff. I. a] des Medienerlasses).
79
(2.2) Auch das Vorliegen eines besonderen Risikos, dass ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO angenommen werden könnte, wird von den Feststellungen des Oberlandesgerichtes nicht getragen.
80
(2.2.1) Nach § 42 Abs. 1 AO in der bei Herausgabe des Fondsprospekts geltenden Fassung (AO) kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
81
Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen (BFHE 239, 31 Rn. 24). Von den Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darf grundsätzlich Gebrauch gemacht werden. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber zutage , wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient. Dient die Gestaltung hingegen steuerlich beachtlichen wirtschaftlichen Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit hin beurteilt werden (BFHE 239, 31 Rn. 24). Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFHE 205, 70, 72). Aus diesem Grund können insbesondere umständliche, komplizierte, schwerfällige oder gekünstelte Rechtsgestaltungen als unangemessen bezeichnet werden (BFHE 189, 408,

412).

82
(2.2.2) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts genügen nicht, um ein erhöhtes Risiko für das Vorliegen einer unangemessenen Gestaltung annehmen zu können. Das Oberlandesgericht führt zwar aus, die Beklagten hätten keine Begründung dafür geliefert und es sei auch nichts dafür ersichtlich, warum die Gelder der Anleger nicht unmittelbar zur Einzahlung an den Lizenznehmer oder gar gleich an die Bank und nur zum überschießenden Anteil zur Aufbringung der Produktionskosten eingesetzt worden seien. Eine einfachere Gestaltungsmöglichkeit allein genügt aber noch nicht, um von einer Unangemessenheit der gewählten Gestaltung ausgehen zu können. Dass eine rechtliche Gestaltung umständlich oder kompliziert ist, kann zwar indiziell dafür sprechen , dass ein wirtschaftlich vernünftiger Zweck nicht verfolgt wird. Das setzt aber voraus, dass eine einfachere rechtliche Gestaltung zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis wie die gewählte Gestaltung führt. Feststellungen zu dem wirtschaftlichen Zweck hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Dass die von ihm angenommene einfachere Gestaltung zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, lässt sich auch schon deshalb nicht beurteilen, weil nichtdeutlich ist, welche rechtliche Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten das Oberlandesgericht bei der Annahme einer Einzahlung an den Lizenznehmer oder an die Bank vor Augen hatte.
83
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht für den Teilschritt des Darlehens des Produktionsdienstleisters an den Lizenznehmer wirtschaftliche Gründe festgestellt, nämlich durch die Weiterleitung der Produktionskosten an ihn vorhandene Liquidität nicht ungenutzt zu lassen.
84
Aus der Übernahme der Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers durch eine Bank (sog. Defeasance-Struktur) allein lässt sich kein steuerliches Anerkennungsrisiko entnehmen. In der steuerrechtlichen Literatur finden sich keine Anhaltspunkte für eine Bewertung als Umgehungsgeschäft (Rüber/Angloher, FR 2008, 498; Feyock/Heintel, ZUM 2008, 179; Wassermeyer, DB 2010, 354; Theisen/Linz, DStR 2010, 1649; Kohlhaas, FR 2010, 693; Elicker/Hartrott, BB 2011, 1879; Lüdicke/Arndt, Geschlossene Fonds, 6. Aufl., S. 84 f.; Dornheim, DStR 2011, 1793). Dass bei der Erstellung des Prospekts ernsthaft damit zu rechnen war, dass die Finanzbehörden eine solche Sichtweise einnehmen würden, ist nicht ersichtlich und vom Oberlandesgericht zu Recht nicht festgestellt.
