Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2017 - 34 Wx 430/16

bei uns veröffentlicht am27.01.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die vom Amtsgericht München - Grundbuchamt - am 25. Oktober 2016 vorgenommene Umschreibung des Wohnungsgrundbuchs von H. Bl. 2733 nach G. Bl. 60451 sowie gegen die Änderung der Gemarkungsbezeichnung im Bestandsverzeichnis wird verworfen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte ist nach Zuschlagsbeschluss vom 26.9.2007 seit 21.1.2008 als Eigentümerin eines in der Landeshauptstadt M. gelegenen Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen.

Zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt wurde in Spalte 3a des Bestandsverzeichnisses die Gemarkungsbezeichnung H. gerötet und G. als Gemarkung eingestempelt. Am 25.10.2016 schloss das Grundbuchamt das Grundbuchblatt x der Gemarkung H., auf dem die Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum gebucht waren. An dessen Stelle ist das Eigentum nun auf Blatt y gebucht, auf dessen Aufschrift nun ebenfalls die Gemarkung G. verzeichnet ist.

Auf die Bekanntgabe hat die Beteiligte (per Telefax) am 3.11.2016 zunächst „Widerspruch“ gegen die Umschreibung und am 10.11.2016 Beschwerde eingelegt, weil sie durch die „von Tag über Nacht“ eingetragene „Namensänderung“ einen Wertverlust erleide. Sie habe das Wohnungseigentum erworben, weil es sich in der Gemarkung H. befinde; dort sei die Lage hochwertiger als in der Gemarkung G.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Flurstücke seien katastertechnisch nicht nach Gemarkungen vermessen, sondern als Sektionen bezeichnet. Die hier relevante Sektion 8 gehöre zur Gemarkung G.. Bei allen Miteigentumsanteilen der zugehörigen Flurstücke sei wohl ohne Umgemarkung die alte Gemarkungsbezeichnung gerötet und die neue Gemarkungsbezeichnung ins Grundbuch eingestempelt worden, ohne dass dies mit einer Grundbucheintragung verbunden worden sei. Die Umschreibung sei analog § 27 GBV erfolgt.

II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. In ihren Schreiben wendet sich die Beteiligte einerseits gegen die Umschreibung des Grundbuchs, andererseits gegen die Änderung der Gemarkung. Die Änderung der Gemarkung im Bestandsverzeichnis und die Umschreibung sind allerdings sukzessive erfolgt. Der Senat legt deswegen das Rechtsmittel dahin aus, dass sich die Beteiligte letztlich gegen beides wendet, zumal ihr die Änderung der Gemarkungsbezeichnung erst gemeinsam mit der Umschreibung des Bestands bekannt gegeben wurde.

2. Soweit das Rechtsmittel der Beteiligten gegen die Umschreibung des schon im Bestandsverzeichnis umgestempelten Grundbuchs gerichtet ist, ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 71 GBO). Nur den inneren Geschäftsbetrieb betreffende Entschließungen und rein buchtechnische Maßnahmen sind nicht anfechtbar (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 20; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 82). Folgerichtig verneint die ganz herrschende Meinung die Anfechtbarkeit einer Umschreibung im Ganzen; denn der Einzelne hat kein Recht darauf, dass über sein Grundstück gerade ein bestimmtes Blatt geführt wird (KEHE/Eickmann GBO 7. Aufl. § 30 GBV Rn. 14; Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 28 GBV Rn. 13; Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. §§ 30, 31 GBV Anm. 6). Nur gegen einzelne, bei der Umschreibung vorgenommene und als fehlerhaft angesehene Übertragungen bzw. Zusammenfassungen oder gegen eine Nichtübertragung ist die Beschwerde - gegebenenfalls auch nur als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO - statthaft (KEHE/Eickmann § 30 GBV Rn. 14).

a) Im Rahmen der Umschreibung hat eine inhaltliche Änderung des Grundbuchs nicht stattgefunden. Die Bezeichnung der Gemarkung war schon im Bestandsverzeichnis des bisherigen Grundbuchblatts umgestempelt gewesen, wie sich aus dem alten Handblatt in den Grundakten ergibt. Eine unzutreffende Übertragung der Gemarkung bei der Umschreibung liegt nicht vor.

b) Die Änderung der Gemarkungsbezeichnung auf der Aufschrift des Blatts ändert daran nichts. Nach § 5 GBV ist der Grundbuchbezirk (§ 1 GBV) in der Aufschrift des Grundbuchblatts anzugeben. Dessen Benennung dient der Kennzeichnung des einzelnen Grundbuchblatts (Meikel/Böttcher § 5 GBV Rn. 1). Die Bezeichnung der Gemarkung ist somit ihrer Funktion nach ähnlich einem Aktenzeichen und dient der Bestimmung des Grundstücks nach § 28 GBO (Demharter § 28 Rn. 12). Sie stellt damit ein bloßes Internum dar und greift als solche nicht in Rechte der Grundstücks- oder Wohnungseigentümer ein (vgl. Meikel/Böttcher § 28 GBV Rn. 13; KEHE/Eickmann § 30 GBV Rn. 14).

c) Auch der Umstand, dass die Umschreibung (nicht nur aus Anlass eines unübersichtlichen Blatts; vgl. Meikel/Böttcher § 39 GBV Rn. 2) dem Eigentümer bekannt zu geben ist (§ 39 Abs. 3 GBV), führt zu keiner anderen Bewertung. Denn es liegt auf der Hand, dass gerade auch der Eigentümer ein Interesse an Information über Nummer und Aufschrift des neuen Blatts (vgl. § 30 Abs. 1 Buchst. a und b GBV) hat, um den aktuellen Buchungsort seines Grundstücks jederzeit zutreffend bezeichnen zu können (§ 28 GBO).

