Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Feb. 2019 - 34 SchH 2/18
Tenor
I. Die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts Prof. Dr. … … wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Ablehnungsverfahrens wird auf 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
…der Beklagte hat im amtsgerichtlichen Verfahren, Aktenzeichen mit Schriftsatz vom 13.3.2017 vorgetragen, dass das Schiedsgericht offenkundig für den Sitzungstag 08.01.2016 1,5 Tage bei erbrachter Leistung für 1,0 Tage abgerechnet hat.
Wir übergeben beigefügt den Schriftsatz des Beklagten im amtsgerichtlichen Verfahren vom 13.3.2017 … Der Antragsgegner ersucht das Schiedsgericht darum, den Einwand des Antragstellers zu überprüfen und ggfs. für die Beteiligten Gutschriften auszustellen. Sollte der Antragsgegner (Beklagte im amtsgerichtlichen Verfahren) mit seinem Einwand zutreffend liegen, möge das Gericht zeitnah einen weiteren Verhandlungstermin anberaumen.
Der Antragsgegner ersucht das Schiedsgericht um beschleunigte Behandlung des vorgetragenen Anliegens. Im amtsgerichtlichen Verfahren ist Termin für Anfang Mai 2017 anberaumt. Die Beteiligten sollten - dies vorausgeschickt - noch vor Ostern Klarheit seitens des Schiedsgerichts erhalten. … Der Termin vor dem Amtsgericht München fand am 4.5.2017 statt. Am 3.5.2017 spätabends hat die Vorsitzende des Schiedsgerichts den Parteien die Entscheidung über den Ablehnungsantrag sowie eine erneute Aufstellung über die bisher entstandenen Kosten übersandt. Die erneute Kostenaufstellung legte der Antragsgegner im Termin vor dem Amtsgericht München vor, um damit seine Ausführungen zur Begründetheit seiner Klage zu unterstützen. Auf dem Beschluss über die Entscheidung über die Befangenheit befanden sich keine Unterschriften der drei Schiedsrichter. Über der Unterschriftszeile befindet sich das Datum: „3. Mai 2016“. Da der Antragsteller der Ansicht war, dass auch diese Aufstellung mit Fehlern behaftet war, lehnte er die Vorsitzende des Schiedsgerichts ab.
- Ziff. 1b) der Begründung sei abgeändert
- Ziff. 1c) sei die Begründung ausgetauscht worden
- Ziff. 1d) sei komplett gestrichen
- Ziff. 2 der Begründung sei geändert worden
Beschluss
1. Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 30. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
2. Die durch den Befangenheitsantrag verursachten Kosten werden dem Antragsteller auferlegt.
Begründung:
1. Der Antragsteller behauptet, die Vorsitzende Schiedsrichterin habe am 03.05.2017 einen Beschluss versandt, der inhaltlich so gar nicht vom Schiedsgericht beschlossen worden sei. Später sei ein anderes Dokument mit den Unterschriften der Schiedsrichter versandt worden, welches inhaltlich abweiche.
2. Der Antrag ist unbegründet.
a) Am 03.05.2017 wurde vom Schiedsgericht folgender Beschluss gefasst:
1. Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 12.04.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die durch den Befangenheitsantrag verursachten Kosten werden dem Antragsteller auferlegt.
Dieser Beschluss ist am 03.05.2017 zustande gekommen, ohne dass es der Unterschriften der Schiedsrichter bedurfte.
b) Diesen Beschluss hat die Vorsitzende Schiedsrichterin dann am 03.05.2017 auch versandt, einschließlich der Begründung.
c) Später wurde durch einen der Schiedsrichter der Beschluss in Umlauf gebracht zum Zwecke der Unterschrift. Dabei wurde versehentlich ein Dokument verwendet, welches einen geringfügig anderen Begründungstext aufweist; dieses ist dann unterschrieben auch an die Parteien gelangt. Inhaltlich gibt es jedoch keinen Unterschied. Dieses Versehen begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
- 1 b der Begründung angepasst worden
- 1c der Begründung gestrichen und mit der ehemaligen Nummer 1d ersetzt worden
- 2 der Begründung angepasst
- das falsch angegebene Datum 3.5.2016 durch 3.5.2017 korrigiert worden.
Nr. 5::
Die E-Mail mit der Zurückweisung am 3.5.2017 um 22.46 Uhr erfolgte zufällig zu diesem Zeitpunkt. Zum einen war es im gesamten Verfahren üblich die Schriftsätze per E-Mail auszutauschen und zum anderen gab es auch schon davor und danach späte Uhrzeiten.
Nr. 6:
Aufgrund eines Büroversehens eines der SchiedsrichterInnen, die den Beschluss nach der Beschlussfassung für das Schiedsgericht vorbereitete, wurde ein inhaltlich identischer, aber anders formatierter Beschluss, nämlich eine frühere Entwurfsfassung (…) versandt.
Nr. 7:
Alle Beschlüsse des Schiedsgerichts wurden nach eingehender gemeinsamer Beratung von allen SchiedsrichterInnen gefasst.
II.
III.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.