Zivilprozessordnung - ZPO | § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 1025 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi

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Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2019 - 34 SchH 6/18

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

Tenor I. Der Antrag vom 1.8.2018 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Schiedsrichterbestellung, hilfsweise Beendigung des Schiedsrichteramtes von Rechtsanwalt D. N. wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten de