Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Feb. 2019 - 34 SchH 2/18

bei uns veröffentlicht am13.02.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts Prof. Dr. … … wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Ablehnungsverfahrens wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zwischen den beiden Parteien ist ein Schiedsverfahren anhängig. In diesem macht der Antragsteller (= Schiedskläger und Schiedswiderbeklagter) gegen den Antragsgegner (= Schiedsbeklagter und Schiedswiderkläger) Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem gemeinsam durchgeführten Bauprojekt geltend. Im vorliegenden staatsgerichtlichen Verfahren begehrt der Antragsteller, die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts für begründet zu erklären. Hilfsweise hat er beantragt, das Amt für beendet zu erklären.

1. Vor Beginn des Schiedsverfahrens wurde 2014 in gleicher Sache zwischen den Parteien ein Mediationsverfahren durchgeführt. In einer undatierten Mediationsvereinbarung (Anlage Ast. 1) vereinbarten die Parteien, dass Frau Prof. X. die Mediation durchführen sollte. Weiterhin wurde in der Vereinbarung geregelt:

Sollte die Mediation nicht zum gewünschten konsensualen Ergebnis führen wird im Anschluss ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt. Dazu setzen die Parteien jetzt schon Frau Prof. Dr. X. als Schiedsrichterin ein. Zusätzlich wird jede Partei einen weiteren Schiedsrichter benennen. Damit ist der Weg zu einem staatlichen Gericht ausgeschlossen.

Am 20.5.2014 schlossen die Parteien eine separate Schiedsgerichtsvereinbarung (Anlage Ast. 2), in deren III § 1 (2) bereits zu diesem Zeitpunkt Frau Prof. X. als Vorsitzende Schiedsrichterin benannt wurde.

Das zwischen den Parteien durchgeführte Mediationsverfahren endete mit einer Einigung mit Vereinbarung vom 30.6.2014.

2. Mit Schriftsatz vom 23.4.2015 erhob der Antragsteller Schiedsklage, weil der Antragsgegner die im Mediationsverfahren vereinbarte Zahlung in Höhe von 60.000,00 € nicht geleistet hat. Der Antragsgegner stellt seine Zahlungspflicht als solche auch nicht in Frage. Er ist aber der Ansicht, die Forderung sei durch Aufrechnung erloschen. Er habe wirksam mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Im Schiedsverfahren macht er diese, soweit sie die Klageforderung übersteigen, widerklagend geltend.

3. Es konstituierte sich ein Dreier-Schiedsgericht unter dem Vorsitz von Frau Prof. X.

a) Nach vorbereitenden Schriftsätzen fanden am 6.11.2015, 7.12.2015 und 11.7.2016 mündliche Verhandlungen vor dem Schiedsgericht statt. Ein geplanter Verhandlungstermin vom 1.4.2016 wurde wegen Krankheit eines Schiedsrichters abgesagt.

b) Mit Schriftsatz vom 8.8.2016 lehnte der Antragsteller die Vorsitzende des Schiedsgerichts, Frau Prof. Dr. X. ab mit der Begründung, diese habe nicht offengelegt, dass sie intensiven und auch wirtschaftlich erheblichen Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigen des Antragsgegners gehabt habe. Mit Beschluss vom 9.8.2016 hat das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

c) Mit E-Mail vom 12.12.2016 forderte die Vorsitzende die Parteien auf, einen weiteren Vorschuss in Höhe von 4.056,00 € einzuzahlen. Der Antragsgegner zahlte den verlangten Vorschuss. Der Antragsteller lehnte die Zahlung eines weiteren Vorschusses ab. Mit Schriftsatz vom 20.1.2017 erhob der Antragsgegner Klage gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht München auf Zahlung des Vorschusses. Am 29.3.2017 übermittelte Prof. X. auf Antrag des Antragstellers eine „Übersicht über die Tätigkeit des Schiedsgerichts“. Daraufhin lehnte der Antragsteller unter dem 12.4.2017 die Vorsitzende des Schiedsgerichts Frau Prof. X. mit der Begründung, die Rechnungsaufstellung sei fehlerhaft und lasse einen sorgfältigen Umgang mit den treuhänderisch verwalteten Vorschüssen vermissen, ab.

d) Unter dem 3.4.2017 übersandte der Antragsgegner-Vertreter an die drei Schiedsrichter folgende Mail:

…der Beklagte hat im amtsgerichtlichen Verfahren, Aktenzeichen mit Schriftsatz vom 13.3.2017 vorgetragen, dass das Schiedsgericht offenkundig für den Sitzungstag 08.01.2016 1,5 Tage bei erbrachter Leistung für 1,0 Tage abgerechnet hat.

Wir übergeben beigefügt den Schriftsatz des Beklagten im amtsgerichtlichen Verfahren vom 13.3.2017 … Der Antragsgegner ersucht das Schiedsgericht darum, den Einwand des Antragstellers zu überprüfen und ggfs. für die Beteiligten Gutschriften auszustellen. Sollte der Antragsgegner (Beklagte im amtsgerichtlichen Verfahren) mit seinem Einwand zutreffend liegen, möge das Gericht zeitnah einen weiteren Verhandlungstermin anberaumen.

Der Antragsgegner ersucht das Schiedsgericht um beschleunigte Behandlung des vorgetragenen Anliegens. Im amtsgerichtlichen Verfahren ist Termin für Anfang Mai 2017 anberaumt. Die Beteiligten sollten - dies vorausgeschickt - noch vor Ostern Klarheit seitens des Schiedsgerichts erhalten. … Der Termin vor dem Amtsgericht München fand am 4.5.2017 statt. Am 3.5.2017 spätabends hat die Vorsitzende des Schiedsgerichts den Parteien die Entscheidung über den Ablehnungsantrag sowie eine erneute Aufstellung über die bisher entstandenen Kosten übersandt. Die erneute Kostenaufstellung legte der Antragsgegner im Termin vor dem Amtsgericht München vor, um damit seine Ausführungen zur Begründetheit seiner Klage zu unterstützen. Auf dem Beschluss über die Entscheidung über die Befangenheit befanden sich keine Unterschriften der drei Schiedsrichter. Über der Unterschriftszeile befindet sich das Datum: „3. Mai 2016“. Da der Antragsteller der Ansicht war, dass auch diese Aufstellung mit Fehlern behaftet war, lehnte er die Vorsitzende des Schiedsgerichts ab.

e) Der Antragsteller zahlte am 6.7.2017 den Vorschuss, zu dessen Zahlung er verurteilt worden war, ein. Am 23.8.2017 erhob der Antragsteller eine Rüge der Verzögerung, weil noch kein Termin bestimmt war. Weiterhin stellte er einen Antrag auf Akteneinsicht, weil ihm noch kein unterschriebener Beschluss vom 3.5.2017 übersandt worden sei.

f) Am 18.10.2017 übersandte das Schiedsgericht an die Parteien die von allen Schiedsrichtern unterschriebene Entscheidung vom 19.09.2017 über die Ablehnung von Frau Prof. X. vom 16.5.2017 sowie den von allen Schiedsrichtern unterschriebenen Beschluss vom 3.5.2017. Dieser trägt über der Unterschriftenzeile das Datum: „3. Mai 2017“. Weiterhin weicht er sowohl optisch als auch inhaltlich von dem ursprünglich von der Vorsitzenden per Mail übersandten Beschluss ab.

