Oberlandesgericht München Beschluss, 20. März 2015 - 34 Wx 173/13

bei uns veröffentlicht am20.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts München -Ermittlungsrichter - vom 18. Mai 2011 aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass die polizeiliche Durchsuchung der Wohnung (Goethestraße 19 in München) des Betroffenen am 26. September 2009 rechtswidrig war.

III.

Der Antragsgegner hat die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu erstatten.

IV.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 26.9.2009 - samstags - in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21 Uhr durchsuchten Polizeibeamte die Wohnung des Betroffenen in der G. Straße in München und stellten hierbei verschiedene Gegenstände, u. a. einen Laptop und Schriftstücke, sicher. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss lag nicht vor. Zuvor war der Betroffene gegen 16.30 Uhr in präventiven Gewahrsam (Art. 17 PAG) genommen worden.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2009 hat der Betroffene - soweit hier noch erheblich - beantragt, die Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung gerichtlich festzustellen. Gefahr im Verzug (vgl. Art. 24 Abs. 1 PAG) habe nicht vorgelegen, sei im Übrigen auch als Ausnahme von der Pflicht, vorab eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, nicht ausreichend dokumentiert.

Das Amtsgericht hat nach Beteiligung der zuständigen Polizeibehörde mit Beschluss vom 18.5.2011 die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dem Betroffenen auferlegt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seinem Rechtsmittel vom 22.7.2011, dem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Das zunächst als Beschwerdegericht befasste Landgericht hat nach Festellung seiner Unzuständigkeit die Sache an das Amtsgericht zurückgegeben, welches sie schließlich dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet eine polizeiliche Präventi. V. m.aßnahme, nämlich die Durchsuchung einer Wohnung, deren materielle Voraussetzungen und verfahrensrechtliche Vorgaben in Art. 23, 24 PAG geregelt sind. Art. 24 Abs. 1 Satz 3 PAG (in dessen seit 1.9.2009 geltenden Fassung) verweist für das gerichtliche Verfahren auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Der Umstand, dass die Zuweisung in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Landesrecht (Art. 24 Abs. 1 Satz 3 PAG) beruht, der Katalog des § 23 a Abs. 2 GVG die gegenständliche Sache also nicht umfasst, spricht nicht dagegen (siehe OLG Zweibrücken NJW 2011, 3527; auch Senat vom 4.9.2012, 34 Wx 219/12 = NVwZ-RR 2013, 78).

1. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig (Art. 24 Abs. 1 Satz 3 PAG i. V. m. § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2, §§ 63, 64 FamFG). Dass infolge der abgeschlossenen Durchsuchung Vollzug der beanstandeten Maßnahme (noch vor Beschwerdeeinlegung; vgl. BGH, NJW 2013, 751) eingetreten ist, lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen nicht entfallen. In der Durchsuchung der Wohnung liegt ein schwerwiegender Grundrechtseingriff (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; BVerfG NJW 1997, 2163; OLG Zweibrücken NJW 2011, 3527). Dieser begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Rechtsverletzung nach § 62 Abs. 1 FamFG.

2. Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.

a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei ohne Einwilligung des Inhabers eine Wohnung betreten und durchsuchen, wenn (1) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die vorgeführt oder in Gewahrsam genommen werden darf, (2) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf, (3) das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Es mag Umstände gegeben haben, die nach der polizeilichen Analyse (Kontaktpersonen des Betroffenen, Videobotschaften einer Kontaktperson im Zeitraum 18./25.9.2009, Verhalten des Betroffenen am 25./26.9.2009 im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Observation) unter Berücksichtigung des aktuellen Zeitpunkts (laufendes Oktoberfest und Bundestagswahl am 27.9.2009) die Voraussetzungen einer präventiven Wohnungsdurchsuchung erfüllten. Indessen ist die Wohnung unverletzlich (Art. 13 Abs. 1 GG); Durchsuchungen von Wohnungen dürfen - außer bei Gefahr im Verzug -nur durch den Richter angeordnet werden (Art. 13 Abs. 2 GG; Art. 24 Abs. 1 Satz 1 PAG).

b) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Entscheidung vom 20.2.2001, 2 BvR 1444/00 = NJW 2001, 1121) hat dazu folgende Grundsätze aufgestellt:

(1) Der Begriff „Gefahr im Verzug“ in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. Denn eine Durchsuchung greift schwerwiegend in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte persönliche Lebenssphäre ein, weshalb Art. 13 Abs. 2 Halbs. 1 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält, um so das Grundrecht verstärkt zu sichern.

„Gefahr im Verzug“ muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Der Begriff „Gefahr im Verzug“ ist nicht nur wegen des Ausnahmecharakters der nichtrichterlichen Anordnung, sondern vor allem wegen der grundrechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts eng auszulegen.

(2) Gerichte und Strafverfolgungsbehörden - nicht anders die Sicherheitsbehörden - haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt. Aus Art. 13 GG folgt die Pflicht aller staatlichen Organe, die Wirksamkeit des Richtervorbehalts sicherzustellen und die Voraussetzungen für eine tatsächliche wirksame präventive richterliche Kontrolle durch organisatorische Maßnahmen (Geschäftsverteilungspläne, Ausstattung der Gerichte, Bereitschaftsdienst, siehe dazu BVerfG vom 28.9.2006, 2 BvR 876/06 = NJW 2007, 1444, u. a.) zu schaffen. Die Strafverfolgungsbehörden - ebenso die Polizeibehörden im präventiven Raum unter Darlegung der Gefahr und des Zwecks der Gefahrenabwehr (siehe Berner/Köhler/Käß PAG 10. Aufl. Art. 24 Rn. 3) - müssen deshalb regelmäßig versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen.

(3) Auslegung und Anwendung des Begriffs „Gefahr im Verzug“ unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG). Die Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen. Gerichtliche Kontrolle endet deshalb dort, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. Jedoch eröffnet Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GG den nichtrichterlichen Organen solche Spielräume bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs „Gefahr im Verzug“ nicht. Das Merkmal „Gefahr im Verzug“ bestimmt in Art. 13 Abs. 2 GG den Tatbestand einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung; insoweit scheidet ein Ermessen der Behörden von vornherein aus.

(4) Die gerichtliche Kontrolle der Annahme von „Gefahr im Verzug“ ist in der Praxis nur möglich, wenn die handelnden Behörden die Grundlagen ihrer Entscheidung hinreichend dokumentieren. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich daher für die Behörden Dokumentations- und Begründungspflichten, die den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich machen. Auf der Grundlage einer solchen Dokumentation ist die Durchsuchungsanordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren zu begründen. Dabei ist darzulegen, warum eine richterliche Anordnung zu spät gekommen wäre, und gegebenenfalls, warum von dem Versuch abgesehen wurde, eine richterliche Entscheidung zu erlangen. Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von „Gefahr im Verzug“ setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der (2) Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den (Ermittlungs-) Akten dargelegt werden.

c) Diesen - strengen - Grundsätzen wird die gegenständliche Maßnahme nicht gerecht.

(1) Aus dem der Durchsuchung vorausgegangenen - im Antragsentwurf zur Wohnungsdurchsuchung mit Datum vom 27.9.2009 dokumentierten - Sachverhalt erschließt sich nicht hinreichend, weshalb die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung - ob dies bei der komplexen Materie hier auch in nichtförmlicher Weise (siehe VerfG Brandenburg NJW 2003, 2306) möglich gewesen wäre, kann unerörtert bleiben - den Zweck oder Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte (Berner/Köhler/Käß Art. 23 Rn. 7).

