Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2016 - 7 U 3570/15

bei uns veröffentlicht am03.03.2016
vorgehend
Landgericht München I, 5 HK O 25122/14, 27.08.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 3570/15

5 HK O 25122/14 LG München I

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München -7. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht …und den Richter am Oberlandesgericht …

am 03.03.2016

folgenden

Beschluss

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.08.2015, Aktenzeichen 5 HK O 25122/14, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieser Beschluss und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 105.557,92 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger, der vom 1.10.1992 bis 30.9.1997 als Vorstand ohne Unternehmensbeteiligung für Beklagte tätig war, verlangt die Anpassung der Ruhegehaltszahlungen, die die Beklagte an den Kläger aufgrund des Vertrages vom 12.10.1992 (Anlage K 1, künftig: AV) leistet.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Der Kläger behauptet erstmalig in der Berufungsinstanz (Seite 6 des Schriftsatzes vom 5.2.2016, Bl. 155 d. A.), der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, Dr. M., habe bei Abschluss des AV gegenüber dem Kläger erklärt, dass eine Wertsicherungsklausel im AV entbehrlich sei, weil sich diese Anpassung bereits aus dem Gesetz ergäbe. Im Berufungsverfahren haben sich im Übrigen keine Änderungen oder Ergänzungen ergeben.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz folgendes:

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.8.2016 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1.4.2015 ein am 1. eines jeden Kalendermonats fälliges Ruhegehalt in Höhe von 8.278,25 € brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.511,20 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.174,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.360,48 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

II. Der Senat übt sein eingeschränktes Ermessen („soll“) dahingehend aus, dass er die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht geboten ist. Im Kern geht es um die Auslegung des AV. Außerdem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.1.2016 wird Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 5.2.2016 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Es kommt letztlich nicht auf eine Auslegung der Entscheidungen des BGH vom 16.3.1981, Az. II ZR 222/79 und vom 24.11.1988, Az. IX ZR 210/87 an, sondern vielmehr auf die Auslegung des AV. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der BGH in den genannten Entscheidungen, in denen allerdings vor allem hier nicht relevante konkursrechtliche Fragen zu klären waren, davon ausging, dass sich ein Übergangsgeld ab Erreichung der Altersgrenze in ein Altersruhegeld umwandeln kann (BGH vom 16.3.1981, Az. II ZR 222/79, Tz. 26 bei JURIS). Dies bedeutet aber nicht, dass der hier streitgegenständliche AV so auszulegen wäre, dass hier eine derartige Umwandlung vereinbart worden ist, die noch dazu Auswirkungen nicht nur auf konkurs- bzw. insolvenzrechtliche Fragestellungen hat, sondern auch im Übrigen die Anwendung der Bestimmungen des BetrAVG auslöst.

