Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Okt. 2015 - 20 U 1923/15

published on 21.10.2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Okt. 2015 - 20 U 1923/15
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Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 20 U 1923/15

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am 21. Oktober 2015

27 O 890/14 Landgericht München I

Die Urkundsbeamtin: …

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, Richterin am Oberlandesgericht … und Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 folgendes

ENDURTEIL

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.3.2015, Az. 27 O 890/14, in Ziffern 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.380,54 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.662,40 EUR zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Ziffer 4. des Endurteils des Landgerichts München I vom 26.3.2015 wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Verfahrens erster Instanz die Beklagte 88% und die Klägerin 12% trägt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 90%, die Klägerin trägt 10%.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ebenso das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.3.2015, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.568,88 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Leasingraten für Glücksspielgeräte in Anspruch.

Die Klägerin betrieb in M., G.str. …, den Spielsalon „L. V.“, eine Spielstätte gem. § 33 c GewO. Im Mai 2011 wurden die Räumlichkeiten, in denen der Spielsalon betrieben wird, an die Beklagte vermietet. Parallel dazu verkaufte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 4.5.2011 (Anlage K 1) an die Beklagte die in Anlage 1 zum Kaufvertrag aufgeführten Einrichtungsgegenstände und Einbauten sowie die in Anlage 2 zum Kaufvertrag aufgeführten Spielgeräte, die sich im Eigentum der Klägerin befanden (§ 1 Ziffern 1 u. 2 des Vertrages). Für Spielgeräte, die „der Verkäufer“ von Dritten „gemäß Anlage 3“ zum Kaufvertrag geleast hat, ist in § 1 Ziff. 4 des Vertrages geregelt, dass der Verkäufer diese in der Spielhalle belässt, und der Käufer dafür entweder - falls der Leasinggeber zustimmt - anstelle des Verkäufers in die Leasingverträge eintritt oder - falls der Leasinggeber nicht zustimmt - den Verkäufer für die Restlaufzeit der Leasingverträge von den Leasingzahlungen freihält. Hinsichtlich des Inhalts der Anlage 3 zum Kaufvertrag wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Die Übergabe der Räumlichkeiten und des Inventars einschließlich der Spielgeräte erfolgte am 15.5.2011. Einer Vertragsübernahme der Leasingverträge durch die Beklagte stimmte keiner der Leasinggeber zu.