85
f) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Prospekt enthalte keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das Kapitalanlagemodell des Fonds keine Garantie in dem Sinne beinhalte, dass 100 % des vom Anleger eingesetzten Kapitals an ihn zurückgezahlt werden, sondern lediglich einen an den Fonds zu richtende Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme (1. f], Streitpunkt 9), hält einer rechtlichen Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
86
aa) Das Oberlandesgericht hat die Feststellung wie folgt begründet: Die Darstellung im Prospekt sei insgesamt dahin zu verstehen, dass einerseits der Lizenznehmer verpflichtet sei, an die Fondsgesellschaft (und nicht an den einzelnen Anleger) einen bestimmten Betrag zu leisten (nämlich 100 % des Anteils an den Produktionskosten), und dass diese Verpflichtung des Lizenznehmers von der D. Bank übernommen werde, so dass gleichzeitig der Lizenznehmer von seiner Zahlungspflicht befreit werde. Mit der Darstellung sei es nicht vereinbar, dass der Fonds auf dem Deckblatt als „Garantiefonds“ ausgewiesen werde. Das Schlagwort, das dem Kunden zu allererst ins Auge falle, sei der Begriff „Garantiefonds“. So würden Fonds bezeichnet, bei denen die Aus- zahlung eines bestimmten Kapitalbetrags bei Fälligkeit garantiert werde. Ein solcher Garantiefonds sei der Fonds VIP 3 tatsächlich nicht. Tatsächlich sei die gesamte Darstellung der aus der Schuldübernahme resultierenden Vorteile für den Anleger im Prospekt unzureichend. Es werde mehrfach im Prospekt geradezu herausgestrichen, dass die Bank, die die Schlusszahlung übernehme, am Ende der Laufzeit einen Betrag von 100 % leisten werde. Dies provoziere das Fehlverständnis, dass die Zahlung von 100 % nicht etwa zu Gunsten der Fondsgesellschaft, sondern zu Gunsten des Anlegers erfolgen werde. Es komme hinzu, dass der Prospekt den Begriff des Kommanditkapitals als Bezugsgröße der Garantiezahlung und gelegentlich in einem eher auf die individuelle Einlage des Anlegers bezogenen Sinne verwende.
87
bb) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten haben jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.
88
(1) Der Prospekt enthält neben der Überschrift „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts zur Absicherung des Kapitals folgende Ausführungen:
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„1. Das Angebot im Überblick LIZENZNEHMER / LIZENZVERTRÄGE / VERMARKTUNG [Seite 8 f.] (…) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertriebs- und Verwertungsverträge nur abzuschließen, wenn die Vertriebspartner auf der Grundlage von realistischen Vermarktungsszenarios, schriftliche Sales Estimates für die Erstverwertung in Höhe von mindestens 125 % bei TV- und 150 % bei Kinoproduktionen des Anteils der Fondsgesellschaft an den budgetierten Produktionskosten abgegeben haben. Ebenso muss in den Verwertungsverträgen die Schlusszahlung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio gewährleistet sein. (…) SCHLUSSZAHLUNGEN [Seite 9] Absicherung von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen zzgl. Fondsnebenkosten ohne Agio (=Kommanditkapital ohne Agio). Die Summe der Schlusszahlungen aller Filme entspricht dem gezeichneten Fondsvolumen ohne Agio, diese sind zahlbar zum 15.12.2011.
2. DIE ECKDATEN DES FONDS [Seite 11] (…) • Absicherung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuld- übernahme durch D. Bank AG (siehe Bedingungen und Reichweite im Kapitel „Chancen und Risiken“, S. 73) (…) 5. DAS FONDSKONZEPT (…) 5.5 INVESTITIONSSTRATEGIE [Seite 21 f.] (…)
h) Absicherung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio bezogen auf den Anteil der Gesellschaft an dem einzelnen Projekt (…) 5.9 DIE VERWERTUNG [Seite 26 f.] (…) Der Lizenznehmer übernimmt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung der Schlusszahlungen und die Verpflichtung, die Kinofilme in Nordamerika durch ein Major Studio verwerten zu lassen. (…) Die D. Bank AG wird bezüglich aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen der Fondsgesellschaft jeweils die Verpflichtungen des Lizenznehmers (in der Regel S. AG) zur Erbringung der Schlusszahlungen in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen zzgl. Fondsnebenkos-
ten, ohne Agio, übernehmen. Die Schuldübernahmen erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für den Lizenznehmer. Dies bedeutet, dass die Schlusszahlungen im vorgenannten Umfang anstelle des Lizenznehmers von der D. Bank AG an die Fondsgesellschaft zu leisten sind. Die D. Bank AG erhält für die Schuldübernahmen vom Lizenznehmer den erforderlichen Gegenwert in Höhe des Barwertes der übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie die sonstigen nach den Schuldübernahmevereinbarungen zu zahlenden Entgelte. (…) (…) 5.12 DAS VIP-SICHERHEITSKONZEPT [Seite 30] • Schlusszahlungen von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die D. Bank AG (siehe Bedingungen und Reichweite im Kapitel „Chancen und Risiken“, S. 73) (…) 12. VERTRAGSGRUNDLAGEN (…) SCHULDÜBERNAHMEVERTRAG [Seite 66] (…) Der Lizenznehmer und die D. Bank AG haben sich unter Zustimmung der Fondsgesellschaft verpflichtet, bis zu sechs Schuldübernahmeverträge abzuschließen , die deutschem Recht unterliegen. In diesen wird vereinbart, dass die D. Bank AG, unter der Voraussetzung der Einzahlung des Barwertes der Zahlungsverpflichtungen sowie sonstiger Entgelte, die im Lizenzvertrag vereinbarten Schlusszahlungen gegenüber der Fondsgesellschaft leistet. (…) MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG (…) Darüberhinaus kann die Freigabe von Mitteln zur Investition in Filmproduktionen erst erfolgen, wenn u.a. folgende Kriterien erfüllt sind: - Schlusszahlungen in Höhe von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio (…)
13. CHANCEN UND RISIKEN (…) SCHULDÜBERNAHMEN [Seite 73] Für die unter den Schuldübernahmeverträgen von der D. Bank AG übernommenen Zahlungsverpflichtungen (Schlusszahlungen) trägt der Anleger das Insolvenzrisiko der D. Bank AG. Da aufgrund der Schuldübernahmeverträge der Lizenznehmer von dieser Schuld befreit ist, besitzt die Fondsgesellschaft im Fall der Nichtzahlung durch die schuldübernehmende Bank keine Möglichkeit zur Verwertung oder zum Zugriff auf die Film- und Verwertungsrechte des Lizenznehmers. Dies kann dazu führen, dass die Fondsgesellschaft nicht über ausreichend Liquidität verfügt, um die Einlagen der Anleger zu bedienen. (…) Sofern der Lizenznehmer den erforderlichen Gegenwert in Höhe des Barwertes der übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie die sonstigen nach den Schuldübernahmevereinbarungen zu zahlenden Entgelte nicht einzahlt, oder keine Einigung bzgl. der Höhe des Barwertes gemäß des bereits geschlossenen Rahmenvertrages erreicht wird, erfolgt keine Schuldübernahme durch die D. Bank AG.“
90
(2) Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts im Hinblick auf die Angaben zur Kapitalgarantie war bislang nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Beschluss des XI. Zivilsenats vom 19. Juli 2011 (XI ZR 191/10, ZIP 2011, 1559 Rn. 14) befasst sich lediglich mit einer fehlerhaften Darstellung in einer Kurzübersicht zur Fondsbeteiligung (dazu auch die Vorinstanz OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010 - 3 U 202/09, juris Rn. 35). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise - bezogen auf den streitgegenständlichen Prospekt bzw. den Prospekt für die VIP 4 GmbH & Co. KG (VIP 4) - mit dem Oberlandesgericht - angenommen , dass bereits die Bezeichnung „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts den unzutreffenden Eindruck vermittele, dass der Anleger seine Einlage in jedem Fall zurückerhalte (OLG München, WM 2010, 836, 840 [VIP 4]; OLG Karlsruhe, WM 2010, 1264, 1267 [VIP 3]; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. August 2010 - 23 U 253/09, juris Rn. 31 [VIP 4]). Teilweise wird der Überschrift „Garantiefonds“ auf dem Titelblatt des Fondsprospekts der Charakter einer anpreisenden Werbung beigemessen (OLG Frankfurt, WM 2010, 1313, 1315; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]; tendenziell auch OLG Düsseldorf, WM 2010, 1934, 1940; Urteil vom 20. Januar 2011 - 6 U 9/10, juris Rn. 70; offen lassend OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]), mit der Folge, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit den weitergehenden Aussagen des Fondsprospekts feststellen lasse (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [VIP 4]; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]). Dabei wird im Hinblick auf den streitgegenständlichen Prospekt angenommen, dass dieser eine mögliche Irreführung durch die Verwendung der Überschrift „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts durch die Hinweise auf das Totalverlustrisiko des Anlegers ausreichend klarstelle (OLG Frankfurt, WM 2010, 1313, 1315; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]).
