Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2019 - 34 SchH 6/18

bei uns veröffentlicht am26.06.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Der Antrag vom 1.8.2018 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Schiedsrichterbestellung, hilfsweise Beendigung des Schiedsrichteramtes von Rechtsanwalt D. N. wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 37.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Bestellung von Rechtsanwalt N. zum Schiedsrichter unwirksam ist. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass das Amt des Schiedsrichters N. beendet ist.

a) Der Antragsgegner (= Schiedskläger) macht gegen den Antragsteller (= Schiedsbeklagter) Ansprüche aus dem 2013 erfolgten Verkauf seiner Rechtsanwaltskanzlei an den Antragsteller geltend. Beide Schiedsparteien waren zum Verkaufszeitpunkt in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte. Mittlerweile ist keine der Parteien mehr zugelassen.

Der Antragsteller trägt vor, er lebe im Vereinigten Königreich und habe dort ein Insolvenzverfahren durchlaufen.

Ziffer 12 des Kaufvertrages vom 16.11.2013 lautet:

Die Parteien verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Auslegung, Durchführung, Gültigkeit oder Beendigung ergeben, zunächst ein Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg durchzuführen, um eine interessengerechte und ausgewogene Lösung zu erzielen. Sollte es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Lösung kommen, so ist jede Partei berechtigt, ein Schiedsverfahren einzuleiten. In diesem Fall wird die Streitigkeit durch einen vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zu bestellenden Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

b) Der Antragsteller trägt vor, er sei mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 7.12.2017 aufgefordert worden, auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten. Das Schreiben habe ihn erst nach Ablauf der von der Anwaltskammer festgesetzten Frist zur Stellungnahme erreicht. Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 18.12.2017 wurde der Antragsteller aufgefordert, zur Person des von der Rechtsanwaltskammer vorgeschlagenen Schiedsrichters Stellung zu nehmen. Innerhalb der von der Kammer festgesetzten Frist sprach sich der Antragsteller u.a. gegen die Bestellung des Schiedsrichters aus und teilte mit:

… Da ich mich als in Großbritannien ansässige Person an die hiesigen Gesetze zu halten habe, widerspreche ich noch einmal der Durchführung des rechtswidrigen Schlichtungs- und Schiedsverfahrens in Deutschland … (Anlage A2)

Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Anlage A3 ergibt sich, dass das Schreiben des Antragstellers, ausweislich des Eingangsstempels der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, am 6.1.2018 bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg eingegangen ist. Unter dem 9.2.2018 hat die Anwaltskammer Herrn Rechtsanwalt N. zum (Einzel-) Schiedsrichter bestellt. Mit Schriftsatz vom 7.5.2018, eingegangen beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 9.5.2018, teilte der Schiedsrichter dem Antragsteller folgendes mit:

… in dem obengenannten Verfahren wurde ich, Rechtsanwalt N., gem. Ziff. 12 S. 3 des Kaufvertrages vom 16.11.2013 lt. dem auch Ihnen vorliegenden Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 18.12.2017 von dieser am 9.2.2018 als Schiedsrichter bestellt, nachdem die beiden an Sie gerichteten Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 7.12.2017 und 18.12.2017 unbeantwortet blieben und es daher in dem lt. Schreiben vom 7.12.2017 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg angebotenen Schlichtungsverfahren nicht zu einer Lösung gekommen ist. …

… Die Antragsschrift (Schiedsklage) vom 2.1.2018 ist am 4.1.2018 in meiner Kanzlei eingegangen. … Der Antragsteller behauptet, diese Verfügung am 26.5.2018 erhalten zu haben.

c) Mit Schriftsatz datiert auf den 30.5.2018 rügte der Antragsteller die seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäße Bestellung des Schiedsrichters und erhob die Einreden der fehlenden Durchführung des Schlichtungsverfahrens, der Restschuldbefreiung sowie der Verjährung. Weiterhin lehnte der Antragsteller den Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da seiner Ansicht nach Umstände vorlägen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters aufkommen ließen. Außerdem erfülle der Schiedsrichter die „zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht“ und sei außerstande seine Aufgaben zu erfüllen. Der Schriftsatz ging ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Rückscheins (Anlage A 12) am 11.6.2018 beim Schiedsrichter ein.