3. Soweit sich die Beteiligte gegen die schon früher erfolgte Änderung der Gemarkungsbezeichnung wendet, ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

Gegen unrichtige tatsächliche Angaben, wie etwa die im Bestandsverzeichnis angegebene Größe oder Wirtschaftsart, kann die Richtigstellung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO betrieben werden (Hügel/Kramer § 71 Rn. 125). Macht die Beteiligte eine unzutreffende Gemarkungsbezeichnung im Bestandsverzeichnis geltend, betrifft auch dies eine tatsächliche Angabe, für die Entsprechendes gilt.

4. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Beteiligte durch die Änderung der Gemarkungsbezeichnung nicht beschwert ist.

a) Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt ist (BGHZ 80, 126; OLG Hamm FGPrax 1995, 181; OLG Köln Rpfleger 2002, 195; BayObLGZ 1994, 115/117). Beeinträchtigt sein muss ein rechtliches Interesse, gleichgültig, ob dieses aus dem öffentlichen oder dem Privatrecht herrührt (Hügel/Kramer § 71 Rn. 179). Eine Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen genügt dagegen nicht (BGHZ 80, 126/127; OLG Hamm NJW-RR 1997, 593).

b) Nach § 2 Abs. 1 GBO sind die Grundbücher für Bezirke einzurichten. In Bayern sind dies Katasterbezirke (sogenannte Gemarkungen), die nicht zwingend mit den Gemeindebezirken - d. h. dem Gebiet der politischen Gemeinde - übereinstimmen. Der Bezirk eines Katasters umfasst eine örtlich zusammenhängende Gruppe von Grundstücken (zu allem Bengel/Simmerding Grundbuch, Grundstück, Grenze 5. Aufl. § 2 GBO Rn. 2, 4 ff.; Demharter § 2 Rn. 2 - 4).

§ 2 Abs. 2 GBO schreibt vor, dass die Grundstücke - analog das als solches behandelte Wohnungseigentum (siehe auch § 1 WGV) - im Grundbuch nach den eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt werden. Das bedeutet, dass das Grundstück (Wohnungseigentum) im Bestandsverzeichnis seines Blattes nach dem amtlichen Verzeichnis zu benennen ist. Das führt zur Verknüpfung beider Register (Waldner in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 2 Rn. 3) und dient der exakten Zuordnung von Grundbuch und Grundstück (Demharter § 2 Rn. 6). Eine weitergehende als diese (freilich wesentliche) Ordnungsfunktion hat die Benennung nicht. Namentlich wird mit ihr keine dem Grundbuchsystem eigene Funktion - Rechtsbegründungs- und -änderungsfunktion, Vermutungs- und Gutglaubensfunktion (vgl. Bauer in Bauer/von Oefele AT I Rn. 33) - berührt.

Durch die Änderung der Gemarkungsbezeichnung in Unterspalte 3a (Gemarkung und Flurstück) des Bestandsverzeichnisses (§ 6 Abs. 3a Nr. 1 GBV) ist nur die Zuordnung zum Kataster richtiggestellt und die Beteiligte daher nicht in einem rechtlich geschützten Interesse beeinträchtigt.

c) Dass die Beteiligte mittelbare Auswirkungen der Umschreibung für den Wert ihres Eigentums befürchtet, beeinträchtigt sie - falls sich nicht die tatsächliche Lage des Grundstücks, sondern die Bezeichnung seiner Lage im Grundbuch auf den Verkehrswert auswirken würde - allenfalls in wirtschaftlichen Interessen.

d) Die Rüge der Beteiligten, vor der Änderung der Gemarkungsbezeichnung nicht gehört worden zu sein, führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Geltendmachung von Verfahrensfehlern allein kann eine Beschwer nur ausnahmsweise begründen (vgl. Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 63 m. w. N.). Für die Verletzung rechtlichen Gehörs folgt dies aus § 81 Abs. 3 GBO mit § 44 FamFG. Ein entscheidungserheblicher Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG läge nämlich nur vor, wenn zudem Umstände geltend gemacht würden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung in Folge der Anhörung möglicherweise anders ausgefallen wäre (Holzer FamFG § 44 Rn. 6). Tatsachen, aus denen sich ergeben würde, dass die Voraussetzungen der Berichtigung nicht vorlagen, trägt die Beteiligte jedoch nicht vor.

III. 1. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

2. Den Geschäftswert bemisst der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG mangels anderer aussagekräftiger Anhaltspunkte mit dem Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

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In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inlä

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d

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(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri

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Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 6 Prüfungen


(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN. (2) Die nach eine

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 5 Schulungsanforderungen


(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden. (2) Die in den Schulungen zu behandel

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 1 Geltungsbereich


(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst. (2) Die in dem jeweiligen Abschnitt

Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 1


Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Ab

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden.

(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.

(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.

(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.

(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchführen.

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.

(2) Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf schiffbaren Binnengewässern getroffenen Regelungen sind auch auf die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen anzuwenden.

(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden.

(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.

(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.

(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.

(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchführen.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes anzulegenden Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 5, 8 und 9 etwas anderes ergibt.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.