g) Am 30.10.2017 hat der Antragsteller die Vorsitzende des Schiedsgerichts erneut abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist Gegenstand des vorliegenden staatsgerichtlichen Verfahrens. Zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller -soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - ausgeführt:

aa) Die Vorsitzende Schiedsrichterin habe unter dem 3.5.2017 vorab per Mail ein Schreiben versandt, das als Beschluss überschrieben, aber von keinem der Schiedsrichter unterschrieben worden sei. Erst auf mehrfaches Insistieren durch den Antragsteller habe das Schiedsgericht das mit den Unterschriften der Schiedsrichter versehene Dokument übersandt. Dieses weiche jedoch eklatant von dem zuerst versandten Beschluss ab:

- Ziff. 1b) der Begründung sei abgeändert

- Ziff. 1c) sei die Begründung ausgetauscht worden

- Ziff. 1d) sei komplett gestrichen

- Ziff. 2 der Begründung sei geändert worden

Der Antragsteller schließe daraus, dass die Vorsitzende Schiedsrichterin am 3.5.2017 einen Beschluss versandt habe, der inhaltlich tatsächlich so vom Schiedsgericht nicht beschlossen worden sei. Mindestens einer der Schiedsrichter habe das Dokument erst am 9.6.2017 unterzeichnet. Dies beweise, dass zu dem Zeitpunkt (den 3.5.2017), als die E-Mail versandt worden sei, noch keine Beschlussfassung vorgelegen habe. Der Antragsteller geht davon aus, dass die Vorsitzende den Entwurf eigenmächtig versandt habe. Dabei sei mehr als auffällig, dass am 4.5.2017 ein Termin vor dem Amtsgericht stattgefunden habe, bei dem es auch um die Frage gegangen sei, ob das Schiedsgericht korrekt abgerechnet habe. Der zeitliche Zusammenhang sei bemerkenswert. Dies insbesondere deshalb, weil dem Schiedsgericht der Zeitpunkt des Termins „eigentlich“ nicht bekannt gewesen sein konnte.

Der Antragsteller ist der Ansicht, es dränge sich nach dem vorstehend Beschriebenen der Verdacht auf, dass die Vorsitzende den Beschluss ohne Abstimmung mit den beiden Schiedsrichtern noch vor dem Termin vor dem Amtsgericht München in Auslauf bringen wollte, um dem Antragsgegner im amtsgerichtlichen Verfahren Hilfe zu leisten.

Dies rechtfertige den Vorwurf der Parteilichkeit. Eine Vorsitzende, die in der Nacht vor einem Termin in einem Verfahren zwischen den Parteien vor einem ordentlichen Gericht einen Beschluss versendet, an dem die übrigen Schiedsrichter nicht mitgewirkt hätten und der geeignet sei, dem Antragsgegner in dem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht Hilfe zu leisten, dokumentiere eine Parteinahme zu Gunsten des Antragsgegners.

bb) Das Schiedsgericht erließ am 8.12.2017 daraufhin folgenden, von allen drei Schiedsrichtern unterschriebenen Beschluss, den der Antragsteller mit E-Mail vom 20.12.2017 erhalten hat:

Beschluss

1. Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 30. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

2. Die durch den Befangenheitsantrag verursachten Kosten werden dem Antragsteller auferlegt.

Begründung:

1. Der Antragsteller behauptet, die Vorsitzende Schiedsrichterin habe am 03.05.2017 einen Beschluss versandt, der inhaltlich so gar nicht vom Schiedsgericht beschlossen worden sei. Später sei ein anderes Dokument mit den Unterschriften der Schiedsrichter versandt worden, welches inhaltlich abweiche.

2. Der Antrag ist unbegründet.

a) Am 03.05.2017 wurde vom Schiedsgericht folgender Beschluss gefasst:

1. Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 12.04.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die durch den Befangenheitsantrag verursachten Kosten werden dem Antragsteller auferlegt.

