Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 4.9.2017, AZ: 15 O 21673/16, dahingehend abgeändert, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt werden an die Klägerin 1890,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70% und die Beklagten 30%.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6343,96 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 313 a, Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 313 a, Rn. 2).

Der Senat hat Hinweise erteilt mit Verfügung vom 20.12.2017 und in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2018. Ergänzend wird hierauf Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 286 BGB Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens in Höhe von 1890,96 €.

1. Die Beklagten sind mit der Vorlage einer „Abbruchgenehmigung“, die sie gemäß Ziff. 3.3(3) der Kaufvertragsurkunde vom 18.08.2014 geschuldet haben, seit dem 01.02.2015 in Verzug gekommen.

Unter Ziffer 3.3(3) der streitgegenständlichen Kaufvertragsurkunde (Anlage K 1) vereinbarten die Parteien, dass ein Restkaufpreis in Höhe von 300.000,00 € fällig ist, wenn der Verkäufer (die Beklagten) dem Käufer (der Klägerin) die Abbruchgenehmigung der zuständigen Behörde im Original übergeben haben, wonach sämtliche auf dem Vertragsobjekt befindlichen Gebäulichkeiten vollständig abgebrochen werden dürfen. Dies korrespondiert mit der unter Ziffer 5.2 vereinbarten Beschaffenheit des Vertragsobjekts, dass keines der Gebäude unter Denkmalschutz steht. Die Vereinbarung in Ziffer 3.3(3) ist bereits nach ihrem Wortlaut als aufschiebende Fälligkeitsbedingung zu verstehen. Der Formulierung „Zahlung erfolgt 10 Tage nach Übergabe der Abbruchgenehmigung“ ist zu entnehmen, dass eine Zahlung nicht jederzeit, spätestens aber nach Vorlage der Abbruchgenehmigung erfolgen sollte, sondern - erst und nur - spätestens 10 Tage, nachdem die Genehmigung vorgelegt wurde. Eine Verpflichtung der Klägerin, den Restkaufpreis in jedem Fall zu bezahlen, auch wenn eine Abbruchgenehmigung nicht vorgelegt werden würde, würde die wechselseitigen Interessen der Vertragschließenden, insbesondere das Interesse der Klägerin am Einverständnis der Denkmalschutzbehörde, nicht berücksichtigen. (OLG Rostock vom 29.06.2005, 2 U 58/04).

Mangels einer in den Vertrag aufgenommenen Fristsetzung bestand für die Beklagten die Verpflichtung zur Beibringung dieser Fälligkeitsbedingung sofort (§ 271 BGB). Die Klägerin konnte sie daher mit Mahnschreiben vom Januar 2015 mit Fristsetzung zum 31.1.2015 in Verzug setzen.

Der Verzug endete am 04.08.2015 mit der Erteilung der Abbrucherlaubnis durch die Denkmalschutzbehörde (Anlage K 26).

2. Der Eintritt des Verzugs scheitert nicht daran, dass die Beklagten den Inhalt ihrer Leistungspflicht aus Ziffer 3.3(3) des Vertrages verkannt haben. Ein solcher Rechtsirrtum über den Inhalt der Leistungspflicht schließt den Verzugseintritt nicht grundsätzlich aus (Palandt/Grüneberg BGB 77. Aufl. § 286 Rn. 34 und § 276 Rn. 22 m.w.Nw.). Anderes kann allenfalls im Ausnahmefall gelten, wenn die Rechtslage in besonderem Maße unklar ist, wofür hier keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Insbesondere exculpiert die Einholung von Rechtsrat einen Schuldner gerade dann nicht, wenn – wie hier – über den Inhalt der Leistungspflicht Uneinigkeit besteht. Das Verzugsrisiko verbleibt beim Schuldner.

3. Der Eintritt des Verzugs scheitert auch nicht an einer etwaigen Unmöglichkeit der Herbeiführung der Fälligkeitsbedingung. Die Erfüllung war den Beklagten ohne Mitwirkung der Klägerin möglich.

Inhalt der in Ziffer 3.3(3) übernommenen Verpflichtung war lediglich, eine behördliche Bestätigung darüber beizubringen, dass dem Abbruch der Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück Denkmalschutz nicht entgegensteht. Dies ergibt eine Zusammenschau der Beschaffenheitsvereinbarung in Ziff. 5.2 des Vertrages mit der Fälligkeitsbedingung in Ziff. 3.3(3). Sinn und Zweck der Fälligkeitsbedingung war ausschließlich, sicherzustellen, dass eine Neubebauung des streitgegenständlichen Grundstückes nicht an Denkmalschutzgesichtspunkten scheitern würde. Die Erfüllung darüber hinausgehender öffentlich-rechtlicher Anforderungen an eine anderweitige Bebauung des Grundstücks oblag gemäß Ziffer 10 des Vertrages allein der Klägerin. Damit war keine baurechtliche Abbruchgenehmigung geschuldet, sondern eine Abbrucherlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz, welche die Beklagten problemlos ohne Mitwirkung der Klägerin beantragen konnten.

