Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Feb. 2018 - 20 U 2448/17

bei uns veröffentlicht am14.02.2018
vorgehend
Landgericht München I, 10 O 228/17, 22.06.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juni 2017, Az. 10 O 228/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 90.688,10 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen einer behaupteten Täuschung über die Liquidität der vom Beklagten als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft beim Abschluss eines Kaufvertrages.

Der Kläger ist Verwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Insolvenzgericht - vom 1. Dezember 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hans B. Maschinenbau GmbH. Der Beklagte war vom 11. November 2015 bis 22. März 2016 Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis und bis 29. Februar 2016 auch Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 18. September 2015 gegründeten A. GmbH.

Im Zuge der Bemühungen des Klägers, die Insolvenzschuldnerin oder Teile hiervon zu veräußern, fand zwischen den Parteien am 8. Dezember 2015 ein Gespräch statt, in dessen Rahmen der Beklagte ankündigte, für die A. GmbH ein Angebot über den Erwerb verschiedener Anlagegüter der Insolvenzschuldnerin abgeben zu wollen. Mit Mail vom 10. Dezember 2015 machte der Beklagte ein Angebot zur Übernahme der Insolvenzschuldnerin durch die A. GmbH zu einem Preis von € 185.000,00 (K 6, K 7). Dieses nahm der Kläger an und übersandte den Entwurf eines Übernahmevertrags, den der Beklagte am 18. Dezember 2015 für die A. GmbH unterzeichnete (K 9). Gemäß Ziffer 3.3 der Urkunde war der Kaufpreis mit Unterschrift des Vertrages, also am 18. Dezember 2015, fällig. Stichtag für den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten war der 1. Februar 2016. Außerdem hatte sich die A. GmbH verpflichtet, die Gehälter der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin für den Monat Januar 2016 zu zahlen.

Die A. GmbH war nicht in der Lage, den Kaufpreis aufzubringen und bezahlte diesen trotz Mahnung vom 13. Januar 2016 mit Fristsetzung zum 20. Januar 2016 (K 11) nicht. Am 12. Januar 2016 zeigte der Kläger die Masseunzulänglichkeit in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hans B. Maschinenbau GmbH an und stellte die Arbeitnehmer der Schuldnergesellschaft am 13. Januar 2016 bis auf vier Personen mit sofortiger Wirkung frei. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 kündigte er den 27 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin; die Kündigungsfristen für die Arbeitnehmer liefen spätestens zum 30. April 2016 aus. Der Kläger hat gegenüber der A. GmbH mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (K 16) den Rücktritt vom Übernahmevertrag erklärt. Den Geschäftsbetrieb der Schuldnergesellschaft mit 8 Arbeitsplätzen hat er mit Wirkung vom 1. Februar 2016 zu einem Kaufpreis von € 20.000,00 auf einen anderen Übernehmer übertragen.

Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass der Beklagte hätte wissen müssen, dass die A. GmbH nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, den Übernahmevertrag zu erfüllen; der Beklagte habe den Kläger über die Bonität der A. GmbH getäuscht. Da die A. GmbH die einzige Übernahmeinteressentin gewesen sei, hätte der Kläger ohne diese Täuschung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits zum 30. November 2015 angeregt und von seinem Sonderkündigungsrecht gemäß § 113 InsO Gebrauch gemacht. Damit wären die verbliebenen Arbeitnehmer spätestens zum 28. Februar 2016 ausgeschieden und die Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für März und April 2016 in Höhe von € 70.370,43 nicht angefallen. Außerdem wären keine Kosten aus Prozessen mit Arbeitnehmern, die im Januar 2016 bis zur Freistellung gearbeitet aber kein Gehalt erhalten hatten, in Höhe von € 9.043,49 und auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von € 11.274,27 nicht angefallen. Zudem hätte die Masse den Kaufpreis von € 185.000,00 vereinnahmen können und es wären ihr keine Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt gegenüber den 27 Arbeitnehmern ab Januar 2016 bis zum Auslauf der Kündigungsfristen in Höhe von € 300.886,47 entstanden.

Der Kläger hat in erster Instanz im Wege einer offenen Teilklage beantragt, die A. GmbH und den hiesigen Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einen Betrag von € 200.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2016 an den Kläger zu bezahlen.

Der hiesige Beklagte hat Einwendungen gegen die Formwirksamkeit des Übernahmevertrags erhoben, (ohne nähere Ausführungen) das Vorliegen einer unerlaubten Handlung in Abrede gestellt und Mitverschulden des Klägers geltend gemacht.

