Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Feb. 2019 - 7 U 1974/18

bei uns veröffentlicht am13.02.2019
vorgehend
Landgericht München I, 16 HK O 718/18, 02.05.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 02.05.2018, Az. 16 HK O 718/18, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Übergang eines Vertragsverhältnisses im Zuge eines Unternehmenskaufs.

Die Beklagte veräußerte mit Unternehmenskaufvertrag vom 21.03.2016 laut Anl. K 1 (im Folgenden als UKV bezeichnet) wesentliche Teile ihres Geschäftsbetriebes an die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt noch unter „I. Computer Systems Technology GmbH i.G.“ firmierte.

§ 5 UKV lautete:

„Der Käufer tritt wirtschaftlich mit Wirkung zum Stichtag im Wege der Vertragsübernahme in alle Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus den zum Geschäftsbetrieb gehörenden Verträgen wie in den nachfolgenden Ziffer (sic) 5.1.-5.8. geregelt ein. Ausgenommen von der Vertragsübernahme durch den Käufer sind alle Verträge, die nachfolgend nicht ausdrücklich genannt sind. Rechtlich erfolgt die Vertragsübernahme erst mit Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner.

5.1 Übernahme der Wartungsverträge mit Kunden (Lt. Anlage 6)

Die Käufer übernehmen ab 01. Januar 2016 sämtliche Rechte und Pflichten aus den bestehenden Wartungsverträgen mit den Kunden. Eine Garantie über die Fortführung der Verträge durch die Kunden gibt der Verkäufer nicht. Es ist Sache der Käufer mit den Kunden entsprechende Vereinbarungen über den Übergang der Wartungsverträge zu treffen. Der Verkäufer wird den Käufer bei diesem Prozess unterstützen und eine Empfehlung im Sinne des Käufers abzugeben (sic)".

Die Parteien vereinbarten des Weiteren in § 7 UKV folgendes Wettbewerbsverbot:

„Der Verkäufer wird bis zum Abschluss von drei Jahren nach Abschluss dieses Vertrages in dem bisherigen räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich (übertragener Geschäftsbereich) des Verkäufers weder unmittelbar noch mittelbar Produkte des übertragenen Geschäftsbereichs herstellen, vertreiben oder entwickeln, sich an einem hierin tätigen Unternehmen beteiligen oder ein solches Unternehmen durch Rat oder Tat fördern. (…).“

Anl. 6 zum UKV lautete:

„Übernahme der Wartungsverträge mit Kunden:

(…)

D. (…).“

Gegenstand dieses in Anl. 6 zum UKV bezeichneten, am 19.11.2015 von der Beklagten mit der D. AG geschlossenen Wartungsvertrages war die Vermietung der Software V. des französischen Herstellers S.T. Communication (im Folgenden als S.T. bezeichnet) für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.11.2018 zum Preis von monatlich 12.750,00 € an die D. AG sowie die zusätzliche Erbringung von IT-Dienstleistungen für die D. AG. Zu Beginn eines jeden der drei Vertragsjahre übermittelte S.T. einen auf einem Daten-Stick enthaltenen Softwareschlüssel, mit dem die Software V. durch die D. AG zur Nutzung für das nächste Vertragsjahr freigeschaltet werden konnte.

Unter im Einzelnen streitigen Umständen übernahm die Klägerin tatsächlich die gegenüber der D. AG aufgrund des Wartungsvertrages zu erbringenden laufenden Wartungsleistungen und lieferte der D. AG den für die Nutzung der Software V. im zweiten Vertragsjahr (01.12.2016 bis 30.11.2017) erforderlichen S.T.-Softwareschlüssel.

Etwa im April 2017 kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten, wer von beiden nach dem UKV eine von einem Herrn M. im Hinblick auf die Vermittlung des Wartungsvertrages geltend gemachte Provision zu tragen habe. In der Folge dieser Auseinandersetzung entstand zwischen den Parteien Streit über die Frage, ob die D. AG der Übernahme des Wartungsvertrages durch die Klägerin, die mittlerweile unter der gleichen Firma wie die Beklagte firmierte, zugestimmt habe, sodass der Wartungsvertrag auf die Klägerin übergehen habe können.

Mit Email vom 29.11.2017 (Anl. K 9) verlangte die Beklagte von S.T. die Lieferung des Softwareschlüssels für das Vertragsjahr vom 01.12.2017 bis 30.11.2018 entweder an die Beklagte zur Weiterreichung an die D. AG oder an die D. AG direkt.

