vorgehend
Landgericht Traunstein, 3 O 4390/13, 23.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 23.06.2014 aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, den zu ihren Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts Traunstein, Blatt ...82, Flurstücks-Nr. ...27/3 und ...27/5, G.-Straße 4, 6, 6 a, Gebäude- und Freifläche, infolge Teilungserklärung eingetragenen 1/2 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Wohn- und Geschäftshaus mit Balkonen „G.-Straße 4, 6“ im Aufteilungsplan je mit Nr. 2 bezeichnet, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 220.000,-- € an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin zu bewilligen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens und Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro abwenden, es sei denn, dass die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 40.000 Euro leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Klägerin angestrebte Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.

Das Landgericht Traunstein hat nach Einvernahme einer Zeugin die auf Löschung der Eintragung der Beklagten als Miteigentümerin zur Hälfte gerichtete Klage mit am 23.06.2014 verkündetem Endurteil (Bl. 71/77 d. A.) abgewiesen. Auf die in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen, desgleichen auf die im erstinstanziellen Verfahren gewechselten Schriftsätze und die dortigen Protokollsniederschriften vom 27.01. (Bl. 36/37 d. A.) und 26.05.2014 (Bl. 58/62 d. A.).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzielles Begehren mit dementsprechend korrigierter bzw. ergänzter Antragstellung weiter. Sie verweist zunächst auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Aufklärung des Prozessstoffes durch das Landgericht Traunstein, das lediglich die Immobilienmaklerin G. M. als Zeuge einvernommen hatte. Tatsächlich habe die Klägerin erstinstanziell eine Reihe von Zeugen benannt, die darüber hätten Auskunft geben können, dass die Beklagte und die dahinterstehenden Geschäftsführer Michael und Ira R. von Anfang an beabsichtigt hätten, das Haus von der Klägerin zur Unterbringung von Asylbewerbern zu erwerben . Bei vollständiger Aufklärung des Prozessstoffes wäre als Ergebnis auch festgestellt worden, dass die Beklagte sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen die Klägerin hierüber getäuscht habe. Es liege eine Überraschungsentscheidung vor.

Die Meinung des Erstrichters, dass eine Aufklärungspflicht nicht bestehe, sei rechtsirrig; der Erstrichter übersehe hierbei, dass die Klägerin und Beklagte im notariellen Termin vom 30.07.2013 nicht nur einen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern zugleich eine Wohnungseigentümergemeinschaft begründet haben, woraus sich eine enge Verbindung der beiden Prozessparteien und aufgrund von Treu und Glauben ein wesentlich anderer Verhaltenskodex ergebe, als wenn die Klägerin an die Beklagte irgendein Haus weit entfernt von ihrem eigenen Haus verkauft hätte. Angesichts dessen, dass das Haus der Klägerin und der Beklagten nur ein Gemeinschaftsgrundstück mit einer Breite von ca. 4 m trenne, dürften Entscheidungen eines Miteigentümers die Interessen des anderen nicht verletzen und bestünde gerade wegen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine absolute Aufklärungspflicht für die Beklagte gegenüber der Klägerin über ihre Absichten betreffend die Verwendung des Hausgrundstücks. Nach Aussage der Zeugin M. sei im Beurkundungstermin vom 30.07.2013 lediglich die Rede davon gewesen, dass im Haus 3 Wohnungen erstellt werden und ruhige Familien dort Unterkunft finden sollten. Die Klägerin habe auch nicht den geringsten Anhaltspunkt besessen, dass die Beklagte im Haus Asylbewerber unterbringen wollte. Daher sei die vom Erstgericht angesprochene Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin bei Vorliegen einer Rückabwicklung nicht angebracht. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 03.09.2014 (Bl. 93/101 d. A.) und die weiteren Schriftsätze des Klägervertreters vom 06.11.2014 (Bl. 116/117 d. A.), 17.11.2014 (Bl. 122/125 d. A.), 01.12.2014 (Bl. 133/134 d. A.), 19.12.2014 (Bl. 138 d. A.), 29.01.2015 ( Bl. 158/159 d. A.), 09.02.2015 (Bl. 162 d. A.), 26.02.2015 (Bl. 177 d. A.) und 18.03.2015 (Bl. 178/180 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragte zuletzt:,

I. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 23.06.2014 - Az.: 3 O 4390/13 - wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den zu ihren Gunsten im Grundbuch des AG Traunstein, Blatt ...82, Flurstücks-Nr. ...27/3 und ...27/5, G.-Straße 4, 6, 6 a, Gebäude- und Freifläche infolge Teilungserklärung eingetragenen 1/2 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Wohn- und Geschäftshaus mit Balkonen „G.-Straße 4, 6“ im Aufteilungsplan je mit Nr. 2 bezeichnet, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 220.000,-- € an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin zu bewilligen.

I. Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.06.2014 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzielle Urteil; ein Verstoß gegen die Aufklärungspflichten oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.

Die Beklagte habe im Notartermin angegeben, dass beabsichtigt sei, das Objekt zu Wohnzwecken zu nutzen; dies geschehe. Vorher sei es nicht zu einem Treffen der Parteien gekommen. Auch an einer Täuschung durch Unterlassen fehle es; eine solche ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegründet werden sollte. Der Klägerin sei es gerade nicht auf die WEG und deren einvernehmlichen Charakter angekommen, da eigentlich eine Realteilung gewollt gewesen sei. Im Übrigen bleibe bestritten, dass die Beklagte von Anbeginn die Absicht gehabt habe, das Objekt an das Landratsamt zu vermieten. Ein Geschäftsmodell „Erwerb von Häusern zur Unterbringung von Asylbewerbern“ habe es nicht gegeben und gebe es nicht. Das erstinstanzliche Urteil stelle keine Überraschungsentscheidung dar, da das Erstgericht in beiden Terminen darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine Rechtsfrage handle, wobei es nur bei einer Aufklärungspflicht auf die Einvernahme der weiteren Zeugen ankäme, somit nach Prüfung der Rechtslage entweder mit einem Urteil oder einem weiteren Beweisbeschluss zu rechnen sei. Auf den weiteren Inhalt der Berufungserwiderung wird verwiesen. Zudem wird auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 12.11.2014 (Bl. 118/121 d. A.), 19.11.2014 (Bl. 130/131 d. A.), 10.02.2015 (Bl. 163 d. A.), 24.02.2015 (Bl. 165/176 d. A.) und vom 19.03.2015 (Bl. 181/182 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat am 22.10.2014 mündlich verhandelt (Bl. 111/115 d. A.) und am 19.11.2014 einen Beweisbeschluss bezüglich der Einvernahme der Zeugen G. M., Ge. Me., Ba. S. und R. Mü. erlassen (Bl. 126/128 d. A.). Diese Zeugen sowie die auf Ladungsverfügung vom 04.12.2014 (Bl. 135 d. A.) weiter geladenen Zeugen Be. G. und An. H. wurden im Termin vom 07.01.2015 einvernommen. Auf die letztgenannte Sitzungsniederschrift (Bl. 140/153 d. A.) wird verwiesen. Nach Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß Beschluss vom 28.01.2015 (Bl. 156/157 d. A.) wurde die Sach- und Rechtslage abschließend im Termin vom 25.03.2015 erklärt (Bl. 183 ff. d.

A.) 1. Der Senat hat über den im Tatbestand des Ersturteils (Seite 2, Abs. 2) festgestellten Sachverhalt hinaus folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Zeugin G. M. führte mit den Gesellschaftern der Beklagten im April 2013 die erste Besichtigung durch, die zweite am 07.06.2013, wobei zwei Mitarbeiter des Landratsamts T. zugegen waren, nämlich die Zeugen Ba. S. und R. Mü., die sich nur mit ihrem Namen vorstellten, ohne Hinweis auf ihre amtliche Funktion.