d) Mit Schreiben vom 24.7.2018, bezeichnet als „Verfügung und Beschluss und Hinweisbeschluss im Schiedsgerichtsverfahren“, teilte der Schiedsrichter (Anlage A 13) mit:

… 2. Auf die Ablehnung des Schiedsrichters gem. Ziff. 6 des Schriftsatzes der Schiedsbeklagtenvertreter vom 30.5.2018 hin erklärt das aus dem Einzelrichter RA N. bestehende Schiedsgericht, dass das Schiedsgericht nicht zurücktritt (Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. § 1038 Rn. 4) … Weitere Ausführungen zum Ablehnungsantrag erfolgten nicht.

2. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1.8.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 99 AR 1489/18) am 6.8.2018, beantragt festzustellen, dass die Bestellung von Rechtsanwalt N. als Schiedsrichter unwirksam sei und dessen Schiedsrichteramt infolgedessen nicht bestehe. Hilfsweise hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das Amt des Schiedsrichters beendet sei. Unter dem 7.8.2018 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Akten zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht München weitergeleitet.

Der Senat hat dem abgelehnten Schiedsrichter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 15.10.2018 hat der Schiedsrichter mitgeteilt, dass er keine Stellungnahme abgeben werde.

a) Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Bestellung des Schiedsrichters bereits deshalb unwirksam sei, weil ein Schlichtungsverfahren, entgegen der Vereinbarung, nicht stattgefunden und er auch nicht darauf verzichtet habe.

Ihm seien an seinem englischen Wohnsitz in der ersten Januarwoche 2018 in kurzem Abstand zwei auf Dezember 2017 datierte und mit Fristsetzungen verbundene Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zugegangen, mit denen er zu Stellungnahmen aufgefordert worden sei.

Da er nicht wirksam auf eine Schlichtung verzichtet habe und auch keine ernsthaften Versuche einer Schlichtung erfolgt seien, sei die Schiedsklage unzulässig.

Darüber hinaus sei die Rechtsanwaltskammer Nürnberg auch nicht befugt gewesen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, da keine der Schiedsparteien derzeit Mitglied dieser Rechtsanwaltskammer sei. Die Kammer dürfe aber Schlichtungsverfahren nur zwischen Mitgliedern und Mandanten durchführen, weshalb die Rechtsanwaltskammer Berlin eine Schlichtung zwischen einem Kammermitglied und einem Nichtkammermitglied abgelehnt habe. Die Zuständigkeit zur Regelung gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO sei auf das Oberlandesgericht Nürnberg übergegangen.

Weiterhin seien deutsche Behörden, Gerichte und Schiedsgerichte international für ihn nicht zuständig, weil er seit 2014 in England wohne und ihm in dem am 21.6.2016 eröffneten Verfahren in England mit Wirkung zum 21.6.2017 eine „Release from Bankruptcy“ erteilt worden sei. Die formale Wirkung der bloßen Existenz eines Insolvenzverfahrens sei, dass sämtliche Forderungen des Schiedsklägers im Insolvenzverfahren geltend zu machen seien.

b) Der Antragsteller ist der Ansicht, es lägen Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters aufkommen ließen. Zu seinem (Hilfs-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er u.a. vorgebracht:

aa) Der Schiedsrichter habe in seinem Schriftsatz vom 7.5.2018 (Anlage AS 7) den Sachverhalt, der seiner Bestellung vorausgegangen sei, obwohl der Zeitpunkt des Klageeinganges für die Frage der Verjährungshemmung nicht unwichtig sei, völlig unkritisch dem Vortrag des Antragsgegners entnommen. So habe er den Zeitpunkt des Klageeingangs auf den 4.1.2018 festgelegt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Amt gewesen sei. Den Sachvortrag des Antragstellers habe er dagegen völlig ignoriert. Der Schiedsrichter habe so getan, als hätte es das als Anlage A4 vorgelegte Schreiben des Antragstellers nie gegeben. Der Schiedsrichter fingiere ein Schlichtungsverfahren und unterstelle zum Nachteil des Antragstellers, dass keine Lösung gefunden worden sei. Tatsächlich habe gar kein Schlichtungsverfahren stattgefunden.

