Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Okt. 2016 - 7 U 1983/16

published on 12/10/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Okt. 2016 - 7 U 1983/16
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Landgericht München I, 26 O 13542/15, 01/04/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.04.2016, Az. 26 O 13542/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte zu 2) ist des eingelegten Rechtmittels der Berufung verlustig.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 2) 35% und die Beklagte zu 1) 65%, die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst.

4. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Einzahlung eines Teils der Stammeinlage der CF R. E. GmbH, für die der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts München, Insolvenzgericht, zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten, die Gesellschafter der Schuldnerin gewesen waren, zur Zahlung eines Teils der Stammeinlage in Höhe von jeweils 6.250,00 Euro gem. §§ 19 Abs. 1, 22 GmbHG verurteilt, weil es den Nachweis dafür, dass die Beklagten die Einlage in voller Höhe durch Barzahlung an Herrn Manfred L., an den beide ihre Geschäftsanteile verkauft und abgetreten haben, geleistet haben, wie diese behaupten, als nicht erbracht ansah. Das Landgericht hat hierbei den Vortrag der Parteien, weitere Umstände und Anlagen gewürdigt. Es erging letztlich eine Beweislastentscheidung zulasten der Beklagten. Auf die Entscheidungsgründe ist ergänzend zu verweisen.

Gegen die Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 19.05.2016 sein Rechtsmittel zurückgenommen.

Die Beklagte zu 1) wendet sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Erstgericht. Das betreffe vor allem die Angaben zur Erfüllung der Einlagepflicht durch Barzahlung und die Würdigung der vorgelegten Kassenabrechnung und des Kassenzählprotokolls wie auch der Erklärung des Herrn L. vor dem Notar. Das Erstgericht habe aufgrund fehlerhafter und nicht nachvollziehbarer Argumentation den Nachweis für die Barzahlung der Stammeinlage als nicht erbracht angesehen. Die Beklagte zu 1) benennt als Beweismittel für die Leistung der Stammeinlage in voller Höhe den Beklagten zu 2) - nachdem dieser sein Rechtsmittel zurückgenommen hat - als Zeugen; hierbei handele es sich um kein „neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel“.

Die Beklagte zu 1) beantragt:

Das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.04.2016, Az: 26 O 13542/15, wird in Ziffer 1 aufgehoben, als die Beklagte zu 1) verurteilt wurde, an den Kläger 6.250,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2015 zu zahlen.

Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Vor der weiteren Darstellung des Tatbestands wird im Übrigen abgesehen (§§ 540, 313 a ZPO). Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II. 1. Der Beklagte zu 2) hat seine Berufung zurück genommen. Er war daher seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Die Entscheidung beruht auf § 516 ZPO.

2. Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Erstgericht einen Nachweis dafür, dass die Beklagte zu 1) die Stammeinlage in voller Höhe geleistet hat, als nicht zu seiner Überzeugung erbracht angesehen. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil hierzu kann verwiesen werden. Die hiergegen von Seiten der Berufungsführerin vorgebrachten Einwände überzeugen nicht und vermögen ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Voranzustellen ist zunächst, dass die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Erbringung ihrer jeweiligen Stammeinlageschuld tragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) trägt der einlagepflichtige Gesellschafter die Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen für die erfüllungswirksame Einlageleistung, also nicht nur für den bloßen Mittelzufluss (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage, § 19 Rdnr. 20 a; m. w. N.).

Der Senat sieht zwar keine durchgreifenden Einwände gegen die erstinstanzliche Würdigung der Angaben der Parteien sowie der vorgelegten Anlagen und geschilderten Umstände. Dass das Landgericht aufgrund dieser keine hinreichende Überzeugung davon gewonnen hat, dass die Beklagten am 15.12.2010 tatsächlich die von ihnen geschuldete Bareinlage in die Kasse der Schuldnerin geleistet haben, beruht auf schlüssiger, widerspruchsfreier und auch nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßender Gesamtwürdigung aller Umstände.

Entscheidend ist aber, dass vorliegend unabhängig von der Frage, ob der Beklagte zu 2) nach Rücknahme seines Rechtsmittels als Zeuge im vorliegenden Berufungsverfahren hinsichtlich der Beklagte zu 1) vernommen werden kann, woran angesichts der Tatsache, dass das Berufungsverfahren des Beklagten zu 2) noch zur Kostenentscheidung anhängig ist, erhebliche Zweifel bestehen, kein Anlass für eine Beweisaufnahme besteht. Denn auch dann, wenn man die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung als wahr unterstellen würde, ist ein Nachweis für die Leistung der Stammeinlage nicht erbracht.

Selbst unterstellt, die Angaben der Parteien, wonach die genannten Beträge in bar an Herrn L. am 15.12.2010 übergeben worden sein sollen, träfen zu, rechtfertigt dies die Annahme der Erfüllung der Stammeinlagepflicht nicht.

Die zur Erfüllungswirkung einzuhaltenden Zahlungsmodalitäten sind für Leistungen auf die Rest- einlageschuld zwar nicht in gleich strenger Weise vorgeschrieben wie für die Mindesteinzahlungen im Gründungsstadium. Gewisse Grundvoraussetzungen eines vollwertigen, unbeschränkten und definitiven Vermögenszuflusses an die Gesellschaft sind aber auch hier anerkannt, andernfalls bewirkt die Leistung keine Erfüllung der Einlageschuld (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage, § 19 Rdnr. 16, m. w. N.). Es bestehen vorliegend nämlich auch und insbesondere aufgrund der eigenen Angaben der Beklagten erhebliche Bedenken dagegen, dass diese Barmittel der Gesellschaft effektiv zugeflossen sind und sie in Höhe der Zahlungen einen definitiven Vermögenszufluss erhalten hat. Die Beklagten haben nämlich übereinstimmend vortragen lassen, dass Manfred L. “aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage - er war seit langem vermögenslos - eine Bareinzahlung“ wollte, da er das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigte und bei Einzahlung auf das Gesellschafterkonto „das Geld bei der Bank verblieben wäre“ (vgl. SS vom 1.10.2015, Bl. 16 d. A. vgl. auch SS vom 1.12.2015 B. 49 d. A.).

Aufgrund dieser Angaben der Beklagten bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die (unterstellten) Zahlungsbeträge tatsächlich der Gesellschaft in der Kasse zugeflossen sind und nicht vielmehr unmittelbar dem Gesellschafter und Geschäftsführer L., was naheliegend wäre. Auch wenn - wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat - die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft dergestalt gewesen sein sollten, dass der Geschäftsführer kein Gehalt von der Gesellschaft erhalten hatte/konnte, kommt mit der Aushändigung der Geldbeträge an Herrn L. verbunden mit der Angabe, dass dieser das Geld für seine Lebensführung benötige, allenfalls eine Zahlung an einen Gläubiger der Gesellschaft in Betracht. Eine Erfüllungswirkung bezüglich der Einlageschuld kann jedoch nur dann eintreten, wenn diesbezüglich eine hinreichende Bestimmtheit der Drittforderung und eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung bezogen auf diese Schuld getroffen ist. Dies behauptet die Beklagte zu 1) selbst nicht.

Auch die Tatsache, dass die Kassenabrechnung und das Kassenzählprotokoll entsprechende Eintragungen enthalten, ist angesichts der obigen Ausführungen nicht geeignet nachzuweisen, dass die Gesellschaft tatsächlich einen entsprechenden Vermögenszufluss erhalten hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 516 Abs. 3, 97 ZPO und den von den Beklagten hervorgerufenen unterschiedlichen Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.