Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juli 2015 - 34 Wx 136/15 Kost

bei uns veröffentlicht am09.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 136/15 Kost

Beschluss

vom 9.7.2015

Gauting Blatt 10862 AG Starnberg - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Kostensache

Beteiligte: ...

wegen Kostenansatz für Rückauflassungsvormerkungen

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 9. Juli 2015 folgenden Beschluss

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 23. März 2015 aufgehoben.

II.

Der Kostenansatz des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 28. Januar 2015 -RE-Nr. 844040980830 (LJK Bamberg Kassenz. 637150108504) - wird in der Position 7 (Rückauflassungsvormerkung Nr. 14150 KV GNotKG, zweimal) dahin abgeändert, dass sich der Wert je aus 407.500 € mit je einem Betrag von 392,50 € berechnet.

Gründe:

I.

Im Zusammenhang mit einer Grundstücksüberlassung trug das Amtsgericht - Grundbuchamt -am 12.1.2015 an dem überlassenen Eigentum auch zwei Rückauflassungsvormerkungen ein und berechnete diese Eintragungen gemäß Nr. 14150 KV GNotKG zunächst je aus dem halben Grundstückswert (407.500 €). Auf Beanstandung der Kostenrechnung durch den Beteiligten zu 2 - Bezirksrevisor - berechnete der Kostenbeamte am 28.1.2015, soweit hier noch erheblich, die Gebühr für die Eintragung der beiden Rückauflassungsvormerkungen aus dem ganzen Grundstückswert (815.000 €), woraus sich eine Differenz von 710 € zur ursprünglichen Kostenerhebung ergibt. Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel der als Kostenschuldnerin in Anspruch genommenen Beteiligten zu 1 mit dem Ziel, die Gebühr nach dem ursprünglich angenommenen halben Grundstückswert zu bemessen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat die Erinnerung mit Beschluss vom 23.3.2015 zurückgewiesen. Begründet wird dies im Wesentlichen mit einer neuen Rechtslage nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 7.1.2015, 1 W 44/14 = ZfIR 2015, 388). Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 2.4.2015, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 2.7.2015 das Verfahren dem Senat in seiner Besetzung nach § 122 GVG übertragen (§ 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG).

II.

Das nach § 81 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 ZPO als Beschwerde zulässige Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts zum abgeänderten Kostenansatz hat Erfolg. Die Gebühr für die beiden Rückauflassungsvormerkungen sind entsprechend dem ersten Ansatz mit dem halben - selbst unstrittigen - Grundstückswert zu bemessen (§ 45 Abs. 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zur damals geltenden Rechtsgrundlage (Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) die Eintragung von Auflassungsvormerkungen („Eigentumsvormerkungen“) wegen ihres Zwecks, den Auflassungsanspruch als solchen und damit die endgültige Eintragung des Eigentümers zu sichern, nach dem vollen Wert des Grundstücks bemessen (BayObLGZ 1961,112/116; Rpfleger 1986, 31). Es hat jedoch davon die Fälle unterschieden, in denen die Vormerkung einen bedingten Rückübereignungsanspruch absichern soll, und dies damit begründet, dass derartige Eintragungen denen eines Vorkaufs- oder Wiederkaufrechts ähneln, deren Ausübung wegen der Notwendigkeit des Eintritts einer oder gar mehrerer Bedingungen ungewiss ist. Zwar soll die eine wie die andere Auflassungsvormerkung die Eintragung als Eigentümer sichern; die Ungewissheit des Bedingungseintritts und damit des Zustandekommens des gesicherten Auflassungsanspruchs rechtfertigen nach dieser Rechtsprechung jedoch die kostenrechtliche Gleichstellung der Rückauflassungsvormerkung mit Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten (BayObLG Rpfleger 1986, 31/32 m. w. N.; siehe auch BayObLG JurBüro 1999, 376/377) und damit die Anwendung des (damals geltenden) § 20 Abs. 2 KostO mit der Folge, dass in der Regel der halbe Wert der Sache als Geschäftswert angenommen wurde (ebenso z. B. OLG Celle Rpfleger 1969, 140; OLG Düsseldorf MDR 1996, 318; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 66 KostO Rn. 6 mit 7; Assenmacher/Mathias KostO 16. Aufl. Stichwort „Vormerkung“ Ziff. 2.2.1; Rohs in Rohs/Wedewer KostO 79. Erg.-Lfg. Sept. 2001 § 66 Rn. 3a; a. A. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 66 Rn. 7).