bb) Der Schiedsrichter habe sich angemaßt, bereits vor Bestellung zum Schiedsrichter zu agieren, indem er die Schiedsklage bereits vor seiner Ernennung entgegengenommen habe. Er sei sich offenbar sicher gewesen bestellt zu werden. Dies alles zeige, dass die Fristeinräumung an den Antragsteller nur als eine lästige Formalie angesehen worden sei. Man müsse sich fragen, warum die Anwaltskammer einen Schiedsrichter bestellt habe, gegen den sich der Antragsteller ausgesprochen habe. Die Einwendungen des Antragstellers seien nicht beachtet worden. Dies lasse den Schluss zu, dass die Nähe zur Rechtsanwaltskammer und die gemeinsame Tätigkeit des Schiedsrichters mit dem Gegenanwalt in deren Vorstand Auswirkungen auf die Neutralität des Schiedsrichters habe.

cc) Das dem Antragsteller übersandte Exemplar der Schiedsklage sei weder mit einem Eingangsstempel versehen, noch sei es zeitnah zugestellt worden. Der Antragsteller habe von der Klageerhebung erst Monate später erfahren. Dies könne als Indiz dafür gesehen werden, dass eine Kommunikation zwischen dem Schiedsrichter und dem Gegenanwalt stattgefunden habe.

dd) Die Schiedsklage trage das Datum 2.1.2018, sei also erhoben worden, bevor die Frist des Antragstellers, sich zur Schiedsrichterbestellung zu äußern abgelaufen sei. Bei der Übersendung der Schiedsklage an den Antragsteller habe der Schiedsrichter in seinem Schriftsatz vom 7.5.2018 (Anlage A 7) geschrieben:

Die Antragsschrift (Schiedsklage) vom 02.01.2018 ist am 04.01.2018 in meiner Kanzlei eingegangen.

Mit Schreiben vom 14.6.2018 habe der Schiedsrichter dann mitgeteilt, dass die Klage am 27.3.2018 in der Kanzlei eingegangen sei (Anlage A 11).

Der Antragsgegner schreibe mit Schriftsatz vom 25.6.2018 (Anlage A 5) dazu:

Am 4.1.2018 hatte der Präsident der Rechtsanwaltskammer den Schiedsrichter bereits bestellt, so dass die Schiedsklage dort eingereicht werden konnte / musste.

Unter dem 28.6.2018 (Anlage A 6) habe der Antragsgegner mitgeteilt:

… in vorbezeichneter Sache bitten wir unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben an die Schiedsbeklagtenvertreter vom 14.6.2018 um Überprüfung, ob Ihnen unsere Schiedsklage vom 2.1.2018, die wir ebenfalls am 2.1.2018 dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vorgelegt hatten, nicht doch schon im Januar 2018 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg weitergeleitet worden ist.

Allerdings waren Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Schiedsrichter bestellt. Gleichwohl hatten wir die ausformulierte Klage verjährungshemmend unter dem 2.1.2018 per Telefax dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vorgelegt.

Hieraus schließe der Antragsteller, dass der Eingangsstempel auf dem für den Schiedsrichter bestimmten Exemplar der Schiedsklage nachträglich mit falschem Datum angebracht worden sei.

ee) Der Antragsteller ist der Ansicht, dass dem Antragsgegner anscheinend von vornherein völlig klar gewesen sei, dass RA N. zum Schiedsrichter bestellt werden würde. Dies zeige zum einen, dass es keinem der Beteiligten um die Durchführung eines rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Schlichtungsverfahrens gegangen sei. Wie sonst könne man es erklären, dass die Klage bereits so früh fertiggestellt und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg übergeben worden sei. Bemerkenswert ist nach Ansicht des Antragstellers in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 25.6.2018 mitteilt:

Dieser Auffassung ist auch der Präsident der Rechtsanwaltskammer Nürnberg.