91
(3) Der Prospekt ist hinsichtlich der Darstellung der Absicherung des Anlegerkapitals unabhängig davon fehlerhaft, ob eine Irreführung bereits auf der Verwendung des Begriffs „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts beruht , weil der Prospekt auch im Übrigen den tatsächlich unrichtigen Eindruck erweckt, durch die Schuldübernahme der D. Bank werde nicht nur die Forderung des Fonds gegen den jeweiligen Lizenznehmer, sondern der Erhalt des Kommanditkapitals selbst sicher gestellt. Dieser Eindruck entsteht bereits durch die schlagwortartige Darstellung unter der Überschrift „Eckdaten des Fonds“ auf Seite 11 des Prospekts, weil dort von der Absicherung des „Kommanditkapitals“ und nicht - wie aber tatsächlich der Fall - von der Absicherung einer Forderung des Fonds gegen den Lizenznehmer die Rede ist. Diese For- mulierung wird im Prospekt mehrfach wiederholt. Der durch sie hervorgerufene Eindruck einer (unmittelbaren) Kapitalabsicherung wird auch durch die Ausführungen auf Seite 77 des Prospekts, auf die in einem Klammerzusatz Bezug genommen wird, nicht entkräftet. Diese Ausführungen enthalten zwar die Information , dass der Lizenznehmer aufgrund der Schuldübernahme von seiner Schuld befreit wird. Damit wird für den durchschnittlichen Anleger jedoch nicht hinreichend klargestellt, dass damit - entgegen der schlagwortartigen Darstellung an anderen Stellen des Prospekts - im Ergebnis gerade keine Absicherung des Kommanditkapitals verbunden ist. Die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ausführungen des Prospekts auf den Seiten 27 und 66 vermögen den beim durchschnittlichen Anleger hervorgerufenen Eindruck einer Kapitalabsicherung nicht richtig zu stellen. Diese Ausführungen führen allenfalls zu einer widersprüchlichen und damit ebenfalls fehlerhaften Prospektdarstellung. Im Übrigen suggeriert der Klammerzusatz auf Seite 9 des Prospekts unter der Überschrift „Schlusszahlungen“, dass die Absicherung der Forderung gegen den Lizenznehmer der Absicherung des Kommanditkapitals selbst entspricht. Das ist indes nicht der Fall.
92
g) Der Senat kann zur Feststellung 1. b) gem. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts ein Prospektfehler im Hinblick auf die Angaben zur Erlösverteilung nicht vorliegt. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1. d), 1. e) ist der Musterentscheid gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zu erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, weil diese zur abschließenden Entscheidung über die Frage, ob eine Pflicht zum Hinweis auf ein steuerliches Anerkennungsrisiko bestand, noch nicht entscheidungsreif ist.
93
2. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wenden sich ohne Erfolg gegen die Feststellung einer Nachtragspflicht, den Prospekt im Hinblick auf die Einbindung der Rising Star Guarantor als Fertigstellungsgarantin zu berichtigen.
94
a) Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung wie folgt begründet: Bei der Rising Star Guarantor habe es sich nicht um eine „branchenerfahrene“ Ge- sellschaft gehandelt. Es entspreche nicht der Erwartungshaltung des Anlegers, sein investiertes Kapital werde bei einer erprobten Versicherungsgesellschaft versichert, wenn lediglich die hinter der Gesellschaft stehende Person „branchenerfahren“ sei. Die Handhabung der Completion-Bond-Frage habe spätestens am 25. November 2003 festgestanden, ohne dass ein Prospektnachtrag erfolgt sei.
95
b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten bleiben ohne Erfolg.
