Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV 2005 | § 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung
Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV 2005 | § 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung
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Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.
(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
- 1.
einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung, - 2.
einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung, - 3.
im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.
(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
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published on 13/02/2019 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 02.05.2018, Az. 16 HK O 718/18, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das
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