Das Landratsamt T. als die für den Abschluss von Mietverträgen für dezentrale, weniger als 50 Personen fassende Flüchtlingsunterkünfte zuständige Behörde hatte in dem Bewusstsein, dass zur damaligen Zeit die Regierung von Oberbayern aus der Not heraus, die Menschen unterzubringen, eigentlich jeden Mietpreis zu bezahlen bereit war, zur Markterkundung am 25.05. und 01.06.2013, möglicherweise aber auch schon davor, Inserate in verschiedenen Zeitungen geschaltet und zwar des Inhalts, dass das Landratsamt T. Unterbringungsmöglichkeiten für die dezentrale Unterbringung von Asylbewerbern (Hotels, Pensionen, Wohnungen, Häuser) suche. Daraufhin meldete sich auch die Familie R.; so befand sich am 24.05.2013 im Posteinlauf des Landratsamts ein Grundriss des streitgegenständlichen Objekts.

Den Gesellschaftern der Beklagten war von der Zeugin G. M. im Vorfeld mitgeteilt worden, Vorstellung der Klägerin sei, dass es in dem zu verkaufenden Haus möglichst ruhig sein und dieses in 2 bis 3 Wohnungen aufgeteilt werden sollte. Vorgabe waren alternativ kleinere Wohnungen oder eine Familie, die sich das Haus selber herrichten würde, insgesamt möglichst wenig Nachbarn, „weil es da unten sehr eng ist“. Die Reaktion der Eheleute R. ging dahin, dass deren Vorstellung für die Verwendung des Anwesens genau den Vorstellungen der Klägerin, nämlich Aufteilen in Wohnungen, entsprach.

Aufgrund der Besichtigung stand für die Mitarbeiter des Landratsamts T. fest, dass das Objekt in Betracht käme. Insoweit wird auf den von der Zeugin S. dem Gericht übergebenen Aktenvermerk vom 07.06.2013 verwiesen, in dem es (auszugsweise) heißt: „Nach Auskunft von Herrn und Frau R. können im Haus 30 Personen untergebracht werden. Nach meinem Eindruck bei der Besichtigung sind 30 Personen dort unterzubringen. Es sind keine Möbel vorhanden, von Herrn und Frau R. wurde angeboten, das Objekt auszustatten.“ Seitens des Landratsamts wurde den Gesellschaftern der Beklagten bedeutet, das Objekt wäre für das Landratsamt interessant. Im Mai oder Juni 2013 fragte das Landratsamt beim Bauamt der Stadt T. an, ob sich das Objekt für eine Asylbewerberunterkunft eigne und ob gegebenenfalls baurechtliche Genehmigungen hierfür erforderlich wären. Vorliegend bedurfte es weder einer Genehmigung noch einer Brandschutzprüfung, was entsprechend auf die Anfrage mitgeteilt wurde.

Bis zum 17.07.2013 hatten der Landkreis T. und die C. C. UG, vertreten durch Frau R., sich auf einen Mietvertrag geeinigt, der am 17.07.2013 vom Mitarbeiter Re. Mä. des Landratsamts T. per E-Mail (in dieser als Kostenübernahmevertrag bezeichnet) an Frau K., Sachgebiet 14 der Regierung von Oberbayern, Flüchtlingsbetreuung und Integration, M., übersandt wurde.

Zum 17.07.2013 wurde dem Landratsamt T. auch eine Rechnung der Fa. d. Unternehmensberatung I. R., F., vom 17.07.2013 über eine Maklervergütung von 18.564,-- €, basierend auf einer Provision in Höhe von 2 Monatsmieten á 7.800,-- € „für die Vermittlung von 300 qm Wohnraum in der G.-Straße 4 in T.“ vorgelegt. Diese Maklerrechnung wurde neben weiteren für andere Objekte von der Fa. d. Unternehmensberatung I. R. gestellten Rechnungen nach längerem Schriftverkehr nicht bezahlt.

Zwischenzeitlich war die Zeugin G. M. bei dem Notariat Ge. Me. in T. vorstellig, um die notarielle Vertragsschließung für das zum Verkauf stehende Anwesen vorzubereiten. Sie sprach dort mit dem Notariatsmitarbeiter Herrn W., der aufgrund der bestehenden Vorgaben zum Ergebnis kam, diese ließen sich am besten rechtlich in der Weise umsetzen, dass eine Teilung nach WEG mit dem Ziel einer Quasi-Realteilung vorgenommen werde. Die hierfür erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung beschaffte die Zeugin M. im Auftrag der Klägerin, wozu der Zeuge An. H., Staatliches Bauamt in T., die Bestandspläne digitalisierte und der Maklerin aushändigte. Am 26.07.2013 übersandte die Zeugin M. Teilungserklärung und den Vertragsentwurf per E-Mail an die Beteiligten.

Im Termin zur Beurkundung am 30.07.2013 wurde die Teilungserklärung in Anwesenheit beider Parteien ganz vorgelesen und erläutert und sehr lange über die einzelnen Sondernutzungsrechte gesprochen. Für die Beurkundung der Teilungserklärung wurden auch seitens der Kaufpartei noch Änderungen eingebracht, so etwa beim Stellplatz. Gegenüber dem vom Notariat Me. für die Teilung nach dem WEG mit dem Ziel einer Quasi-Realteilung verwendeten Formular weicht Ziffer IV § 5 insoweit ab, als dort ein zusätzlicher Satz „soweit bauliche Veränderungen aufgrund von Brandschutzauflagen erforderlich werden, wird diesen bereits jetzt zugestimmt“ hinzugefügt wurde und auch im Mustertext Abs. 3 „jeder Sondereigentümer ist zur weiteren Unterteilung seiner Sondereigentumseinheit nach den Vorschriften des WEG berechtigt“, nicht vorhanden ist. Der zweite Satz von § 5 Abs. 2 wurde erst auf Anregung einer Partei im Beurkundungstermin eingefügt. In dem Beurkundungstermin erst wurde von den Eheleuten R. angegeben, die GbR sei Käuferin, wozu zur Begründung käuferseits vorgetragen wurde, dass sie es untereinander - mit ihren Kindern -besser teilen könnten. Frau B. erkundigte sich bei der Beurkundung, was käuferseits mit dem Haus gemacht werde, worauf die Beklagten erst stutzten und dann sagten, es würde jemand drin wohnen, es würde zu Wohnzwecken verwendet, es würden Wohnungen daraus gemacht. Teilungserklärung und Kaufvertrag wurden notariell beurkundet.

Am 13.08.2013 unterzeichnete der zuständige Beamte des Landratsamts T., am 20.08.2013 die Gesellschafterin Ira R. als Vertreterin der am 05.08.2013 erst ins Register eingetragenen C. C. UG den Mietvertrag, beinhaltend eine Vermietung zu Wohnzwecken als Wohngemeinschaft mit einer Belegung von bis zu 30 Personen, einem Beginn des Mietverhältnisses ab 01.10.2013 und einer Monatsmiete von 7.800,-- €.

2. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen G. M., Ba. S., R. Mü., Notar Ge. Me., Be. G. und An. H. Die Bekundungen der einzelnen Zeugen werden, soweit es um gemeinsame Termine, Verhandlungen und Wahrnehmungen geht, voneinander bestätigt, relevante Widersprüche ergeben sich aus einer Gegenüberstellung der Zeugenaussagen nicht. Die Aussagen werden zudem durch die bei den Akten vorhandenen Unterlagen (Kaufvertrag, Teilungserklärung) und durch die dem Gericht durch die Zeugin S. übergebenen Auszüge aus der Akte des Landratsamts T. bestätigt.