2. Seit dem 1.8.2013 richtet sich die Bewertung nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586), welches die bis dahin geltende Kostenordnung abgelöst hat. § 45 GNotKG regelt als besondere Geschäftswertvorschrift in Absatz 3, dass Geschäftswert einer (sonstigen, d. h. nicht von Abs. 2 erfassten) Vormerkung der Wert des vorgemerkten Rechts ist und § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG entsprechend anzuwenden ist. Nach Satz 1 der letztgenannten Norm entspricht der Wert eines Ankaufrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts dem Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht, während nach Satz 2 der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufrechts die Hälfte des Werts nach Satz 1 ist. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Beschluss vom 7.1.2015 (1 W 44/14) angenommen, dass nach neuer Rechtslage ein Unterschied zwischen „echten“ - unbedingten - Auflassungsvormerkungen und solchen, die wie etwa eine Rückübertragungsvormerkung (meist) einen bedingten oder betagten Eigentumsverschaffungsanspruch sichern, nicht mehr gemacht werden könne. Das folge aus dem größeren Regelungsumfang von § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG im Verhältnis zu § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Mit Satz 1 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass andere Erwerbs- oder Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte (gemäß Satz 2) grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten seien. Eine analoge Anwendung von Satz 2 scheide damit für die Bewertung des gegenständlichen Rechts aus (ähnlich Röhl in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 45 Rn. 22). Der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung der Vormerkung im Vergleich zum vorgemerkten Recht selbst trage der ermäßigte Gebührensatz von 0,5 Rechnung.

3. Demgegenüber wird in der Literatur vertreten, dass auch nach Einführung des GNotKG die hergebrachten Bewertungsgrundsätze für ein durch Vormerkung gesichertes Rückforderungsrecht fortgelten (Korintenberg/Schwarz GNotKG 19. Aufl. § 51 Rn. 8 und 25; Hartmann Kostengesetze 45. Aufl. § 51 GNotKG Rn. 5; Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 45 Rn.

2. 15), also § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG weiter (entsprechend) anwendbar ist, wenn das Erwerbsrecht durch Bedingungen so starke Einschränkungen erfährt, dass es in seiner Wirkung nur den dort namentlich aufgeführten Rechten gleichkommt. Wilsch (ZfIR 2015, 389) weist in seiner Anmerkung zum Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg auf die gravierenden Unterschiede zwischen Auflassungs- (§ 45 Abs. 3 Halbs. 1 GNotKG) und Rückauflassungsvormerkung hin. Während die erstere den Boden für den Rechtserwerb bereite, sei die Rückauflassungsvormerkung in aller Regel im Hinblick auf ihre Bedingungsabhängigkeit von der Unwahrscheinlichkeit geprägt, realisiert zu werden. Sie diene zum Auffangen vertraglicher Störfälle und solle nur für diese Fälle den Rückerwerb sichern. Schließlich sei die Reduktion auf den halben Wert ein Gebot der Kostengerechtigkeit und ein Gebot der Gleichbehandlung im Hinblick auf die wirtschaftlich ähnlichen Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte (Wilsch a. a. O.).

4. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass auch das geltende Kostenrecht eine Bewertung von Rückauflassungsvormerkungen nach der Hälfte des Grundstückswerts (entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG) erlaubt und gebietet.

a) Aus dem in aller Regel deutlich unterschiedlichen Zweck von Vormerkungen, die einerseits einen wahrscheinlichen Erwerb und andererseits einen eher unwahrscheinlichen - potentiellen -Rückerwerb sichern, folgt auch als Gebot der Kostengerechtigkeit, dass die eine Vormerkung mit der anderen im Wert nicht gleichgesetzt wird.

b) Demgemäß sind derartige Rückauflassungsvormerkungen so zu behandeln wie diejenigen Rechte in § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG (Ankaufs- oder Wiederkaufsrechte), die mit diesen wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen, mit anderen Worten ihnen in ihrer Funktion näher stehen als Erwerbsvormerkungen.

c) Die gesetzliche Fassung steht dieser Sichtweise nicht entgegen. § 45 Abs. 3 Halbs. 2 GNotKG verweist auf eine entsprechende Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, was nicht zwingend bedeutet, dass nur solche Vormerkungen mit der Hälfte zu bewerten sind, die ein Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht (im engeren Sinne) sichern. Vielmehr erlaubt das Gesetz (auch) die Auslegung, bestimmte Vormerkungen wegen der häufig völligen Ungewissheit des Bedingungseintritts für den gesicherten Anspruch nach dem Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts zu bewerten. Hätte dies der Gesetzgeber in Abweichung zur bis dahin herrschenden Praxis anders gesehen, so hätte auf die Verweisung in § 45 Abs. 3 Halbs. 2 GNotKG verzichtet werden können. Denn bereits aus Halbs. 1, der den Wert einer Vormerkung mit dem Wert des vorgemerkten Rechts bestimmt, hätte sich der Wert der jeweiligen Vormerkung problemlos aus § 51 Abs. 1 Satz 1 oder aber Satz 2 GNotKG erschließen lassen. Wenn der Gesetzgeber aber für den Geschäftswert von Vormerkungen eine Verweisung auf die Wertvorschrift für Vorkaufsund Wiederkaufsrechte (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG) trifft, besagt dies, dass Vormerkungen, die a) Rechte dieser Art sichern, eben auch entsprechend dem halben Wert bemessen werden sollen. Der ohnehin für die Eintragung von Vormerkungen reduzierte Gebührensatz von 0,5 (KV Nr. 14150) ist kein Argument gegen diese Sichtweise (vgl. Wilsch ZfIR 2015, 389/391).

d) Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471, S. 171; BR-Drucks. 517/12 S. 240, 246) liefern, wie Wilsch (a. a. O.) überzeugend dargelegt hat, für die vom Oberlandesgericht Bamberg vertretene Auslegung keinen zwingenden Grund. Vielmehr kann und muss für die Bewertung von Rückauflassungsvormerkungen über die Verweisung in § 45 Abs. 3 GNotKG auf § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG zurückgegriffen werden, so dass in diesem Rahmen im Wesentlichen die bisherigen Bewertungsgrundsätze fortgelten.

Die gesetzliche Begründung zu § 45 GNotKG (BT-Drucks. 17/11471, S. 167; BR-Drucks. 517/12, S. 240 - je letzter Absatz -) beschreibt nur die damals aktuelle - und praktizierte -Rechtslage für den Wert von Vormerkungen (etwa BayObLGZ 1982, 15/17; BayObLG Rpfleger 1986, 31/32). Dafür, ob die gegenständliche Differenzierung bei Vormerkungen für Rechte unterschiedlichen Inhalts stattzufinden hat, gibt sie nichts her.

