Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Sept. 2016 - 34 Wx 237/16 Kost

published on 02/09/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Sept. 2016 - 34 Wx 237/16 Kost
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt vom 15. Februar 2016 (Geschäftswertfestsetzung) wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 3.4.2014 ein im Zentrum einer bayerischen Großstadt gelegenes, mit einem vermieteten Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück von 1.005 m² zum Kaufpreis von 2.050.000 €. Die Eigentumsvormerkung wurde am 24.4.2014 im Grundbuch eingetragen und das Eigentum am 2.7.2014 umgeschrieben. Die Kostenrechnungen setzten jeweils einen dem Kaufpreis entsprechenden Wert an.

Zu notarieller Urkunde vom 3.9.2015 verkaufte die Beteiligte zu 1 das Objekt zu einem Kaufpreis von 3.700.000 € weiter; hiervon entfielen auf mitverkauftes Inventar 10.000 €.

Auf die Kostenprüfung durch den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse (= Beteiligter zu 2) und dessen Beanstandung vom 11.12.2015 führte der Kostenbeamte mit am 18.12.2015 zugestelltem Schreiben eine Nacherhebung auf der Grundlage eines Geschäftswerts von 3.500.000 € (= 4.176 €) durch. Gegen die Nacherhebung wandte sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem Einspruchsschreiben vom 26.12.2015. Im daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Wertfestsetzung (§ 79 GNotKG) hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 15.2.2016 den Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung auf 3.500.000 € festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Für die Wertfestsetzung sei hier der höhere Wiederverkaufspreis zu berücksichtigen. Bei einem alsbaldigen Weiterverkauf könne der bei dieser Gelegenheit erzielte Erlös maßgeblich sein. Der Wertansatz werde darüber hinaus auf einen Verkaufsvorgang aus dem Jahr 2008 gestützt. Schließlich sprächen die aktuellen Beleihungen für den höheren Wert.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 15.3.2016 mit dem Antrag, für den Wert der Eigentumsumschreibung den Kaufpreis aus dem Geschäft vom 3.4.2014 zugrunde zu legen. Ihr sei das Objekt im Januar 2014 zum Preis von ursprünglich 1.822.000 € angeboten worden. Die Immobilie grenze an einen Platz an, der am Anfang einer umfangreichen mit mehrjährigen Belästigungen verbundenen Sanierung gestanden habe. Das Anwesen sei seit Jahren nicht renoviert worden. Im Zuge eines Bieterverfahrens habe sie es sodann für den bezeichneten Kaufpreis erworben. In den 1 1/2 Jahren bis zum Weiterverkauf habe sie verschiedene Maßnahmen durchgeführt, welche den Ertragswert der Anlage um 14,5% gesteigert hätten. Zudem ergebe sich ein Preisanstieg auf dem örtlichen Immobilienmarkt um mehr als 10% p. a.. Im Übrigen sei die Belastung des Objekts nicht hinreichend aussagekräftig.

Der angehörte Beteiligte zu 2 hält den festgesetzten Wert für zutreffend. Der Beschwerdevortrag bleibe im Ergebnis allgemein und sei in weiten, entscheidungserheblichen Teilen nicht nachzuvollziehen. Konkrete Abzüge für Sanierungsmaßnahmen seien trotz entsprechender Anregung nicht geltend gemacht. Der angenommene Bodenrichtwert liege am untersten Rand, die angesprochenen Baumaßnahmen im Umfeld des Objekts seien Ende 2013 abgeschlossen gewesen, das Grundstück habe dadurch - ohne eigene Investitionen - eine wesentliche Lageverbesserung erfahren. Der ausgezogene Mieter im 2. Obergeschoss habe schon im Zeitpunkt des Verkaufs den Standort aufgeben wollen. Eine eklatante nachhaltige Verbesserung der Mieterträgnisse gegenüber der Komplettvermietung beim Kauf im Jahr 2014 sei beim Verkauf im Jahr 2015 nicht zu erkennen. Die angegebene Ertragswertsteigerung sei zumindest nicht belegt, ebenso wenig die behauptete Ablöse für einen Mieter im Erdgeschoss.

Insgesamt sei der Kostenschuldner durch den vorgenommenen Abzug von (nur) 200.000 € vom Weiterverkaufspreis nicht benachteiligt.