4. Der zu ersetzende Verzugsschaden in Höhe von 1890,96 € setzt sich zusammen aus einer verzugsbedingten Erhöhung der Grunderwerbssteuer und Rechtsverfolgungskosten.

a) Aus der Grunderwerbssteuer ergibt sich ein Verzugsschaden in Höhe von 1.843,00 €. Dieser errechnet sich basierend auf der Berechnung des Finanzamtes M.(Anlage K 29, K 30) für den oben dargestellten verkürzten Verzugszeitraum vom 01.02.2015 bis 04.08.2015 bei einem Vervielfältiger von 0,532 aus einem Kapitalwert der Vorausleistung während des Verzuges in Höhe von 52.668,00 €.

b) Von den Rechtsanwaltskosten ist die Geschäftsgebühr inklusive der Pauschale und der Umsatzsteuer zu erstatten. Dies ergibt bei einem Gegenstandswert von 301.843,00 € einen Betrag in Höhe von 3.880,47. Hiervon sind unstreitig bereits 3.832,51 € bezahlt, so dass ein zu erstattender Restbetrag in Höhe von 47,96 € verbleibt.

Nicht erstattungsfähig ist die darüber hinaus geltend gemachte Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Klägervertreters an der Nachtragsvereinbarung vom 29.07.2015 (Anlage K 25). Zwar wäre es zur Nachtragsvereinbarung sicher nicht ohne den Verzug der Beklagten gekommen, jedoch ist die Nachtragsvereinbarung keine adäquat kausale Folge dieses Verzugs. Die Adäquanztheorie dient der Ausgrenzung derjenigen Kausalverläufe, die dem Schädiger billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (Palandt/Grüneberg BGB 77. Aufl. Vorb. v § 249 Rn. 26). Dies ist bei der Einigungsgebühr der Fall.

Der Senat folgt den Ausführungen der Klagepartei, dass der Nachtrag nicht der erstmaligen Klärung diente, auf welche Weise Ziffer 3.3(3) der Kaufvertragsurkunde vom 18.08.2014 erfüllt werden könne. Der Nachtrag war damit für die Verzugsbeendigung nicht erforderlich, sondern diente allenfalls der Klarstellung einer mehrdeutigen Formulierung im Kaufvertrag. Anders als die Klagepartei meint, diente der Nachtrag aber auch nicht dazu, einen wegen des Verzugs der Beklagten drohenden, noch größeren Verzögerungsschaden wegen einer verspäteten Beleihungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks zu verhindern. Diesem Zweck sollte wohl die Belastungsvollmacht unter Ziffer 4 der Nachtragsurkunde dienen. Diese Vereinbarung, die die Klägerin ultimativ bis zum 31.07.2015 einforderte (zuletzt Schreiben vom 23.07.2015, Anlage K 24), war allerdings bereits nach klägerischem Vortrag zur Schadensabwendung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Aus dem Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 20.07.2015 (Anlage K 22) ergibt sich, dass Voraussetzung für die fristgerechte Beleihung die Eintragung einer Grundschuld am Vertragsobjekt bis zum 01.09.2015 war. Die Abbrucherlaubnis der Denkmalschutzbehörde, die die Klägerin bereits am 05.07.2015 beantragt hatte, wurde am 04.08.2015, also 4 Wochen vor Fristablauf für die Grundschuldeintragung, erteilt. Am 25.08.2015 war die Klägerin Eigentümerin im Grundbuch. Die Notwendigkeit der Nachtragsvereinbarung im Juli 2015 war – wie auch aus dem Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 20.07.2015 (Anlage K 22) ersichtlich – wohl dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin im August im Urlaub war und höchstvorsorglich Sicherheit schaffen wollte. Dies allerdings ist kein Umstand, den sich die Beklagten zurechnen lassen müssen.

5. Der entstandene Verzugsschaden ist nicht – wie die Beklagten meinen - durch die Nachtragsvereinbarung entfallen. Richtig ist zwar, dass vereinbart wurde, dass die Fälligkeitsvoraussetzung gemäß Ziff. 3.3(3) des Kaufvertrages vertragsgemäß erfüllt ist, wenn der klägerische Antrag auf Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz positiv verbeschieden wird. Jedoch stellt der Nachtrag unter 5.1 in der Schlussbestimmung klar, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Vorurkunde bestehenden bzw. bereits entstandenen Ansprüche der Beteiligten unberührt bleiben sollen. Dazu gehören auch die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.343,96 € festgesetzt. T

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.343,96 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Verzögerungsschaden geltend.