ff) Der Antragsteller ist der Ansicht, der Schiedsrichter sei seiner Verpflichtung nicht in angemessener Zeit nachgekommen. Er habe viel zu lange für die Zustellung der Klage gebraucht. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass § 1038 ZPO eingreife, wenn Nachteile entstehen, die bei Verhandlung vor staatlichen Gerichten fehlen würden.

gg) Dass das dem Antragsteller übersandte Exemplar der Schiedsklage nicht mit einem Einlaufstempel versehen worden sei, zeige, dass die Verfahrensabläufe und die Büroorganisation beim Schiedsgericht unterdurchschnittlich sei. Jedes Schriftstück, das bei einem staatlichen Gericht eingehe, werde mit einem Eingangsstempel versehen. Ein Schiedsrichter, der nicht in der Lage sei, solche grundlegenden verfahrensrechtlichen Selbstverständlichkeiten sicherzustellen, sei für sein Amt ungeeignet.

hh) Die Befangenheit des Schiedsrichters zeige sich auch darin, dass dieser keine dienstliche Äußerung zum Befangenheitsantrag abgegeben habe.

3. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er trägt, soweit für das Verfahren von Bedeutung, vor, dass er davon ausgehe, dass die Verjährung bereits durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens gehemmt worden sei. Dass dem so wäre, sei ihm auch von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg bestätigt worden. Unter dem 2.1.2018 habe er per Telefax seine Schiedsklage an die Rechtsanwaltskammer Nürnberg gesandt, mit der Bitte, diese an den Schiedsrichter weiterzuleiten. Nachdem die Rechtsanwaltskammer mitgeteilt habe, dass sie Rechtsanwalt N. als Schiedsrichter benannt habe, habe der Antragsteller die Schiedsklage vorsichtshalber nochmals übersandt.

II.

Der Antrag ist, soweit er sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Schiedsrichterbestellung richtet, unstatthaft; im Übrigen ist der (Hilfs-)Antrag zwar zulässig aber unbegründet.

1. a) Zur Entscheidung über Antrag und Hilfsantrag ist das Oberlandesgericht München berufen (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.

b) Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Bestellung des Schiedsrichters ist bereits nicht statthaft.

§ 1035 Abs. 4 ZPO sieht eine Mitwirkung der staatlichen Gerichte nur für den Fall vor, dass die Parteien ein bestimmtes Verfahren für die Bestellung des oder der Schiedsrichter vereinbart haben, dieses Verfahren jedoch nicht zum Ziel führt. § 1035 Abs. 4 ZPO greift jedoch dann nicht mehr, wenn sich das Schiedsgericht bereits konstituiert hat und Streitigkeiten darüber bestehen, ob die getroffenen Vereinbarungen eingehalten worden sind.

§ 1026 ZPO bestimmt, dass das staatliche Gericht im Rahmen der §§ 1025 bis 1061 ZPO nur dann tätig werden darf, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Auch wenn die Vorschrift weitgehend nur deklaratorischen Charakter hat und seine Hauptbedeutung darin liegt, insbesondere ausländischen Rechtsanwendern zu versichern, dass sich nicht an anderer Stelle der Zivilprozessordnung weitere staatliche Eingriffsbefugnisse befinden, stellt § 1026 ZPO doch klar, dass dem staatlichen Gericht nur die Eingriffsbefugnisse zugebilligt werden sollen, die ihm der Gesetzgeber zugesteht. Eine Erweiterung der Befugnisse der staatlichen Gerichte durch die Rechtsprechung wird damit ausgeschlossen (HK-ZPO/Saenger 7. Aufl. § 1026 Rn. 1 ff.; Musielak/Voit/Voit, ZPO 15. Aufl. § 1026 Rn. 1; MüKo/Münch, ZPO 5. Aufl. § 1026 Rn. 7). Es mag prozessökonomisch sinnvoll sein, baldmöglichst eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die Zusammensetzung des Schiedsgerichts der Parteivereinbarung entspricht oder nicht. Prozessökonomische Gründe erlauben es jedoch nicht, gerichtliche Zuständigkeiten über die gesetzlichen bestimmten Möglichkeiten hinaus zu erweitern (so aber wohl Kröll, SchiedsVZ 2003, 78). Für die Richtigkeit der vorgenannten Ansicht spricht auch, dass § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO den Parteien die Möglichkeit einräumt, Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren geltend zu machen. Allerdings schränkt das Gesetz die Aufhebungsmöglichkeit ein, indem es fordert, es müsse anzunehmen sein, dass sich diese Fehler auf den Schiedsspruch selbst ausgewirkt haben. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jede - möglicherweise nur unbedeutende formale - Abweichung von der Vereinbarung zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen soll. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung kann aber nicht mehr Rechnung getragen werden, wenn das staatliche Gericht bereits vorab darüber entscheiden kann, ob das Bestellungsverfahren den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Denn zuverlässige Kriterien dazu, welche Fehler vorab noch toleriert werden können, fehlen. Darüber hinaus würde die Möglichkeit, bereits vorab feststellen zu lassen, ob das vereinbarte Verfahren eingehalten worden ist, einen Eingriff in die Parteiautonomie darstellen. Die Parteien haben sich für einen Weg außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit entschieden. Es darf ihnen daher nicht verwehrt werden, Probleme zuerst im Rahmen des Schiedsverfahrens zu lösen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich unter Vermittlung des Schiedsrichters auf ein für alle Beteiligten befriedigendes Verfahren zu einigen.

