Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV 2005 | § 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung

Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV 2005 | § 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung
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(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.

(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge

1.
einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,
2.
einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung,
3.
im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.

(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.

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published on 13/02/2019 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 02.05.2018, Az. 16 HK O 718/18, aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das
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