Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Okt. 2015 - 20 U 1923/15

bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 20 U 1923/15

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am 21. Oktober 2015

27 O 890/14 Landgericht München I

Die Urkundsbeamtin: …

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, Richterin am Oberlandesgericht … und Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 folgendes

ENDURTEIL

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.3.2015, Az. 27 O 890/14, in Ziffern 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.380,54 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.662,40 EUR zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Ziffer 4. des Endurteils des Landgerichts München I vom 26.3.2015 wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Verfahrens erster Instanz die Beklagte 88% und die Klägerin 12% trägt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 90%, die Klägerin trägt 10%.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ebenso das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.3.2015, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.568,88 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Leasingraten für Glücksspielgeräte in Anspruch.

Die Klägerin betrieb in M., G.str. …, den Spielsalon „L. V.“, eine Spielstätte gem. § 33 c GewO. Im Mai 2011 wurden die Räumlichkeiten, in denen der Spielsalon betrieben wird, an die Beklagte vermietet. Parallel dazu verkaufte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 4.5.2011 (Anlage K 1) an die Beklagte die in Anlage 1 zum Kaufvertrag aufgeführten Einrichtungsgegenstände und Einbauten sowie die in Anlage 2 zum Kaufvertrag aufgeführten Spielgeräte, die sich im Eigentum der Klägerin befanden (§ 1 Ziffern 1 u. 2 des Vertrages). Für Spielgeräte, die „der Verkäufer“ von Dritten „gemäß Anlage 3“ zum Kaufvertrag geleast hat, ist in § 1 Ziff. 4 des Vertrages geregelt, dass der Verkäufer diese in der Spielhalle belässt, und der Käufer dafür entweder - falls der Leasinggeber zustimmt - anstelle des Verkäufers in die Leasingverträge eintritt oder - falls der Leasinggeber nicht zustimmt - den Verkäufer für die Restlaufzeit der Leasingverträge von den Leasingzahlungen freihält. Hinsichtlich des Inhalts der Anlage 3 zum Kaufvertrag wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Die Übergabe der Räumlichkeiten und des Inventars einschließlich der Spielgeräte erfolgte am 15.5.2011. Einer Vertragsübernahme der Leasingverträge durch die Beklagte stimmte keiner der Leasinggeber zu.

Die Klägerin verlangte, gestützt auf § 1 Ziff. 4 des Kaufvertrages, unter Vorlage der Rechnungen der Leasingunternehmen Ersatz der Leasingraten, die für die in der Spielhalle befindlichen Glücksspielgeräte angefallen sein sollen, in Höhe von insgesamt 71.168,14 EUR nebst Zinsen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 EUR nebst Zinsen. Sie behauptete dazu erstinstanzlich, sie sei Leasingnehmerin. Sie verlangte die Leasingraten für das in Anlage 3 zum Kaufvertrag genannte Roulette der Fa. G., geleast bei der Fa. FGL, für die Zeit von 15.5.2011 bis Ende Juli 2012 in Höhe von 59.028,30 EUR. Ferner verlangte sie Leasingraten für die in Anlage 3 aufgeführten Glücksspielgeräte der Firmen NSM und MFL. Der Zusatz bei den Geräten der Fa. NSM in Anlage 3: „Bei allen GSG sind Verträge ausgelaufen“ bedeute lediglich, dass die Verträge zum 31.7.2011 gekündigt gewesen seien, so dass die Leasingraten bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Beklagten zu tragen seien. Ferner verlangte die Klägerin Erstattung der Leasingraten für in Anlage 3 zum Kaufvertrag nicht aufgeführte Geräte der Firmen MFL, NSM und C.O.I.N. Sie war und ist der Auffassung, dass auch für diese Geräte eine vertragliche Anspruchsgrundlage bestehe, da der Vertrag sämtliche in der Spielhalle befindlichen geleasten Glücksspielgeräte habe erfassen sollen. Die Parteien seien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Leasingverträge mit der Firma C.O.I.N. von der Beklagten übernommen werden würden, zumal C.O.I.N. schon eine diesbezügliche Übernahmeerklärung vorbereitet habe. Hilfsweise berief sich die Klägerin insoweit auf Bereicherungsrecht, weil die Beklagte die Geräte weiter genutzt habe.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sich aus den vorgelegten Rechnungen der Leasingunternehmen, die an S. oder R. S. adressiert seien, ergebe, dass die Klägerin nicht Leasingnehmerin sei. Außerdem seien die von der Klägerin an die Beklagte gestellten Rechnungen nicht nachvollziehbar, so dass die Klage auch der Höhe nach nicht schlüssig sei. Für die in Anlage 3 aufgezählten NSM-Geräte schulde die Beklagte nichts, weil ausweislich des Zusatzes die Leasingverträge für die Geräte ausgelaufen seien. Diese Geräte seien rein informatorisch aufgeführt worden. Für die in Anlage 3 nicht genannten Geräte bestehe ohnehin kein Anspruch.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 69.568,88 EUR statt und sprach der Klägerin zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 EUR zu. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Soweit das Landgericht den in Anlage 3 zum Kaufvertrag genannten Geräten die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Leasingfirmen zuordnen konnte, leitete es den Zahlungsanspruch aus § 1 Ziff. 4 des Kaufvertrages ab. Die Klägerin habe die Leasingverträge unterhalten, was sich daraus ergebe, dass die Geräte in Anlage 3 aufgenommen seien und die Parteien ersichtlich von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen seien. Unschädlich sei, dass die Rechnungen über die Leasingraten nicht an die Klägerin adressiert seien; es handle sich um unternehmensbezogene Geschäfte, die den Spielsalon „L. V.“ beträfen. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch für die in Anlage 3 zum Kaufvertrag aufgeführten acht NSM-Geräte. Der dortige Zusatz, dass die Verträge ausgelaufen seien, sei wohl so zu verstehen wie von der Klägerin vorgetragen, da anderenfalls die Aufnahme dieser Geräte in die Anlage keinen Sinn mache. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Leasingraten für MFL-Geräte, die in Anlage 3 nicht genannt sind, wies das Landgericht die Klage ab, weil es hierzu an Sachvortrag der Klägerin fehle. Für die nicht in Anlage 3 genannten Geräte der Firmen NSM und C.O.I.N. sprach es hingegen der Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 7.446,35 EUR zu. Der Anspruch ergebe sich aus einem stillschweigend geschlossenen Vertrag. Die Parteien hätten diese Geräte übersehen, so dass zu fragen sei, was sie geregelt hätten, wenn sie an die Geräte gedacht hätten. Für die bei der Fa. C.O.I.N. geleasten Geräte spreche zusätzlich für die Annahme des konkludenten Vertrages, dass die Vertragsübernahme des Leasingvertrages schon vorbereitet gewesen sei.

Da die Rechnungen der Klägerin an die Beklagte nicht nachvollziehbar gewesen seien, sei die Beklagte nicht in Verzug gewesen, weswegen sie keine Verzugszinsen schulde. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sprach das Landgericht mit der Begründung zu, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich gewesen sei.

Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte in erster Linie gegen die Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin. Da keine Leasingverhältnisse mit der Klägerin bestünden, fehle es schon an einer originären Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber den Leasinggebern und damit an einer Grundlage für die Freihaltepflicht. Hinsichtlich der in Anlage 3 aufgeführten NSM-Geräte wiederholt sie ihre Auffassung, dass ein Anspruch darüber hinaus aufgrund des Zusatzes (Verträge sind ausgelaufen) ausscheide. Für nicht in Anlage 3 genannte Geräte seien keine konkludenten Verträge geschlossen worden. Die Klage sei nach wie vor weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig. Da sich die Beklagte, wie vom Landgericht festgestellt, jedenfalls nicht in Verzug befunden habe, schulde sie keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts München I vom 26.3.2015, Az. 27 O 890/14, zugestellt am 30.4.2015, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie sei aktivlegitimiert. Die Leasingraten für die in Anlage 3 genannten NSM-Geräte seien bis Ende Juli 2011 gezahlt worden (Beweis: Zeuge S.). Der Anspruch für die nicht in Anlage 3 genannten NSM- und C.O.I.N.-Geräte ergebe sich aus ergänzender Vertragsauslegung, in die auch die Präambel einzubeziehen sei. Die Klägerin benennt Zeugen dafür, dass die Beklagte diese Geräte tatsächlich genutzt habe, und stützt sich hilfsweise auf Bereicherungsrecht. Der von der Beklagten insoweit erlangte Vorteil entspreche den Leasinggebühren (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Beklagte sei durch nachvollziehbare Rechnungen in Verzug gesetzt worden, weshalb der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Ergebnis zu Recht zugesprochen worden seien.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Hinweise des Senats vom 22.7.2015 (Bl. 95/100) und 28.9.2015 (Bl. 108) sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.10.2015 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als das Landgericht der Klägerin Zahlungsansprüche auch für solche Geräte zugesprochen hat, die in Anlage 3 zum Kaufvertrag nicht aufgeführt sind. Insoweit stehen der Klägerin weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche zu. Begründet ist die Berufung ferner insoweit, als der Klägerin Zahlungsansprüche hinsichtlich der in Anlage 3 des Kaufvertrages genannten acht NSM-Geräte zugesprochen wurden. Unbegründet ist hingegen die Berufung, soweit es um die Erstattung von Leasingraten für die übrigen in Anlage 3 genannten Glücksspielgeräte (11 MFL-Geräte und Roulette) geht. Damit beläuft sich die Hauptforderung auf 62.380,54 EUR statt vom Landgericht zugesprochener 69.568,88 EUR.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin nur im Hinblick auf das Roulette zu und belaufen sich somit auf 1.662,40 EUR. Im Übrigen fehlt es an den Voraussetzungen des Verzugs, so dass die diesbezügliche weitergehende Verurteilung des Landgerichts aufzuheben war.

1. Der Erstattung der Leasingraten für die in Anlage 3 zum Kaufvertrag genannten Glücksspielgeräte einschließlich des Roulettes steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht Leasingnehmerin ist (a). Dennoch sind von dem Erstattungsanspruch die in Anlage 3 genannten NSM-Geräte wegen des Zusatzes, dass bei allen Geräten die Verträge ausgelaufen seien, ausgenommen (b). Es bleibt somit ein Erstattungsanspruch für die MFL-Geräte und das Roulette in Höhe von insgesamt 62.380,54 EUR (c).

a) Es trifft zwar zu, dass weder aus den vorgelegten Leasingverträgen (Anlagen K 5 und K 6, soweit sie die streitgegenständlichen Geräte überhaupt betreffen, sowie Anlagen K 31 a und K 31 b) noch aus den Rechnungen der Leasinggeber ersichtlich ist, dass die Klägerin Leasingnehmerin sei. Vielmehr lassen diese Unterlagen teilweise den früheren Betreiber des Spielsalons „L. V.“, S. S., teilweise R. S. als Leasingnehmer(in) erkennen. Damit gäbe es formaljuristisch keine Zahlungsverpflichtungen aus den Leasingverträgen, von denen die Klägerin gemäß § 1 Ziff. 4 des Kaufvertrages freigehalten werden könnte.

Die Auslegung dieser Regelung in Verbindung mit Anlage 3 zum Kaufvertrag ergibt jedoch zur Überzeugung des Senats, dass die Beklagte die Erstattung der Leasingraten für die von dieser Regelung erfassten Glücksspielgeräte schulden sollte, unabhängig davon, wer im Einzelfall tatsächlich Leasingnehmer ist. Zwar ist in § 1 Ziff. 4 des Vertrages davon die Rede, dass „der Verkäufer“, also die S. OHG, die in Anlage 3 zum Kaufvertrag genannten Spielgeräte geleast hat und dass der Käufer „anstelle des Verkäufers“ in die Leasingverträge eintritt bzw. ihn von den diesbezüglichen Verpflichtungen freihält. Dies würde aber keinen Sinn ergeben, wenn sodann in der Anlage 3 ausschließlich Geräte angegeben sind, deren Leasingnehmer der Verkäufer, also die S. OHG, gar nicht ist. Es lässt gerade die Anlage 3 darauf schließen, dass die Verpflichtung, für die Leasingkosten der in dieser Anlage genannten Geräte aufzukommen, die Beklagte als neue Betreiberin und Nutznießerin auch dann tragen sollte, wenn als Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber nicht die Klägerin als OHG, sondern die Spielhalle L. V. unter dem Namen R. S. oder S. S. aufgetreten ist. Dafür spricht neben dem erwähnten Umstand der Sinnhaftigkeit insbesondere die Tatsache, dass in Anlage 3 unter der Überschrift „NSM Leasing“ ausschließlich Leasingverträge unter dem Namen „S. S.“ (also nicht S. OHG) aufgeführt sind, auf den die diesbezüglich vorgelegten Leasingverträge (Anlage K 6) und Rechnungen (Anlagen K 25 a und b) auch lauten. Dafür spricht schließlich der Umstand, dass in Anlage 3 weiter mitgeteilt wird, dass zu den geleasten Geräten noch ein 4Merkur Roulette gehört und der Käufer (die Beklagte) den Vertrag erhalten habe. Dieser Vertrag (Anlage K 31 a) weist aber R. S., Spielsalon L. V., als Leasingnehmerin aus. Das bedeutet, dass auch für die Beklagte erkennbar war, dass als Leasingnehmer der in Anlage 3 genannten Geräte gegenüber dem Leasinggeber nicht unbedingt die Klägerin aufgetreten ist, sondern entweder S. S. oder R. S., jeweils handelnd für das Unternehmen Spielsalon L. V. Damit ist § 1 Ziff. 4 des Kaufvertrages dahingehend auszulegen, dass die Beklagte als Käufer anstelle des jeweiligen Leasingnehmers in den Vertrag eintritt und dass bis dahin bzw. für den Fall, dass eine Übernahme nicht gelingen sollte, die Leasingkosten an die Verkäuferin, also die S. OHG, als diejenige, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages den Spielsalon betrieb, erstattet werden, unabhängig davon, wer Vertrags- und Ansprechpartner für den Leasinggeber ist. Offensichtlich haben die Parteien bei Vertragsschluss die Klägerin als damalige Betreiberin wirtschaftlich als diejenige betrachtet, die für die Leasingkosten aufzukommen hatte, und waren sich deshalb darüber einig, dass die Beklagte als neue Betreiberin die Klägerin von dieser wirtschaftlichen Belastung freizustellen hatte. Die Formulierung in § 1 Ziff. 4 des Vertrages ist damit zwar bei formaljuristischer Betrachtung zu eng, was jedoch unschädlich ist, da die Parteien offensichtlich einvernehmlich von einer weiteren Bedeutung ausgegangen sind.

b) Auch wenn aus den unter Buchst. a) genannten Gründen somit unerheblich ist, dass Leasingnehmer der in Anlage 3 genannten NSM-Geräte nicht die Klägerin, sondern S. S. war, besteht ein Erstattungsanspruch für die hierfür laut klägerischem Vortrag bis Ende Juli 2011 gezahlten Leasingraten nicht. Einem solchen Anspruch steht nämlich der Zusatz „Bei allen GSG sind Verträge ausgelaufen“ entgegen. Die Klägerin hat zwar auf den Hinweis des Senats vom 22.7.2015 Beweis dafür angeboten, dass sie für diese Geräte bis Ende Juli 2011 Leasingraten zahlte, nicht aber dafür, dass dieser Zusatz entgegen seinem Wortlaut von beiden Parteien, also auch von der Beklagten, dahingehend verstanden wurde oder werden musste, dass der Vertrag lediglich gekündigt war und erst Ende Juli 2011 auslief. Zwar spricht einiges für die Annahme des Landgerichts, dass die Aufnahme der NSM-Geräte in die Anlage 3 im Zusammenhang mit der Freihaltepflicht nur Sinn machte, wenn die Verträge noch nicht beendet waren. Da aber die Beklagte vorgetragen hat, sie habe den Zusatz wörtlich genommen und als Information darüber verstanden, welche Geräte an den Leasinggeber zurückzugeben seien, oblag der Klägerin der Nachweis für die von ihr behauptete Bedeutung des Zusatzes. Diesen Nachweis ist sie schuldig geblieben.

