Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Juni 2015 - 6 Sch 7/14 WG

03.06.2015
nachgehend
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1646/16, 01.12.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Einräumung von Nutzungsrechten - nach Maßgabe des Lizenzvertrags gemäß Anlage K 1 - zur Kabelweitersendung des Programms der Beklagten im Rahmen des von der Klägerin betriebenen sog. Online-Videorecorders.

Die Beklagte ist ein privates Sendeunternehmen i.S.d. § 87 UrhG. Sie strahlt ihr Programm im Inland auch über Satellit aus.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach englischem Recht (Ltd.) und unterhält in Leipzig eine Niederlassung. Sie betreibt einen als „Online-Videorecorder“ bezeichneten Dienst im Internet, mit dem sie es ihren Nutzern ermöglicht, frei empfangbare Sendungen auf einem Online-Speicher aufzuzeichnen bzw. aufzeichnen zu lassen. Von einem ihnen individuell zugewiesenen Speicher Platz aus können die Kunden die aufgezeichnete Sendung über eine Internetverbindung beliebig oft ansehen oder herunterladen. In den Jahren 2006 bis 2010 hat die Klägerin auch das von der Beklagten ausgestrahlte Programm in ihrem Online-Videorecorder angeboten.

Die Technologie, derer sich die Klägerin (nach ihren Angaben bis April 2013) bedient (hat), wird in dem Privatgutachten vom 11. Dezember 2011 (Anlage K 2) dahingehend beschrieben, dass die Klägerin das von der Beklagten ausgestrahlte Rundfunksignal mit einer Satellitenempfangsanlage, nämlich zwei von der Fa. H. E. GmbH auf dem Dach eines Datacenters unterhaltenen, ausschließlich der Klägerin zur Verfügung stehenden Parabolantennen empfängt. Über jeweils vier an jeder Antenne angeschlossene Koaxialkabel, die an der Außenseite des Datacenters in zwei Kunststoffröhren entlanglaufen, wird das Signal von den Parabolantennen (Empfangsanlage) in das Gebäude hinein geleitet, dort auf insgesamt sechzehn Koaxialkabel verteilt und sodann auf acht von der Klägerin betriebene, jeweils mit zwei TV-Karten bestückte Aufnahmeserver geleitet, so dass jede TV-Karte über ein Kabel versorgt wird. Die Weiterleitung der (mittels der Parabolantennen) empfangenen Signale an die am Aufnahmeserver befindlichen TV-Karten erfolgt ohne Eingriff seitens der Klägerin. Der Server zeichnet das bei ihm ankommende Sendesignal nur dann auf, wenn ein Nutzer die betreffende Sendung zur Aufnahme programmiert hat. Im Falle einer solchen Programmierung erfolgt auf dem Server eine Zwischenspeicherung des auf ihm eingehenden Signals („Masterkopie“), sodann wird es (auf einem Encoding-Server) in ein Dateiformat umgewandelt, das die Zuordnung der Aufnahmedateien in kundenspezifische Verzeichnisse auf einem FileServer erlaubt. Ruft der Nutzer nun eine programmierte Sendung ab, werden die Daten von dem File-Server in einen Cache-Speicher auf einem Cache-Server kopiert, die so erstellte Videodatei der vom Nutzer zur Aufzeichnung programmierten Sendung wird sodann an den abrufenden Nutzer ausgeliefert.

In dieser technischen Ausgestaltung ist der Dienst der Klägerin seit langem Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen: In dem Verfahren Az. 5 O 2123/06 vor dem Landgericht Leipzig hat die hiesige Beklagte die hiesige Klägerin wegen des OnlineVideorecorders unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ihr Leistungsschutzrecht nach § 87 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat eine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG bejaht. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden ist - ebenso wie die von der hiesigen Beklagten erstrebte Verurteilung der hiesigen Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG wegen Eingriffs in ihr Senderecht (§ 20 UrhG) sowie ihr Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) - erfolglos geblieben. Nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. April 2009, ZUM 2009, 765) hat das OLG Dresden im wiedereröffneten Berufungsverfahren mit Urteil vom 12. Juli 2011 (AfP 2011, 594) einen Eingriff in das (der hiesigen Beklagten zustehende) Recht, die Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) ebenso verneint wie einen Verstoß gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung der Funksendungen (§ 19a UrhG); einen Verstoß gegen das Senderecht (§ 20 UrhG) der hiesigen Beklagten hat es hingegen bejaht, wobei es den von der hiesigen Klägerin erhobenen Zwangslizenzeinwand (§ 87 Abs. 5 UrhG) mangels vorangegangenen Schiedsverfahrens zurückgewiesen hat. Im anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) eine unerlaubte Vervielfältigung der von der hiesigen Beklagten ausgestrahlten Sendungen mit Rücksicht auf die auf dem Aufnahmeserver gefertigte „Masterkopie“ bejaht (a.a.O., Tz. 16 - 20), eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) hingegen mit dem Berufungsgericht verneint (a.a.O., Tz. 29 - 31). Auch eine Verletzung des Senderechts (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 15 Abs. 2 Nr. 3, 20 UrhG) hat der Bundesgerichtshof bestätigt (a.a.O., Tz. 54 - 57); er hat die Sache indes insoweit gleichwohl an das Berufungsgericht zur Prüfung zurückverwiesen, ob die Voraussetzungen des von der hiesigen Klägerin erhobenen Zwangslizenzeinwands nach § 87 Abs. 5 UrhG vorliegen, insbesondere, ob der Online-Videorecorder die Tatbestandsvoraussetzungen einer Kabelweitersendung i.S.d. §§ 87 Abs. 5, 20b UrhG erfüllt; ggfls. sei das Verfahren auszusetzen, um der hiesigen Klägerin die Anrufung der Schiedsstelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 UrhWG zu ermöglichen.

Bereits nach Erlass des ersten Revisionsurteils (ZUM 2009, 765) hatte sich die Klägerin bei der VG Media vergeblich um einen Lizenzvertrag betreffend die Nutzung des Programms der Beklagten zur Weitersendung bemüht, vorsorglich € 10.000,00 zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft beim Amtsgericht unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt und gegen die VG M. ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet (Einigungsvorschlag vom 30. Juli 2012, Anlage K 9). Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 hatte sie auch der Beklagten den Abschluss des als Anlage K 1 vorgelegten Lizenzvertrags - wiede rum erfolglos - angeboten, anschließend zu deren Gunsten einen Betrag von € 2.654,30 beim AG München hinterlegt und sodann am 23. November 2011 die Schiedsstelle angerufen (Anlage K 7). Gegen den Einigungsvorschlag (EV) vom 31. Oktober 2012 (Az. Sch-Urh 17/11, Anlage K 10, der Klägerin zugestellt am 07. November 2012), mit dem - wie schon vorher in dem gegen die VG Media gerichteten Verfahren - die Schiedsstelle einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Lizenzvertrags zur Kabelweitersendung des Programms der Beklagten verneint hat, hat die Klägerin unter dem 09. Dezember 2012 (Anlage K 11) Widerspruch eingelegt. Am 14. Januar 2014 hat sie für die Weitersendung des Programms der Beklagten in der Zeit von 2006 bis 2010 weitere € 35.000,00 (berechnet aus einem Betrag von € 0,0113 pro Nutzer und Monat, vgl. die Aufstellung S. 12 der Klageschrift) beim Amtsgericht Köln unter Verzicht auf das Rücknahmerecht hinterlegt (Anlage K 13, K 14, K 16). Nach Klageerhebung im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 07. Februar 2014 hat das OLG Dresden den dortigen Rechtsstreit auf Antrag der hiesigen Klägerin mit Beschluss vom 01. April 2014 (Anlage B 6) bis zur Entscheidung des Senats ausgesetzt.

Nach Erlass des zweiten Revisionsurteils vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) hat die Klägerin nach ihren (beklagtenseits bestrittenen) Angaben die für den OnlineVideorecorder verwendete Technologie dahingehend geändert, dass nunmehr - vergleichbar dem der Entscheidung des BGH GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II zugrunde liegenden technischen Ablauf - auf die Erstellung einer „Masterkopie“ auf dem Aufnahmeserver verzichtet wird: wie in dem Privatgutachten vom 13. Mai 2013 (Anlage K 17, dort S. 2) ausgeführt, werden im Fall der Programmierung einer Sendung zur Aufnahme durch einen oder mehrere Kunden bereits auf dem Aufnahmeserver Kundenfächer angelegt, in denen die jeweils kundenspezifischen Aufnahmedateien abgelegt und anschließend auf den sog. Encoding-Server (zur Umwandlung in ein Dateiformat, das mit dem File-Server kompatibel ist) verschoben werden. Wie bei dem vorherigen Modell werden bei Weiterleitung der Daten in den Encoding-Server die Dateien auf dem Aufnahmeserver gelöscht, die umgewandelten Dateien werden sodann aus dem Encoding-Server in den File-Server verschoben. Ruft der Kunde die von ihm programmierte Sendung ab, werden die Dateien von dem File-Server in einen CacheSpeicher auf dem Cache-Server kopiert, auf den der Kunde via Internet zugreifen kann.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei nach § 87 Abs. 5 UrhG verpflichtet, den im Entwurf als Anlage K 1 vorgelegten Lizenzvertrag mit ihr abzuschließen. Die allgemeinen Voraussetzungen für einen solchen Kontrahierungszwang, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2009, 964 - Orange-Book-Standard niedergelegt und in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 ff., dort Tz. 67 und 70 aufgegriffen habe - nämlich die Abgabe eines unbedingten Angebots zum Abschluss eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten einerseits und die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen (etwa durch Hinterlegung unter Verzicht auf das Rücknahmerecht) andererseits - lägen vor. Die Klägerin sei für den Abschluss eines Lizenzvertrags nach § 87 Abs. 5 UrhG auch aktivlegitimiert, da sie angesichts der unveränderten und zeitgleichen (per Koaxialkabel erfolgenden) Weiterleitung des von ihr (via Satellitenschüssel) empfangenen Sendesignals an den Aufnahmeserver als Kabelunternehmen i.S.d. genannten Vorschrift anzusehen sei. Dementsprechend habe auch die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 31. Oktober 2012 die Aktivlegitimation der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Des Weiteren sei die Beklagte als (privates) Sendeunternehmen i.S.d. § 87 Abs. 5 UrhG für den verlangten Abschluss des Lizenzvertrags passivlegitimiert. Entgegen der Ansicht der Schieds-stelle nehme die Klägerin schließlich auch eine Kabelweitersendung i.S.d. § 20b Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 UrhG, d.h. eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung vor. Denn maßgeblich für diese Frage seien nicht die Vorgänge innerhalb der Online-Videorecorder der Kunden oder gar der Abruf der von ihnen zuvor gespeicherten Aufnahmen, sondern allein die technische Strecke, die das Signal von der Empfangseinrichtung (Satellitenantennen) bis zum Aufnahmeserver zurücklege. Denn ab diesem Server werde kein Sendesignal mehr (weiter-)gesendet, sondern nur noch die Kopie einer Datei kopiert. Eine Kabelweitersendung in diesem Sinne habe implizit auch der Bundesgerichtshof in seinem zweiten Revisionsurteil (Tz. 60) bejaht, widrigenfalls er die Sache ohne Zurückverweisung an das OLG Dresden selbst hätte durchentscheiden können. Dass der Video-Recorder selbst nicht der Klägerin, sondern dem Kunden zuzuordnen sei, habe er auch in seiner ersten Revisionsentscheidung (dort Tz. 28) schon ausgeführt und zuletzt (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56) ausdrücklich befunden, dass eine marginale zeitliche Verzögerung, wie sie durch eine automatisch vorgenommene technische Aufbereitung zum Zweck der (Aufzeichnung und) unmittelbar anschließenden Weitersendung eintrete, nicht hindere, dass die Weitersendung zeitgleich sei. In diesem Sinne nehme die Klägerin nach der früheren wie auch der aktuell verwendeten Technologie eine Weitersendung vor. Denn sie empfange das TV-Signal, welches das Programm der Beklagten enthalte, mit einer Satellitenanlage und leite es dann per Koaxialkabel bis zur Aufnahme auf den Online-Videorecorder weiter. Hierin liege sowohl eine Weiterübertragung von Signalen als auch, wie der BGH rechtskräftig befunden habe, eine Sendung i.S.d. § 20 UrhG. Denn der fragliche Inhalt werde einer Mehrzahl von (einander nicht verbundenen) Mitgliedern der Öffentlichkeit, die unabhängig voneinander auf das gesamte unveränderte Programm der Beklagten Zugriff hätten, zugänglich gemacht. Die Auswahl und Entscheidung darüber, welche Teile sich der jeweilige Nutzer ansehe, liege allein bei ihm. Wenn die Beklagte und auch die Schiedsstelle demgegenüber meinten, die Weitersendung sei darin zu sehen, dass das von der Antenne aufgefangene Satellitensignal (weder zeitgleich noch vollständig noch unverändert und daher nach ihrer Ansicht rechtswidrig) bis auf den Bildschirm des Nutzers geleitet werde, wählten sie den falschen Bezugspunkt; denn sie übersähen, dass die Weitersendung sich denknotwendig stets nur auf die Übertragung des Programmsignals bis zum Empfangsgerät des Zuschauers beziehen könne - was danach geschehe, liege in dessen Hand: der Kunde könne eine Aufzeichnung vornehmen und sich diese ganz oder teilweise - oder auch gar nicht - ansehen. Nicht anders verhalte es sich bei der bekannten Kabelweitersendung: auch dort kämen alle Programme zeitgleich, unverändert und vollständig am Empfangsgerät des Zuschauers an, der wiederum allein entscheide, welche Programmteile er sich ansehe. Bei der streitgegenständlichen Technologie sei es lediglich so, dass als Empfangsgerät des Kunden eben der Server der Klägerin anzusehen sei. An diesem Server kämen alle Programme indes zeitgleich, unverändert und vollständig an. Die nach dem Empfang des Signals auf dem Aufnahmeserver der Klägerin (von deren Kunden) vorgenommene Vervielfältigung - sei es, wie im Rahmen der früher verwendeten Technologie, als „Masterkopie“, sei es, wie aktuell, unmittelbar als kundenspezifische Datei - sei für die Frage der Kabelweitersendung nicht mehr von Belang. Soweit die Schiedsstelle demgegenüber mit der Beklagten meine, ein Kabelweitersendung nach § 20b UrhG liege deshalb nicht vor, weil nicht das vollständige Programm, sondern lediglich einzelne Werke bzw. Programmbestandteile weitergeleitet würden (EV S. 9), verkenne dies, dass das vollständige von der Satellitenanlage empfangene Programm durch Koaxialkabel ungeschmälert auf den Aufnahmeserver (d.h. die dem Empfangsgerät des Kunden entsprechende Einheit, wo in der aktuell verwendeten Technologie der kundenindividuelle Videorecorder beginne) weitergeleitet werde.

Ob und welche Sendungen im Anschluss an diese Kabelweitersendung aufgezeichnet würden, sei für die vorgelagerte Frage, ob eine Kabelweitersendung des gesamten Programms vorliege, unerheblich. Hieraus erhelle, dass die ratio legis des § 87 Abs. 5 UrhG auch im Streitfall zum Tragen komme; denn in den Genuss des privilegierten Rechtserwerbs nach §§ 87 Abs. 5 Satz 1, 20b UrhG sollten (wie in der Literatur ausgeführt, vgl. v. Ungern-Sternberg in: Schricker, UrhG, § 20b Rdnr. 11) lediglich solche Anbieter nicht kommen, die im Kontext der Weiterleitung eine eigene inhaltliche Auswahl träfen - etwa aus verschiedenen Ausgangsprogrammen ein neues, eigenes Programm gestalteten oder ein fremdes Programm in anderer Weise modifizierten. Eben derlei finde bei dem klägerischen Online-Videorecorder indes nicht statt. Denn es sei ausschließlich der Nutzer, der die Entscheidung über die aufzuzeichnenden Programmbestandteile (und zwar - anders als bei üblichen Mediatheken, d.h. Video-on-Demand-Angeboten - vor der Ausstrahlung) treffe. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die im Mai 2013 vorgenommenen technischen Änderungen keineswegs irrelevant: der dem Kunden zugewiesene Bereich beginne jedenfalls nunmehr nicht etwa erst auf dem FileServer, vielmehr sei der Online-Videorecorder, wie der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren betreffend Shift.TV ausdrücklich entschieden habe, bereits auf dem Aufnahmeserver zu lokalisieren, da schon dort (an Stelle einer „Masterkopie“) kundenspezifische Aufnahmedateien erzeugt würden. Dass diese Dateien in den Verzeichnissen auf dem Aufnahmeserver lediglich temporär (nämlich bis zur Verschiebung auf den En-coding-Server) zwischengespeichert würden und der Kunde keinen unmittelbaren Zugriff hierauf habe, sei ohne Belang. Eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Beklagten sei daher bei der nunmehr verwendeten Technologie ausgeschlossen. Ohnehin wäre nach allgemeinen Grundsätzen nicht die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für den beklagtenseits behaupteten Eingriff in ihr Vervielfältigungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG in Gestalt der Fertigung einer „Masterkopie“, sondern die Beklagte, da die angebliche Rechtswidrigkeit des klägerischen Modells eine Einwendung gegen den begehrten Lizenzvertrag betreffe. Lediglich vorsorglich sei anzumerken, dass die Diktion des BGH, der in seinem ersten Revisionsurteil von „Weitersendung“ anstelle von technisch korrekter „Kabelweitersendung“ spreche, keinen Schluss dahingehend zulasse, dass nach Meinung des Gerichts eine Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG nicht vorliege. Denn hierbei handele es sich lediglich um einen gesetzlich gesondert normierten Unterfall des allgemeinen Weitersenderechts i.S.d. § 20 UrhG.

Zur Angemessenheit der Bedingungen des offerierten Lizenzvertrags nach Anlage K 1 sei darauf hinzuweisen, dass der angesetzte Betrag von € 0,0113 je Nutzer und Monat über demjenigen liege, der sich nach der von der Schiedsstelle im vergleichbar gelagerten Verfahren Az. Sch-Urh7/08 auf der Basis des Tarifs der VG Media vorgenommenen Berechnung ergebe (nämlich € 0,0082 pro Nutzer und Monat, ausgehend von einem monatlichen Basisentgelt des Nutzers in Höhe von € 4,99). Vorsorglich werde der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt. Ein sachlicher Grund für die Ablehnung des Lizenzvertragsangebots liege schließlich ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei die Ansicht der Schiedsstelle (EV s. 11) verfehlt, wonach die Beklagte im Fall eines Kontrahierungszwangs verpflichtet würde, der Klägerin Rechte einzuräumen, die sie selbst nicht besitze; denn dass die Beklagte - unzweifelhaft - über das Recht nach § 20b UrhG an ihrem eigenen Programm verfüge, stelle sie selbst nicht in Abrede. Ob die Beklagte bei internationalen (Fremd-)Produktionen auch das Recht der weltweiten Verbreitung erworben habe, sei ohne Belang - hieran habe die Klägerin überhaupt kein Interesse (obwohl die Beklagte selbst ihr Programm via Satellit in alle europäischen Länder sowie nach Russland, die Türkei und Ägypten sende). Jedenfalls sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die von der Beklagten abgeschlossenen Verträge die begehrte Lizenzierung verbieten. Zudem werde die Nutzung des Online-Videorecorders ausweislich § 7 Abs. 2 der AGB (Anlage K 15) nur in Deutschland ansässigen Kunden angeboten, eine Vorgabe, die die Klägerin auch insofern überwache, als sie die Anmeldung von Nutzern mit ausländischer Adresse zurückweise. Ein etwaiger Zugriff aus anderen Ländern sei für die hier zu beurteilende Rechtsfrage ohnehin nicht von Belang, da der allein in Rede stehende Nutzungsvorgang, nämlich die kabelgebundene Weiterleitung des Sendesignals der Beklagten, ausschließlich im Inland stattfinde. Da die Klägerin schließlich auch die aus dem angebotenen Lizenzvertrag resultierenden Zahlungspflichten durch Hinterlegung von insgesamt € 37.654,30 zugunsten der Beklagten sowie von € 10.000,00 zugunsten der VG Media (jeweils unter Verzicht auf das Rücknahmerecht) erfüllt habe, lägen die Voraussetzungen des Kontrahierungszwangs nach § 87 Abs. 5 UrhG vor.

Hilfsweise rechtfertige sich der klägerische Anspruch auf Annahme des Lizenzvertragsangebots gemäß Anlage K 1 auch kartellrechtlich aus §§ 33, 19, 20 GWB. Denn die Beklagte sei einzige Anbieterin von Lizenzen an ihrem Programm, habe mithin insoweit eine marktbeherrsche Stellung i.S.d. § 19 Abs. 2 GWB inne. Unabhängig davon sei sie auch wegen § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB Normadressatin des § 20 Abs. 2 GWB; denn hinsichtlich der Weitersendung des (nicht anderweitig substituierbaren) Vollprogramms der Beklagten habe die Klägerin keine Möglichkeit, auf andere Anbieter auszuweichen. Da die Beklagte andere Unternehmen hinsichtlich der Kabelweitersendung durchaus lizenziere, werde die Klägerin unsachlich diskriminiert und zudem unbillig behindert, da ihr neues Produkt, der Online-Videorecorder, sich nicht im Markt etablieren könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Annahme des als Anlage K 1 beigefügten Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Lizenzvertrages zur Kabelweitersendung des Programms der Beklagten zu erklären.

Anlage K 1: Lizenzvertrag zwischen

… - im Folgenden: „Lizenzgeberin“ und

… - im Folgenden: „Lizenznehmerin“ wird der nachfolgende urheberrechtliche Lizenzvertrag geschlossen:

Präambel:

Nachfolgender Nutzungsvertrag wird zum Zwecke des Betriebs eines sogenannten Onlinevideorekorders der Lizenznehmerin abgeschlossen. Im Rahmen dieses Onlinevideorekorders bietet die Lizenznehmerin ihren in Deutschland ansässigen Kunden unter anderem auch das Fernsehprogramm der Lizenzgeberin zur Aufnahme an. Beim Betrieb dieses Onlinevideorekorders stellen die Kunden der Lizenznehmerin mithilfe der von der Lizenznehmerin bereitgestellten Technologie Aufnahmen unter anderem aus dem Fernsehprogramm der Lizenzgeberin eigenständig her. Die Wiedergabe der Aufnahme auf dem Endgerät des Kunden erfolgt nicht zeitgleich mit der Weitersendung sondern frühestens fünf Minuten nach Beendigung der Aufnahme. Hinsichtlich der technischen Ausgestaltung wird auf das in der Anlage zu diesem Lizenzvertrag angefügte Gutachten von Prof. Dr. Bernhard K. vom 07.12.2011 sowie für den Zeitraum ab Mai 2013 auf das Gutachten des Sachverständigen Markus S. vom 12.05.2013 (Anlage K 17) Bezug genommen.

1. Leistungsgegenstand: Die Lizenzgeberin räumt der Lizenznehmerin zur Nutzung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für die Dauer und nach Maßgabe dieses Vertrages einfache Nutzungsrechte gemäß Ziff. 2 an den Rechten des von ihr gesendeten Fernsehprogramms („RTL“) ein.

2. Die Rechteeinräumung umfasst die Weitersendung von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken von der Empfangseinheit an den Aufnahmeserver der Lizenznehmerin.

1. 3. Der Vertrag wird zunächst für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 341.12.2012 geschlossen.

4. Für die Rechteeinräumung gemäß Ziff. 2 dieses Lizenzvertrages schuldet die Lizenznehmerin der Lizenzgeberin dem Grunde nach eine Lizenzgebühr.

Die Lizenznehmerin bietet der Lizenzgeberin an, für die Rechteinräumung gemäß Ziff. 2 eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,0113 Euro/Nutzer/Monat zu zahlen.

Alternativ zu diesem Angebot ist die Lizenzgeberin befugt, die Lizenzgebühren nach ihrem billigen Ermessen festzulegen. Ob die Lizenzgebühren der Billigkeit entsprechen, soll Gegenstand einer Überprüfung sein und mit rückwirkendem Effekt durch ein Gericht geändert werden könne, welches von der Lizenznehmerin anzurufen ist.

5. Zur Abgeltung von Vergangenheitsansprüchen der Lizenzgeberin gegen die Lizenznehmerin aus einer Weitersendung des von der Lizenzgeberin gesendeten Fernsehprogramms schuldet die Lizenznehmerin dem Grunde nach eine Zahlung, deren Höher im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen ist. Als Surrogat für diesen Anspruch dient der im Hinterlegungsverfahren vor dme AG München, Az. 38 HL 246/11 hinterlegte Betrag.

6. Die Lizenzgebühr (brutto) ist in einem Betrag für das jeweilige Vertragsjahr am 30.06. des jeweils laufenden Kalenderjahres fällig, für das erste Vertragsjahr 2012 nach Rechnungseingang. Der Vertrag wird rückwirkend ab dem 01.01.2012 geschlossen.

7. Die Nutzung des Sendesignals der Lizenzgeberin gemäß Ziff. 2 darf nur zeitgleich, vollständig und inhaltlich unverändert erfolgen.

8. die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht auf Dritte übertragbar.

9. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht die Lizenznehmerin unter Nachweis einer Einstellung der vertraglichen Nutzungen oder die Lizenzgeberin den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigt.

10. Die Lizenzgeberin kann den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Lizenznehmerin zukünftig den Rechtsbestand der lizenzierten Schutzrechte angreift.

11. Im Übrigen bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages aus wichtigem Grund durch diesen Vertrag unberührt.

12. Dieser Lizenzvertrag steht unter der Bedingung, dass die Lizenzgeberin die Rechte an dem unter Ziff. 1 genannten Fernsehprogramm allein wahrnimmt.

sowie für den Fall einer auch nur teilweisen Klagabweisung,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, jedenfalls nach der alten Technologie komme zwar das vollständige Programm auf dem Aufnahmeserver der Klägerin an, wo unabhängig von der Zahl derjenigen Nutzer, die eine Sendung aus dem Fernsehprogramm der Beklagten zur Aufnahme programmiert haben, zunächst nur eine Vervielfältigung („Masterkopie“) angefertigt werde. Weitergeleitet an den kundenindividuellen Speicher Platz auf dem File-Server würden hingegen nur diejenigen einzelnen Sendungen, die ein Kunde zur Aufnahme programmiert habe. Dies stelle (mit Rücksicht auf die „Masterkopie“ nicht nur eine unerlaubte Vervielfältigung, § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, sondern) auch nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 54) einen Eingriff in das Senderecht der Beklagten (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1; 20 UrhG) dar. Zwar wäre dieser Eingriff nicht widerrechtlich, wenn die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes nach § 87 Abs. 5 UrhG vorlägen, die Beklagte mithin zum Abschluss eines Lizenzvertrags mit der Klägerin verpflichtet wäre, weil deren Dienst (nicht nur als Weitersendung, sondern spezifisch) als Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG zu qualifizieren wäre. Dies sei indes nicht der Fall, wie sowohl die Schiedsstelle (wiederholt, so etwa Az. Sch-Urh 152/10 = Anlage B 1; Sch-Urh 4/11 = Anlage B 2; Sch-Urh 17/11 = Anlage K 10/B 3) als auch das OLG München (Az. 29 U 3792/10 = Anlage B 4) befunden hätten. Gegenteiliges habe auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) nicht judiziert.

Zum Tatsächlichen sei vorab zu bestreiten, dass die Weitersendung drahtgebunden erfolge. Des Weiteren sei anzumerken, dass die Klägerin ihre (weltweit zugänglichen) Dienste mitnichten lediglich inländischen Nutzern anbiete und auch die in den AGB enthaltene Beschränkung des Zugriffs (der angeblich nur vom Inland aus möglich sei) ihren Nutzern gegenüber keineswegs durchsetze, wie Anlagen B 10, 11 belegten. Unzutreffend seien des Weiteren die Angaben der Klägerin zu dem von den Nutzern zu entrichtenden monatlichen Entgelt, das in Wahrheit für die Variante „S.TV Basis“ bis zu einer Höhe von € 9,99/Monat, für das Paket „S.TV XL“, in welchem die Klägerin Werbeunterbrechungen aus den Sendungen (insoweit unstreitig) herausschneide, bis zu € 14,99/Monat betrage. Schließlich habe die Klägerin ihre Dienste nicht erst ab 2006, sondern bereits im Herbst 2005 auf das Programm der Beklagten erstreckt. Dass sie mittlerweile technische Änderungen am System vorgenommen habe, sei zu bestreiten, indes für den Rechtsstreit unerheblich.

Zum Rechtlichen sei festzuhalten, dass die von der Klägerin vorgenommene Weitersendung keine Kabelweitersendung i.S.d. §§ 87 Abs. 5, 20b UrhG darstelle, sondern, wie sowohl die Schiedsstelle (Anlagen B 1 bis B 3), das DPMA als Aufsichtsbehörde (Anlage B 5) als auch das OLG München (Az. 29 U 3792/10 = Anlage B 4) befunden hätten, um eine davon zu unterscheidende wirtschaftlich wie technisch eigenständige Nutzungsart, die (wie terrestrische Sendungen oder solche über das Internet zwar dem § 20 UrhG unterfielen, jedoch) nicht als Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG zu qualifizieren sei; anders als bei der herkömmlichen Kabelweitersendung benötige der Kunde nämlich kein eigenes Aufzeichnungsgerät, könne Sendungen aus mehreren Programmen gleichzeitig aufzeichnen und die aufgezeichneten Sendungen weltweit über das Internet abrufen. Zudem zahle der Kunde für den Online-Videorecorder ein monatliches Entgelt unabhängig davon, ob er über eine eigene Antenne oder einen eigenen Kabel-anschluss verfüge. Unterliege der Dienst der Klägerin schon deshalb nicht dem Abschlusszwang des § 87 Abs. 5 UrhG (eine erweiternde Auslegung komme aus dogmatischen Erwägungen nicht in Betracht), wäre selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die von ihr praktizierte Weitersendung keine eigenständige, im Rahmen des Verwertungsrechts nach § 20 UrhG unbenannte Nutzungsart sei, sondern - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - als Kabelweitersendung qualifiziert werden könnte, ein Abschusszwang nach § 87 Abs. 5 UrhG nicht gegeben. Denn ihr Modell erfülle nicht die Tatbestandsmerkmale des § 20b UrhG, da die Weitersendung nicht das vollständige Programm betreffe und im Übrigen auch nicht kabelgebunden erfolge. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei der Beurteilung mit dem Bundesgerichtshof (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 40 f.) nicht nur der Weg von der Empfangsantenne bis zum Aufnahmeserver, sondern die gesamte Strecke bis zu den individuellen Speicherplätzen der Kunden (d.h. deren Online-Videorecorder, BGH ZUM 2009, 765 Tz. 2) zugrunde zu legen. Nur wenn die Weitersendung auf der gesamten Strecke vollständig, zeitgleich und unverändert erfolge, liege eine Kabelweitersendung vor, so dass ein Abschlusszwang nach § 87 Abs. 5 UrhG in Betracht komme; dagegen genüge es nicht, dass die Weitersendung bis zum (den individuellen Speicherplätzen vorgelagerten) Aufnahmeserver kabelgebunden und insbesondere vollständig erfolge. Eben dies sei aber bei dem Dienst der Klägerin (trotz deren insoweit durchaus changierenden Vortrags) der Fall, da dort (wie bei einer Mediathek) zwischen Aufnahmeserver und den individuellen Speicherplätzen nur noch einzelne Sendungen, nicht hingegen das gesamte Programm weitergesendet würden. Eine bloß selektive Weitersendung einzelner Programmbestandteile könne nach der ratio legis des § 87 Abs. 5 UrhG (nämlich das Geschäftsmodell von Unternehmen zu fördern, die - anders als die Klägerin - durch hohe Investitionen in ein Kabelnetz und dessen Unterhalt einem großen Publikum Fernsehprogramme zugänglich machen) nicht in den Genuss der Privilegierung nach dieser Norm kommen. Dies gelte gleichermaßen für die angeblich neuerdings verwendete Technologie, kämen doch auf dem File-Server, von dem aus der Nutzer seine Aufzeichnungen abrufen könne, nur unvollständige und veränderte Programmteile (gespeicherte Sendungen) an. Hinzu komme, dass auf Wunsch des Kunden die Klägerin aus den einzelnen Sendungen auch die Werbung herausschneide, so dass sie eine weitere Veränderung vornehme. Im Übrigen lasse die - insoweit darlegungs- und beweisbelastete - Klägerin auch jeglichen belastbaren Vortrag dazu vermissen, dass die Weitersendung bis zu den individuellen Speicherplätzen der Kunden kabelgebunden sei. Die Privatgutachten nach Anlage K 2 bzw. Anlage K 17 (betreffend die angeblich neue Technologie) enthielten sich insoweit jeglicher Ausführungen, wenn sie sich auf die Darstellung des Wegs von der Empfangsantenne bis zum Aufnahmeserver bzw. den vorgelagerten TV-Karten beschränkten. Keinesfalls sei der Klägerin darin zu folgen, dass nach der Umstellung der Aufnahmeserver als der persönliche Videorecorder des Nutzers anzusehen sei. Denn hierauf habe der Kunde keinen Zugriff, vielmehr könne er Sendungen ausschließlich über den File-Server der Klägerin wahrnehmen. Wie die Herstellung der angeblich kundenindividuellen Vervielfältigungsstücke auf dem Aufnahmeserver funktioniere, trage die insoweit beweisbelastete Klägerin ohnehin nicht vor, insbesondere lege sie nicht dar, dass hierbei keine Veränderung des Sendesignals stattfinde. Jedenfalls sei zu bestreiten, dass nunmehr keine „Masterkopie“ mehr gefertigt werde - das Gutachten nach Anlage K 17 (dort S. 14 ff, 17) belege vielmehr das Gegenteil.

Selbst wenn man schließlich eine Kabelweitersendung annehmen wollte, wäre die Beklagte nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrags verpflichtet, da ihr sachlich gerechtfertigte Ablehnungsgründe zur Seite stünden: Zum einen gehe die für den OnlineVideorecorder gewählte (alte) Technologie, wie der Bundesgerichtshof rechtskräftig befunden habe, im Hinblick auf die erstellte „Masterkopie“ mit einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) der Beklagten einher - ein Eingriff, den die Klägerin auch fürderhin ohne die erforderliche gesonderte Lizenz fortsetzen wolle. Schon aus diesem Grund sei der Beklagten eine Lizenzierung, die mit der Weitersendung lediglich einen Teil des klägerischen Angebots legalisiere, nach der Rechtspre chung des Bundesgerichtshofes (ZUM 2009, 949 - Seeing is Believing) nicht zumutbar. Hinzu komme, dass die Klägerin die Zwangslizenz auch nicht etwa für die gesamte Strecke der Weiterleitung (bis zum individuellen Speicher Platz des Kunden) verlange, sondern lediglich bis zum Aufnahmeserver, mithin einen Teil der Weitersendung unli-zenziert betreiben wolle. Auch hierauf müsse sich die Beklagte - unabhängig von der Unteilbarkeit des Weitersenderechts - nicht einlassen; denn es könne von ihr nicht verlangt werden, gewerbsmäßige Rechtsverletzungen durch Abschluss eines Lizenzvertrags zu fördern. Des Weiteren sei zu sehen, dass sich die Beklagte in zahlreichen Verträgen mit ihren Lizenzgebern dazu verpflichtet habe, Angebote wie dasjenige der Klägerin nicht zu lizenzieren; gerade bei fremdproduzierten Sendeinhalten verfüge sie vielfach nicht über das Recht, diese zur Verwendung im Internet zu lizenzieren. Ihr Rechtseinkauf - für sie von elementarer Bedeutung - würde daher durch eine Zwangslizenz massiv gestört. Insbesondere sei der Vortrag der Klägerin zur angeblichen territorialen Begrenzung ihres Angebots, wie ausgeführt, falsch. Soweit sie darauf verweise, dass die Beklagte ihr Programm via Satellit auch außerhalb Deutschlands ausstrahle, sei dies schon deshalb unbehelflich, weil Rechte, die die Beklagte für die Satellitenausstrahlung ihres Programms erwerbe (§ 20a UrhG), nichts mit den bei einer Weitersendung mit sonstigen technischen Mitteln einschlägigen Rechten gemein hätten.

Schließlich sehe das Vertragsangebot der Klägerin nach Anlage K 1 auch keine angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen vor: die Klägerin berechne die von ihr zu zahlenden Lizenzgebühren an Hand des Kabelweitersendetarifs der VG M., der sich indes ausschließlich auf eine herkömmliche lineare Kabelweitersendung beziehe; die Weitersendung an einen Online-Videorecorder, die zu einer weltweiten Verfügbarkeit der gespeicherten Inhalte führten, werde in dem Tarif weder adressiert noch ansatzweise adäquat abgebildet. Zudem halbiere die Klägerin den Lizenzsatz von 1,25% auf 0,625% - die dafür gegebene Begründung dahingehend, dass die Kabelweitersendung nur wenige Meter betrage, sei nicht tragfähig, komme es doch nicht auf die Übertragungsstrecke, sondern auf den mit der Weiterleitung verbundenen wirtschaftlichen Nutzen an -und lege überdies der Berechnung jeweils nur das günstigste monatliche Nutzungsentgelt von € 4,99 zugrunde, während sie in Wahrheit, wie aufgezeigt, monatliche Entgelte bis zu € 14,99 von ihren Nutzern (die von der Klägerin insoweit genannten Zahlen seien mit Nichtwissen zu bestreiten) vereinnahme.

Lediglich ergänzend sei anzumerken, dass auch ein kartellrechtlicher Abschlusszwang nicht in Betracht komme. Zum einen könne von einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten keine Rede sein, werde doch der Dienst der Klägerin - ebenso wie vergleichbare Angebote, z.B. shift.TV oder Bong.TV - seit mehreren Jahren erfolgreich vermarktet, ohne dass das Programm der Beklagten dort zur Verfügung stünde. Zum anderen sei das angerufene Gericht nach § 87 GWB für die Beurteilung kartellrechtlicher Streitigkeiten nicht zuständig.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04. Dezember 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist, soweit sie im Hauptantrag auf einen Kontrahierungszwang nach § 87 Abs. 5 UrhG gestützt ist, sowohl hinsichtlich der alten Technologie (Anlage K 2) wie auch in Bezug auf die (unterstellt) nunmehrige Verfahrensweise (wie in Anlage K 17 beschrieben) zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg. Soweit der begehrte Abschluss eines Lizenzvertrags hilfsweise auf kartellrechtliche Vorschriften gestützt ist, ist die Klage mangels Zuständigkeit des Senats unzulässig. Im Einzelnen:

A.

Anspruch auf Abschluss des Lizenzvertrags nach § 87 Abs. 5 UrhG

I. Die auf Abschluss des Lizenzvertrags betreffend die Kabelweitersendung des von der Beklagten veranstalteten Programms (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 UrhWG) gerichtete Klage ist zulässig, soweit die Klägerin ihr Begehren auf den Kontrahierungszwang des § 87 Abs. 5 UrhG stützt. Insbesondere ist das Oberlandesgericht München insoweit im ersten Rechtszug örtlich und sachlich ausschließlich für die verlangte Annahme des Vertragsangebots nach Anlage K 1 zuständig, § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG. Die nach § 16 Abs. 1 UrhWG weiter erforderliche Prozessvoraussetzung eines der gerichtlichen Gel-tendmachung vorangegangenen, die streitgegenständliche Lizenzierung betreffenden Schiedsstellenverfahrens (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 UrhWG) liegt ebenfalls vor: Zwar hat die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 31. Oktober 2012 (Az. Sch-Urh 17/11, Anlage K 10) vorrangig die seinerzeit (jedenfalls bis April 2013) für den VideoOnlinerecorder verwendete Technologie der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, während das (nach den bestrittenen Angaben der Klägerin) seit Mai 2013 gewählte Verfahren, welches (unterstellt) auf die Erstellung einer „Masterkopie“ auf dem Aufnahmeserver verzichtet und stattdessen unmittelbar kundenindividuelle Aufnahmen in dem jeweiligen Nutzer (auf dem Aufnahmeserver) zugewiesenen Kundenfächern fertigt, nicht explizit Gegenstand der Erörterung vor der Schiedsstelle war. Dies hindert indes die Zulässigkeit der Klage auch im Hinblick auf die aktuelle Technologie nicht. Unbehelflich ist zwar in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Befassung der Schiedsstelle mit dem insoweit identischen Verfahrensablauf jedenfalls in dem parallelen Rechtsstreit gegen die Shift.TV (vgl. BGH GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II) vorliege; denn die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG muss nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht lediglich abstrakt gegeben sein. Führt man sich jedoch vor Augen, dass die Abwandlung in der verwendeten Technologie mit dem (unterstellten) Verzicht auf die Erstellung einer „Masterkopie“ ausschließlich den rechtlichen Gesichtspunkt der Vervielfältigung des Programms der Beklagten i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, nicht hingegen die hier allein streitgegenständliche Frage der (Kabel-)Weitersendung, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 UrhG, betrifft (- eine Beurteilung, in der sich der Senat auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, bestätigt sieht, wenn dort ausgeführt ist, dass die Zwischenspeicherung von Sendesignalen auf dem Aufnahmeserver der Klägerin für die Frage der Weitersendung keine Rolle spiele), stellt sich der zwischen den Streitparteien im Schiedsstellenverfah-ren Sch-Urh 17/11 ergangene Einigungsvorschlag vom 31. Oktober 2012 (Anlage K 10) betreffend die alte Technologie (mit „Masterkopie“) auch für die abgewandelte (nach Angaben der Klägerin seit Mai 2013 verwendete) Verfahrensweise als taugliche Grundlage i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhWG dar. Denn die Frage, ob der von der Klägerin mit ihrem Online-Videorecorder angebotene Dienst als (Kabel-)Weitersendung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 UrhG zu qualifizieren sei, wird unabhängig vom Gesichtspunkt einer daneben verwirklichten Vervielfältigung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) bereits in dem Einigungsvorschlag nach Anlage K 10 behandelt. Liegt demnach die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG auch in Bezug auf die abgewandelte Technologie vor, stellt sich zudem der Widerspruch der Klägerin vom 09. Dezember 2012 (Anlage K 11) als rechtzei tig dar. Denn in Streitfällen betreffend die Einräumung von Nutzungsrechten der Kabelweitersendung beträgt die Widerspruchsfrist des § 14a Abs. 3 Satz 2 UrhWG drei Monate ab Zustellung (hier: 07. November 2012) des Einigungsvorschlags. Damit unterliegt die Zulässigkeit des klägerischen Begehrens - soweit es auf § 87 Abs. 5 UrhG gestützt ist - insgesamt keinen durchgreifenden Bedenken.

II. Aus dem Kontrahierungszwang des § 87 Abs. 5 UrhG kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte dahingehend herleiten, ihr - zu angemessenen Bedingungen - ein einfaches Nutzungsrecht zur Kabelweitersendung des Programms der Beklagten im Zusammenhang mit dem Online-Videorecorder Save.TV einzuräumen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie von den Parteien kontrovers diskutiert - der klägerische Dienst als von der Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG verschiedene, in §§ 20 ff. UrhG nicht benannte Ausprägung des Senderechts einzustufen ist, die dem Anwendungsbereich des § 87 Abs. 5 UrhG eo ipso entzogen sei (so die Beklagte im Anschluss an OLG München, Urteil vom 18. November 2010, Az. 29 U 3792/10, ZUM 2011, 167 = Anlage B 4; zweifelnd Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 20b Rdnr. 1). Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 5 UrhG liegen bereits aus anderen Gründen weder in Bezug auf die früher verwendete Technologie (dazu unten II.2.) noch hinsichtlich der aktuellen Verfahrensweise (dazu unten II.4.) vor.

1. Nach § 87 Abs. 5 UrhG sind Sendeunternehmen (wie die Beklagte) und Kabelunternehmen - eine Eigenschaft, die die Klägerin für sich beansprucht - grundsätzlich verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung i.S.d. § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Die mit diesem Kontrahierungszwang einhergehende Einschränkung der Vertragsfreiheit steht nach allgemeiner Ansicht (vgl. Nachweise bei Dreier, a.a.O., § 87 Rdnr. 26) im Einklang mit der (durch § 20b Abs. 1 Satz 2 UrhG umgesetzten) Richtlinie 93/83/EWG Satellit und Kabel, die in Erwägungsgrund 30 sowie spezifisch in Art. 12 dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich die Förderung vertraglicher Vereinbarungen über die Kabelweiterverbreitung aufgibt. Voraussetzung für den Kontrahierungszwang ist indes, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Internet-Videorecorder eine Kabelweitersendung vornimmt. Dieses als Unterfall des Weiter senderechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 UrhG) in § 20b UrhG geregelte Nutzungsrecht setzt nach der Legaldefinition des § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG voraus, dass das von einem Sendeunternehmen (im Rahmen einer Erstsendung, vgl. Dreier, a.a.O., § 20b Rdnr. 6) gesendete Werk, welches in ein (von dem Sendeunternehmen zusammengestelltes und verantwortetes) Programm eingebettet ist (Dreier, a.a.O., § 20b Rdnr. 7), zeitgleich, unverändert und vollständig (Dreier, a.a.O., § 20b Rdnr. 8) durch Kabelsysteme (Dreier, a.a.O., § 20b Rdnr. 9) weitergeleitet wird. Fehlt es an einer Einbettung in ein Programm, werden mithin lediglich einzelne Werke per Kabel an eine Öffentlichkeit i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG (Dreier, a.a.O., § 87 Rdnr. 9, 10) weitergeleitet, liegt eine Kabelweitersendung nicht vor (Dreier, a.a.O., § 20b Rdnr. 7). Gleiches gilt, sofern die Weitersendung des Programms unvollständig ist; denn derjenige, der sich auf die Weiterleitung der beliebtesten Sendungen aus - einem oder mehreren - fremden Programmen beschränkt und auf diese Weise gleichsam sein eigenes „Rosinenprogramm“ (Dreier, a.a.O., § 20b Rdnr. 8) zusammenstellt, soll nach der ratio legis (vgl. Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 93/83/EWG) nicht in den Genuss des nach § 87 Abs. 5 UrhG erleichterten Rechtserwerbs kommen.

2. Ausgehend hiervon hat die Klägerin mit der für ihren Online-Videorecorder früher verwendeten Technologie, wie sie auch der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof in den beiden Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 zugrunde lag, eine Kabelweitersendung nicht vorgenommen. Denn nach dem damaligen Modell hat die Klägerin - zwar, wie der BGH in der Entscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56 ausgeführt hat, ungeachtet der mit der Speicherung einer „Masterkopie“ auf dem Aufnahmeserver einhergehenden gewissen Zeitverschiebung eine zeitgleiche, jedoch -weder eine in das Programm der Beklagten eingebettete vollständige noch - soweit der Tarif XL betroffen ist - eine unveränderte Weiterleitung der Sendungen vorgenommen. Schließlich hätte sie auch nicht dargetan, dass das von der Beklagten ausgestrahlte Sendesignal auf der gesamten relevanten Strecke kabelgebunden übertragen wurde. (Lediglich vorsorglich ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 die in Rede stehenden Technologie zwar als Eingriff in das Senderecht der Beklagten, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 20 UrhG, qualifiziert hat; eine - wie die Klägerin meint, vom Senat zu beachtende - Beurteilung dahingehend, dass auch die Voraussetzungen einer Kabelweitersen dung i.S.d. § 20b UrhG als besonderer Ausprägung des Weitersenderechts erfüllt seien, hat er hingegen nicht getroffen, wenn er in der Entscheidung ZUM-RD 2013, 314 den Rechtsstreit zur Prüfung des Einwands nach § 87 Abs. 5 UrhG einschließlich der sich daraus ergebenden Vorfragen - darunter die Frage, ob eine Kabelweitersendung vorliege - an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.) Im Einzelnen:

a. Eine Kabelweitersendung i.S.d. §§ 87 Abs. 5, 20b UrhG setzt zunächst voraus, dass eine Weiterübertragung der empfangenen Sendesignale auf der gesamten relevanten Übertragungsstrecke kabelgebunden erfolgt. Bereits dies hat die Klägerin, wie die Beklagte zu Recht moniert, nicht schlüssig dargelegt, wenn sie ausführt, jedenfalls bis zu den TV-Karten am Aufnahmeserver erfolge die Weitersendung per Kabel. Denn die der Beurteilung zugrunde zu legende (an den Satellitenschüsseln beginnende) Übertragungsstrecke endet entgegen der Ansicht der Klägerin nicht etwa - mit der Erstellung der „Masterkopie“ einer vom Nutzer zur Aufnahme programmierten Sendung - auf dem Aufnahmeserver der Klägerin, sondern erst (nach Weiterleitung der kundenspezifischen Datei auf einen Encoding-Server, Umwandlung des Dateiformats und neuerliche Weiterleitung) auf dem File-Server als demjenigen Ort, an dem der Nutzer (per Internet) tatsächlichen Zugriff auf die von ihm aufgenommene Sendung hat, sie mithin (per Streaming) ansehen oder auf seinen PC herunterladen kann, widrigenfalls es bereits am Merkmal der Weitersendung an eine Öffentlichkeit fehlt. Wenn die Klägerin demgegenüber als relevante Übertragungsstrecke lediglich den Abschnitt zwischen den Einrichtungen, die das von der Beklagten ausgestrahlte Satellitensignal empfangen (Satellitenschüsseln), und dem (vom Nutzer durch vorhergehendes Programmieren einer Sendung aktivierten) Aufnahmeserver mit der Erwägung für ausschlaggebend hält, dieser stehe dem Bildschirm des Nutzers im Fall einer üblichen Übertragung oder Kabelweitersendung (ohne Recording) gleich, da in beiden Fällen allein er (der Nutzer) darüber entscheide, welche der (am Aufnahmeserver wie am Bildschirm) vollständig eingehenden Sendesignale er aufnehmen bzw. sich ansehen möchte, teilt der Senat diese Gleichsetzung nicht: denn der Nutzer, der sich entschlossen hat, eine Sendung am Bildschirm zu verfolgen, kann dies bei der herkömmlichen Kabelweitersendung - nach Einschalten des Geräts - unverzüglich tun. Im Fall des Online-Videorecorders genügt es hingegen nicht, dass das Sendesignal auf dem Aufnahmeserver angekommen ist. Denn hierauf hat der Kunde als Teil der Öffentlichkeit, an welche das Sendesignal wei tergeleitet wird (ungeachtet des Umstands, dass allein er eine Speicherung des Signals auf dem Aufnahmeserver auslöst) keinen Zugriff: Mit dem bloßen Veranlassen der Speicherung steht ihm der Dateiinhalt noch nicht zum Genuss zur Verfügung. Betrachten kann er die von ihm vorab zur Aufnahme programmierte Sendung vielmehr erst dann, wenn sie - nach Weiterleitung auf den Encoding-Server zur Umwandlung in ein entsprechendes Dateiformat - in seinem Kundenfach auf dem File-Server der Klägerin abgelegt ist. Der Klägerin ist mithin insoweit zuzustimmen, als nicht der (willkürlich wählbare) Zeitpunkt ausschlaggebend ist, zu dem der Nutzer seine gespeicherte Kopie abruft; die Weiterleitung des Sendesignals endet indes erst dann, wenn der Nutzer seine Kopie abrufen kann. In dieser Beurteilung sieht sich der Senat im Übrigen bestätigt durch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, wenn er dort (Tz. 56 Satz 2 und Satz 3) ausdrücklich von einer Weitersendung nach vorheriger Zwischenspeicherung des empfangenen Signals spricht.

Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin - wie die Beklagte zutreffend moniert - bereits nicht dargetan, dass das Sendesignal über die gesamte relevante Strecke bis zu den Kundenfächern auf dem File-Server via Kabelsystem weitergeleitet wird, so dass der Senat bereits aus diesem Grund nicht zu konstatieren vermag, dass die Klägerin eine Kabelweitersendung betreibt.

b. Eine Qualifizierung des von der Klägerin unterhaltenen Dienstes als Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG scheitert darüber hinaus auch daran, dass die Klägerin lediglich einzelne, aus dem Programm verschiedener Sendeunternehmen wie der Beklagten isolierte Sendungen (oder gar Sendungsteile, vgl. das Gutachten gemäß Anlage K 17, dort S. 5, wonach der Nutzer nicht nur eine Sendung, sondern lediglich ein Segment daraus anfordern kann und im Übrigen - so das Beispiel S. 18 des Gutachtens - auch die Aufnahme einer Sendung beliebig abbrechen kann) und nicht, wie dies nach allgemeiner Ansicht (Dreier, a.a.O., § 20b Rdnr. 7; Dustmann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 20b Rdnr. 11) erforderlich ist, das von der Beklagten gestaltete (vgl. Dustmann, a.a.O., § 20b Rdnr. 11) Programm als solches bzw. die in ein Programm eingebetteten Sendungen an eine Öffentlichkeit i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG weiterleitet. Eine solche Übernahme und Weiterleitung bloßer Programmteile oder gar einzelner Sendungen bzw. Sendungsteile ist aus dem Anwendungsbereich der Norm des § 20b UrhG, die nach ihrem Schutzzweck auf die rein technische Einspeisung eines laufenden Sendeprogramms in ein Kabelnetz beschränkt ist, ausgenommen (Dustmann, a.a.O., § 20b Rdnr. 12). Dass das vollständige Sendesignal an dem Aufnahmeserver der Klägerin anliegt, ist, wie die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Denn auf den (für den Zugriff des Nutzers auf die gespeicherte Sendung - und damit für die Herstellung einer Öffentlichkeit - maßgeblichen) File-Server geleitet werden nicht die vollständigen an dem Aufnahmeserver ankommenden Sendesignale, sondern nur diejenigen, die der Kunde zur Aufnahme programmiert hat (vgl. auch Dustmann, a.a.O., § 20b Rdnr. 12 a.E.). Ein derartiges vom Nutzer selbst nach eigenem Gusto zusammengestelltes „Rosinenprogramm“ ist von der Privilegierung des § 87 Abs. 5 UrhG nicht erfasst.

c. Schließlich findet - jedenfalls - im Tarif „Save.TV XL“ entgegen dem Erfordernis des § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG auch insoweit keine vollständige und unveränderte Weiterleitung des von der Beklagten ausgestrahlten Sendesignals statt, als die Klägerin Werbeeinblendungen aus der Sendung eliminiert und so dem Kunden lediglich eine bearbeitete, „bereinigte“ Fassung eines einzelnen Werks zur Verfügung stellt. Für den umgekehrten Fall, dass die Sendung für eigene Werbeeinblendungen des Weiterleitenden unterbrochen wird, wird dies in der Literatur einhellig vertreten (vgl. Dreier, a.a.O., § 20b Rdnr. 8; Dustmann, a.a.O., § 20b Rdnr. 12; v. Ungern-Sternberg in: Schricker/Loewen-heim, UrhG, 4. Aufl., § 20b Rdnr. 11). Nichts anderes kann für das Herausschneiden von Werbung aus dem Programm gelten (ebenso LG Hamburg, ZUM 2004, 232, 233; v. Ungern/Sternberg, a.a.O., § 20b Rdnr. 11).

3. Stellt demnach der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Online-Videorecorder unter Zugrundelegung der früheren Technologie keine Kabelweitersendung i.S.d. § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, kann sie sich auf einen Lizenzierungszwang nach § 87 Abs. 5 UrhG unabhängig davon nicht berufen, ob der Beklagten ein sachlich rechtfertigender Grund für ihre Weigerung, der Klägerin die Rechte zur Kabelweitersendung ihres Pro-grammes einzuräumen, zur Seite steht. Lediglich vorsorglich ist indes darauf hinzuweisen, dass ein solcher rechtfertigender Grund in dem Umstand zu sehen wäre, dass die hier in Rede stehende von der Klägerin früher verwendete Technologie, wie sie Gegenstand der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof (ZUM 2009, 765; ZUM-RD 2013, 314) war, nach dessen insoweit rechtskräftigem Judikat angesichts der auf dem Aufnahmeserver zunächst gefertigten „Masterkopie“ zwangsläufig in das Vervielfältigungsrecht der Beklagten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG eingreift. Dass der Beklagten schlechterdings nicht zugemutet werden kann, durch Lizenzierung des Kabelweitersenderechts ihres Programmes an einer derartigen Verletzung ihres Vervielfältigungsrechts mitzuwirken, bedarf keiner vertieften Erörterung.