Dieser Beschluss ist am 03.05.2017 zustande gekommen, ohne dass es der Unterschriften der Schiedsrichter bedurfte.

b) Diesen Beschluss hat die Vorsitzende Schiedsrichterin dann am 03.05.2017 auch versandt, einschließlich der Begründung.

c) Später wurde durch einen der Schiedsrichter der Beschluss in Umlauf gebracht zum Zwecke der Unterschrift. Dabei wurde versehentlich ein Dokument verwendet, welches einen geringfügig anderen Begründungstext aufweist; dieses ist dann unterschrieben auch an die Parteien gelangt. Inhaltlich gibt es jedoch keinen Unterschied. Dieses Versehen begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Ebenfalls am 8.12.2017 hat das Schiedsgericht hinsichtlich des Beschlusses vom 3.5.2017 zum Zwecke der Berichtigung einen Änderungsbeschluss erlassen, der von allen drei Schiedsrichtern unterschrieben ist.

cc) Mit Schriftsatz vom 22.1.2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt und zur Begründung u.a. vorgebracht:

Die übersandte (unterschriebene) Fassung des Beschlusses vom 3.5.2017 sei nicht identisch mit derjenigen, die am 3.5.2017 per Mail übersandt worden sei. Im Einzelnen sei

- 1 b der Begründung angepasst worden

- 1c der Begründung gestrichen und mit der ehemaligen Nummer 1d ersetzt worden

- 2 der Begründung angepasst

- das falsch angegebene Datum 3.5.2016 durch 3.5.2017 korrigiert worden.

Dadurch sei für den Antragsteller erkennbar geworden, dass der am 3.5.2017 versandte Beschluss nicht vom Schiedsgericht beschlossen worden sei. Auffallend sei auch, dass eine Schiedsrichterin sich genötigt gesehen habe, ihrer Unterschrift handschriftlich das Datum 9.6.2017 hinzuzufügen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Beschlussfassung jedenfalls ohne diese Schiedsrichterin geschehen sei.

Aufgrund dessen ergebe sich für den Antragsteller der Verdacht, dass der Beschluss nicht zufällig am Tag vor dem amtsgerichtlichen Termin versandt worden sei. Vielmehr müsse es so sein, dass Prof. X. in einem nicht offen gelegten Privatgespräch von dem amtsgerichtlichen Termin erfahren habe. Als Reaktion darauf habe sie den nicht abgestimmten Beschluss übersandt, um dem Antragsgegner bei der Durchsetzung seiner Klage vor dem Amtsgericht behilflich zu sein.

Die Begründung des Gerichts, dass von den Schiedsrichtern versehentlich anstelle des tatsächlichen Beschlusses eine frühere Entwurfsfassung unterschrieben worden sei, überzeuge nicht. Denn dies erkläre nicht, warum der Beschluss vom 3.5.2017 so eilig versandt werden musste, dass dies ohne die Unterschriften aller Schiedsrichter habe erfolgen müssen. Weitere Zweifel ergäben sich daraus, dass nicht ersichtlich sei, wieso das am 3.5.2017 versandte Dokument mit 3.5.2016 datiert gewesen sei, die unterzeichnete Fassung aber das richtige Datum enthalten habe. Darüber hinaus sei auffällig, dass der zurückweisende Beschluss des Schiedsgerichts vom 8.12.2017 nicht auf den Vorwurf eingehe, der Beschluss sei jedenfalls ohne die vom Antragsteller benannte Schiedsrichterin gefasst worden.

4. Der Senat hat der abgelehnten Schiedsrichterin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat mit undatiertem Telefax, eingegangen bei Gericht am 14.2.2018 u.a. ausgeführt:

Nr. 5::

Die E-Mail mit der Zurückweisung am 3.5.2017 um 22.46 Uhr erfolgte zufällig zu diesem Zeitpunkt. Zum einen war es im gesamten Verfahren üblich die Schriftsätze per E-Mail auszutauschen und zum anderen gab es auch schon davor und danach späte Uhrzeiten.