96
aa) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt unabhängig davon, ob und inwieweit im Musterfeststellungsverfahren von einer Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss auszugehen ist (dazu oben B. II. 1. b] bb] [1]), bereits deswegen nicht vor, weil das Oberlandesgericht hier keine vom Vorlagebeschluss nicht gedeckte Feststellung getroffen hat. Der Streitpunkt 4 spricht zum einen die - vom Oberlandesgericht festgestellte - Unrichtigkeit des Prospekts unter dem Gesichtspunkt der Übernahme der Fertigstellungsgarantie durch eine eigens hierfür gegründete Gesellschaft an und zum anderen die Übernahme der Zahlungsverpflichtung aus der Fertigstellungsgarantie durch die D. Bank AG und deren Finanzierung durch Mittel der Fondsgesellschaft.
97
bb) Das Oberlandesgericht hatte entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerden auch keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Zeichnung der Fondsbeteiligung durch den Musterkläger zu treffen. Zwar ist die Zulässigkeit eines Musterfeststellungsantrags nach § 1 Abs. 1 KapMuG davon abhängig, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem geltend gemachten Feststellungsziel abhängt (vgl. auch Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 23). Das Oberlandesgericht entscheidet indes nicht über den Musterfeststellungsantrag des Musterklägers oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Klageregister bekannt gemachten Musterfeststellungsanträge. Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist vielmehr der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bindende Vorlagebeschluss (Vollkommer in KK-KapMuG, § 4 Rn. 61, 63 f.; Hess, WM 2004, 2329; Reuschle, WM 2004, 2334, 2338; Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 100).
98
cc) Eine Prospektnachtragspflicht ist nicht deswegen zu verneinen, weil zwischen deren vom Oberlandesgericht angenommenen Entstehen am 25. November 2003 und dem Ende der Zeichnungsfrist am 31. Dezember 2003 nur ein Zeitraum von fünf Wochen lag. Die Musterbeklagten gehen selbst davon aus, dass die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags bis zum Ende der Zeichnungsfrist andauert (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG). Sie zeigen keinen Sachvortrag auf, auf Grund dessen das Oberlandesgericht die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Veröffentlichung eines Prospektnachtrags hätte in Erwägung ziehen müssen.
99
dd) Den Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass eine Prospektnachtragspflicht im Hinblick auf den hinter der Fertigstellungsgarantin stehenden, von ihr als branchenerfahren angesehenen C. R. zu verneinen ist. Die Pflicht zur Berichtigung eines Verkaufsprospekts bezieht sich auf sämtliche Angaben, die für die Entschließung des mit ihm angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 110). Die Annahme des Oberlandesgerichts , dass die Branchenerfahrung einer hinter einer Gesellschaft ste- henden Person nicht mit derjenigen der Gesellschaft selbst gleichzusetzen ist, ist frei von Rechtsfehlern.
100
ee) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, dass das Oberlandesgericht in seiner Feststellung den Zeitpunkt, an dem die Pflicht zur Berichtigung des Prospekts entstand, näher hätte konkretisieren müssen und dass insoweit eine Klarstellung zu erfolgen hat. Die in der Begründung des Musterentscheids enthaltenen Aussagen über Tatsachen und rechtliche Fragen, die über den Inhalt der getroffenen Feststellung hinausgehen, nehmen nicht an der materiellen Rechtskraft teil (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 23), so dass der Musterentscheid keine bindende Entscheidung darüber enthält, wann die Pflicht zur Berichtigung des Prospekts entstand. Die Begründung des Musterentscheids rechtfertigt im Übrigen auch nicht die Annahme, dass eine Haftung des Musterbeklagten zu 1 von vornherein nur für den Zeitraum ab dem 25. November 2003 in Betracht kommt, weil das Oberlandesgericht lediglich ausführt, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Completion-Bond-Frage geklärt war. Die zeitliche Eingrenzung der Prospektberichtigungspflicht obliegt danach dem jeweiligen Prozessgericht.
101
3. Die Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den Anspruchsvoraussetzungen der Prospektverantwortlichkeit des Musterbeklagten zu 1 (Feststellungen zu 3) richtet. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei die Prospektverantwortlichkeit des Musterbeklagten zu 1 angenommen.