§ 51 Abs. 1 GNotKG versteht der Gesetzgeber als ausdrückliche, bis dahin nicht vorhandene Regelung für Ankaufs- und sonstige Erwerbs- und Veräußerungsrechte (BT-Drucksache 17/11471 S. 171; BR-Drucks. 517/12, S. 240). Hierzu sah er Regelungsbedarf, weil die Praxis entweder auf den Verkehrswert oder in analoger Anwendung des damaligen § 20 Abs. 2 KostO auf den halben Wert abstellte und das Abgrenzungskriterium für die eine oder andere Bewertung unscharf war (Beispiel etwa BayObLG FGPrax 2001, 38). Dass der Gesetzgeber aus „Gründen der Vereinfachung“ zugleich auch die von der ganz überwiegenden kostenrechtlichen Praxis getroffene, sachgerechte und meist unkomplizierte Differenzierung im Bereich der Bewertung von Vormerkungen einebnen wollte, ist den Motiven hingegen nicht zu entnehmen. Die gesetzlich gewünschte Vereinfachung tritt zudem auch in der Bewertung von Vormerkungen ein, weil der frühere Spielraum, anders als nach dem halben Wert der Sache zu bewerten (§ 20 Abs. 2 KostO a. F.: „in der Regel“), nun nicht mehr eröffnet ist (siehe § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG; Korintenberg/Schwarz § 51 Rn. 3, dort auch zu Ausnahmen nach § 51 Abs. 3 GNotKG).

5. Anhaltspunkte, die darüber hinaus noch eine Auseinandersetzung mit der Ausnahmeregelung in § 51 Abs. 3 GNotKG veranlassen würden, sind nicht ersichtlich.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

Ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 1 W 44/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.11.2014, Az. ..., dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung gemäß notari

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.11.2014, Az. ..., dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung gemäß notarieller Urkunde vom 22.07.2014 (URNr. .../2014/x) auf 52.500,00 € festgesetzt wird.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aschaffenburg (Beteiligter zu 4) erstrebt für die Staatskasse die Erhöhung des - für die Kosten der Eintragung in das Grundbuch maßgeblichen - Geschäftswerts einer Auflassungsvormerkung.

Mit vor dem Notar M. errichteter Urkunde vom 22.07.2014 (URNr. .../2014/...) verpflichteten sich die Eheleute A. und B. R. (Beteiligte zu 2 und 3) zu einer „mittelbaren Grundstücksschenkung“ an ihre Tochter D. R. (Beteiligte zu 1) dergestalt, dass sie ihr den Kaufpreis von 52.500,00 € für den Erwerb des im Grundbuch des Amtsgerichts ... für die Gemarkung ... vorgetragenen Grundstücks mit der Flst.-Nr. ... zur Verfügung stellen. Die Beschenkte hatte zuvor mit notariellem Kaufvertrag vom selben Tag das Grundstück von einer dritten Person zu diesem Preis gekauft. Des Weiteren vereinbarten Schenker und Beschenkte ein „Rückforderungsrecht“ der Schenker auf „Rückübertragung“ des Grundbesitzes bei Eintreten eines „Rückforderungsgrundes“ (Eigentumsverlust, Insolvenz etc.). Zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs bestellte die Beschenkte die - hier zu bewertende - Auflassungsvormerkung.

Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat die Rechtspflegerin am Amtsgericht ... die „Höhe des zugrunde gelegten Verfahrenswertes nach § 79 GNotKG“ auf 26.250,00 € festgesetzt. Analog § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG bemesse sich der Geschäftswert auf die Hälfte des Werts der Sache, auf die sich das vorgemerkte Recht beziehe. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe entschieden, dass die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO analog anzuwenden sei, wenn die Auflassungsvormerkung einen bedingten Rückübereignungsanspruch sichere. Das habe für das neue Recht, den § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, gleichermaßen zu gelten, im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung auch dann, wenn die Vormerkung der Sicherung des Anspruchs des Schenkers auf Übertragung des durch seine Mittel erworbenen Grundstücks diene. Außerdem hat die Rechtspflegerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung „der Angelegenheit“ die Beschwerde zugelassen.

Gegen die Geschäftswertfestsetzung hat der Bezirksrevisor mit Verfügung vom 18.11.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf seinen Antrag vom 12.09.2014 verwiesen, mit dem er eine Wertfestsetzung auf 52.500,00 € beantragt hatte. Insbesondere hatte er dort geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgericht zur analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO a. F. nicht auf den neuen § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG zu übertragen sei, weil der Gesetzgeber diese Bestimmung in Kenntnis der Rechtsprechung gerade nicht auf Rückauflassungsvormerkungen bzw. Vormerkungen zur Sicherung eines bedingten oder betagten Anspruchs erweitert habe.

Die Rechtspflegerin am Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschuss vom 21.11.2014 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.

Die Beteiligte zu 1 hat innerhalb der ihr bis zum 19.12.2014 eingeräumten Frist keine Stellung zu der Beschwerde genommen.

II. 1. Die Beschwerde ist trotz Nichterreichens des Beschwerdewerts statthaft, weil das Amtsgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§ 83 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 83 Abs. 1 Satz 3, 5 i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2, § 81 Abs. 5 Satz 4 GNotKG).

2. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der Senat setzt den Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung zur Sicherung des „Rückforderungsrechts“ gemäß notarieller Urkunde vom 22.07.2014 auf 52.500,00 € fest.

Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 45 Abs. 3 Hs. 1 GNotKG. Der Geschäftswert wird also durch den Wert des vorgemerkten Rechts bestimmt. Bei der Auflassungsvormerkung ist dabei grundsätzlich der volle Wert des Grundstücks anzusetzen, der sich bei einem Kaufvertrag in der Regel - wie auch hier - nach dem erzielten Kaufpreis bemisst (vgl. Röhl in Fackelmann/Heinemann, GNotKG § 45 Rdn. 22).

Gemäß § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ist zwar § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung, der zufolge der Wert eines Vorkaufs- und Wiederkaufsrechts die Hälfte des Werts des Gegenstands beträgt, auf den sich das Recht bezieht, ist jedoch hier nicht einschlägig. Es liegt weder eine Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr ist lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt (vgl. Röhl ebenda; so bereits zum früheren Recht Lappe in Korintenberg, KostO 18. Aufl. § 66 Rdn. 7).

Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG scheidet - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - ebenfalls aus. Freilich hat die Rechtsprechung, worauf das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO vielfach analog angewandt, wenn die Vormerkung einen bedingten oder betagten Eigentumsverschaffungsanspruch sicherte (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.03.1986 - 3Z BR 185/86 - juris [LS]; Beschl. v. 22.10.1992 - 2Z BR 24/92 - juris; ferner die weiteren Nachw. bei Bengel/Tiedtke in Korintenberg a. a. O. § 20 Rdn. 42 f.; Röhl ebenda). Diese Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile durch Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes überholt.

Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 GNotKG hat § 20 Abs. 2 KostO a. F. ersetzt und erweitert. Die Unterscheidung zwischen Ankaufsrechten und sonstigen Erwerbs- und Veräußerungsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (voller Wert) und Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG (halber Wert) ist neu. Die Kostenordnung enthielt für die erstgenannten Rechte keine ausdrückliche Regelung; die Rechtsprechung bewertete sie nach dem Kriterium ihrer sachlichen Nähe bzw. Distanz zum Vorkaufsrecht entweder mit dem vollen Wert oder - analog § 20 Abs. 2 KostO a. F. - mit dem halben Wert. Von dieser unscharfen Abgrenzung hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich losgesagt. Mit § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG hat er klargestellt, dass andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten sind; eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 246; BT-Drucks. 17/11471 S. 171; Fackelmann in Fackelmann/Heinemann a. a. O. § 51 Rdn. 5).