Nr. 6:

Aufgrund eines Büroversehens eines der SchiedsrichterInnen, die den Beschluss nach der Beschlussfassung für das Schiedsgericht vorbereitete, wurde ein inhaltlich identischer, aber anders formatierter Beschluss, nämlich eine frühere Entwurfsfassung (…) versandt.

Nr. 7:

Alle Beschlüsse des Schiedsgerichts wurden nach eingehender gemeinsamer Beratung von allen SchiedsrichterInnen gefasst.

5. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass das Ablehnungsgesuch unbegründet ist. Soweit hier von Belang trägt er zur Begründung seiner Meinung vor, dass er davon ausgehe, dass das Schiedsgericht jedes Ablehnungsgesuch ordnungsgemäß beraten habe. Er glaubt, dass das vom Antragsteller gerügte Verhalten kein bewusster Verstoß der Vorsitzenden Richterin des Schiedsgerichts sei. Ohne einen bewussten Verstoß sei aber kein Ablehnungsgrund gegeben. Darüber hinaus sei der Antragsteller mit seinem Vorbringen auch präkludiert.

6. Der Senat hat mit Beschluss vom 18.9.2018 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 8.10.2018 durchgeführt wurde. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat Erfolg.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1037, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 Abs. 1 ZPO) liegt im Bezirk dieses Gerichts.

2. Die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Vorsitzenden sind erfüllt. Der Schiedsvertrag vom 20.5.2014 enthält hierfür keine speziellen Regelungen, sondern verweist in § 5 auf die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung. Die abgelehnte Obfrau ist nicht zurückgetreten. Mit Beschluss vom 8.12.2017 hat das Schiedsgericht über das Ablehnungsgesuch entschieden (vgl. § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Übersendungsemail wurde der Beschluss am 20.12.2018 vom Schiedsgericht an die Parteien versandt. Damit ist der Antrag fristgerecht beim Oberlandesgericht München eingegangen.

3. Das Ablehnungsgesuch ist in der Sache begründet.

a) Der Antragsteller hat Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichterin aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO).

Für die Beurteilung gelten trotz unterschiedlicher gesetzlicher Fassungen im Schiedsverfahren im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Befangenheit eines staatlichen Richters (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; KG SchiedsVZ 2010, 225; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96/99; MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1036 Rn. 30; Hk-ZPO/Saenger 7. Aufl. § 1036 Rn. 7 ff.).

Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für jeden Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und Wahrung der Ausübung der Parteirechte, zu beachten. Dabei rechtfertigen allerdings nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist (siehe Zöller/Vollkommer 32. Aufl. § 42 Rn. 9; BGH BeckRS 2018, 26623 für das staatl. Gericht), es genügt vielmehr schon der „böse Schein“ (BGH BeckRS 2018, 26623), d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (KG vom 12.02.2018, 13 SchH 2/17).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien liegen objektive Gründe vor, die auch aus der Sicht einer besonnenen Schiedspartei genügend Anlass geben könnten, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu zweifeln.

(1) Der am 3.5.2017 gegen 22.00 Uhr durch die Vorsitzende Schiedsrichterin versandte „Beschluss“ vom 3.5.2017 ist von keinem der drei Schiedsrichter unterschrieben und trägt am Ende, über der Unterschriftsleiste das Datum „3.5.2016“.

Einige Monate später, nach Monierung durch den Antragsteller, wurde ein von den drei Schiedsrichtern unterschriebener Beschluss nunmehr mit Datum „3.5.2017“ versandt, der von dem am 3.5.2017 übersandten Beschluss optisch, teilweise aber auch inhaltlich abweicht. Weiterhin ist über der Unterschriftsleiste ein weiteres - auf den überreichten Abschriften nur schwer lesbares Datum eingefügt, das aber wohl auf „9.6.2017“ lauten dürfte. Als Erklärung für diese Unzuträglichkeiten führt das Schiedsgericht im Beschluss vom 8.12.2017 (Ast 29) lapidar aus:

Dieser Beschluss ist am 03.05.2017 zustande gekommen, ohne dass es der Unterschriften der Schiedsrichter bedurfte.

b) Diesen Beschluss hat die Vorsitzende Schiedsrichterin dann am 03.05.2017 auch versandt, einschließlich der Begründung.

c) Später wurde durch einen der Schiedsrichter der Beschluss in Umlauf gebracht zum Zwecke der Unterschrift. Dabei wurde versehentlich ein Dokument verwendet, welches einen geringfügig anderen Begründungstext aufweist; dieses ist dann unterschrieben auch an die Parteien gelangt. Inhaltlich gibt es jedoch keinen Unterschied. Dieses Versehen begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Eine auch nur halbwegs überzeugende Erklärung, wie der Beschluss vom 3.5.2017 tatsächlich zustande gekommen - und weswegen er im Gegensatz zu den anderen im Schiedsverfahren erlassenen Beschlüssen ohne Unterschriften durch die abgelehnte Schiedsrichterin versandt wurde - erfolgte nicht. Vielmehr bestätigt das Schiedsgericht selbst, dass es Unterschriften - entgegen seinen Ausführungen - doch für nötig erachtet, indem es erklärt, dass der Beschluss nach der Versendung an die Schiedsparteien zur Leistung der Unterschriften in Umlauf gebracht worden sein soll -allerdings in einer Form und mit einem Inhalt, der nicht dem bereits in Umlauf befindlichen Beschluss entsprach.

Auch die Begründung des am 8.12.2017 erlassenen Änderungsbeschlusses („Zum Zwecke der Berichtigung“) zum Beschluss vom 3.5.2017 beseitigt die entstanden Unklarheiten nicht, sondern stellt nur noch einmal klar, dass offenbar zum Zeitpunkt der Beschlussversendung am 3.5.2017 keine von allen Schiedsrichtern unterzeichnete Fassung vorlag, indem im Änderungsbeschluss zum Unterzeichnungsdatum ausgeführt wird: (unterzeichnet am 03.05.2017 bzw. am 09.06.2017).

(2) Das oben geschilderte Verhalten der Vorsitzenden des Schiedsgerichts gibt auch einer besonnenen Schiedspartei hinreichend Anlass, Misstrauen gegen die Art ihrer Amtsführung zu hegen. Auch einer besonnenen, objektiven Partei drängt sich der Verdacht auf, dass die Obfrau des Schiedsgerichts versucht hat, den Ausgang des Prozesses vor dem Amtsgericht München - der angebliche Beschluss wurde in der Nacht vor diesem Termin versandt - zugunsten des Antragsgegners zu beeinflussen. Diesen Verdacht zerstreut die Schiedsrichterin auch mit ihrer gegenüber dem Oberlandesgericht München abgegebenen Stellungnahme vom 14.2.2018 nicht. Sie behauptet lediglich lapidar, die Versendung sei nur „zufällig zu diesem Zeitpunkt“ erfolgt. Obwohl der Antragsteller seinen Antrag auf Befangenheit ausdrücklich auch auf die Vermutung, die Vorsitzende des Schiedsgerichts sei vom Antragsgegner-Vertreter über diesen Termin informiert worden, gestützt hat, stellte sie nicht klar, dass sie vom Antragsgegner-Vertreter darüber informiert worden war, dass das Amtsgericht München auf Anfang Mai terminiert hatte. Es drängt sich damit förmlich der Verdacht auf, die Vorsitzende Schiedsrichterin habe versucht, ihre Kenntnis von dem amtsgerichtlichen Termin zu verschleiern. Dass die Schiedsrichterin darüber informiert war, dass Anfang Mai 2017 das Amtsgericht München einen Verhandlungstermin angesetzt hatte, ergibt sich aus der vom Antragsgegner-Vertreter vorgelegten E-Mail vom 3.4.2017 (vgl. Anlage OLG-AG 6). Bei dieser Anlage handelt es sich um die Abschrift einer E-Mail des Antragsgegner-Vertreters an die drei Schiedsrichter, in der er nicht nur darauf hinweist, dass zu der Frage, ob der Antragsteller verpflichtet sei, weitere Vorschüsse an die Schiedsrichter zu leisten, Anfang Mai 2017 vor dem Amtsgericht München der Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden sollte. Vielmehr bittet der Antragsgegner-Vertreter das Schiedsgericht ausdrücklich im Hinblick auf die Vorschussfrage um eine beschleunigte Behandlung seines Anliegens. Ausweislich der Adress-Leiste der Mail sowie des unten angebrachten Verteilers wurde der Antragsteller über dieses Ansinnen nicht informiert. Auch sonst bietet die Schiedsrichterin keine Erklärung dazu an, wieso ausgerechnet in der Nacht vor dem amtsgerichtlichen Termin die erneute Rechnungslegung, gepaart mit einem nicht unterschriebenen Beschluss versandt wurde.