102
a) Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung zum Streitpunkt 10 wie folgt begründet: Nach der Prospektdarstellung übe der Musterbeklagte zu 1 sowohl bei der Initiatorin als auch bei der Fondsgesellschaft maßgebliche Funktionen aus. Aus dem Hinweis, dass der Musterbeklagte zu 1 seit 1983 „im Fi- nanzdienstleistungsmarkt tätig“ sei, sei zu folgern, dass hiermit mit Rücksicht auf eine allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung und die Eigenschaft als berufsmäßiger Sachkenner eine Garantenstellung eingenommen werde. Zutreffend werde der Musterbeklagte zu 1 als Geschäftsführer der VIP Vermögensberatung GmbH und der VIP Geschäftsführungs GmbH und damit als maßgeblicher Entscheidungsträger der von der zuletzt genannten GmbH vertretenen Fondsgesellschaft ausgewiesen. Auch die Beweisaufnahme habe ergeben , dass der Musterbeklagte zu 1 maßgeblicher Entscheidungsträger bei dem Fondsprojekt gewesen sei.
103
b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 bleiben ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 287 f.; Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17; Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 12). Das Oberlandesgericht hat entsprechend dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht angenommen, dass der Musterbeklagte zu 1 als der Gründer und Geschäftsführer der Initiatorin und Prospektherausgeberin, der VIP Vermögensberatung M. GmbH, sowie Mitgeschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft, auf dessen Erfahrungen im Finanzdienstleistungsmarkt der Prospekt besonders hinweist, als prospektverantwortlich anzusehen ist. Dass der Prospekt auf Seite 36 die Übernahme der Mehrheitsanteile an der VIP Vertriebskoordination durch den Musterbeklagten zu 1 erwähnt und nicht - wie es das Oberlandesgericht angenommen hat - die Übernahme der Mehrheitsanteile an der VIP Vermögensberatung GmbH durch die VIP Vertriebskoordination , spielt keine entscheidende Rolle.
104
4. Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass der Musterbeklagte zu 1 bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt hat.
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a) Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich daraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen (BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 148). Dessen nähere Prüfung wird dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen. Solche, das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen , dass die für die Anlagegesellschaft handelnden Personen irrig davon ausgegangen sind, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger, wobei die Entschuldigung auf Grund eines Rechtsirrtums nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. September 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561 f.). Der Schuldner hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, ZIP 2010, 1335 Rn. 3; Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 44/12, juris Rn. 12). Dem hinzugezogenen Berater ist dabei der relevante Sachverhalt umfassend mitzuteilen und die erteilte Auskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 16; Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 18; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 45/11, juris Rn. 22; Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 46).
106
b) Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Sachvortrag auf, der geeignet wäre , das Verschulden des Musterbeklagten zu 1 hinsichtlich der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben in Frage zu stellen. Das Verschulden erstreckt sich dabei jedenfalls auf die unter B. II 1. und 2. aufgeführten, vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Prospektfehler.
107
5. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2 gegen die Feststellung zu 5, sie sei als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten für den Prospekt als Hintermann nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich, ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Musterbeklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG prospektverantwortlich ist. Im Hinblick darauf haben auch die weiteren Feststellungen zum schuldhaften Handeln der Musterbeklagten zu 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne (Feststellungen zu 6) keinen Bestand.
108
a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 wie folgt begründet: Ob die D. Bank AG als Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 2 als Garantin anzusehen sei, könne dahinstehen; jedenfalls sei sie als Hintermann für die gesamte Prospektdarstellung verantwortlich. Die Musterbeklagte zu 2 räume - zumindest bezogen auf den Bereich der Schuldübernahme - ein, Hintermann zu sein, denn nach ihrer eigenen Darstellung sei ihr der Prospekt zur Prüfung und Billigung zugleitet worden. Dabei habe sie erkannt, dass ihr als schuldübernehmende Bank eine maßgebliche und somit verantwortliche Rolle in dem Projekt „Garantiefonds“ zugedacht gewesen sei. Die Bank sei für den gesamten Inhalt des Prospekts als Hintermann einzustufen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der D. Bank AG die Gefährdung der Anlegerinteressen nicht verborgen geblieben sei. Es habe sich ihr in mannigfacher Hinsicht aufgedrängt, dass das Fondsprojekt anders verwirklicht worden sei, als nach unbefangener Lektüre des Prospekts zu erwarten gewesen sei. Die Bank habe dadurch, dass sie sich bereit erklärt habe, Schuldübernahmeverträge abzuschließen und die für die Verwirklichung des Fondsmodells erforderlichen Zahlungen auf ausschließlich bei ihr geführten Konten abzuwickeln, maßgeblich dazu beigetragen, dass ein Fondsmodell umgesetzt worden sei, in dem der Anleger - ohne sein Wissen - zur Vorleistung herangezogen worden sei. Die Bank habe sich an der Ausarbeitung der Details dieses Fondsmodells, insbesondere der Ausgestaltung der Zahlungsströme, ausgiebig beteiligt. Diese Beteiligung habe sich auf das zentrale Element des Fondsmodells bezogen, so dass die Musterbeklagte zu 2 nicht nur für abtrennbare Bestandteile des Fondsprojekts hafte. Gleichzeitig habe die Bank ein hohes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Konstruktion gehabt, weil die Bank für sich eine ganz erhebliche „Work-Fee“ habe erzielen können und ihr für die Fondslaufzeit ein dreistelliger Millionenbetrag zur Verfügung gestellt gewesen sei, mit dem sie unter Eingehung eines maßvollen Risikos frei habe arbeiten können.