Die Klägerin behauptet, die D. AG habe Kenntnis von der Übernahme des Wartungsvertrages durch die Klägerin, habe diesem Übergang von der Klägerin auf die Beklagte zugestimmt und der Klägerin in diesem Zusammenhang die bisher an die Beklagte vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Anforderung des Softwareschlüssels bei S.T. mit Email vom 29.11.2017 stelle eine Wettbewerbshandlung dar, die der Beklagten jedoch gemäß § 7 UKV untersagt sei.

Die Klägerin beantragte,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Firma S.T. Communication, 1976, …, …, Frankreich, aufzufordern, einen Lizenzschlüssel für die Software V. an sich oder direkt an die D. AG, … zu liefern.

  • 2.Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden kann.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Die Beklagte erwiderte, die D. AG habe aufgrund der gleichlautenden Firmen der Parteien nicht gewusst, dass es sich bei der Klägerin um ein von der Beklagten verschiedenes Unternehmen handle. Die Klägerin habe diesen Eindruck bewusst aufrecht erhalten wollen, um die Vertragsfortführung durch die D. AG nicht zu gefährden.

Die Beklagte habe nur deshalb den Softwareschlüssel für das Vertragsjahr vom 01.12.2017 bis 30.11.2018 bei S.T. angefordert, weil sie ihrerseits von der D. AG mit Email vom 28.11.2017 (Anl. B 2) dazu unter Fristsetzung aufgefordert worden sei.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 02.05.2018, Az. 16 HK O 718/18, die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Insoweit könne dahinstehen, ob der Wartungsvertrag auf die Klägerin übergegangen sei oder ob Partei des Wartungsvertrages mangels Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die D. AG weiterhin die Beklagte sei. Denn jedenfalls sei es der Beklagten aufgrund ihrer in § 5.1. UKV gegenüber der Klägerin übernommenen Pflicht zur Unterstützung der Klägerin bei der Übernahme der Vertragsverhältnisse und nach dem Geist des UKV verwehrt, in das zumindest faktisch von der Klägerin übernommene Vertragsverhältnis einzubrechen, Unsicherheit bzw. Unruhe zu stiften und Versuche zu unternehmen, das Vertragsverhältnis selbst zu erfüllen und abzurechnen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages ihr erstinstanzliches Klageabweisungsziel vollumfänglich weiter.

Sie beantragt,

  • 1.das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.05.2018 aufzuheben

  • 2.die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragte zunächst,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2019, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der streitgegenständliche Wartungsvertrag mit der Firma D. vom 19.11.2015 (Anl. B 1) zum 30.11.2018 ausgelaufen und zuvor der dritte und zeitliche letzte Softwareschlüssel bereits Ende November 2017 von der Firma S.T. an die D. AG übermittelt worden sei, sodass die D. AG im Rahmen des Wartungsvertrages laut Anl. B 1 keinen weiteren Softwareschlüssel mehr zu erhalten habe, änderte die Klägerin ihren Klageantrag.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Firma S.T. Communication, 1976, …, …, Frankreich, aufzufordern, einen Lizenzschlüssel für die Software V. an sich oder die in Anlage 6 zum Unternehmenskaufvertrag genannten Kunden zu liefern.

2. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden kann.

Die Beklagte beantragte insoweit:

Klageabweisung.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2019, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist auch nach der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.01.2019 unzulässig und war deshalb abzuweisen.

Die Klägerin macht einen im Wettbewerbsverbot gemäß § 7 UKV fußenden Unterlassungsanspruch geltend, der zwar aufgrund seiner vertraglichen Natur für sein materiellrechtliches Ent- und Bestehen weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1999, Az. I ZR 135/96, Rdnr. 41). Jedoch verlangt die klageweise Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs wie jede Leistungsklage als Prozessvoraussetzung zumindest ein allgemeines Rechtsschutzinteresse im Sinne eines Interesses an ihrer gerichtlichen Geltendmachung (BGH, Urteil vom 14.12.1988, Az. VIII ZR 31/88, Rdnr. 17 und BGH, Urteil vom 21.01.1999, Az. I ZR 135/96, Rdnr. 42). Ein solches fehlt insbesondere, wenn kein Anlass für die Befürchtung einer Zuwiderhandlung besteht (BGH, Urteil vom 14.12.1988, Az. VIII ZR 31/88, Rdnr. 21 aE). Die Frage, ob eine Unterlassungsklage - auf einem gesetzlichen oder einem vertraglichen Anspruch gründend - darüber hinaus ein besonderes Rechtsschutzinteresse iSd. § 259 ZPO erfordert, ist in der Literatur umstritten (zum Meinungsstand vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnrn 6 und 7 zu § 259 ZPO) und vom BGH bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1988, Az. VIII ZR 31/88, Rdnr. 17, wenngleich im Urteil vom 21.01.1999, Az. I ZR 135/96, Rdnr. 42 von einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis nicht die Rede ist).