Der Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass ein Streit der Parteien darüber, ob die Ernennung von Schiedsrichtern wirksam und das vereinbarte Verfahren hierzu eingehalten worden ist (Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11 = SchiedsVZ 2012, 111) auf der Grundlage von § 1035 Abs. 4 ZPO durch ein staatliches Gericht entschieden werden kann, nicht mehr fest.

c) Darüber hinaus wäre der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Bestellung auch unbegründet. Das von der Schiedsvereinbarung geforderte Bestellungsverfahren wurde eingehalten.

aa) Zwar sieht die von den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung vor, dass vor einem Schiedsverfahren ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll. Ein Schlichtungsverfahren kann aber nur durchgeführt werden, wenn beide Parteien bereit sind, sich darauf einzulassen. Ausweislich des vom Antragsteller in seiner Anlage A2 und teilweise auch als Anlage A4 (dort allerdings ohne die hier relevante zweite Seite) vorgelegten, von ihm selbst verfassten Schreibens hat der Antragsteller ausdrücklich der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens widersprochen:

„… Da ich mich als in Großbritannien ansässige Person an die hiesigen Gesetze zu halten habe, widerspreche ich noch einmal der Durchführung des rechtswidrigen Schlichtungs- und Schiedsverfahrens in Deutschland“… Es ist daher als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten, wenn der Antragsteller vom Antragsgegner die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens fordert, obwohl er seine Teilnahme an diesem bereits endgültig verweigert hat.

bb) Soweit der Antragsteller darauf abstellt, die ihm gesetzten Fristen seien zu kurz gewesen und eine Übersendung der von ihm verfassten Schreiben zweimal per Mail sowie einmal per Fax am 5.1.2018 seien gescheitert, ist dies im Ergebnis unerheblich, insbesondere da sich aus der vom Antragsgegner vorgelegten Anlage A3 ergibt, dass das Schreiben des Antragstellers jedenfalls am 6.1.2018, also lange vor Bestellung des Schiedsrichters, bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen war. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist ersichtlich nicht dargetan. Die Bestellung des Schiedsrichters erfolgte erst im Februar 2018. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Antragsteller unbenommen geblieben, weitere Einwände vorzutragen bzw. um Fristverlängerung nachzusuchen. Gründe dafür, warum dies für ihn nicht möglich gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc) Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg war aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung auch berechtigt - aber nicht verpflichtet -, sowohl das Schieds- als auch das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Aus § 73 BRAO ergeben sich nur die Verpflichtungen der Anwaltskammer. Ein Verbot, auf Wunsch von Parteien auch in anderen Fällen tätig zu werden, ist darin nicht zu sehen.

dd) Es kann dahinstehen, ob gegen den Antragsteller in Großbritannien ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder war. Die Frage, ob und gegen wen die geltend gemachten Ansprüche durchgesetzt werden können, ist im Schiedsverfahren zu klären.