Für die behauptete Weiternutzung der NSM-Geräte durch die Beklagte bis Ende Juli 2011 kämen somit allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht. Anspruchsinhaberin wäre insoweit allerdings nicht die Klägerin, da sie aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten die Nutzung dieser Geräte weder durch Leistung überließ noch eine Nutzung unmittelbar auf ihre Kosten erfolgte. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen unten unter Ziff. 2. b) verwiesen.

c) Ein Anspruch besteht hingegen für die in Anlage 3 zum Kaufvertrag genannten MFL-Geräte. Der nachvollziehbaren Rechnung des Landgerichts zufolge belaufen sich diese Ansprüche auf 1.204,88 EUR zuzüglich 2.147,36 EUR, was allerdings nicht 2.870,29 EUR (so Eingangssatz Urteil S. 6 unter 4. b), sondern 3.352,24 EUR ergibt. Es ist unklar, welchen Betrag das Landgericht insoweit tatsächlich zugesprochen hat, da sich die im Tenor unter Ziff. 1 zugesprochene Summe anhand der in den Entscheidungsgründen aufgeführten Einzelsummen nicht nachvollziehen lässt. Der Senat geht aber bei zutreffender Addition der Einzelbeträge nicht über die im Tenor des angefochtenen Urteils zugesprochene Summe hinaus.

Nach dem unbestrittenen Vortrag und den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass das in Anlage 3 zum Kaufvertrag erwähnte 4Merkur Roulette dasjenige ist, auf das sich der Leasingvertrag gemäß Anlage K 31 a, b bezieht. Dass als Leasingnehmer gegenüber der FGL als Leasinggeberin R. S., Spielsalon L.V., auftrat, ist bei Zugrundelegung der unter a) genannten Auslegung unerheblich. Die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Leasingraten beläuft sich nach der zutreffenden Berechnung des Landgerichts auf 59.028,30 EUR.

Damit beläuft sich die Hauptforderung der Klägerin auf 62.380,54 EUR.

2. Hinsichtlich der in Anlage 3 zum Kaufvertrag nicht erwähnten Glücksspielgeräte stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, weder vertragliche (a) noch bereicherungsrechtliche (b).

a) Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass hinsichtlich der in Anlage 3 nicht genannten NSM-Geräte, deren Leasingnehmer S. S. war, sowie hinsichtlich der C.O.I.N.-Geräte, deren Leasingnehmerin R. S. war (Anlage K 3), der Klägerin ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der Leasingraten zusteht, ist nicht möglich. Eine solche ist schon deshalb ausgeschlossen, da eine Vertragslücke, die über eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden könnte, nicht vorliegt, wenn die getroffene Regelung nach dem Parteiwillen abschließend sein sollte. § 1 Ziff. 4 i. V. m. Anlage 3 des Kaufvertrages enthält aber eine klare, abschließende Aufzählung derjenigen Leasinggeräte, deren Nutzung überlassen wird und für die die Beklagte die Leasingraten zahlt. Die vertragliche Regelung erfasst gerade nicht alle in der Spielhalle befindlichen Leasinggeräte, sondern nur solche, die von Dritten „gem. Anlage 3“ geleast und dort im Einzelnen aufgelistet sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass für die C.O.I.N.-Geräte bereits Übernahmeverträge vorbereitet waren und mit einer Übernahme fest gerechnet wurde. Denn § 1 Ziff. 4 des Vertrages schließt für die in Anlage 3 genannten Geräte gerade den Fall ein, dass eine Übernahme versucht wird, es zu dieser aber nicht kommt.

Die Auffassung der Klägerin, aus der Präambel ergebe sich, dass von der Beklagten sämtliche 24 Spielgeräte und maximaler Ausnutzung der beiden Konzessionen übernommen werden sollten, überzeugt aus Sicht des Senats nicht. Die Präambel besagt lediglich, mit wievielen Konzessionen und Geldgewinnspielgeräten die Spielstätte „derzeit“ von der Verkäuferin betrieben wird. Schon aus dem folgenden Satz der Präambel wird aber deutlich, dass die Käuferin beabsichtigt, die Spielstätte mit den „nach Maßgabe dieses Kaufvertrages zu übernehmenden Gegenständen, Forderungen und … Verbindlichkeiten … aus bestehenden Vertrags- und Rechtsverhältnissen zu übernehmen.“ Maßgeblich ist also der in § 1 genannte Kaufgegenstand einschließlich der in § 1 Ziff. 4 i. V. m. Anlage 3 des Vertrages enumerativ genannten Leasinggeräte. Ob die Beklagte mit diesen sowie den gemäß § 1 Ziff. 2 i. V. m. Anlage 2 des Vertrages genannten Spielgeräten die Konzessionen ausnutzte oder nicht, ist kein Umstand, der eine ergänzende Vertragsauslegung über deren Grenzen weg zulassen oder gar gebieten würde.

Abgesehen davon führt bereits die unter Ziff. 1 a) vorgenommene Auslegung zu einem gegenüber dem Wortlaut erweiterten Regelungsbereich dahingehend, dass Geräte erfasst werden, deren Leasingnehmerin die Klägerin nicht ist. Dass die Beklagte Leasingraten an die Klägerin auch für solche Geräte zahlen sollte, die weder von der Klägerin selbst geleast wurden noch in Anlage 3 genannt sind, würde die zulässigen Grenzen einer (ergänzenden) Vertragsauslegung sprengen.

Auch für die Annahme eines konkludenten Vertrages über die nicht in Anlage 3 erwähnten Geräte aufgrund tatsächlicher Überlassung an die Beklagte fehlt es an dem Nachweis einer Einigung über die essentialia negotii eines entgeltlichen Nutzungsvertrages. So bestehen schon Zweifel an einer Einigung darüber, dass die Klägerin verpflichtet sein sollte, die Nutzung weiterer als der in § 1 Ziff. 4, Anlage 3 des Vertrages abschließend aufgezählten Spielgeräte zu überlassen. Desweiteren fehlt es an einer Vereinbarung über ein hierfür von der Beklagten geschuldetes Entgelt, welches in der Höhe nicht unbedingt den Leasingraten entsprechen muss. Mangels Nachweises einer (konkludenten) Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile bedarf es nicht der von der Klägerin angebotenen Beweisaufnahme dazu, ob und inwieweit die Beklagte die Geräte tatsächlich genutzt hat.

b) Ansprüche aus Bereicherungsrecht scheiden im Ergebnis deshalb aus, weil die Klägerin weder Leistende noch Berechtigte aus einer Eingriffskondiktion ist.

Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Empfängerin hat diese die Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der nicht in Anlage 3 des Vertrages genannten Geräte nicht durch Leistung der Klägerin erlangt. Denn aufgrund der abschließenden Aufzählung im Vertrag sollte die Nutzung anderer als der in Anlage 3 genannten Geräte gerade nicht überlassen werden. Es fehlte insoweit also an einer zweck- und zielgerichteten Mehrung fremden Vermögens der Beklagten durch die Klägerin.

Das Recht zur Nutzung der Geräte stand nach seinem Zuweisungsgehalt unmittelbar nur dem Leasingnehmer zu. Da die Klägerin aber nicht Leasingnehmerin war, konnte die Beklagte mit der Nutzung auch nicht in ein der Klägerin zugewiesenes Recht eingreifen. Die Nutzung ging nicht unmittelbar auf Kosten der Klägerin, sondern auf Kosten des jeweiligen Leasingnehmers (zum Zuweisungsgehalt und zum Erfordernis der Unmittelbarkeit des Eingriffs s. Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 812 Rn. 40, 42 m. w. N.). Die Klägerin kann daher nicht Gläubigerin eines Bereicherungsanspruchs sein.

3. Da es sich bei den zuerkannten Ansprüchen der Klägerin um vertragliche Ansprüche handelt, stehen ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur als Verzugsschaden unter den Voraussetzungen des § 286 BGB zu. Diese sind hinsichtlich des Roulettes erfüllt. Denn insoweit hatte die Klägerin hinreichend bestimmte und für die Beklagte nachvollziehbare Rechnungen (Anlagen K 8, K 14, K 16-K 22) gestellt. Da der Leasingvertrag über das Roulette der Beklagten zugesandt worden war, waren dieser der Leasinggeber, die Vertragsnummer (3399510) und die geschuldeten Raten bekannt. Sie konnte die in den Rechnungen angegebenen Daten mit den Vertragsunterlagen abgleichen. Einer Mahnung bedurfte es nach Zugang der Rechnung gemäß § 286 Abs. 3 BGB nicht mehr. Somit befand sich die Beklagte 30 Tage nach Zugang der Rechnung mit der Erstattung der Leasingraten für das Roulette in Verzug, so dass die Kosten für den anschließend eingeschalteten Rechtsanwalt in Höhe von 1662,40 EUR (1,3 Verfahrensgebühr aus Gegenstandswert von 59.028,30 EUR zuzüglich Auslagenpauschale, ohne Mehrwertsteuer, s. Bl. 16) als Verzugsschaden ersetzt verlangt werden können.

Nicht hinreichend bestimmt und nachvollziehbar ist hingegen die Rechnung, die die Geräte der Fa. MFL betrifft (Anlage K 10), da in der Anlage zu dieser Rechnung Zahlbelege, nicht aber Vertragsnummern genannt sind. Eine Zuordnung der jeweiligen Beträge zu den in Anlage 3 genannten Spielgeräten war der Beklagten somit nicht möglich, so dass der Zugang dieser Rechnung die Verzugsvoraussetzung des § 286 Abs. 3 BGB nicht erfüllte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes; der Senat wendet gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung an.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 GKG.

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.568,88 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.752,90 € zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Di
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.568,88 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.752,90 € zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Zahlung von Leasingraten für Glücksspielgeräte in Regress.

Die Klägerin betrieb im Anwesen ... eine Spielstätte i. S. des § 33 c GewO.

Die Klägerin vermietete die Räumlichkeiten an die Beklagte. Mit Kaufvertrag vom 4.5.2011 (Anlage K1) verkaufte die Klägerin die in der Spielstätte vorhandenen Einrichtungsgegenstände und Einbauten und die im Eigentum der Klägerin stehenden dort befindlichen Spielgeräte an die Beklagte. In § 1 Nr. 4 des Kaufvertrags findet sich folgende Regelung:

„Soweit es sich um Spielgeräte handelt, die der Verkaufter von Dritten gem. Anlage 3 geleast oder gemietet hat, belässt der Verkäufer diese in der Spielhalle. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer in die diesbezüglichen Miet- bzw. Leasingverträge des Verkäufers einzutreten und den Verkäufer ab dem Zeitpunkt der Übergabe von diesbezüglichen Miet- bzw. Leasingkosten freizuhalten. Für den Fall, dass eine Vertragsübernahme mangels Zustimmung der betroffenen Vermieter bzw. Leasinggeber nicht möglich ist, verpflichtet sich der Käufer weiter, den Verkäufer für die Restlaufzeit der betreffenden Miet- bzw. Leasingverträge von den diesbezüglich laufenden Miet- bzw. Leasingzahlungen freizuhalten; etwaige fällige Sonderzahlungen übernimmt der Käufer ausdrücklich nicht.“

Die in der vorstehende Vertragsregelung erwähnte Anlage 3 zum Kaufvertrags liegt im vorliegenden Verfahren als Anlage K2 vor. Auf diese wird vollumfänglich Bezug genommen.

Übergabe der Mietsache und der dort befindlichen Glücksspielgeräte erfolgte am 15.5.2011. Einer Vertragsübernahme durch die Beklagte stimmte keiner der Leasinggeber zu.

Die Geräte in der Spielstätte wurden von der Beklagten weiter genutzt.

Die Klägerin ist der Auffassung, gegen die Beklagten einen Anspruch in Höhe von 71.168,14 € zu haben. Mit den ... und ... und ...abe die Klägerin Leasingverträge in Bezug auf diverse in der Spielstätte vorhandene Leasinggeräte unterhalten. In der mit der Klageforderung in der Hauptsache geltend gemachten Höhe seien ihr von den oben genannten Leasinggebern Leasinggebühren in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die als Anlagen K3-K6 und K24 bis K32 vorgelegten Unterlagen und die als Anlagen K7-K22 vorgelegten Rechnungen (auf diese wird jeweils vollumfänglich Bezug genommen).

Soweit ein Anspruch sich nicht unmittelbar aus der vertraglichen Regelung ergeben, bestehe er jedenfalls auf Grundlage des Bereicherungsrechts.

Die Klägerin beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 71.168,14 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit

- 22.12.2011 aus EUR 3.044,98

- 22.12.2011 aus EUR 23.656,42

- 22.12.2011 aus EUR 3.927,00

- 22.12.2011 aus EUR 4.103,90

- 22.12.2011 aus EUR 224,49

- 22.12.2011 aus EUR 4.275,68

- 01.03.2012 aus EUR 224,49

- 01.03.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.03.2012 aus EUR 474,80

- 29.02.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.04.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.04.2012 aus EUR 4.275,68

- 15.06.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.09.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.09.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.09.2012 aus EUR 1.306.62

II.

Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.752,90 netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.11.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig. Den ihr von der Klägerin gestellten Rechnungen lasse sich nicht entnehmen, was die Klägerin der Beklagten wofür in Rechnung stelle.

Die Verträge mit der ... seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle ausgelaufen gewesen. Überdies bestreitet die Beklagte das Vorliegen der von der Klägerseite genannten Verträge sowie die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen mit Nichtwissen.

Die ... und ... seien von der Freihalteverpflichtung aus dem Kaufvertrag bereits nicht erfasst, weil sie in Anlage 3 zum Kaufvertrag nicht aufgeführt seien.

Der Klägerin fehle es überdies an der Aktivlegitimation.

Zur Ergänzung des Tatsachenvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat im Termin vom 16.2.2015 mündlich zur Sache verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung (Bl. 45/49) Bezug genommen. Die Parteien schlossen im Termin einen widerruflichen Vergleich, den die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.3.2015 widerrufen ließ.