Die Klägerin verlangte, gestützt auf § 1 Ziff. 4 des Kaufvertrages, unter Vorlage der Rechnungen der Leasingunternehmen Ersatz der Leasingraten, die für die in der Spielhalle befindlichen Glücksspielgeräte angefallen sein sollen, in Höhe von insgesamt 71.168,14 EUR nebst Zinsen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 EUR nebst Zinsen. Sie behauptete dazu erstinstanzlich, sie sei Leasingnehmerin. Sie verlangte die Leasingraten für das in Anlage 3 zum Kaufvertrag genannte Roulette der Fa. G., geleast bei der Fa. FGL, für die Zeit von 15.5.2011 bis Ende Juli 2012 in Höhe von 59.028,30 EUR. Ferner verlangte sie Leasingraten für die in Anlage 3 aufgeführten Glücksspielgeräte der Firmen NSM und MFL. Der Zusatz bei den Geräten der Fa. NSM in Anlage 3: „Bei allen GSG sind Verträge ausgelaufen“ bedeute lediglich, dass die Verträge zum 31.7.2011 gekündigt gewesen seien, so dass die Leasingraten bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Beklagten zu tragen seien. Ferner verlangte die Klägerin Erstattung der Leasingraten für in Anlage 3 zum Kaufvertrag nicht aufgeführte Geräte der Firmen MFL, NSM und C.O.I.N. Sie war und ist der Auffassung, dass auch für diese Geräte eine vertragliche Anspruchsgrundlage bestehe, da der Vertrag sämtliche in der Spielhalle befindlichen geleasten Glücksspielgeräte habe erfassen sollen. Die Parteien seien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Leasingverträge mit der Firma C.O.I.N. von der Beklagten übernommen werden würden, zumal C.O.I.N. schon eine diesbezügliche Übernahmeerklärung vorbereitet habe. Hilfsweise berief sich die Klägerin insoweit auf Bereicherungsrecht, weil die Beklagte die Geräte weiter genutzt habe.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sich aus den vorgelegten Rechnungen der Leasingunternehmen, die an S. oder R. S. adressiert seien, ergebe, dass die Klägerin nicht Leasingnehmerin sei. Außerdem seien die von der Klägerin an die Beklagte gestellten Rechnungen nicht nachvollziehbar, so dass die Klage auch der Höhe nach nicht schlüssig sei. Für die in Anlage 3 aufgezählten NSM-Geräte schulde die Beklagte nichts, weil ausweislich des Zusatzes die Leasingverträge für die Geräte ausgelaufen seien. Diese Geräte seien rein informatorisch aufgeführt worden. Für die in Anlage 3 nicht genannten Geräte bestehe ohnehin kein Anspruch.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 69.568,88 EUR statt und sprach der Klägerin zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 EUR zu. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Soweit das Landgericht den in Anlage 3 zum Kaufvertrag genannten Geräten die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Leasingfirmen zuordnen konnte, leitete es den Zahlungsanspruch aus § 1 Ziff. 4 des Kaufvertrages ab. Die Klägerin habe die Leasingverträge unterhalten, was sich daraus ergebe, dass die Geräte in Anlage 3 aufgenommen seien und die Parteien ersichtlich von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen seien. Unschädlich sei, dass die Rechnungen über die Leasingraten nicht an die Klägerin adressiert seien; es handle sich um unternehmensbezogene Geschäfte, die den Spielsalon „L. V.“ beträfen. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch für die in Anlage 3 zum Kaufvertrag aufgeführten acht NSM-Geräte. Der dortige Zusatz, dass die Verträge ausgelaufen seien, sei wohl so zu verstehen wie von der Klägerin vorgetragen, da anderenfalls die Aufnahme dieser Geräte in die Anlage keinen Sinn mache. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Leasingraten für MFL-Geräte, die in Anlage 3 nicht genannt sind, wies das Landgericht die Klage ab, weil es hierzu an Sachvortrag der Klägerin fehle. Für die nicht in Anlage 3 genannten Geräte der Firmen NSM und C.O.I.N. sprach es hingegen der Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 7.446,35 EUR zu. Der Anspruch ergebe sich aus einem stillschweigend geschlossenen Vertrag. Die Parteien hätten diese Geräte übersehen, so dass zu fragen sei, was sie geregelt hätten, wenn sie an die Geräte gedacht hätten. Für die bei der Fa. C.O.I.N. geleasten Geräte spreche zusätzlich für die Annahme des konkludenten Vertrages, dass die Vertragsübernahme des Leasingvertrages schon vorbereitet gewesen sei.

Da die Rechnungen der Klägerin an die Beklagte nicht nachvollziehbar gewesen seien, sei die Beklagte nicht in Verzug gewesen, weswegen sie keine Verzugszinsen schulde. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sprach das Landgericht mit der Begründung zu, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich gewesen sei.

Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte in erster Linie gegen die Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin. Da keine Leasingverhältnisse mit der Klägerin bestünden, fehle es schon an einer originären Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber den Leasinggebern und damit an einer Grundlage für die Freihaltepflicht. Hinsichtlich der in Anlage 3 aufgeführten NSM-Geräte wiederholt sie ihre Auffassung, dass ein Anspruch darüber hinaus aufgrund des Zusatzes (Verträge sind ausgelaufen) ausscheide. Für nicht in Anlage 3 genannte Geräte seien keine konkludenten Verträge geschlossen worden. Die Klage sei nach wie vor weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig. Da sich die Beklagte, wie vom Landgericht festgestellt, jedenfalls nicht in Verzug befunden habe, schulde sie keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts München I vom 26.3.2015, Az. 27 O 890/14, zugestellt am 30.4.2015, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie sei aktivlegitimiert. Die Leasingraten für die in Anlage 3 genannten NSM-Geräte seien bis Ende Juli 2011 gezahlt worden (Beweis: Zeuge S.). Der Anspruch für die nicht in Anlage 3 genannten NSM- und C.O.I.N.-Geräte ergebe sich aus ergänzender Vertragsauslegung, in die auch die Präambel einzubeziehen sei. Die Klägerin benennt Zeugen dafür, dass die Beklagte diese Geräte tatsächlich genutzt habe, und stützt sich hilfsweise auf Bereicherungsrecht. Der von der Beklagten insoweit erlangte Vorteil entspreche den Leasinggebühren (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Beklagte sei durch nachvollziehbare Rechnungen in Verzug gesetzt worden, weshalb der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Ergebnis zu Recht zugesprochen worden seien.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Hinweise des Senats vom 22.7.2015 (Bl. 95/100) und 28.9.2015 (Bl. 108) sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.10.2015 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als das Landgericht der Klägerin Zahlungsansprüche auch für solche Geräte zugesprochen hat, die in Anlage 3 zum Kaufvertrag nicht aufgeführt sind. Insoweit stehen der Klägerin weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche zu. Begründet ist die Berufung ferner insoweit, als der Klägerin Zahlungsansprüche hinsichtlich der in Anlage 3 des Kaufvertrages genannten acht NSM-Geräte zugesprochen wurden. Unbegründet ist hingegen die Berufung, soweit es um die Erstattung von Leasingraten für die übrigen in Anlage 3 genannten Glücksspielgeräte (11 MFL-Geräte und Roulette) geht. Damit beläuft sich die Hauptforderung auf 62.380,54 EUR statt vom Landgericht zugesprochener 69.568,88 EUR.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin nur im Hinblick auf das Roulette zu und belaufen sich somit auf 1.662,40 EUR. Im Übrigen fehlt es an den Voraussetzungen des Verzugs, so dass die diesbezügliche weitergehende Verurteilung des Landgerichts aufzuheben war.