Der Kläger macht hier ausdrücklich (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 8.4.2015, Bl. 39 d. A.) keine Ansprüche aus § 12 Abs. 1 lit. a AV (dessen Voraussetzungen im Übrigen auch nicht gegeben sind, vgl. Ziffer 7 des Beschlusses des Senats vom 13.1.2016) geltend, sondern nur aus § 12 Abs. 1 lit. c AV. Gegenstand ist also ein vertraglich vereinbarter Anspruch, der gerade nicht durch ein biologisches Ereignis ausgelöst wird, mithin keine betriebliche Altersversorgung i. S. d. BetrAVG darstellt. Der AV bezeichnet den streitgegenständlichen Anspruch aus § 12 Abs. 1 lit. c AV als „Ruhegehalt“ und nicht etwa als Übergangsgeld. Damit wird deutlich, dass für den streitgegenständlichen Fall des § 12 Abs. 1 lit. c AV ein eigenständiger Anspruch auf lebenslange Zahlungen (sowie ggf. fortgesetzte Zahlung an die Witwe) begründet werden soll, so dass schon deshalb keine „Umwandlung“ eines - hier gar nicht als solches vereinbarten - „Übergangsgeldes“ in ein Altersruhegeld notwendig ist. Eine Auslegung des AV, dass eine derartige Umwandlung zu erfolgen habe, liegt im hier zu entscheidenden Fall schon deshalb fern. Hinzu kommt, dass im Fall des § 12 Abs. 1 lit. c AV die monatlichen Zahlungen, die der Kläger vereinnahmen darf, ohne für die Beklagte arbeiten zu müssen, vor Erreichung der Altersgrenze einsetzen und damit - im streitgegenständlichen Fall deutlich - vor dem in § 12 Abs. 1 lit. a AV genannten Zeitpunkt. Es ist daher auch nicht interessenwidrig, wenn der Kläger in dem Fall des § 12 Abs. 1 lit. c AV zwar bereits (hier deutlich) vor Erreichung der Altersgrenze Zahlungen erhält, diese aber nach der Altersgrenze ihren Charakter als „Ruhegehalt“ wegen vorzeitigen Ausscheidens behalten. Auch deshalb ist der AV nicht etwa so auszulegen, dass die für den Kläger günstigeren Regelungen des BetrAVG auch dann Geltung haben sollen, wenn wie hier ein Fall des § 12 Abs. 1 lit. a AV gerade nicht vorliegt. Es stand den Parteien frei zu vereinbaren, dass der Kläger eine betriebliche Altersversorgung mit den im Gesetz vorgesehenen regelmäßigen Anpassungen nur im Fall des § 12 Abs. 1 lit. a AV erhalten soll, also nur dann, wenn er bis zur Erreichung der Altersgrenze für die Beklagte arbeitet, und in den anderen Fallkonstellationen des aus § 12 Abs. 1 AV zwar gleichfalls substantielle Zahlungen bis zum Lebensende (sowie ggf. fortgesetzte Zahlung an die Witwe) erhalten soll, bei denen aber dann bzgl. der Anpassung an veränderte Umstände (Lebenshaltungskosten) nicht die Regelungen des BetrAVG Anwendung finden. Der Senat legt den AV so aus, dass die Parteien genau das vereinbart haben.

Soweit der Kläger auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 5.2.2016 (Bl. 155 d. A.) geltend macht, dass das Vertragsverständnis, das die Beklagte (in Übereinstimmung mit dem Landgericht und dem Senat) in diesem Prozess vertritt, nicht dem entspreche, was der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Dr. M. bei Abschluss des AV als Rechtsansicht vertreten habe, führt auch dies offensichtlich nicht zum Erfolg der Berufung. Der Senat ist an die Rechtsansicht des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten nicht gebunden. Die vom Kläger behauptete Tatsache, Herr Dr. M. habe bei Abschluss des AV Erklärungen abgegeben, kann zwar grundsätzlich Einfluss auf die Auslegung des AV haben. Gleichwohl greift dieser Vortrag des Klägers im Hinblick auf die drei nachfolgend dargestellten, unabhängig voneinander tragenden Erwägungen nicht durch: Der erst im Berufungsverfahren - noch dazu nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - unterbreitete Vortrag ist verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO). Es fehlt an einem Beweisangebot. Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Parteien für den hier nicht gegebenen Fall des § 12 Abs. 1 lit. a AV von einer Anpassung des Ruhegehaltes nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen sind; dass auch der hier streitgegenständliche Fall des § 12 Abs. 1 lit. c AV von der behaupteten Äußerung des Herrn Dr. M. erfasst sein sollte, wird schon nicht konkret behauptet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Streitwert bemisst sich aus der Summe des Antrags zu Nr. 3 und aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der gezahlten Rente und der beanspruchten (§ 9 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2016 - 7 U 3570/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2016 - 7 U 3570/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2016 - 7 U 3570/15 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2016 - 7 U 3570/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2016 - 7 U 3570/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2016 - 7 U 3570/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 3570/15 5 HK O 25122/14 LG München I In dem Rechtsstreit … - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen …
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2016 - 7 U 3570/15.

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2016 - 7 U 3570/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 3570/15 5 HK O 25122/14 LG München I In dem Rechtsstreit … - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen …

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.