Mit notarieller Urkunde vom 18.8.2014 (Anlage K 1) kaufte die Klägerin von den Beklagten ein bebautes Grundstück an der ... in ... Dieses Anwesen lag im Bereich des in der Denkmalliste eingetragenen Ensembles ...

Die Klägerin beabsichtigte, auf dem erworbenen Grundstück einen Neubau zu realisieren. Unter Ziff. 5.2 des Kaufvertrags wurde eine Beschaffenheit des Grundstücks vereinbart, wonach der Altbau keinen denkmalschutzrechtlichen Schutz genoss und abgerissen werden konnte

Der Kaufpreis betrug insgesamt 2.100.000 €. Am 22.9.2014 überwies die Klägerin die vertraglich vereinbarte erste Rate von 1.800.000 an die Beklagten. Die Restforderung in Höhe von 300.000 € sollte insbesondere erst dann fällig sein, wenn die Verkäuferinnen der Käuferin die Abbruchgenehmigung der zuständigen Behörden im Original vorlegen, wonach sämtliche auf dem Vertragsobjekt befindlichen Gebäulichkeiten vollständig abgebrochen werden dürfen. Zudem sollte die Vorlage einer Baumfällgenehmigung durch die Verkäuferinnen Fälligkeitsvoraussetzung sein. Mit Schreiben der Klägerin an die Beklagte zu 1) vom 25.1.2015 sowie an die Beklagten zu 2) und 3) vom 15.1.2015 (Anlage K 2, K 3 und K 4) mahnte die Klägerin die noch fehlende Abbruchgenehmigung und Fällgenehmigung an.

Mit Schreiben vom 29.1.2015 teile Herr ... im Auftrag der Beklagten mit, dass das Objekt nicht unter Denkmalschutz stehe und dass er eine Abbruchgenehmigung erst bekommen könne, wenn die entsprechende Neubauplanung zur Verfügung stehe. Am 9.3.2015 ging dem Klägervertreter das Original der Baumfällgenehmigung vom 12.2.2015 zu.

Mit Schreiben vom 12.3.2015 machte der Klägervertreter gegenüber den Beklagten Anwaltskosten inklusive Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 3.832,51 € aus einem Gegenstandswert von 300.000 € geltend. Am 20.3.2015 wurde diese Forderung von Seiten der Beklagten beglichen.

Am 29.07.2015 wurde ein Nachtrag zum Kaufvertrag beurkundet (Anlage K 25). Am 4.8.2015 erteilte die Denkmalschutzbehörde die am 5.7.2015 beantragte Abbrucherlaubnis (Anlage K 26). Am 13.8.2015 erfolgte die Restzahlung an die Beklagten. Am 25.8.2015 wurde die Klägerin als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens der Zahlung von 1.800.000 € und des Übergangs von Nutzen und Lasten kam es unter Bezugnahme auf den Kapitalnutzungsvorteil zu einer Nachforderung der Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt 2.985 € (Anlage K 29). Für den Zeitraum 27.1.2015 bis 13.8.2015 ergibt sich ein Anteil von 1.846 €.

Mit Schreiben vom 4.2.2016 verlangte der Klägervertreter von der Klägerin Anwaltsgebühren aus einem Streitwert von 301.846 € (1,3 Geschäftsgebühr sowie 1,5 Einigungsgebühr und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 8.330,48 €. Angesichts der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 3.832,51 € seien noch 4.497,96 € offen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.343,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszins für den Zeitraum seit 1.3.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

A) Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu.

Es fehlt insoweit an einer Hauptpflichtverletzung der Beklagten. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagten überhaupt eine Pflicht zur Vorlage einer Baumfällgenehmigung sowie einer Abbruchgenehmigung traf, handelt es sich dabei jedenfalls um eine Nebenpflicht des Kaufvertrags. Eine solche ist nicht Gegenstand des § 286 BGB (BeckOK BGB/Lorenz BGB § 286 Rn. 4).

II. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.

Es fehlt insoweit an einer Pflichtverletzung der Beklagten.