1. Der Erstattung der Leasingraten für die in Anlage 3 zum Kaufvertrag genannten Glücksspielgeräte einschließlich des Roulettes steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht Leasingnehmerin ist (a). Dennoch sind von dem Erstattungsanspruch die in Anlage 3 genannten NSM-Geräte wegen des Zusatzes, dass bei allen Geräten die Verträge ausgelaufen seien, ausgenommen (b). Es bleibt somit ein Erstattungsanspruch für die MFL-Geräte und das Roulette in Höhe von insgesamt 62.380,54 EUR (c).

a) Es trifft zwar zu, dass weder aus den vorgelegten Leasingverträgen (Anlagen K 5 und K 6, soweit sie die streitgegenständlichen Geräte überhaupt betreffen, sowie Anlagen K 31 a und K 31 b) noch aus den Rechnungen der Leasinggeber ersichtlich ist, dass die Klägerin Leasingnehmerin sei. Vielmehr lassen diese Unterlagen teilweise den früheren Betreiber des Spielsalons „L. V.“, S. S., teilweise R. S. als Leasingnehmer(in) erkennen. Damit gäbe es formaljuristisch keine Zahlungsverpflichtungen aus den Leasingverträgen, von denen die Klägerin gemäß § 1 Ziff. 4 des Kaufvertrages freigehalten werden könnte.