Das Gericht hat im Termin vom 16.2.2015 dem Beklagtenvertreter eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 5.2.2013 nachgelassen. Ein etwaiger Schriftsatz musste dabei bis spätestens 23.3.2015 im Original bei Gericht eingehen. Ein Schriftsatz des Beklagtenvertreters ist am 24.3.2015 per Fax, am 25.3.2015 im Original bei Gericht eingegangen.

Gründe

A.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 69.568,88 € zu. Die Regressansprüche ergeben sich teils ausdrücklich aus dem Kaufvertrag (im Folgenden auch: KV), teils aus konkludent geschlossenem Vertrag.

I.

Verträge mit der ...

1. Die Klägerin unterhielt mit der ... zum Zeitpunkt der Übernahme der Spielhalle durch die Beklagte diverse Leasingverträge.

Dies ergibt sich zum Einen aus den Anlagen K26a und K26b sowie den dort angefügten Aufstellungen. Die in der Aufstellung in K26a aufgeführten Geräte stimmen mit den in der unteren der beiden Tabellen in Anlage 3 zum KV (Anlage K2) bis auf zwei Geräte überein. Die beiden Geräte ... mit der Seriennummer ... und ... mit der Seriennummer ..., die darüber hinaus in Anlage 3 zum KV aufgeführt sind, finden sich in der Aufstellung in Anlage K26b wieder.

Soweit die Geräte mit der Anlage 3 zum KV übereinstimmen, legt zudem bereits die Aufnahme in die dortige Tabelle nahe, dass insoweit Verträge bestanden. Die Vertragsparteien hätten ansonsten keine solche Regelung getroffen.

2. Hinsichtlich der Geräte, die in Anlage 3 zum KV (Anlage K2, untere Tabelle) aufgeführt sind, ergibt sich der Regressanspruch der Klägerin direkt aus der Regelung in § 1 Nr. 4 des Kaufvertrags (Anlage K1).

Daraus ergibt sich eindeutig die Freihalteverpflichtung bezüglich übernommener Leasinggeräte.

3. Hinsichtlich der in Anlage K26b aufgeführten Spielgeräte, die nicht in Anlage 3 zum KV (Anlage K2) kommt ein Anspruch aus § 1 Nr. 4 KV nicht in Betracht.

Die Vertragsregelung bezieht sich ausdrücklich auf die Anlage 3 und kann sich bereits ihrem Wortlaut nach nur auf Geräte beziehen, die in der Anlage genannt sind.

Grundsätzlich ist zwar hinsichtlich solcher Geräte, die nicht in Anlage 3 zum KV aufgeführt sind, ein Anspruch auf Grundlage eines konkludent geschlossenen Vertrags denkbar (s.u. Ziff. II.3). Bei der Klärung der Frage, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie über die in Anlage 3 genannten Geräte eine Regelung für alle Geräte getroffen hätten, kann die Vertragsregelung wiederum indiziell herangezogen werden.

Hinsichtlich der in Anlage K26b aufgeführten, nicht in der Tabelle in Anlage 3 zum KV (Anlage K2) genannten Geräte fehlt es aber bereits an Sachvortrag.

Die Klägerin hat auch in der Präzisierung ihres Vorbringens im Rahmen der Replik vom 21.5.2014 (Bl. 27/34, dort S. 5, Ziff. 4.2) nicht zu diesen Geräten vorgetragen. Aus Sicht des Gerichts liegt es zwar nahe, dass die Geräte sich ebenso wie die in der Aufstellung in Anlage 3 zum KV genannten weiter in der Spielhalle befanden und weiterbenutzt wurden. Das Gericht kann dies unter Berücksichtigung des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes indes nicht ohne entsprechenden Vortrag unterstellen.

4. Die Höhe des insoweit bestehenden Anspruchs ergibt sich aus Anlage K10 in Zusammenschau mit den Anlagen K26a und K26b.

a) Die Rechnung vom 30.11.2011 in Anlage K10 ist für sich genommen auch unter Berücksichtigung der beigefügten Anlage nicht sehr ergiebig. Die ausgewiesenen Gesamtbeträge stimmen zwar mit denjenigen in den Anlagen K26a und K26b überein. Erst die Vorlage dieser Anlagen ermöglicht indes eine Zuordnung zu konkreten Geräten. Jedenfalls nach Vorlage der Anlagen K26a und K26b ist eine solche Zuordnung möglich. Die als Anlage K5 eingereichten Verträge boten insoweit nur teilweise Aufschluss, da aus Anlage 3 zum KV, untere Tabelle nur die Geräte ... mit der Seriennummer ... (Anlage K5, S. 1), ... Anlage K2 abweichend als ... bezeichnet] mit der Seriennummer ... (Anlage K5, S. 3) und ... (Anlage K5, S. 4) zuordenbar waren.

b) Der Anspruch besteht nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern lediglich in Höhe von 2.870,29 €.

aa) Hinsichtlich der in Anlage K26b aufgeführten Spielgeräte, die nicht in Anlage 3 zum KV (Anlage K2) kommt ein Anspruch aus § 1 Nr. 4 KV - wie ausgeführt (s.o. Ziff. I.3) nicht in Betracht.

bb) Hinsichtlich der in Anlage K26b und in der Tabelle in Anlage 3 zum KV aufgeführten Geräte ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 1.204,88 €.

Von dem in Anlage K26b ausgewiesenen Nettobetrag von 1.096,10 €, der sich auch in der Anlage zur Rechnung in Anlage K10 wiederfindet, können vorliegend nur 405,00 € netto berücksichtigt werden. In dieser Höhe bezieht sich die monatliche Zahlung auf die in der Tabelle in Anlage 3 zum KV aufgeführten Geräte ... mit der Seriennummer ... und ... mit der Seriennummer .... Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ein Bruttobetrag von 481,95 €.

Die Verträge mit der ... endeten nach unbestritten gebliebenem Vortrag am 31.6.2011. Die Übergabe der Spielhalle mitsamt der Geräte erfolgte am 15.5.2011. Da der Betrag in Anlage K26b sich aber augenscheinlich auf den vollen Monat bezieht, sind für Mai 2011 nur 240,98 €, für Juni 2011 indes der volle Betrag von 481,95 € anzusetzen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 1.204,88 €.

bb) Bezüglich der in Anlage K26a aufgeführten Geräte, die sich auch allesamt in der Tabelle in Anlage 3 zum KV wiederfinden, ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 2.147,36 €.

Dies entspricht dem 1,5-fachen der monatlichen Zahlung von 1.431,57 €, da der Mai 2011 angesichts des Zeitpunkts der Übergabe wiederum nur hälftig Berücksichtigung finden kann.

5. Die Klägerin ist berechtigt den Anspruch geltend zu machen.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Anspruch hinsichtlich der Geräte, die von der ... geleast wurden, ausschließlich auf § 1 Nr. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags ergeben. Die Parteien gingen mithin ersichtlich von der Aktivlegitimation der Klägerin in Bezug auf diese Ansprüche aus.

Im Übrigen ergibt sich aus der Adressierung der Rechnungen in den Anlagen K26a und K26b ... bzw. ... nichts anderes.

Der ... wurde vor der Übernahme durch die Beklagte unstreitig von der Klägerin betrieben. ... deren Name auf den Rechnungen auftaucht, ist - wie der Beklagtenvertreter vortrug - Geschäftsführerin der Klägerin. Aus der Adressierung ergibt sich klar, dass nicht ... persönlich Vertragspartner werden soll, sondern die Klägerin. Es handelt sich jedenfalls ersichtlich um ein sog. unternehmensbezogenes Geschäft (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2). Dass die Klägerin in der Vergangenheit möglicherweise anderslautend ... wie sich aus den Rechnungen der Klägerin ergibt) firmierte, ist unschädlich. Auch aus der Adressangabe ... geht hervor, dass es sich um den streitgegenständlichen Spielsalon handelt.