1. Unter Ziff. 3.3 des Kaufvertrags wurde vereinbart, dass die zweite Kaufpreistranche in Höhe von 300.000 € innerhalb von 10 Tagen zu zahlen ist, nachdem „[...] (2) der Verkäufer die Baumfällgenehmigung der zuständigen Behörde im Original übergeben hat, wonach die im beigefügten Lageplan mit ... gekennzeichnete ... vollständig gefällt werden kann, und (3) der Verkäufer dem Käufer die Abbruchgenehmigung der zuständigen Behörde im Original übergeben hat, wonach sämtliche auf dem Vertragsobjekt befindlichen Gebäulichkeiten vollständig abgebrochen werden dürfen.“

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Kaufvertrags handelt es sich bei dieser Ziff. 3.3 um eine Regelung zur Kaufpreisfälligkeit. Die Voraussetzungen hierfür herbeizuführen, oblag nach dieser Regelung den Verkäuferinnen. Aus dem Wortlaut ergibt sich jedoch nicht, dass die Verkäuferinnen auch eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht traf.

Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit man bei Grundstückskaufverträgen im Falle der ergänzenden Vertragsauslegung eine entsprechende Andeutung im Vertragstext selbst verlangt, führt auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer Pflicht zur Vorlage der Genehmigungen. Nach § 157 BGB richtet sich die Auslegung insoweit nach Treu und Glauben sowie nach der Verkehrssitte. Zur Verkehrssitte ist von Seiten der Klagepartei nichts vorgetragen. Zur Interessenlage der Parteien ist von der Klageseite vorgetragen, dass ein Neubau auf dem gekauften Grundstück realisiert werden sollte. Zu einem Interesse der Klägerin, dass es ihr gerade darauf ankam, bereits vor Zahlung der zweiten Kaufpreistranche Rechtssicherheit in Form behördlicher Genehmigungen zu haben, ist nichts vorgetragen. Ein entsprechendes Interesse ist auch nicht ersichtlich. Unter Ziff. 5.2 des Kaufvertrags wurde als Beschaffenheit vereinbart, „dass die auf dem Vertragsobjekt befindlichen Gebäulichkeiten nicht unter Denkmalschutz stehen und abgerissen werden können und die in dem beigefügten Lageplan mit ... gekennzeichnete ... ebenfalls vollständig gefällt werden kann.“ Wirtschaftlich war die Klägerin somit bereits über die Beschaffenheitsvereinbarung entsprechend abgesichert, dass ein Abriss der Gebäude möglich war und die ... gefällt werden konnte. Auf die Bonität bzw. Liquidität der Beklagten im Fall einer etwaigen Verletzung der Beschaffenheitsvereinbarung kam es der Klägerin offenbar ebenfalls nicht an, da 6/7 der Kaufpreissumme bereits vorab bezahlt waren.

Die Vertragsauslegung regt daher keine Pflicht der Beklagten zur Vorlage der geforderten Genehmigungen an die Klägerin.

2. Aber auch aus der Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB lässt sich keine Verpflichtung der Verkäuferinnen herleiten, die Genehmigungen der Klägerin vorzulegen. Eine entsprechende Pflicht wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Beklagten als Verkäuferinnen auf diese Weise die erfolgreiche Abwicklung des Kaufvertrags, insbesondere den Übergang von Nutzen und Lasten, hätten verhindern können. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Nach § 271 Abs. 2 BGB steht es dem Schuldner frei, bereits vor Fälligkeit zu zahlen. Die Regelung der Ziff. 3.3 des Kaufvertrags regelt mit der Fälligkeit lediglich, ab welchem Zeitpunkt die Beklagten von der Klägerin die Zahlung des Restkaufpreises verlangen konnten, nicht aber, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin zur Leistung berechtigt war. Ungeachtet der nicht bestehenden Fälligkeit hätte die Klägerin daher den Restkaufpreis bezahlen können, um so die Besitzübergabe gemäß Ziff. 4.1 des Kaufvertrages herbeizuführen. Die Beklagten hatten somit keine Möglichkeit, durch die Nichtvorlage der Genehmigungen die Vertragsabwicklung zu blockieren.

II. Mangels Hauptanspruchs scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus.

B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

C) Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Höhe des Leistungsantrags. Eine Änderung des Streitwertes durch den Übergang vom Mahnverfahren zum Hauptverfahren gab es nicht. Die Hauptforderung ist gleich geblieben. Die als Nebenforderung geltend gemachte Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit ist nicht streitwerterhöhend. Der Auffassung der Beklagtenpartei, dass die im Mahnverfahren als solche bezeichnete Nebenforderung streitwerterhöhend wirke, weil die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugschaden geltend gemacht würden, kann nicht gefolgt werden. Denn die Hauptforderung selbst berechnet sich bereits unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nach der Anspruchsbegründung sollen diese aber nicht doppelt geltend gemacht werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.