Die Auslegung dieser Regelung in Verbindung mit Anlage 3 zum Kaufvertrag ergibt jedoch zur Überzeugung des Senats, dass die Beklagte die Erstattung der Leasingraten für die von dieser Regelung erfassten Glücksspielgeräte schulden sollte, unabhängig davon, wer im Einzelfall tatsächlich Leasingnehmer ist. Zwar ist in § 1 Ziff. 4 des Vertrages davon die Rede, dass „der Verkäufer“, also die S. OHG, die in Anlage 3 zum Kaufvertrag genannten Spielgeräte geleast hat und dass der Käufer „anstelle des Verkäufers“ in die Leasingverträge eintritt bzw. ihn von den diesbezüglichen Verpflichtungen freihält. Dies würde aber keinen Sinn ergeben, wenn sodann in der Anlage 3 ausschließlich Geräte angegeben sind, deren Leasingnehmer der Verkäufer, also die S. OHG, gar nicht ist. Es lässt gerade die Anlage 3 darauf schließen, dass die Verpflichtung, für die Leasingkosten der in dieser Anlage genannten Geräte aufzukommen, die Beklagte als neue Betreiberin und Nutznießerin auch dann tragen sollte, wenn als Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber nicht die Klägerin als OHG, sondern die Spielhalle L. V. unter dem Namen R. S. oder S. S. aufgetreten ist. Dafür spricht neben dem erwähnten Umstand der Sinnhaftigkeit insbesondere die Tatsache, dass in Anlage 3 unter der Überschrift „NSM Leasing“ ausschließlich Leasingverträge unter dem Namen „S. S.“ (also nicht S. OHG) aufgeführt sind, auf den die diesbezüglich vorgelegten Leasingverträge (Anlage K 6) und Rechnungen (Anlagen K 25 a und b) auch lauten. Dafür spricht schließlich der Umstand, dass in Anlage 3 weiter mitgeteilt wird, dass zu den geleasten Geräten noch ein 4Merkur Roulette gehört und der Käufer (die Beklagte) den Vertrag erhalten habe. Dieser Vertrag (Anlage K 31 a) weist aber R. S., Spielsalon L. V., als Leasingnehmerin aus. Das bedeutet, dass auch für die Beklagte erkennbar war, dass als Leasingnehmer der in Anlage 3 genannten Geräte gegenüber dem Leasinggeber nicht unbedingt die Klägerin aufgetreten ist, sondern entweder S. S. oder R. S., jeweils handelnd für das Unternehmen Spielsalon L. V. Damit ist § 1 Ziff. 4 des Kaufvertrages dahingehend auszulegen, dass die Beklagte als Käufer anstelle des jeweiligen Leasingnehmers in den Vertrag eintritt und dass bis dahin bzw. für den Fall, dass eine Übernahme nicht gelingen sollte, die Leasingkosten an die Verkäuferin, also die S. OHG, als diejenige, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages den Spielsalon betrieb, erstattet werden, unabhängig davon, wer Vertrags- und Ansprechpartner für den Leasinggeber ist. Offensichtlich haben die Parteien bei Vertragsschluss die Klägerin als damalige Betreiberin wirtschaftlich als diejenige betrachtet, die für die Leasingkosten aufzukommen hatte, und waren sich deshalb darüber einig, dass die Beklagte als neue Betreiberin die Klägerin von dieser wirtschaftlichen Belastung freizustellen hatte. Die Formulierung in § 1 Ziff. 4 des Vertrages ist damit zwar bei formaljuristischer Betrachtung zu eng, was jedoch unschädlich ist, da die Parteien offensichtlich einvernehmlich von einer weiteren Bedeutung ausgegangen sind.

b) Auch wenn aus den unter Buchst. a) genannten Gründen somit unerheblich ist, dass Leasingnehmer der in Anlage 3 genannten NSM-Geräte nicht die Klägerin, sondern S. S. war, besteht ein Erstattungsanspruch für die hierfür laut klägerischem Vortrag bis Ende Juli 2011 gezahlten Leasingraten nicht. Einem solchen Anspruch steht nämlich der Zusatz „Bei allen GSG sind Verträge ausgelaufen“ entgegen. Die Klägerin hat zwar auf den Hinweis des Senats vom 22.7.2015 Beweis dafür angeboten, dass sie für diese Geräte bis Ende Juli 2011 Leasingraten zahlte, nicht aber dafür, dass dieser Zusatz entgegen seinem Wortlaut von beiden Parteien, also auch von der Beklagten, dahingehend verstanden wurde oder werden musste, dass der Vertrag lediglich gekündigt war und erst Ende Juli 2011 auslief. Zwar spricht einiges für die Annahme des Landgerichts, dass die Aufnahme der NSM-Geräte in die Anlage 3 im Zusammenhang mit der Freihaltepflicht nur Sinn machte, wenn die Verträge noch nicht beendet waren. Da aber die Beklagte vorgetragen hat, sie habe den Zusatz wörtlich genommen und als Information darüber verstanden, welche Geräte an den Leasinggeber zurückzugeben seien, oblag der Klägerin der Nachweis für die von ihr behauptete Bedeutung des Zusatzes. Diesen Nachweis ist sie schuldig geblieben.

Für die behauptete Weiternutzung der NSM-Geräte durch die Beklagte bis Ende Juli 2011 kämen somit allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht. Anspruchsinhaberin wäre insoweit allerdings nicht die Klägerin, da sie aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten die Nutzung dieser Geräte weder durch Leistung überließ noch eine Nutzung unmittelbar auf ihre Kosten erfolgte. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen unten unter Ziff. 2. b) verwiesen.

c) Ein Anspruch besteht hingegen für die in Anlage 3 zum Kaufvertrag genannten MFL-Geräte. Der nachvollziehbaren Rechnung des Landgerichts zufolge belaufen sich diese Ansprüche auf 1.204,88 EUR zuzüglich 2.147,36 EUR, was allerdings nicht 2.870,29 EUR (so Eingangssatz Urteil S. 6 unter 4. b), sondern 3.352,24 EUR ergibt. Es ist unklar, welchen Betrag das Landgericht insoweit tatsächlich zugesprochen hat, da sich die im Tenor unter Ziff. 1 zugesprochene Summe anhand der in den Entscheidungsgründen aufgeführten Einzelsummen nicht nachvollziehen lässt. Der Senat geht aber bei zutreffender Addition der Einzelbeträge nicht über die im Tenor des angefochtenen Urteils zugesprochene Summe hinaus.