Glaubwürdig erscheint insbesondere auch die Zeugin G. M., die von der Klägerin verdächtigt wurde, mit den Gesellschaftern der Beklagten gemeinsame Sache gemacht zu haben und erstinstanziell falsch ausgesagt zu haben (vgl. Berufungsbegründung vom 03.09.2014, insbesondere Seiten 4 und 7). Nachdem im Zuge der Beweisaufnahme festgestellt werden konnte, dass sich die Zeugen S. und Mü. bei der Besichtigung am 07.06.2013 nicht als Mitarbeiter des Landratsamts T. zu erkennen gaben, auch lediglich seitens der Behörden vor dem notariellen Vertragsschluss nur ein Besichtigungstermin (eben der vom 07.06.2013) stattfand, ist die Aussage der Zeugin M. gerade nicht als unrichtig zu qualifizieren. Die informatorische Anhörung der Gesellschafterin der Beklagten deckt sich im Übrigen auch mit dem von der Zeugin G. M. geschilderten Ablauf, soweit dieser in ihr Wissen gestellt war. Die Glaubwürdigkeit der weiter einvernommenen Zeugen (Notar und Behördenangehörige) ergibt sich aus dem vom Senat bei der Vernehmung gewonnenen Eindruck, dass es die Zeugen mit der Wahrheitspflicht ernst nahmen und auf genaue Schilderung bedacht waren sowie aus dem Umstand, dass ihnen ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht unterstellt werden kann.

Soweit die Gesellschafterin der Beklagten, die überdies bekundet hat, momentan seien von ihrer Seite aus 4 Objekte Landratsämtern zur Aufnahme von Flüchtlingen zur Verfügung gestellt, es als offen bezeichnet hat, dass sie sich vor der Beurkundung noch nicht über die Verwendungsmöglichkeit des Hauses im Klaren waren („Wir hätten das Haus allerdings auch ohne Landratsamt gekauft“), ist dies nicht glaubhaft und spricht hiergegen bereits der in der Akte des Landratsamts T. dokumentierte Geschehensablauf, insbesondere die Stellung der Provisionsrechnung vom 17.07.2013, die verdeutlicht, dass die Intention der Gesellschafter der Beklagten eindeutig auf Verwendung des Hauses als Asylbewerberunterkunft unter maximaler Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel ausgerichtet war.

Auch der Zeuge Mü. vom Landratsamt T. glaubte sich zu erinnern, dass das Gebäude von Seiten R. gekauft werden sollte, um es an das Landratsamt zu vermieten. In den meisten Fällen, in denen das Landratsamt Objekte für Asylanten anmietet, habe man es, so der Zeuge, mit Investoren zu tun, die diese Objekte erst ankaufen.

III. Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet, sie führt zur Aufhebung des klageabweisenden Ersturteils.

Aufgrund der mit Anwaltsschreiben vom 10.09.2013 (Anlage K6) vorgenommenen fristgerechten und begründeten Anfechtung des notariellen Kaufvertrags in Hinsicht auf die schuldrechtliche Vereinbarung in Ziffer II (die dingliche Einigung in Ziffer III des notariellen Vertrages wird hiervon nicht erfasst, da die Klägerin aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung zur Abgabe der dinglichen Erklärung verpflichtet war, vgl. Palandt; Bearb. Ellenberger, 73. A. 2014, § 123, Rdnr. 24) ist diese als von Anfang an unwirksam anzusehen. Da der rechtliche Grund für die Eigentumsübertragung an die Beklagte in Wegfall gekommen ist, begründet dies die beantragte Rückauflassung des zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen 1/2-Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an dem streitgegenständlichen Anwesen, an die wieder als Eigentümerin einzutragende Klägerin Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des vereinbarten Kaufpreises von 220.000,-- € (§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB).

I. Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.09.2013 (Anlage K 6), der Beklagten am 11.09.2013 zugestellt, die Anfechtung des Kaufvertrags unter Angabe des Anfechtungsgrundes erklären lassen.

Die Anfechtung erfolgte unverzüglich, nachdem die Klägerin am 06.09.2013 über die tatsächliche Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens in Kenntnis gesetzt worden war.

II. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist durch das Verhalten der vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beklagten verwirklicht worden. Die arglistige Täuschung ist hier zum einen in der aktiven Täuschung über die beabsichtigte Verwendung des streitgegenständlichen Objekts nach erfolgtem Kauf (siehe hierzu nachfolgend a), zum anderen in der unterlassenen Aufklärung der Klägerin - gerade im Hinblick auf die zur Durchführung des Kaufvertrags erforderliche Bildung einer

Wohnungseigentümergemeinschaft - zu sehen (hierzu mehr nachfolgend b). Im Einzelnen:

a. Für die Verwirklichung der Variante der aktiven Täuschung ist von Bedeutung, was die Eheleute R. gegenüber der die Klägerin im Stadium der Vertragsanbahnung und im Vorfeld des Vertragsabschlusses quasi als Verhandlungsgehilfin vertretenden Zeugin G. M. wohl schon zum ersten Besichtigungstermin im April 2013 erklärten. Die Gesellschafter der Beklagten haben nämlich der Zeugin G. M. - und über diese der Klägerin - ein bestimmtes Vorstellungsbild über die künftige Nutzung des Hauses vermittelt, indem sie auf den ihnen zum Ausdruck gebrachten Wunsch der Verkäuferin, es sollte eine möglichst ruhige Struktur entstehen mit möglichst wenig Nachbarn und entweder kleineren Wohnungen oder einer Familie mit Kindern, die sich das Haus herrichten würden, dahin reagierten, dieses würde dabei wohl in kleinere Wohnungen aufgeteilt und diese vermietet.Gegenüber der Verkäuferin und der Zeugin M. wurde der durch den Erstkontakt geschaffene Eindruck über die gewollte Nutzung des Hauses weiter aufrechterhalten. Abgesehen davon, dass man beim zweiten Besichtigungstermin, in dem die beiden Mitarbeiter des Landratsamts, die Zeugen S. und M. zugegen waren, es beklagtenseits tunlichst vermied, deren Identität und insbesondere Herkunft preiszugeben, da aufgrund dann zu erwartender Nachfragen eine Vereitelung des Verkaufs zu besorgen war, wurde die Klägerin weiter dadurch getäuscht, dass im Notartermin in Anwesenheit der Klägerin und Zeugin M. zum einen gegenüber dem Notar geäußert wurde, als Käuferin solle die GbR auftreten, und zwar deshalb, weil man es untereinander dann mit den Kindern usw. besser teilen könne, und dadurch, dass auf die Frage der Verkäuferin beim Notartermin, was sie mit dem Haus machen wollten, die Antwort kam, es würden Wohnungen daraus gemacht, es zu Wohnzwecken verwendet - wobei im Vorfeld immer von 2 bis 3 Wohnungen die Rede gewesen war.

Diese Angaben erfolgten seitens der Gesellschafter der Beklagten wider besseres Wissen.