Diese Frage muss allerdings auch hier nicht entschieden werden, da es bereits an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsantrags fehlt. Dieser bezieht sich in der zuletzt gestellten Form auf eine an die S.T. gerichtete Aufforderung der Beklagten, an die Beklagte oder irgendeinen der in Anlage 6 zum UKV genannten Kunden der Klägerin bzw. Beklagten einen Lizenzschlüssel für die Software V. zu liefern. Dies ist gegenüber dem ursprünglichen Antrag eine nach § 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufung zulässige Klageerweiterung, sodass sich die verlangte Unterlassung nun nicht mehr nur auf die Aufforderung der S.T. zur Lieferung des Softwareschlüssels an die Beklagte oder die D. AG bezieht, sondern an alle Kunden aus den von der Klägerin nach dem UKV übernommenen Verträgen.

1. Hinsichtlich der auf die Unterlassung der Aufforderung an S.T., einen Softwareschlüssel an die Beklagte oder die D. AG zu liefern, gerichteten Antrags folgt das Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses daraus, dass, nachdem S.T. Ende November 2017 den Softwareschlüssel zur Nutzung der V.-Software durch die D. AG für das dritte und letzte Vertragsjahr (01.12.2017 bis 30.11.2018) bereitgestellt hatte, eine Bereitstellung weiterer Softwareschlüssel von der D. AG nicht mehr benötigt wurde und durch S.T. auch nicht mehr zu erfolgen hatte. Denn der Wartungsvertrag mit der D. AG, in dessen Vollzug die V.-Software von der D. AG genutzt wurde, endete mit Ablauf des dritten Vertragsjahres zum 30.11.2018 und nach dem Wartungsvertrag war der Softwareschlüssel von S.T. zu Beginn eines jeden Vertragsjahres und damit - wie geschehen - bis Anfang Dezember 2017 bereit zu stellen. Weiterer Streit über den Softwareschlüssel war damit nach Lieferung des dritten und letzten Softwareschlüssels Ende November 2017 ausgeschlossen, sodass eine Zuwiderhandlung der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot aus § 7 UKV in Form der Aufforderung durch die Beklagte an S.T., der D. AG unmittelbar oder mittelbar über die Beklagte einen Softwareschlüssel für die Software V. bereit zu stellen, nicht mehr zu befürchten ist.

Im Übrigen ist der Wartungsvertrag mit der D. AG, dessen Übergang Gegenstand der Streitigkeiten zwischen den Parteien war und in dessen Vollzug der Softwareschlüssel von der Beklagten bei S.T. angefordert worden war, zum 30.11.2018 und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ausgelaufen, sodass allein schon deshalb kein Streit über die Anforderung eines Softwareschlüssels bei S.T. zum Vollzug des Wartungsvertrages mehr entstehen kann und die Klägerin daher mit ihrem prozessualen Begehren keinen irgendwie schutzwürdigen Vorteil mehr erlangen kann.

2. Hinsichtlich der weiteren Kunden laut Anl. 6 zum UKV fehlt es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit zu befürchten steht, dass die Beklagte S.T. in Bezug auf einen dieser anderen Kunden auffordern sollte, einen Softwareschlüssel zu liefern. Die Klägerin hat nämlich nicht vorgetragen, dass die Beklagte S.T. zu einer Lieferung eines Softwareschlüssels an andere Kunden aus auf die Klägerin übergegangenen Vertragsverhältnissen laut Anl. 6 zum UKV außer die D. AG aufgefordert oder dies angekündigt hätte und deshalb eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot nach § 7 UKV zu befürchten stehen soll.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten die unzulässige Klage der Klägerin - auch in ihrer erweiterten Form - abzuweisen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr allein die Umstände des konkreten Einzelfalles.

Verkündet am 13.02.2019

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Feb. 2019 - 7 U 1974/18 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV 2005 | § 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung


(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen. (2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge 1. einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,2. einer obersten Landesbehörde die z

Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV 2005 | § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Referenzen

(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.

(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge

1.
einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,
2.
einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung,
3.
im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.

(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.