Nach dem unbestrittenen Vortrag und den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass das in Anlage 3 zum Kaufvertrag erwähnte 4Merkur Roulette dasjenige ist, auf das sich der Leasingvertrag gemäß Anlage K 31 a, b bezieht. Dass als Leasingnehmer gegenüber der FGL als Leasinggeberin R. S., Spielsalon L.V., auftrat, ist bei Zugrundelegung der unter a) genannten Auslegung unerheblich. Die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Leasingraten beläuft sich nach der zutreffenden Berechnung des Landgerichts auf 59.028,30 EUR.

Damit beläuft sich die Hauptforderung der Klägerin auf 62.380,54 EUR.

2. Hinsichtlich der in Anlage 3 zum Kaufvertrag nicht erwähnten Glücksspielgeräte stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, weder vertragliche (a) noch bereicherungsrechtliche (b).

a) Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass hinsichtlich der in Anlage 3 nicht genannten NSM-Geräte, deren Leasingnehmer S. S. war, sowie hinsichtlich der C.O.I.N.-Geräte, deren Leasingnehmerin R. S. war (Anlage K 3), der Klägerin ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der Leasingraten zusteht, ist nicht möglich. Eine solche ist schon deshalb ausgeschlossen, da eine Vertragslücke, die über eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden könnte, nicht vorliegt, wenn die getroffene Regelung nach dem Parteiwillen abschließend sein sollte. § 1 Ziff. 4 i. V. m. Anlage 3 des Kaufvertrages enthält aber eine klare, abschließende Aufzählung derjenigen Leasinggeräte, deren Nutzung überlassen wird und für die die Beklagte die Leasingraten zahlt. Die vertragliche Regelung erfasst gerade nicht alle in der Spielhalle befindlichen Leasinggeräte, sondern nur solche, die von Dritten „gem. Anlage 3“ geleast und dort im Einzelnen aufgelistet sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass für die C.O.I.N.-Geräte bereits Übernahmeverträge vorbereitet waren und mit einer Übernahme fest gerechnet wurde. Denn § 1 Ziff. 4 des Vertrages schließt für die in Anlage 3 genannten Geräte gerade den Fall ein, dass eine Übernahme versucht wird, es zu dieser aber nicht kommt.

Die Auffassung der Klägerin, aus der Präambel ergebe sich, dass von der Beklagten sämtliche 24 Spielgeräte und maximaler Ausnutzung der beiden Konzessionen übernommen werden sollten, überzeugt aus Sicht des Senats nicht. Die Präambel besagt lediglich, mit wievielen Konzessionen und Geldgewinnspielgeräten die Spielstätte „derzeit“ von der Verkäuferin betrieben wird. Schon aus dem folgenden Satz der Präambel wird aber deutlich, dass die Käuferin beabsichtigt, die Spielstätte mit den „nach Maßgabe dieses Kaufvertrages zu übernehmenden Gegenständen, Forderungen und … Verbindlichkeiten … aus bestehenden Vertrags- und Rechtsverhältnissen zu übernehmen.“ Maßgeblich ist also der in § 1 genannte Kaufgegenstand einschließlich der in § 1 Ziff. 4 i. V. m. Anlage 3 des Vertrages enumerativ genannten Leasinggeräte. Ob die Beklagte mit diesen sowie den gemäß § 1 Ziff. 2 i. V. m. Anlage 2 des Vertrages genannten Spielgeräten die Konzessionen ausnutzte oder nicht, ist kein Umstand, der eine ergänzende Vertragsauslegung über deren Grenzen weg zulassen oder gar gebieten würde.

Abgesehen davon führt bereits die unter Ziff. 1 a) vorgenommene Auslegung zu einem gegenüber dem Wortlaut erweiterten Regelungsbereich dahingehend, dass Geräte erfasst werden, deren Leasingnehmerin die Klägerin nicht ist. Dass die Beklagte Leasingraten an die Klägerin auch für solche Geräte zahlen sollte, die weder von der Klägerin selbst geleast wurden noch in Anlage 3 genannt sind, würde die zulässigen Grenzen einer (ergänzenden) Vertragsauslegung sprengen.