109
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
110
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind neben dem Herausgeber des Prospekts, den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft , soweit sie das Management bilden oder beherrschen, diejenigen als prospektverantwortlich anzusehen, die als Hintermänner hinter der Fondsgesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkre- ten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340). Maßgeblich für die Haftung des Hintermanns ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, ZIP 2009, 2449 Rn. 13; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17). Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermanns sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen der Prospekthaftung unterworfen worden, etwa ein Generalbevollmächtigter (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 258/78, BGHZ 76, 231, 233 f.). Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 19).
111
bb) Die der Feststellung der Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 zu Grunde liegende tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen getroffen, die - für sich genommen oder in der Gesamtschau - die Annahme rechtfertigen, dass die D. Bank AG aus der Rolle eines Projektbeteiligten, der vertragliche Beziehungen zur Fondsgesellschaft oder einem anderen Projektbeteiligten unterhalten soll (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 917 f.; Nobbe, WM 2013, 193, 199), herausgetreten ist und eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts übernommen hat.
112
(1) Die Schlussfolgerung auf eine maßgebliche konzeptgestaltende Rolle der Bank ist damit, dass ihr der Prospekt zur Prüfung und Billigung zugesandt wurde, soweit es darin um die Rolle der schuldübernehmenden Bank geht, nicht zu rechtfertigen. Diejenigen, die in vertragliche Beziehungen zur Fondsgesellschaft oder einem anderen Projektbeteiligten treten, haben auch in ihrer Funktion als Vertragspartner ein berechtigtes Interesse zu prüfen, dass die sie betreffenden Ausführungen im Prospekt zutreffend sind. Ein solches Prüfungsinteresse besteht bei einer Bank zudem auch im Hinblick darauf festzustellen, ob ihr nach dem Prospekt die Rolle eines Garanten zukommt, der gegenüber den Anlegern für sein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einzustehen hat (dazu BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 19 f.; Nobbe, WM 2013, 193, 199).
113
(2) Die Beteiligung der Bank an der Gestaltung der Schuldübernahmeverträge einschließlich der zu Grunde liegenden Zahlungsströme ist ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Schlüsselposition bei der Konzeptionierung des Fonds. Der Umstand, dass die D. Bank AG sich bereit erklärt hat, die hierfür notwendigen Verträge abzuschließen und die Zahlungen zur Verwirklichung des Fondsmodells abzuwickeln, spricht ebenso wenig für eine über die Rolle des Vertragspartners hinausgehende Einflussnahme auf die Fondskonzeption wie die Beteiligung an der Erstellung der vertraglichen Grundlagen. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang nicht festgestellt , dass die D. Bank durch ihre Beteiligung einem bis zu diesem Zeitpunkt nicht schlüssigen Fondskonzept zur Umsetzung verholfen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gestaltung am Markt nicht neu, sondern üblich war. Dies legt aber nahe, dass die Beteiligung der D. Bank AG an der Konzeption keine Notwendigkeit war, sondern dass diese ebenso mit einer anderen Bank hätte umgesetzt werden können. Soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, die D. Bank AG habe das zentrale Modellelement des Konzepts geprüft und als unbedenklich eingestuft, ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, dass sich diese Prüfung auf die die Bank betreffenden Fragen der Konzeption beschränkt hat.