II.

Verträge mit der ...

1. Die Klägerin unterhielt mit der ... zum Zeitpunkt der Übernahme der Spielhalle durch die Beklagte mehrere Leasingverträge.

Dies ergibt sich aus den Anlagen K25a und K25b und den dort enthaltenen Aufstellungen. Die in den beiden Anlagen stimmen weitestgehend mit den in der oberen der beiden Tabellen in Anlage 3 zum KV (Anlage K2) überein.

Das Gerät ... das in der oberen Tabelle in Anlage K2 an letzter Stelle geführt wird, ist in Anlage K25b unter Position 20 aufgelistet. Die Seriennummern stimmen zwar nicht überein. Da aber Bezeichnung und insbesondere die Zulassungsnummer identisch sind, ist insoweit von einem Schreibversehen in einem der beiden Dokumente auszugehen.

Die Geräte ... mit der Seriennummer ... (Position 70 in Anlage K25a), ...mit der Seriennummer ... (Position 80 in Anlage K25a) und ... mit der Seriennummer ... (Position 30 in Anlage K25b) tauchen in der Tabelle in Anlage 3 zum KV nicht auf.

Soweit die Geräte mit der Anlage 3 zum KV übereinstimmen, legt wiederum bereits die Aufnahme in die dortige Tabelle nahe, dass insoweit Verträge bestanden. Die Vertragsparteien hätten ansonsten keine solche Regelung getroffen.

Der Zusatz „Bei allen ... sind Verträge ausgelaufen“ in Anlage 3 zum KV ist nicht dahingehend zu verstehen, dass mit der ... zum fraglichen Zeitpunkt keine laufenden Verträge mehr bestanden hätten.

Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Aufnahme der betreffenden Tabelle in Anlage 3 zum KV ansonsten ohne jeden Sinn wäre. Die Aufnahme erfolgt vor dem Hintergrund der Regelung in § 1 Nr. 4 KV und der dort enthaltenen Freihalteverpflichtung. Hinsichtlich schon beendeter Verträge kann es eine solche denklogisch gar nicht geben.

Der Zusatz ist vielmehr wohl so zu verstehen, wie es der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angab: Die Verträge haben grundsätzlich eine unbefristete Laufzeit, können unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist aber gekündigt werden. Mit dem Zusatz soll klargestellt werden, dass die Kündigung bereits erfolgt ist und damit ein fester Beendigungszeitpunkt feststeht. Die gewählte Formulierung mag ungeschickt sein, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der tabellarischen Aufstellung kann sie jedoch keineswegs in der von Beklagtenseite angeführten Weise, dass die Verträge zum Zeitpunkt der Übernahme schon beendet gewesen wären, verstanden werden.

2. Hinsichtlich der acht Geräte, die in Anlage 3 zum KV (Anlage K2, obere Tabelle) aufgeführt sind, ergibt sich der Regressanspruch der Klägerin auch insoweit direkt aus der Regelung in § 1 Nr. 4 des Kaufvertrags (Anlage K1).

3. Bezüglich der drei Verträge, die nicht in der Tabelle in Anlage 3 zum KV, aber in K25a und K25b aufgeführt sind, ergibt sich ein Anspruch aus einem stillschweigend zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

a) Im Gegensatz zu den Verträgen mit der ... liegt in der Replik vom 21.5.2014 (Bl. 27/34, dort S. 4 unten) auch Sachvortrag zu diesen Geräten vor. Dieser ist zwar äußerst knapp gehalten, ist aber implizit dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte neben den tabellarisch in Anlage 3 zum KV erfassten Geräten auch die weiteren drei Geräte (die Nennung von 12 Geräten dürfte ein Schreibfehler sein; im weiteren Verlauf ist zutreffend von 11 Geräten die Rede) zur Nutzung überlassen erhielt und diese auch nutzte.

Die Beklagte hat dies nicht bestritten. In der Klageerwiderung vom 19.3.2014 (Bl. 20/24) bestritt die Beklagte zwar das Bestehen entsprechender Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Leasinggeberin mit Nichtwissen. Nicht bestritten wurde - dort und in der Folge - indes die Nutzung der Geräte, obwohl diese vom Gericht auch als Argument für eine Erhöhung des Vergleichsangebots im Rahmen der Güteverhandlung angeführt wurde.

b) Die Geräte sind nicht von der Regelung in § 1 Nr. 4 KV erfasst. Diese bezieht sich klar auf die Anlage 3 zum KV und lässt insoweit keinen Interpretationsspielraum.

Ein Anspruch auf Zahlung des von der Klägerin verauslagten Rechnungsbetrags ergibt sich auch nicht aus Bereicherungsrecht. Es kann nicht ohne nähere Darlegung von einer Bereicherung der Beklagten in Höhe des Rechnungsbetrags ausgegangen werden.

Der Anspruch ergibt sich allerdings aus einem stillschweigend geschlossenen Vertrag. Wie die Regelung in § 1 Nr. 4 KV gingen die Parteien bei der Übergabe der Spielhalle samt Inventar davon aus, dass die Kosten der Nutzung von Leasinggeräten, d. h. insbesondere die Leasinggebühren durch die Beklagte auch von dieser getragen werden müssen. Dies ist sachgerecht, da die Beklagte von diesem Zeitpunkt an von der Nutzung der Geräte profitiert. Eine Abwälzung der Leasinggebühren auf die Beklagte ist nicht ohne Weiteres möglich, da eine entsprechende Vertragsübernahme von der Zustimmung des Leasinggebers abhängig ist.

Wie sich im Nachhinein zeigte, haben die Parteien bei der Auflistung einige Geräte übersehen. Es ist hypothetisch zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie an diese Geräte gedacht hätten. Da die Beklagte - wie die tatsächliche Fortnutzung zeigt - ein Interesse an der Fortnutzung auch dieser Geräte hatte, ist diese Frage dahingehend zu beantworten, dass die Parteien die Geräte in diesem Fall in Anlage 3 zum KV mitaufgenommen bzw. eine § 1 Nr. 4 KV entsprechende Regelung getroffen hätten.

4. Die Höhe des insoweit bestehenden Anspruch ergibt sich aus Anlage Anlage K9 in Zusammenschau mit den Anlagen K25a und K25b.

a) Die Rechnung in Anlage K9 ist - wie schon Anlage K10 - wenig aufschlussreich und lässt nicht aus sich heraus erkennen, auf die Nutzung welcher Geräte sie sich bezieht. Wiederum ermöglicht erst die Vorlage der weiteren Anlagen - vorliegend K25a und K25b - eine solche Zuordnung.

Das Anlagenkonvolut K6 ist insoweit wenig hilfreich, da zwar teilweise eine ungefähren Zuordnung zu Gerätenamen und Auftragsnummern möglich ist ... Auftragsnummer: ... Anlage K6, S. 1-3; ... Auftragsnummer ..., Anlage K6, S. 4-6), aber die übrigen Angaben in den Verträgen sehr vage ausfallen. Insbesondere lässt sich nichts zur Höhe der Leasingraten entnehmen; insoweit wird auf einen Mietschein Bezug genommen.

b) Der Anspruch besteht insoweit in der geltend gemachten Höhe von 3.927,00 €.

Die Abrechnung erfolgt ausweislich der Rechnung in Anlage K9 für den Zeitraum vom 15.5.2011 bis 31.7.2011, mithin für einen Zeitraum von 2,5 Monaten.