Mag bei der Besichtigung von April 2013 die Intention der Eheleute R. zur späteren Nutzung des Anwesens noch nicht konkretisiert gewesen sein, hatte sich insoweit schon mit der Zuleitung der Grundrisse an das Landratsamt T. am 24.05.2013 und der weiteren mit den Zeugen R. Mü. und Ba. S. am 07.06.2013 vorgenommenen Besichtigung eine Konkretisierung dieses Vorstellungsbilds angebahnt, das schließlich in dem Versenden der Mietvertragstexte und vor allem auch in der Rechnungsstellung der Fa. d. Unternehmensberatung Ira R. vom 17.07.2013 für die Vermittlung von 300 qm Wohnraum in der G.-Straße 4 in T. und in der Kostenübernahmeerklärung der Regierung von Oberbayern mit selbem Datum seinen Ausdruck fand. Statt den durch die früheren Äußerungen hervorgerufenen Eindruck der künftigen Nutzung gegenüber der Verkäuferin und der von dieser beauftragten Maklerin zu revidieren, wurde durch die vorgenannten Äußerungen im Notartermin das, wie die Gesellschafter der Beklagten erkannt hatten, bei der Klägerin bestehende falsche Vorstellungsbild aufrechterhalten und sogar durch die Äußerungen mit den Kindern der Familie R. vertieft. Soweit das Landgericht damit argumentiert, in 3 Wohnungen könne man beispielsweise 3 Familien unterbringen, derzeit wohnten 3 Flüchtlingsfamilien in dem Anwesen, greift dies ersichtlich zu kurz. In dem Aktenvermerk des Landratsamts T. vom 07.06.2013 von der am selben Tage durchgeführten Besichtigung heißt es: „Nach Auskunft von Herrn und Frau R. können im Haus 30 Personen untergebracht werden. Nach meinem Eindruck bei der Besichtigung sind 30 Personen dort unterzubringen. Es sind keine Möbel vorhanden, von Herrn und Frau R. wurde angeboten, das Objekt auszustatten.“ Bei einer derartig intensiven und im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen der C. C. und dem Landratsamt T. jederzeit möglichen sowie im Hinblick auf die hohe monatliche Miete von 7.800,- € einerseits, die gerichtsbekannt nach wie vor bestehende angespannte Unterbringungssituation, was aufzunehmende Flüchtlinge und Asylbewerber betrifft, andererseits auch zu erwartende Intensivierung der Belegung bestand zudem im Hinblick auf die früheren Erklärungen der Beklagten eine Aufklärungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden (BGH NJW 71, 1799, 2010, 3362, Rn. 22). Für die Gesellschafter der Beklagten war es evident, dass die Klägerin auf die Mitteilung einer derart gesteigerten Nutzung mit dem Abbruch der Vertragsverhandlungen und dem Nichtabschluss des Kaufvertrags reagiert hätte. Eine aktive Täuschung in Kombination mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher gegeben und im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB auch relevant.

Dabei kommt es nicht darauf an und brauchte hierüber auch kein Beweis erhoben zu werden, ob und inwieweit die von der Klägerin behaupteten vielfältigen Belästigungen durch die Bewohner des Nachbarhauses (u. a. das Ablegen großer Mengen Müll im gemeinsamen Eingangsbereich) und sonstige von der Klägerin vorgetragene Widrigkeiten (Wertverlust des eigenen Hauses, Missachtung der Klägerin durch die Nachbarn) vorliegen oder vorgelegen haben.

b. Eine Verpflichtung zur Aufklärung und damit ein im Sinne von § 123 BGB relevantes Verschweigen fällt den Gesellschaftern der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt zur Last, dass die Parteien des Kaufvertrags infolge der am 30.07.2013 von der Beklagten abgegebenen Teilungserklärung in Vollzug des Kaufvertrags eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden sollten. Insoweit greift es gleichfalls zu kurz, wenn das Landgericht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern erst ab dem Zeitpunkt, in welchem die Parteien tatsächlich Wohnungseigentümer sind, entstanden sein lassen will. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, war der allgemeine Duktus der Teilungserklärung durch vorangegangene Gespräche zwischen der Zeugin G. M. und dem Notariat Me. schon festgelegt, wirkten jedoch die Beklagten bei der Formulierung der Endfassung der Teilungserklärung mit und prägten auch einzelne dieser Bestimmungen zu ihrem Vorteil, was etwa die zusätzliche Verschaffung eines Stellplatzes und die Passage mit den behördlichen Auflagen anging. Mag auch nach den Angaben des Zeugen Ge. Me. ein Muster für die Teilungserklärung nach WEG verwendet worden sein, das den Rechtszustand zwischen den WEG-Eigentümern einer Realteilung annähert, waren die Parteien hinsichtlich gemeinsam genutzter Ver- und Entsorgungseinrichtungen, der gemeinsam genutzten Zufahrt und durch das gemeinsam genutzte Tor verbunden und war insbesondere durch das enge Zusammenliegen der Sondernutzungseinheiten mit wenigen Metern Abstand durchaus von Relevanz, wie intensiv von Seiten des zu veräußernden 1/2-Miteigentumsanteils mit Sondereigentum insbesondere die Nutzung der gemeinsamen Flächen sein würde und in welcher Weise sich die angestrebte intensive Nutzung des zu erwerbenden Miteigentumsanteils mit der aus dem WEG abzuleitenden Pflicht zur gemeinsamen Rücksichtnahme noch vereinbaren ließe. Die hieraus resultierende Aufklärungspflicht haben die Gesellschafter der Beklagten wissentlich verletzt. Wäre dieser Aufklärungspflicht nachgekommen worden, wäre zum einen eine Teilungserklärung nicht mit den im Beurkundungstermin gegenüber dem auf Veranlassung der Zeugin G. M. gefertigten Entwurf vorgenommenen Abänderungen entstanden, zum anderen die Übertragung des 1/2-Miteigentumsanteils mit Sondereigentum auf die Beklagte mit dem anschließenden Kaufvertrag nicht erfolgt.

III. Soweit die Beklagten insbesondere auf die Urteile des V. Zivilsenats des BGH vom 15.01.2010 (Az.: V ZR 72/09) und vom 12.11.2010 (Az.: V ZR 78/10) hinweisen lassen, vgl. Schriftsatz ihrer weiteren Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2015, gelangt diese Rechtsprechung aufgrund der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen hier nicht zur Anwendung. Im erstgenannten Fall war Ausgangspunkt eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 92 Wohnungen in Berlin, mit einem Kläger, der seine beiden Eigentumswohnungen in der Anlage tage- oder wochenweise an Berlinbesucher, Geschäftsreisende und vergleichbare Mieter vermietet hatte und sich gegen einen Untersagungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft wandte, die es neben anderen ihm untersagt hatte, die Wohnungen täglich oder wöchentlich wechselnden Feriengästen zu überlassen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte von vornherein keine Bestimmung über die Nutzung der Eigentumswohnungen getroffen, so dass diese nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WEG Wohnzwecken dienten. Der der späteren BGH-Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass nach der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Gewerbetrieb oder ein Beruf in den Wohnungen nur mit Zustimmung des Verwalters ausgeübt werden durfte, der Beklagte seine aus 1 1/2 Zimmern bestehende Eigentumswohnung zur kurzfristigen Vermietung an bis zu 4 Feriengäste anbot.

Vorliegend geht es jedoch um die Phase der Eingehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die dadurch gekennzeichnet war, dass die Klagepartei Erklärungen der Gesellschafter der Beklagten über eine sich mit dem Vorstellungsbild der Klägerin deckende zukünftige Nutzung vertraut und sich, getragen von diesem Vertrauen, gerade auf die Gesellschafter der Beklagten respektive die Beklagte als Vertragspartner eingelassen hätte. Es handelte sich hier um ein Vertragsstadium, in dem sich die Klägerin durchaus noch dafür hätte entscheiden können, von ihrer Verkaufsabsicht überhaupt Abstand zu nehmen oder an jemand anderen zu verkaufen, der eine dergestalt verdichtete Belegung des Anwesens wie die Beklagte von vornherein nicht beabsichtigt hätte. Die Vorgabe der Klägerin, der die Gesellschafter der Beklagten scheinbar zugestimmt hatten, war ja, in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft keine Verdichtung der Bewohner der unmittelbar daneben befindlichenWohneinheit hinnehmen zu müssen.