2. Das (hilfsweise) gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat keinen Erfolg.

a) Die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des Einzelschiedsrichters sind erfüllt. Der Schiedsvertrag enthält hierfür keine speziellen Regelungen, so dass sich das Verfahren nach den §§ 1036 ff. ZPO richtet. Mit Verfügung vom 24.7.2018 hat der Einzelschiedsrichter seinen Rücktritt aufgrund des Ablehnungsgesuchs abgelehnt. Die notwendige Vorabentscheidung des Schiedsgerichts über das Ablehnungsgesuch (§ 1037 Abs. 2 ZPO) liegt damit vor (Saenger in Saenger/Eberl/Eberl Schiedsverfahren § 1037 Rn. K4). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgerecht gestellt worden (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

b) Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, nach denen sich auch die Befangenheit eines staatlichen Richters beurteilt (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; OLG München BeckRS 2010, 22325 m.w.N.).

Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Dabei rechtfertigen allerdings nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (OLG München BeckRS 2010, 22325 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien hat der Antragsteller (rechtzeitig) keine Gründe dargelegt, die nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei“ Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Einzelschiedsrichters zweifeln zu lassen.

aa) Soweit der Antragsteller bemängelt, dass Rechtsanwalt N. überhaupt bestellt worden ist, ist dies bereits deshalb nicht geeignet die Ablehnung zu tragen, weil der Antragsteller mit diesem Ablehnungsgrund präkludiert ist. Das Verfahren nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde insoweit nicht eingehalten. Gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO hätte der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund einen Antrag unter Mitteilung des Ablehnungsgrundes an das Schiedsgericht richten müssen. Der Antragsteller wurde bereits im Februar 2018 von der Bestellung von Rechtsanwalt N. benachrichtigt, so dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt seine generellen Einwände gegen die Person des Schiedsrichters hätte vorbringen müssen. Im Übrigen standen die gegen die Person des Schiedsrichters in dem Schreiben des Antragstellers vom 5.1.2018, also vor der Bestellung am 9.2.2018, erhobenen Einwände einer Bestellung auch nicht entgegen. Der Antragsteller hat nur vorgebracht, dass der Schiedsrichter seiner Ansicht nach in einem früheren Verfahren dieses wegen Arbeitsüberlastung nicht zügig genug einem Ende zugeführt habe. Dieser vom Antragsteller gegenüber der Anwaltskammer geäußerte Vorwurf mag zwar die Frage aufwerfen, ob es möglicherweise in der Hoffnung auf einen reibungslosen Ablauf des Schiedsverfahrens sinnvoller gewesen wäre, nach einem Schiedsrichter zu suchen, der die Zustimmung beider Parteien finden würde. Erforderlich ist dies aber zweifelsfrei nicht, da die vorgebrachten Vorwürfe nicht einmal annähernd auf Parteilichkeit oder Unfähigkeit, das Schiedsrichteramt auszuüben, schließen lassen.

bb) Das Schreiben des Schiedsgerichts vom 7.5.2018 mag zwar fehlerbehaftet sein. Dies genügt aber nicht, um an der Unvoreingenommenheit des Einzelschiedsrichters zweifeln zu lassen, denn die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Daher mag es zwar ärgerlich sein, wenn eingehende Schreiben nicht zuverlässig mit (korrekten) Eingangsstempeln versehen werden, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit lassen sich daraus aber nicht herleiten. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Schiedsrichter habe das falsche Eingangsdatum der Klage angegeben. Dies kann bereits deshalb keinen Hinweis auf eine Parteilichkeit des Schiedsgerichts liefern, da das Schiedsgericht in seiner nächsten Verfügung auf Hinweis des Antragstellers seinen Fehler unverzüglich korrigiert hat.

