Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Feb. 2019 - 7 U 1974/18

Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 02.05.2018, Az. 16 HK O 718/18, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
„Der Käufer tritt wirtschaftlich mit Wirkung zum Stichtag im Wege der Vertragsübernahme in alle Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus den zum Geschäftsbetrieb gehörenden Verträgen wie in den nachfolgenden Ziffer (sic) 5.1.-5.8. geregelt ein. Ausgenommen von der Vertragsübernahme durch den Käufer sind alle Verträge, die nachfolgend nicht ausdrücklich genannt sind. Rechtlich erfolgt die Vertragsübernahme erst mit Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner.
5.1 Übernahme der Wartungsverträge mit Kunden (Lt. Anlage 6)
Die Käufer übernehmen ab 01. Januar 2016 sämtliche Rechte und Pflichten aus den bestehenden Wartungsverträgen mit den Kunden. Eine Garantie über die Fortführung der Verträge durch die Kunden gibt der Verkäufer nicht. Es ist Sache der Käufer mit den Kunden entsprechende Vereinbarungen über den Übergang der Wartungsverträge zu treffen. Der Verkäufer wird den Käufer bei diesem Prozess unterstützen und eine Empfehlung im Sinne des Käufers abzugeben (sic)".
„Der Verkäufer wird bis zum Abschluss von drei Jahren nach Abschluss dieses Vertrages in dem bisherigen räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich (übertragener Geschäftsbereich) des Verkäufers weder unmittelbar noch mittelbar Produkte des übertragenen Geschäftsbereichs herstellen, vertreiben oder entwickeln, sich an einem hierin tätigen Unternehmen beteiligen oder ein solches Unternehmen durch Rat oder Tat fördern. (…).“
„Übernahme der Wartungsverträge mit Kunden:
(…)
D. (…).“
-
1.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Firma S.T. Communication, 1976, …, …, Frankreich, aufzufordern, einen Lizenzschlüssel für die Software V. an sich oder direkt an die D. AG, … zu liefern.
-
2.Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden kann.
Klageabweisung.
-
1.das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.05.2018 aufzuheben
-
2.die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Firma S.T. Communication, 1976, …, …, Frankreich, aufzufordern, einen Lizenzschlüssel für die Software V. an sich oder die in Anlage 6 zum Unternehmenskaufvertrag genannten Kunden zu liefern.
2. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden kann.
Klageabweisung.
II.
III.
Verkündet am 13.02.2019 |

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(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.
(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
- 1.
einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung, - 2.
einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung, - 3.
im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.
(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.