Allgemeine Wertsteigerungen - zumal für Eigentumswohnungen - seien nicht aussagekräftig. Hingegen spiegele sich der Verkehrswert in der aktuellen Beleihung der Immobilie durch die Banken wider.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 28.6.2016 nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II. Die Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss vom 15.2.2016 ist nach §§ 79, 83 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5, § 81 Abs. 3 und 5 Sätze 1 und 4 GNotKG, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig, namentlich nicht verfristet. Auch wenn man für die Beschwer nur die Eigentumsumschreibung einschließlich Katasterfortführungsgebühr aus dem Vorgang vom 2.7.2014 berücksichtigt, ergibt sich ein Beschwerdewert, errechnet aus der beantragten im Verhältnis zur getroffenen Festsetzung, von deutlich über 200 €. Über die Beschwerde zu entscheiden hat der Einzelrichter des Senats (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG).

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Der Wert der Eintragung als Eigentümer richtet sich im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf nach § 47 GNotKG. Danach bestimmt in erster Linie der Kaufpreis den Wert der Sache (§ 47 Satz 1 GNotKG). Die Vorschrift dient der Vereinfachung (Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 47 Rn. 2; Hartmann Kostengesetze 46. Aufl. § 47 GNotKG Rn. 2). Jedoch ist bei einem Kaufpreis, der niedriger ist als der Verkehrswert, der Verkehrswert maßgebend (§ 47 Satz 3 GNotKG). Im Kern übernommen wird die frühere Regelung in § 20 Abs. 1 KostO (Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt a. a. O.; Hartmann § 47 GNotKG Rn. 1). Um dem Vereinfachungszweck der Regelung aber Rechnung zu tragen, ist der Wert der Sache - also der Verkehrswert - nur dann festzustellen, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Kaufpreis nicht annähernd so hoch ist wie der sich aus § 47 Satz 1 GNotKG ergebende Wert (Senatvom 1.9.2014, 34 Wx 358/14 Kost = MittBayNot 2015, 431; BayObLGZ 1974, 422/425; BayObLG JurBüro 1989, 824/825). Im Wesentlichen können die unter Geltung der Kostenordnung entwickelten Grundsätze beibehalten werden (dazu BGH JurBüro 2006, 209 mit Anm. Schmidt; BayObLGZ 1974, 422/424; BayObLG JurBüro 1989, 824/825; auch Senat vom 1.9.2014).

2. Anhaltspunkte für einen abweichenden Verkehrswert ergaben sich - ohne weitere Ermittlungen - schon daraus, dass die Immobilie bereits im Jahr 2008 zu einem noch über dem Weiterverkaufspreis im Jahr 2015 liegenden Betrag den Eigentümer wechselte, schließlich aus dem beim Weiterverkauf an einen unbeteiligten Dritten erzielten Preis, letztlich auch aus der Beleihung durch Kreditinstitute, die bereits im Jahr 2015 - noch vor der in der Frist des § 20 Abs. 1 GNotKG angeordneten und mitgeteilten Nacherhebung - den Kaufpreis deutlich übertraf.

3. Ist demnach der Verkehrswert, bestimmt durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung erzielbar wäre (§ 46 Abs. 1 GNotKG), als höherer Wert maßgebend, bestimmt sich dieser nach § 46 Abs. 2 und 3 GNotKG.

a) Der Verkehrswert kann sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus dem Erlös beim (Weiter-)Wiederverkauf der Immobilie - abzüglich werterhöhender Maßnahmen - ergeben (Hartmann Kostengesetze 46. Aufl. § 46 GNotKG Rn. 13 Stichwort: Kaufpreis). Es handelt sich hierbei um verwertbare Tatsachen aus anderen in den Grundakten befindlichen Vorgängen, in denen ein Kostenansatz stattfand oder aus denen sich ein Wert ableiten lässt (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG; Heinze in Renner/Otto/Heinze Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar 2. Aufl. § 46 Rn. 26). Ebenfalls kraft ausdrücklicher gesetzlicher Erwähnung verwertbar sind insoweit Informationen aus den Eintragungen in der Dritten Abteilung des Grundbuchs (Belastungen; vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG).

b) Auch in der Rechtsprechung des Senats werden verschiedentlich Erlöse aus einem Weiterverkauf zur Verkehrswertbemessung anerkannt (vgl. Beschlüsse vom 1.9.2014; vom 4.7.2013, 34 Wx 266/13 Kost = juris); jedoch bedarf dies stets sorgfältiger Prüfung (siehe Beschlüsse vom 10.7.2015, 34 Wx 69/14 Kost; vom 13.3.2015, 34 Wx 232/13, je juris). Die einzelfallbezogene Prüfung ergibt hier folgendes:

aa) Für einen höheren Wert, als er sich aus dem gemäß Vertrag vom 3.4.2014 vereinbarten Kaufpreis ergibt, spricht bereits deutlich das frühere Geschäft aus dem Jahr 2008, zumal der damalige Kaufpreis zu dem im Jahr 2015 erzielten Erlös um weniger als 10% abweicht. Zudem belegen Wertangaben bei Eigentumsübergängen in früheren Jahren (2004 und 1994), dass die Immobilie durchwegs wesentlich höher als mit dem im Jahr 2014 ausgewiesenen Kaufpreis bewertet war.

bb) Für Wertsteigerungen, die über den vorgenommenen Abschlag von 200.000 € (der Betrag von 10.000 € für Inventar kann insoweit vernachlässigt werden) hinausgingen, fehlen belastbare Tatsachen.