cc) Die Unterstellung, der Schiedsrichter habe sich angemaßt, bereits vor seiner Bestellung tätig zu werden, entbehrt jeder Grundlage. Der Antragsgegner hat seine Schiedsklage an die Anwaltskammer übersandt. Wenn diese die Klage an den von ihr ins Auge gefassten Schiedsrichter übersendet, so ist allein in der Entgegennahme der Klage noch keine Anmaßung zu sehen. Auch wenn der Schiedsrichter die Klage durchgelesen hat, um eine breitere Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob er das Schiedsrichteramt annehmen will oder nicht, zu haben, wäre dies unbedenklich. Gleiches gilt für die Befürchtung, aus den Abläufen ergebe sich, dass zwischen dem Antragsgegner und dem Schiedsgericht eine Kommunikation stattgefunden habe. Der Antragsgegner bestreitet, Kontakt mit dem Schiedsrichter aufgenommen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiger Kontakt stattgefunden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsgegner davon ausgegangen ist, dass die Rechtsanwaltskammer wohl den von ihr vorgeschlagenen Schiedsrichter bestellen wird, wenn keine überzeugenden Gründe gegen die Bestellung vorgebracht werden, entspricht allgemeiner Lebens- und Berufserfahrung, spricht aber sicherlich nicht für einen heimlichen Kontakt zwischen dem Antragsgegner(vertreter) und dem Schiedsrichter.

cc) Auf die Mitteilung des Schiedsrichters vom 14.6.2018, die Schiedsklage sei am 27.3.2018 in seiner Kanzlei eingegangen, kann die Rüge der Befangenheit bereits deshalb nicht gestützt werden, weil insoweit das Vorschaltverfahren (§ 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht eingehalten worden ist. Da die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuerst das Schiedsgericht zuständig (Saenger in Saenger/Eberl/Eberl Schiedsverfahren § 1037 Rn. K3). Gleiches gilt für die Rügen, der Schiedsrichter habe den Eingangsstempel auf der Schiedsklage gefälscht und vor Ablehnung des Befangenheitsantrages keine dienstliche Stellungnahme abgegeben.

c) Der (Hilfs-)Antrag, die Beendigung des Richteramtes nach § 1038 Abs. 1 ZPO auszusprechen, ist unbegründet.

Nach § 1038 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Beendigung des Schiedsrichteramtes konstitutiv auszusprechen, wenn der Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt (vgl. Senat vom 23.10.2006, 34 SchH 8/06). Keiner der vorgenannten Gründe kann den Ausführungen des Antragstellers entnommen werden.

aa) Rechtliche Hindernisse wie etwa Geschäftsunfähigkeit, Parteiidentität oder fehlende dienstrechtliche Genehmigungen (siehe etwa MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 15; Saenger in Saenger/Eberl/Eberl Schiedsverfahren § 1038 Rn. K2) stehen der Tätigkeit des Schiedsrichters RA N. nicht entgegen. Nicht hierunter fällt die Art der Verfahrensführung (MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 15).

bb) Auch tatsächliche Hindernisse bestehen nicht. Dazu rechnen namentlich dauerhafte Verhinderung wie schwere Erkrankung, Wegzug in ein entferntes Land, Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe (MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 16; Saenger in Saenger/Eberl/Eberl Schiedsverfahren § 1038 Rn. K3). Kein derartiges Hindernis stellen jedoch Verfahrensfehler dar. Denn § 1038 ZPO dient nicht dazu, behauptete Verfahrensfehler bereits vor Erlass des Schiedsspruches durch ein staatliches Gericht überprüfen zu lassen.

cc) Die dritte Fallgruppe erfasst insbesondere die verzögerliche Aufgabenerfüllung und betrifft insoweit, jedenfalls in erster Linie, die zeitliche Komponente (MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 16; Saenger in Saenger/Eberl/Eberl Schiedsverfahren § 1038 Rn. K3). Staatlichen Gerichten wird aber durch § 1038 Abs. 1 ZPO nicht die Möglichkeit eröffnet, den Struktur- und Zeitplan eines Schiedsgerichts mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. dazu Senat vom 17.12.2010, 34 SchH 06/10 m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar mag die Versendung der Schiedsklage durch den Schiedsrichter nicht unverzüglich erfolgt sein, eine verzögerliche Aufgabenerfüllung kann darin aber noch nicht gesehen werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache des Schiedsverfahrens.

III.

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Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

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(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.

(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;
7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.

(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.