Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - 34 Wx 334/15 Kost

bei uns veröffentlicht am15.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen -Grundbuchamt - vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die am ...2014 verstorbene und im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragene Mutter der Beteiligten zu 2 hatte mit notariell beurkundetem Testament ihren beiden zu Erben eingesetzten Kindern jeweils Vorausvermächtnisse zugewandt. Zu deren Erfüllung übertrug die Erbengemeinschaft gemäß notariellem „Vermächtniserfüllungsvertrag“ vom 9.10.2014 das Eigentum am gegenständlichen Grundbesitz auf die Beteiligte zu 2.

Für die am 19.11.2014 im Grundbuch vollzogene Eintragung hat die Kostenbeamtin eine Gebühr nach Nr. 14110 KV GNotKG aus dem Wert von 117.500,00 € nebst Katasterfortführungsgebühr nach Art. 1 KatFortGebG, insgesamt 390,00 €, erhoben.

Am 11.3.2015 kam es zur Löschung des Kostenansatzes. Dem liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass für die Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts keine Gebühren anfielen, weil die Ausnahmeregelung der Anmerkung (Abs. 1 Satz 2) zu Nr. 14110 KV GNotKG auch dann anzuwenden sei, wenn Erben aufgrund Erfüllung eines ihnen zugewandten Vorausvermächtnisses als Eigentümer nach dem Erblasser eingetragen würden.

Die gegen die Kostenlöschung eingelegte Erinnerung der Beteiligten zu 1, Bezirksrevisorin, hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - mit Beschluss vom 15.4.2015 - der Sache nach -zurückgewiesen. Die Eintragung sei gebührenbefreit. Die Erfüllung der den Erben zugewandten Vorausvermächtnisse stehe im Ergebnis einer Erbauseinandersetzung gleich, denn die Beteiligte zu 2 sei nicht nur Vermächtnisnehmerin, sondern zugleich Erbin.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde vom 22.9.2015. Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG gewähre nach seinem Wortlaut Gebührenfreiheit für die Eintragung von Erben aufgrund Erbauseinandersetzung, sehe eine Privilegierung von Vermächtnisnehmern jedoch nicht vor. Aus dem Vorausvermächtnis erwachse dem Bedachten ein rechtlich selbstständiger Anspruch, der von dessen Erbenstellung völlig unabhängig sei. Die in Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG angesprochene Erbauseinandersetzung vollziehe sich erst im Anschluss an die Erfüllung der Vorausvermächtnisse. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des Kostenrechts obergerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und dabei den Begriff der Erbauseinandersetzung in einem engen Verständnis verwendet. Nach dessen Vorstellung solle die kostenrechtliche Begünstigung eine zeitnahe Grundbuchberichtigung aufgrund Erbauseinandersetzung unterstützen und dazu beitragen, die Perpetuierung von Erbengemeinschaften zu vermeiden. Einen kostenrechtlichen Anreiz für die zeitnahe Erfüllung von Vermächtnissen habe der Gesetzgeber hingegen nicht bezweckt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Die zuständige Einzelrichterin hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 9.12.2015 dem Senat zur Entscheidung übertragen, § 81 GBO, § 122 Abs. 1 GVG.

II. Die nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch wenn der angegriffene Beschluss vom 15.4.2015 dahingehend tenoriert, der Erinnerung gegen die Kostenlöschung werde „nicht abgeholfen“, ergibt sich aus dessen Begründung doch zweifelsfrei, dass eine eigenständige und abschließende Sachentscheidung des Gerichts (Rechtspflegers) über die Erinnerung gegen den (unterbliebenen) Kostenansatz getroffen werden sollte (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Dem entspricht auch die weitere Verfahrensbehandlung (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GNotKG). In der Sache hat das Grundbuchamt den Kostenansatz zu Recht gelöscht, weil für die Eintragung eines (Mit-)Erben als Eigentümer in das Grundbuch ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft auch dann keine Gebühren zu erheben sind, wenn der Eintragung eine Auflassung in Vollziehung eines Vorausvermächtnisses zugrunde liegt. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart an (Rpfleger 2015, 729 mit zust. Anm. Böhringer; siehe auch Korintenberg/Heyl GNotKG 19. Aufl. Nr. 14110 KV Rn. 42 und 46) und nimmt auf diese ergänzend zu den nachfolgenden Erwägungen Bezug.

1. Die für die Eintragung eines (Mit-)Eigentümers im Grundbuch nach Nr. 14110 KV GNotKG anfallende Gebühr ist nach Abs. 1 Satz 1 der Anmerkung nicht zu erheben für die den Inhalt des Grundbuchs berichtigende Eintragung der Erben, sofern der Eintragungsantrag in der festgesetzten Zwei-Jahresfrist gestellt wird. Diese Vorschrift schreibt die entsprechende Regelung in der mit Wirkung vom 1.8.2013 aufgehobenen Kostenordnung (§ 60 Abs. 4 KostO) fort. Im Zuge der Neuordnung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) hat der Gesetzgeber eine damals aktuelle Diskussion (vgl. OLG München - 32. Zivilsenat - 32 Wx 142/05 = Rpfleger 2006, 288; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 16. Aufl. § 60 Rn. 59 f.) aufgegriffen und das Gebührenprivileg mit Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG ausdrücklich auf die Sachverhalte erstreckt, in denen „die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden“.