(1) Die Umbaumaßnahmen in der Nachbarschaft waren bereits im Zeitpunkt des Erwerbs abgeschlossen. Zutreffend merkt der Vertreter der Staatskasse dazu an, dass sie zu einer Lageverbesserung der Immobilie führten, die naturgemäß auch die Bewertung bereits im Jahr 2014 beeinflusst.

(2) Die Wertminderung infolge eines Renovierungsstaus wird in der vorgelegten Ertragswertberechnung mit 150.000 € beziffert. Dem trägt bereits der vorgenannte Abschlag Rechnung. Dass es zu wertsteigernden Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen erheblichen Umfangs im Zeitraum bis zur Weiterveräußerung kam, ist aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1 nicht ersichtlich.

(3) Eine nachdrückliche Werterhöhung der Immobilie durch Renovierungsmaßnahmen und eine Verbesserung der Mietertragssituation ist nicht erkennbar. Belegbar sind aus der Verkaufsurkunde vom 3.9.2015 Klempner- und Installationsarbeiten sowie Malerarbeiten in einer damals nicht vermieteten Wohnung im 3. Obergeschoss, ferner ein Austausch einzelner Fenster, alles in allem in einem Gesamtwert von (rund) 21.500 €. Der Behauptung, dass die Mieterin im - derzeit wohl leerstehenden - 2. Obergeschoss hätte langfristig gebunden werden können, steht die Feststellung im Kaufvertrag vom 3.9.2015 entgegen, wonach deren frist- und formgerechte Kündigung zum 31.12.2015 vorgelegen hätte. Zudem hatte diese Mieterin ihren innerstädtischen Standort dort wohl aufgrund langfristiger Überlegungen aufgegeben. Aufwendungen erheblichen Umfangs im Zusammenhang mit außervertraglichen Mieterhöhungen für die Praxisräume im Erdgeschoss gegen Ablösung eingebrachten Inventars und von Umbauten sind wiederum nicht belegt. Zudem wird aus dem vorgelegten Schreiben des Mieters ersichtlich, dass die Mietfläche um mindestens 100 m² größer ist als im damals vorhandenen Mietvertrag ausgewiesen.

(4) Der von der Beteiligten zu 1 in allgemeiner Form dargelegte Preisanstieg auf den Immobilienmärkten - auch vor Ort mit knapp 10% p. a., allerdings für Eigentumswohnungen, um die es bei dem gegenständlichen Objekt nicht geht - kann eine Werterhöhung hier um gut 1.600.000 € in ca. 1 1/2 Jahren nicht erklären.

c) Indiziell bestätigt wird der deutlich höhere Verkehrswert auch durch die in der Dritten Abteilung ausgewiesenen Belastungen des Grundstücks mit Grundpfandrechten zugunsten von regionalen Banken und Sparkassen. Die zu III/1 am 7.5.2014 eingetragene Grundschuld erschöpft nahezu den Kaufpreis im Vertrag vom 3.4.2014. Die spätere am 16.11.2015 eingetragene Belastung (III/2) beläuft sich auf rund 70% des im Vertrag vom 3.9.2015 ausgewiesenen Kaufpreises. Aktuell ist das Grundstück mit Grundschulden im Nominalbetrag von über 90% des Kaufpreises aus dem Jahr 2015 belastet. Denkbar sind natürlich auch anderweitige Umstände für die Kreditgewährung in diesem Umfang wie sonstige Sicherheiten oder gute Geschäftsbeziehungen. Allerdings erschöpfen sich die Ausführungen der Beteiligten zu 1 hierzu wiederum nur in allgemeinen Überlegungen. Zudem stellt die Beleihung hier für den Senat auch keineswegs das einzige Kriterium für die Verkehrswertbestimmung dar.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande
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published on 01/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geschäftswert für die am 31. Januar 2014 vorgenommene Eigentumsumschrei
published on 13/03/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt - München vom 26. April 2013 abgeändert. II. Der Geschäftswert für die am 8. Dezember 2011 zugunsten der Beteiligten zu 1 ein
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(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.