Auch für die Annahme eines konkludenten Vertrages über die nicht in Anlage 3 erwähnten Geräte aufgrund tatsächlicher Überlassung an die Beklagte fehlt es an dem Nachweis einer Einigung über die essentialia negotii eines entgeltlichen Nutzungsvertrages. So bestehen schon Zweifel an einer Einigung darüber, dass die Klägerin verpflichtet sein sollte, die Nutzung weiterer als der in § 1 Ziff. 4, Anlage 3 des Vertrages abschließend aufgezählten Spielgeräte zu überlassen. Desweiteren fehlt es an einer Vereinbarung über ein hierfür von der Beklagten geschuldetes Entgelt, welches in der Höhe nicht unbedingt den Leasingraten entsprechen muss. Mangels Nachweises einer (konkludenten) Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile bedarf es nicht der von der Klägerin angebotenen Beweisaufnahme dazu, ob und inwieweit die Beklagte die Geräte tatsächlich genutzt hat.

b) Ansprüche aus Bereicherungsrecht scheiden im Ergebnis deshalb aus, weil die Klägerin weder Leistende noch Berechtigte aus einer Eingriffskondiktion ist.

Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Empfängerin hat diese die Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der nicht in Anlage 3 des Vertrages genannten Geräte nicht durch Leistung der Klägerin erlangt. Denn aufgrund der abschließenden Aufzählung im Vertrag sollte die Nutzung anderer als der in Anlage 3 genannten Geräte gerade nicht überlassen werden. Es fehlte insoweit also an einer zweck- und zielgerichteten Mehrung fremden Vermögens der Beklagten durch die Klägerin.

Das Recht zur Nutzung der Geräte stand nach seinem Zuweisungsgehalt unmittelbar nur dem Leasingnehmer zu. Da die Klägerin aber nicht Leasingnehmerin war, konnte die Beklagte mit der Nutzung auch nicht in ein der Klägerin zugewiesenes Recht eingreifen. Die Nutzung ging nicht unmittelbar auf Kosten der Klägerin, sondern auf Kosten des jeweiligen Leasingnehmers (zum Zuweisungsgehalt und zum Erfordernis der Unmittelbarkeit des Eingriffs s. Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 812 Rn. 40, 42 m. w. N.). Die Klägerin kann daher nicht Gläubigerin eines Bereicherungsanspruchs sein.

3. Da es sich bei den zuerkannten Ansprüchen der Klägerin um vertragliche Ansprüche handelt, stehen ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur als Verzugsschaden unter den Voraussetzungen des § 286 BGB zu. Diese sind hinsichtlich des Roulettes erfüllt. Denn insoweit hatte die Klägerin hinreichend bestimmte und für die Beklagte nachvollziehbare Rechnungen (Anlagen K 8, K 14, K 16-K 22) gestellt. Da der Leasingvertrag über das Roulette der Beklagten zugesandt worden war, waren dieser der Leasinggeber, die Vertragsnummer (3399510) und die geschuldeten Raten bekannt. Sie konnte die in den Rechnungen angegebenen Daten mit den Vertragsunterlagen abgleichen. Einer Mahnung bedurfte es nach Zugang der Rechnung gemäß § 286 Abs. 3 BGB nicht mehr. Somit befand sich die Beklagte 30 Tage nach Zugang der Rechnung mit der Erstattung der Leasingraten für das Roulette in Verzug, so dass die Kosten für den anschließend eingeschalteten Rechtsanwalt in Höhe von 1662,40 EUR (1,3 Verfahrensgebühr aus Gegenstandswert von 59.028,30 EUR zuzüglich Auslagenpauschale, ohne Mehrwertsteuer, s. Bl. 16) als Verzugsschaden ersetzt verlangt werden können.

Nicht hinreichend bestimmt und nachvollziehbar ist hingegen die Rechnung, die die Geräte der Fa. MFL betrifft (Anlage K 10), da in der Anlage zu dieser Rechnung Zahlbelege, nicht aber Vertragsnummern genannt sind. Eine Zuordnung der jeweiligen Beträge zu den in Anlage 3 genannten Spielgeräten war der Beklagten somit nicht möglich, so dass der Zugang dieser Rechnung die Verzugsvoraussetzung des § 286 Abs. 3 BGB nicht erfüllte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes; der Senat wendet gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung an.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 GKG.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.568,88 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.752,90 € zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Di
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.