Dies unterscheidet den Fall von den vom BGH entschiedenen darüber hinaus auch insoweit, als dort nicht die jeweilige Anzahl der Bewohner der streitgegenständlichen Eigentumswohnung die eigentliche Problematik darstellte, sondern der ständige Wechsel in der Belegung. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme aber dazu noch ein täuschendes Verhalten der Gesellschafter der Beklagten ergeben. Erst wenn dieses hinweggedacht würde, mit anderen Worten im Vorfeld des Vertragsschlusses die künftige Verwendung des Anwesens durch die Beklagte überhaupt nicht thematisiert worden wäre, wäre den Erwägungen in den Entscheidungen des BGH vom 15.01. und 12.11.2010 zu folgen. Diese Differenzierung lässt der Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 24.02.2015, der die Beweisaufnahme entweder ganz oder wesentliche Teile hiervon ausblendet, vermissen. Dass die Klägerin aufgrund der der Beklagten zuzurechnenden Täuschung schon gar nicht auf den Gedanken verfallen konnte, Fragen hinsichtlich der Person oder Herkunft der künftigen Beleger des zu verkaufenden Hauses zu stellen, bzw. gewisse Personenkreise ausdrücklich als Nutzer auszunehmen, wird - um der Klägerin wohl politisch inkorrektes Verhalten zu unterstellen - geflissentlich übergangen. Von daher forderte der Sachverhalt hier auch nicht eine Entscheidung des Senats zu der Frage, ob der Käufer einer Wohnungseigentumseinheit bei einer beabsichtigten Vermietung der Wohnung an Asylbewerber eine entsprechende Aufklärungspflicht besaß. Entschieden wurde hier über eine von der Kaufpartei verübte aktive Täuschung, mithin über eine anders gelagerte Konstellation.

IV. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es zur Herbeiführung der Rückauflassung (und ihrer Fiktion nach § 894 ZPO im Rahmen der Urteilsvollstreckung) einer zusätzlich gegen die Gesellschafter der Beklagten gerichteten inhaltsgleichen Klage und Verurteilung nicht. Die Rechtsfähigkeit der GbR, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und damit auch die Fähigkeit, Rechtsträger (Grundstückseigentümer) zu sein, ist schon des längeren anerkannt. Ihre Grundbuchfähigkeit bemisst sich nach den Bestimmungen von § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO sind, wenn ein Recht für die GbR eingetragen werden soll, alle (nicht nur die vertretungsberechtigten) Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die notwendige Eintragung der (aller) Gesellschafter der GbR dient der verfahrensrechtlich mediatisierten Identifizierung der GbR als dem eigentlichen Rechtsträger und erzeugt zudem materiell- und grundbuchrechtliche Wirkungen; die (Mit-)Eintragung der Gesellschafter in das Grundbuch bewirkt hingegen nicht, dass sie in ihrer Person eine Berechtigung oder Mitberechtigung an dem eingetragenen Recht erwerben oder innehaben - Rechtsträger ist und bleibt allein die (teil-)rechtsfähige GbR (Beck’scher Online-Kommentar zur GBO, Hrg. Hügel, Stand 1.1.2015, § 47 Rdnr. 94a).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; es handelt sich um eine auf den Besonderheiten der Beweisaufnahme beruhende Einzelfallentscheidung.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 25. März 2015 - 3 U 2586/14 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Grundbuchordnung - GBO | § 47


(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2010 - V ZR 78/10

bei uns veröffentlicht am 12.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 78/10 Verkündet am: 12. November 2010 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2010 - V ZR 72/09

bei uns veröffentlicht am 15.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/09 Verkündet am: 15. Januar 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/09 Verkündet am:
15. Januar 2010
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage darf nicht offen gelassen
werden, ob der angefochtene Beschluss die Geltendmachung einer Unterlassungsklage
bloß vorbereitet oder auf der Grundlage eines solchen Anspruchs eine
bestimmte Nutzung des Sondereigentums untersagt.

b) Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer
nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an
täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09 - LG Berlin
AGCharlottenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. April 2008 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft G. Straße 5-9 in B. vom 24. Januar 2008 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 10 gefassten Beschlüsse: „Zu Ziffer 4 der Tagesordnung Die Gemeinschaft beschließt, dem Eigentümer der Wohnung Nr. 38 (G. Straße 7a, 4. OG rechts) zu untersagen, die Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste zu überlassen, und bevollmächtigt die Verwaltung, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Verstoß Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Zu Ziffer 10 der Tagesordnung Die Gemeinschaft beschließt, dem Eigentümer der Wohnung Nr. 61 (G. Straße 5b, EG links ([richtig: rechts]) zu untersagen, die Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste zu überlassen, und bevollmächtigt die Verwaltung, unter Einschal- tung eines Rechtsanwalts bei Verstoß Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.“ nichtig sind.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 92 Wohnungen in Berlin. Der Kläger vermietet seine beiden Eigentumswohnungen in der Anlage tage- oder wochenweise an Berlinbesucher, Geschäftsreisende und vergleichbare Mieter. Bei ihrer Versammlung am 24. Januar 2008 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dem Kläger und den Eigentümern von sieben weiteren, ähnlich genutzten Wohnungen zu untersagen, die Wohnungen täglich oder wöchentlich wechselnden Feriengästen zu überlassen , und die Verwaltung zu bevollmächtigen, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einem Verstoß Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Gegen diese Beschlüsse wenden sich die betroffenen Eigentümer mit mehreren Anfechtungsklagen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage sind die Beschlüsse der Gemeinschaft zu den Tagesordnungspunkten 4 und 10 der Versammlung vom 24. Januar 2008, die die beiden Wohnungen des Klägers betreffen. Der Kläger meint, die Vermietung an täglich oder wöchentlich wech- selnde Feriengäste und ähnliche Mieter halte sich im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung seiner Wohnungen.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse erreichen möchte. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Es spreche vieles dafür, dass die angefochtenen Beschlüsse als bloße Vorbereitungsbeschlüsse anzusehen seien. Wesentliches Ziel der Mehrheit der Wohnungseigentümer sei es nämlich gewesen, die Geltendmachung etwaiger Unterlassungsansprüche der anderen Wohnungseigentümer gegen den Kläger der Gemeinschaft zu übertragen. Auch sei nach der Rechtsprechung des Kammergerichts im Zweifel davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer wegen ihrer fehlenden Kompetenz, Leistungspflichten der Wohnungseigentümer zu begründen, keine unmittelbaren materiellen Rechtsänderungen anstrebten, sondern die Geltendmachung von Ansprüchen nur vorbereiten wollten. Bei einem bloßen Vorbereitungsbeschluss sei der Unterlassungsanspruch nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss, sondern nur in dem Rechtsstreit zu prüfen, in dem der Unterlassungsanspruch durchgesetzt oder abgewehrt werden solle. Ob die Beschlüsse als Vorbereitungsbeschlüsse zu verstehen seien, brauche nicht entschieden zu werden. Wenn man den angefochtenen Beschlüssen das Bestreben entnehme, eine materielle Regelung zu treffen, seien die Beschlüsse ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie der materiellen Rechtslage entsprächen. Die Wohnungen seien nämlich zu Wohnzwecken bestimmt. Die Nutzung zu Wohnzwecken sei mit der Nutzung der Räume für einen längeren Zeitraum verknüpft, wohingegen ein ständiger Wechsel der Bewohner in kürzeren Zeitabständen die Annahme einer pensions- oder hotelartigen Nutzung rechtfertige, die über eine Wohnnutzung hinausgehe. Es könne zwar nicht festgestellt werden , dass die konkrete Art der Nutzung der beiden Einheiten die anderen Wohnungseigentümer stärker beeinträchtige als die in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehene Wohnnutzung. Es sei aber eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Dabei ergebe sich, dass die Überlassung von Wohnungen an ständig wechselnde Besucher und Gäste die übrigen Miteigentümer erheblich stärker beeinträchtige als eine bloße Wohnnutzung.

II.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
5
1. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die angefochtenen Beschlüsse als bloße Vorbereitungs- oder als Untersagungsbeschlüsse auszulegen sind. Denn danach bliebe nicht nur ungeklärt, welchen Inhalt die Beschlüsse haben. Offen bliebe vor allem auch, ob nur über die Wirksamkeit der Übertragung der Ausübung etwaiger Unterlassungsansprüche der anderen Wohnungseigentümer gegen den Kläger auf die Gemeinschaft als Verband entschieden worden ist oder auch schon über den Unterlassungsanspruch selbst. Würden die Beschlüsse durch Abweisung der Beschlussanfechtungsklage bestandskräftig und ergäbe ihre Auslegung, dass sie dem Kläger die Vermietung seiner Wohnungen an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste untersagen, stünde die Unterlassungspflicht im späteren Unterlassungsklageprozess fest (vgl. BayObLG WE 1995, 187; OLG Bremen WuM 1995, 58, 59; OLG Karlsruhe NJWRR 1996, 1103; wohl auch Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 23 Rdn. 197).
6
2. Dem Berufungsgericht kann ferner nicht in der Ansicht gefolgt werden, die angefochtenen Beschlüsse seien als so genannte bloße Vorbereitungsbeschlüsse nicht zu beanstanden.
7
a) Richtig ist allerdings, dass der Gemeinschaft als Verband nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss die Ausübung auch von Rechten der Wohnungseigentümer übertragen werden kann, die keinen Gemeinschaftsbezug haben und deren Ausübung dem Verband deshalb nicht schon kraft Gesetzes zusteht. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Zulässigkeit eines Beschlusses, der sich in einer Übertragung der Ausübung etwaiger Ansprüche auf die Gemeinschaft erschöpft und die Geltendmachung der Ansprüche bloß vorbereitet, nicht davon abhängt, ob der erst noch geltend zu machende Anspruch tatsächlich besteht. Denn ein solcher Beschluss enthielte keine Aussage zu dem Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs, sondern überließe dies dem gerichtlichen Verfahren gegen den betroffenen Wohnungseigentümer.
8
b) Die angefochtenen Beschlüsse sind indessen keine bloßen Vorbereitungsbeschlüsse in diesem Sinne. Sie sind im Gegenteil Beschlüsse, die dem Kläger die Vermietung seiner Wohnungen an Ferien- und ähnliche Gäste untersagen und die Gemeinschaft nur als Annex zur Verfolgung von Verstößen ermächtigen. Das ist das Ergebnis einer Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 10. September 1998, V ZB 11/98, NJW 1998, 3713, 3714).
9
aa) Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer ankäme (Senat, Beschl. v. 10. September 1998, V ZB 11/98, aaO; Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 53). Dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen. Danach haben die Wohnungseigentümer beschlossen, dem Kläger die Vermietung seiner Wohnungen an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste zu untersagen. Sie haben ihm mit dieser Formulierung die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auch nicht lediglich ankündigen wollen. Dies wird aus dem zweiten Tei dieser Beschlüsse deutlich. Darin wird die Gemeinschaft ermächtigt, „bei Verstoß“ Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Zu einem Verstoß kann es aber nur kommen, wenn die in der ersten Satzhälfte ausgesprochene Untersagung als Vermietungsverbot verstanden wird, das der Kläger sofort beachten soll. Nichts anderes ergibt der Zweck der Beschlüsse. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer wollte, wie sich auch aus den Beschlüssen zu den übrigen für die Vermietung an Feriengäste genutzten Wohnungen und dem allgemeinen Beschluss für künftige Fälle zu TOP 19 der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2008 ergibt, die Vermietung an Feriengäste ab sofort unterbinden.
10
bb) Allerdings werden Beschlüsse, die von dem einzelnen Wohnungseigentümer ein konkretes Tun oder Unterlassen verlangen, selbst bei insoweit eindeutigem Wortlaut teilweise nur als Androhung gerichtlicher Maßnahmen verstanden (KG NJW-RR 1996, 1102, 1103; 1997, 1033, 1034 f.; Merle in Bärmann aaO, § 22 Rdn. 308; a. M. BayObLG ZMR 1996, 623, 624; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 1103). Begründet wird dieses Verständnis solcher Beschlüsse mit der auch von dem Berufungsgericht angestellten Überlegung, dass die Wohnungseigentümer keinen Beschluss fassen wollten, der außerhalb der Regelungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft liege und deshalb nichtig sei. Sie könnten dem einzelnen Wohnungseigentümer keine Leistungsund damit auch keine Unterlassungspflichten auferlegen, die ihm nach dem Gesetz, nach der Teilungserklärung oder nach – hier nicht festgestellten - Vereinbarungen der Wohnungseigentümer nicht obliegen oder auferlegt werden könnten (Senat, BGHZ 145, 158, 162; OLG Zweibrücken NJW 2007, 2417; Merle aaO). Sie wollten sich deshalb auf die ihnen zustehenden gesetzlichen Ansprüche beschränken. Diese Überlegung liegt nahe, zwingt aber nicht dazu, ein mit einem Beschluss der Wohnungseigentümer ausgesprochenes beschränktes Vermietungsverbot entgegen dem eindeutigen Wortlaut als bloße Androhung gerichtlicher Maßnahmen zu verstehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nämlich nicht gehindert, einen Anspruch außergerichtlich auch durch Beschluss geltend zu machen (Senat, BGHZ 170, 369, 378 für den Anspruch nach § 18 WEG). Bei dem hier beschlossenen eingeschränkten Vermietungsverbot ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer erkennbar davon ausgegangen, dass den Wohnungseigentümern ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Diesen sollte die Gemeinschaft an sich ziehen, mit dem Verbot unmittelbar außergerichtlich geltend machen und erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
11
3. Ein solcher Anspruch steht den Wohnungseigentümern aber weder nach § 15 WEG noch nach § 1004 BGB zu. Die Beschlüsse sind deshalb mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig.
12
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Wohnungseigentumsanlage besteht nach der Teilungserklärung aus 92 Eigentumswohnungen. Wohnungseigentum dient nach § 1 Abs. 2 WEG im Gegensatz zu dem auch möglichen Teileigentum Wohnzwecken. Der Kläger nutzt seine Wohnungen deshalb nur dann ordnungsgemäß, wenn er sie in dem durch die Nutzung zu Wohnzwecken bestimmten Rahmen nutzt.
13
b) Ob die Nutzung einer Wohnung zur Vermietung an Feriengäste und andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer in diesem Sinne eine Wohnnutzung ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht ist das nicht der Fall (KG ZMR 2007, 803, 804 f.; 2008, 406, 407; OLG Saarbrücken NZM 2006, 588, 589; AG Lübeck, Urt. v. 28. November 2008, 35 C 22/08, juris). Eine solche Form der Nutzung sei keine Wohn-, sondern eine gewerbliche Nutzung. Außerdem werde die Wohnnutzung durch das auf Dauer angelegte Bewohnen durch denselben Nutzer geprägt. Davon unterscheide sich diese Nutzung in wesentlichen Punkten. Das Gebäude werde für einen nicht überschaubaren Personenkreis geöffnet. Die Anonymität nehme zu; das Sicherheitsgefühl der anderen Wohnungseigentümer verringere sich. Außerdem nähmen Feriengäste typischerweise auf die Interessen der Hausgemeinschaft und das gemeinschaftliche Eigentum weniger Rücksicht. Das Gemeinschaftseigentum werde stärker abgenutzt. Nach anderer Auffassung umfasst die Wohnnutzung auch die Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste (BayObLG MDR 1979, 232; BayObLGZ 1978, 305, 308; 1982, 9, 14; OLG Frankfurt/Main OLGZ 1983, 61, 62; OLG Celle NZM 2005, 184; Jennißen/Löffler, WEG, § 13 Rdn. 32; Böhm, DWE 2008, 74, 76). Nach einer dritten Auffassung gilt das jedenfalls bei Wohnungseigentumsanlagen in Feriengebieten (LG Karlsruhe NZM 2009, 943, 944 f.; vgl. auch Wenzel in Bärmann aaO, § 13 Rdn. 34 f. und Staudinger/Kreuzer, BGB [2005], § 13 WEG Rdn. 73, 85).
14
c) Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung. Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung. Sie ist weder eine unzulässige gewerbliche Nutzung noch eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre.
15
aa) Wohnungseigentum kann nach § 1 Abs. 2 WEG nur an einer Wohnung begründet werden. Daraus ergibt sich nicht nur, dass das Sondereigentum zum Wohnen geeignet sein muss. Vielmehr folgt daraus auch, dass das Wohnungseigentum zum Wohnen bestimmt ist und sich seine ordnungsgemäße Nutzung nach diesem Zweck richtet (Wenzel in Bärmann, aaO, § 13 Rdn. 33). Zu dieser ordnungsgemäßen Nutzung gehört sicher in erster Linie die Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt. Darauf beschränkt sich der Wohnzweck entgegen der Ansicht, die die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten hat, indessen nicht. Ähnlich wie der Begriff der Wohnung in Art. 13 Abs. 1 GG (zu diesem: BVerfGE 32, 54, 69, 75; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1997, StB 27/96, NJW 1997, 1018, 1019) ist auch der hier in der Teilungserklärung verwendete Begriff der Wohnung in § 1 Abs. 2 WEG weit auszulegen und am Ziel der Vorschrift auszurichten. Ziel der Vorschrift ist es zwar auch, die Wohnungsnutzung von der sonstigen Nutzung abzugrenzen, für die mit § 1 Abs. 3 WEG das Teileigentum vorgesehen ist. Entscheidend ist aber, dass dem Wohnungseigentümer Eigentum zugewiesen wird, das vollen Eigentumsschutz genießt (dazu: Senat, BGHZ 116, 392, 394). Dessen Beschränkungen sind an Art. 14 GG zu messen. Nach Art. 14 GG hat der Wohnungseigentümer das mit § 13 Abs. 1 WEG auch einfachrechtlich abgesicherte Recht, mit dem Wohnungseigentum im Ausgangspunkt nach Belieben zu verfahren (BVerfGK 4, 333, 336; BVerfG, NJW 1995, 1665, 1666 für Art. 5 GG; Beschl. v. 6. Oktober 2009, 2 BvR 693/09, juris). Das umfasst das in § 13 Abs. 1 WEG ausdrücklich bestimmte Recht, sein Wohnungseigentum zu vermieten (BVerfGE 95, 64, 83).
16
bb) Der Wohnungseigentümer ist auch nicht darauf beschränkt, seine Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen. Aus Art. 14 GG i. V. m. § 13 Abs. 1 WEG folgt vielmehr das Recht, die Wohnung auch zu anderen Zwecken zu nutzen. Anerkannt worden ist das etwa für die Nutzung als Ingenieur -Planungsbüro ohne Publikumsverkehr (OLG Zweibrücken ZMR 1997, 482, 483) oder als Patentanwaltskanzlei (OLG Köln ZMR 2002, 380, 381). Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung des Wohnungseigentums typischerweise zu erwarten ist (BayObLG NZM 2001, 137, 138; OLG Saarbrücken, NZM 2006, 588, 589; LG Karlsruhe ZMR 2009, 943, 944). An diesem Maßstab sind deshalb auch Wohnnutzungen zu messen, die von der Wohnnutzung abweichen, die in der jeweiligen Wohnungseigentumsanlage vorherrscht. Entschieden worden ist das für das Überlassen einer Eigentumswohnung zum Dauerbewohnen durch eine asylberechtigte Familie (BayObLG NJW 1992, 917 f.; KG NJW 1992, 3045) und für die Überlassung einer Eigentumswohnung als Unterkunft für einen laufend wechselnden Kreis von Aus- und Übersiedlern (OLG Stuttgart NJW 1992, 3046; BayObLG NJW 1994, 1662). Für die Vermietung einer Eigentumswohnung an laufend wechselnde Feriengäste und vergleichbare Personenkreise gilt nichts anderes.
17
cc) Eine solche Nutzung überschreitet das bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwartende Maß an Beeinträchtigungen nicht schon deshalb, weil sie als eine gewerbliche Nutzung anzusehen wäre. Eine solche Nutzung einer Ferienwohnung ist zwar steuerrechtlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen , wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt und die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter (hotelmäßiges Angebot) sowie die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (BFHE 159, 199, 201 f.; BFH/NV 2009, 1114, 1115). Für die wohnungsei- gentumsrechtliche Einordnung einer solchen Nutzung kommt es aber weder darauf an, welcher steuerrechtlichen Einkommensart die Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung zuzuordnen sind, noch darauf, ob die Vermietung einer Eigentumswohnung, wie etwa bei gewerblichen Wohnungsunternehmen , Teil der unternehmerischen Tätigkeit des Eigentümers ist. Entscheidend ist nach §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 WEG allein, welche Nutzung in der Wohnung selbst stattfindet. Die Nutzung der Wohnung selbst ist bei der Vermietung einer Eigentumswohnung an laufend wechselnde Ferien- oder Gäste mit vergleichbaren Unterkunftsbedürfnissen nicht gewerblich. Auch in diesem Fall dient die Wohnung den Gästen als Unterkunft und damit Wohnzwecken.
18
dd) Im Unterschied zu Mietern, die eine Eigentumswohnung als Hauptoder Nebenwohnung anmieten, verbleiben Feriengäste und vergleichbare Mieter nur für kurze Zeit in der Wohnung, die dann von einem anderen Mieter genutzt wird. Der dadurch bedingte häufige Wechsel des Mieters führt als solcher nicht zu Beeinträchtigungen, die sich signifikant von denen anderer Formen der Wohnnutzung abheben.
19
(1) Die nur verhältnismäßig kurze Dauer des Aufenthalts solcher Gäste in der Wohnung führt allerdings regelmäßig dazu, dass eine nähere nachbarliche Beziehung mit den Dauerbewohnern der Anlage nicht entsteht. Dem Berufungsgericht ist auch einzuräumen, dass dies von den Wohnungseigentümern gerade auch kleiner Wohnanlagen mit nur wenigen Eigentumswohnungen als störend empfunden werden kann und wird. Darin unterscheidet sich diese Form der Wohnnutzung aber bei typisierender Betrachtung heute nicht mehr, jedenfalls nicht mehr signifikant von der längerfristigen Vermietung einer Wohnung.
20
(2) Die Vermietung an Feriengäste unterscheidet sich von einer Vermietung zum Dauerwohnen auch nicht dadurch, dass sie das Sicherheitsgefühl der übrigen Bewohner verringert. Jeder Wohnungseigentümer hat das verfassungsrechtlich geschützte Recht, in seinem Wohnungseigentum Gäste zu empfangen (BVerfG, Beschl. v. 6. Oktober 2009 aaO), und ein solches Recht steht auch einem Mieter zu. Deshalb können sich in jeder Wohnanlage Personen aufhalten , die nicht zu den Dauerbewohnern gehören, die diese nicht kennen und die diese deshalb verunsichern können.
21
(3) Nichts anderes gilt im Ergebnis für das Argument, durch die Vermietung an Feriengäste werde das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage stärker beansprucht oder gar in Mitleidenschaft gezogen werden als bei einer Nutzung durch die Eigentümer selbst oder durch Dauermieter. Auch dieses Argument kann im Einzelfall zutreffen. Es gibt Mieter, die mit einer Ferienwohnung weniger sorgsam umgehen als mit ihrer Dauerwohnung. Es gibt aber auch Dauerbewohner, die es an dem gebotenen sorgsamen Umgang mit dem Gemeinschaftseigentum oder auch mit dem Sondereigentum selbst fehlen lassen. Die entscheidende Frage ist deshalb, ob ein solches Fehlverhalten bei Feriengästen typischerweise eher erwartet werden kann, als bei Dauerbewohnern. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt.
22
(4) Allerdings kann die Nutzung von Eigentumswohnungen einer Anlage für die Vermietung an Feriengäste, was das Berufungsgericht mit Recht erwägt, den Charakter der Wohnanlage verändern. Das gilt vor allem in kleinen Anlagen oder dann, wenn diese Nutzung zunimmt und die Dauernutzung zur Ausnahme wird. Das ist ein Nachteil, der auch den Wert des Wohnungseigentums entscheidend vermindern kann. Aber auch darin liegt keine spezifische Auswirkung gerade einer Vermietung an laufend wechselnde Feriengäste. Vergleichbare Veränderungen und Nachteile können sich auch bei anderen Formen der Nut- zung ergeben. Das persönliche Klima in der Gemeinschaft kann sich verändern, wenn die Eigentümer wechseln und miteinander nicht mehr auskommen. Der Charakter der Anlage kann sich verändern, wenn die Wohnungen in der Anlage (im anerkannt zulässigen Rahmen) verstärkt als Büros genutzt werden oder wenn die bisherigen Mieter ausziehen und neue Mieter mit anderer Einstellung einziehen. Solche Veränderungen lassen sich nicht einer spezifischen Nutzungsform zuordnen. Sie lassen sich wirksam nur verhindern, wenn die Wohnungseigentümer von ihnen nicht erwünschte Formen der Nutzung in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung ausschließen oder darin unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen (vgl. z. B. BayObLGZ 1982, 9, 14). Von diesen Möglichkeiten haben die Wohnungseigentümer hier keinen Gebrauch gemacht.
23
(5) Eine Vermietung an Feriengäste kann, wie jede andere Nutzung, in einer konkreten Ausgestaltung oder, z. B. durch Überbelegung, in einem Ausmaß erfolgen, die die übrigen Wohnungseigentümer in einem nach § 14 WEG nicht hinzunehmendem Maß beeinträchtigen. Beides hätte der Kläger nach § 15 Abs. 3 WEG zu unterlassen. Solche konkreten Beeinträchtigungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie werden von der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer auch nicht geltend gemacht.
24
d) Die angefochtenen Beschlüsse sind damit nicht nur hinsichtlich der Untersagung der Nutzung, sondern insgesamt nichtig. Die Ermächtigung der Gemeinschaft zur gerichtlichen Inanspruchnahme des Klägers setzt nach dem Inhalt des Beschlusses die Wirksamkeit der Untersagung voraus, die damit durchgesetzt werden sollte.

III.

25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 25.04.2008 - 73 C 29/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2009 - 85 S 68/08 WEG -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 78/10 Verkündet am:
12. November 2010
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 6. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 15. April 2009 wie folgt abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin, nach deren Teilungserklärung ein Gewerbebetrieb oder ein Beruf in den Wohnungen nur mit Zustimmung des Verwalters ausgeübt werden darf. Der Beklagte bietet seine Eigentumswohnung, die 1,5 Zimmer hat, zur kurzfristigen Vermietung an bis zu vier Feriengäste an. Dagegen wendet sich der Kläger, der seine Wohnung in der Anlage selbst bewohnt. Er verlangt von dem Beklagten, soweit hier von Interesse, es zu unterlassen, seine Wohnung hotel- und ferienwohnungsähnlich gewerblich zwischenzuvermieten, insbesondere Mietverhältnisse unter drei Monaten Dauer einzugehen. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag, die Klage auch insoweit abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, die kurzfristige Vermietung seiner Wohnung an Feriengäste zu unterlassen. Diese Form der Nutzung sei keine Wohnnutzung mehr. Sie sei auch nicht mit der Zweckbestimmung "Wohnnutzung" vereinbar. Sie lasse bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise Störungen wie die nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Müll, das Abstellen von Gepäck auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen und deren stärkere Abnutzung befürchten. Auch mindere diese Nutzung den wirtschaftlichen Wert des Wohnungseigentums und die Wohnqualität. Diese Nachteile überstiegen das im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens hinzunehmende Maß.

II.

3
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
4
1. Der Beklagte hat die kurzfristige Vermietung seiner Wohnung an Feriengäste in dem zuerkannten Umfang nach den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften von § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB nur zu unterlassen , wenn diese Nutzung entweder keine Wohnnutzung ist und sich auch nicht in dem durch den Wohnzweck vorgegebenen Rahmen hält oder wenn sie zwar Wohnnutzung ist, den anderen Wohnungseigentümern aber durch diese Nutzung als solche über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wie der Senat - allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden und im Einzelnen dargelegt hat, sind diese Voraussetzungen bei der kurzfristigen Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste nicht gegeben (Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093; vgl. auch Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 220/09, WuM 2010, 716). Er hat sich auch mit den von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht angeführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt (Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO S. 3095 Rn. 17 ff.). Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
5
2. Die Verurteilung des Beklagten erweist sich auch nicht aus einem anderen Gesichtspunkt als richtig.
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a) Die konkrete Ausgestaltung der kurzfristigen Vermietung einer Wohnung an Feriengäste kann zwar - etwa durch die von dem Berufungsgericht angesprochene nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Müll, das Abstellen von Gepäck auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen oder durch dessen übermäßige Abnutzung - für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile haben, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Das führte aber nur dazu, dass der betroffene Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB von jedem anderen Wohnungseigentümer darauf in Anspruch genommen werden könnte, die konkrete Ausgestaltung der Vermietung zu ändern und die Beeinträchtigungen abzustellen (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010, aaO S. 3095 f. Rn. 23). Einen solchen Anspruch macht der Kläger hier jedoch nicht geltend. Der von ihm geltend gemachte Anspruch, die kurzfristige Vermietung der Wohnung an Feriengäste ganz, also auch in störungsfreier Ausgestaltung, einzustellen, ergibt sich aus solchen Störungen nicht.
7
b) Ob etwas anderes gälte, wenn die konkrete Ausgestaltung einer Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste zu wiederholten gröblichen Verstößen gegen die Pflichten aus § 14 WEG im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG führt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das wird nicht behauptet.
8
c) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass die Zustimmung des Verwalters zu der Vermietung nicht eingeholt worden ist. Dieser bedürfte es nach der Teilungserklärung nur, wenn die kurzfristige Vermietung einer Wohnung an Feriengäste eine gewerbliche oder berufliche Nutzung der Wohnung wäre. Das ist indessen nicht der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010, aaO S. 3095 Rn. 17).

III.

9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Roth Brückner

Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 15.04.2009 - 77 C 454/08 WEG -
LG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2009 - 85 S 52/09 WEG -

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.