Mit Teilversäumnis- und Endurteil vom 22. Juni 2017 hat das Landgericht die A. GmbH im Wege des Versäumnisurteils antragsgemäß verurteilt. Das Verfahren wurde insoweit abgetrennt. Gegen den hiesigen Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen ihn zwar grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB in Betracht komme. Denn unstreitig habe die A. GmbH nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Übernahmevertrag zu erfüllen. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sein musste. Dennoch habe der Beklagte in Vertretung der A. GmbH den Übernahmevertrag abgeschlossen und damit den Kläger über die Leistungsfähigkeit der A. GmbH zumindest konkludent getäuscht. Der Kläger habe den Vertrag im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der A. GmbH abgeschlossen. Als Vermögensschaden sei grundsätzlich der Differenzschaden in Form des negativen Interesses zu ersetzen. Einen solchen Schaden habe der Kläger allerdings nicht schlüssig darlegen können, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit beantragt, als nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von € 90.688,10 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2016 begehrt werde. Er macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags als Schadenspositionen nur noch die für März und April 2016 entstandenen Lohnkosten sowie die bereits erstinstanzlich geforderten Prozesskosten jeweils in voller Höhe geltend.

Der Beklagte wendet sich gegen die Annahme seiner persönlichen Haftung; seine Handlungen seien allein der A. GmbH zuzurechnen. Für eine Täuschung über die Leistungsfähigkeit der GmbH habe der Kläger nie Beweis angeboten, für eine solche Täuschung gebe es auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte. Tatsächlich sei es so gewesen, dass der Beklagte vor und anlässlich der Vertragsunterzeichnung mit Sicherheit davon ausgehen konnte, dass einer Zahlung des Kaufpreises keinerlei Hindernisse im Weg stehen würden. Er beantragt die Zurückweisung der Berufung.

In seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 hat der Beklagte angegeben, dass er während der Vertragsverhandlungen mit dem Kläger darauf hingewiesen habe, dass die Kreditverhandlungen mit der H. bank liefen, aber noch nicht zum Abschluss gekommen seien. Bei Vertragsunterzeichnung am 18. Dezember 2015 habe er über eine mündliche Kreditzusage verfügt. Der Kläger habe über diese Umstände Bescheid gewusst. Die Klagepartei hat dieses Vorbringen nicht bestritten, lediglich darauf hingewiesen, dass anlässlich der Vertragsverhandlungen klargestellt worden sei, dass das Geld auch fließen müsse. Es sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Beklagte von ausländischen Investoren finanziert werde; er sei davon ausgegangen, dass der Kaufpreis jedenfalls bis Ende des Jahres fließen würde.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten im Ergebnis mit Recht abgewiesen.

Nach dem neuen Vorbringen des Beklagten in seiner mündlichen Anhörung in der Berufungsinstanz sind die Voraussetzungen für das Eingreifen einer - hier allein in Betracht kommenden - deliktischen Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB nicht mehr gegeben. Dieser neue Vortrag unterfällt, da unstreitig geblieben, auch nicht der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO und muss bei der Entscheidung deshalb berücksichtigt werden (Zöller, ZPO, § 531 Rn. 20 mwN).

Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Der Täter muss einem anderen eine nicht bestehende Tatsache als bestehend zur Kenntnis bringen oder das tatsächliche Gesamtbild durch Hinzufügen oder Fortlassen einzelner Elemente verfälschen. Unterdrücken einer wahren Tatsache bedeutet ein Handeln, durch das eine Tatsache der Kenntnis einer anderen Person vorenthalten wird (Schönke/Schröder, StGB, § 263 Rn. 6).

Derartige Handlungen des Beklagten im Hinblick auf seine Darstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der A. GmbH hat der Kläger hier nicht nachgewiesen. Zwar verfügte die GmbH unstreitig weder zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen noch bei Vertragsabschluss über die für eine Vertragserfüllung erforderlichen finanziellen Mittel, sondern bedurfte der Finanzierung durch „ausländische Investoren“ bzw. einer Kreditgewährung. Dies war - ebenfalls unstreitig - sämtlichen Beteiligten allerdings positiv bekannt.

Soweit der Kläger vorbringt, er sei bei Vertragsunterzeichnung davon ausgegangen, dass die erforderlichen Zusagen vorlägen, scheidet auch insoweit eine Täuschung durch schlüssiges Verhalten durch den Beklagten aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte - wie er behauptet - mitgeteilt hat, dass bislang (nur) eine mündliche Kreditzusage vorliege. Denn bis zur Vertragsunterzeichnung war dem Kläger unstreitig positiv bekannt, dass die Finanzierung der Vertragsdurchführung nicht gesichert war. In diesem Fall stellt allein die Unterzeichnung des Vertrages ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht gleichzeitig die positive Behauptung einer nunmehr eingetretenen Leistungsfähigkeit der A. GmbH dar. Dies gilt umso mehr, als auch der Kläger nicht davon ausgegangen ist, dass die A. GmbH bei Vertragsunterzeichnung bereits über die notwendigen Mittel verfügen konnte. Denn der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt nach eigenem Vorbringen nur erwartet, dass der Kaufpreis (abweichend von den vertraglichen Fälligkeitsbestimmungen) „jedenfalls bis Ende des Jahres“ fließt.

Jedenfalls aber sind dem Beklagten, der unstreitig im Vertrauen darauf gehandelt hat, dass es tatsächlich zu einer Finanzierung von dritter Seite kommen würde, bei dieser Sachlage vorsätzliches Handeln und Bereicherungsabsicht nicht nachzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Feb. 2018 - 20 U 2448/17 zitiert 11 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Insolvenzordnung - InsO | § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses


Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündig

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Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.