Der Begriff der Erbauseinandersetzung hat dabei keine kostenrechtliche Definition erfahren. Zivilrechtlich wird unter der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, § 2042 BGB, deren Beendigung durch Aufteilung der Bestandteile des - nach Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden - Reinnachlasses auf die einzelnen Miterben verstanden. Dabei umfasst der Begriff sowohl die schuldrechtliche Vereinbarung der Aufteilung als auch deren dinglichen Vollzug, der die Beendigung der nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht auf Dauer angelegten Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1 BGB) erst herbeiführt (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2042 Rn. 1). Die Erbauseinandersetzung erfolgt in erster Linie gemäß einverständlicher Regelung der Miterben, in Ermangelung einer solchen in Befolgung der Vorgaben des Erblassers für die Teilung (§ 2048 BGB) und subsidiär nach den gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung (§ 2042 Abs. 2, § 749 Abs. 2, 3, §§ 750 -758, §§ 2046 ff. BGB; vgl. Palandt/Weidlich § 2042 Rn. 6). Sie kann eine dingliche Übertragung von Nachlassgegenständen erfordern, so bei der Durchführung einer Auseinandersetzungsvereinbarung unter den Erben und bei Ausführung einer Teilungsanordnung des Erblassers (§ 2048 BGB), bei der der Rechtserwerb erst mit der konstitutiven Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch vollendet ist (§§ 925, 873 Abs. 1 BGB). Sie kann aber auch durch Erbanteilsübertragung (§ 2033 BGB) oder im Weg einer formlosen Abschichtungsvereinbarung nach § 738 BGB (BGH NJW 1998, 1557) erfolgen und einen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs bewirken mit der Folge, dass die Grundbucheintragung nur noch berichtigende Funktion hat.

Die kostenrechtliche Privilegierung gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung für alle Formen der Erbauseinandersetzung (OLG Stuttgart Rpfleger 2015, 729 m. w. N.; Korintenberg/Heyl Nr. 14110 KV Rn. 46; Drempetic in Fackelmann/Heinemann GNotKG Nr. 14110 KV Rn. 23). Sie erfasst insbesondere nicht lediglich - wie Abs. 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nr. 14110 KV - die Tatbestände berichtigender Grundbucheintragungen.

2. Zwar stellt der Vollzug des einem Miterben zugewendeten Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) durch dingliche Übertragung des vermachten Gegenstands keine (Teil-)Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dar, sondern die Erfüllung einer gegen die Erbengemeinschaft gerichteten und schon vor Erbauseinandersetzung zu befriedigenden Nachlassverbindlichkeit (BGH NJW 1998, 682; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007,1659; MüKo/Rudy BGB 6. Aufl. § 2150 Rn. 9; Palandt/Weidlich § 2042 Rn. 9 mit § 2150 Rn. 3). Diese rechtsdogmatische Sicht rechtfertigt es aber nicht, das Kostenprivileg dem (Mit-)Erben zu versagen, dessen Eigentumserwerb auf der Erfüllung eines Vorausvermächtnisses beruht. Eine an der erbrechtlichen Dogmatik orientierte kostenmäßige Differenzierung insbesondere zwischen einem Eigentumserwerb des Erben in Ausführung einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) einerseits und in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) andererseits ist sachlich nicht zu rechtfertigen und vom Wortlaut der kostenrechtlichen Bestimmung nicht zwingend vorgegeben.

a) Die Teilungsanordnung des Erblassers, § 2048 BGB, bewirkt keine dingliche Zuordnung der betroffenen Gegenstände zu einzelnen Miterben, sondern begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine entsprechende Auseinandersetzung, der durch dingliche Übertragung zu erfüllen ist (Palandt/Weidlich § 2048 Rn. 4). Für die Abgrenzung zum Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, sind der subjektive Begünstigungswille des Erblassers und dessen Vorstellung von der wertmäßigen Verteilung des Nachlasses unter den Miterben von maßgeblicher, wenn auch nicht notwendig alleiniger Bedeutung (BGH NJW 1995, 721; 1998, 682; MüKo/Rudy § 2150 Rn. 5 f. mit MüKo/Ann § 2048 Rn. 17; Palandt/Weidlich § 2048 Rn. 6). Danach gilt Folgendes:

Die Höhe der Erbteile und deren Wert werden von der Teilungsanordnung nicht beeinflusst, so dass eine wertmäßige Begünstigung einzelner Miterben durch eine bloße Teilungsanordnung nicht stattfindet. Gegebenenfalls sind Wertvorteile durch Ausgleichszahlungen zu neutralisieren (BGH NJW 1985, 51). Mit einem Vorausvermächtnis wendet der Erblasser dem Begünstigten hingegen zusätzlich zum Erbteil einen Vermögensvorteil zu, den sich der Erbe nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Den die Erbquote rechnerisch übersteigenden Wert des Nachlassgegenstands hat der Bedachte nicht auszugleichen (BGH NJW-RR 1990, 1220). Ist das Vorliegen eines Begünstigungswillens unklar, so ist durch - gegebenenfalls ergänzende -Auslegung der letztwilligen Verfügung gemäß § 133 BGB zu ermitteln, was der Erblasser gewollt hat oder bei Kenntnis des Wertvorteils gewollt hätte (Palandt/Weidlich § 2048 Rn. 7; MüKo/Ann § 2048 Rn. 17). Die Auslegung kann auch zu dem Ergebnis führen, dass zusätzlich zur Teilungsanordnung jedenfalls hinsichtlich des Mehrwerts ein Vorausvermächtnis vorliegt (BFH MittBayNot 2011, 433/437; MüKo/Rudy § 2150 Rn. 8; Palandt/Weidlich § 2048 Rn. 5).

b) Was der Erblasser gewollt hat, ist für die erbrechtlichen Konsequenzen von wesentlicher Bedeutung, aber im Einzelfall nicht immer ohne Weiteres festzustellen. Zudem kann - wie aufgezeigt - die Zuwendung eines Nachlassgegenstandes auf einer Kombination von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis beruhen. Für die Frage der kostenmäßigen Behandlung der Eigentumsumschreibung auf einen (Mit-)Erben sind die Unterschiede zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis jedoch nicht relevant. In beiden Fällen setzt die Zuordnung der Eigentümerstellung zu einem (Mit-)Erben eine rechtsgeschäftliche Übertragung voraus, so dass der Aspekt der Grundbuchrichtigkeit nicht tangiert ist. Der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung des Kostenprivilegs im Zuge der Neuordnung des Kostenrechts verfolgt hat, wird in beiden Fällen erreicht. Er besteht darin, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken übersichtlich und nachvollziehbar zu halten (Korintenberg/Hey'l Nr. 14110 KV Rn. 44), und ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien wie folgt (BT-Drucks. 17/11471 Seite 206):

Satz 2 der Anmerkung ist neu und soll die umstrittene Frage, ob Erben, die infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, noch an der Gebührenvergünstigung teilnehmen (...), positiv entscheiden. Durch diese Vergünstigung soll die zeitnahe Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften gefördert werden, um deren Perpetuierung im Grundbuch möglichst zu vermeiden. Andernfalls kann es bereits nach wenigen aufeinanderfolgenden Erbfällen zu höchst unübersichtlichen Grundbüchern kommen, deren Bereinigung oftmals auch erhebliche materiell-rechtliche Schwierigkeiten nach sich ziehen kann.

Speziell die zeitnahe Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grundstücken durch deren Herauslösen aus dem gesamthänderischen Verbund von Erbengemeinschaften sollte gefördert werden. Ob in diesem Zusammenhang die Erbengemeinschaft auch hinsichtlich aller übrigen Nachlassgegenstände auseinandergesetzt wird, war für den Gesetzgeber ohne Belang. Für ihn spielte es auch keine Rolle, ob die Übertragung von Grundbesitz auf einzelne Miterben dem Erblasserwillen entsprochen hat und ob der Erblasser hierbei - für das Grundbuchverfahren gänzlich unerhebliche - Ausgleichspflichten unter den Miterben verfügt hat. Die Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts ist nach dem Willen des Gesetzgebers daher auch in den Fällen gebührenfrei, in denen die Auflassung in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses erfolgt. Die Bezeichnung des zugrundeliegenden Sachverhalts als „Erbauseinandersetzung“ in Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG kann als untechnische Beschreibung des Herauslösens von Grundbesitz aus dem gesamthänderischen Verbund der Erbengemeinschaft verstanden werden.

c) Dem steht nicht entgegen, dass das rechtliche Schicksal des Vorausvermächtnisses von demjenigen der Erbenstellung unabhängig ist und somit der Anspruch aus dem Vorausvermächtnis selbst bei Ausschlagung der Erbschaft bestehen bleibt. Mit der Erbausschlagung verliert der Bedachte seine Erbenstellung. Er ist - erbrechtlich und auch kostenrechtlich - nur noch Vermächtnisnehmer. Seine Eintragung im Grundbuch aufgrund Auflassung ist daher nicht mehr vom Kostenprivileg gedeckt, denn gebührenfrei ist danach nur die Eintragung von Erben.

III. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - 34 Wx 334/15 Kost

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - 34 Wx 334/15 Kost

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - 34 Wx 334/15 Kost zitiert 15 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2033 Verfügungsrecht des Miterben


(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2042 Auseinandersetzung


(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 122


(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. (2) Die Strafsen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2032 Erbengemeinschaft


(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Grundbuchordnung - GBO | § 81


(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2150 Vorausvermächtnis


Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers


Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anord

Referenzen

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.