aa) Nach dem zeitlichen Ablauf befand sich der Betroffene ab dem 25.9.2009 unter polizeilicher Observation. Am 26.9.2009 gegen 10.50 Uhr hatten die Polizeikräfte den Kontakt verloren; wiederhergestellt werden konnte er erst wieder gegen 16.30 Uhr, während der Beginn der Wohnungsdurchsuchung ab 18.30 Uhr dokumentiert ist. Es kann dahin stehen, ob sich die Polizei nicht auch noch nach der Ingewahrsamnahme des Betroffenen um 16.30 Uhr bis zur schließlich zwei Stunden später begonnenen Durchsuchungsmaßnahme um eine richterliche Anordnung hätte bemühen müssen oder dies wegen des Umfangs der für erforderlich gehaltenen Darlegungen - der nicht ausgelaufene Antrag mit dem Datum vom 27.9.2009 weist 13 Schreibmaschinenseiten aus - und eines nach Ingewahrsamnahme des Betroffenen vorhandenen zeitlichen Drucks zu einer aus damaliger Sicht effektiven Gefahrenabwehr ausnahmsweise entbehrlich war. Jedenfalls ist nicht erklärbar, weshalb die Behörde sich nicht schon Stunden vorher -nämlich nach dem Kontaktabbruch - um eine richterliche Anordnung bemüht hatte. Dies zumal deshalb, weil die vorangegangene Observation des Betroffenen bei den Polizeibeamten den Verdacht erweckt hatte, sein Verhalten ziele darauf ab, der polizeilichen Beobachtung zu entkommen. Dann aber wäre es spätestens nach einem zuzubilligenden Zeitraum des Versuchs vergeblicher Wiederaufnahme der Beobachtung notwendig gewesen, noch merkliche Zeit vor 16.30 Uhr, als der Kontakt zur Zielperson wieder hergestellt war, sich um eine richterliche Entscheidung über die Durchsuchung der Wohnung zu bemühen. Die Polizei darf die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefahr im Verzug nicht selbst herbeiführen, indem solange zugewartet wird, bis der Zweck der Durchsuchung schließlich nur noch durch ein sofortige Vorgehen - ohne Beteiligung des Richters - erreicht werden kann (BVerfG NJW 2001, 1121/1123; Berner/Köhler/Käß Art. 23 Rn. 7). Der hier ohne Zweifel vorhandene, unter den präventiven Besonderheiten bestehende hohe Beurteilungs- und Handlungsdruck rechtfertigt keine andere Bewertung.

bb) Der Antragsgegner bringt in seinen Stellungnahmen vom 18.8.2010 (unter VI.2. = S. 21) und vom 24.10.2011 (unter II.3. = S. 7 f.) vor, nach Gewahrsamnahme sei es zur weiteren Abwehr der Gefahrenlage unbedingt erforderlich gewesen, die Wohnung unverzüglich zu durchsuchen mit dem Ziel, gegebenenfalls etwaige Mittäter zu fassen sowie Unterlagen und Gegenstände aufzufinden, die Aufschluss über die Gefahrensituation hätten geben können; mit dem Wiederantreffen der Person gegen 16.30 Uhr und ihrer Gewahrsamnahme wären auch mögliche Mittäter indirekt gewarnt gewesen, hätten Spuren beseitigen bzw. sich absetzen können. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine wesentlich neue Gefahrenlage bestand, die aktuell Gefahr im Verzug begründet hätte, kann auf sich beruhen. Denn insoweit fehlt jedenfalls eine in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Maßnahme gefertigte Dokumentation (vgl. BVerfG vom 8.3.2006, 2 BvR 1114/05, bei juris - Leitsatz 3), die von den in Art. 24 Abs. 4 und 5 PAG festgelegten Pflichten ohnehin zu unterscheiden ist (Berner/Köhler/Käß Art. 24 Rn. 7). Der bei dieser Gelegenheit gefertigte Durchsuchungs- und Sicherstellungsbericht mit Datum vom 26.9.2009 gäbe auch keinen Aufschluss über die Ausnahme von der Regel richterlicher Anordnung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 PAG. Zum Punkt: „Anordnung der Maßnahme durch“ ist das Formular nicht ausgefüllt; zur Rechtsgrundlage findet sich nur der Hinweis auf „§§ 23, 24 PAG“ und wegen des Verzichts auf Durchsuchungszeugen der nicht weiter erläuterte Klammerzusatz „Gefahr im Verzug“.