Was für die unmittelbare Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gilt, muss für die entsprechende Anwendung kraft gesetzlicher Verweisung in § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ebenso Geltung beanspruchen. Der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung einer Vormerkung im Vergleich zu derjenigen des vorgemerkten Rechts trägt bereits der auf 0,5 ermäßigte Gebührensatz (Nr. 14150 KV) Rechnung (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 240).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 Abs. 3 GNotKG.

Mit der Rechtspflegerin am Amtsgericht geht der Senat davon aus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, so dass er in Dreierbesetzung, nicht durch den Einzelrichter entscheidet (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG).

Eine weitere Beschwerde und eine Rechtsbeschwerde finden - trotz der grundsätzlichen Bedeutung - nicht statt (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GNotKG; vgl. Jäckel in Fackelmann/Heinemann a. a. O. § 81 Rdn. 35, § 83 Rdn. 28).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.01.2015.

..., JOS'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.11.2014, Az. ..., dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung gemäß notarieller Urkunde vom 22.07.2014 (URNr. .../2014/x) auf 52.500,00 € festgesetzt wird.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aschaffenburg (Beteiligter zu 4) erstrebt für die Staatskasse die Erhöhung des - für die Kosten der Eintragung in das Grundbuch maßgeblichen - Geschäftswerts einer Auflassungsvormerkung.

Mit vor dem Notar M. errichteter Urkunde vom 22.07.2014 (URNr. .../2014/...) verpflichteten sich die Eheleute A. und B. R. (Beteiligte zu 2 und 3) zu einer „mittelbaren Grundstücksschenkung“ an ihre Tochter D. R. (Beteiligte zu 1) dergestalt, dass sie ihr den Kaufpreis von 52.500,00 € für den Erwerb des im Grundbuch des Amtsgerichts ... für die Gemarkung ... vorgetragenen Grundstücks mit der Flst.-Nr. ... zur Verfügung stellen. Die Beschenkte hatte zuvor mit notariellem Kaufvertrag vom selben Tag das Grundstück von einer dritten Person zu diesem Preis gekauft. Des Weiteren vereinbarten Schenker und Beschenkte ein „Rückforderungsrecht“ der Schenker auf „Rückübertragung“ des Grundbesitzes bei Eintreten eines „Rückforderungsgrundes“ (Eigentumsverlust, Insolvenz etc.). Zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs bestellte die Beschenkte die - hier zu bewertende - Auflassungsvormerkung.

Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat die Rechtspflegerin am Amtsgericht ... die „Höhe des zugrunde gelegten Verfahrenswertes nach § 79 GNotKG“ auf 26.250,00 € festgesetzt. Analog § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG bemesse sich der Geschäftswert auf die Hälfte des Werts der Sache, auf die sich das vorgemerkte Recht beziehe. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe entschieden, dass die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO analog anzuwenden sei, wenn die Auflassungsvormerkung einen bedingten Rückübereignungsanspruch sichere. Das habe für das neue Recht, den § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, gleichermaßen zu gelten, im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung auch dann, wenn die Vormerkung der Sicherung des Anspruchs des Schenkers auf Übertragung des durch seine Mittel erworbenen Grundstücks diene. Außerdem hat die Rechtspflegerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung „der Angelegenheit“ die Beschwerde zugelassen.

Gegen die Geschäftswertfestsetzung hat der Bezirksrevisor mit Verfügung vom 18.11.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf seinen Antrag vom 12.09.2014 verwiesen, mit dem er eine Wertfestsetzung auf 52.500,00 € beantragt hatte. Insbesondere hatte er dort geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgericht zur analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO a. F. nicht auf den neuen § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG zu übertragen sei, weil der Gesetzgeber diese Bestimmung in Kenntnis der Rechtsprechung gerade nicht auf Rückauflassungsvormerkungen bzw. Vormerkungen zur Sicherung eines bedingten oder betagten Anspruchs erweitert habe.

Die Rechtspflegerin am Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschuss vom 21.11.2014 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.

Die Beteiligte zu 1 hat innerhalb der ihr bis zum 19.12.2014 eingeräumten Frist keine Stellung zu der Beschwerde genommen.

II. 1. Die Beschwerde ist trotz Nichterreichens des Beschwerdewerts statthaft, weil das Amtsgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§ 83 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 83 Abs. 1 Satz 3, 5 i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2, § 81 Abs. 5 Satz 4 GNotKG).

2. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der Senat setzt den Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung zur Sicherung des „Rückforderungsrechts“ gemäß notarieller Urkunde vom 22.07.2014 auf 52.500,00 € fest.

Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 45 Abs. 3 Hs. 1 GNotKG. Der Geschäftswert wird also durch den Wert des vorgemerkten Rechts bestimmt. Bei der Auflassungsvormerkung ist dabei grundsätzlich der volle Wert des Grundstücks anzusetzen, der sich bei einem Kaufvertrag in der Regel - wie auch hier - nach dem erzielten Kaufpreis bemisst (vgl. Röhl in Fackelmann/Heinemann, GNotKG § 45 Rdn. 22).

Gemäß § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ist zwar § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung, der zufolge der Wert eines Vorkaufs- und Wiederkaufsrechts die Hälfte des Werts des Gegenstands beträgt, auf den sich das Recht bezieht, ist jedoch hier nicht einschlägig. Es liegt weder eine Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr ist lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt (vgl. Röhl ebenda; so bereits zum früheren Recht Lappe in Korintenberg, KostO 18. Aufl. § 66 Rdn. 7).

Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG scheidet - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - ebenfalls aus. Freilich hat die Rechtsprechung, worauf das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO vielfach analog angewandt, wenn die Vormerkung einen bedingten oder betagten Eigentumsverschaffungsanspruch sicherte (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.03.1986 - 3Z BR 185/86 - juris [LS]; Beschl. v. 22.10.1992 - 2Z BR 24/92 - juris; ferner die weiteren Nachw. bei Bengel/Tiedtke in Korintenberg a. a. O. § 20 Rdn. 42 f.; Röhl ebenda). Diese Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile durch Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes überholt.

Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 GNotKG hat § 20 Abs. 2 KostO a. F. ersetzt und erweitert. Die Unterscheidung zwischen Ankaufsrechten und sonstigen Erwerbs- und Veräußerungsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (voller Wert) und Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG (halber Wert) ist neu. Die Kostenordnung enthielt für die erstgenannten Rechte keine ausdrückliche Regelung; die Rechtsprechung bewertete sie nach dem Kriterium ihrer sachlichen Nähe bzw. Distanz zum Vorkaufsrecht entweder mit dem vollen Wert oder - analog § 20 Abs. 2 KostO a. F. - mit dem halben Wert. Von dieser unscharfen Abgrenzung hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich losgesagt. Mit § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG hat er klargestellt, dass andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten sind; eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 246; BT-Drucks. 17/11471 S. 171; Fackelmann in Fackelmann/Heinemann a. a. O. § 51 Rdn. 5).

Was für die unmittelbare Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gilt, muss für die entsprechende Anwendung kraft gesetzlicher Verweisung in § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ebenso Geltung beanspruchen. Der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung einer Vormerkung im Vergleich zu derjenigen des vorgemerkten Rechts trägt bereits der auf 0,5 ermäßigte Gebührensatz (Nr. 14150 KV) Rechnung (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 240).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 Abs. 3 GNotKG.

Mit der Rechtspflegerin am Amtsgericht geht der Senat davon aus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, so dass er in Dreierbesetzung, nicht durch den Einzelrichter entscheidet (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG).

Eine weitere Beschwerde und eine Rechtsbeschwerde finden - trotz der grundsätzlichen Bedeutung - nicht statt (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GNotKG; vgl. Jäckel in Fackelmann/Heinemann a. a. O. § 81 Rdn. 35, § 83 Rdn. 28).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.01.2015.

..., JOS'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.