4. Nach Auffassung des Senats erlaubt auch die - nach den als zutreffend unterstellten Angaben der Klägerin - nunmehr im Kontext des Online-Videorecorders verwendete Technologie keine abweichende Beurteilung. Insbesondere ist der Umstand unerheblich, dass im Falle der Programmierung einer Sendung zur Speicherung auf dem Online-Videorecorder durch einen oder mehrere Kunden keine (das Vervielfältigungsrecht der Klägerin nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG verletzende) „Masterkopie“ auf dem Aufna h-meserver zur Zwischenspeicherung angelegt wird, sondern die Sendung unmittelbar aus dem empfangenen Signal in einem für den jeweiligen Nutzer spezifischen Fach auf dem Aufnahmeserver gespeichert, mithin vom Kunden selbst (nach § 53 UrhG privilegiert) vervielfältigt wird. Denn auch bei dieser Ausgestaltung des Vorgangs kann der Nutzer auf das ihm auf dem Aufnahmeserver zugeordnete Fach nicht über das Internet zugreifen, d.h. die Kopie aus seinem Fach im Wege des Streamings ansehen oder auf seinen PC herunterladen; vielmehr ist ihm dies erst dann möglich, wenn die Dateien aus seinem Fach auf dem Aufnahmeserver in den Encoding-Server zur Konvertierung verschoben und von dort auf den File-Server weitergeleitet worden sind. Da mithin die Übertragungsstrecke ebenso wie bei dem früher verwendeten Verfahren erst auf dem File-Server endet, kann hinsichtlich der Frage, ob die Weiterleitung des Signals vollständig kabelgebunden erfolgt bzw. ob das Signal vollständig, zeitgleich und unverändert weitergeleitet wird, auf die Ausführungen unter II.2. Bezug genommen werden: Da nach der Legaldefinition des § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG eine Kabelweitersendung auch hinsichtlich dieser Variante nicht vorliegt, steht der Klägerin in Bezug auf die (unterstellt) nunmehr verwendete Technologie ebenfalls kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags zur Kabelweitersendung des Programms der Beklagten, § 87 Abs. 5 UrhG, zu, so dass die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen eines Kontrahierungszwangs, wie sie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes GRUR 2009, 964 - Orange-BookStandard niedergelegt sind, als nicht entscheidungserheblich dahinstehen kann.

B.

Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags nach §§ 33, 19, 20 GWG Soweit die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Abschluss des Lizenzvertrags nach Anlage K 1 hilfsweise auf § 33 GWB unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 GWB) bzw. einer relativen Marktmacht (§ 20 GWB) stützt, ist das Begehren unzulässig. Denn nach § 87 GWB sind für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes betreffen, die Landgerichte ausschließlich zuständig. Eine Prüfung des Anspruchs in der Sache ist dem Senat daher insoweit verwehrt.

C.

Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 709 ZPO, § 16 Abs. 4 Satz 2UrhWG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen: Dass die Rechtssache - nach wiederholter Befassung des Bundesgerichtshofes mit dem Dienst der Klägerin - nach wie vor grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderte, zeigt die Klägerin nicht auf.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Juni 2015 - 6 Sch 7/14 WG

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Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Juni 2015 - 6 Sch 7/14 WG zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht


(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Wei

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung


Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch


(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensicht

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen


(1) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87 Sendeunternehmen


(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, 1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte


Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrau

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20 Senderecht


Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20b Weitersendung


(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für 1. Rechte

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten


(1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zugänglich:1.Vor- und Nachname,2.Geburtsdatum,3.Wohnort,4.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20a Europäische Satellitensendung


(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertr

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union


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(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Der Datenaustausch mit den für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zuständigen zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist unabhängig von der Art der Vortat der Geldwäsche und auch dann, wenn die Art der Vortat nicht feststeht, zu gewährleisten. Insbesondere steht eine im Einzelfall abweichende Definition der Steuerstraftaten, die nach nationalem Recht eine taugliche Vortat zur Geldwäsche sein können, einem Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht entgegen. Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates betrifft, so leitet sie diese Meldung umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaates weiter. Hierzu kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit den Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten ein System zur verschlüsselten automatisierten Weiterleitung einrichten und betreiben.

(2) Für die Übermittlung der Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im internationalen Bereich nach § 35 Absatz 2 bis 6 entsprechend. § 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Weiterleitung von Informationen zustehenden Befugnisse zu nutzen hat. § 35 Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Anfrage zeitnah zu beantworten hat; richtet sich die Anfrage auf Finanzinformationen oder Finanzanalysen, die im Zusammenhang mit Terrorismus oder mit organisierter Kriminalität mit Bezug zu Terrorismus von Belang sein können, so hat sich die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen um eine umgehende Beantwortung zu bemühen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Für den Datenaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nutzt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gesicherte Kommunikationskanäle.

(3) Sind zusätzliche Informationen über einen in Deutschland tätigen Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem öffentlichen Register eingetragen ist, erforderlich, richtet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ihr Ersuchen an die zentrale Meldestelle dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ein Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates um zusätzliche Informationen über einen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten ein, der in Deutschland eingetragen ist, so nutzt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen die ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Weiterleitung von Informationen zustehenden Befugnisse. Die Übermittlung von Anfragen und Antworten nach den Sätzen 1 und 2 hat unverzüglich zu erfolgen.

(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf ein Ersuchen um Informationsübermittlung, das eine zentrale Meldestelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung an sie gerichtet hat, nur ablehnen, wenn

1.
durch die Informationsübermittlung die innere oder äußere Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden könnten,
2.
im Einzelfall die Informationsübermittlung, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, mit den Grundprinzipien des deutschen Rechts nicht in Einklang zu bringen ist,
3.
durch die Informationsübermittlung strafrechtliche Ermittlungen oder die Durchführung eines Gerichtsverfahrens behindert oder gefährdet werden könnten oder
4.
rechtshilferechtliche Bedingungen ausländischer Stellen entgegenstehen, die von den zuständigen Behörden zu beachten sind.
Die Gründe für die Ablehnung des Informationsersuchens legt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der ersuchenden zentralen Meldestelle angemessen schriftlich dar, außer wenn die operative Analyse noch nicht abgeschlossen ist oder soweit die Ermittlungen hierdurch gefährdet werden könnten.

(5) Übermittelt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen einer zentralen Meldestelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren Ersuchen Informationen, so soll sie in der Regel umgehend und unabhängig von der Art der Vortaten, die damit in Zusammenhang stehen können, ihre Einwilligung dazu erklären, dass diese Informationen an andere Behörden dieses Mitgliedstaates weitergeleitet werden dürfen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf ihre Einwilligung nur aus den in Absatz 4 genannten Gründen verweigern. Die Gründe für die Verweigerung der Einwilligung legt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen angemessen dar. Die Verwendung der Informationen zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benennt eine zentrale Kontaktstelle, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift zuständig ist.

(1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zugänglich:

1.
Vor- und Nachname,
2.
Geburtsdatum,
3.
Wohnort,
4.
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
5.
alle Staatsangehörigkeiten.

(2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und zwar

1.
bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus
a)
der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte,
b)
der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder
c)
der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners,
2.
bei Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen aus einer der in § 3 Absatz 3 aufgeführten Funktionen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung umfassender Prüfungen nicht möglich war.

(1) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches Eigentum zu erwerben, wenn Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen, wenn sie die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben. Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.

(2) Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist und die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen ist, hat der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn

1.
sich ihre Bezeichnung oder ihr Sitz geändert hat,
2.
sie verschmolzen worden ist,
3.
sie aufgelöst worden ist oder
4.
ihre Rechtsform geändert wurde.

(3) Wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen nach Absatz 1 haben diesen Vereinigungen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder die von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben den Vereinigungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. Bei Stiftungen trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 die Personen nach § 3 Absatz 3.

(3a) Hat die Vereinigung keine Angaben der wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3 erhalten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung zu verlangen. Die Anteilseigner sind verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Die Pflicht, Auskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht, wenn der Vereinigung die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 bereits anderweitig bekannt sind. Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren.

(3b) Gelangt der Anteilseigner zu der Erkenntnis, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung geändert hat, so muss er dies der Vereinigung innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die Angaben zu dem neuen wirtschaftlich Berechtigten bereits über das Transparenzregister zugänglich sind, oder
2.
der Anteilseigner anderweitig positive Kenntnis davon hat, dass der Vereinigung der neue wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist.
Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Vereinigung zu dokumentieren und aufzubewahren.

(4) Die Angabepflicht nach Absatz 3 entfällt, wenn die Anteilseigner, Mitglieder und wirtschaftlich Berechtigten die erforderlichen Angaben bereits in anderer Form mitgeteilt haben.

(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die nach Absatz 1 aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen. Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.