Zivilprozessordnung - ZPO | § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

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(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi
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published on 26/06/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag vom 1.8.2018 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Schiedsrichterbestellung, hilfsweise Beendigung des Schiedsrichteramtes von Rechtsanwalt D. N. wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten de
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