Landgericht München I Endurteil, 15. Nov. 2017 - 9 O 14640/17

published on 15/11/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 15. Nov. 2017 - 9 O 14640/17
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Tenor

1. Die einstweilige Verfügung im Beschluss des Landgerichts München I vom 10.10.2017 - Az. 14640/17 - wird in der im Rubrum durch Beschluss vom 17.10.2017 berichtigten Fassung bestätigt.

2. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Gegendarstellung in einer Illustrierten.

Der Verfügungskläger ist ein .... Die Verfügungsbeklagte verlegt die Zeitschrift ... In deren Ausgabe ... veröffentlichte sie einen Artikel über den Verfügungskläger unter der Überschrift

...

Der Artikel ist bebildert mit einem großformatigen, etwas mehr als die halbe Zeitschriftenseite umfassenden Foto des Verfügungsklägers selbst, das wohl anlässlich eines Konzertes entstanden ist. In dieses Foto hinein, unmittelbar neben die Beine des Verfügungsklägers und über der oben zitierten Überschrift, ist ein Foto des Hafens von ... eingefügt, über dem sich die Supra-Überschrift

...

macht

ein Geheimnis aus

der Ehe mit seiner

jungen Frau, die

im September 2015

...

geschlossen wurde“

Neben dem ... und der Supra-Überschrift findet sich zudem ein Foto von ... Unter dem Foto des Verfügungsklägers ist am rechten Rand ein weiteres Foto mit der Bild-Überschrift „Edel-Restaurant“ abgebildet, dass aus dem Gastraum des Restaurants ...tammt und die Bild-Zuschrift trägt:

„Das ... hat zwei Michelin-Sterne und gilt als eines der besten Restaurants der Welt. Hier war die kleine Hochzeitsgesellschaft zum Essen“

Der Artikel befasst sich mit einem Bericht über die Hochzeit des Verfügungsklägers mit Frau ... die - entgegen einer früheren Berichterstattung in der Zeitschrift der Verfügungsbeklagten - nicht in ... sondern bereits im September 2015 in ...stattgefunden habe. Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2017 ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung mit dem erwidernden Inhalt auffordern, dass er niemals im ... essen gewesen sei. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage AST 3 Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte lehnte dies mit - gleichfalls anwaltlichem - Schreiben vom 02.10.2017 ab.

Der Verfügungskläger trägt vor, die Ausgangsberichterstattung enthalte eine unwahre Tatsachenbehauptung, die gegendarstellungsfähig sei. Denn es werde die Behauptung aufgestellt, dass der Verfügungskläger mit der Hochzeitsgesellschaft in dem genannten Lokal zum Essen gewesen sei. Diese Tatsachenbehauptung sei unwahr. Die Hochzeitsfeier habe nicht in dem genannten Lokal stattgefunden, der Verfügungskläger habe in seinem ganzen Leben nie im ... gegessen. Er habe daher einen Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung mit dem begehrten Inhalt. Da der Name des Verfügungsklägers in der Überschrift - und zwar als oberste Textzeile der gesamten Berichterstattung - genannt sei, sei es auch zulässig, ihn in der Angabe der Ausgangsmitteilung aufzugreifen.

Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 09.10.2017 hat die Kammer mit Beschluss vom 10.10.2017 der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung der begehrten Gegendarstellung geboten, allerdings in einer kleineren als vom Verfügungskläger begehrten Schriftgröße. Mit Beschluss vom 17.10.2017 ist das Rubrum des Beschlusses vom 10.10.2017 hinsichtlich der Bezeichung der Verfügungsbeklagten berichtigt worden. Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung mit Schriftsatz vom 19.10.2017 Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, die Bezeichnung der Fundstelle der Erstmitteilung sei durch die Angabe des Namens des Verfügungsklägers nicht korrekt. Denn der Name sei nicht in der Überschrift selbst, sondern in einem anderen Textteil enthalten. Zudem passe die Erwiderung nicht zur Ausgangsmitteilung. Denn in der Ausgangsmitteilung werde nur auf die „kleine Hochzeitsgesellschaft“ Bezug genommen und der Bräutigam müsse keineswegs bei jedem Essen, zu dem sich eine Hochzeitsgesellschaft treffe, teilgenommen haben. Entsprechend enthalte die Ausgangsmitteilung auch nicht die zwingende Aussage, dass der Verfügungskläger im ... gegessen habe. Die Erwiderung erwecke damit nur den Anschein eines Widerspruchs, während sie sich gar nicht zu der Frage verhalte, ob die Hochzeitsgesellschaft selbst im ... gegessen habe. Zudem sei die Abdruckanordnung größer als die Ausgangsmitteilung.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich der zulässige Widerspruch als unbegründet erweist. Denn der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPresseG.

1. Vorliegend ist Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPresseG anwendbar, weil die Verfügungsbeklagte ihren Sitz in München hat und damit der Erscheinungsort - welcher dem Verlagsort entspricht - in... belegen ist.

2. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPresseG ist der Verleger einer Zeitschrift verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person deren Gegendarstellung abzudrucken. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die streitgegenständliche Behauptung stellt eine Tatsachenbehauptung dar und der Verfügungskläger ist unmittelbar davon betroffen.

2.1. Bei der streitgegenständlichen Ausgangsmitteilung „... in (...) Hier war die kleine Hochzeitsgesellschaft zum Essen“ handelt es sich zwanglos um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.

2.1.1. Zur Ermittlung des Inhalts der streitgegenständlichen Aussage ist - wie stets bei einer Presseveröffentlichung - eine Würdigung des Aussagegehalts der Veröffentlichung in ihrem Gesamtzusammenhang vorzunehmen. Auszugehen ist von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch (BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 59; alle Entscheidungen auch im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, sind zitiert nach juris-Datenbank). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das - gleichfalls subjektive - Verständnis des von der Äußerung betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG v. 25.10.2005 - Az. 1 BvR 1696/98 - Rz. 31). Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG v. 25.10.2005 - Az. 1 BvR 1696/98 - Rz. 31). Wird - wie hier - ein Gegendarstellungsanspruch geltend gemacht, darf im Hinblick auf den besonderen Schutz der Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die zu einer Verurteilung führende Deutung nur zugrunde gelegt werden, wenn alle Deutungen ausgeschlossen werden können, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfG v. 25.10.2005 - Az. 1 BvR 1696/98 - Rz. 33).

2.1.2. Vorliegend ist die streitgegenständliche Bild-Zuschrift unter Würdigung ihres Wortlautes einerseits und des Gesamtzusammenhangs der Berichterstattung andererseits aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zur Überzeugung der Kammer zwanglos dahingehend zu verstehen, dass die Hochzeitsgesellschaft, die nach Aussage im Text des Artikels selbst nur aus wenigen Gästen bestanden habe, anlässlich der Hochzeitsfeier im ...gegessen habe; das beinhaltet aber auch die Teilnahme des Verfügungsklägers als Bräutigam. Für dieses Verständnis spricht zum einen, dass der Begriff „Hochzeitsgesellschaft“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch die Teilnehmer an einer Hochzeitsfeier selbst bezeichnet und an einer Hochzeit - insoweit als minimale Teilnehmeranzahl - stets auch der Bräutigam teilnimmt, insbesondere bei dem anlässlich der Hochzeitsfeier veranstalteten Essen. Dafür spricht zum andern auch, dass der Artikel ausdrücklich erwähnt, dass bei der Feier in Kopenhagen - anders als bei einer späteren Feierlichkeit in ... nur ganz wenige Gäste dabei gewesen seien und dies einen Kompromiss bezüglich der Größe der Feier bedeutet habe. Wenn in der Bild-Zuschrift dann von einer „kleinen Hochzeitsgesellschaft“ gesprochen wird, greift dies den berichteten Kompromiss und die geringe Teilnehmerzahl an der Feier wieder auf. Ferner und vor allem aber stellt der Artikel die „kleine Hochzeitsfeier“ in ... im September 2015 einer großen Feier im Frühjahr 2016 in ... gegenüber, welche in früheren Berichterstattungen der Verfügungsbeklagten irrtümlich als die Hochzeit des Verfügungsklägers dargestellt worden war. Damit rücken aber gerade die Feierlichkeiten bei der Hochzeit in den Fokus der Berichterstattung. Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachgerade fernliegend, dass dann die Verfügungsbeklagte über ein anderes Essen als dasjenige der Hochzeitsfeierlichkeit, an dem die in ... anwesenden Hochzeitsgäste - mit Ausnahme des Verfügungsklägers - teilgenommen hätten, mit Foto berichten wollte, noch dazu, ohne dies deutlich zu kennzeichnen.

2.1.3. Damit ist die Bild-Zuschrift zur Überzeugung der Kammer eindeutig dahingehend zu verstehen, dass das Essen anlässlich der Hochzeitsfeier gemeint war und damit die „kleine Hochzeitsgesellschaft“ einschließlich des Bräutigams im ...speiste.

2.2. Der Verfügungskläger ist durch die Tatsachenbehauptung auch unmittelbar betroffen und dies stellt sich auch nicht als irrelevant im Hinblick auf seine Rechte dar. Denn die Wahl der Örtlichkeit für ein Hochzeitsessen ist durchaus geeignet, bei den Lesern einen Eindruck über die Persönlichkeit des Verfügungsklägers zu erwecken. So kann eine Leserin oder ein Leser - je nach eigener Persönlichkeit, Lebenserfahrung, Überzeugung - aus der Wahl eines mit zwei Michelin-Sternen ausgezeichneten Restaurants ein anderes Bild gewinnen als aus der Wahl eines gut-bürgerlichen Restaurants, einer Hafenkneipe oder einem fernöstlichen Spezialitätenlokal.

2.3. Die verlangte Gegendarstellung beschränkt sich ihrerseits auf eine Tatsachenbehauptung, die zu der Ausgangsmitteilung in deren eindeutigen Sinngehalt, so, wie er oben dargelegt worden ist, kongruent und auch weder unwahr noch irreführend ist. Insbesondere wird durch sie in keinen Raum für Zweifel lassender Weise deutlich gemacht, dass die Hochzeitsgesellschaft, also die Teilnehmer an dem Hochzeitsessen, nicht im ... gespeist hat, wenn der Verfügungskläger als Bräutigam nie dort gegessen hat, also auch nicht beim Hochzeitsessen. Es wird auf diese Weise sogar unmissverständlich, dass auch keine anderen Gelegenheiten gemeint gewesen sein könnten. Insofern wird kein „nur scheinbarer Widerspruch“ behauptet, sondern eine sprachlich unmissverständliche Erwiderung formuliert. Dass nur die Hochzeitsgäste bei anderer Gelegenheit als dem Hochzeitsessen mit der Bezeichnung „kleine Hochzeitsgesellschaft“ gemeint sein könnten, ist - wie oben ausgeführt - als fernliegende Deutung auszuscheiden.

2.4. Der Gegendarstellung steht auch nicht entgegen, dass in der Fundstellenangabe der Ausgangsmitteilung nicht nur der Titel „Heimliche Hochzeit in ...sondern auch der Name des Verfügungsklägers angegeben wird. Zum einen findet sich der Name in der Berichterstattung selbst in der Tat an hervorgehobener Stelle, fett und in Kapitalen gedruckt als oberste Textzeile auf der gesamten Seite. Er ist damit dem Titel - wenngleich wohl eher als Supra-Titel denn als eigentlicher Haupt-Titel - zuzuordnen und soll gerade als Blickfang dienen. Er macht auch erst die Titelzeile verständlich, weil dadurch deutlich wird, von wessen heimlicher Hochzeit berichtet wird. Das zeigt auch, dass im Inhaltsverzeichnis sein Name an erster Stelle und dann der eigentliche Haupttitel nur verkürzt - nämlich mit „Heimliche Hochzeit“ - angegeben wird. Maßgeblich für die Kennzeichnung des Artikels ist damit erkennbar auch aus Sicht der Verfügungsbeklagten der Name des Verfügungsklägers als Titelbestandteil. Entsprechend ist er auch zur Kennzeichnung der Fundstellenangabe für die Ausgangsmitteilung, auf die erwidert werden soll, erforderlich.

2.5. Die Verfügungsbeklagte wird durch die in der erlassenen einstweiligen Verfügung gewählte Ausgestaltung hinsichtlich der Größe auch in ihrer redaktionellen Gestaltungsfreiheit nicht unangemessen beeinträchtigt. Zwar ist der eigentliche Text der Ausgangsmitteilung in etwas geringerer Schrift als der Fließtext des Artikels gehalten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Ausgangsmitteilung durch die unmittelbare Bebilderung mit dem Foto aus dem Gastraum des ...einen ohnehin deutlich größeren Raum - und damit einen deutlich größeren Blickfang - darstellt als ihre reine Textfläche. Insoweit stellt die von der Kammer gewählte Schriftgröße einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Verfügungsbeklagten einerseits an einer möglichst geringen Einschränkung ihrer Gestaltungsfreiheit und des Verfügungsklägers andererseits an einer der Ausgangsmitteilung adäquaten Wahrnehmbarkeit seiner Gegendarstellung.

2.6. Auf Grund all dessen hat der Verfügungskläger einen Anspruch auf Veröffentlichung der von ihm begehrten Gegendarstellung, so dass der entsprechende Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung begründet ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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2 Referenzen - Gesetze

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.