(2) Der im gegenständlichen Verfahren als Dokumentation vorgelegte - nicht ausgelaufene -Antrag auf richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung, wie er seinerzeit in Vorbereitung war und offensichtlich im Hinblick auf die aktuellen Geschehnisse am 26.9.2009 ergänzt wurde, ist nicht ausreichend, um ein Absehen von der richterlichen Anordnung auf der Basis der dort gegebenen Begründung rechtfertigen zu können. Das Dokument mit dem Datum vom 27.9.2009 führt unter Ziff. 4. als aktuell veranlasste Maßnahmen eine am 24.9.2009 behördlich angeordnete und am 25.9.2009 richterlich bestätigte präventive Telekommunikationsüberwachung, die gescheiterte Observation am 26.9.2009 mit Gewahrsamnahme um 16.30 Uhr und schließlich die Wohnungsdurchsuchung auf (S. 10 unten/11 oben). Unter Ziff. 5.6 (Gefahr im Verzug) ist vermerkt:

Aufgrund des unter Ziffer 4 festgestellten Sachverhalts konnte die richterliche Entscheidung vor der Wohnungsdurchsuchung des (Betroffenen) nicht herbeigeführt werden, da dadurch der Erfolg der Maßnahme gefährdet gewesen wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss eine derartige Dokumentation neben - nicht nur floskelhaften - Erwägungen zur besonderen Dringlichkeit auch die Gründe erörtern, die gegen den Versuch gesprochen haben könnten, vor der Durchsuchung einen Ermittlungsrichter zu erreichen, also weshalb für die stattgefundene Durchsuchung vom gewöhnlichen Gang unter Einschaltung des Richters abgesehen wurde (BVerfG vom 8.3.2006 bei Rn. 19; NJW 2001, 1121/1125). Daran fehlt es. Das war hier auch nicht schon deshalb entbehrlich, weil allein die Beschreibung der tatsächlichen Umstände die Dringlichkeit der Durchsuchung als evident hätte erscheinen lassen. Dagegen sprach bereits, dass offenbar schon geraume Zeit vor der Maßnahme Anstalten getroffen worden waren, eine richterliche Entscheidung einzuholen, dann aber wegen deren „Komplexität“ davon abgesehen wurde. Zu einer „neuen“ Gefahrenlage gerade aufgrund der Präventivgewahrsamnahme des Betroffenen verhält sich der Antragsentwurf nicht (siehe oben zu II. 2. c. (1) bb).

3. Mit der getroffenen Feststellung ist keine Aussage über die Verwertbarkeit eventuell bei dieser Maßnahme gewonnener polizeilicher Erkenntnisse verbunden.

III.

Nach § 84 i. V. m. § 81 FamFG ist es angemessen, von einer Kostenauferlegung zulasten des Betroffenen abzusehen, denn er hat im gerichtlichen Verfahren obsiegt. Es erscheint vielmehr billig, im Hinblick auf die festgestellte Rechtswidrigkeit der Maßnahme eine Kostenerstattung zu dessen Gunsten anzuordnen.

Gerichtliche Kosten (Gebühren) sind weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren angefallen. Der Antrag selbst zielte nicht auf ein gebührenpflichtiges Geschäft. Für das Rechtsmittel gilt § 131 Abs. 3 KostO (siehe § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG). Mit der Senatsentscheidung kommt die mit dem Beschluss der Vorinstanz ausgelöste Gebühr in Wegfall.

Geschäftswertfestsetzung und -bemessung: § 31 Abs. 1 Satz 1 mit § 30 Abs. 2 und 3 KostO, § 32 Abs. 1 RVG.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.03.2015.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. März 2015 - 34 Wx 173/13 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache


(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.