114
(3) Dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Bank nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts die prospektwidrige Umsetzung des Projekts bewusst war, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss auf eine Schlüsselposition der Bank. Aus dieser Kenntnis lässt sich für eine maßgebliche Mitwirkung nichts herleiten.
115
(4) Auch die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den wirtschaftlichen Interessen der Bank tragen nicht die Annahme, dass die Stellung der Bank derjenigen eines originär Prospektverantwortlichen entsprach. Dass die Bank erhebliche wirtschaftliche Vorteile von ihrer Beteiligung an der Fondskonzeption hatte, spricht noch nicht für eine über die Rolle eines typischen Vertragspartners hinausgehende Funktion der Bank. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die der Bank gewährten wirtschaftlichen Vorteile nach Art und Maß nicht der üblichen Vergütung für die ihr obliegenden Leistungen entsprachen.
116
c) Der Musterentscheid ist insoweit gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat kann die Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht abschließend selbst beurteilen und gem. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Abgesehen davon, dass das Oberlandesgericht offen gelassen hat, ob eine Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 als Garantin in Betracht kommt (dazu BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 19 f.), erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei einer erneuten Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der Aussagen der Zeugen Wi. , T. , N. und M. unter Einbeziehung des vom Musterkläger vorgelegten Schriftverkehrs Feststellungen trifft, die die Annahme der Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 tragen.
117
6. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten bleiben ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung zu 7 des Oberlandesgerichts wenden. Die Feststellung ist lediglich im Hinblick auf das in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck kommende Verständnis des Oberlandesgerichts vom Inhalt der Feststellung klarstellend neu zu fassen. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers, mit der dieser lediglich die Klarstellung anstrebt, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts die Geltendmachung weiterer Nachteile als Schaden durch die Anleger nicht ausschließt, hat daher Erfolg.
118
Die Feststellung lautet:
119
Der ersatzfähige Schaden des Anlegers besteht in der von ihm geleisteten Einlage zuzüglich des Agios, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Des weiteren kann der Anleger verlangen , von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vorneherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der VIP 3 KG steuerlich veranlagt worden ist. Zug um Zug hat der Anleger die Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der VIP 3 KG anzubieten.
120
a) Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung zum Schaden der Anleger wie folgt begründet: Der Anleger könne die Erstattung der von ihm geleisteten Einlage zuzüglich Agio Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der Fondsgesellschaft sowie die Freistellung von Nachteilen verlangen, die er dadurch erleide, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung steuerlich veranlagt worden sei. Generelle Aussagen zur Anrechnung steuerli- cher Vorteile seien nicht möglich, weil die Höhe eines möglicherweise verbleibenden Steuervorteils im Einzelfall von den individuellen steuerlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhänge.
121
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die Feststellung ist im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz feststellungsfähig.
122
aa) Eine die Person des Musterklägers oder eines beigeladenen Anlegers betreffende individuelle Frage wie die Höhe des ihm entstandenen Schadens kann nicht Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegermusterverfahren sein (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 17, 27). Dies bedeutet indes nicht, dass generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung ausgeschlossen sind (Kruis in KK-KapMuG, § 1 Rn. 96; Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 19; Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 98 f.; Reuschle, WM 2004, 2334, 2335).
123
bb) Die Feststellung des Oberlandesgerichts enthält - nimmt man die Begründung des Musterentscheids ebenfalls in den Blick - nur generalisierende Aussagen zum Schaden der Anleger, die die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Anleger in den dem Musterverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren nicht ausschließen. Das Oberlandesgericht hat eine Feststellung zur Anrechenbarkeit eines den Anlegern möglicherweise verbliebenen Steuervorteils ausdrücklich abgelehnt. Damit kommt zugleich zum Ausdruck, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts keine abschließende, für die Prozessgerichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bindende Feststellung über den Umfang des zu ersetzenden Schadens sowie die anrechenbaren Vermögensvorteile enthält. Die Feststellung ist insoweit lediglich klarstellend neu zu fassen.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.12.2007 - 28 O 7654/07 -
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2012 - Kap 2/07 -

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.

(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.