Hinzu kommt, dass nach Anforderung durch den Antragsteller fünf Monate später ein von allen drei Schiedsrichtern unterschriebener, auf den 3.5.2017 (im Gegensatz zum versandten Beschluss wurde hier das richtige Datum verwendet) datierter Beschluss versandt wurde, der mit dem angeblich ursprünglich gefassten Beschluss nicht identisch ist. Die Erklärung des Schiedsgerichts, dass es sich um ein Büroversehen gehandelt und einer der Schiedsrichter versehentlich einen früheren Entwurf übersandt habe, kann das Misstrauen nicht beseitigen, sondern verstärkt es eher. So spricht gegen diese behauptete Version des Geschehensablaufes jedenfalls, dass der am 3.5.2017 versandte „Beschluss“ das unrichtige Datum „3. Mai 2016“ enthielt, während der angebliche frühere Entwurf, der versehentlich verwendet worden sein soll, die korrekte Jahreszahl enthalten hat. Daneben hat offenbar auch keiner der Schiedsrichter den zur Unterschrift vorgelegten Beschluss mit dem angeblich im Mai 2017 gefassten Beschluss verglichen, da sonst die doch gut sichtbaren Abweichungen hätten auffallen müssen.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher auch aus Sicht einer besonnenen Partei davon auszugehen, dass die Vorsitzende Schiedsrichterin ihr Amt nicht unparteiisch und unabhängig ausübt.

4. Da bereits aus den vorgenannten Gründen eine Besorgnis der Befangenheit unzweifelhaft bejaht werden muss, kommt es auf die weiteren vom Antragsteller vorgetragenen Gründe sowie den hilfsweise gestellten Antrag nicht an.

5. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht ausgeschlossen. Die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. ZPO wurde eingehalten. Für den Fristbeginn ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Antragsteller positiv Kenntnis von dem Ablehnungsgrund erhalten hat (Eberl/Eberl in Saenger/Eber/Eberl Schiedsverfahren § 1037 Rn. F14). Dies war hier die Übersendung des unterschriebenen auf 3.5.2017 datierten Beschlusses mit Schreiben vom 18.10.2017. Denn erst zu diesem Zeitpunkt war für den Antragsteller ersichtlich, dass der am 3.5.2017 versandte „Beschluss“ von den Schiedsrichtern zum Zeitpunkt der Versendung (noch) nicht unterschrieben war. Dass das auf 30.10.2017 datierte Ablehnungsgesuch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Schiedsgericht eingegangen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (in der Regel und so auch hier rund ein Drittel) der beim Schiedsgericht anhängigen Hauptsache festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG; Eberl/Eberl in Saenger/Eber/Eberl Schiedsverfahren § 1037 Rn. F42 m.w.N.).

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1025 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1037 Ablehnungsverfahren


(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren. (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters


(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens


(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles ei

Referenzen

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.