Aus den Anlagen K25a und K25b ergibt sich, dass die Gesamtleasingebühr für die von der Firma ... geleasten Geräte sich im Monat auf einen Nettobetrag von 2.200 € (11 Geräte à 200 €) beläuft. Die mit Anlage K9 der Beklagten in Rechnung gestellten 3.300 € stellen also den diesbezüglichen Leasingaufwand für lediglich 1,5 Monate dar. Zuzüglich der Umsatzsteuer ergibt das den geltend gemachten Betrag von 3.927 €. Nur für diesen Zeitraum erfolgte eine Rechnungstellung, das Gericht kann nicht mehr zusprechen als beantragt.

c) Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin die ihr von der Leasinggeberin in Rechnung gestellten Beträge bezahlt hat.

Die Beklagte hat zwar in der Klageerwiderung vom 19.3.2014 (Bl. 20/24) das Bestehen von Zahlungsverpflichtungen gegenüber den ... mit Nichtwissen bestritten.

Mit der Replik hat die Klägerseite die Vertragsverhältnisse allerdings dargelegt. Dass aufgrund dieser vorgetragenen Zahlungsverpflichtungen keine Zahlungen seitens der Klägerin geleistet worden wären, hat die Beklagte in der Folge nicht behaupt.

Für die Ansprüche im Zusammenhang mit den von der ... geleasten Verträgen (dazu u. Ziff. IV) gelten diese Ausführungen entsprechend.

5. In Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin gelten die obigen Ausführungen unter Ziff. I.5 entsprechend. Aus den Rechnungen in den Anlagen K25a und K25b ergibt sich deutlich, dass es sich um den streitgegenständlichen Spielsalon handelt, mag die Trägergesellschaft zum dortigen Zeitpunkt auch noch anderslautend firmiert haben.

III.

Verträge mit der ...

1. Auch im Verhältnis zur ... bestanden zum Zeitpunkt der Übernahme laufende Leasingverträge.

Dies ergibt sich nicht aus Anlage 3 zum KV (Anlage K2), da Verträge mit der ... dort nicht aufgeführt sind.

Es ergibt sich aber aus Anlage K3. Demnach bestanden insoweit zwei Verträge mit den Vertragsnummern ... (Anlage K3, S. 2) und ... (Anlage K3, S. 1).

2. Ein Anspruch ergibt sich insoweit nicht direkt aus § 1 Nr. 4 KV i. V. m. Anlage 3 zum KV, da die betreffenden Geräte dort nicht aufgeführt sind.

Der Anspruch besteht jedoch auch insoweit auf der Grundlage eines konkludent zustande gekommenen Vertrags.

Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Ziff. II.3 entsprechend. Ergänzend zur Begründung eines so verstandenen Parteiwillens kann die von Klägerseite angeführte Begründung, weshalb eine Aufnahme der Verträge in Anlage 3 zum KV nicht erfolgte, angeführt werden. Die Klägerseite führt insoweit aus, es seien bereits Übernahmeverträge vorbereitet gewesen - sie legt zum Vertrag mit der Nr. ... den von ... bereits unterzeichneten Entwurf als Anlage K24 vor. Die Beklagte hat dies weder bestritten noch sich anderweitig zu diesem Punkt verhalten, so dass von diesem Sachverhalt auszugehen ist.

Berücksichtigt man dies, spricht dies zusätzlich dafür, dass die Parteien auch bezüglich der von der ... geleasten Geräte eine Freihalteregelung treffen wollten und diese entsprechend § 1 Nr. 4 KV getroffen hätten, wenn sie das Scheitern der Vertragsübernahme bedacht hätten. Eine Einschränkung ergibt sich nicht daraus, dass die vorbereitete Vertragsübernahmeerklärung (Anlage K24) als Übernahmedatum den 1.6.2011 vorsieht. Dies lässt sich plausibel damit erklären, dass eine Vertragsübernahme zur Monatsmitte dem Leasinggeber nicht vermittelbar sein dürfte, da er ansonsten für einen Monat zwei verschiedene Schuldner und einen entsprechend erhöhten Abrechnungsaufwand hat. Hinsichtlich der zweiten Maihälfte gilt wiederum, dass die Parteien, hätten sie auch die Verträge mit der ... bedacht, eine § 1 Nr. 4 KV entsprechende Regelung getroffen hätten.

3. Der Anspruch besteht nicht in der geltend gemachten Höhe.

a) Hinsichtlich des Vertrags mit der Nr. ... besteht ein Anspruch in Höhe von 1.178,64 €.

Die Klägerseite hat unter Vorlage der Anlagen K3 (dort S. 1), K29 dargelegt, dass die monatliche Leasingrate 179,02 € netto beträgt. Zuzüglich der Umsatzsteuer und der gewählten Elektronikversicherung (9,15 € zzgl. Umsatzsteuer) ergibt dies einen monatlichen Bruttogesamtbetrag von 223,92 €.

Über die nicht bestrittene Restlaufzeit bis Ende Oktober 2011, somit 5,5 Monate errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.231,56 € brutto. Mit der Rechnung in Anlage K7 für den Vertrag mit der Nr. ... werden indes nur 1.178,64 € netto (111,96 € + 1.066,68 €) geltend gemacht. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass der Monat Mai 2011 nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen ist, somit mit einer Leasingrate von 111,96 €.

Die Schlusszahlung in Höhe von 453,42 € ist zwar in der Rechnung in Anlage K7 aufgeführt. Es ist aber weder dargelegt noch aus den vorgelegten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich, auf welcher Vertragsgrundlage diese Zahlung fußt. Insofern liegt auch keine Rechnung der Leasinggeberin vor. Die Klage war daher in diesem Punkt abzuweisen.

b) Was den Vertrag mit der Nr. ... angeht, besteht ein Anspruch in Höhe von 2.340,71 €. Die Klägerseite hat unter Verweis auf die Anlagen K3 (dort S. 2), K27, K28 eine monatliche Bruttoleasingrate in Höhe von 224,49 € (Nettoleasingrate i. H. v. 179,47 € + Elektronikversicherung i. H. v. 9,18 € + USt.) dargelegt.

Mit der Rechnung in Anlage K7 wurde für den Vertrag mit der Nr. ... für den Zeitraum Mai bis Oktober 2011 ein Bruttobetrag von 1.188,44 € (112,25 € + 1.076,19 €) gefordert. Dabei ist die Rate für Mai wiederum zutreffend lediglich zur Hälfte angesetzt.

Für die Monate November 2011 bis einschließlich Januar 2012 fällt jeweils eine Monatsrate von 224,49 € brutto an, mithin ein Gesamtbetrag von 673,47 €. Rechnungen liegen insoweit für die Monate Dezember 2011 (Anlage K11) und Januar 2012 (Anlage K13) vor. Dass eine Rechnung für November 2011 nicht vorliegt, ändert nichts am Bestehen des Anspruchs, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt unbestritten noch lief und die Höhe der monatlichen Leasingrate hinreichend substantiiert dargelegt ist.

Die mit der Rechnung in Anlage K15 geltend gemachte Schlussforderung in Höhe von 478,80 € kann die Klägerin hinsichtlich dieses Vertrags auch beanspruchen. Mit der in als Anlage K27 vorgelegten Rechnung hat die Klägerin belegt, dass ihr die Leasinggeberin diesen Betrag in Rechnung gestellt hat.

4. Die Klägerin ist auch insoweit berücksichtigt, die Ansprüche geltend zu machen.

Im Gegensatz zu allen anderen Verträgen taucht bei den in Anlage K3 vorgelegten Verträgen mit der ... neben dem Namen von ... zwar kein Zusatz wie z. B. ....

Dennoch finden auch insoweit die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts Anwendung. Der Wille, im Namen des Unternehmens zu handeln, muss für den Vertragspartner hinreichend zum Ausdruck kommen, kann sich aber auch aus den Umständen des Geschäfts ergeben (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2).

Damit ist auf die Sicht der Leasinggeberin abzustellen. Aus dem Gegenstand des Geschäfts (Leasing von Glücksspielgeräten) wird bei lebensnaher Betrachtung bereits hinreichend deutlich, dass es nicht um ein Geschäft geht, das ... in ihren privaten Bereich abschließt. Der Vertragspartner kann davon ausgehen, dass hier der Betreiber der betreffenden Spielhalle verpflichtet werden soll. Dabei handelt es sich um die Klägerin, der Geschäftsführerin die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgetretene ... ist.

IV.

Verträge mit der ...

1. Die Klägerin unterhielt mit der ... zum Zeitpunkt der Übernahme ein Leasingvertrag hinsichtlich eines Roulettes (Anlage K31a). Die Vertragsbestätigung liegt in Anlage K31b vor.

2. Die Freihalteverpflichtung der Beklagten ergibt sich unmittelbar aus § 1 Nr. 4 KV i. V. m. Anlage 3 zum KV (Anlage K2).

In Anlage 3 zum KV findet sich unter den beiden Tabellen folgende beiden Sätze:

„Es ist noch ein ... von der ... in Januar geliest worden. Den Vertrag habe ich Ihnen am 02.05. zugefaxt.“

Bei dem insoweit in Bezug genommenen Spielgerät handelt es sich um das mit dem Vertrag in Anlage K31a geleaste Gerät. Sowohl Leasinggegenstand (Roulette), Lieferant ... und Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Unterzeichnung der Klägerin am 17.1.2011) stimmen überein.

Durch den Zusatz in der Anlage ist das Gerät somit hinreichend deutlich bezeichnet. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte mit der Aufnahme und der daraus resultierenden Anwendbarkeit von § 1 Abs. 4 KV auf das Gerät nicht einverstanden gewesen wäre. Die Aufnahme der entsprechenden Passage in Anlage K2 spricht vielmehr klar für das Gegenteil.

3. Hinsichtlich dieses Geräts hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 59.028,30 €.

a) Die Höhe der monatlichen Leasingrate ergibt sich aus Anlage K31a. Sie beträgt 3.455,76 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 4.112,35 € brutto. Dazu kommt - wie sich ebenfalls aus Anlage K31 ergibt - eine Beitrag für eine Sachversicherung in Höhe von 137,25 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 163,33 €. Damit ergibt sich eine monatliche Gesamtrate von 4.275,68 €.

Diese Raten wurde gegenüber der Beklagten auch berechnet (Anlage K8, Rechnung von 15.5.2011 bis 30.11.2011; Anlage K12, Rechnung für Dezember 2011; Anlage K14, Rechnung für Januar 2012; Anlagen K16-K21, Rechnungen für Februar bis einschließlich Juli 2012). In der Rechnung in Anlage K8 ist dabei zu wenig berechnet, da sich die Rechnung auf einen Zeitraum von 6,5 Monaten (Mitte Mai bis Ende November 2011) bezieht, aber nur 5,5 Monatsraten abgerechnet werden.

Mit der Klage werden dann auch nur 13,5 Monatsraten geltend gemacht, auch wenn die Nutzungsdauer von Mitte Mai 2011 bis Ende Juli 2012 14,5 Monate beträgt. Für 13,5 Monate besteht der Anspruch in Höhe von 57.721,68 €.

Dazu kommt eine Schlusszahlung für August 2012 in Höhe von 1.306,62 € brutto. Dies ist durch Anlage K27, mit der der Klägerin u. a. dieser Betrag von der Leasinggeberin in Rechnung gestellt wird, belegt.

b) Der Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19.3.2015, das von der ... geleaste Roulettegerät sei nicht von der Beklagten weitergenutzt worden, ist nicht zu berücksichtigen.

Der Vortrag ist bereits verspätet, da der Schriftsatz nicht innerhalb der im Termin vom 16.2.2014 nachgelassenen Frist bei Gericht einging. Die Frist, innerhalb derer ein Schriftsatz im Original bei Gericht einzugehen hatte, endete mit Ablauf des 23.3.2015. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters ging per Fax am 24.3.2015 und im Original am 25.3.2015 bei Gericht ein. Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 19.3.2015 wurde demnach auch bei der Abfassung des Tatbestands nicht berücksichtigt.

Dazu kommt, dass der Schriftsatznachlass dahingehend beschränkt war, dass lediglich die Möglichkeit zur Stellungnahme zu etwaigem neuem Tatsachenvortrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 5.2.2015 (Bl. 41/42) gewährt wurde.

Der Sachvortrag, dass das Roulettegerät bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Beklagten genutzt wurde, ist jedoch nicht neu in diesem Sinne. Zwar wird dieser Umstand im Schriftsatz vom 5.2.2015 vom Klägervertreter unter Beweis gestellt. Der Vortrag, dass das Roulette bis Ende Juli 2012 genutzt wurde, lässt sich bereits den Ausführungen aus der Replik vom 21.5.2014 entnehmen. Dort ist diese Tatsache zwar nicht ausdrücklich ausgeführt; dem Umstand, dass Rechnungen für das Gerät bis zu diesem Zeitpunkt gestellt wurden, lässt sich aber eindeutig entnehmen, dass insoweit eine Nutzung durch die Beklagte von der Klägerseite behauptet wird. Auf die Replik erfolgte jedoch bis zur mündlichen Verhandlung trotz Gewährung einer Stellungnahmefrist kein weiterer Vortrag der Beklagten.

4. Hinsichtlich der Aktivlegitimation wird auf die Ausführungen unter Ziff. I.5 Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.

Aus den Angaben zum Mieter im Vertragsformular in Anlage K31a geht hervor, dass ... beim Vertragsschluss für den ... bzw. dessen Trägergesellschaft handelte.

V.

Zinsansprüche

Die geltend gemachten Zinsansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Die von Klägerseite vorgelegten Rechnungen sind für sich genommen nicht ausreichend, um die Beklagte in Verzug zu setzen. Aus ihnen allein sowie den beigefügten Anlagen geht nicht in nachvollziehbarer Weise hervor, wie sich die geltend gemachten Beträge zusammensetzen. Auch unter Zuhilfenahme der Anlage 3 zum KV lassen sich die Rechnungsbeträge nicht nachvollziehen.

Dem Gericht war es unter Heranziehung der gesamten von Klägerseite vorgelegten Anlagen zwar letztlich möglich, die einzelnen Vertragsverhältnisse und die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen nachzuvollziehen.

Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsstellung über diese Unterlagen verfügte. Daher ist davon auszugehen, dass auch die Beklagte erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens vom Inhalt der gesamten Anlagen Kenntnis erlangte. Für das Bestehen der Hauptforderung ist dies irrelevant, für die Zinsforderung, die Verzug voraussetzt aber von Belang.

Insoweit war die Klage abzuweisen.

VI.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 €. Da nur der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer eingeklagt wurde, kann auch nur dieser zugesprochen werden.

Zwar befand sich die Beklagte aufgrund der Rechnungen der Klägerin nicht in Verzug (vgl. o. Ziff. V.). Allerdings war die Beauftragung eines Rechtsanwalt jedenfalls erforderlich und zweckmäßig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249, Rn. 57).

Die Höhe der ersatzfähigen Anwaltskosten errechnet sich nur aus dem zugesprochenenen Teil der Hauptforderung (vorliegend 69.568,88 €). Ein Gebührensprung liegt insoweit allerdings nicht vor, so dass dem klägerischen Antrag trotz der teilweisen Klageabweisung zu entsprechen war.

Zinsen waren aus den unter Ziffer V. dargestellten Gründen nicht zuzusprechen.

B.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.